Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am 10. Juli 2019 auf dem Luftweg und reisten gleichentags illegal in die Schweiz ein, wo sie am 5. September 2019 im Bundesasylzentrum in (...) um Asyl nachsuchten. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche vom 23. September 2019 (Akten der Vorinstanz 1050442-44/4 und 1050442-45/4) gestützt auf ihre bei der Einreise in die Schweiz noch gültigen Schengen-Visa (am 29. April 2019 von der französischen Vertretung in Ankara ausgestellt, gültig vom 25. Juni 2019 bis am 9. August 2019) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer (Vater), er habe in der Türkei einem Schlepper, der alles organisiert habe, Geld gegeben. Er sei vom Schlepper nach Ankara bestellt worden, wo er seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Am 10. Juli 2019 sei er direkt nach G._______ geflogen. Nach der Ankunft habe der Schlepper die Pässe wieder abgenommen. Er sei dann bei seinem Schwager untergekommen, bis er von der Polizei kontrolliert worden sei und deswegen um Asyl nachgesucht habe. Es gebe eigentlich keine Gründe gegen Frankreich. Er habe dort aber niemanden, habe keinen Bezug zu diesem Land und sei noch nie dort gewesen. Die Beschwerdeführerin (Mutter) gab an, sie habe eigentlich kein Visum von Frankreich gewollt. Ihr Schlepper habe dies so organisiert. Sie habe zwecks Abgabe ihrer Fingerabdrücke nach Ankara gehen müssen. Am 10. Juli 2019 sei sie mit ihrem Pass und dem Visum von H._______ nach G._______ geflogen. Danach habe sie bei ihrem Bruder gelebt und habe die Umgebung erkundet. Sie habe von Beginn an um Asyl nachsuchen wollen, habe aber zuerst abwarten wollen, bis ihre Kinder sich an die neue Umgebung gewöhnt hätten. Die Kinder seien in der Türkei eng mit ihren Onkeln und Tanten aufgewachsen. Hier in der Schweiz hätten sie sich nun an ihren Onkel (Bruder der Beschwerdeführerin) gewöhnt. Es wäre deswegen für sie schwierig, wenn sie nun wieder in ein neues Land reisen müssten. B. Die Vorinstanz ersuchte gestützt auf einen Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS), wonach den Beschwerdeführenden von Frankreich vom 25. Juni 2019 bis am 9. August 2019 gültige Schengen-Visa ausgestellt worden waren, die französischen Behörden am 24. September 2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen diese Übernahmeersuchen am 30. September 2019 gut. C. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 - eröffnet am 3. Oktober 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 5. September 2019 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Im Weiteren wurde der Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten beantragt.Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Der Instruktionsrichter setzte am 11. Oktober 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, ist derjenige Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass den Beschwerdeführenden am 29. April 2019 von Frankreich Schengen-Visa, gültig vom 25. Juni 2019 bis am 9. August 2019, ausgestellt wurden. Die französische Vertretung hat dies nicht im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats getan. Die französischen Behörden hiessen die Übernahmeersuchen des SEM vom 24. September 2019 am 30. September 2019 denn auch gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gut. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Mit ihrem anlässlich des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwand, sie habe eigentlich kein Visum von Frankreich gewollt, vermag die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats nicht zu widerlegen. Auch der Umstand, wonach die Visa vom Schlepper organisiert worden sein sollen, ändert nichts an der Tatsache, dass diese von Frankreich ausgestellt wurden.
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 4.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei keineswegs garantiert, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Frankreich Zugang zu angemessener Unterbringung und Betreuung hätten. So sei bekannt, dass es im französischen Asylsystem zu Verzögerungen bei der Registrierung von Asylgesuchen und langen Verfahren komme und die Aufnahmebedingungen Mängel aufweisen würden. Die Kapazität des französischen Aufnahmesystems erlaube es nach wie vor nicht, dass alle Asylsuchenden untergebracht werden könnten. Die Situation sei für verletzliche Asylsuchende ungleich schwieriger. So bestehe beispielsweise kein gesicherter Zugang zu psychologischer oder psychiatrischer Behandlung.Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um eine Familie mit Kindern. Gemäss ihren Schilderungen litten die Kinder unter der Situation im Asylverfahren in der Schweiz. Auch die Beschwerdeführerin B._______ habe gesundheitliche Beschwerden und sei auf medizinische Versorgung angewiesen. Eine Überstellung könne deshalb nur erfolgen, wenn sichergestellt werden könne, dass die dortige Unterbringung den besonderen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden gerecht werde. Da dies aufgrund der dargestellten Umstände im Moment nicht der Fall sei, müsse die Schweiz im vorliegenden Fall auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eintreten.Es obliege der Vorinstanz, erhebliche Vorbringen der Parteien während der Vorbereitungsphase zu würdigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG), worunter insbesondere die Feststellung des medizinischen Sachverhalts gemäss Art. 26a AsylG falle. Vorliegend sei im Rahmen des Dublin-Gesprächs der medizinische Sachverhalt festgehalten worden. Die Beschwerdeführenden hätten bereits im Rahmen dieses Gesprächs deutlich gemacht, dass sie unter der aktuellen Situation leiden würden und gesundheitliche Beschwerden hätten. Auch sei berichtet worden, dass die Kinder bereits bei der Pflege gewesen und auf Versorgung angewiesen gewesen seien. Die Vorfälle seien aber dem Einvernehmen nach nicht dokumentiert worden, weshalb diesbezüglich auch keine Akten vorliegen würden. Trotz der klaren Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre gesundheitlichen Beschwerden seien seitens der Vorinstanz keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden. In der angefochtenen Verfügung werde der medizinische Sachverhalt nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt. Die Vorin-stanz führe mit textbausteinartigen Formulierungen aus, Frankreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche die Beschwerdeführenden auch beanspruchen könnten. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Entscheideröffnung ebenfalls offengelegt hätten, dass sie, neben den bereits im Dublin-Gespräch vorgebrachten Gründen, noch weitere Vorbehalte gegenüber Frankreich hätten. So hätten sie berichtet, dass in Frankreich mehrere Angehörige einer Familie lebten, mit welcher sie und ihre eigene Familie sich bereits seit Jahrzehnten in einer gewalttätigen Auseinandersetzung befänden. Dem Einvernehmen nach fürchteten sich die Beschwerdeführenden vor Blutrache und gingen nicht davon aus, dass die französischen Behörden in der Lage seien, sie vor der dortigen Bedrohung zu schützen. Die Beschwerdeführenden hätten erläutert, dass sie sich zu den Vorfällen erst im Rahmen des nationalen Verfahrens hätten äussern wollen, da diese auch im Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen stünden. Mit der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz die Möglichkeit eines allfälligen Selbsteintritts nicht korrekt geprüft. Aufgrund der Umstände wäre es angezeigt gewesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden aus humanitären Gründen einzutreten. Eventualiter sei die vorliegende Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil insbesondere der medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden sei und die Beschwerdeführenden noch weitere Gründe vorzubringen hätten, welche gegen eine allfällige Wegweisung nach Frankreich sprechen würden.
E. 4.2 Mit ihren Vorbringen fordern die Beschwerdeführenden die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Es ist daher nachfolgend im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführenden im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6).
E. 5.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden äussern in ihrer Beschwerde unter Berufung auf eine Notiz der SFH vom 25. Januar 2019 betreffend Dublin-Überstellungen nach Frankreich (BVGer-act. 1, Beilage 3) Kritik am französischen Asylsystem und befürchten, bei einer Überstellung nach Frankreich nicht angemessen untergebracht und betreut zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser Kritik gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. Urteile des BVGer F-3626/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.2; F-2835/2019 vom 13. Juni 2019 S. 5; F-2772/2019 vom 12. Juni 2019 E. 7; D-1962/2019 vom 3. Mai 2019 E. 6). Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach nicht davon aus, dass in Frankreich systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen würden. Die in der Beschwerde in genereller Weise dargelegte Kritik an Frankreichs Asylsystem vermag daran nichts zu ändern.
E. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es ist nicht davon auszugehen, die französischen Behörden würden sie in ihre Heimat zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten. Die Beschwerdeführenden haben ausserdem nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie haben auch nicht konkret dargelegt, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihnen offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen französischen Justizbehörden zu wenden. Dasselbe gilt für die geäusserte Furcht vor Blutrache. Frankreich ist ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden, deren Schutz die Beschwerdeführenden einfordern und in Anspruch nehmen können.
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich auf ihren Gesundheitszustand, der einer Überstellung entgegenstehe. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer (Vater) anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend, er habe Knieprobleme und sei deswegen bereits beim Arzt gewesen. Den Kindern gehe es nicht so gut. Sie seien wegen der anderen Menschen in der Unterkunft psychisch belastet. Der Beschwerdeführer sei deshalb mit ihnen bereits bei der Pflege gewesen. Die Tochter D._______ habe ausserdem Fieber gehabt und erbrechen müssen. Jetzt gehe es ihr aber wieder besser. Im Rahmen ihres Dublin-Gesprächs erklärte die Beschwerdeführerin (Mutter), ihr sei ein bisschen schwindlig und sie sei psychisch belastet. Zudem werde es in der Unterkunft immer schlimmer und die hygienischen Zustände seien nicht gut für ihre Kinder. Das Essen sei nicht so gut und die Kinder müssten sich noch daran gewöhnen. D._______ sei krank und deshalb beim Arzt gewesen. Nun gehe es ihr wieder besser. Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" mit Arztbericht vom 7. Oktober 2019 (BVGer-act. 1, Beilage 4) litt die Beschwerdeführerin (Mutter) unter Kopfschmerzen, klagte über Schlappheit und wirkte schläfrig. Ausserdem wies ihre linke Fusssohle eine Hautveränderung auf. Der beigezogene Arzt diagnostizierte durch Verspannung bedingte Kopfschmerzen. Als Befund hielt er Klopfschmerzen in der linken Schulter und Rückenschmerzen fest. Der Beschwerdeführerin wurden die Medikamente Paracetamol, Mydocalm, Novalgin und Angina MCC abgegeben.
E. 6.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten und diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. Die Be-schwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. Ausserdem ist die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das SEM - wie es in der angefochtenen Verfügung festhielt - dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung trägt, indem es die französischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin (Mutter) erwähnte bei der Vorinstanz als Bezugspersonen in der Schweiz ihren Bruder und einen Cousin mütterlicherseits (vgl. Protokoll der Personalienaufnahme [1050442-41/8, S. 4 Ziff. 3.01]). Daraus können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diese Personen nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Im Übrigen wurde ein Abhängigkeitsverhältnis weder geltend gemacht noch ist ein solches ersichtlich.
E. 6.4 Nach dem Gesagten besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweizoder Landesrecht verstossen würde.
E. 6.5 Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten. Es hat diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und sich insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden ausreichend auseinandergesetzt (vgl. a.a.O., S. 4/5). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten innerhalb ihres Ermessensspielraums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält.
E. 6.6 Angesichts der vorstehenden Erwägungen gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Frankreich bleibt der für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).
E. 8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 8.2 Indes ist das SEM dazu angehalten, die zuständigen französischen Behörden im Sinne von Art. 31 Dublin-III-VO zu ersuchen, die Beschwerdeführenden gemeinsam als Familie in Empfang zu nehmen und in einer adäquaten Unterkunft unterzubringen.
E. 8.3 Im Dublin-Verfahren wird einzig geprüft, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, weshalb die in der Beschwerde erwähnten Vorfälle, welche im Zusammenhang mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden stehen sollen, vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Es steht den Beschwerdeführenden jedoch offen, entsprechende Vorbringen bei den für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen französischen Behörden geltend zu machen.
E. 9 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der am 11. Oktober 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 11.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5296/2019 Urteil vom 16. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), und deren Kinder D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am 10. Juli 2019 auf dem Luftweg und reisten gleichentags illegal in die Schweiz ein, wo sie am 5. September 2019 im Bundesasylzentrum in (...) um Asyl nachsuchten. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche vom 23. September 2019 (Akten der Vorinstanz 1050442-44/4 und 1050442-45/4) gestützt auf ihre bei der Einreise in die Schweiz noch gültigen Schengen-Visa (am 29. April 2019 von der französischen Vertretung in Ankara ausgestellt, gültig vom 25. Juni 2019 bis am 9. August 2019) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer (Vater), er habe in der Türkei einem Schlepper, der alles organisiert habe, Geld gegeben. Er sei vom Schlepper nach Ankara bestellt worden, wo er seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Am 10. Juli 2019 sei er direkt nach G._______ geflogen. Nach der Ankunft habe der Schlepper die Pässe wieder abgenommen. Er sei dann bei seinem Schwager untergekommen, bis er von der Polizei kontrolliert worden sei und deswegen um Asyl nachgesucht habe. Es gebe eigentlich keine Gründe gegen Frankreich. Er habe dort aber niemanden, habe keinen Bezug zu diesem Land und sei noch nie dort gewesen. Die Beschwerdeführerin (Mutter) gab an, sie habe eigentlich kein Visum von Frankreich gewollt. Ihr Schlepper habe dies so organisiert. Sie habe zwecks Abgabe ihrer Fingerabdrücke nach Ankara gehen müssen. Am 10. Juli 2019 sei sie mit ihrem Pass und dem Visum von H._______ nach G._______ geflogen. Danach habe sie bei ihrem Bruder gelebt und habe die Umgebung erkundet. Sie habe von Beginn an um Asyl nachsuchen wollen, habe aber zuerst abwarten wollen, bis ihre Kinder sich an die neue Umgebung gewöhnt hätten. Die Kinder seien in der Türkei eng mit ihren Onkeln und Tanten aufgewachsen. Hier in der Schweiz hätten sie sich nun an ihren Onkel (Bruder der Beschwerdeführerin) gewöhnt. Es wäre deswegen für sie schwierig, wenn sie nun wieder in ein neues Land reisen müssten. B. Die Vorinstanz ersuchte gestützt auf einen Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS), wonach den Beschwerdeführenden von Frankreich vom 25. Juni 2019 bis am 9. August 2019 gültige Schengen-Visa ausgestellt worden waren, die französischen Behörden am 24. September 2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen diese Übernahmeersuchen am 30. September 2019 gut. C. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 - eröffnet am 3. Oktober 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 5. September 2019 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Im Weiteren wurde der Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten beantragt.Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Der Instruktionsrichter setzte am 11. Oktober 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, ist derjenige Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass den Beschwerdeführenden am 29. April 2019 von Frankreich Schengen-Visa, gültig vom 25. Juni 2019 bis am 9. August 2019, ausgestellt wurden. Die französische Vertretung hat dies nicht im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats getan. Die französischen Behörden hiessen die Übernahmeersuchen des SEM vom 24. September 2019 am 30. September 2019 denn auch gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gut. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Mit ihrem anlässlich des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwand, sie habe eigentlich kein Visum von Frankreich gewollt, vermag die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats nicht zu widerlegen. Auch der Umstand, wonach die Visa vom Schlepper organisiert worden sein sollen, ändert nichts an der Tatsache, dass diese von Frankreich ausgestellt wurden. 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4. 4.1. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei keineswegs garantiert, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Frankreich Zugang zu angemessener Unterbringung und Betreuung hätten. So sei bekannt, dass es im französischen Asylsystem zu Verzögerungen bei der Registrierung von Asylgesuchen und langen Verfahren komme und die Aufnahmebedingungen Mängel aufweisen würden. Die Kapazität des französischen Aufnahmesystems erlaube es nach wie vor nicht, dass alle Asylsuchenden untergebracht werden könnten. Die Situation sei für verletzliche Asylsuchende ungleich schwieriger. So bestehe beispielsweise kein gesicherter Zugang zu psychologischer oder psychiatrischer Behandlung.Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um eine Familie mit Kindern. Gemäss ihren Schilderungen litten die Kinder unter der Situation im Asylverfahren in der Schweiz. Auch die Beschwerdeführerin B._______ habe gesundheitliche Beschwerden und sei auf medizinische Versorgung angewiesen. Eine Überstellung könne deshalb nur erfolgen, wenn sichergestellt werden könne, dass die dortige Unterbringung den besonderen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden gerecht werde. Da dies aufgrund der dargestellten Umstände im Moment nicht der Fall sei, müsse die Schweiz im vorliegenden Fall auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eintreten.Es obliege der Vorinstanz, erhebliche Vorbringen der Parteien während der Vorbereitungsphase zu würdigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG), worunter insbesondere die Feststellung des medizinischen Sachverhalts gemäss Art. 26a AsylG falle. Vorliegend sei im Rahmen des Dublin-Gesprächs der medizinische Sachverhalt festgehalten worden. Die Beschwerdeführenden hätten bereits im Rahmen dieses Gesprächs deutlich gemacht, dass sie unter der aktuellen Situation leiden würden und gesundheitliche Beschwerden hätten. Auch sei berichtet worden, dass die Kinder bereits bei der Pflege gewesen und auf Versorgung angewiesen gewesen seien. Die Vorfälle seien aber dem Einvernehmen nach nicht dokumentiert worden, weshalb diesbezüglich auch keine Akten vorliegen würden. Trotz der klaren Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre gesundheitlichen Beschwerden seien seitens der Vorinstanz keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden. In der angefochtenen Verfügung werde der medizinische Sachverhalt nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt. Die Vorin-stanz führe mit textbausteinartigen Formulierungen aus, Frankreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche die Beschwerdeführenden auch beanspruchen könnten. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Entscheideröffnung ebenfalls offengelegt hätten, dass sie, neben den bereits im Dublin-Gespräch vorgebrachten Gründen, noch weitere Vorbehalte gegenüber Frankreich hätten. So hätten sie berichtet, dass in Frankreich mehrere Angehörige einer Familie lebten, mit welcher sie und ihre eigene Familie sich bereits seit Jahrzehnten in einer gewalttätigen Auseinandersetzung befänden. Dem Einvernehmen nach fürchteten sich die Beschwerdeführenden vor Blutrache und gingen nicht davon aus, dass die französischen Behörden in der Lage seien, sie vor der dortigen Bedrohung zu schützen. Die Beschwerdeführenden hätten erläutert, dass sie sich zu den Vorfällen erst im Rahmen des nationalen Verfahrens hätten äussern wollen, da diese auch im Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen stünden. Mit der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz die Möglichkeit eines allfälligen Selbsteintritts nicht korrekt geprüft. Aufgrund der Umstände wäre es angezeigt gewesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden aus humanitären Gründen einzutreten. Eventualiter sei die vorliegende Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil insbesondere der medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden sei und die Beschwerdeführenden noch weitere Gründe vorzubringen hätten, welche gegen eine allfällige Wegweisung nach Frankreich sprechen würden. 4.2. Mit ihren Vorbringen fordern die Beschwerdeführenden die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Es ist daher nachfolgend im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführenden im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6). 5. 5.1. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2. Die Beschwerdeführenden äussern in ihrer Beschwerde unter Berufung auf eine Notiz der SFH vom 25. Januar 2019 betreffend Dublin-Überstellungen nach Frankreich (BVGer-act. 1, Beilage 3) Kritik am französischen Asylsystem und befürchten, bei einer Überstellung nach Frankreich nicht angemessen untergebracht und betreut zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser Kritik gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. Urteile des BVGer F-3626/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.2; F-2835/2019 vom 13. Juni 2019 S. 5; F-2772/2019 vom 12. Juni 2019 E. 7; D-1962/2019 vom 3. Mai 2019 E. 6). Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach nicht davon aus, dass in Frankreich systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen würden. Die in der Beschwerde in genereller Weise dargelegte Kritik an Frankreichs Asylsystem vermag daran nichts zu ändern. 5.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es ist nicht davon auszugehen, die französischen Behörden würden sie in ihre Heimat zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten. Die Beschwerdeführenden haben ausserdem nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie haben auch nicht konkret dargelegt, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihnen offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen französischen Justizbehörden zu wenden. Dasselbe gilt für die geäusserte Furcht vor Blutrache. Frankreich ist ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden, deren Schutz die Beschwerdeführenden einfordern und in Anspruch nehmen können. 6.2. 6.2.1. Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich auf ihren Gesundheitszustand, der einer Überstellung entgegenstehe. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer (Vater) anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend, er habe Knieprobleme und sei deswegen bereits beim Arzt gewesen. Den Kindern gehe es nicht so gut. Sie seien wegen der anderen Menschen in der Unterkunft psychisch belastet. Der Beschwerdeführer sei deshalb mit ihnen bereits bei der Pflege gewesen. Die Tochter D._______ habe ausserdem Fieber gehabt und erbrechen müssen. Jetzt gehe es ihr aber wieder besser. Im Rahmen ihres Dublin-Gesprächs erklärte die Beschwerdeführerin (Mutter), ihr sei ein bisschen schwindlig und sie sei psychisch belastet. Zudem werde es in der Unterkunft immer schlimmer und die hygienischen Zustände seien nicht gut für ihre Kinder. Das Essen sei nicht so gut und die Kinder müssten sich noch daran gewöhnen. D._______ sei krank und deshalb beim Arzt gewesen. Nun gehe es ihr wieder besser. Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" mit Arztbericht vom 7. Oktober 2019 (BVGer-act. 1, Beilage 4) litt die Beschwerdeführerin (Mutter) unter Kopfschmerzen, klagte über Schlappheit und wirkte schläfrig. Ausserdem wies ihre linke Fusssohle eine Hautveränderung auf. Der beigezogene Arzt diagnostizierte durch Verspannung bedingte Kopfschmerzen. Als Befund hielt er Klopfschmerzen in der linken Schulter und Rückenschmerzen fest. Der Beschwerdeführerin wurden die Medikamente Paracetamol, Mydocalm, Novalgin und Angina MCC abgegeben. 6.2.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten und diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. Die Be-schwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. Ausserdem ist die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das SEM - wie es in der angefochtenen Verfügung festhielt - dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung trägt, indem es die französischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert. 6.3. Die Beschwerdeführerin (Mutter) erwähnte bei der Vorinstanz als Bezugspersonen in der Schweiz ihren Bruder und einen Cousin mütterlicherseits (vgl. Protokoll der Personalienaufnahme [1050442-41/8, S. 4 Ziff. 3.01]). Daraus können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diese Personen nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Im Übrigen wurde ein Abhängigkeitsverhältnis weder geltend gemacht noch ist ein solches ersichtlich. 6.4. Nach dem Gesagten besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweizoder Landesrecht verstossen würde. 6.5. Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten. Es hat diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und sich insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden ausreichend auseinandergesetzt (vgl. a.a.O., S. 4/5). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten innerhalb ihres Ermessensspielraums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält. 6.6. Angesichts der vorstehenden Erwägungen gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Frankreich bleibt der für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1). 8. 8.1. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8.2. Indes ist das SEM dazu angehalten, die zuständigen französischen Behörden im Sinne von Art. 31 Dublin-III-VO zu ersuchen, die Beschwerdeführenden gemeinsam als Familie in Empfang zu nehmen und in einer adäquaten Unterkunft unterzubringen. 8.3. Im Dublin-Verfahren wird einzig geprüft, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, weshalb die in der Beschwerde erwähnten Vorfälle, welche im Zusammenhang mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden stehen sollen, vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Es steht den Beschwerdeführenden jedoch offen, entsprechende Vorbringen bei den für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen französischen Behörden geltend zu machen.
9. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der am 11. Oktober 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 11. 11.1. Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: