Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. Mai 2021 - zusammen mit ihrem Bruder - in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [...] [SEM act.] 3). B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Frankreich je ein vom 13. März 2020 bis 8. September 2020 und vom 7. Mai 2021 bis 21. Juni 2021 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war (SEM act. 7). C. Am 8. Juni 2021 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen. Am 11. Juni 2021 führte das SEM mit ihr das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung ihres Asylgesuchs sowie zu ihrem Gesundheitszustand (SEM act. 9, 14). D. Am 11. Juni 2021 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Ersuchen am 20. Juni 2021 gestützt auf die gleiche Bestimmung zu (SEM act. 25). E. Mit Verfügung vom 24. August 2021 - eröffnet am 25. August 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Frankreich, forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton Z._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung (SEM act. 30). F. Mit Eingabe vom 1. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Die Instruktionsrichterin setzte am 2. September 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 2.3. - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die entsprechenden Anträge ist deshalb nicht einzutreten.
E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei als Flüchtling zu anerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, ist darauf nicht einzutreten.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass der Beschwerdeführerin von Frankreich am 5. Mai 2021 ein vom 7. Mai 2021 bis zum 21. Juni 2021 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 11. Juni 2021 um ihre Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 20. Juni 2021 gestützt auf diese Bestimmung zu. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben.
E. 5 In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei mit ihrem Bruder in die Schweiz gekommen. Geschwister sollten nicht getrennt werden. Auf den Papieren zur Überstellung nach Frankreich seien unterschiedliche Ankunftsorte vermerkt. Das sei eine Katastrophe für sie als Geschwister. Ihnen beiden gehe es psychisch sehr schlecht, und sie müssten zusammenbleiben und wollten mindestens eine Garantie dafür. Sie leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und habe Panikattacken. Es sei nicht möglich, dass sie in ein anderes Land abgeschoben werde. Die Situation in Frankreich sei schwierig, da es keinen einfachen Zugang zum Asylsystem gebe; viele Asylsuchende würden auf der Strasse leben. Ihr gehe es nicht gut genug, um so etwas zu ertragen (BVGer act. 1).
E. 6.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht - entgegen den pauschal geäusserten Vorbringen der Beschwerdeführerin zum französischen Asylsystem und in Kenntnisnahme des Beschlusses des deutschen Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. April 2019 (vgl. Beschwerdebeilage) - gemäss konstanter Rechtsprechung davon aus, Asylsuchende in Frankreich erhielten die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen und hätten dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten (vgl. bspw. Urteile des BVGer F- 128/2021 vom 15. Januar 2021 S. 5 f., F-1929/2020 vom 16. April 2020 E. 7.3; F-1342/2020 vom 12. März 2020 E. 4.2; F-612/2020 vom 11. Februar 2020 E. 5.2; F-5826/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2). Systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation in Frankreich würden nicht festgestellt.
E. 6.3 Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geriete. Sie hat die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Ausserdem steht es ihr frei, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die betreffenden französischen Justizbehörden zu wenden. Sie kann in Frankreich im Übrigen behördlichen Schutz beanspruchen, sollte sie sich von Drittpersonen bedroht fühlen.
E. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann sodann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Das Selbsteintrittsrecht ist in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und legt es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
E. 7.2 Auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht ein klagbarer Anspruch, wenn die Überstellung des Antragstellenden in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer E-2851/2021 vom 28. Juni 2021 E. 8.4.1 je m.H).
E. 7.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie wolle nicht von ihrem Bruder getrennt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass die französischen Behörden das Ersuchen des SEM betreffend Übernahme ihres Bruders ebenfalls gutgeheissen haben. Das SEM ist auf dessen Asylgesuch sodann auch nicht eingetreten und er wurde, wie die Beschwerdeführerin, nach Frankreich weggewiesen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht - zeitgleich zum vorliegenden Verfahren - abgewiesen (vgl. dazu Beschwerdeverfahren F-3899/2021). Soweit die Geschwister in Frankreich unterschiedlichen Präfekturen zugewiesen wurden (vgl. SEM act. 25 und 20), liegt es an ihnen, bei den französischen Behörden um eine gemeinsame Unterbringung zu ersuchen beziehungsweise gegen einen allfälligen negativen Entscheid die entsprechenden Rechtmittel zu ergreifen (vgl. E. 5.1). Eine gemeinsame Unterbringung wäre im Übrigen auch in der Schweiz nicht garantiert, zumal es sich bei den volljährigen Geschwistern nicht um Mitglieder einer Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK handelt und auch ein schutzbedürftiges Abhängigkeitsverhältnis weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich ist (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.H.).
E. 7.2.2 Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin kann den Akten entnommen werden, dass sie gemäss ambulantem Bericht des Kantonsspitals A._______ vom 29. Juni 2021 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken leidet; Grund für eine notfallmässige rettungsdienstliche Zuweisung seien Dyspnoe, Kopfschmerzen und eine Synkope gewesen. Die in diesem Zusammenhang erfolgte körperliche Untersuchung habe einen Normalbefund ergeben; die Patientin habe Dafalgan erhalten und sei nach der Überwachung auf der Normalstation in gutem Allgemeinzustand wieder entlassen worden. Es wurde eine medikamentöse Therapie und psychiatrische Betreuung empfohlen (SEM act. 23). Gemäss einem Arztbericht vom 24. Juni 2021 leide sie zudem an einer Gastritis und Karies (SEM act. 21). Eine adäquate zahnärztliche Behandlung lehnte die Beschwerdeführerin ab (SEM act. 22). Mit ärztlichem Schreiben vom 23. Juli 2021 wurde um Kostengutsprache für eine hochkalorische Zusatznahrung ersucht (SEM act. 27). Einem Arztbericht der psychiatrischen Dienste A._______ vom 12. August 2021 ist die Diagnose «Posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken und dissoziativen Ohnmachtsanfällen» zu entnehmen; es wurde zudem darauf hingewiesen, dass die psychiatrische Medikation bereits optimal sei (SEM act. 28).
E. 7.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.2.4 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung nach Frankreich ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
E. 7.2.5 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann (vgl. auch Urteil des BVGer F-3179/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.3).
E. 7.2.6 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). So hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, die Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Ebenso hat die Vorinstanz dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung zu tragen, indem sie die französischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat.
E. 7.3 Gestützt auf diese Ausführungen sind keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können. Schliesslich räumt die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung wird abgewiesen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11 Der am 2. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3901/2021 Urteil vom 8. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. [...], Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung vom 24. August 2021, [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. Mai 2021 - zusammen mit ihrem Bruder - in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [...] [SEM act.] 3). B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Frankreich je ein vom 13. März 2020 bis 8. September 2020 und vom 7. Mai 2021 bis 21. Juni 2021 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war (SEM act. 7). C. Am 8. Juni 2021 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen. Am 11. Juni 2021 führte das SEM mit ihr das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung ihres Asylgesuchs sowie zu ihrem Gesundheitszustand (SEM act. 9, 14). D. Am 11. Juni 2021 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Ersuchen am 20. Juni 2021 gestützt auf die gleiche Bestimmung zu (SEM act. 25). E. Mit Verfügung vom 24. August 2021 - eröffnet am 25. August 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Frankreich, forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton Z._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung (SEM act. 30). F. Mit Eingabe vom 1. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Die Instruktionsrichterin setzte am 2. September 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 2.3. - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die entsprechenden Anträge ist deshalb nicht einzutreten. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei als Flüchtling zu anerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, ist darauf nicht einzutreten.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass der Beschwerdeführerin von Frankreich am 5. Mai 2021 ein vom 7. Mai 2021 bis zum 21. Juni 2021 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 11. Juni 2021 um ihre Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 20. Juni 2021 gestützt auf diese Bestimmung zu. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben.
5. In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei mit ihrem Bruder in die Schweiz gekommen. Geschwister sollten nicht getrennt werden. Auf den Papieren zur Überstellung nach Frankreich seien unterschiedliche Ankunftsorte vermerkt. Das sei eine Katastrophe für sie als Geschwister. Ihnen beiden gehe es psychisch sehr schlecht, und sie müssten zusammenbleiben und wollten mindestens eine Garantie dafür. Sie leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und habe Panikattacken. Es sei nicht möglich, dass sie in ein anderes Land abgeschoben werde. Die Situation in Frankreich sei schwierig, da es keinen einfachen Zugang zum Asylsystem gebe; viele Asylsuchende würden auf der Strasse leben. Ihr gehe es nicht gut genug, um so etwas zu ertragen (BVGer act. 1). 6. 6.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht - entgegen den pauschal geäusserten Vorbringen der Beschwerdeführerin zum französischen Asylsystem und in Kenntnisnahme des Beschlusses des deutschen Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. April 2019 (vgl. Beschwerdebeilage) - gemäss konstanter Rechtsprechung davon aus, Asylsuchende in Frankreich erhielten die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen und hätten dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten (vgl. bspw. Urteile des BVGer F- 128/2021 vom 15. Januar 2021 S. 5 f., F-1929/2020 vom 16. April 2020 E. 7.3; F-1342/2020 vom 12. März 2020 E. 4.2; F-612/2020 vom 11. Februar 2020 E. 5.2; F-5826/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2). Systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation in Frankreich würden nicht festgestellt. 6.3 Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geriete. Sie hat die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Ausserdem steht es ihr frei, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die betreffenden französischen Justizbehörden zu wenden. Sie kann in Frankreich im Übrigen behördlichen Schutz beanspruchen, sollte sie sich von Drittpersonen bedroht fühlen. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann sodann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Das Selbsteintrittsrecht ist in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und legt es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. 7.2 Auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht ein klagbarer Anspruch, wenn die Überstellung des Antragstellenden in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer E-2851/2021 vom 28. Juni 2021 E. 8.4.1 je m.H). 7.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie wolle nicht von ihrem Bruder getrennt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass die französischen Behörden das Ersuchen des SEM betreffend Übernahme ihres Bruders ebenfalls gutgeheissen haben. Das SEM ist auf dessen Asylgesuch sodann auch nicht eingetreten und er wurde, wie die Beschwerdeführerin, nach Frankreich weggewiesen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht - zeitgleich zum vorliegenden Verfahren - abgewiesen (vgl. dazu Beschwerdeverfahren F-3899/2021). Soweit die Geschwister in Frankreich unterschiedlichen Präfekturen zugewiesen wurden (vgl. SEM act. 25 und 20), liegt es an ihnen, bei den französischen Behörden um eine gemeinsame Unterbringung zu ersuchen beziehungsweise gegen einen allfälligen negativen Entscheid die entsprechenden Rechtmittel zu ergreifen (vgl. E. 5.1). Eine gemeinsame Unterbringung wäre im Übrigen auch in der Schweiz nicht garantiert, zumal es sich bei den volljährigen Geschwistern nicht um Mitglieder einer Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK handelt und auch ein schutzbedürftiges Abhängigkeitsverhältnis weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich ist (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.H.). 7.2.2 Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin kann den Akten entnommen werden, dass sie gemäss ambulantem Bericht des Kantonsspitals A._______ vom 29. Juni 2021 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken leidet; Grund für eine notfallmässige rettungsdienstliche Zuweisung seien Dyspnoe, Kopfschmerzen und eine Synkope gewesen. Die in diesem Zusammenhang erfolgte körperliche Untersuchung habe einen Normalbefund ergeben; die Patientin habe Dafalgan erhalten und sei nach der Überwachung auf der Normalstation in gutem Allgemeinzustand wieder entlassen worden. Es wurde eine medikamentöse Therapie und psychiatrische Betreuung empfohlen (SEM act. 23). Gemäss einem Arztbericht vom 24. Juni 2021 leide sie zudem an einer Gastritis und Karies (SEM act. 21). Eine adäquate zahnärztliche Behandlung lehnte die Beschwerdeführerin ab (SEM act. 22). Mit ärztlichem Schreiben vom 23. Juli 2021 wurde um Kostengutsprache für eine hochkalorische Zusatznahrung ersucht (SEM act. 27). Einem Arztbericht der psychiatrischen Dienste A._______ vom 12. August 2021 ist die Diagnose «Posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken und dissoziativen Ohnmachtsanfällen» zu entnehmen; es wurde zudem darauf hingewiesen, dass die psychiatrische Medikation bereits optimal sei (SEM act. 28). 7.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.2.4 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung nach Frankreich ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.2.5 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann (vgl. auch Urteil des BVGer F-3179/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.3). 7.2.6 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). So hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, die Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Ebenso hat die Vorinstanz dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung zu tragen, indem sie die französischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. 7.3 Gestützt auf diese Ausführungen sind keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können. Schliesslich räumt die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. 10.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung wird abgewiesen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11. Der am 2. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: