Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 16. August 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 22. Juni 2017 in Deutschland, am 20. April 2018 in Frankreich und am 14. Januar 2021 wiederum in Frankreich um Asyl ersucht hatte. C. Am 17. August 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 18. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 26. August 2021 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Frankreich gab der Beschwerdeführer an, von den französischen Behörden einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben. Ausserdem lebe seine Freundin, welche er seit rund fünf Monaten kenne, in der Schweiz. Er habe sie über Freunde kennengelernt und sie habe ihn in Frankreich besucht. Seit er sich in der Schweiz befinde, würden sie sich jeweils an den Wochenenden sehen. Sie hätten die Absicht zu heiraten und bereits auf dem zuständigen Zivilstandsamt vorgesprochen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands machte der Beschwerdeführer geltend, dass er seit einer Kopfverletzung an (...) leide und Probleme mit (...) habe, gegenwärtig aber keine Medikamente nehme. E. Mit Schreiben vom 26. August 2021 wandte sich B._______ (sri-lankische Staatsangehörige; geboren am [...] [N {...}]) an das SEM und bat um Familienzusammenführung gemäss Art. 9 Dublin-III-VO mit ihrem Freund, dem Beschwerdeführer. Diesem Antrag legte sie eine Kopie ihres Ausländerausweises (Aufenthaltsbewilligung B) bei. F. Am 27. August 2021 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. G. Am 7. September 2021 liess der Beschwerdeführer beim SEM einen Antrag auf Privatunterkunft bei B._______ stellen, welcher vom SEM - vor dem Hintergrund eines bevorstehenden Verfahrensschrittes - abgelehnt wurde. H. Am 9. September 2021 stimmten die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. I. Mit Verfügung vom 10. September 2021 - eröffnet am 13. September 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Am 13. September 2021 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. K. Mit Eingabe vom 20. September 2021 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Der Beschwerde lagen - nebst dem bereits aktenkundigen Ausländerausweis von B._______ - die angefochtene Verfügung und eine Vollmacht vom 20. September 2021 (jeweils in Kopie) bei. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (vorbehältlich der E. 2.2) einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist deshalb nicht einzutreten.
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2018 und 14. Januar 2021 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte und die französischen Behörden dieses Gesuch abgelehnt haben. Gestützt auf diese Sachlage ersuchte das SEM die französischen Behörden am 27. August 2021 zu Recht unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die französischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 9. September 2021 ausdrücklich gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Beschwerdeebene grundsätzlich nicht. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, zumal Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach Einschätzung des Gerichts nachkommt. Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es gibt somit keinen Grund für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO.
E. 5.3 Sodann liegen in Übereinstimmung mit dem SEM auch keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient gerade der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
E. 5.4 Was das Gesuch um Familienzusammenführung von B._______ anbelangt (vgl. Prozessgeschichte, Bst. E.), ist mit dem SEM einig zu gehen, dass Art. 9 Dublin-III-VO von vornherein nicht zur Anwendung gelangt, da es sich vorliegend nicht um ein Aufnahme-, sondern um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, eine Wegweisung würde aufgrund des eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens mit seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Partnerin gegen Art. 8 EMRK verstossen, weshalb sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 5.5.1 Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen, wobei als gefestigtes Anwesenheitsrecht das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung gelten (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.; 139 I 330 E. 2.1 und E. 2.3). B._______ verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B aufgrund eines Härtefalls und damit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die Frage kann aber letztlich aus folgenden Gründen offengelassen werden.
E. 5.5.2 Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen fallen aber auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nahe sowie echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss dabei seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung, sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie beispielsweise die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; statt vieler Urteil des BVGer F-2218/2021 vom 17. Mai 2021 E. 6.2).
E. 5.5.3 Zum heutigen Zeitpunkt liegt keine rechtsgültig geschlossene Ehe vor, weshalb die Partnerschaft unter diesem Blickwinkel nicht unter den Begriff der Kernfamilie subsumiert werden kann. Aus den vorliegenden Akten sind ferner - in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Hinweise auf eine im soeben dargelegten Sinne tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK ersichtlich, zumal sich das Paar seit April 2021 kenne und sich der Beschwerdeführer erst seit August 2021 in der Schweiz aufhält. Seither würden sie jeweils die Wochenenden zusammen verbringen. Davor hätten sie eine Beziehung auf Distanz geführt und lediglich einige Tage in Frankreich zusammen verbracht. Die Beschwerdevorbringen, dass die Besuchsmöglichkeiten in Frankreich aufgrund der Corona-Pandemie eingeschränkt gewesen seien und der Antrag auf Privatunterkunft abgelehnt worden sei, vermögen an obiger Einschätzung nichts zu ändern.
E. 5.5.4 Hinsichtlich des geltend gemachten, hängigen Ehevorbereitungsverfahrens ist sodann festzuhalten, dass ein solches nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), und dieses durch den Beschwerdeführer auch in Frankreich oder im Heimatland abgewartet werden kann. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, für die Eheschliessung zu gegebener Zeit einen Antrag auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu stellen.
E. 5.5.5 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 5.6 Dem SEM ist ferner beizupflichten, dass sich die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme offensichtlich nicht als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Etwas anderes wird auf Beschwerdeebene bezeichnenderweise auch nicht vorgebracht. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.7 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Frankreich unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
E. 5.8 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfügung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid, welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände getroffen wurde, hält einer Überprüfung - soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) - stand.
E. 5.9 Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.10 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb die Anträge auf Anordnung eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden sind.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4188/2021 40.639623. Urteil vom 27. September 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 16. August 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 22. Juni 2017 in Deutschland, am 20. April 2018 in Frankreich und am 14. Januar 2021 wiederum in Frankreich um Asyl ersucht hatte. C. Am 17. August 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 18. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 26. August 2021 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Frankreich gab der Beschwerdeführer an, von den französischen Behörden einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben. Ausserdem lebe seine Freundin, welche er seit rund fünf Monaten kenne, in der Schweiz. Er habe sie über Freunde kennengelernt und sie habe ihn in Frankreich besucht. Seit er sich in der Schweiz befinde, würden sie sich jeweils an den Wochenenden sehen. Sie hätten die Absicht zu heiraten und bereits auf dem zuständigen Zivilstandsamt vorgesprochen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands machte der Beschwerdeführer geltend, dass er seit einer Kopfverletzung an (...) leide und Probleme mit (...) habe, gegenwärtig aber keine Medikamente nehme. E. Mit Schreiben vom 26. August 2021 wandte sich B._______ (sri-lankische Staatsangehörige; geboren am [...] [N {...}]) an das SEM und bat um Familienzusammenführung gemäss Art. 9 Dublin-III-VO mit ihrem Freund, dem Beschwerdeführer. Diesem Antrag legte sie eine Kopie ihres Ausländerausweises (Aufenthaltsbewilligung B) bei. F. Am 27. August 2021 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. G. Am 7. September 2021 liess der Beschwerdeführer beim SEM einen Antrag auf Privatunterkunft bei B._______ stellen, welcher vom SEM - vor dem Hintergrund eines bevorstehenden Verfahrensschrittes - abgelehnt wurde. H. Am 9. September 2021 stimmten die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. I. Mit Verfügung vom 10. September 2021 - eröffnet am 13. September 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Am 13. September 2021 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. K. Mit Eingabe vom 20. September 2021 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Der Beschwerde lagen - nebst dem bereits aktenkundigen Ausländerausweis von B._______ - die angefochtene Verfügung und eine Vollmacht vom 20. September 2021 (jeweils in Kopie) bei. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (vorbehältlich der E. 2.2) einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist deshalb nicht einzutreten.
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2018 und 14. Januar 2021 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte und die französischen Behörden dieses Gesuch abgelehnt haben. Gestützt auf diese Sachlage ersuchte das SEM die französischen Behörden am 27. August 2021 zu Recht unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die französischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 9. September 2021 ausdrücklich gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Beschwerdeebene grundsätzlich nicht. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, zumal Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach Einschätzung des Gerichts nachkommt. Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es gibt somit keinen Grund für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. 5.3 Sodann liegen in Übereinstimmung mit dem SEM auch keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient gerade der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). 5.4 Was das Gesuch um Familienzusammenführung von B._______ anbelangt (vgl. Prozessgeschichte, Bst. E.), ist mit dem SEM einig zu gehen, dass Art. 9 Dublin-III-VO von vornherein nicht zur Anwendung gelangt, da es sich vorliegend nicht um ein Aufnahme-, sondern um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 5.5 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, eine Wegweisung würde aufgrund des eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens mit seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Partnerin gegen Art. 8 EMRK verstossen, weshalb sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 5.5.1 Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen, wobei als gefestigtes Anwesenheitsrecht das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung gelten (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.; 139 I 330 E. 2.1 und E. 2.3). B._______ verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B aufgrund eines Härtefalls und damit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die Frage kann aber letztlich aus folgenden Gründen offengelassen werden. 5.5.2 Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen fallen aber auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nahe sowie echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss dabei seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung, sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie beispielsweise die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; statt vieler Urteil des BVGer F-2218/2021 vom 17. Mai 2021 E. 6.2). 5.5.3 Zum heutigen Zeitpunkt liegt keine rechtsgültig geschlossene Ehe vor, weshalb die Partnerschaft unter diesem Blickwinkel nicht unter den Begriff der Kernfamilie subsumiert werden kann. Aus den vorliegenden Akten sind ferner - in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Hinweise auf eine im soeben dargelegten Sinne tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK ersichtlich, zumal sich das Paar seit April 2021 kenne und sich der Beschwerdeführer erst seit August 2021 in der Schweiz aufhält. Seither würden sie jeweils die Wochenenden zusammen verbringen. Davor hätten sie eine Beziehung auf Distanz geführt und lediglich einige Tage in Frankreich zusammen verbracht. Die Beschwerdevorbringen, dass die Besuchsmöglichkeiten in Frankreich aufgrund der Corona-Pandemie eingeschränkt gewesen seien und der Antrag auf Privatunterkunft abgelehnt worden sei, vermögen an obiger Einschätzung nichts zu ändern. 5.5.4 Hinsichtlich des geltend gemachten, hängigen Ehevorbereitungsverfahrens ist sodann festzuhalten, dass ein solches nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), und dieses durch den Beschwerdeführer auch in Frankreich oder im Heimatland abgewartet werden kann. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, für die Eheschliessung zu gegebener Zeit einen Antrag auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu stellen. 5.5.5 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.6 Dem SEM ist ferner beizupflichten, dass sich die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme offensichtlich nicht als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Etwas anderes wird auf Beschwerdeebene bezeichnenderweise auch nicht vorgebracht. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 5.7 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Frankreich unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 5.8 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfügung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid, welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände getroffen wurde, hält einer Überprüfung - soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) - stand. 5.9 Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.10 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb die Anträge auf Anordnung eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden sind.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: