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F-3626/2019

F-3626/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden (pakistanische Staatsangehörige) reisten gemäss eigenen Angaben am (...) 2019 in die Schweiz ein, wo sie selbentags um Asyl ersuchten. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) mit der Beschwerdeführerin 1 und ihren ältesten beiden Kindern (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) gaben sie an, Pakistan im (...) verlassen zu haben und über den Landweg in die Türkei, von dort mit dem Boot nach Italien und danach mit dem Zug nach Frankreich gereist zu sein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 45 Ziff. 5.01 ff.; 46 Ziff. 5.01 ff.; 47 Ziff. 5.01 ff.). Ihr Asylantrag in Frankreich sei jedoch abgelehnt worden (SEM-act. 45 Ziff. 5.03). Sie hätten Frankreich danach mit dem Bus verlassen und seien schliesslich mit dem Zug in die Schweiz eingereist, wo sie in Chiasso ein Asylgesuch gestellt hätten (vgl. SEM-act. 46 Ziff. 5.02; 47 Ziff. 5.02). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden am 22. Februar 2018 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt haben (SEM-act. 32 f.). C. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3 sowie den «Eurodac»-Hit gewährte die Vorinstanz ihnen am 13. Juni 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei (SEM-act. 49-51). Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, da die Situation dort seit dem negativen Asylentscheid ausweglos sei. Sie hätten nur bis Anfang März in der zugewiesenen Unterkunft bleiben können. Danach hätten sie drei Monate bei einem Bekannten wohnen können. Zusätzlich erschwert habe sich die Situation, als ihr Mann, vor dem sie aus Pakistan geflohen sei, sie (...) in Frankreich aufgesucht habe. Sie habe Angst, dass dieser ihr die Kinder wegnehmen und die Töchter zwangsverheiraten würde. Eine Tochter habe er ihr bereits vor ihrer Flucht aus Pakistan weggenommen und in die Familie seines Bruders gegeben (SEM-act. 49 S. 1). Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ergänzten, ihr Vater habe bei den französischen Behörden interveniert und dafür gesorgt, dass das Asylgesuch in Frankreich abgelehnt worden sei. Sie hätten Angst davor, nach Frankreich zurückzukehren, da sie befürchteten, nach Pakistan zurückkehren zu müssen, wo ihr Vater bereits Männer für sie ausgesucht habe (SEM-act. 50 S. 1; 51 S. 1). D. Am 24. Juni 2019 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM-act. 52). Diesem Gesuch wurde am 28. Juni 2019 entsprochen (SEM-act. 54). E. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (eröffnet am 9. Juli 2019 [SEM-act. 59]) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 58). F. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Sistierung der Wegweisung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Am 17. Juli 2019 verfügte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (BVGer-act. 2).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl. «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl. «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde oder der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 22. Februar 2018 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht haben (SEM-act. 32 f.). Gemäss eigenen Angaben ist dieses abgelehnt worden (SEM-act. 45 Ziff. 5.03; 49; BVGer-act. 1). Die Vorinstanz ersuchte die französischen Behörden am 24. Juni 2019 innerhalb der Frist von Art. 24 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführenden («take back») gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM-act. 52). Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 28. Juni 2019 zu (SEM-act. 54). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Sie machen jedoch geltend, sie hätten nach ihrem negativen Asylentscheid in Frankreich die ihnen zugewiesene Asylunterkunft in Montpellier innert Monatsfrist verlassen und sich selbst um eine Verbleibsmöglichkeit bemühen müssen (BVGer-act. 1 S. 7). Die Vorinstanz habe nicht genügend abgeklärt, ob den Beschwerdeführenden nach Verlassen dieser Unterkunft in Frankreich eine Anschlusslösung zur Verfügung gestanden habe. Asylsuchende und Migrantinnen und Migranten würden in Frankreich in zunehmendem Ausmass schlechte Lebensbedingungen vorfinden. Das französische Aufnahmesystem erlaube es nicht, alle Asylsuchenden unterzubringen. Vor allem in grossen Städten müssten viele Asylsuchende auf der Strasse leben (BVGer-act. 1 S. 8). Die Beschwerdeführerin 1 gelte nach der Flucht vor ihrem Ehemann faktisch als alleinerziehend, zudem weise sie Anzeichen einer schweren Traumatisierung auf. Auch ihre Kinder würden physische Erkrankungen aufweisen und bei mindestens zwei Kindern würden sich Anzeichen einer Traumatisierung zeigen. Damit sei ihre Situation mit jener zu vergleichen, die dem Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 zugrunde liege (BVGer-act. 1 S. 9 f.). Es sei davon auszugehen, dass die Unterbringung der Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Frankreich nicht oder nur temporär gewährleistet sei und dass die französischen Behörden im konkreten Fall faktisch nicht gewillt seien, die Beschwerdeführenden vor dem Ehemann und Vater zu schützen (BVGer-act. 1 S. 10). Die Beschwerdeführenden fordern daher die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO.

E. 4.3 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführenden im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6).

E. 5.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden äussern in ihrer Beschwerde Kritik an den Aufnahmebedingungen in Frankreich und befürchten, nach ihrer Rückkehr nicht oder nur für kurze Zeit einer Unterkunft zugewiesen zu werden, ansonsten aber auf der Strasse leben zu müssen. Ihre Kritik unterlegen sie mit der Zitierung diverser Berichte von Nichtregierungsorganisationen, die die Situation von Asylsuchenden in Frankreich zusammengefasst als inadäquat und sehr schwierig einschätzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser Kritik gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-2835/2019 vom 13. Juni 2019 S. 5; F-2772/2019 vom 12. Juni 2019 E. 7; D-1962/2019 vom 3. Mai 2019 E. 6). Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach nicht davon aus, dass in Frankreich systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen würden. Die in der Beschwerde in genereller Weise dargelegte Kritik an Frankreichs Asylsystem vermag daran nichts zu ändern. Anders als im von den Beschwerdeführenden zitierten Sachverhalt, der dem Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 zugrunde liegt, haben die Beschwerdeführenden auch keine Beweismittel eingereicht, die ihre Aussagen belegen, wonach Frankreich ihnen über einen längeren Zeitraum hinweg die minimalen Aufnahmebedingungen vorenthalten habe. Sie können auch nicht belegen, dass sie im Sinn von Art. 26 Aufnahmerichtlinie die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg eingefordert haben. Mangels solcher konkreten Hinweise war die Vorinstanz denn auch nicht gehalten, sich zu vergewissern, ob die Beschwerdeführenden nach ihrer Überstellung in Frankreich zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfänden. Demnach ist der Antrag der Beschwerdeführenden auf Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen abzuweisen.

E. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden fordern aufgrund ihrer Stellung als Familie mit sechs minderjährigen Kindern unter der Obhut einer alleinerziehenden Mutter sowie ihrer geltend gemachten schlechten psychischen und physischen Verfassung die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen zudem keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs - das Verfahren ist gemäss Angaben der Beschwerdeführenden abgeschlossen - mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Urteil des BVGer F-3073/2019 vom 26. Juni 2019). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. E. 5.2 vorn). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung können und müssen sie sich nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie; siehe auch Urteil des BVGer F-7130/2017 vom 28. Mai 2018 E. 5.3). Dasselbe gilt für die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, die französischen Behörden seien in ihrem konkreten Fall nicht gewillt, sie vor ihrem Ehemann und Vater und dessen Drohungen - nicht zuletzt betreffend die Zwangsverheiratungen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 - zu schützen (vgl. BVGer-act. 1 S. 10). Frankreich ist ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden, deren Schutz die Beschwerdeführenden einfordern und in Anspruch nehmen können.

E. 6.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Sie geben an, die Beschwerdeführerin 1 würde an (...), der Beschwerdeführer 5 an (...) und der Beschwerdeführer 6 an (...) leiden (SEM-act. 49 S. 2). Die Beschwerdeführerin 1 sei zudem schwer traumatisiert und mindestens zwei Söhne würden Anzeichen einer Traumatisierung zeigen (BVGer-act. 1 S. 9 f.). Damit machen die Beschwerdeführenden implizit geltend, die Überstellung nach Frankreich setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten und diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden nicht gegeben. Sie konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sind oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. So sind der Beschwerde keine Unterlagen oder ärztlichen Berichte zu den geltend gemachten psychischen und physischen Beschwerden beigelegt. Den Akten ist einzig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden sich in der Schweiz in medizinische Behandlung begaben, wo bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 gerötete und geschwollene Fussballen vom Barfusslaufen auf dem Teer sowie bei dem Beschwerdeführer 5 Kopfschmerzen aufgrund von zu viel Sonne diagnostiziert wurden (vgl. SEM-act. 56). Nach der Behandlung haben sie sich nicht mehr wegen gesundheitlicher Probleme bei der sie betreuenden Pflegefachfrau gemeldet. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden vermag eine Unzulässigkeit im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung entsprechend nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8.2 Indes ist das SEM dazu angehalten, die zuständigen französischen Behörden im Sinne von Art. 31 Dublin-III-VO zu ersuchen, die Beschwerdeführenden gemeinsam als Familie in Empfang zu nehmen und in einer adäquaten Unterkunft unterzubringen.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3626/2019 Urteil vom 22. Juli 2019 Besetzung Richter Gregor Chatton, Richterin Barbara Balmelli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien

1. A._______, geb. (...),

2. B._______, geb. (...),

3. C._______, geb. (...),

4. D._______, geb. (...),

5. E._______, geb. (...),

6. F._______, geb. (...),

7. G._______, geb. (...), alle vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (pakistanische Staatsangehörige) reisten gemäss eigenen Angaben am (...) 2019 in die Schweiz ein, wo sie selbentags um Asyl ersuchten. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) mit der Beschwerdeführerin 1 und ihren ältesten beiden Kindern (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) gaben sie an, Pakistan im (...) verlassen zu haben und über den Landweg in die Türkei, von dort mit dem Boot nach Italien und danach mit dem Zug nach Frankreich gereist zu sein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 45 Ziff. 5.01 ff.; 46 Ziff. 5.01 ff.; 47 Ziff. 5.01 ff.). Ihr Asylantrag in Frankreich sei jedoch abgelehnt worden (SEM-act. 45 Ziff. 5.03). Sie hätten Frankreich danach mit dem Bus verlassen und seien schliesslich mit dem Zug in die Schweiz eingereist, wo sie in Chiasso ein Asylgesuch gestellt hätten (vgl. SEM-act. 46 Ziff. 5.02; 47 Ziff. 5.02). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden am 22. Februar 2018 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt haben (SEM-act. 32 f.). C. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3 sowie den «Eurodac»-Hit gewährte die Vorinstanz ihnen am 13. Juni 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei (SEM-act. 49-51). Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, da die Situation dort seit dem negativen Asylentscheid ausweglos sei. Sie hätten nur bis Anfang März in der zugewiesenen Unterkunft bleiben können. Danach hätten sie drei Monate bei einem Bekannten wohnen können. Zusätzlich erschwert habe sich die Situation, als ihr Mann, vor dem sie aus Pakistan geflohen sei, sie (...) in Frankreich aufgesucht habe. Sie habe Angst, dass dieser ihr die Kinder wegnehmen und die Töchter zwangsverheiraten würde. Eine Tochter habe er ihr bereits vor ihrer Flucht aus Pakistan weggenommen und in die Familie seines Bruders gegeben (SEM-act. 49 S. 1). Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ergänzten, ihr Vater habe bei den französischen Behörden interveniert und dafür gesorgt, dass das Asylgesuch in Frankreich abgelehnt worden sei. Sie hätten Angst davor, nach Frankreich zurückzukehren, da sie befürchteten, nach Pakistan zurückkehren zu müssen, wo ihr Vater bereits Männer für sie ausgesucht habe (SEM-act. 50 S. 1; 51 S. 1). D. Am 24. Juni 2019 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM-act. 52). Diesem Gesuch wurde am 28. Juni 2019 entsprochen (SEM-act. 54). E. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (eröffnet am 9. Juli 2019 [SEM-act. 59]) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 58). F. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Sistierung der Wegweisung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Am 17. Juli 2019 verfügte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl. «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl. «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde oder der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 22. Februar 2018 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht haben (SEM-act. 32 f.). Gemäss eigenen Angaben ist dieses abgelehnt worden (SEM-act. 45 Ziff. 5.03; 49; BVGer-act. 1). Die Vorinstanz ersuchte die französischen Behörden am 24. Juni 2019 innerhalb der Frist von Art. 24 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführenden («take back») gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM-act. 52). Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 28. Juni 2019 zu (SEM-act. 54). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. 4.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Sie machen jedoch geltend, sie hätten nach ihrem negativen Asylentscheid in Frankreich die ihnen zugewiesene Asylunterkunft in Montpellier innert Monatsfrist verlassen und sich selbst um eine Verbleibsmöglichkeit bemühen müssen (BVGer-act. 1 S. 7). Die Vorinstanz habe nicht genügend abgeklärt, ob den Beschwerdeführenden nach Verlassen dieser Unterkunft in Frankreich eine Anschlusslösung zur Verfügung gestanden habe. Asylsuchende und Migrantinnen und Migranten würden in Frankreich in zunehmendem Ausmass schlechte Lebensbedingungen vorfinden. Das französische Aufnahmesystem erlaube es nicht, alle Asylsuchenden unterzubringen. Vor allem in grossen Städten müssten viele Asylsuchende auf der Strasse leben (BVGer-act. 1 S. 8). Die Beschwerdeführerin 1 gelte nach der Flucht vor ihrem Ehemann faktisch als alleinerziehend, zudem weise sie Anzeichen einer schweren Traumatisierung auf. Auch ihre Kinder würden physische Erkrankungen aufweisen und bei mindestens zwei Kindern würden sich Anzeichen einer Traumatisierung zeigen. Damit sei ihre Situation mit jener zu vergleichen, die dem Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 zugrunde liege (BVGer-act. 1 S. 9 f.). Es sei davon auszugehen, dass die Unterbringung der Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Frankreich nicht oder nur temporär gewährleistet sei und dass die französischen Behörden im konkreten Fall faktisch nicht gewillt seien, die Beschwerdeführenden vor dem Ehemann und Vater zu schützen (BVGer-act. 1 S. 10). Die Beschwerdeführenden fordern daher die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO. 4.3 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführenden im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6). 5. 5.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2 Die Beschwerdeführenden äussern in ihrer Beschwerde Kritik an den Aufnahmebedingungen in Frankreich und befürchten, nach ihrer Rückkehr nicht oder nur für kurze Zeit einer Unterkunft zugewiesen zu werden, ansonsten aber auf der Strasse leben zu müssen. Ihre Kritik unterlegen sie mit der Zitierung diverser Berichte von Nichtregierungsorganisationen, die die Situation von Asylsuchenden in Frankreich zusammengefasst als inadäquat und sehr schwierig einschätzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser Kritik gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-2835/2019 vom 13. Juni 2019 S. 5; F-2772/2019 vom 12. Juni 2019 E. 7; D-1962/2019 vom 3. Mai 2019 E. 6). Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach nicht davon aus, dass in Frankreich systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen würden. Die in der Beschwerde in genereller Weise dargelegte Kritik an Frankreichs Asylsystem vermag daran nichts zu ändern. Anders als im von den Beschwerdeführenden zitierten Sachverhalt, der dem Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 zugrunde liegt, haben die Beschwerdeführenden auch keine Beweismittel eingereicht, die ihre Aussagen belegen, wonach Frankreich ihnen über einen längeren Zeitraum hinweg die minimalen Aufnahmebedingungen vorenthalten habe. Sie können auch nicht belegen, dass sie im Sinn von Art. 26 Aufnahmerichtlinie die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg eingefordert haben. Mangels solcher konkreten Hinweise war die Vorinstanz denn auch nicht gehalten, sich zu vergewissern, ob die Beschwerdeführenden nach ihrer Überstellung in Frankreich zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfänden. Demnach ist der Antrag der Beschwerdeführenden auf Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen abzuweisen. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden fordern aufgrund ihrer Stellung als Familie mit sechs minderjährigen Kindern unter der Obhut einer alleinerziehenden Mutter sowie ihrer geltend gemachten schlechten psychischen und physischen Verfassung die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen zudem keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs - das Verfahren ist gemäss Angaben der Beschwerdeführenden abgeschlossen - mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Urteil des BVGer F-3073/2019 vom 26. Juni 2019). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. E. 5.2 vorn). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung können und müssen sie sich nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie; siehe auch Urteil des BVGer F-7130/2017 vom 28. Mai 2018 E. 5.3). Dasselbe gilt für die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, die französischen Behörden seien in ihrem konkreten Fall nicht gewillt, sie vor ihrem Ehemann und Vater und dessen Drohungen - nicht zuletzt betreffend die Zwangsverheiratungen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 - zu schützen (vgl. BVGer-act. 1 S. 10). Frankreich ist ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden, deren Schutz die Beschwerdeführenden einfordern und in Anspruch nehmen können. 6.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Sie geben an, die Beschwerdeführerin 1 würde an (...), der Beschwerdeführer 5 an (...) und der Beschwerdeführer 6 an (...) leiden (SEM-act. 49 S. 2). Die Beschwerdeführerin 1 sei zudem schwer traumatisiert und mindestens zwei Söhne würden Anzeichen einer Traumatisierung zeigen (BVGer-act. 1 S. 9 f.). Damit machen die Beschwerdeführenden implizit geltend, die Überstellung nach Frankreich setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten und diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden nicht gegeben. Sie konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sind oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. So sind der Beschwerde keine Unterlagen oder ärztlichen Berichte zu den geltend gemachten psychischen und physischen Beschwerden beigelegt. Den Akten ist einzig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden sich in der Schweiz in medizinische Behandlung begaben, wo bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 gerötete und geschwollene Fussballen vom Barfusslaufen auf dem Teer sowie bei dem Beschwerdeführer 5 Kopfschmerzen aufgrund von zu viel Sonne diagnostiziert wurden (vgl. SEM-act. 56). Nach der Behandlung haben sie sich nicht mehr wegen gesundheitlicher Probleme bei der sie betreuenden Pflegefachfrau gemeldet. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden vermag eine Unzulässigkeit im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung entsprechend nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. 8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8.2 Indes ist das SEM dazu angehalten, die zuständigen französischen Behörden im Sinne von Art. 31 Dublin-III-VO zu ersuchen, die Beschwerdeführenden gemeinsam als Familie in Empfang zu nehmen und in einer adäquaten Unterkunft unterzubringen.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Christa Preisig Versand: