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F-2218/2021

F-2218/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (somalischer Staatsangehöriger, geb. [...]) ersuchte am 25. März 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 15. Februar 2017 in Schweden und am 9. Januar 2020 in Italien je ein Asylgesuch gestellt hatte (Akten der Vorinstanz N 732 351 [SEM act.] 8). B. Am 1. April 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens bzw. Schwedens für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM act. 13). C. Am 31. März 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 16). Diese lehnten das Gesuch am 2. April 2021 ab mit dem Verweis, dass Schweden für das Asylverfahren zuständig sei (SEM act. 23). D. In der Folge ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM act. 25). Diesem Gesuch wurde am 29. April 2021 entsprochen (SEM act. 29). E. Mit Verfügung vom 30. April 2021 - eröffnet am 5. Mai 2021 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Schweden und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 30). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vor-instanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Der vorliegenden Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Am 12. Mai 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Schweden ein Asylgesuch gestellt zu haben. Die schwedischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 29. April 2021 ausdrücklich gut. Die Zuständigkeit Schwedens steht somit grundsätzlich fest.

E. 4 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung vom 30. April 2021 zutreffend fest, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Schweden hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.

E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt dagegen in seiner Rechtsmitteleingabe, vorliegend sei zwingend das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, auszuüben (vgl. E. 3.3).

E. 5.1 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er habe seine Partnerin am [...] geheiratet. Sie hätten zudem eine Tochter, welche am [...] zur Welt gekommen sei. Seine Partnerin sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung. Sie gelte somit unbestrittenermassen als Begünstigte internationalen Schutzes im Sinne von Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO bzw. gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Er sei einzig wegen seiner «Ehefrau» und der gemeinsamen Tochter in die Schweiz gereist. Er besuche seine Familie so oft wie es ihm unter den gegebenen Umständen im beschleunigten Asylverfahren möglich sei. Es sei ihm bis anhin trotz eines entsprechenden Antrags nicht erlaubt worden, ganz in privater Unterbringung bei seiner Ehefrau und der Tochter zu leben. Dies sei der grösste Wunsch der kleinen Familie. Es liege ihm viel daran, Anteil am Leben seiner Familie zu nehmen (Beschwerde II Pkt. 3.2 S. 5).

E. 5.2 Wie sich der Beschwerde ebenfalls entnehmen lässt, habe der Beschwerdeführer seine Partnerin zu Beginn des Jahres 2019 kennengelernt. Sie seien aufgrund ihrer unterschiedlichen Wohnorte zunächst gezwungen gewesen, eine Beziehung auf Distanz zu führen. Dank dem Internet seien sie in regem Kontakt gestanden. Die am [...] erfolgte Trauung sei telefonisch durchgeführt worden; es habe eine Heiratszeremonie nach religiösem Brauch stattgefunden. Per Telefon habe man die Zustimmung eines Onkels von ihm und eines Onkels der Partnerin eingeholt, sodass der Imam die Vermählung habe durchführen können. Er (der Beschwerdeführer) und seine Partnerin hätten anschliessend einige Tage gemeinsam in Italien verbracht (Beschwerde II Pkt. 1.1 S. 3). Der Beschwerde beigelegt war ein «Marriage Certificate» samt englischer Übersetzung (Beschwerdebeilage 6).

E. 6.1 Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens könnte berührt sein, wenn die Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.; 139 I 330 E. 2.1 und E. 2.3).

E. 6.2 Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen fallen aber auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nahe sowie echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss dabei seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung, sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie beispielsweise die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1;Urteil des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 5.4.1).

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Ehe mit seiner hierzulande als Flüchtling anerkannten Partnerin (Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung [SEM act. 6]) und legte ein entsprechendes «Marriage Certificate» inklusive englischer Übersetzung zu den Akten. Der Beweiswert des eingereichten Dokuments ist jedoch als tief zu qualifizieren, zumal es lediglich in Kopieform eingereicht wurde. Zudem erklärte er noch anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 1. April 2021, es gebe keine Dokumente zur religiösen Trauung vom [...], da diese lediglich telefonisch durchgeführt worden sei. Umso mehr erstaunt es, dass er mit Beschwerde ein «Marriage Certificate», datiert vom 6. Dezember 2020, einreichte (Beschwerdebeilage 6).

E. 6.2.2 Unabhängig davon liegt vorliegend auch keine rechtsgültig geschlossene Ehe vor. Gemäss schweizerischem Recht kann die Ehe in der Schweiz nur vor dem Zivilstandesbeamten gültig geschlossen werden (Art. 97a Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des BVGer D-6209/2014 vom 30. Oktober 2014 S. 8). Weiter ist anzunehmen, dass die am [...] durchgeführte Zeremonie auch somalischem Recht widerspricht. Der Beschwerdeführer führt aus, er und seine Verlobten seien per Telefon durch den Imam vermählt worden; per Telefon hätten sie auch die Zustimmung zweier Onkel eingeholt (vgl. SEM act. 13; Beschwerde II Pkt. 1.1 S. 3). Dass sie sich dazu, da nicht persönlich anwesend, einer Stellvertretung bedient hätten, wird weder geltend gemacht noch geht es aus dem eingereichten «Marriage Certificate» hervor. Damit liegt auch keine Eheschliessung durch Stellvertretung (sog. Handschuhehe) vor, welche in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen einer Anerkennung zugänglich ist (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer F-5570/2020 vom 27. November 2020 Sachverhalt Bst. E und E. 6.1; zur Handschuhehe im somalischen Recht siehe auch Beschluss 8 L 198/18.A des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Februar 2018 Rn. 8). Vorliegend ist nicht von einer Ehe im Rechtsinne auszugehen, die in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fällt.

E. 6.2.3 Die Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Verlobten kann zudem nicht als eheähnliche Beziehung eingestuft werden, zumal sich das Paar seit Anfang 2019 kennt und sich der Beschwerdeführer erst seit dem 25. März 2021 in der Schweiz aufhält. Davor hätten sie eine Beziehung auf Distanz geführt und den Kontakt per Internet gepflegt. Sie hätten lediglich einige Tage in Italien zusammen verbracht. Unklar bleibt zudem, wieso der Beschwerdeführer noch am 9. Januar 2020 ein Asylgesuch in Italien einreichte (SEM act. 7), fand die «Hochzeitszeremonie» gemäss seinen Angaben doch bereits am [...] statt und er dürfte über die damalige Schwangerschaft seiner Partnerin informiert gewesen sein (vgl. Beschwerde II Pkt. 1.1 S. 3).

E. 6.2.4 Weiter steht das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zur Tochter seiner Partnerin rechtlich nicht fest. Zwar wird geltend gemacht, er stehe im Kontakt mit dem Zivilstandesamt Zürich und habe bereits einen Termin gehabt, um die Vaterschaftsanerkennung zu beantragen, allerdings ist aktuell offen, ob die Anerkennung auch tatsächlich erfolgen wird. Weiter stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, weshalb der Beschwerdeführer das entsprechende Verfahren nicht schon viel früher eingeleitet hat, zumal die Kindsanerkennung bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Zivilstandverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]).

E. 6.3 Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer eine stabile und enge Beziehung zu seiner Partnerin unterhält, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde und daher die Anwendung der Selbsteintrittsklausel rechtfertigen würde. Auch kann bei der heutigen Aktenlage nicht von einem rechtlich oder biologisch begründeten Vaterschaftsverhältnis ausgegangen werden. Im Übrigen erfordert weder das Ehevorbereitungsverfahren noch die Vaterschaftsanerkennung die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und lässt sich auch von Schweden aus organisieren. In diesem Sinne ist die in der Beschwerde beantragte Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärungen an die Vorinstanz nicht angezeigt, zumal das SEM in seiner Verfügung vom 30. April 2021 die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin wie auch zum Kind seiner Partnerin (auch unter dem Aspekt des Kindswohls) in genügender Weise gewürdigt hat (S. 4 ebenda) und sich den Schreiben der Rechtsvertreterin vom 30. April 2021 (SEM act. 32) bzw. 3. Mai 2021 (SEM act. 33) diesbezüglich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse mehr entnehmen liessen. Aus der angefochtenen Verfügung geht zudem in hinreichendem Mass hervor, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess, weshalb auch die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht zurückzuweisen ist.

E. 6.4 Schliesslich hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Schweden würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Sein Gesundheitszustand - gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 8. April 2021 wurde eine Skoliose und eine nicht näher bezeichnete Herzkrankheit diagnostiziert (SEM act. 22); weiter leide er nach eigenen Aussagen bei Stress unter Kopfschmerzen; manchmal sei er erschöpft und habe einen Druck auf dem Herzen sowie Mühe, Luft zu bekommen (SEM act. 13) - steht einer Überstellung nach Schweden nicht entgegen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Schweden der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Schweden ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

E. 7 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. Mai 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird nicht stattgegeben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2218/2021 Urteil vom 17. Mai 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien Z._______, geb. [...], vertreten durch MLaw Karin Fischli, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. April 2021 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (somalischer Staatsangehöriger, geb. [...]) ersuchte am 25. März 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 15. Februar 2017 in Schweden und am 9. Januar 2020 in Italien je ein Asylgesuch gestellt hatte (Akten der Vorinstanz N 732 351 [SEM act.] 8). B. Am 1. April 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens bzw. Schwedens für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM act. 13). C. Am 31. März 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 16). Diese lehnten das Gesuch am 2. April 2021 ab mit dem Verweis, dass Schweden für das Asylverfahren zuständig sei (SEM act. 23). D. In der Folge ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM act. 25). Diesem Gesuch wurde am 29. April 2021 entsprochen (SEM act. 29). E. Mit Verfügung vom 30. April 2021 - eröffnet am 5. Mai 2021 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Schweden und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 30). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vor-instanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Der vorliegenden Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Am 12. Mai 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Schweden ein Asylgesuch gestellt zu haben. Die schwedischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 29. April 2021 ausdrücklich gut. Die Zuständigkeit Schwedens steht somit grundsätzlich fest.

4. Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung vom 30. April 2021 zutreffend fest, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Schweden hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.

5. Der Beschwerdeführer beantragt dagegen in seiner Rechtsmitteleingabe, vorliegend sei zwingend das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, auszuüben (vgl. E. 3.3). 5.1 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er habe seine Partnerin am [...] geheiratet. Sie hätten zudem eine Tochter, welche am [...] zur Welt gekommen sei. Seine Partnerin sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung. Sie gelte somit unbestrittenermassen als Begünstigte internationalen Schutzes im Sinne von Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO bzw. gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Er sei einzig wegen seiner «Ehefrau» und der gemeinsamen Tochter in die Schweiz gereist. Er besuche seine Familie so oft wie es ihm unter den gegebenen Umständen im beschleunigten Asylverfahren möglich sei. Es sei ihm bis anhin trotz eines entsprechenden Antrags nicht erlaubt worden, ganz in privater Unterbringung bei seiner Ehefrau und der Tochter zu leben. Dies sei der grösste Wunsch der kleinen Familie. Es liege ihm viel daran, Anteil am Leben seiner Familie zu nehmen (Beschwerde II Pkt. 3.2 S. 5). 5.2 Wie sich der Beschwerde ebenfalls entnehmen lässt, habe der Beschwerdeführer seine Partnerin zu Beginn des Jahres 2019 kennengelernt. Sie seien aufgrund ihrer unterschiedlichen Wohnorte zunächst gezwungen gewesen, eine Beziehung auf Distanz zu führen. Dank dem Internet seien sie in regem Kontakt gestanden. Die am [...] erfolgte Trauung sei telefonisch durchgeführt worden; es habe eine Heiratszeremonie nach religiösem Brauch stattgefunden. Per Telefon habe man die Zustimmung eines Onkels von ihm und eines Onkels der Partnerin eingeholt, sodass der Imam die Vermählung habe durchführen können. Er (der Beschwerdeführer) und seine Partnerin hätten anschliessend einige Tage gemeinsam in Italien verbracht (Beschwerde II Pkt. 1.1 S. 3). Der Beschwerde beigelegt war ein «Marriage Certificate» samt englischer Übersetzung (Beschwerdebeilage 6). 6. 6.1 Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens könnte berührt sein, wenn die Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.; 139 I 330 E. 2.1 und E. 2.3). 6.2 Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen fallen aber auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nahe sowie echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss dabei seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung, sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie beispielsweise die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1;Urteil des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 5.4.1). 6.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Ehe mit seiner hierzulande als Flüchtling anerkannten Partnerin (Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung [SEM act. 6]) und legte ein entsprechendes «Marriage Certificate» inklusive englischer Übersetzung zu den Akten. Der Beweiswert des eingereichten Dokuments ist jedoch als tief zu qualifizieren, zumal es lediglich in Kopieform eingereicht wurde. Zudem erklärte er noch anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 1. April 2021, es gebe keine Dokumente zur religiösen Trauung vom [...], da diese lediglich telefonisch durchgeführt worden sei. Umso mehr erstaunt es, dass er mit Beschwerde ein «Marriage Certificate», datiert vom 6. Dezember 2020, einreichte (Beschwerdebeilage 6). 6.2.2 Unabhängig davon liegt vorliegend auch keine rechtsgültig geschlossene Ehe vor. Gemäss schweizerischem Recht kann die Ehe in der Schweiz nur vor dem Zivilstandesbeamten gültig geschlossen werden (Art. 97a Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des BVGer D-6209/2014 vom 30. Oktober 2014 S. 8). Weiter ist anzunehmen, dass die am [...] durchgeführte Zeremonie auch somalischem Recht widerspricht. Der Beschwerdeführer führt aus, er und seine Verlobten seien per Telefon durch den Imam vermählt worden; per Telefon hätten sie auch die Zustimmung zweier Onkel eingeholt (vgl. SEM act. 13; Beschwerde II Pkt. 1.1 S. 3). Dass sie sich dazu, da nicht persönlich anwesend, einer Stellvertretung bedient hätten, wird weder geltend gemacht noch geht es aus dem eingereichten «Marriage Certificate» hervor. Damit liegt auch keine Eheschliessung durch Stellvertretung (sog. Handschuhehe) vor, welche in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen einer Anerkennung zugänglich ist (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer F-5570/2020 vom 27. November 2020 Sachverhalt Bst. E und E. 6.1; zur Handschuhehe im somalischen Recht siehe auch Beschluss 8 L 198/18.A des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Februar 2018 Rn. 8). Vorliegend ist nicht von einer Ehe im Rechtsinne auszugehen, die in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fällt. 6.2.3 Die Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Verlobten kann zudem nicht als eheähnliche Beziehung eingestuft werden, zumal sich das Paar seit Anfang 2019 kennt und sich der Beschwerdeführer erst seit dem 25. März 2021 in der Schweiz aufhält. Davor hätten sie eine Beziehung auf Distanz geführt und den Kontakt per Internet gepflegt. Sie hätten lediglich einige Tage in Italien zusammen verbracht. Unklar bleibt zudem, wieso der Beschwerdeführer noch am 9. Januar 2020 ein Asylgesuch in Italien einreichte (SEM act. 7), fand die «Hochzeitszeremonie» gemäss seinen Angaben doch bereits am [...] statt und er dürfte über die damalige Schwangerschaft seiner Partnerin informiert gewesen sein (vgl. Beschwerde II Pkt. 1.1 S. 3). 6.2.4 Weiter steht das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zur Tochter seiner Partnerin rechtlich nicht fest. Zwar wird geltend gemacht, er stehe im Kontakt mit dem Zivilstandesamt Zürich und habe bereits einen Termin gehabt, um die Vaterschaftsanerkennung zu beantragen, allerdings ist aktuell offen, ob die Anerkennung auch tatsächlich erfolgen wird. Weiter stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, weshalb der Beschwerdeführer das entsprechende Verfahren nicht schon viel früher eingeleitet hat, zumal die Kindsanerkennung bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Zivilstandverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). 6.3 Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer eine stabile und enge Beziehung zu seiner Partnerin unterhält, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde und daher die Anwendung der Selbsteintrittsklausel rechtfertigen würde. Auch kann bei der heutigen Aktenlage nicht von einem rechtlich oder biologisch begründeten Vaterschaftsverhältnis ausgegangen werden. Im Übrigen erfordert weder das Ehevorbereitungsverfahren noch die Vaterschaftsanerkennung die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und lässt sich auch von Schweden aus organisieren. In diesem Sinne ist die in der Beschwerde beantragte Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärungen an die Vorinstanz nicht angezeigt, zumal das SEM in seiner Verfügung vom 30. April 2021 die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin wie auch zum Kind seiner Partnerin (auch unter dem Aspekt des Kindswohls) in genügender Weise gewürdigt hat (S. 4 ebenda) und sich den Schreiben der Rechtsvertreterin vom 30. April 2021 (SEM act. 32) bzw. 3. Mai 2021 (SEM act. 33) diesbezüglich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse mehr entnehmen liessen. Aus der angefochtenen Verfügung geht zudem in hinreichendem Mass hervor, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess, weshalb auch die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht zurückzuweisen ist. 6.4 Schliesslich hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Schweden würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Sein Gesundheitszustand - gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 8. April 2021 wurde eine Skoliose und eine nicht näher bezeichnete Herzkrankheit diagnostiziert (SEM act. 22); weiter leide er nach eigenen Aussagen bei Stress unter Kopfschmerzen; manchmal sei er erschöpft und habe einen Druck auf dem Herzen sowie Mühe, Luft zu bekommen (SEM act. 13) - steht einer Überstellung nach Schweden nicht entgegen. 6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Schweden der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Schweden ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

7. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. Mai 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird nicht stattgegeben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer