Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin 1 reiste mit ihren drei minderjährigen Kindern, den Beschwerdeführenden 2 - 4, am 11. August 2019 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme gab sie an, sie habe ihr Heimatland Ghana im Jahre 2010 verlassen und sei 2011 über Italien in die Schweiz gekommen, wo ihr erstes Kind geboren worden sei. Anschliessend sei sie nach Italien zurückgeschickt worden. Ein Jahr später seien sie erneut in die Schweiz gekommen und anschliessend nach Deutschland gereist, wo sie sich drei Jahre aufgehalten hätten, bevor sie erneut in die Schweiz gekommen seien. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie 2011 in Italien und der Schweiz, 2014 in Deutschland und am 22. Februar 2018 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatte. C. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und die "Eurodac"-Treffer gewährte die Vorinstanz ihr am 21. August 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, Frankreich oder Deutschland, deren jeweilige Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin 1 machte geltend, seit sie 2011 mit ihrem Ehemann nach Italien gereist sei, habe sie nur gelitten. Sie habe keine Unterstützung erhalten. Sie wolle nicht nach Italien zurückkehren. Ihre Kinder hätten dort nicht zur Schule gehen können. Sie wolle aber auch nicht nach Frankreich gehen, da dort Englisch sprechende Personen nicht akzeptiert würden. Von allen Ländern, die sie bisher besucht habe, habe es ihr in der Schweiz am besten gefallen. Zu ihrem Gesundheitszustand wies die Beschwerdeführerin 1 darauf hin, dass sie im 9. Monat schwanger und der Geburtstermin Ende August sei. Ansonsten gehe es ihr gut. Ihre älteste Tochter habe Probleme mit der Atmung (Asthma) und mit den Augen. Die beiden anderen Kinder litten manchmal unter Hautausschlägen. D. Am 29. August 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerenden 1 - 4. Dieses Gesuch wiesen die italienischen Behörden am 11. September 2019 ab, weil Frankreich zuständig geworden sei, nachdem die Überstellung der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Kinder von Frankreich nach Italien nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO statuierten Frist erfolgt sei. E. Am (...) September 2019 wurde das vierte Kind der Beschwerdeführerin geboren. F. Die Vorinstanz ersuchte am 13. September 2019 die französischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1 - 5. Die französischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 19. September 2019 zu. G. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 (eröffnet am 15. Oktober 2019) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Frankreich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführerenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2019 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten, bis über die aufschiebende Wirkung entschieden sei. Zudem sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. I. Am 23. Oktober 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Am 25. Oktober 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vollständigen Akten der Vorinstanz vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auch auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wird grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach dem Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der gemäss Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am (...) 2011 in Italien, am (...) 2011 in der Schweiz, am (...) 2014 in Deutschland und am 14. Februar 2018 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte (Akten SEM 18). Nachdem die italienischen Behörden die Rückübernahme mit der Begründung abgelehnt hatten, die französischen Behörden hätten die Überstellungsfrist verstreichen lassen (vgl. Akten SEM 29 und 32; Art. 29 Dublin-III-VO), ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden am 13. September 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO i.V.m. 23 Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 19. September 2019 zu (Akten SEM 39). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung der Asylverfahren ist somit gegeben.
E. 5.2 Dies wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Sie machen jedoch geltend, es bestehe keine Garantie, dass sie nach einer Überstellung nach Frankreich angemessen untergebracht und betreut würden. Es sei bekannt, dass es im französischen Asylsystem zu Verzögerungen bei der Registrierung der Asylgesuche und langen Verfahren komme und das Aufnahmesystem Mängel aufweise. Für verletzliche Asylsuchende sei die Situation besonders schwierig. Die Beschwerdeführerin 1 sei eine alleinerziehende Mutter mit vier Kindern, von denen eines erst wenige Wochen alt sei und die anderen gesundheitliche Probleme hätten. Ohne besondere Betreuung sei sie nicht in der Lage, sich angemessen um ihre Kinder zu kümmern. Angesichts des Zustands des französischen Asylsystems bestünden Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin 1 die notwendige Unterstützung erhalten werde. Überdies hätten die Kinder ständig an anderen Orten gelebt, teilweise unter prekären Bedingungen, so dass es nicht im Sinne des Kindeswohls sei, wenn sie erneut in ein anderes Land gehen müssten. Eine Überstellung nach Frankreich könne deshalb nur erfolgen, wenn sichergestellt sei, dass die Bedürfnisse der Beschwerdeführenden erfüllt würden. Da dies nicht gegeben sei, müsse die Schweiz auf das Asylgesuch eintreten.
E. 5.3 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführenden im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 6) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 7).
E. 6.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden stützen ihre Befürchtungen (vgl. E. 5.2) auf eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Januar 2019 (Beschwerdebeilage 3), wonach die Aufnahmebedingungen mangelhaft seien, insbesondere für verletzliche Personen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist diese Kritik bekannt. Trotzdem geht es in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, in Frankreich lägen systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vor (vgl. etwa Urteile des BVGer F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2 oder F-6326/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.2). Die allgemein gehaltene Kritik an Frankreichs Asylsystem, die die Beschwerdeführenden vorbringen, vermag daran nichts zu ändern.
E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden fordern aufgrund der familiären Situation (alleinerziehende Mutter mit vier Kindern), der gesundheitlichen Probleme der drei älteren Kinder und mit Blick auf das Kindeswohl (Ortswechsel) die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, bzw. der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Letztere sieht vor, dass das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die französischen Behörden in ihrem Fall den Verpflichtungen, die sich aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie sowie den anderen einschlägigen (völkerrechtlichen) Bestimmungen, wie beispielsweise dem Gebot des Non-Refoulements, ergeben, nicht nachkommen würden.
E. 7.3 Die Beschwerdeführenden weisen auf gesundheitliche Probleme der drei älteren Kinder hin. In dieser Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass alle drei im August 2019 wegen (...) behandelt wurden (Akten SEM 45 - 49). Der Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdeführerin 4 wurden am 17. September 2019 wegen Erbrechen ärztlich behandelt (Akten SEM 45). Der Beschwerdeführer 3 benötigt eine Zahnbehandlung (Karies; Akten SEM 47) und für die Beschwerdeführerin 2 besteht eine Überweisung zum Augenarzt (Akten SEM 48). Für die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Asthma-Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 finden sich in den medizinischen Unterlagen, soweit ersichtlich, keine Hinweise. Die erst wenige Wochen alte Beschwerdeführerin 5 ist gemäss den vorliegenden Unterlagen gesund (Akten SEM 46). Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen (Beschwerdebeilage 4) stimmen mit den aus den Vorakten zitierten überein. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind somit nicht besonders schwerwiegend; von einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann nicht die Rede sein (vgl. hierzu ausführlich F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 6.2.2 m.H.). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 5 sind gemäss den Akten bei guter Gesundheit. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen denn auch keine Hinweise vor, wonach Frankreich den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden über die spezifischen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.4 Eine Überstellung nach Frankreich steht auch dem Kindeswohl, welches gemäss Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO eine "vorrangige Erwägung" in allen Verfahren der Dublin-III-VO darstellt, nicht entgegen, da die vier Kinder nach nur kurzem Aufenthalt in der Schweiz zusammen mit ihrer Mutter nach Frankreich reisen sollen.
E. 7.5 Weitere Gründe, die unter dem Blickwinkel der Ermessensklauseln zu prüfen wären, bringen die Beschwerdeführenden nicht vor und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Was die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anbelangt, so kommt dem SEM ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur ein, wenn das Ermessen gesetzeswidrig ausgeübt wurde (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
E. 7.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Staat, der ihren Antrag zu prüfen hat, selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.).
E. 9.2 Die Vorinstanz wird die zuständigen französischen Behörden im Sinne von Art. 31 Dublin-III-VO zu ersuchen haben, die Beschwerdeführenden gemeinsam als Familie in Empfang zu nehmen und in einer adäquaten Unterkunft unterzubringen.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, weshalb der am 23. Oktober 2019 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 11.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und das Gesuch demzufolge abzuweisen.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I F-5525/2019 Urteil vom 29. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien
1. A._______, geboren am (...), Ghana, und ihre Kinder:
2. B._______, geboren am (...), Togo,
3. C._______, geboren am (...), Togo,
4. D._______, geboren am (...), Togo,
5. E._______, geboren am (...), Ghana, alle vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2019 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 reiste mit ihren drei minderjährigen Kindern, den Beschwerdeführenden 2 - 4, am 11. August 2019 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme gab sie an, sie habe ihr Heimatland Ghana im Jahre 2010 verlassen und sei 2011 über Italien in die Schweiz gekommen, wo ihr erstes Kind geboren worden sei. Anschliessend sei sie nach Italien zurückgeschickt worden. Ein Jahr später seien sie erneut in die Schweiz gekommen und anschliessend nach Deutschland gereist, wo sie sich drei Jahre aufgehalten hätten, bevor sie erneut in die Schweiz gekommen seien. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie 2011 in Italien und der Schweiz, 2014 in Deutschland und am 22. Februar 2018 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatte. C. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und die "Eurodac"-Treffer gewährte die Vorinstanz ihr am 21. August 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, Frankreich oder Deutschland, deren jeweilige Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin 1 machte geltend, seit sie 2011 mit ihrem Ehemann nach Italien gereist sei, habe sie nur gelitten. Sie habe keine Unterstützung erhalten. Sie wolle nicht nach Italien zurückkehren. Ihre Kinder hätten dort nicht zur Schule gehen können. Sie wolle aber auch nicht nach Frankreich gehen, da dort Englisch sprechende Personen nicht akzeptiert würden. Von allen Ländern, die sie bisher besucht habe, habe es ihr in der Schweiz am besten gefallen. Zu ihrem Gesundheitszustand wies die Beschwerdeführerin 1 darauf hin, dass sie im 9. Monat schwanger und der Geburtstermin Ende August sei. Ansonsten gehe es ihr gut. Ihre älteste Tochter habe Probleme mit der Atmung (Asthma) und mit den Augen. Die beiden anderen Kinder litten manchmal unter Hautausschlägen. D. Am 29. August 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerenden 1 - 4. Dieses Gesuch wiesen die italienischen Behörden am 11. September 2019 ab, weil Frankreich zuständig geworden sei, nachdem die Überstellung der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Kinder von Frankreich nach Italien nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO statuierten Frist erfolgt sei. E. Am (...) September 2019 wurde das vierte Kind der Beschwerdeführerin geboren. F. Die Vorinstanz ersuchte am 13. September 2019 die französischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1 - 5. Die französischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 19. September 2019 zu. G. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 (eröffnet am 15. Oktober 2019) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Frankreich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführerenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2019 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten, bis über die aufschiebende Wirkung entschieden sei. Zudem sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. I. Am 23. Oktober 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Am 25. Oktober 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vollständigen Akten der Vorinstanz vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auch auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wird grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach dem Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3. Der gemäss Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am (...) 2011 in Italien, am (...) 2011 in der Schweiz, am (...) 2014 in Deutschland und am 14. Februar 2018 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte (Akten SEM 18). Nachdem die italienischen Behörden die Rückübernahme mit der Begründung abgelehnt hatten, die französischen Behörden hätten die Überstellungsfrist verstreichen lassen (vgl. Akten SEM 29 und 32; Art. 29 Dublin-III-VO), ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden am 13. September 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO i.V.m. 23 Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 19. September 2019 zu (Akten SEM 39). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung der Asylverfahren ist somit gegeben. 5.2. Dies wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Sie machen jedoch geltend, es bestehe keine Garantie, dass sie nach einer Überstellung nach Frankreich angemessen untergebracht und betreut würden. Es sei bekannt, dass es im französischen Asylsystem zu Verzögerungen bei der Registrierung der Asylgesuche und langen Verfahren komme und das Aufnahmesystem Mängel aufweise. Für verletzliche Asylsuchende sei die Situation besonders schwierig. Die Beschwerdeführerin 1 sei eine alleinerziehende Mutter mit vier Kindern, von denen eines erst wenige Wochen alt sei und die anderen gesundheitliche Probleme hätten. Ohne besondere Betreuung sei sie nicht in der Lage, sich angemessen um ihre Kinder zu kümmern. Angesichts des Zustands des französischen Asylsystems bestünden Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin 1 die notwendige Unterstützung erhalten werde. Überdies hätten die Kinder ständig an anderen Orten gelebt, teilweise unter prekären Bedingungen, so dass es nicht im Sinne des Kindeswohls sei, wenn sie erneut in ein anderes Land gehen müssten. Eine Überstellung nach Frankreich könne deshalb nur erfolgen, wenn sichergestellt sei, dass die Bedürfnisse der Beschwerdeführenden erfüllt würden. Da dies nicht gegeben sei, müsse die Schweiz auf das Asylgesuch eintreten. 5.3. Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführenden im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 6) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 7). 6. 6.1. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2. Die Beschwerdeführenden stützen ihre Befürchtungen (vgl. E. 5.2) auf eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Januar 2019 (Beschwerdebeilage 3), wonach die Aufnahmebedingungen mangelhaft seien, insbesondere für verletzliche Personen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist diese Kritik bekannt. Trotzdem geht es in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, in Frankreich lägen systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vor (vgl. etwa Urteile des BVGer F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2 oder F-6326/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.2). Die allgemein gehaltene Kritik an Frankreichs Asylsystem, die die Beschwerdeführenden vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. 6.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1. Die Beschwerdeführenden fordern aufgrund der familiären Situation (alleinerziehende Mutter mit vier Kindern), der gesundheitlichen Probleme der drei älteren Kinder und mit Blick auf das Kindeswohl (Ortswechsel) die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, bzw. der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Letztere sieht vor, dass das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die französischen Behörden in ihrem Fall den Verpflichtungen, die sich aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie sowie den anderen einschlägigen (völkerrechtlichen) Bestimmungen, wie beispielsweise dem Gebot des Non-Refoulements, ergeben, nicht nachkommen würden. 7.3. Die Beschwerdeführenden weisen auf gesundheitliche Probleme der drei älteren Kinder hin. In dieser Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass alle drei im August 2019 wegen (...) behandelt wurden (Akten SEM 45 - 49). Der Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdeführerin 4 wurden am 17. September 2019 wegen Erbrechen ärztlich behandelt (Akten SEM 45). Der Beschwerdeführer 3 benötigt eine Zahnbehandlung (Karies; Akten SEM 47) und für die Beschwerdeführerin 2 besteht eine Überweisung zum Augenarzt (Akten SEM 48). Für die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Asthma-Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 finden sich in den medizinischen Unterlagen, soweit ersichtlich, keine Hinweise. Die erst wenige Wochen alte Beschwerdeführerin 5 ist gemäss den vorliegenden Unterlagen gesund (Akten SEM 46). Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen (Beschwerdebeilage 4) stimmen mit den aus den Vorakten zitierten überein. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind somit nicht besonders schwerwiegend; von einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann nicht die Rede sein (vgl. hierzu ausführlich F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 6.2.2 m.H.). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 5 sind gemäss den Akten bei guter Gesundheit. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen denn auch keine Hinweise vor, wonach Frankreich den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden über die spezifischen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.4. Eine Überstellung nach Frankreich steht auch dem Kindeswohl, welches gemäss Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO eine "vorrangige Erwägung" in allen Verfahren der Dublin-III-VO darstellt, nicht entgegen, da die vier Kinder nach nur kurzem Aufenthalt in der Schweiz zusammen mit ihrer Mutter nach Frankreich reisen sollen. 7.5. Weitere Gründe, die unter dem Blickwinkel der Ermessensklauseln zu prüfen wären, bringen die Beschwerdeführenden nicht vor und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Was die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anbelangt, so kommt dem SEM ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur ein, wenn das Ermessen gesetzeswidrig ausgeübt wurde (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 7.6. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Staat, der ihren Antrag zu prüfen hat, selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. 9.1. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.). 9.2. Die Vorinstanz wird die zuständigen französischen Behörden im Sinne von Art. 31 Dublin-III-VO zu ersuchen haben, die Beschwerdeführenden gemeinsam als Familie in Empfang zu nehmen und in einer adäquaten Unterkunft unterzubringen.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, weshalb der am 23. Oktober 2019 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 11. 11.1. Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und das Gesuch demzufolge abzuweisen. 11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Barbara Kradolfer Versand: