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F-615/2020

F-615/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-615/2020 Urteil vom 11. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Moldova, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein moldauischer Staatsangehöriger - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 27. September 2019 verliess und am 16. Dezember 2019 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2019 in Frankreich und am 23. November 2019 in C._______ Asylgesuche eingereicht hat, dass er im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 8. Januar 2020 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1058654-13/5) im Wesentlichen angab, er sei am 27. September 2019 nach Frankreich gelangt, dass er immer mit seiner Tochter und den beiden Enkelkindern (vgl. Beschwerdeverfahren F-612/2020) unterwegs gewesen sei, dass man sie in Frankreich im Departement D._______ in Zelten untergebracht habe, dass sein Enkel in Frankreich operiert worden sei, dass sie von den französischen Behörden keinen Asylentscheid erhalten hätten, dass sie wegen der Kälte C._______ gegangen seien, wo sie bald festgestellt hätten, aufgrund der Unterkunft in die gleiche Situation wie in Frankreich zu geraten, dass der Ehemann seiner Tochter ihnen geraten habe, in die Schweiz zu kommen, dass sie sodann von C._______ nach Frankreich zurückgekehrt seien, wo sie zwei bis drei Nächte auf Bahnhöfen verbracht hätten, bevor sie am 16. Dezember 2019 via (...) und (...) mit dem Zug in die Schweiz gelangt seien, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm im Rahmen des Dublin-Gesprächs von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) geltend machte, er möchte nicht nach Frankreich zurückkehren, sondern lieber in der Schweiz bleiben, weil es hier wärmer sei, dass er ohne sein Enkelkind nirgendwo mehr hingehe, dass er nicht mehr nach Frankreich in diese Zelte zurückkehren möchte, da es dort zu kalt sei, dass ihnen in Frankreich keine andere Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei, dass es sehr schwer sei, so zu leben, vor allem, wenn man eine Operation wie sein Enkel gehabt habe, dass die Vorinstanz gestützt auf den Eurodac-Treffer am 14. Januar 2020 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die französischen Behörden dem Ersuchen am 20. Januar 2020 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2020 - eröffnet am 27. Januar 2020 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2019 nicht eintrat, die Wegweisung nach Frankreich verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2020 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass im Weiteren der Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten beantragt wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass der zuständige Instruktionsrichter am 4. Februar 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Februar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2019 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat, dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 14. Januar 2020 am 20. Januar 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass somit die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend gemacht wird, in der angefochtenen Verfügung würden das in Frankreich Erlebte und die dortigen allgemeinen Zustände nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt, dass sich die Vorinstanz mit der aktuellen Berichterstattung über die allgemeinen Zustände für Asylsuchende nicht auseinandergesetzt, sondern mit standardisierender Begründung festgestellt habe, Frankreich sei schutzfähig und schutzwillig, dass eine Zusicherung der französischen Behörden, wonach bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich eine (bedarfsgerechte) Unterkunft bereitgestellt würde, nicht eingeholt worden sei, dass gemäss Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) keineswegs garantiert sei, der Beschwerdeführer hätte bei einer Überstellung nach Frankreich Zugang zu angemessener Unterbringung und Betreuung, dass bekannt sei, dass es im französischen Asylsystem zu Verzögerungen bei der Registrierung von Asylgesuchen und langen Verfahren komme und die Aufnahmebedingungen Mängel aufweisen würden, dass die Kapazität des französischen Aufnahmesystems es nach wie vor nicht erlaube, alle Asylsuchenden unterzubringen, dass die Situation für verletzliche Asylsuchende ungleich schwieriger sei, dass auch viele nationale und internationale Medien über die prekären Umstände der Asylsuchenden in Frankreich berichteten, dass zudem der Hinweis der Vorinstanz auf die zahlreichen karitativen Organisationen, die dem Beschwerdeführer Hilfe leisten könnten, mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH nicht vereinbar sei, dass der Beschwerdeführer mit der Wegweisung nach Frankreich bewusst in die Obdachlosigkeit geschickt werde, und dies in der aktuellen Jahreszeit, dass man in Anbetracht der prekären Lebensumstände von Asylsuchenden in Frankreich im konkreten Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgehen könne, wobei auch auf das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-5488/2019 vom 31. Oktober 2019 zu verweisen sei, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie sich weder mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Frankreich noch mit den individuell vorgebrachten Erlebnissen des Beschwerdeführers in Frankreich auseinandergesetzt habe, dass sie anzuhalten sei, aus humanitären Gründen auf sein Asylgesuch einzutreten, dass ihr eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass ausserdem davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht trotz der in der Beschwerde geäusserten Kritik am französischen Asylsystem und der Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Überstellung nach Frankreich nicht angemessen untergebracht und betreut zu werden, gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon ausgeht, Asylsuchende in Frankreich erhielten die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen und hätten dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten (vgl. Urteile des BVGer F-5826/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2; F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2;F-3626/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.2; F-2835/2019 vom 13. Juni 2019 S. 5; F-2772/2019 vom 12. Juni 2019 E. 7; D-1962/2019 vom 3. Mai 2019 E. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht davon ausgeht, in Frankreich würden systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen, dass der Beschwerdeführer aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil(D-5488/2019 vom 31. Oktober 2019) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend - anders als in jenem Urteil und wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - nicht veranlasst sieht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren, dass es ihm ausserdem freisteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen französischen Justizbehörden zu wenden, dass auch nichts darauf hindeutet, Frankreich würde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs zu seinem Gesundheitszustand erklärte, in der Schweiz sei festgestellt worden, er leide an einem tiefen Blutdruck, der ab und zu in die Höhe schnellen könnte, dass er deswegen vorher weder bei einem Arzt gewesen sei, noch Medikamente genommen habe und auch jetzt keine solchen benötige, dass er nur in der Heimat ab und zu Medikamente gegen Kopfschmerzen eingenommen habe, dass er rauche, aber, abgesehen vom Blutdruck, gesund sei, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass eine weitere vom EGMR definierte Konstellation Schwerkranke betrifft, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Situation vorliegend aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben ist, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde, dass sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag, dass die gesundheitlichen Probleme auch nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass, falls erforderlich, die mit der Überstellung beauftragten Behörden seine besonderen Bedürfnisse - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen würden (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten, dass es diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und sich insbesondere auch mit den vom Beschwerdeführer beim rechtlichen Gehör erwähnten Erlebnissen und seiner gesundheitlichen Situation ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. a.a.O., S. 3/4), dass es sich vor diesem Hintergrund erübrigt, die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmittelbegründung insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass ebenfalls keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das SEM dazu angehalten ist, für eine gemeinsame Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen (Tochter, Schwiegersohn, Enkelkinder [N (...)]), welche ebenfalls im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Frankreich weggewiesen werden, besorgt zu sein und die zuständigen französischen Behörden im Sinne von Art. 31 Dublin-III-VO zu ersuchen, alle zusammen in einer adäquaten Unterkunft unterzubringen, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 4. Februar 2020 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass die Begehren - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: