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E-1563/2020

E-1563/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Constance Leisinger Peter Jaggi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1563/2020 Urteil vom 26. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, Bundesasylzentrum (BAZ), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. März 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2008 mit Beschluss vom 10. September 2018 und nach erneuter Wiederaufnahme des Verfahrens nochmals am 19. August 2009 wegen unbekannten Aufenthaltes als gegenstandslos geworden abschrieb, dass es mit Verfügung vom 30. April 2010 auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. April 2010 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. August 2009 unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2012 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte und die Schweiz dem Wiederaufnahmeersuchen der französischen Behörden vom 14. Januar 2013 am 16. Januar 2013 zustimmte, dass der Beschwerdeführer indessen innert der dafür vorgesehenen Frist nicht in die Schweiz überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2020 in der Schweiz ein drittes Mal um Asyl nachsuchte, dass er mit Vollmacht vom 24. Februar 2020 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum B._______ mit seiner Vertretung beauftragte, dass das SEM dem Beschwerdeführer nach der Personalienaufnahme vom 25. Februar 2020 (PA; Protokoll in den SEM-Akten [...]-10/5, nachfolgend act. 10/5) im Dublin-Gespräch vom 28. Februar 2020 (Protokoll in den SEM-Akten [...]-12/2, nachfolgend act. 12/2) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch mit Wegweisung in diesen Signatarstaat gewährte, dass der Beschwerdeführer ausführte, er fürchte um sein Leben, weil Politiker seines Heimatlandes ihn in Frankreich umbringen wollten, zudem habe eine Person namens C._______ Leute bezahlt, um ihn zu töten, und der Ehemann seiner Mutter von der Sekte «(...)» wolle nach der Opferung von Familienmitgliedern auch ihn opfern, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt angab, er glaube, in Frankreich vergiftet worden zu sein, er habe ständig Durchfall, beim Schlafen schwitze er ständig, er habe Zahn- und gelegentlich Kopfschmerzen, am 2. April 2020 habe er einen Termin beim Psychologen, dass die Rechtsvertretung am 28. Februar 2020 einen ärztlichen Bericht (...) vom 26. Februar 2020 (SEM Akten [...]-15/3, nachfolgend: act. 15/3) zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einreichte, dass das SEM am 2. März 2020 die französischen Behörden aufgrund des Ergebnisses des Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die französischen Behörden am 11. März 2020 dem Übernahmeersuchen zustimmten, dass die Rechtsvertretung das SEM mit Eingabe vom 12. März 2020 darum ersuchte, vor einem Nichteintretensentscheid das (...) vom 2. April 2020 und entsprechende ärztliche Berichte abzuwarten, und eine handschriftlich vom Beschwerdeführer verfasste Eingabe einreichte, in welcher er seine persönliche Situation in Frankreich schilderte, dass das SEM mit am 13. März 2020 eröffneter Verfügung vom 12. März 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, eine allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerde-führer verfügte, dass das SEM im Wesentlichen ausführte, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege bei Frankreich und es gebiete sich weder ein Selbsteinritt der Schweiz aus zwingenden Gründen noch in Ausübung des humanitären Ermessens, dass die Rechtsvertretung am 13. März 2020 erklärte, das Mandatsverhältnis sei beendet, dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 17. März 2020 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht beantragte, es sei in Aufhebung dieser Verfügung auf das Asylgesuch einzutreten und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, den Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG) beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 18. März 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. März 2020 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass deshalb auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, ihm sei unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die französischen Behörden den Beschwerdeführer nach der Erteilung der Zustimmung zur Wiederaufnahme durch die Schweiz am 16. Januar 2013 innert der dafür vorgesehenen Frist nicht in die Schweiz überstellt haben, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Frankreich übergegangen ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch angab, sich vor seiner am 18. Februar 2020 erfolgten Einreise in die Schweiz während acht Jahren ununterbrochen in Frankreich aufgehalten zu haben, dass die französischen Behörden am 11. März 2020 dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c (recte Bst. b) Dublin-III-VO zustimmten, dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, und ihm, soweit er geltend macht, er möchte lieber in der Schweiz bleiben, entgegenzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen wurde, es gebe keinen Grund für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich in seinem Fall weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus "humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei in Frankreich in Lebensgefahr, weil er dort von Drittpersonen verfolgt werde, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass das SEM zutreffend ausführte, Frankreich sei ein Rechtsstaat und verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde, die schutzwillig und schutzfähig sei, dass sich der Beschwerdeführer - sollte er sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche bereits erlebt haben - an die französischen Behörden wenden kann, dass - soweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend macht - ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nur dann vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine schwer kranke Person handelt (vgl. den ärztlichen Bericht des [...] vom 26. Februar 2020, act. 15/3), dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, der medizinische Sachverhalt sei als ausreichend erstellt zu erachten, zumal der Bericht vom 26. Februar 2020 - trotz noch ausstehender verschiedener medizinischer Abklärungen - differenzierte Aussagen zu den gesundheitlichen Beschwerden einschließlich Verdachts- und Differentialdiagnosen enthält, dass auch der Schluss des SEM zutreffend ist, wonach dies auch für die Differentialdiagnose einer (...) und für (...) oder anderer bisher noch nicht diagnostizierter (...)krankheiten zu gelten hat, und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass noch andere, bedeutend schwerwiegendere Diagnosen gestellt werden könnten, welche relevant im Sinne von Art. 3 EMRK sein könnten, dass deshalb weder der Folgetermin vom 13. März 2020 abzuwarten war noch das (...) vom 2. April 2020 oder andere Behandlungsschritte abgewartet werden müssen, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, weshalb sämtliche in der Schweiz begonnene Behandlungen auch dort fortgeführt werden können, dass weitergehende Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere zu seinen (...) Erkrankungen auch durch entsprechendes medizinisches Fachpersonal in Frankreich vorgenommen werden könnten, dass das SEM sodann zutreffend zu der von der Rechtsvertretung angesprochenen Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung in der Schweiz festhielt, dass der Zugang dazu auch nach Rechtskraft des Nichteintretensentscheides bis zur Überstellung nach Frankreich sichergestellt sei, dass die Vorinstanz dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung zu tragen und die französischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor seiner Überstellung darüber und über die notwendige Behandlung zu informieren haben wird, wodurch die allenfalls erforderliche Weiterbehandlung gewährleistet werden kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- respektive Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Constance Leisinger Peter Jaggi