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F-2511/2020

F-2511/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 15. September 2019 und gelangte am 30. Januar 2020 via Frankreich illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. B. B.a. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2019 von Frankreich ein vom 25. Juli 2019 bis zum 20. Januar 2020 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. B.b. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden am 3. Februar 2020 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). B.c. Die französischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 27. März 2020 in Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu. C. C.a. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 12. Februar 2020 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1061108-15/5) gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 15. September 2019 nach B._______ geflogen. Unbekannte Leute hätten sie am selben Tag mitgenommen. Sie sei dann fünf Monate lang in einem Keller eingesperrt gewesen und habe immer wieder um Hilfe geschrien. Sie sei von diesen Leuten auch geschlagen worden. Eines Tages hätten sie sie in ein Auto gebracht. Die Fahrt habe lange gedauert. Ihr sei dabei ein Messer an die Kehle gehalten worden. Dann sei sie aufgefordert worden, nie mehr nach Frankreich oder Russland zurückzukehren. Sie habe bis anhin nie einer Behörde von diesem Vorfall berichtet. Sie glaube, am 30. Januar 2020 in die Schweiz eingereist zu sein. C.b. Anlässlich des ihr von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gab die Beschwerdeführerin an, sie könne nicht dorthin zurückkehren. Diese Leute, welche sie festgehalten hätten, würden sie töten. Es seien unbekannte Leute. Ihre Eltern und sie hätten sich gegen Präsident Putin geäussert. Ihr Vater sei deshalb geschlagen worden und später verstorben. Ihre Mutter habe deswegen einen Herzinfarkt erlitten. C.c. Was ihren Gesundheitszustand anbelangt, erklärte die Beschwerdeführerin, es gehe ihr sehr schlecht. Sie sei im Bundesasylzentrum bei der Pflegefachfrau gewesen. Sie habe aber keine Medikamente erhalten. Solche habe sie auch früher nie über längere Zeit einnehmen müssen. Die Rechtsvertreterin regte eine psychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin an. Sowohl der Fachspezialist des SEM als auch die Rechtsvertreterin merkten an, die Beschwerdeführerin sei während des ganzen Gesprächs emotional sehr aufgewühlt gewesen. D. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 beantragte die Rechtsvertreterin beim SEM die psychologische Unterstützung der Beschwerdeführerin. MitE-Mail vom 27. Februar 2020 wurde an diesem Antrag festgehalten. Mit Schreiben vom 27. März 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin das SEM erneut um psychologische Abklärung ihrer Klientin. E. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 - eröffnet am 7. Mai 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2020 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich, forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 liess die Beschwerdeführerin gegen die vor-instanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2020 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den französischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Im Weiteren wurde der Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten beantragt.Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. G. Der Instruktionsrichter setzte am 15. Mai 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Mai 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Frankreich am 25. Juli 2019 ein vom 25. Juli 2019 bis zum 20. Januar 2020 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 3. Februar 2020 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 27. März 2020 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei keineswegs garantiert, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Überstellung nach Frankreich Zugang zu angemessener Unterbringung und Betreuung. Die aktuellen Aufnahmebedingungen seien offensichtlich nicht ausreichend, um die adäquate Aufnahme von verletzlichen Personen zu gewährleisten. Der Bericht der SFH vom Januar 2019 sei nur ein Beispiel unter vielen Berichten, die Ähnliches aufzeigten. Vieles werde auch im jüngsten AIDA Report vom April 2020 nochmals dargelegt. So sei besonders in den Städten Paris, Lyon und Marseille der Anspruch auf Unterkunft auf Personen mit einer hohen Vulnerabilität gekürzt worden. Frankreich tätige zwar Bemühungen, um weitere Unterkünfte zu schaffen, doch noch im November 2019 hätten lediglich 50% aller Asylsuchenden untergebracht werden können. Es könne davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Lage der Pandemie die Schaffung weiterer Unterkunftsplätze zusätzlich erschwere. Es sei aktuell noch keine Verbesserung der Lage ersichtlich. Der AIDA Report zeige auch auf, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung für Asylsuchende und Flüchtlinge durch diverse administrative Hürden erschwert werde. Grundsätzlich wäre eine psychologische und psychiatrische Behandlung im Rahmen der Gesundheitsversorgung "PUMA" möglich, in der Praxis sei dies aber nur schwer durchsetzbar. Traumatisierte Asylsuchende hätten die Möglichkeit, sich auch an Nichtregierungsorganisationen zu wenden, doch das Angebot decke kaum die grosse Nachfrage. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin impliziere schwerwiegende psychische Probleme. Zum einen habe sie im Dublin-Gespräch protokollieren lassen, dass es ihr sehr schlecht gehe. Zum anderen habe sie vom 1. bis zum 4. April 2020 insgesamt vier Nächte im D._______ verbracht, weil sie über Schwindel, Stechen in der Brust und generellen Schwächezustand geklagt habe. Es seien diverse Untersuchungen zur Klärung der Ursache durchgeführt worden, jedoch ohne klare Diagnose, abgesehen vom Eisenmangel. Im Ergebnis erhärte sich erneut der Verdacht auf schwerwiegende psychische Leiden, unter anderem durch eine Fachperson der Psychiatrie. Auch das Pflegepersonal im Bundesasylzentrum habe den Verdacht geäussert, die Leiden seien psychisch bedingt. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am Tag der telefonischen Entscheideröffnung erneut ins Krankenhaus eingewiesen worden sei. Sie habe im Anschluss an das Gespräch mit ihrer Rechtsvertretung der Betreuung gegenüber suizidale Gedanken geäussert, worauf sie in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei, wo sie bis am Vormittag des 11. Mai 2020 stationär habe behandelt werden müssen. Das SEM habe hingegen die Vulnerabilität und die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin in seiner Anfrage vom 2. Februar 2020 (recte: 3. Februar 2020) an die französischen Behörden nicht erwähnt. Den französischen Behörden seien daher nicht alle sachdienlichen Angaben und Informationen geliefert worden. Die Ankündigung des SEM, die französischen Behörden bei der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu informieren, sei unzureichend. Es sei daher bei den französischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass den gesundheitlichen Bedürfnissen Rechnung getragen und der Beschwerdeführerin eine angemessene Unterkunft gewährt werde.

E. 4.2 Mit ihren Vorbringen fordert die Beschwerdeführerin die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).

E. 5.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz der in der Beschwerde geäusserten Kritik am französischen Asylsystem und der Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einer Überstellung nach Frankreich nicht angemessen untergebracht und betreut zu werden, gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, Asylsuchende in Frankreich erhielten die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen und hätten dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten (vgl. Urteile des BVGer F-1929/2020 vom 16. April 2020 E. 7.3; F-1342/2020 vom 12. März 2020 E. 4.2; F-612/2020 vom 11. Februar 2020 E. 5.2; F-5826/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2; F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2; F-3626/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.2; F-2835/2019 vom 13. Juni 2019 S. 5; F-2772/2019 vom 12. Juni 2019 E. 7; D-1962/2019 vom 3. Mai 2019 E. 6). Das Gericht geht demnach nicht davon aus, in Frankreich würden systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen. Aufgrund dessen gibt es keinen Anlass, für die Beschwerdeführerin bei den französischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist folglich abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführerin steht es bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, sie geriete im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie hat die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Ausserdem steht es ihr frei, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen französischen Justizbehörden zu wenden. Die Beschwerdeführerin kann in Frankreich im Übrigen behördlichen Schutz beanspruchen, sollte sie sich etwaigen Behelligungen seitens Drittpersonen ausgesetzt sehen. Sodann deutet auch nichts darauf hin, Frankreich würde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem sie einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 6.2.1 Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, kann auf die Angaben der Beschwerdeführerin und den detaillierten Beschrieb in der angefochtenen Verfügung (vgl. Beschwerdebeilage 2, S. 3-5) verwiesen werden. Wie sich der jüngsten Rückmeldung des Pflegepersonals im Bundesasylzentrum vom 6. Mai 2020 (vgl. SEM-act. 1061108-37/2) auf die Frage des SEM nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entnehmen lässt, haben ausser einem Eisen- und einem Vitamin B12-Mangel letztendlich keine somatischen Ursachen für ihren Allgemeinzustand festgestellt werden können. Beide Mangelerscheinungen würden substituiert. Die Symptome seien am ehesten psychisch zu erklären. Bei der letzten Hospitalisation habe die Beschwerdeführerin allerdings eine stationäre oder ambulante psychiatrische Intervention verweigert (s. auch Beschwerde, S. 7 Ziff. 16; Austrittsbericht des D._______ vom 21. April 2020, S. 3 [SEM-act. 1061108-36/5]). Aktuell wirke sie eher unnahbar, aber nicht speziell auffällig. Bei dieser Sachlage war das SEM nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen, weshalb die Rüge der mangelnden Sachverhaltsabklärung unbegründet ist.

E. 6.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.2.3 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). So hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Sollte es bis dahin zu einer erneuten Verschlechterung des Allgemeinzustands kommen, werde diesem Rechnung getragen. Ebenso hat die Vorinstanz dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung zu tragen, indem sie die französischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorwurf, das SEM habe ihre Vulnerabilität und die medizinischen Probleme im Übernahmeersuchen vom 3. Februar 2020 an die französischen Behörden unerwähnt gelassen, nichts für sich abzuleiten, zumal die Hospitalisation zu einem viel späteren Zeitpunkt erfolgte.

E. 6.2.4 Bei der Überstellung von der Schweiz nach Frankreich muss zudem sichergestellt werden, dass sich allenfalls akzentuierende suizidale Tendenzen berücksichtigt werden und die allenfalls benötigte Medikation für die Reise wie auch für die Übergabe an die französischen Behörden zur Verfügung gestellt wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018).

E. 6.3 Das SEM führte im angefochtenen Entscheid aus, in Würdigung der Akten und der von der Beschwerdeführerin geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und sich insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausreichend auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

E. 6.4 Mit ihrer Rechtsmittelbegründung kann die Beschwerdeführerin insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung ihres Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Es sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.

E. 7 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 15. Mai 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.

E. 9.1 Die Begehren waren - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2511/2020 Urteil vom 20. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw Julia Day, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 15. September 2019 und gelangte am 30. Januar 2020 via Frankreich illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. B. B.a. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2019 von Frankreich ein vom 25. Juli 2019 bis zum 20. Januar 2020 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. B.b. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden am 3. Februar 2020 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). B.c. Die französischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 27. März 2020 in Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu. C. C.a. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 12. Februar 2020 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1061108-15/5) gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 15. September 2019 nach B._______ geflogen. Unbekannte Leute hätten sie am selben Tag mitgenommen. Sie sei dann fünf Monate lang in einem Keller eingesperrt gewesen und habe immer wieder um Hilfe geschrien. Sie sei von diesen Leuten auch geschlagen worden. Eines Tages hätten sie sie in ein Auto gebracht. Die Fahrt habe lange gedauert. Ihr sei dabei ein Messer an die Kehle gehalten worden. Dann sei sie aufgefordert worden, nie mehr nach Frankreich oder Russland zurückzukehren. Sie habe bis anhin nie einer Behörde von diesem Vorfall berichtet. Sie glaube, am 30. Januar 2020 in die Schweiz eingereist zu sein. C.b. Anlässlich des ihr von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gab die Beschwerdeführerin an, sie könne nicht dorthin zurückkehren. Diese Leute, welche sie festgehalten hätten, würden sie töten. Es seien unbekannte Leute. Ihre Eltern und sie hätten sich gegen Präsident Putin geäussert. Ihr Vater sei deshalb geschlagen worden und später verstorben. Ihre Mutter habe deswegen einen Herzinfarkt erlitten. C.c. Was ihren Gesundheitszustand anbelangt, erklärte die Beschwerdeführerin, es gehe ihr sehr schlecht. Sie sei im Bundesasylzentrum bei der Pflegefachfrau gewesen. Sie habe aber keine Medikamente erhalten. Solche habe sie auch früher nie über längere Zeit einnehmen müssen. Die Rechtsvertreterin regte eine psychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin an. Sowohl der Fachspezialist des SEM als auch die Rechtsvertreterin merkten an, die Beschwerdeführerin sei während des ganzen Gesprächs emotional sehr aufgewühlt gewesen. D. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 beantragte die Rechtsvertreterin beim SEM die psychologische Unterstützung der Beschwerdeführerin. MitE-Mail vom 27. Februar 2020 wurde an diesem Antrag festgehalten. Mit Schreiben vom 27. März 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin das SEM erneut um psychologische Abklärung ihrer Klientin. E. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 - eröffnet am 7. Mai 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2020 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich, forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 liess die Beschwerdeführerin gegen die vor-instanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2020 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den französischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Im Weiteren wurde der Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten beantragt.Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. G. Der Instruktionsrichter setzte am 15. Mai 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Mai 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Frankreich am 25. Juli 2019 ein vom 25. Juli 2019 bis zum 20. Januar 2020 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 3. Februar 2020 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 27. März 2020 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 4. 4.1. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei keineswegs garantiert, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Überstellung nach Frankreich Zugang zu angemessener Unterbringung und Betreuung. Die aktuellen Aufnahmebedingungen seien offensichtlich nicht ausreichend, um die adäquate Aufnahme von verletzlichen Personen zu gewährleisten. Der Bericht der SFH vom Januar 2019 sei nur ein Beispiel unter vielen Berichten, die Ähnliches aufzeigten. Vieles werde auch im jüngsten AIDA Report vom April 2020 nochmals dargelegt. So sei besonders in den Städten Paris, Lyon und Marseille der Anspruch auf Unterkunft auf Personen mit einer hohen Vulnerabilität gekürzt worden. Frankreich tätige zwar Bemühungen, um weitere Unterkünfte zu schaffen, doch noch im November 2019 hätten lediglich 50% aller Asylsuchenden untergebracht werden können. Es könne davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Lage der Pandemie die Schaffung weiterer Unterkunftsplätze zusätzlich erschwere. Es sei aktuell noch keine Verbesserung der Lage ersichtlich. Der AIDA Report zeige auch auf, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung für Asylsuchende und Flüchtlinge durch diverse administrative Hürden erschwert werde. Grundsätzlich wäre eine psychologische und psychiatrische Behandlung im Rahmen der Gesundheitsversorgung "PUMA" möglich, in der Praxis sei dies aber nur schwer durchsetzbar. Traumatisierte Asylsuchende hätten die Möglichkeit, sich auch an Nichtregierungsorganisationen zu wenden, doch das Angebot decke kaum die grosse Nachfrage. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin impliziere schwerwiegende psychische Probleme. Zum einen habe sie im Dublin-Gespräch protokollieren lassen, dass es ihr sehr schlecht gehe. Zum anderen habe sie vom 1. bis zum 4. April 2020 insgesamt vier Nächte im D._______ verbracht, weil sie über Schwindel, Stechen in der Brust und generellen Schwächezustand geklagt habe. Es seien diverse Untersuchungen zur Klärung der Ursache durchgeführt worden, jedoch ohne klare Diagnose, abgesehen vom Eisenmangel. Im Ergebnis erhärte sich erneut der Verdacht auf schwerwiegende psychische Leiden, unter anderem durch eine Fachperson der Psychiatrie. Auch das Pflegepersonal im Bundesasylzentrum habe den Verdacht geäussert, die Leiden seien psychisch bedingt. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am Tag der telefonischen Entscheideröffnung erneut ins Krankenhaus eingewiesen worden sei. Sie habe im Anschluss an das Gespräch mit ihrer Rechtsvertretung der Betreuung gegenüber suizidale Gedanken geäussert, worauf sie in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei, wo sie bis am Vormittag des 11. Mai 2020 stationär habe behandelt werden müssen. Das SEM habe hingegen die Vulnerabilität und die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin in seiner Anfrage vom 2. Februar 2020 (recte: 3. Februar 2020) an die französischen Behörden nicht erwähnt. Den französischen Behörden seien daher nicht alle sachdienlichen Angaben und Informationen geliefert worden. Die Ankündigung des SEM, die französischen Behörden bei der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu informieren, sei unzureichend. Es sei daher bei den französischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass den gesundheitlichen Bedürfnissen Rechnung getragen und der Beschwerdeführerin eine angemessene Unterkunft gewährt werde. 4.2. Mit ihren Vorbringen fordert die Beschwerdeführerin die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 5. 5.1. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz der in der Beschwerde geäusserten Kritik am französischen Asylsystem und der Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einer Überstellung nach Frankreich nicht angemessen untergebracht und betreut zu werden, gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, Asylsuchende in Frankreich erhielten die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen und hätten dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten (vgl. Urteile des BVGer F-1929/2020 vom 16. April 2020 E. 7.3; F-1342/2020 vom 12. März 2020 E. 4.2; F-612/2020 vom 11. Februar 2020 E. 5.2; F-5826/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2; F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2; F-3626/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.2; F-2835/2019 vom 13. Juni 2019 S. 5; F-2772/2019 vom 12. Juni 2019 E. 7; D-1962/2019 vom 3. Mai 2019 E. 6). Das Gericht geht demnach nicht davon aus, in Frankreich würden systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen. Aufgrund dessen gibt es keinen Anlass, für die Beschwerdeführerin bei den französischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist folglich abzuweisen. 6. 6.1. Der Beschwerdeführerin steht es bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, sie geriete im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie hat die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Ausserdem steht es ihr frei, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen französischen Justizbehörden zu wenden. Die Beschwerdeführerin kann in Frankreich im Übrigen behördlichen Schutz beanspruchen, sollte sie sich etwaigen Behelligungen seitens Drittpersonen ausgesetzt sehen. Sodann deutet auch nichts darauf hin, Frankreich würde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem sie einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.2. 6.2.1. Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, kann auf die Angaben der Beschwerdeführerin und den detaillierten Beschrieb in der angefochtenen Verfügung (vgl. Beschwerdebeilage 2, S. 3-5) verwiesen werden. Wie sich der jüngsten Rückmeldung des Pflegepersonals im Bundesasylzentrum vom 6. Mai 2020 (vgl. SEM-act. 1061108-37/2) auf die Frage des SEM nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entnehmen lässt, haben ausser einem Eisen- und einem Vitamin B12-Mangel letztendlich keine somatischen Ursachen für ihren Allgemeinzustand festgestellt werden können. Beide Mangelerscheinungen würden substituiert. Die Symptome seien am ehesten psychisch zu erklären. Bei der letzten Hospitalisation habe die Beschwerdeführerin allerdings eine stationäre oder ambulante psychiatrische Intervention verweigert (s. auch Beschwerde, S. 7 Ziff. 16; Austrittsbericht des D._______ vom 21. April 2020, S. 3 [SEM-act. 1061108-36/5]). Aktuell wirke sie eher unnahbar, aber nicht speziell auffällig. Bei dieser Sachlage war das SEM nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen, weshalb die Rüge der mangelnden Sachverhaltsabklärung unbegründet ist. 6.2.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.2.3. Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). So hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Sollte es bis dahin zu einer erneuten Verschlechterung des Allgemeinzustands kommen, werde diesem Rechnung getragen. Ebenso hat die Vorinstanz dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung zu tragen, indem sie die französischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorwurf, das SEM habe ihre Vulnerabilität und die medizinischen Probleme im Übernahmeersuchen vom 3. Februar 2020 an die französischen Behörden unerwähnt gelassen, nichts für sich abzuleiten, zumal die Hospitalisation zu einem viel späteren Zeitpunkt erfolgte. 6.2.4. Bei der Überstellung von der Schweiz nach Frankreich muss zudem sichergestellt werden, dass sich allenfalls akzentuierende suizidale Tendenzen berücksichtigt werden und die allenfalls benötigte Medikation für die Reise wie auch für die Übergabe an die französischen Behörden zur Verfügung gestellt wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018). 6.3. Das SEM führte im angefochtenen Entscheid aus, in Würdigung der Akten und der von der Beschwerdeführerin geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und sich insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausreichend auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 6.4. Mit ihrer Rechtsmittelbegründung kann die Beschwerdeführerin insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung ihres Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Es sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.

7. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

8. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 15. Mai 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. 9. 9.1. Die Begehren waren - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: