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F-2835/2019

F-2835/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2835/2019 Urteil vom 13. Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus dem Irak stammende A._______ erstmals am 6. April 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das SEM darauf mit Entscheid vom 20. April 2018 nicht eintrat und die Wegweisung von A._______ nach Deutschland - wegen seines dort am 18. Januar 2016 deponierten Asylgesuchs - anordnete, dass A._______ am 31. August 2018 in Frankreich um Asyl ersuchte, dass er von dort am 1. Mai 2019 in die Schweiz einreiste und hier am 9. Mai 2019 ein weiteres Mal Asyl beantragte, dass ihn das SEM angesichts dieses Mehrfachgesuchs (Art. 111c AsylG) mit Schreiben vom 10. Mai 2019 aufforderte, verschiedene Fragen zu beantworten, und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Deutschlands bzw. Frankreichs gewährte, dass A._______ in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2019 erklärte, in Frankreich sei sein Gesuch noch hängig, dass er weiterhin ausführte, er sei seit seiner Einreise nach Europa im Jahr 2015 nirgends aufgenommen worden, habe sehr oft auf der Strasse leben müssen und könne auf keinen Fall in den Irak zurückkehren, dass das SEM am 20. Mai 2019 an die deutschen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO - ein Gesuch um Wiederaufnahme richtete, dass die deutschen Behörden dieses Gesuch am 24. Mai 2019 ablehnten mit der Begründung, Frankreich habe A._______ nicht nach Deutschland überstellt und keine Fristverlängerung beantragt, dass das SEM aufgrund dieser Information am 24. Mai 2019 ein Übernahmeersuchen an die französischen Behörden richtete, dass diese dem Ersuchen am 28. Mai 2019 explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2019 (Versand: 3. Juni 2019) auf das Asylgesuch von A._______ nicht eintrat und seine Wegweisung nach Frankreich anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-de komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass A._______ gegen diese Verfügung am 7. Juni 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er in der Hauptsache beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylVO 1 vorgesehenen Selbsteintritts für das Asylverfahren zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht, dass er zur Begründung seiner Beschwerde geltend macht, ihm sei eine Rückkehr nach Frankreich - angesichts der dort bestehenden Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK - nicht zuzumuten, dass er, so das weitere Vorbringen, in Frankreich wegen fehlender Unterkunftsmöglichkeiten auf der Strasse bzw. in einem Park habe leben müssen, dass er dort krank geworden sei, jedoch keine angemessene Behandlung erhalten habe, dass er auch jetzt krank sei und an Zahnproblemen leide, dass auf den weiteren Inhalt seiner Beschwerde, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Juni 2019 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am gleichen Tag beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen - auch infolge von Mehrfachgesuchen zulässigen - Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet (vgl. Art. 111c AsylG), und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer vor der am 1. Mai 2019 erfolgten Einreise in die Schweiz offensichtlich mehr als fünf Monate - zumindest aber unmittelbar vorher - in Frankreich aufgehalten hat, dass demzufolge Frankreich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Frankreichs auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Frankreich den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Frankreich eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft, dass Frankreich die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, umgesetzt hat, dass diese sogenannte Aufnahmerichtlinie zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet und in Art. 19 Abs. 2 insbesondere den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung - das heisst zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen - gewährleistet, dass demzufolge - und anders, als es der Beschwerdeführer behauptet -davon auszugehen ist, dass er während seines Asylverfahrens in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhält und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hat (zum Asylverfahren in Frankreich: vgl. auch Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Art. 3 Dublin-III-VO N 108 m.H.), dass angesichts der vorstehenden Erwägungen die vom Beschwerdeführer gegen die Wegweisung erhobenen Einwände keine Berücksichtigung finden können, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, mithilfe eines neuen Asylantrags einen für ihn positiven Verfahrensausgang herbeizuführen, keine Zuständigkeit der schweizerischen Behörden begründen kann, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass die von ihm geltend gemachten Zahnschmerzen seine Gesundheit nur unwesentlich einschränken und somit auch den Wegweisungsvollzug nicht in Frage stellen, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person - einschliesslich ihrer unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 12. Juni 2019 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: