Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland ungefähr im Jahr 2015 und gelangte am 1. September 2019 mit ihren Kindern via F._______ und Frankreich illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Bundesasylzentrum in G._______ Asylgesuche stellten. A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 28. September 2015 in F._______ und am 18. Januar 2017 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. A.c. Am 11. September 2019 erklärten die Beschwerdeführenden, sie möchten in ihr Heimatland zurückkehren. Ihnen sei bewusst, dass ihr Asylverfahren in der Zwischenzeit weitergeführt werde. A.d. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 12. September 2019 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1050118-23/4) gab die Beschwerdeführerin an, sie sei damals über F._______, wo sie auch ein Asylgesuch gestellt habe, nach Frankreich gelangt. Das Asylverfahren in Frankreich sei mit einem negativen Entscheid und einer abgewiesenen Beschwerde abgeschlossen. Dies habe sie letztes Jahr auf mündlichem Weg erfahren. Die französischen Behörden hätten sie aufgefordert, Frankreich zu verlassen. Deshalb sei sie in die Schweiz gekommen. Sie wünsche nichts anderes, als so schnell wie möglich nach Hause zurückzukehren. Anlässlich des ihr von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie möchte nicht nach Frankreich, sondern so schnell wie möglich nach Hause nach Serbien zurückkehren, wo sie zuletzt in H._______ gelebt habe. B. B.a. Am 13. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 19. September 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. B.b. Da die Vorinstanz in ihrem Übernahmeersuchen vom 13. September 2019 die beiden Kinder der Beschwerdeführerin irrtümlicherweise nicht erwähnte, ersuchte sie die französischen Behörden mit Schreiben vom 26. September 2019 um entsprechende Aktualisierung ihres Zustimmungsschreibens.In der Folge hiessen die französischen Behörden das Ersuchen des SEM am 3. Oktober 2019 (betreffend Beschwerdeführerin und Kinder) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. C. C.a. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 gelangte die Vorinstanz mit einer Reihe von Fragen an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, nachdem I._______ gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht hatte, er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin und der Vater von E._______, D._______ sowie des ungeborenen Kindes (SEM-act. 1050118-34/2). C.b. Im entsprechenden Antwortschreiben vom 18. Oktober 2019 liess die Beschwerdeführerin namentlich ausführen, Herr I._______ sei ihr bekannt. Er sei ihr Ehemann und der Vater des ungeborenen Kindes. Die Vaterschaft könne sie nicht belegen, da diesbezüglich keine Dokumente vorhanden seien. Sie habe mit Herrn I._______ in Frankreich zusammengelebt. Sie wünsche zwar, mit ihm zusammenzuleben, möchte allerdings, solange sie noch in der Schweiz sei, weiterhin in J._______ bleiben. Am 30. Oktober 2019 möchte sie mit ihren Kindern nach Serbien zurückkehren (SEM-act. 1050118-40/1). D. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 - eröffnet am 29. Oktober 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 1. September 2019 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. E. E.a. Am 1. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei des Kantons L._______ wegen eines mit I._______ begangenen Trickdiebstahls festgenommen. Für die Kinder der Beschwerdeführerin wurde eine vorübergehende Fremdplatzierung organisiert (vgl. Festnahme-Rapport und Rapport vom 1. November 2019 [SEM-act. 1050118-47/23]). E.b. Das Migrationsamt des Kantons L._______ verfügte - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - am 2. November 2019 gegenüber der Beschwerdeführerin eine Ausgrenzung betreffend das ganze Gebiet des Kantons L._______ für eine Dauer von zwölf Monaten (SEM-act. 1050118-47/23). E.c. Am 3. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen (vgl. Haftentlassungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons L._______ vom 3. November 2019 [SEM-act. 1050118-45/1]). F. Mit Eingabe vom 5. November 2019 liessen die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Im Weiteren wurde der Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten beantragt.Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. G. Der Instruktionsrichter setzte am 6. November 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. November 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2017 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 13. September 2019 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 19. September 2019 (betreffend Beschwerdeführerin) und am 3. Oktober 2019 (betreffend Beschwerdeführerin und Kinder) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 4.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei keineswegs garantiert, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Frankreich Zugang zu angemessener Unterbringung und Betreuung hätten. So sei bekannt, dass es im französischen Asylsystem zu Verzögerungen bei der Registrierung von Asylgesuchen und langen Verfahren komme und die Aufnahmebedingungen Mängel aufweisen würden. Die Kapazität des französischen Aufnahmesystems erlaube es nach wie vor nicht, dass alle Asylsuchenden untergebracht werden könnten. Die Situation sei für verletzliche Asylsuchende ungleich schwieriger. So bestehe beispielsweise kein gesicherter Zugang zu psychologischer oder psychiatrischer Behandlung.Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um eine schwangere alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern. Das jüngste Kind sei erst zwei Jahre alt und benötige die ganze Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin diverse gesundheitliche Probleme habe, welche sie anlässlich des Gesprächs mit der Rechtsvertretung geltend gemacht habe. Sie werde ohne besondere Betreuung nicht dazu in der Lage sein, sich angemessen um ihre Kinder zu kümmern. Aufgrund der dargelegten Situation sei anzuzweifeln, dass sie in Frankreich die notwendige Unterstützung erhalten werde. Eine Überstellung könne deshalb nur erfolgen, wenn sichergestellt werden könne, dass die dortige Unterbringung den besonderen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden gerecht werde. Da dies aufgrund der dargestellten Umstände im Moment nicht der Fall sei, müsse die Schweiz im vorliegenden Fall auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eintreten. Es obliege der Vorinstanz, erhebliche Vorbringen der Parteien während der Vorbereitungsphase zu würdigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG), worunter insbesondere die Feststellung des medizinischen Sachverhalts gemäss Art. 26a AsylG falle. Vorliegend sei im Rahmen des Dublin-Gesprächs der medizinische Sachverhalt festgehalten worden. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Rahmen dieses Gesprächs deutlich gemacht, dass sie die Schweiz nicht verlassen möchte, gesundheitliche Beschwerden habe und zudem im siebten Monat schwanger sei. In der angefochtenen Verfügung werde der medizinische Sachverhalt jedoch nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt. Die Vorinstanz führe mit textbausteinartigen Formulierungen aus, Frankreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche die Beschwerdeführenden auch beanspruchen könnten. Ärztliche Abklärungen seien dabei keine vorgenommen worden. Mit der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend und die Möglichkeit eines allfälligen Selbsteintritts nicht korrekt geprüft. Aufgrund der Umstände wäre es angezeigt gewesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden aus humanitären Gründen einzutreten. Herr I._______ habe gegenüber den Behörden des Kantons L._______ geltend gemacht, er stehe mit der Beschwerdeführerin in Beziehung und sei der Vater des ungeborenen Kindes. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestätigt, dass I._______ der Vater des ungeborenen Kindes sei. Er sei ihr Ehemann und sie habe mit ihm in Frankreich zusammengelebt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorin-stanz diese Information den französischen Behörden nicht ebenfalls zur Verfügung gestellt habe. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung die besonderen Bedürfnisse des ungeborenen Kindes und der Beschwerdeführerin ganz klar nicht berücksichtigt. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit vermutlich in Haft befinde. Sie sei zu Einladungen bei der Rechtsvertretung nicht erschienen. Auf Nachfrage habe die Vorinstanz am 5. November 2019 mitgeteilt (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 5), dass die Beschwerdeführerin verhaftet worden sei. Weitere Informationen zum aktuellen Aufenthalt beziehungsweise zum Zeitpunkt der Verhaftung habe die Vorinstanz nicht machen können. Es stelle sich zudem die Frage, wo sich die beiden Kinder aktuell aufhielten. Die Beschwerdeführerin sei für die Rechtsvertretung nicht erreichbar gewesen, um den Entscheid zu eröffnen. Trotz Kenntnis über die Haft während der laufenden Beschwerdefrist habe die Vorinstanz die Rechtsvertretung diesbezüglich nicht informiert. So sei für die Rechtsvertretung unter anderem nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt des Entscheids verhaftet gewesen sei. Indem die Vorinstanz den Zugang der Rechtsvertretung zu den Beschwerdeführenden aufgrund fehlender zeitnaher Information nicht ermöglicht habe, sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden. Die vorliegende Angelegenheit sei daher zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Dies auch deshalb, weil der medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden sei.
E. 4.2 Mit ihren Vorbringen fordern die Beschwerdeführenden die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Es ist daher nachfolgend im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführenden im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6).
E. 5.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden äussern in ihrer Beschwerde unter Berufung auf eine Notiz der SFH vom 25. Januar 2019 betreffend Dublin-Überstellungen nach Frankreich (BVGer-act. 1, Beilage 3) Kritik am französischen Asylsystem und befürchten, bei einer Überstellung nach Frankreich nicht angemessen untergebracht und betreut zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser Kritik gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. Urteile des BVGer F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2; F-3626/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.2; F-2835/2019 vom 13. Juni 2019 S. 5; F-2772/2019 vom 12. Juni 2019 E. 7; D-1962/2019 vom 3. Mai 2019 E. 6). Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach nicht davon aus, dass in Frankreich systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen würden. Die in der Beschwerde in genereller Weise dargelegte Kritik an Frankreichs Asylsystem vermag daran nichts zu ändern.
E. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es ist nicht davon auszugehen, die französischen Behörden würden sie in ihre Heimat zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten. Die Beschwerdeführenden haben ausserdem nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie haben auch nicht konkret dargelegt, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihnen offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen französischen Justizbehörden zu wenden.
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin (Mutter) beruft sich schliesslich auf ihren Gesundheitszustand, der einer Überstellung entgegenstehe. Diesbezüglich machte sie anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend, sie und ihre Kinder seien gesund. Sie sei im siebten Monat schwanger. Demgegenüber erwähnte sie während des Vorgesprächs mit der Rechtsvertretung, dass sie an Epilepsie, Atemnot und Herzbeschwerden leide (SEM-act. 1050118-23/4).Auf die Anfrage des SEM hin, ob es während des bisherigen Aufenthalts im Bundesasylzentrum Hinweise auf die erwähnten Krankheiten gegeben habe beziehungsweise die Beschwerdeführerin sich mit solchen Symptomen je bei der Pflege gemeldet und für sich und ihre Kinder noch weitere Leiden geltend gemacht habe, teilte die Pflege des Bundesasylzentrums mit, dass die Beschwerdeführerin zur Schwangerschaftskontrolle im Spital gewesen sei. Ansonsten habe sie sich nie über irgendwelche Symptome beklagt. Sie habe einen Nikotin- und Diazepamabusus angegeben, was jedoch nicht bestätigt werden könne. Ausser dass die Beschwerdeführerin rauche. Die Kinder schienen gesund zu sein (SEM-act. 1050118-36/2).
E. 6.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.2.3 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Das SEM hat denn in der angefochtenen Verfügung auch darauf hingewiesen, dass der Reisefähigkeit während der Überstellung im Hinblick auf die Geburt des dritten Kindes mit einer angemessenen Frist Rechnung getragen werde. Im Weiteren gilt es sicherzustellen, dass die französischen Behörden vor der Überstellung über die Anwesenheit des Säuglings informiert sind. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung trägt, indem es die französischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren wird.
E. 6.3.1 Gestützt auf den Umstand, wonach sich I._______, der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihres ungeborenen Kindes, in der Schweiz aufhält, ist zu prüfen, ob eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich gegen Art. 8 EMRK verstossen würde.
E. 6.3.2 Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder. Gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt. Für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK kommt es gemäss dem EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben an (vgl. hierzu etwa Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, 25702/94, § 150). Dabei sind als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137).
E. 6.3.3 Von einer solchen tatsächlich gelebten Beziehung ist vorliegend nicht auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin die angebliche Verbindung zu I._______ erst im Antwortschreiben vom 18. Oktober 2019 (vgl. oben Sachverhalt, Bst. C.b.) geltend machen liess. Im Personalienblatt, welches sie bei der Einreichung des Asylgesuchs ausfüllte, liess sie die Rubrik "Name des Ehepartners" leer (SEM-act. 1050118-1/2, Ziff. 16). Sodann gab sie anlässlich der Personalienaufnahme vom 6. September 2019 an, ledig zu sein und abgesehen von ihren Kindern keine weiteren Bezugspersonen in der Schweiz zu haben (SEM-act. 1050118-20/7, S. 3 Ziff. 1.14, S. 4 Ziff. 3.01). Des Weiteren erwähnte sie beim Dublin-Gespräch vom 12. September 2019 mit keinem Wort, dass die Anwesenheit von I._______ in der Schweiz einer Wegweisung nach Frankreich entgegenstehen würde. Im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK ist ausserdem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen muss, was der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 m.H.). I._______ verfügt über kein solches gefestigtes Anwesenheitsrecht, zumal er sich gegenwärtig in einem bei der Vorinstanz hängigen Asylverfahren befindet (gemäss Eintrag im ZEMIS: Asylgesuch in der Schweiz und Eröffnung Dublin-Verfahren am 1. September 2019). In Anbetracht der Umstände war die Vorinstanz - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht gehalten, den französischen Behörden Informationen hinsichtlich I._______ zukommen zu lassen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweizoder Landesrecht verstossen würde.
E. 6.5 Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten. Es hat diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und sich insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden ausreichend auseinandergesetzt. Im Weiteren ist der Verfügung zu entnehmen, dass das SEM die bevorstehende Geburt bei der Ansetzung der Ausreisefrist berücksichtigen wird (vgl. a.a.O., S. 4/5). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten innerhalb ihres Ermessensspielraums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte. Die erschwerte Kommunikation mit der Rechtsvertreterin hat die Beschwerdeführerin durch ihr strafrechtlich relevantes Verhalten, welches zur Inhaftierung führte, selbst zu verantworten. Der Rechtsvertreterin war es - trotz fehlenden Zugangs zu den Beschwerdeführenden - möglich, für sie eine einlässlich begründete Beschwerde zu verfassen, die seitens des Gerichts einer eingehenden Prüfung unterzogen wird.
E. 6.6 Angesichts der vorstehenden Erwägungen gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Frankreich bleibt der für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).
E. 8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 8.2 Indes ist das SEM dazu angehalten, die zuständigen französischen Behörden im Sinne von Art. 31 Dublin-III-VO zu ersuchen, die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder gemeinsam als Familie in Empfang zu nehmen und in einer adäquaten Unterkunft unterzubringen.
E. 9 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der am 6. November 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 11.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, die französischen Behörden vor der Überstellung über die Anwesenheit des Säuglings zu informieren.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5826/2019 Urteil vom 12. November 2019 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, alias B._______, geboren am (...), Kosovo, alias C._______, geboren am (...), Kosovo, und deren Kinder D._______, geboren am (...), Serbien, E._______, geboren am (...), Serbien, alle vertreten durch MLaw Sinem Gökçen, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland ungefähr im Jahr 2015 und gelangte am 1. September 2019 mit ihren Kindern via F._______ und Frankreich illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Bundesasylzentrum in G._______ Asylgesuche stellten. A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 28. September 2015 in F._______ und am 18. Januar 2017 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. A.c. Am 11. September 2019 erklärten die Beschwerdeführenden, sie möchten in ihr Heimatland zurückkehren. Ihnen sei bewusst, dass ihr Asylverfahren in der Zwischenzeit weitergeführt werde. A.d. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 12. September 2019 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1050118-23/4) gab die Beschwerdeführerin an, sie sei damals über F._______, wo sie auch ein Asylgesuch gestellt habe, nach Frankreich gelangt. Das Asylverfahren in Frankreich sei mit einem negativen Entscheid und einer abgewiesenen Beschwerde abgeschlossen. Dies habe sie letztes Jahr auf mündlichem Weg erfahren. Die französischen Behörden hätten sie aufgefordert, Frankreich zu verlassen. Deshalb sei sie in die Schweiz gekommen. Sie wünsche nichts anderes, als so schnell wie möglich nach Hause zurückzukehren. Anlässlich des ihr von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie möchte nicht nach Frankreich, sondern so schnell wie möglich nach Hause nach Serbien zurückkehren, wo sie zuletzt in H._______ gelebt habe. B. B.a. Am 13. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 19. September 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. B.b. Da die Vorinstanz in ihrem Übernahmeersuchen vom 13. September 2019 die beiden Kinder der Beschwerdeführerin irrtümlicherweise nicht erwähnte, ersuchte sie die französischen Behörden mit Schreiben vom 26. September 2019 um entsprechende Aktualisierung ihres Zustimmungsschreibens.In der Folge hiessen die französischen Behörden das Ersuchen des SEM am 3. Oktober 2019 (betreffend Beschwerdeführerin und Kinder) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. C. C.a. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 gelangte die Vorinstanz mit einer Reihe von Fragen an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, nachdem I._______ gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht hatte, er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin und der Vater von E._______, D._______ sowie des ungeborenen Kindes (SEM-act. 1050118-34/2). C.b. Im entsprechenden Antwortschreiben vom 18. Oktober 2019 liess die Beschwerdeführerin namentlich ausführen, Herr I._______ sei ihr bekannt. Er sei ihr Ehemann und der Vater des ungeborenen Kindes. Die Vaterschaft könne sie nicht belegen, da diesbezüglich keine Dokumente vorhanden seien. Sie habe mit Herrn I._______ in Frankreich zusammengelebt. Sie wünsche zwar, mit ihm zusammenzuleben, möchte allerdings, solange sie noch in der Schweiz sei, weiterhin in J._______ bleiben. Am 30. Oktober 2019 möchte sie mit ihren Kindern nach Serbien zurückkehren (SEM-act. 1050118-40/1). D. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 - eröffnet am 29. Oktober 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 1. September 2019 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. E. E.a. Am 1. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei des Kantons L._______ wegen eines mit I._______ begangenen Trickdiebstahls festgenommen. Für die Kinder der Beschwerdeführerin wurde eine vorübergehende Fremdplatzierung organisiert (vgl. Festnahme-Rapport und Rapport vom 1. November 2019 [SEM-act. 1050118-47/23]). E.b. Das Migrationsamt des Kantons L._______ verfügte - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - am 2. November 2019 gegenüber der Beschwerdeführerin eine Ausgrenzung betreffend das ganze Gebiet des Kantons L._______ für eine Dauer von zwölf Monaten (SEM-act. 1050118-47/23). E.c. Am 3. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen (vgl. Haftentlassungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons L._______ vom 3. November 2019 [SEM-act. 1050118-45/1]). F. Mit Eingabe vom 5. November 2019 liessen die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Im Weiteren wurde der Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten beantragt.Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. G. Der Instruktionsrichter setzte am 6. November 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. November 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2017 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 13. September 2019 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 19. September 2019 (betreffend Beschwerdeführerin) und am 3. Oktober 2019 (betreffend Beschwerdeführerin und Kinder) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4. 4.1. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei keineswegs garantiert, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Frankreich Zugang zu angemessener Unterbringung und Betreuung hätten. So sei bekannt, dass es im französischen Asylsystem zu Verzögerungen bei der Registrierung von Asylgesuchen und langen Verfahren komme und die Aufnahmebedingungen Mängel aufweisen würden. Die Kapazität des französischen Aufnahmesystems erlaube es nach wie vor nicht, dass alle Asylsuchenden untergebracht werden könnten. Die Situation sei für verletzliche Asylsuchende ungleich schwieriger. So bestehe beispielsweise kein gesicherter Zugang zu psychologischer oder psychiatrischer Behandlung.Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um eine schwangere alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern. Das jüngste Kind sei erst zwei Jahre alt und benötige die ganze Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin diverse gesundheitliche Probleme habe, welche sie anlässlich des Gesprächs mit der Rechtsvertretung geltend gemacht habe. Sie werde ohne besondere Betreuung nicht dazu in der Lage sein, sich angemessen um ihre Kinder zu kümmern. Aufgrund der dargelegten Situation sei anzuzweifeln, dass sie in Frankreich die notwendige Unterstützung erhalten werde. Eine Überstellung könne deshalb nur erfolgen, wenn sichergestellt werden könne, dass die dortige Unterbringung den besonderen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden gerecht werde. Da dies aufgrund der dargestellten Umstände im Moment nicht der Fall sei, müsse die Schweiz im vorliegenden Fall auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eintreten. Es obliege der Vorinstanz, erhebliche Vorbringen der Parteien während der Vorbereitungsphase zu würdigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG), worunter insbesondere die Feststellung des medizinischen Sachverhalts gemäss Art. 26a AsylG falle. Vorliegend sei im Rahmen des Dublin-Gesprächs der medizinische Sachverhalt festgehalten worden. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Rahmen dieses Gesprächs deutlich gemacht, dass sie die Schweiz nicht verlassen möchte, gesundheitliche Beschwerden habe und zudem im siebten Monat schwanger sei. In der angefochtenen Verfügung werde der medizinische Sachverhalt jedoch nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt. Die Vorinstanz führe mit textbausteinartigen Formulierungen aus, Frankreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche die Beschwerdeführenden auch beanspruchen könnten. Ärztliche Abklärungen seien dabei keine vorgenommen worden. Mit der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend und die Möglichkeit eines allfälligen Selbsteintritts nicht korrekt geprüft. Aufgrund der Umstände wäre es angezeigt gewesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden aus humanitären Gründen einzutreten. Herr I._______ habe gegenüber den Behörden des Kantons L._______ geltend gemacht, er stehe mit der Beschwerdeführerin in Beziehung und sei der Vater des ungeborenen Kindes. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestätigt, dass I._______ der Vater des ungeborenen Kindes sei. Er sei ihr Ehemann und sie habe mit ihm in Frankreich zusammengelebt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorin-stanz diese Information den französischen Behörden nicht ebenfalls zur Verfügung gestellt habe. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung die besonderen Bedürfnisse des ungeborenen Kindes und der Beschwerdeführerin ganz klar nicht berücksichtigt. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit vermutlich in Haft befinde. Sie sei zu Einladungen bei der Rechtsvertretung nicht erschienen. Auf Nachfrage habe die Vorinstanz am 5. November 2019 mitgeteilt (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 5), dass die Beschwerdeführerin verhaftet worden sei. Weitere Informationen zum aktuellen Aufenthalt beziehungsweise zum Zeitpunkt der Verhaftung habe die Vorinstanz nicht machen können. Es stelle sich zudem die Frage, wo sich die beiden Kinder aktuell aufhielten. Die Beschwerdeführerin sei für die Rechtsvertretung nicht erreichbar gewesen, um den Entscheid zu eröffnen. Trotz Kenntnis über die Haft während der laufenden Beschwerdefrist habe die Vorinstanz die Rechtsvertretung diesbezüglich nicht informiert. So sei für die Rechtsvertretung unter anderem nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt des Entscheids verhaftet gewesen sei. Indem die Vorinstanz den Zugang der Rechtsvertretung zu den Beschwerdeführenden aufgrund fehlender zeitnaher Information nicht ermöglicht habe, sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden. Die vorliegende Angelegenheit sei daher zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Dies auch deshalb, weil der medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden sei. 4.2. Mit ihren Vorbringen fordern die Beschwerdeführenden die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Es ist daher nachfolgend im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführenden im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6). 5. 5.1. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2. Die Beschwerdeführenden äussern in ihrer Beschwerde unter Berufung auf eine Notiz der SFH vom 25. Januar 2019 betreffend Dublin-Überstellungen nach Frankreich (BVGer-act. 1, Beilage 3) Kritik am französischen Asylsystem und befürchten, bei einer Überstellung nach Frankreich nicht angemessen untergebracht und betreut zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser Kritik gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. Urteile des BVGer F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2; F-3626/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.2; F-2835/2019 vom 13. Juni 2019 S. 5; F-2772/2019 vom 12. Juni 2019 E. 7; D-1962/2019 vom 3. Mai 2019 E. 6). Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach nicht davon aus, dass in Frankreich systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen würden. Die in der Beschwerde in genereller Weise dargelegte Kritik an Frankreichs Asylsystem vermag daran nichts zu ändern. 5.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es ist nicht davon auszugehen, die französischen Behörden würden sie in ihre Heimat zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten. Die Beschwerdeführenden haben ausserdem nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie haben auch nicht konkret dargelegt, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihnen offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen französischen Justizbehörden zu wenden. 6.2. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin (Mutter) beruft sich schliesslich auf ihren Gesundheitszustand, der einer Überstellung entgegenstehe. Diesbezüglich machte sie anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend, sie und ihre Kinder seien gesund. Sie sei im siebten Monat schwanger. Demgegenüber erwähnte sie während des Vorgesprächs mit der Rechtsvertretung, dass sie an Epilepsie, Atemnot und Herzbeschwerden leide (SEM-act. 1050118-23/4).Auf die Anfrage des SEM hin, ob es während des bisherigen Aufenthalts im Bundesasylzentrum Hinweise auf die erwähnten Krankheiten gegeben habe beziehungsweise die Beschwerdeführerin sich mit solchen Symptomen je bei der Pflege gemeldet und für sich und ihre Kinder noch weitere Leiden geltend gemacht habe, teilte die Pflege des Bundesasylzentrums mit, dass die Beschwerdeführerin zur Schwangerschaftskontrolle im Spital gewesen sei. Ansonsten habe sie sich nie über irgendwelche Symptome beklagt. Sie habe einen Nikotin- und Diazepamabusus angegeben, was jedoch nicht bestätigt werden könne. Ausser dass die Beschwerdeführerin rauche. Die Kinder schienen gesund zu sein (SEM-act. 1050118-36/2). 6.2.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.2.3. Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Das SEM hat denn in der angefochtenen Verfügung auch darauf hingewiesen, dass der Reisefähigkeit während der Überstellung im Hinblick auf die Geburt des dritten Kindes mit einer angemessenen Frist Rechnung getragen werde. Im Weiteren gilt es sicherzustellen, dass die französischen Behörden vor der Überstellung über die Anwesenheit des Säuglings informiert sind. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung trägt, indem es die französischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren wird. 6.3. 6.3.1. Gestützt auf den Umstand, wonach sich I._______, der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihres ungeborenen Kindes, in der Schweiz aufhält, ist zu prüfen, ob eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich gegen Art. 8 EMRK verstossen würde. 6.3.2. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder. Gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt. Für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK kommt es gemäss dem EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben an (vgl. hierzu etwa Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, 25702/94, § 150). Dabei sind als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137). 6.3.3. Von einer solchen tatsächlich gelebten Beziehung ist vorliegend nicht auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin die angebliche Verbindung zu I._______ erst im Antwortschreiben vom 18. Oktober 2019 (vgl. oben Sachverhalt, Bst. C.b.) geltend machen liess. Im Personalienblatt, welches sie bei der Einreichung des Asylgesuchs ausfüllte, liess sie die Rubrik "Name des Ehepartners" leer (SEM-act. 1050118-1/2, Ziff. 16). Sodann gab sie anlässlich der Personalienaufnahme vom 6. September 2019 an, ledig zu sein und abgesehen von ihren Kindern keine weiteren Bezugspersonen in der Schweiz zu haben (SEM-act. 1050118-20/7, S. 3 Ziff. 1.14, S. 4 Ziff. 3.01). Des Weiteren erwähnte sie beim Dublin-Gespräch vom 12. September 2019 mit keinem Wort, dass die Anwesenheit von I._______ in der Schweiz einer Wegweisung nach Frankreich entgegenstehen würde. Im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK ist ausserdem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen muss, was der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 m.H.). I._______ verfügt über kein solches gefestigtes Anwesenheitsrecht, zumal er sich gegenwärtig in einem bei der Vorinstanz hängigen Asylverfahren befindet (gemäss Eintrag im ZEMIS: Asylgesuch in der Schweiz und Eröffnung Dublin-Verfahren am 1. September 2019). In Anbetracht der Umstände war die Vorinstanz - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht gehalten, den französischen Behörden Informationen hinsichtlich I._______ zukommen zu lassen. 6.4. Nach dem Gesagten besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweizoder Landesrecht verstossen würde. 6.5. Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten. Es hat diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und sich insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden ausreichend auseinandergesetzt. Im Weiteren ist der Verfügung zu entnehmen, dass das SEM die bevorstehende Geburt bei der Ansetzung der Ausreisefrist berücksichtigen wird (vgl. a.a.O., S. 4/5). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten innerhalb ihres Ermessensspielraums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte. Die erschwerte Kommunikation mit der Rechtsvertreterin hat die Beschwerdeführerin durch ihr strafrechtlich relevantes Verhalten, welches zur Inhaftierung führte, selbst zu verantworten. Der Rechtsvertreterin war es - trotz fehlenden Zugangs zu den Beschwerdeführenden - möglich, für sie eine einlässlich begründete Beschwerde zu verfassen, die seitens des Gerichts einer eingehenden Prüfung unterzogen wird. 6.6. Angesichts der vorstehenden Erwägungen gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Frankreich bleibt der für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1). 8. 8.1. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8.2. Indes ist das SEM dazu angehalten, die zuständigen französischen Behörden im Sinne von Art. 31 Dublin-III-VO zu ersuchen, die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder gemeinsam als Familie in Empfang zu nehmen und in einer adäquaten Unterkunft unterzubringen.
9. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der am 6. November 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 11. 11.1. Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, die französischen Behörden vor der Überstellung über die Anwesenheit des Säuglings zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: