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F-2954/2021

F-2954/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt, dass ausserdem davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung

F-2954/2021 Seite 8 des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner konstanten Rechtspre- chung davon ausgeht, Asylsuchende in Frankreich erhielten die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen und hätten dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2682/2021 vom

23. Juni 2021 E. 7.2; F-2568/2021 vom 8. Juni 2021 E. 6.2; F-2511/2020 vom 20. Mai 2020 E. 5.2; F-1929/2020 vom 16. April 2020 E. 7.3; E-1563/2020 vom 26. März 2020 S. 6/7; D-1519/2020 vom 20. März 2020 S. 9; F-1342/2020 vom 12. März 2020 E. 4.2 oder F-612/2020 vom 11. Feb- ruar 2020 E. 5.2), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht davon ausgeht, in Frankreich würden systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnah- mesituation vorliegen, dass es dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen vorübergehenden Ein- schränkung offensteht, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer- deführer geriete im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zustän- digen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisa- tionen zu kontaktieren, dass es sich bei Frankreich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt, weshalb es dem Beschwerdeführer auch freisteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen französischen Justizbehörden zu wenden, dass er ebenso an die zuständigen Stellen gelangen kann, sollte er sich von den französischen Behörden in anderer Weise ungerecht oder rechts- widrig behandelt fühlen,

F-2954/2021 Seite 9 dass auch nichts darauf hindeutet, die französischen Behörden würden ihn in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass unter den genannten Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshin- dernisse gegeben sind, dass der Beschwerdeführer aus der Argumentation, er möchte in der Schweiz bleiben, weil sein Asylgesuch in Frankreich abgelehnt worden sei, nichts für sich abzuleiten vermag, zumal Frankreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, dass er die Furcht, wegen seiner sexuellen Orientierung im Heimatland verfolgt zu werden, bei den für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zu- ständigen französischen Behörden geltend machen kann, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestün- den keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveräni- tätsklausel anzuwenden, dass es diesen Umständen Rechnung getragen und sich mit der Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat, dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel – die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz – erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsu- chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass in seinem Fall ebenso keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vor- instanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungs- weise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG),

F-2954/2021 Seite 10 dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil die mit Zwischenverfügung vom 24. Septem- ber 2021 gewährte aufschiebende Wirkung dahinfällt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass die Beschwerde – wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG mangels Erfüllung der Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegenden Urteil in der Sache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

F-2954/2021 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ein- setzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2954/2021 Urteil vom 4. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Senegal, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein senegalesischer Staatsangehöriger - am 6. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2019 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass er im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 1. Juni 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 19/2) angab, er sei im Jahr 2018 mit einem französischen Visum nach Frankreich gereist, wo er sich seither ununterbrochen aufgehalten habe, dass er in Frankreich einen negativen Asylentscheid erhalten habe, jedoch nicht mehr wisse, wann das gewesen sei, dass er eine Beschwerde eingereicht habe, welche auch abgewiesen worden sei, dass er sich vor allem in B._______, aber auch in C._______, D._______ und E._______ aufgehalten habe, dass sich die letzte den Behörden bekannte Adresse in C._______ befunden habe, dass das Zentrum von der Organisation F._______ geleitet worden sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) geltend machte, in Frankreich sei sein Asylgesuch abgelehnt worden und es habe keine Begründung gegeben, dass er mit einem Anwalt vor dem Richter hätte erscheinen sollen, was ihm aber nicht gewährt worden sei, dass seine Rechte mit Füssen getreten worden seien, weshalb er sich frage, warum er nach Frankreich zurückkehren sollte, wo ihm seine Rechte nicht gewährt würden, dass der Beschwerdeführer zum medizinischen Sachverhalt befragt, erklärte, er sei gesund, dass die Vorinstanz gestützt auf den Eurodac-Treffer am 1. Juni 2021 die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die französischen Behörden dem Ersuchen am 14. Juni 2021 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2021 - eröffnet am 18. Juni 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 28/1]) - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2021 nicht eintrat, die Wegweisung nach Frankreich verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2021 (Poststempel vom 25. Juni 2021) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu erteilen) sei, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass der zuständige Instruktionsrichter am 28. Juni 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2021 an ihrem Standpunkt festhielt, dass der Beschwerdeführer auf sein Replikrecht verzichtete, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid der Vorinstanz vom 12. Oktober 2021 dem Kanton G._______ zugewiesen wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme daher nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Selbsteintritt zwingend ist, wenn völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er möchte in der Schweiz bleiben, weil sein Asylgesuch in Frankreich ohne gültigen Grund abgelehnt worden sei, dass er zu keiner Gerichtsverhandlung gegangen sei und den Anwalt, der für seine Verteidigung vorgesehen gewesen sei, nie getroffen habe, dass er in Frankreich in seinem Asylgesuch erklärt habe, er habe Angst, im Fall einer Rückschaffung ins Heimatland von der Bevölkerung und den Behörden wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt zu werden, dass seine Rechte nicht respektiert worden seien, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegnet, es sei grundsätzlich nicht Sache des Beschwerdeführers, den für sein Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen, dass die Bestimmung des zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass darüber hinaus keine Gründe bestünden, die darauf schliessen liessen, dass Frankreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer verletzen würde, dass es in der Pflicht und Verantwortung der zuständigen französischen Behörden liege, seine Asylgründe zu prüfen, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Frankreich das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers nicht korrekt durchgeführt hätte und ihm insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2019 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die französischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 1. Juni 2021 am 14. Juni 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten, dass somit die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass Frankreich Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass ausserdem davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon ausgeht, Asylsuchende in Frankreich erhielten die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen und hätten dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2; F-2568/2021 vom 8. Juni 2021 E. 6.2; F-2511/2020 vom 20. Mai 2020 E. 5.2; F-1929/2020 vom 16. April 2020 E. 7.3;E-1563/2020 vom 26. März 2020 S. 6/7; D-1519/2020 vom 20. März 2020 S. 9; F-1342/2020 vom 12. März 2020 E. 4.2 oder F-612/2020 vom 11. Februar 2020 E. 5.2), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht davon ausgeht, in Frankreich würden systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen, dass es dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren, dass es sich bei Frankreich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt, weshalb es dem Beschwerdeführer auch freisteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen französischen Justizbehörden zu wenden, dass er ebenso an die zuständigen Stellen gelangen kann, sollte er sich von den französischen Behörden in anderer Weise ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass auch nichts darauf hindeutet, die französischen Behörden würden ihn in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass unter den genannten Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben sind, dass der Beschwerdeführer aus der Argumentation, er möchte in der Schweiz bleiben, weil sein Asylgesuch in Frankreich abgelehnt worden sei, nichts für sich abzuleiten vermag, zumal Frankreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, dass er die Furcht, wegen seiner sexuellen Orientierung im Heimatland verfolgt zu werden, bei den für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen französischen Behörden geltend machen kann, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden, dass es diesen Umständen Rechnung getragen und sich mit der Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat, dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass in seinem Fall ebenso keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vor-instanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil die mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 gewährte aufschiebende Wirkung dahinfällt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass die Beschwerde - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegenden Urteil in der Sache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: