Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive -verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-742/2021 Urteil vom 23. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Frankreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er sein Asylgesuch im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ stellte und später ins BAZ C._______ transferiert wurde, dass die Personalienaufnahme am 12. Januar 2021 durchgeführt wurde (vgl. Akte [...]-10/10) und er dabei angab, er habe seinen Heimatstaat Guinea im Jahr 2013 verlassen und sei am 8. oder 9. September 2013 nach Frankreich gelangt; er habe in Frankreich einen Bruder ohne festen Wohnsitz; er sei am 6. Januar 2021 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangt, dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass er im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 19. Januar 2021 (vgl. Akte 15/4) ergänzend angab, er habe Guinea im Jahr 2013 verlassen und sei für Studienzwecke mit einem französischen Studentenvisum nach Frankreich gereist, er habe zunächst eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer von einem Jahr besessen, welche in der Folge jährlich verlängert worden sei; er habe sich in Frankreich vorwiegend in der Region von D._______, E._______ und im Grossraum F._______ aufgehalten; er sei nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, da sein alljährlicher Antrag um Verlängerung kürzlich abgelehnt worden sei; er besitze ein diesbezügliches Schreiben der französischen Behörden, dass er weiter angab, er sei homosexuell und könne aus diesem Grund nicht nach Guinea zurückkehren, dass dem Beschwerdeführer während des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung seines Asylgesuches gewährt wurde und er dabei zu Protokoll gab, er habe in Frankreich keine gute Situation gehabt; er habe dort nicht bleiben können und sei obdachlos gewesen; er habe keine Rechte, kein Einkommen und keine Arbeit gehabt; seine Unterkunft sei schlecht und hellhörig gewesen; zudem habe es dort schlechte Gerüche gegeben; in Frankreich sei es ihm psychisch schlecht gegangen; in der Schweiz gehe es ihm viel besser; er sei nicht in ärztlicher Behandlung, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das Dublin-Gespräch aufgefordert wurde, das von ihm genannte Schreiben der französischen Behörden einzureichen, dass sich das SEM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers am 19. Januar 2021 gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), mit einem Informationsersuchen an die französischen Behörden wandte und um Bestätigung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Frankreich sowie seinem dortigen Aufenthaltsstatus bat (vgl. A17/5) und am 20. Januar 2021 die Fingerabrücke des Beschwerdeführers übermittelte (vgl. A18/4), dass die französischen Dublin-Behörden am 20. Januar 2021 dem SEM mitteilten, dass der Beschwerdeführer in Frankreich unbekannt sei (vgl. Akte 19/1), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertretung vom 20. Januar 2021 einen Entscheid des "Préfet de G._______" vom 14. Dezember 2020 beim SEM einreichen liess (vgl. Akte 21/1), woraus hervorgeht, dass er sich vom 8. September 2013 bis zum 10. Oktober 2018 im Besitz einer französischen Aufenthaltsbewilligung als Student in Frankreich aufgehalten habe, im Anschluss an den Erhalt eines Master-Diploms eine provisorische Aufenthaltsbewilligung für Studienabgänger besessen habe, welche am 4. Dezember 2019 abgelaufen sei; dass die von ihm gegründete Firma nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen (hinsichtlich finanzieller Rentabilität und Umsatz) entsprochen habe, weshalb der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt werde, dass sich das SEM aufgrund dieser Angaben am 21. Januar 2020 nochmals an die französischen Behörden wandte und um Übernahme ("take charge") des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-VO-III ersuchte (vgl. Akte 22/11), dass die französischen Behörden dieses Ersuchen am 9. Februar 2021 guthiessen (vgl. Akte 26/1) dass das SEM mit Verfügung vom 9. Februar 2021 - eröffnet am 11. Februar 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte (vgl. Akte A30/13), dass die zugewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom 11. Februar 2021 dem SEM mitteilte, das Mandatsverhältnis sei beendet (vgl. Akte 31/1), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2021 (Postaufgabe: 18. Februar 2021) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 9. Februar 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege inklusive -verbeiständung zu gewähren, dass zur Begründung ausgeführt wurde, die französischen Behörden hätten das "erste Übernahmegesuch" des SEM verweigert; diese Ablehnung zeige auf, dass die französischen Behörden seinen siebenjährigen legalen Aufenthalt in Frankreich, seine dortige Arbeitstätigkeit und Studienabschlüsse nicht anerkennen würden und ihm Schaden zufügen würden; zudem werde belegt, dass der französische Staat seine Verantwortung betreffend den internationalen Schutz ihm gegenüber nicht wahrnehmen wolle, dass die französischen Behörden erst nach der Vorlage der entsprechenden Dokumente seiner Übernahme zugestimmt hätten, dass diese Übernahme jedoch der Dublin-VO-III widerspreche, nachdem die französischen Behörden (Préfet de G._______) in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2020 ihn zur Ausreise aus Frankreich verpflichtet hätten, dass das Vorgehen der französischen Behörden inkohärent sei, indem sie ihn einerseits zur Ausreise aus Frankreich verpflichten würden, andererseits dem Übernahmeersuchen des SEM zugestimmt hätten, dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2021 eine Vielzahl von Beweismitteln beilegte, aus denen gemäss seinen Angaben hervorgehe, dass er bei französischen Amtsstellen (Polizeibehörden, l'Office Métropolitain de l'Habitat sowie Justizbehörden) und weiteren Organisationen (L'Union Nationale des Etudiants de France [UNEF], Amnesty International, Ligue des Droits de l'Homme, l'Action des chrétiens pour l'abolition des tortures) Klageschriften eingereicht habe, welche nie beantwortet worden seien, dass sich der Beschwerdeführer in diesen Schreiben um die Aktivierung und Handhabung von elektronischen Konten bei den Firmen UBER, LCL («Le Crédit Lyonnais») und DELIVEROO sowie um Hilfen betreffend Wohnung (allocation au logement) bei der CAF (Caisse d'allocations familiales de H._______) bemüht, dass der Beschwerdeführer weiter vortrug, aus diesen Beilagen gehe hervor, dass die französischen Behörden festgehalten hätten, er habe kein Recht, sich bei den Arbeitsverwaltungsbehörden («pôle emploi) einzuschreiben, dass sie sich weigerten, zuzulassen, dass er eine Anstellung bekomme und ein Erwerbseinkommen erzielen könne und ihn somit im Vergleich zu anderen ausländischen Studenten mit gleichem Studienniveau ungleich behandeln würden, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Februar 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. Februar 2021 den Vollzug im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Verfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (englisch.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (englisch: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass beim Bestehen völkerrechtlicher Überstellungshindernisse der Selbsteintritt zwingend ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend begründete, weshalb Frankreich vorliegend für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, und die in der Rechtsmitteleingabe vorgetragenen Argumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das SEM insbesondere zutreffend darauf hinweist, der Beschwerdeführer habe sich mehrere Jahre - von 2013 bis 2020 - legal in Frankreich aufgehalten, dass das SEM die französischen Behörden am 21. Januar 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden am 9. Februar 2021 dem Übernahmegesuch gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich ab 2013 mehrere Jahre lang legal in Frankreich aufgehalten, dort studiert und gearbeitet und somit mehrere Jahre lang eine Aufenthaltsbewilligung besessen zu haben, dass der Besitz eines oder mehrerer Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre abgelaufen sind, grundsätzlich die Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaates für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers begründet (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Dublin-Gesprächs vom 19. Januar 2021 (vgl. Akte 15/4) zu Protokoll gab, er wolle nicht nach Frankreich zurückkehren, da er dort «keine gute Situation», keine Arbeit und kein Einkommen gehabt habe und obdachlos sowie isoliert gewesen sei. dass diese Einwände die Zuständigkeit Frankreichs nicht in Frage stellen und Frankreich daher grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass der Beschwerdeführer bisher in Frankreich nie ein Asylgesuch gestellt hatte und insbesondere aus der vorerst negativen Antwort der französischen Dublin-Behörden auf die Informationsanfrage des SEM (vgl. A17/5 und A19/1) sich nicht ableiten lässt, Frankreich werde das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht korrekt durchführen, dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen wurde, es gebe keinen Grund für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharte und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) aufweisen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse aufzeigt, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben (vgl. hierzu unter vielen: Urteile des BVGer D-1519/2020 vom 20. März 2020 und E-1563/2020 vom 26. März 2020), dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er wolle nicht nach Frankreich zurück, weil er dort keine gute Situation gehabt habe (keine Arbeit, kein Einkommen, schlechte Unterkunft respektive er sei obdachlos gewesen), sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich in seinem Fall weigern, ihn aufzunehmen und ein Ersuchen um internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwar eine Vielzahl von Unterlagen einreichte, mit welchen er seine Klageschriften an französische Amtsstellen und die Weigerung dieser Behörden, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, belegen will, dass aus diesen Unterlagen, insbesondere dem Schreiben des Préfet de G._______ vom 14. Dezember 2020 und der weiteren vom Beschwerdeführer mit dieser Behörde elektronisch geführten Korrespondenz klar hervorgeht, dass die Aufforderung der französischen Behörden an den Beschwerdeführer, Frankreich zu verlassen, einzig mit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (wegen mangelnder Voraussetzungen zur Führung der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Firma) begründet wird, dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen jedoch nicht abgeleitet werden kann, er könne bei den französischen Behörden nicht um Schutz vor Verfolgung ersuchen, weshalb diese Beweismittel für das vorliegende Dublin-Verfahren nicht entscheidrelevant sind, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass auch die Eingaben des Beschwerdeführers an französische Amtsstellen betreffend Unterbringung in angeblich hellhörige und schlecht gelüftete Unterkünfte respektive betreffend Schliessung von elektro-nischen Konten (bei UBER, LCL und DELIVROO) und betreffend Aus-richtung von Unterkunftsbeihihilfen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs angab, es sei ihm in Frankreich psychisch schlecht gegangen; es gehe ihm gesundheitlich in der Schweiz «viel besser»; er sei nicht in ärztlicher Behandlung (vgl. Akte 15/4, S. 2), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens keine medizinischen Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand einreichte und auch auf Beschwerdeebene keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht hat, dass im Übrigen eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies auf die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft und ihm bei Bedarf auch in Frankreich eine medizinische Betreuung grundsätzlich zugänglich ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht substanziiert dargetan hat, es würde ihm in Frankreich der Zugang zu einer notwendigen Behandlung verweigert, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der am 19. Februar 2021 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung abzuweisen ist, nachdem die Beschwerdebegehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive -verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: