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F-5812/2019

F-5812/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5812/2019 Urteil vom 12. November 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2019 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (elektronische Akten des SEM [...] [SEM-act.] 1), dass die Vorinstanz am 1. Oktober 2019 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und ihm am 7. Oktober 2019 rechtliches Gehör gewährte, insbesondere zur Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung seines Asylgesuches und zur beabsichtigten Wegweisung dorthin (SEM-act. 7 und 14), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 - eröffnet am 29. Oktober 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung hinwies und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer veranlasste (SEM-act. 26), dass der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 4. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte, dass er ferner die Begehren stellte, es sei ihm Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 5. November 2019 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte (BVGer-act. 2), dass ebenfalls am 5.November 2019 die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit nachstehender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.), dass demgegenüber Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, aber auch einer Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Vollzugshindernissen im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen waren und auch nicht zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden können, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. EUGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank am 2. Dezember 2010 in Frankreich und am 26. Oktober 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 9 und 10), dass sein damaliges Asylgesuch in der Schweiz mit einem Nichteintreten der Vorinstanz und seiner Überstellung nach Frankreich am 5. April 2013 endete (SEM-act. 8 und 9), dass der Beschwerdeführer im Besitze eines französischen Aufenthaltstitels, gültig vom (...), war und in der Befragung vom 7. Oktober 2019 angab, schon zuvor über eine Aufenthaltsregelung in Frankreich verfügt zu haben (SEM-act. 14), dass der gemäss der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass das SEM die französischen Behörden am 11. Oktober 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte und dabei auf das frühere Asylgesuch in der Schweiz und die damalige Rücküberstellung nach Frankreich sowie auf den französischen Aufenthaltstitel hinwies (SEM-act. 16), dass die französischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 23. Oktober 2019 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass folglich gegenüber Frankreich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-5525/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2 oder F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2), dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11.7.2019 E. 4.4, je m.H.), dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Frankreich sinngemäss einwendet, ihm sei dort in der Vergangenheit jede Unterstützung verweigert worden, dass er völlig auf sich allein gestellt gewesen sei und ohne Arbeit und Geld auf der Strasse gelebt habe, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, der französische Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass zwar die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer mit seinen unzureichend substantiierten Vorbringen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dartun konnte, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass der Beschwerdeführer im Übrigen die Möglichkeit hätte, die ihm nach der Aufnahmerichtlinie zustehenden Aufnahmebedingungen gegenüber den französischen Behörden nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, sollten ihm diese tatsächlich zeitweise vorenthalten werden (Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass zwar die Vorinstanz anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 7. Oktober 2019 beim Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer psychischen Beeinträchtigung schloss, er selbst aber - darauf angesprochen -ausführte, er habe in Frankreich schon ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, diese sei aber ganz allgemein von schlechter Qualität, dass er - von der Vorinstanz auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe im Bundesasylzentrum hingewiesen - ausschloss, solche Dienstleistungen zu benötigen (SEM-act. 14), dass er auch in der Folge von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte (SEM-act. 20-24), dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-6910/2018 vom 13. Dezember 2018 S. 8), dass kein Grund zur Befürchtung besteht, Frankreich könnte dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung künftig verweigern, dass im Übrigen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sind, bei der Organisation der konkreten Überstellung allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen und die französischen Behörden darüber vorgängig in geeigneter Weise zu informieren hätten (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass gestützt auf vorstehende Erwägungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür anzunehmen ist, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich könnte gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen, dass demnach kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden im Übrigen kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der am 5. November 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand: