Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), somalischer Staatsangehöriger geb. (...), ersuchte im (...) 2016 erstmals um Asyl in der Schweiz. Da er spurlos verschwand, schrieb das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) das Asylgesuch im (...) 2016 ab. Im (...) 2018 reichte er erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Im Rahmen des anschliessenden Dublin-Verfahrens erliess das SEM einen Nichteintretensentscheid und ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an. Im (...) 2019 verschwand er abermals. B. Am (...) 2021 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch in der Schweiz. Er berufte sich auf die im (...) 2021 eingegangene Ehe mit einer Somalierin, die in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme verfügt. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer namentlich in Frankreich um Asyl ersucht hatte. D. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), innert Frist gut. E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs trat das SEM mit Verfügung vom (...) Oktober 2021 (eröffnet am [...] Oktober 2021) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Mit Schreiben vom (...) Oktober 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte namentlich, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylverfahren sei einzutreten. G. Am (...) Oktober 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, unter Vorbehalt der Bemerkungen unter E. 6 infra (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht; geschützt wird nach Lehre und Praxis nicht de jure existierendes, sondern vielmehr de facto bestehendes Familienleben. Die Praxis nennt in diesem Zusammenhang etwa das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander als relevante Faktoren. Im Dublin-Verfahren ist ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz keine Voraussetzung mehr für die grundsätzliche Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK; der Aufenthaltsstatus der in der Schweiz anwesenheitsberechtigen Person ist jedoch im Rahmen der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer E-7092/2017 vom 21. Januar 2021, zur Publikation vorgesehen, E. 12-13, insbesondere E. 13.5).
E. 3.5 Ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG hat schriftlich und begründet zu erfolgen. Es liegt vor, wenn die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat vollzogen wurde (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4.3). Das SEM kann auf eine Anhörung verzichten und das neue Dublin-Verfahren schriftlich durchführen (vgl. Urteil des BVGer F-4132/2021 vom 23. September 2021 E. 3.2).
E. 4 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am (...) 2019 Asyl in Belgien beantragt sowie am (...) 2019 und im (...) 2021 je ein Asylgesuch in Frankreich gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am (...) 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (hängiges Asylgesuch in anderem Mitgliedstaat). Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme innert Frist ausdrücklich zu (N-act. 7/2 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der Zustimmung Frankreichs lässt sich denn auch entnehmen, dass entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers noch kein (negativer) Asylentscheid ergangen ist. Wäre aber tatsächlich das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Frankreich abgewiesen worden, so bliebe dieser Staat aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ohnehin zuständig. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben, was der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede stellt.
E. 5 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Bedingungen in Frankreich seien schlecht. Da die Auffangeinrichtungen überfüllt seien, müssten einige Personen auf der Strasse leben. Zudem müsse sich die Schweiz als zuständig erklären, da hier seine schwangere Ehefrau lebe und der angefochtene Entscheid gegen Art. 8 EMRK verstosse.
E. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Wiederaufnahmeverfahren befindet. In diesem Verfahren findet - vorbehältlich der in Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO für den hiesigen Fall nicht relevanten Ausnahmen - keine neue Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. E. 3.2 supra).
E. 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Frankreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer F-4191/2021 vom 29. September 2021 E. 4.2 und F-2568/2021 vom 8. Juni 2021 E. 6.2). Der Beschwerdeführer hat zudem kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die französischen Behörden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden.
E. 5.3 Betreffend Art. 8 EMRK nimmt das Gericht wie folgt Stellung. Zuerst muss die effektive zivilrechtliche Eheschliessung in Somalia bezweifelt werden. In der Tat ist der Beweiswert der Botschaftsbescheinigung als tief zu qualifizieren, zumal sie lediglich in Kopieform eingereicht wurde. Auch stellt dieses Dokument seinerseits nur auf die Beweise von zwei Zeugen ab und erwähnt nicht die geltend gemachte Stellvertretung durch die Eltern (BVGer-act. 1 Anhang 3 und N-act. 6 S. 2; vgl. Urteil des BVGer F-2218/2021 vom 17. Mai 2021 E. 6.2). Es mutet zudem seltsam an, dass der Beschwerdeführer zwar Fotografien von ihm und seiner Ehefrau einreichte, aber keine solchen der Hochzeit, der angeblich Freunde und Familie beiwohnten (N-act. 6 S. 2). Zudem verfügt die Ehefrau seit 2018 lediglich über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz (N-act. 1 S. 6) und es wurde nicht dargelegt, dass ihr Status einem gefestigten Aufenthaltsrecht gleichzustellen wäre, was den Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz schwächt (s. E. 3.4 supra). Wie dem auch sei, kann vorliegend nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung gesprochen werden. Auch wenn an die eheliche Beziehung nicht dieselben qualifizierten Anforderungen gestellt werden können, wie es die Rechtsprechung bei einer eheähnlichen Gemeinschaft zwecks Abgrenzung von anderen Beziehungen notgedrungen tut, so muss mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass sich die Eheleute in ihrer angeblich fünfjährigen Fernbeziehung nur zwei oder drei Mal sahen (2018 und 2021) und in den vergangenen Jahren weder der Ehemann noch die Ehefrau in der Schweiz rechtliche Schritte unternahm, um die räumliche Distanz zu verringern (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F-5570/2020 vom 27. November 2020 E. 6 m.w.H). Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer in verschiedenen europäischen Ländern ein Asylgesuch um das andere gestellt und gibt an die Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Partnerin «nicht bekannt gegeben» zu haben (BVGer-act. 1 S. 2). Dass er davon nicht erzählte, weil er dachte, diese Tatsache sei für die Behörden irrelevant, überzeugt nicht (BVGer-act. 1 S. 2). Gleiches gilt in Hinblick auf sein Argument, er hätte aufgrund der strengen Praxis des SEM kein Kantonswechselgesuch eingereicht (ibid.). Somit vermag die geltend gemachte Beziehung des Beschwerdeführers nicht den Schutz von Art. 8 EMRK zu fordern. Daran ändert auch die Schwangerschaft der Ehefrau, sollte das Kind denn vom Beschwerdeführer stammen (vgl. BVGer-act. 1 Anhang 4), nichts (vgl. Urteile des BVGer F-4493/2018 vom 15. August 2018 m.w.H und D-840/2017 vom 13. Februar 2017 E. 6.2.).
E. 5.4 Die Schweiz ist somit zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht verpflichtet; auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311) liegen nicht vor. Schliesslich sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er sich registrieren und das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber bestimmen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.5 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Dublin-Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet.
E. 6 Nach dem Gesagten sind die Rechtsbegehren 1 und 2 abzuweisen. Da der Sachverhalt erstellt ist, besteht kein Anlass für weitere Sachverhaltsabklärungen und damit für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, wie dies eventualiter in der Beschwerde verlangt wird. Auf das subeventualiter gestellte Begehren um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist demgegenüber nicht einzutreten, da es nicht Verfahrensgegenstand ist. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Aus dem gleichen Grund fällt der am (...) Oktober 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 7 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jenny de Coulon Scuntaro Anna-Barbara Adank Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N (...) (in Kopie) - Migrationsamt des Kantons Thurgau ad. (...)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4508/2021 Urteil vom 19. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Jenny de Coulon Scuntaro, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Anna-Barbara Adank. Parteien A._______, (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom (...) Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), somalischer Staatsangehöriger geb. (...), ersuchte im (...) 2016 erstmals um Asyl in der Schweiz. Da er spurlos verschwand, schrieb das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) das Asylgesuch im (...) 2016 ab. Im (...) 2018 reichte er erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Im Rahmen des anschliessenden Dublin-Verfahrens erliess das SEM einen Nichteintretensentscheid und ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an. Im (...) 2019 verschwand er abermals. B. Am (...) 2021 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch in der Schweiz. Er berufte sich auf die im (...) 2021 eingegangene Ehe mit einer Somalierin, die in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme verfügt. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer namentlich in Frankreich um Asyl ersucht hatte. D. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), innert Frist gut. E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs trat das SEM mit Verfügung vom (...) Oktober 2021 (eröffnet am [...] Oktober 2021) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Mit Schreiben vom (...) Oktober 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte namentlich, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylverfahren sei einzutreten. G. Am (...) Oktober 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, unter Vorbehalt der Bemerkungen unter E. 6 infra (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht; geschützt wird nach Lehre und Praxis nicht de jure existierendes, sondern vielmehr de facto bestehendes Familienleben. Die Praxis nennt in diesem Zusammenhang etwa das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander als relevante Faktoren. Im Dublin-Verfahren ist ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz keine Voraussetzung mehr für die grundsätzliche Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK; der Aufenthaltsstatus der in der Schweiz anwesenheitsberechtigen Person ist jedoch im Rahmen der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer E-7092/2017 vom 21. Januar 2021, zur Publikation vorgesehen, E. 12-13, insbesondere E. 13.5). 3.5. Ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG hat schriftlich und begründet zu erfolgen. Es liegt vor, wenn die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat vollzogen wurde (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4.3). Das SEM kann auf eine Anhörung verzichten und das neue Dublin-Verfahren schriftlich durchführen (vgl. Urteil des BVGer F-4132/2021 vom 23. September 2021 E. 3.2).
4. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am (...) 2019 Asyl in Belgien beantragt sowie am (...) 2019 und im (...) 2021 je ein Asylgesuch in Frankreich gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am (...) 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (hängiges Asylgesuch in anderem Mitgliedstaat). Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme innert Frist ausdrücklich zu (N-act. 7/2 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der Zustimmung Frankreichs lässt sich denn auch entnehmen, dass entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers noch kein (negativer) Asylentscheid ergangen ist. Wäre aber tatsächlich das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Frankreich abgewiesen worden, so bliebe dieser Staat aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ohnehin zuständig. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben, was der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede stellt.
5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Bedingungen in Frankreich seien schlecht. Da die Auffangeinrichtungen überfüllt seien, müssten einige Personen auf der Strasse leben. Zudem müsse sich die Schweiz als zuständig erklären, da hier seine schwangere Ehefrau lebe und der angefochtene Entscheid gegen Art. 8 EMRK verstosse. 5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Wiederaufnahmeverfahren befindet. In diesem Verfahren findet - vorbehältlich der in Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO für den hiesigen Fall nicht relevanten Ausnahmen - keine neue Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. E. 3.2 supra). 5.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Frankreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer F-4191/2021 vom 29. September 2021 E. 4.2 und F-2568/2021 vom 8. Juni 2021 E. 6.2). Der Beschwerdeführer hat zudem kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die französischen Behörden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. 5.3. Betreffend Art. 8 EMRK nimmt das Gericht wie folgt Stellung. Zuerst muss die effektive zivilrechtliche Eheschliessung in Somalia bezweifelt werden. In der Tat ist der Beweiswert der Botschaftsbescheinigung als tief zu qualifizieren, zumal sie lediglich in Kopieform eingereicht wurde. Auch stellt dieses Dokument seinerseits nur auf die Beweise von zwei Zeugen ab und erwähnt nicht die geltend gemachte Stellvertretung durch die Eltern (BVGer-act. 1 Anhang 3 und N-act. 6 S. 2; vgl. Urteil des BVGer F-2218/2021 vom 17. Mai 2021 E. 6.2). Es mutet zudem seltsam an, dass der Beschwerdeführer zwar Fotografien von ihm und seiner Ehefrau einreichte, aber keine solchen der Hochzeit, der angeblich Freunde und Familie beiwohnten (N-act. 6 S. 2). Zudem verfügt die Ehefrau seit 2018 lediglich über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz (N-act. 1 S. 6) und es wurde nicht dargelegt, dass ihr Status einem gefestigten Aufenthaltsrecht gleichzustellen wäre, was den Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz schwächt (s. E. 3.4 supra). Wie dem auch sei, kann vorliegend nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung gesprochen werden. Auch wenn an die eheliche Beziehung nicht dieselben qualifizierten Anforderungen gestellt werden können, wie es die Rechtsprechung bei einer eheähnlichen Gemeinschaft zwecks Abgrenzung von anderen Beziehungen notgedrungen tut, so muss mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass sich die Eheleute in ihrer angeblich fünfjährigen Fernbeziehung nur zwei oder drei Mal sahen (2018 und 2021) und in den vergangenen Jahren weder der Ehemann noch die Ehefrau in der Schweiz rechtliche Schritte unternahm, um die räumliche Distanz zu verringern (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F-5570/2020 vom 27. November 2020 E. 6 m.w.H). Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer in verschiedenen europäischen Ländern ein Asylgesuch um das andere gestellt und gibt an die Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Partnerin «nicht bekannt gegeben» zu haben (BVGer-act. 1 S. 2). Dass er davon nicht erzählte, weil er dachte, diese Tatsache sei für die Behörden irrelevant, überzeugt nicht (BVGer-act. 1 S. 2). Gleiches gilt in Hinblick auf sein Argument, er hätte aufgrund der strengen Praxis des SEM kein Kantonswechselgesuch eingereicht (ibid.). Somit vermag die geltend gemachte Beziehung des Beschwerdeführers nicht den Schutz von Art. 8 EMRK zu fordern. Daran ändert auch die Schwangerschaft der Ehefrau, sollte das Kind denn vom Beschwerdeführer stammen (vgl. BVGer-act. 1 Anhang 4), nichts (vgl. Urteile des BVGer F-4493/2018 vom 15. August 2018 m.w.H und D-840/2017 vom 13. Februar 2017 E. 6.2.). 5.4. Die Schweiz ist somit zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht verpflichtet; auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311) liegen nicht vor. Schliesslich sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er sich registrieren und das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber bestimmen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Dublin-Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet.
6. Nach dem Gesagten sind die Rechtsbegehren 1 und 2 abzuweisen. Da der Sachverhalt erstellt ist, besteht kein Anlass für weitere Sachverhaltsabklärungen und damit für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, wie dies eventualiter in der Beschwerde verlangt wird. Auf das subeventualiter gestellte Begehren um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist demgegenüber nicht einzutreten, da es nicht Verfahrensgegenstand ist. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Aus dem gleichen Grund fällt der am (...) Oktober 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
7. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jenny de Coulon Scuntaro Anna-Barbara Adank Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N (...) (in Kopie)
- Migrationsamt des Kantons Thurgau ad. (...)