Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder suchten am 10. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass die französischen Behörden den Beschwerdeführenden vom 29. November 2018 bis am 28. Februar 2019 gültige Visa ausgestellt hatten. A.c Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 6. Februar 2019 wurde ihnen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sie hätten direkt in die Schweiz kommen wollen, hierfür jedoch keine Visa erhalten. Zudem lebten (...) Schwestern seiner Frau in der Schweiz, die ihnen bei verschiedenen Dingen behilflich sein und sich um die Kinder kümmern könnten. Die Familie wolle auch wegen der Kinder in der Schweiz bleiben. Die Beschwerdeführerin machte ebenfalls geltend, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, da ihre Schwestern in der Schweiz lebten und sich gerne um ihre Kinder kümmern würden. Man habe ihnen gesagt, ihre Kinder hätten in der Schweiz mehr Rechte als anderswo und es gebe keine Diskriminierung. Zugleich wurden sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, dass ihr Sohn C._______ an Asthma leide und unbedingt Medikamente brauche. Auch der Gesundheitszustand ihres Sohnes F._______ habe sich verschlechtert, er leide an einer Allergie und müsse zudem geimpft werden. Die Beschwerdeführerin gab ausserdem zu Protokoll, Probleme im Zusammenhang mit einer Magenoperation zu haben. Sie vertrage das Essen in der Unterkunft nicht und nehme deshalb nur flüssige Nahrung zu sich. B. Am 8. Februar 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen das Ersuchen am 28. März 2019 gut. C. Mit Verfügung vom 5. April 2019 - eröffnet am 16. April 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Frankreich und ordnete den Vollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Frankreich sei aufgrund der Gutheissung des Übernahmeersuchens zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in Frankreich bisher keine Asylgesuche eingereicht hätten, vermöge daran nichts zu ändern. Weiter sei anzumerken, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Frankreichs habe. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Ferner sei Frankreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichten halten und das Asylverfahren der Beschwerdeführenden nicht korrekt durchführen würde. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Frankreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, lägen nicht vor. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden über Schwestern beziehungsweise Schwägerinnen in der Schweiz verfügten, ändere nichts an der Zuständigkeit von Frankreich, würden doch Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen den Beschwerdeführenden und den in der Schweiz lebenden Verwandten. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzelner Beschwerdeführenden sei festzustellen, dass keine Hinweise vorlägen, wonach Frankreich ihnen die erforderliche medizinische Behandlung verweigern würde. Die für das Dublin-Verfahren einzig ausschlaggebende Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und der zuständige Dublin-Staat werde vom SEM vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert. Sodann lägen auch keine humanitären Gründe vor, die ermessensgemäss einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. Die Wegweisung stelle die Regelfolge des Nichteintretensentscheids dar und der Wegweisungsvollzug sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Eingabe vom 25. April 2019 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an diese zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seien die Asylgesuche in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sowie der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Begründung ihrer Eingabe machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Vorinstanz sei bekannt gewesen, dass es sich bei ihnen um eine sechsköpfige Familie mit vier minderjährigen Kindern handle und mehrere Familienmitglieder gesundheitliche Probleme hätten. Demzufolge hätte die Vorinstanz vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung abklären müssen, ob die Familie in Frankreich eine menschenwürdige Unterbringung erwarte. Die Vorinstanz hätte ebenfalls abklären müssen, ob die französischen Behörden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden tatsächlich behandeln und sie nicht umgehend in ihr Herkunftsland wegweisen würden. Darüber hinaus hätte die Vorinstanz zwingend von der Souveränitätsklausel Gebrauch machen und ihre Asylgesuche, unter anderem aus humanitären Gründen, in der Schweiz behandeln müssen. Es sei ausdrücklich festzuhalten, dass sie nur in der Schweiz über Verwandte und folglich über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfügten. Ihre Familienmitglieder könnten ihnen dabei helfen, die Geschehnisse zu verarbeiten und sie bei der Integration in der Schweiz sowie der Erziehung ihrer minderjährigen Kinder unterstützen. In Frankreich würden sie keine solche Hilfe erhalten. Ferner würden mehrere Familienmitglieder gesundheitliche Beschwerden aufweisen, welche einer Behandlung in der Schweiz bedürften. Schliesslich müsse davon ausgegangen werden, dass sie von den französischen Behörden ohne Behandlung ihrer Asylgesuche in ihren Herkunftsstaat weggewiesen würden. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 29. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 6.1 Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass den Beschwerdeführenden von den französischen Behörden vom 29. November 2018 bis am 28. Februar 2019 gültige Visa ausgestellt worden waren (vgl. Akten der Vorinstanz, [...]). Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 8. Februar 2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. act. [...]). Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch am 28. März 2019 zu (vgl. act. [...]). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.
E. 6.2 Das Vorliegen von Gründen für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, ist zu verneinen, zumal Frankreich, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, Signatarstaat der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich wären derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.4 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss ein völkerrechtliches Vollzugshindernis nach Art. 3 EMRK geltend, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 6.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Die geltend gemachten - und darüber hinaus unbelegten - gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzelner Familienangehöriger - das Vorliegen von Asthma, einer Allergie sowie Magenproblemen im Zusammenhang mit einer Operation - stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.).
E. 6.4.2 Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellern die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Den medizinischen Umständen ist bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die französischen Behörden werden vorgängig in geeigneter Weise - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung angeführt - über die spezifischen medizinischen Umstände informiert (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 6.4.3 Folglich vermögen die Gesundheitszustände einzelner Familienangehöriger eine Unzulässigkeit der Überstellung nach Frankreich im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. E. 6.4.1) nicht zu begründen.
E. 6.5 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrem Vorbringen, bei den Schwestern beziehungsweise Schwägerinnen in der Schweiz leben zu wollen, sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ein, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und minderjährige Kinder. Geschwister fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich können sich die Beschwerdeführenden auch nicht auf die Bestimmungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) berufen. Im Weiteren besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu den Schwestern beziehungsweise Schwägerinnen gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO.
E. 6.6 Bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kommt dem SEM Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Unter diesen Umständen enthält sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
E. 6.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen.
E. 6.8 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Insbesondere sind die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes unbegründet, zumal die Vorinstanz entgegen der Beschwerde nicht gehalten war, bei den französischen Behörden vorgängig individuelle Zusicherungen einzuholen, und wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, keine weiteren Abklärungen erforderlich waren.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nunmehr gegenstandslos geworden ist.
E. 10.1 Nach vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Schweizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1962/2019 Urteil vom 3. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer. Parteien A._______, geboren am (...), ohne Nationalität, dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), Marokko, und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle vier ohne Nationalität, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder suchten am 10. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass die französischen Behörden den Beschwerdeführenden vom 29. November 2018 bis am 28. Februar 2019 gültige Visa ausgestellt hatten. A.c Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 6. Februar 2019 wurde ihnen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sie hätten direkt in die Schweiz kommen wollen, hierfür jedoch keine Visa erhalten. Zudem lebten (...) Schwestern seiner Frau in der Schweiz, die ihnen bei verschiedenen Dingen behilflich sein und sich um die Kinder kümmern könnten. Die Familie wolle auch wegen der Kinder in der Schweiz bleiben. Die Beschwerdeführerin machte ebenfalls geltend, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, da ihre Schwestern in der Schweiz lebten und sich gerne um ihre Kinder kümmern würden. Man habe ihnen gesagt, ihre Kinder hätten in der Schweiz mehr Rechte als anderswo und es gebe keine Diskriminierung. Zugleich wurden sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, dass ihr Sohn C._______ an Asthma leide und unbedingt Medikamente brauche. Auch der Gesundheitszustand ihres Sohnes F._______ habe sich verschlechtert, er leide an einer Allergie und müsse zudem geimpft werden. Die Beschwerdeführerin gab ausserdem zu Protokoll, Probleme im Zusammenhang mit einer Magenoperation zu haben. Sie vertrage das Essen in der Unterkunft nicht und nehme deshalb nur flüssige Nahrung zu sich. B. Am 8. Februar 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen das Ersuchen am 28. März 2019 gut. C. Mit Verfügung vom 5. April 2019 - eröffnet am 16. April 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Frankreich und ordnete den Vollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Frankreich sei aufgrund der Gutheissung des Übernahmeersuchens zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in Frankreich bisher keine Asylgesuche eingereicht hätten, vermöge daran nichts zu ändern. Weiter sei anzumerken, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Frankreichs habe. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Ferner sei Frankreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichten halten und das Asylverfahren der Beschwerdeführenden nicht korrekt durchführen würde. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Frankreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, lägen nicht vor. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden über Schwestern beziehungsweise Schwägerinnen in der Schweiz verfügten, ändere nichts an der Zuständigkeit von Frankreich, würden doch Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen den Beschwerdeführenden und den in der Schweiz lebenden Verwandten. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzelner Beschwerdeführenden sei festzustellen, dass keine Hinweise vorlägen, wonach Frankreich ihnen die erforderliche medizinische Behandlung verweigern würde. Die für das Dublin-Verfahren einzig ausschlaggebende Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und der zuständige Dublin-Staat werde vom SEM vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert. Sodann lägen auch keine humanitären Gründe vor, die ermessensgemäss einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. Die Wegweisung stelle die Regelfolge des Nichteintretensentscheids dar und der Wegweisungsvollzug sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Eingabe vom 25. April 2019 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an diese zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seien die Asylgesuche in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sowie der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Begründung ihrer Eingabe machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Vorinstanz sei bekannt gewesen, dass es sich bei ihnen um eine sechsköpfige Familie mit vier minderjährigen Kindern handle und mehrere Familienmitglieder gesundheitliche Probleme hätten. Demzufolge hätte die Vorinstanz vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung abklären müssen, ob die Familie in Frankreich eine menschenwürdige Unterbringung erwarte. Die Vorinstanz hätte ebenfalls abklären müssen, ob die französischen Behörden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden tatsächlich behandeln und sie nicht umgehend in ihr Herkunftsland wegweisen würden. Darüber hinaus hätte die Vorinstanz zwingend von der Souveränitätsklausel Gebrauch machen und ihre Asylgesuche, unter anderem aus humanitären Gründen, in der Schweiz behandeln müssen. Es sei ausdrücklich festzuhalten, dass sie nur in der Schweiz über Verwandte und folglich über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfügten. Ihre Familienmitglieder könnten ihnen dabei helfen, die Geschehnisse zu verarbeiten und sie bei der Integration in der Schweiz sowie der Erziehung ihrer minderjährigen Kinder unterstützen. In Frankreich würden sie keine solche Hilfe erhalten. Ferner würden mehrere Familienmitglieder gesundheitliche Beschwerden aufweisen, welche einer Behandlung in der Schweiz bedürften. Schliesslich müsse davon ausgegangen werden, dass sie von den französischen Behörden ohne Behandlung ihrer Asylgesuche in ihren Herkunftsstaat weggewiesen würden. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 29. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass den Beschwerdeführenden von den französischen Behörden vom 29. November 2018 bis am 28. Februar 2019 gültige Visa ausgestellt worden waren (vgl. Akten der Vorinstanz, [...]). Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 8. Februar 2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. act. [...]). Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch am 28. März 2019 zu (vgl. act. [...]). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. 6.2 Das Vorliegen von Gründen für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, ist zu verneinen, zumal Frankreich, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, Signatarstaat der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.3 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich wären derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.4 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss ein völkerrechtliches Vollzugshindernis nach Art. 3 EMRK geltend, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 6.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Die geltend gemachten - und darüber hinaus unbelegten - gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzelner Familienangehöriger - das Vorliegen von Asthma, einer Allergie sowie Magenproblemen im Zusammenhang mit einer Operation - stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). 6.4.2 Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellern die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Den medizinischen Umständen ist bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die französischen Behörden werden vorgängig in geeigneter Weise - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung angeführt - über die spezifischen medizinischen Umstände informiert (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.4.3 Folglich vermögen die Gesundheitszustände einzelner Familienangehöriger eine Unzulässigkeit der Überstellung nach Frankreich im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. E. 6.4.1) nicht zu begründen. 6.5 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrem Vorbringen, bei den Schwestern beziehungsweise Schwägerinnen in der Schweiz leben zu wollen, sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ein, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und minderjährige Kinder. Geschwister fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich können sich die Beschwerdeführenden auch nicht auf die Bestimmungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) berufen. Im Weiteren besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu den Schwestern beziehungsweise Schwägerinnen gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. 6.6 Bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kommt dem SEM Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Unter diesen Umständen enthält sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 6.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. 6.8 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Insbesondere sind die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes unbegründet, zumal die Vorinstanz entgegen der Beschwerde nicht gehalten war, bei den französischen Behörden vorgängig individuelle Zusicherungen einzuholen, und wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, keine weiteren Abklärungen erforderlich waren.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nunmehr gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Nach vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Schweizer Versand: