Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein algerischer Staatsangehöriger - suchte am 7. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Dem vom Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs ausgefüllten Personalienblatt lässt sich entnehmen, dass er mit D.A. verheiratet ist. Aus einem internen Vermerk ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Lebenspartnerin, A.N., haben soll. C. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM seinen heimatlichen Reisepass und eine bis am 24. Februar 2024 gültige französische Aufenthaltsbewilligung zu den Akten. D. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 13. April 2021 (in den Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 11/5) bestätigte der Beschwerdeführer, verheiratet zu sein. Er habe seine Partnerin, D.S.D, im Jahr 2010 in Algerien geheiratet. Sie halte sich in Frankreich auf. Nach Beziehungen in der Schweiz befragt, erklärte der Beschwerdeführer, hier keine Bezugspersonen zu haben. E. Gestützt auf seinen gültigen französischen Aufenthaltstitel und seine Angaben zu seiner Ehefrau in Frankreich ersuchte die Vorinstanz am 15. April 2021 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 18. Mai 2021 gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. F. Das für den 15. April 2021 geplante Dublin-Gespräch konnte nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer seit dem 14. April 2021 aus dem Bundesasylzentrum verschwunden war. Vor diesem Hintergrund verzichtete das SEM auf die Ansetzung eines neuen Termins und gewährte dem Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertretung mit Schreiben vom 15. April 2021 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). G. Mit Eingabe vom 20. April 2021 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM mit, es sei nicht möglich gewesen, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, weshalb keine Stellungnahme aus seiner Sicht eingereicht werden könne. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beratung angegeben habe, an Epilepsie zu leiden. Da er seit dem 14. April 2021 aus dem Bundesasylzentrum verschwunden sei, werde das SEM aufgefordert, das Asylverfahren gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG abzuschreiben und von einem allfälligen Nichteintretensentscheid abzusehen. H. Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiederaufnahme des Asylverfahrens und Verlegung nach «B._______». Er sei im Bundesasylzentrum C._______ wiederholt mit dem Tod bedroht worden. Weiter teilte er mit, dass er aufgrund seiner politischen und religiösen Ansichten nicht nach Algerien zurückkehren könne. Man habe ihn dort im Jahr 2020 entführt. Auch in Frankreich habe er im Briefkasten Nachrichten mit Todesdrohungen vorgefunden und sei mehrmals körperlich angegriffen worden. Diese Misshandlungen und Folgeschäden hätten einen beträchtlichen Einfluss auf sein soziales und berufliches Leben genommen, weshalb er dringend eine medikamentöse Behandlung benötige. Ausserdem vermerkte der Beschwerdeführer, dass er momentan bei A.N. wohnhaft sei. I. Mit an das SEM adressierter Eingabe vom 11. Mai 2021 führte die damalige Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe wegen der mehrfachen Todesdrohungen in der Asylunterkunft Zuflucht bei seiner Partnerin, Frau A.N., gesucht. Er und Frau N. seien seit Anfang 2020 ein Paar. Sie hätten sich im Internet kennengelernt. Nach längerem schriftlichem Kontakt hätten sie sich circa im Mai 2020 in der Schweiz ein erstes Mal getroffen. Trotz des rund vierstündigen Weges und der erschwerten Situation aufgrund der Covid-Pandemie hätten sie sich regelmässig gesehen und die Wochenenden zusammen verbracht. Frau N. habe auch ab und zu beim Beschwerdeführer im Homeoffice gearbeitet. Er habe nach und nach die Bekannten, Freunde und Familie inklusive erwachsenen Kinder von Frau N. aus erster Ehe kennengelernt. Die beiden hätten viele gemeinsame Ausflüge unternommen, sei dies in Frankreich oder in der Schweiz. Zudem seien sie per Telefon, Whatsapp und Skype in ständigem Austausch gestanden. Mit Unterstützung von Frau N. habe der Beschwerdeführer ein Asylgesuch eingereicht. Seither sei der Kontakt noch enger als zuvor. Im Wissen um allfällige negative Konsequenzen werde der Beschwerdeführer so rasch wie möglich ins Bundesasylzentrum C._______ zurückkehren und dort unmittelbar einen Antrag auf Privatunterbringung bei seiner Partnerin stellen. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin planten sodann eine gemeinsame Zukunft. Deswegen seien sie bereits beim Zivilstandsamt D._______ vorstellig geworden. Ein Termin für die zivile Trauung sei für den (...) festgesetzt worden. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Partnerin habe, mit welcher er zusammenleben und welche er heiraten wolle, falle diese Beziehung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Aus diesem Grund werde das SEM darum ersucht, auf das Asylgesuch einzutreten. Sollte das SEM dem Antrag auf Selbsteintritt nicht stattgeben, werde eventualiter beantragt, dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs zu gewähren. J. Am 13. Mai 2021 tauchte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (...) auf. In der Folge erteilte das SEM ihm am 18. Mai 2021 eine Bewilligung für die temporäre Privatunterbringung bei A.N.. K. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 gab das SEM dem Eventualantrag der damaligen Rechtsvertretung statt und gewährte dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zu erläutern. L. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 forderte die frühere Rechtsvertretung das SEM erneut auf, auf das Asylgesuch einzutreten, da für den (...) ein Heiratstermin für den Beschwerdeführer und seine Verlobte beim Zivilstandsamt D._______ vereinbart worden sei. Dem als Beilage eingereichten Arztbericht des E._______ vom 19. Mai 2021 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2020 von Islamisten in Algerien entführt und dort eine Nacht lang, unter Anwendung von psychischer Folter, festgehalten worden sei. Seither leide er unter starker Angst vor Verfolgung. Aufgrund der Schilderungen sei eine Überweisung an Dr. A. zu einer psychiatrischen Einschätzung aufgegleist worden. Zum aktuellen Zeitpunkt sei der medizinische Sachverhalt betreffend die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers noch nicht (vollständig) erstellt. Der Beschwerdeführer erkläre, dass er unter keinen Umständen nach Frankreich zurückkehren könne. Er sei dort mehrfach Opfer von gewalttätigen Übergriffen geworden. Nach einem gravierenden Vorfall im Jahr 2016 habe er Anzeige erstattet, jedoch bis zum heutigen Tag keine Rückmeldung erhalten. Seither habe er in Frankreich regelmässig Drohnachrichten erhalten, unter anderem sei er mit dem Tod bedroht worden. Diese psychische Folter setze ihm gesundheitlich stark zu. Im Weiteren sei er in Frankreich mehrfach von Kriminellen, beispielsweise Drogendealern, belästigt und angegangen worden, wogegen die Polizei ihn nicht schützen könne oder wolle. Insbesondere seit den gravierenden Vorfällen in Algerien im Oktober 2020 leide er an stetiger Angst und Unsicherheit vor Verfolgung. M. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 - eröffnet am 25. Mai 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 31/14]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. April 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. N. Am 25. Mai 2021 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. O. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und der Fall zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien (recte: Frankreich) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. P. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 1. Juni 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Q. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Juni 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.
E. 4 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei der Vorinstanz zwar insoweit zuzustimmen, als dass gemäss der Dublin-III-VO nur Familienmitglieder als solche gelten würden, wenn die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe. Dies sei aber in keiner Weise für die Anwendung von Art. 8 EMRK ausschlaggebend. Die Anwendung dieser Bestimmung sei nicht davon abhängig, wo und wann eine Familie gegründet worden sei. Art. 8 EMRK sei vielmehr auch dann anwendbar, wenn eine Anwendung der Bestimmungen über Familienmitglieder gemäss der Dublin-III-VO nicht in Betracht komme (vgl. u.a. E-5829/2014). Der Beschwerdeführer und seine Verlobte seien nun schon über ein Jahr ein Paar, führten eine nahe, tatsächlich gelebte Beziehung und hätten durch die Verlobung und die bevorstehende Heirat kundgetan, dass sie diese dauerhafte Beziehung auch offiziell als Familie leben wollten. Dieser Ansicht sei offensichtlich auch die Vorinstanz gewesen, habe sie doch dem Ersuchen um private Unterbringung entsprochen und dem Beschwerdeführer erlaubt, während der Dauer des Asylverfahrens bei seiner Verlobten zu wohnen. Er kenne schon ihre ganze Familie und ihr Umfeld, habe für die Beziehung mehrere Beweise eingereicht, vor allem würden sie am (...) heiraten. Da sie ihre Zukunft gemeinsam als Familie planten, könnten sie sich auf Art. 8 EMRK berufen. Schon allein deswegen sei auf das Asylgesuch einzutreten. Gemäss dem neusten AIDA-Bericht hätten Dublin-Rückkehrende nach ihrer Überstellung nach Frankreich meist keinen Zugang zu einer Unterkunft. Auch die EU-Agentur für Grundrechte habe bereits in einem Bericht vom Januar 2019 geschrieben, dass die Kapazität von Unterbringungsplätzen in Frankreich nicht ausreichen würde, um alle Asylsuchenden unterzubringen. Laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Januar 2019 würden vor Ort ansässige Nichtregierungsorganisationen schätzen, dass lediglich die Hälfte aller Asylsuchenden in Frankreich einen Unterkunftsplatz erhielten, insbesondere bleibe «Dublin-Fällen» oft nur ein Leben auf der Strasse. Da Asylsuchende erst ab dem Moment der offiziellen Registrierung ihres Asylgesuchs einen Anspruch auf Unterbringung hätten, Termine für die Registrierung schwierig zu bekommen seien und man lange darauf warten müsse, hätten viele Asylsuchende keinen Zugang zu einer Unterkunft. Darüber hinaus hätten Asylsuchende in Frankreich grundsätzlich erst nach drei Monaten Zugang zu einer Gesundheitsversicherung, vorher seien sie nicht krankenversichert und würden nur in absoluten Notfällen behandelt. Besonders Personen mit psychischen Problemen, insbesondere aber Folteropfer, hätten praktisch nur eine sehr erschwerte Möglichkeit, sich in Frankreich behandeln zu lassen. Der Beschwerdeführer leide unter mehreren psychischen Krankheiten, wobei die psychiatrische Einschätzung hierzu noch ausstehe und von der Vorinstanz nicht abgewartet worden sei. Zudem habe er auch angegeben, an Epilepsie zu leiden, was jedoch von der Vorinstanz bisher in keiner Weise untersucht oder berücksichtigt worden sei. Da er in Frankreich die ersten Monate ausser in Notfällen gar keinen Zugang zu einer Gesundheitsversorgung hätte, danach nur sehr eingeschränkt und er ausserdem mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der Strasse leben müsste, sei die Wegweisung nach Frankreich als Verletzung von Art. 3 EMRK einzustufen, weswegen eine Pflicht der Schweiz zum Selbsteintritt bestehe. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und seine Fluchtgründe zu prüfen. Er könne auch nicht nach Frankreich zurückkehren, weil er dort bedroht und verfolgt werde und der französische Staat ihn nicht schützen wolle. Obwohl er sich bereits mehrmals an die Polizei gewendet habe, sei ihm nicht geholfen worden. Aufgrund dessen, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, seinen Gesundheitszustand richtig abklären zu lassen, sei der Fall eventualiter an sie zurückzuweisen und der Sachverhalt vollständig abzuklären.
E. 5 Gestützt auf seinen gültigen französischen Aufenthaltstitel und seine Angaben zu seiner Ehefrau in Frankreich ersuchte die Vorinstanz am 15. April 2021 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 18. Mai 2021 gut. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
E. 6 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen.
E. 6.1 So ist Frankreich Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz der in der Beschwerde geäusserten Kritik am französischen Asylsystem und der Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Überstellung nach Frankreich nicht angemessen untergebracht und betreut zu werden, gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, Asylsuchende in Frankreich erhielten die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen und hätten dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten (vgl. Urteile des BVGer D-1801/2021 vom 22. April 2021 S. 6/7; D-1741/2021 vom 22. April 2021 S. 8; D-6107/2020 vom 31. März 2021 E. 4.2.1; F-2511/2020 vom 20. Mai 2020 E. 5.2;F-1929/2020 vom 16. April 2020 E. 7.3; F-1342/2020 vom 12. März 2020 E. 4.2; F-612/2020 vom 11. Februar 2020 E. 5.2; F-5826/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2; F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2;F-3626/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.2; F-2835/2019 vom 13. Juni 2019 S. 5; F-2772/2019 vom 12. Juni 2019 E. 7; D-1962/2019 vom 3. Mai 2019 E. 6). Das Gericht geht demnach nicht davon aus, in Frankreich würden systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es ihm offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Seine Fluchtgründe kann er bei den für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen französischen Behörden vorbringen. Ausserdem hat er die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren und kann nötigenfalls, sollte er sich allfälligen Behelligungen seitens Drittpersonen ausgesetzt sehen, auch behördlichen Schutz beanspruchen, zumal es sich bei Frankreich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt. Dass er in Frankreich erfolglos Anzeige erstattet haben will, bleibt eine unbelegte Behauptung. Sodann deutet auch nichts darauf hin, Frankreich werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
E. 6.4 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist unter den genannten Umständen nicht gerechtfertigt.
E. 7.1.1 Was den Gesundheitszustand anbelangt, so gab der Beschwerdeführer an, er sei Epileptiker. Im Weiteren diagnostizierte das E._______ gemäss dem Konsultationsbericht vom 19. Mai 2021 (vgl. Sachverhalt, Bst. L) Verfolgungsangst nach psychologischer Folter 10/2020 und eine symptomatische F._______ (Krämpfe, Schmerzen). Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich angemeldet, weil er wegen starker (...)-Schmerzen kaum schlafen könne. Er sei Epileptiker; den letzten Anfall habe er im Oktober 2020 gehabt. Arzneimittel habe er nie genommen und möchte auch hier weder Schmerz- noch andere Medikamente. Aufgrund einer inkorrekten Brille habe er Kopfschmerzen; ein Termin beim Augenarzt erfolge. Der Beschwerdeführer wünsche eine Überweisung zum Psychiater, da es ihm sehr schlecht gehe und er die Folter nicht verarbeiten könne. Als Prozedere wurde im Bericht festgehalten, dass Dr. A. aufgeboten worden sei und dem Beschwerdeführer (...) abgegeben würden. Als Medikamente erhielt der Beschwerdeführer (...) Creme für die Hände und (...) (1x1 bei LWS und Knieschmerzen).
E. 7.1.2 Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweigert würde. Das SEM durfte demnach - entgegen anderslautender Einschätzung in der Beschwerde - den Sachverhalt als vollständig erstellt erachten und war nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen beziehungsweise die in die Wege geleitete psychiatrische Einschätzung abzuwarten. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. Indes obliegt es den Behörden, im Rahmen von konkreten Vollzugsmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (siehe in diesem Zusammenhang Urteile des BGer 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 5.5.3; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 7.1). Es gilt somit sicherzustellen, dass die französischen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung informiert sind sowie die nötige Betreuung bei der Überstellung gewährleistet ist.
E. 7.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer verlobt ist respektive ein Ehevorbereitungsverfahren läuft, einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Frankreich gegen Art. 8 EMRK verstossen würde.
E. 7.2.1 Da die Beziehung zu seiner Verlobten nicht bereits im Herkunftsland bestanden hat (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO), vermag der Beschwerdeführer daraus von vornherein keine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf die Dublin-III-VO abzuleiten. Dies wird denn auch nicht bestritten.
E. 7.2.2 Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder. Gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt. Für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK kommt es der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zufolge auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben an (vgl. hierzu etwa Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer, Nr. 25702/94, § 150). Dabei sind als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137). Wie den Akten zu entnehmen ist, sind der Beschwerdeführer und seine Verlobte seit Anfang 2020 ein Paar, wobei sie sich vor rund einem Jahr erstmals getroffen haben. Bereits die kurze Dauer der Beziehung lässt eine im oben dargelegten Sinne nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bezweifeln. Dass das SEM dem Beschwerdeführer die temporäre Privatunterbringung bei seiner Verlobten bewilligte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Weiteren erstaunt, dass der Beschwerdeführer bei der Personalienaufnahme vom 13. April 2021 seine Verlobte nicht als Bezugsperson erwähnte, soll sie ihn doch bei der Einreichung des Asylgesuchs unterstützt haben und der Kontakt seither noch enger als zuvor sein (vgl. Sachverhalt, Bst. D und I). Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer auch daraus, dass er schon die ganze Familie und das Umfeld seiner Verlobten kennt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso wenig lässt sich aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos (vgl. SEM-act. 22/9), auf denen der Beschwerdeführer und seine Verlobte abgebildet sind, auf eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK schliessen. Da es vorliegend - anders als in dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5829/2014 vom 2. April 2015 - an einer tatsächlich gelebten Beziehung fehlt, vermag der Beschwerdeführer auch daraus nichts für sich abzuleiten. Das laufende Ehevorbereitungsverfahren kann in Frankreich abgewartet werden. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Fraglich ist aber, ob die Ehe bereits wie geplant am (...) geschlossen werden kann, ist doch der Beschwerdeführer in Frankreich noch verheiratet (vgl. Sachverhalt, Bst. D). Schliesslich wird es dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten auch trotz der Überstellung nach Frankreich möglich sein, ihre Beziehung fortzusetzen. Da der Beschwerdeführer sich mit seiner französischen Aufenthaltsbewilligung innerhalb des Schengen-Raums im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich frei bewegen kann, können sie sich weiterhin besuchen. Abgesehen davon steht es ihnen offen, den Kontakt mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw.) zu pflegen.
E. 7.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und sich mit der Situation des Beschwerdeführers, auch in medizinischer Hinsicht, hinreichend auseinandergesetzt (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beschwerdebeilage, S. 5-6).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.
E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Angesichts dessen fällt eine Rückweisung des Falles an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und erneuten Beurteilung ausser Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 1. Juni 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.
E. 10.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, die französischen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren sowie die nötige Betreuung bei der Überstellung sicherzustellen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2568/2021 Urteil vom 8. Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein algerischer Staatsangehöriger - suchte am 7. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Dem vom Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs ausgefüllten Personalienblatt lässt sich entnehmen, dass er mit D.A. verheiratet ist. Aus einem internen Vermerk ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Lebenspartnerin, A.N., haben soll. C. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM seinen heimatlichen Reisepass und eine bis am 24. Februar 2024 gültige französische Aufenthaltsbewilligung zu den Akten. D. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 13. April 2021 (in den Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 11/5) bestätigte der Beschwerdeführer, verheiratet zu sein. Er habe seine Partnerin, D.S.D, im Jahr 2010 in Algerien geheiratet. Sie halte sich in Frankreich auf. Nach Beziehungen in der Schweiz befragt, erklärte der Beschwerdeführer, hier keine Bezugspersonen zu haben. E. Gestützt auf seinen gültigen französischen Aufenthaltstitel und seine Angaben zu seiner Ehefrau in Frankreich ersuchte die Vorinstanz am 15. April 2021 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 18. Mai 2021 gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. F. Das für den 15. April 2021 geplante Dublin-Gespräch konnte nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer seit dem 14. April 2021 aus dem Bundesasylzentrum verschwunden war. Vor diesem Hintergrund verzichtete das SEM auf die Ansetzung eines neuen Termins und gewährte dem Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertretung mit Schreiben vom 15. April 2021 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). G. Mit Eingabe vom 20. April 2021 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM mit, es sei nicht möglich gewesen, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, weshalb keine Stellungnahme aus seiner Sicht eingereicht werden könne. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beratung angegeben habe, an Epilepsie zu leiden. Da er seit dem 14. April 2021 aus dem Bundesasylzentrum verschwunden sei, werde das SEM aufgefordert, das Asylverfahren gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG abzuschreiben und von einem allfälligen Nichteintretensentscheid abzusehen. H. Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiederaufnahme des Asylverfahrens und Verlegung nach «B._______». Er sei im Bundesasylzentrum C._______ wiederholt mit dem Tod bedroht worden. Weiter teilte er mit, dass er aufgrund seiner politischen und religiösen Ansichten nicht nach Algerien zurückkehren könne. Man habe ihn dort im Jahr 2020 entführt. Auch in Frankreich habe er im Briefkasten Nachrichten mit Todesdrohungen vorgefunden und sei mehrmals körperlich angegriffen worden. Diese Misshandlungen und Folgeschäden hätten einen beträchtlichen Einfluss auf sein soziales und berufliches Leben genommen, weshalb er dringend eine medikamentöse Behandlung benötige. Ausserdem vermerkte der Beschwerdeführer, dass er momentan bei A.N. wohnhaft sei. I. Mit an das SEM adressierter Eingabe vom 11. Mai 2021 führte die damalige Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe wegen der mehrfachen Todesdrohungen in der Asylunterkunft Zuflucht bei seiner Partnerin, Frau A.N., gesucht. Er und Frau N. seien seit Anfang 2020 ein Paar. Sie hätten sich im Internet kennengelernt. Nach längerem schriftlichem Kontakt hätten sie sich circa im Mai 2020 in der Schweiz ein erstes Mal getroffen. Trotz des rund vierstündigen Weges und der erschwerten Situation aufgrund der Covid-Pandemie hätten sie sich regelmässig gesehen und die Wochenenden zusammen verbracht. Frau N. habe auch ab und zu beim Beschwerdeführer im Homeoffice gearbeitet. Er habe nach und nach die Bekannten, Freunde und Familie inklusive erwachsenen Kinder von Frau N. aus erster Ehe kennengelernt. Die beiden hätten viele gemeinsame Ausflüge unternommen, sei dies in Frankreich oder in der Schweiz. Zudem seien sie per Telefon, Whatsapp und Skype in ständigem Austausch gestanden. Mit Unterstützung von Frau N. habe der Beschwerdeführer ein Asylgesuch eingereicht. Seither sei der Kontakt noch enger als zuvor. Im Wissen um allfällige negative Konsequenzen werde der Beschwerdeführer so rasch wie möglich ins Bundesasylzentrum C._______ zurückkehren und dort unmittelbar einen Antrag auf Privatunterbringung bei seiner Partnerin stellen. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin planten sodann eine gemeinsame Zukunft. Deswegen seien sie bereits beim Zivilstandsamt D._______ vorstellig geworden. Ein Termin für die zivile Trauung sei für den (...) festgesetzt worden. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Partnerin habe, mit welcher er zusammenleben und welche er heiraten wolle, falle diese Beziehung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Aus diesem Grund werde das SEM darum ersucht, auf das Asylgesuch einzutreten. Sollte das SEM dem Antrag auf Selbsteintritt nicht stattgeben, werde eventualiter beantragt, dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs zu gewähren. J. Am 13. Mai 2021 tauchte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (...) auf. In der Folge erteilte das SEM ihm am 18. Mai 2021 eine Bewilligung für die temporäre Privatunterbringung bei A.N.. K. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 gab das SEM dem Eventualantrag der damaligen Rechtsvertretung statt und gewährte dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zu erläutern. L. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 forderte die frühere Rechtsvertretung das SEM erneut auf, auf das Asylgesuch einzutreten, da für den (...) ein Heiratstermin für den Beschwerdeführer und seine Verlobte beim Zivilstandsamt D._______ vereinbart worden sei. Dem als Beilage eingereichten Arztbericht des E._______ vom 19. Mai 2021 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2020 von Islamisten in Algerien entführt und dort eine Nacht lang, unter Anwendung von psychischer Folter, festgehalten worden sei. Seither leide er unter starker Angst vor Verfolgung. Aufgrund der Schilderungen sei eine Überweisung an Dr. A. zu einer psychiatrischen Einschätzung aufgegleist worden. Zum aktuellen Zeitpunkt sei der medizinische Sachverhalt betreffend die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers noch nicht (vollständig) erstellt. Der Beschwerdeführer erkläre, dass er unter keinen Umständen nach Frankreich zurückkehren könne. Er sei dort mehrfach Opfer von gewalttätigen Übergriffen geworden. Nach einem gravierenden Vorfall im Jahr 2016 habe er Anzeige erstattet, jedoch bis zum heutigen Tag keine Rückmeldung erhalten. Seither habe er in Frankreich regelmässig Drohnachrichten erhalten, unter anderem sei er mit dem Tod bedroht worden. Diese psychische Folter setze ihm gesundheitlich stark zu. Im Weiteren sei er in Frankreich mehrfach von Kriminellen, beispielsweise Drogendealern, belästigt und angegangen worden, wogegen die Polizei ihn nicht schützen könne oder wolle. Insbesondere seit den gravierenden Vorfällen in Algerien im Oktober 2020 leide er an stetiger Angst und Unsicherheit vor Verfolgung. M. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 - eröffnet am 25. Mai 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 31/14]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. April 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. N. Am 25. Mai 2021 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. O. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und der Fall zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien (recte: Frankreich) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. P. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 1. Juni 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Q. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Juni 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.
4. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei der Vorinstanz zwar insoweit zuzustimmen, als dass gemäss der Dublin-III-VO nur Familienmitglieder als solche gelten würden, wenn die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe. Dies sei aber in keiner Weise für die Anwendung von Art. 8 EMRK ausschlaggebend. Die Anwendung dieser Bestimmung sei nicht davon abhängig, wo und wann eine Familie gegründet worden sei. Art. 8 EMRK sei vielmehr auch dann anwendbar, wenn eine Anwendung der Bestimmungen über Familienmitglieder gemäss der Dublin-III-VO nicht in Betracht komme (vgl. u.a. E-5829/2014). Der Beschwerdeführer und seine Verlobte seien nun schon über ein Jahr ein Paar, führten eine nahe, tatsächlich gelebte Beziehung und hätten durch die Verlobung und die bevorstehende Heirat kundgetan, dass sie diese dauerhafte Beziehung auch offiziell als Familie leben wollten. Dieser Ansicht sei offensichtlich auch die Vorinstanz gewesen, habe sie doch dem Ersuchen um private Unterbringung entsprochen und dem Beschwerdeführer erlaubt, während der Dauer des Asylverfahrens bei seiner Verlobten zu wohnen. Er kenne schon ihre ganze Familie und ihr Umfeld, habe für die Beziehung mehrere Beweise eingereicht, vor allem würden sie am (...) heiraten. Da sie ihre Zukunft gemeinsam als Familie planten, könnten sie sich auf Art. 8 EMRK berufen. Schon allein deswegen sei auf das Asylgesuch einzutreten. Gemäss dem neusten AIDA-Bericht hätten Dublin-Rückkehrende nach ihrer Überstellung nach Frankreich meist keinen Zugang zu einer Unterkunft. Auch die EU-Agentur für Grundrechte habe bereits in einem Bericht vom Januar 2019 geschrieben, dass die Kapazität von Unterbringungsplätzen in Frankreich nicht ausreichen würde, um alle Asylsuchenden unterzubringen. Laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Januar 2019 würden vor Ort ansässige Nichtregierungsorganisationen schätzen, dass lediglich die Hälfte aller Asylsuchenden in Frankreich einen Unterkunftsplatz erhielten, insbesondere bleibe «Dublin-Fällen» oft nur ein Leben auf der Strasse. Da Asylsuchende erst ab dem Moment der offiziellen Registrierung ihres Asylgesuchs einen Anspruch auf Unterbringung hätten, Termine für die Registrierung schwierig zu bekommen seien und man lange darauf warten müsse, hätten viele Asylsuchende keinen Zugang zu einer Unterkunft. Darüber hinaus hätten Asylsuchende in Frankreich grundsätzlich erst nach drei Monaten Zugang zu einer Gesundheitsversicherung, vorher seien sie nicht krankenversichert und würden nur in absoluten Notfällen behandelt. Besonders Personen mit psychischen Problemen, insbesondere aber Folteropfer, hätten praktisch nur eine sehr erschwerte Möglichkeit, sich in Frankreich behandeln zu lassen. Der Beschwerdeführer leide unter mehreren psychischen Krankheiten, wobei die psychiatrische Einschätzung hierzu noch ausstehe und von der Vorinstanz nicht abgewartet worden sei. Zudem habe er auch angegeben, an Epilepsie zu leiden, was jedoch von der Vorinstanz bisher in keiner Weise untersucht oder berücksichtigt worden sei. Da er in Frankreich die ersten Monate ausser in Notfällen gar keinen Zugang zu einer Gesundheitsversorgung hätte, danach nur sehr eingeschränkt und er ausserdem mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der Strasse leben müsste, sei die Wegweisung nach Frankreich als Verletzung von Art. 3 EMRK einzustufen, weswegen eine Pflicht der Schweiz zum Selbsteintritt bestehe. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und seine Fluchtgründe zu prüfen. Er könne auch nicht nach Frankreich zurückkehren, weil er dort bedroht und verfolgt werde und der französische Staat ihn nicht schützen wolle. Obwohl er sich bereits mehrmals an die Polizei gewendet habe, sei ihm nicht geholfen worden. Aufgrund dessen, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, seinen Gesundheitszustand richtig abklären zu lassen, sei der Fall eventualiter an sie zurückzuweisen und der Sachverhalt vollständig abzuklären.
5. Gestützt auf seinen gültigen französischen Aufenthaltstitel und seine Angaben zu seiner Ehefrau in Frankreich ersuchte die Vorinstanz am 15. April 2021 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 18. Mai 2021 gut. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
6. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. 6.1. So ist Frankreich Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz der in der Beschwerde geäusserten Kritik am französischen Asylsystem und der Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Überstellung nach Frankreich nicht angemessen untergebracht und betreut zu werden, gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, Asylsuchende in Frankreich erhielten die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen und hätten dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten (vgl. Urteile des BVGer D-1801/2021 vom 22. April 2021 S. 6/7; D-1741/2021 vom 22. April 2021 S. 8; D-6107/2020 vom 31. März 2021 E. 4.2.1; F-2511/2020 vom 20. Mai 2020 E. 5.2;F-1929/2020 vom 16. April 2020 E. 7.3; F-1342/2020 vom 12. März 2020 E. 4.2; F-612/2020 vom 11. Februar 2020 E. 5.2; F-5826/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2; F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2;F-3626/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.2; F-2835/2019 vom 13. Juni 2019 S. 5; F-2772/2019 vom 12. Juni 2019 E. 7; D-1962/2019 vom 3. Mai 2019 E. 6). Das Gericht geht demnach nicht davon aus, in Frankreich würden systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen. 6.3. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es ihm offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Seine Fluchtgründe kann er bei den für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen französischen Behörden vorbringen. Ausserdem hat er die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren und kann nötigenfalls, sollte er sich allfälligen Behelligungen seitens Drittpersonen ausgesetzt sehen, auch behördlichen Schutz beanspruchen, zumal es sich bei Frankreich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt. Dass er in Frankreich erfolglos Anzeige erstattet haben will, bleibt eine unbelegte Behauptung. Sodann deutet auch nichts darauf hin, Frankreich werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 6.4. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist unter den genannten Umständen nicht gerechtfertigt. 7. 7.1. 7.1.1. Was den Gesundheitszustand anbelangt, so gab der Beschwerdeführer an, er sei Epileptiker. Im Weiteren diagnostizierte das E._______ gemäss dem Konsultationsbericht vom 19. Mai 2021 (vgl. Sachverhalt, Bst. L) Verfolgungsangst nach psychologischer Folter 10/2020 und eine symptomatische F._______ (Krämpfe, Schmerzen). Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich angemeldet, weil er wegen starker (...)-Schmerzen kaum schlafen könne. Er sei Epileptiker; den letzten Anfall habe er im Oktober 2020 gehabt. Arzneimittel habe er nie genommen und möchte auch hier weder Schmerz- noch andere Medikamente. Aufgrund einer inkorrekten Brille habe er Kopfschmerzen; ein Termin beim Augenarzt erfolge. Der Beschwerdeführer wünsche eine Überweisung zum Psychiater, da es ihm sehr schlecht gehe und er die Folter nicht verarbeiten könne. Als Prozedere wurde im Bericht festgehalten, dass Dr. A. aufgeboten worden sei und dem Beschwerdeführer (...) abgegeben würden. Als Medikamente erhielt der Beschwerdeführer (...) Creme für die Hände und (...) (1x1 bei LWS und Knieschmerzen). 7.1.2. Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweigert würde. Das SEM durfte demnach - entgegen anderslautender Einschätzung in der Beschwerde - den Sachverhalt als vollständig erstellt erachten und war nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen beziehungsweise die in die Wege geleitete psychiatrische Einschätzung abzuwarten. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. Indes obliegt es den Behörden, im Rahmen von konkreten Vollzugsmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (siehe in diesem Zusammenhang Urteile des BGer 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 5.5.3; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 7.1). Es gilt somit sicherzustellen, dass die französischen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung informiert sind sowie die nötige Betreuung bei der Überstellung gewährleistet ist. 7.2. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer verlobt ist respektive ein Ehevorbereitungsverfahren läuft, einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Frankreich gegen Art. 8 EMRK verstossen würde. 7.2.1. Da die Beziehung zu seiner Verlobten nicht bereits im Herkunftsland bestanden hat (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO), vermag der Beschwerdeführer daraus von vornherein keine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf die Dublin-III-VO abzuleiten. Dies wird denn auch nicht bestritten. 7.2.2. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder. Gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt. Für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK kommt es der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zufolge auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben an (vgl. hierzu etwa Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer, Nr. 25702/94, § 150). Dabei sind als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137). Wie den Akten zu entnehmen ist, sind der Beschwerdeführer und seine Verlobte seit Anfang 2020 ein Paar, wobei sie sich vor rund einem Jahr erstmals getroffen haben. Bereits die kurze Dauer der Beziehung lässt eine im oben dargelegten Sinne nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bezweifeln. Dass das SEM dem Beschwerdeführer die temporäre Privatunterbringung bei seiner Verlobten bewilligte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Weiteren erstaunt, dass der Beschwerdeführer bei der Personalienaufnahme vom 13. April 2021 seine Verlobte nicht als Bezugsperson erwähnte, soll sie ihn doch bei der Einreichung des Asylgesuchs unterstützt haben und der Kontakt seither noch enger als zuvor sein (vgl. Sachverhalt, Bst. D und I). Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer auch daraus, dass er schon die ganze Familie und das Umfeld seiner Verlobten kennt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso wenig lässt sich aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos (vgl. SEM-act. 22/9), auf denen der Beschwerdeführer und seine Verlobte abgebildet sind, auf eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK schliessen. Da es vorliegend - anders als in dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5829/2014 vom 2. April 2015 - an einer tatsächlich gelebten Beziehung fehlt, vermag der Beschwerdeführer auch daraus nichts für sich abzuleiten. Das laufende Ehevorbereitungsverfahren kann in Frankreich abgewartet werden. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Fraglich ist aber, ob die Ehe bereits wie geplant am (...) geschlossen werden kann, ist doch der Beschwerdeführer in Frankreich noch verheiratet (vgl. Sachverhalt, Bst. D). Schliesslich wird es dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten auch trotz der Überstellung nach Frankreich möglich sein, ihre Beziehung fortzusetzen. Da der Beschwerdeführer sich mit seiner französischen Aufenthaltsbewilligung innerhalb des Schengen-Raums im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich frei bewegen kann, können sie sich weiterhin besuchen. Abgesehen davon steht es ihnen offen, den Kontakt mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw.) zu pflegen. 7.3. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und sich mit der Situation des Beschwerdeführers, auch in medizinischer Hinsicht, hinreichend auseinandergesetzt (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beschwerdebeilage, S. 5-6). 7.4. Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.
8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Angesichts dessen fällt eine Rückweisung des Falles an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und erneuten Beurteilung ausser Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
9. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 1. Juni 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. 10. 10.1. Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, die französischen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren sowie die nötige Betreuung bei der Überstellung sicherzustellen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: