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F-5161/2022

F-5161/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Am 12. Juli 2022 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Gesuchstellerin) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Estland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin sei mit einem von Estland ausgestellten Schengen-Visum (gültig vom 9. Dezember 2021 bis zum 29. Dezember 2021) in den Dublin-Raum eingereist, womit gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) Estland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig sei (vgl. Akten der Vorinstanz, Dublin-Verfahren [SEM-act.] 25). A.b Gegen die Verfügung vom 12. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2022 Beschwerde. Sie machte eine Dublin-Zuständigkeit der Schweiz geltend und erklärte, die Türkei erst am 9. April 2022 mit Hilfe eines Schleppers verlassen zu haben und versteckt in einem Lastwagen ohne Verwendung des estnischen Visums illegal in den Dublin-Raum eingereist zu sein. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil F-3085/2022 am 8. August 2022 ab (SEM-act. 32). A.d Am 11. August 2022 erfolgte seitens der Beschwerdeführerin eine Noveneingabe beim SEM (vgl. SEM-act. 37 sowie unten E. 4.1). B. A._______ gelangte am 17. August 2022 mit einem Revisionsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht. Sie ersuchte damit um Aufhebung des Urteils F-3085/2022 sowie um Berücksichtigung ihrer Noveneingabe vom 11. August 2022 (SEM-act. 43). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. August 2022 angeordnet hatte, den Vollzug der Überstellung der Gesuchstellerin nach Estland nicht auszusetzen und diese aufgefordert hatte, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, zog letztere das Revisionsgesuch mit schriftlicher Erklärung vom 8. September 2022 zurück. In der Folge schrieb die Einzelrichterin das Revisionsverfahren F-3536/2022 am 13. September 2022 als gegenstandslos geworden ab (SEM-act. 38 und 42). C. Am 23. August 2022 richtete die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz eine als "vorsorgliches qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe. Dieser legte sie das Schreiben vom 11. August 2022 sowie das Revisionsgesuch vom 17. August 2022 mitsamt der damit vor Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren nachgereichten Beweismittel bei. Die Eingabe vom 23. August 2022 überwies die Vorinstanz am 6. September 2022 an das Bundesverwaltungsgericht, weil diese gemäss ihrer Auffassung bereits im Rahmen des Revisionsverfahrens geprüft werde (Akten der Vorinstanz, Wiedererwägungsverfahren [SEM-WE-act.] 1 und 3). D. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mehrmals erfolglos an die Vor-instanz gewendet hatte, ersuchte sie mit Eingabe vom 23. September 2022 erneut um Anhandnahme ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 23. August 2022. In deren Ziffer 1 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe aufgrund ihrer Rückzugserklärung im Revisionsverfahren das Wiedererwägungsgesuch vom 23. August 2022 materiell nicht beurteilt. Da ihre neuen Beweismittel entweder vor Ergehen des Urteils F-3085/2022 entstanden und ihr bekannt gewesen oder nach diesem Beschwerdeentscheid entstanden seien, hätte das Bundesverwaltungsgericht die Beweismittel im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt. Dies ändere aber nichts daran, dass diese Beweismittel den rechtsrelevanten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen liessen. In Ziffer 2 ihrer Eingabe vom 23. September 2022 führte die Beschwerdeführerin an, dass sie ein Ehevorbereitungsverfahren mit B._______, einem in der Schweiz anerkannten und derzeit vorläufig aufgenommenem Flüchtling mit türkischer Staatsangehörigkeit, eingeleitet habe. Eine Wegweisung nach Estland stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar (vgl. SEM-WE-act. 10). E. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. Oktober 2022 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, sollte die Vorinstanz dem Ersuchen um Anhandnahme des Wiederwägungsgesuchs nicht nachkommen (SEM-WE-act. 12). F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch (Ziffer 2 der Eingabe vom 23. September 2022) nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Soweit Ziffer 1 der Eingabe vom 23. September 2022 betreffend, trete sie mangels funktioneller Zuständigkeit darauf nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren hielt sie fest, ihre Verfügung vom 12. Juli 2022 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2022 komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, das Bundesverwaltungsgericht habe die weitergeleitete Eingabe vom 23. August 2022 mit-samt den neuen Beweismitteln als Ergänzung des Revisionsbegehrens anhand genommen. Ziffer 1 der Eingabe vom 23. September 2022 beziehungsweise die Eingabe vom 23. August 2022 fielen aufgrund der revisionsrechtlichen Regelungen in die Zuständigkeit des Gerichts. Das Gesuch um Eheschliessung habe die Beschwerdeführerin am 18. August 2022 eingereicht. Das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch vom 23. September 2022 (Ziffer 2) sei verspätet erfolgt. Ohnehin falle die erst seit Kurzem gelebte Beziehung mit B._______ nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (SEM-WE-act. 17). G. Gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin am 11. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und in der Folge anzuordnen, dass die Vorinstanz auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 23. August 2022 beziehungsweise vom 23. September 2022 eintrete und es materiell behandle. Die entzogene aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei wiederherzustellen beziehungsweise der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sowie der Beschwerdeführerin zu gestatten, den Entscheid über die vorliegende Beschwerde in der Schweiz abzuwarten. Die Vollzugsbehörde des Kantons Zürich sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen und insbesondere von einer allfälligen Überstellung der Beschwerdeführerin nach Estland bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichneten ein Rechtbeistand zu bestellen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Der mit dem Verfahren betraute Instruktionsrichter setzte am 14. November 2022 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). I. Am 28. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Ergänzung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 23. September 2022 beziehungsweise ein neues selbständiges Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte erneut darum, die Verfügung vom 12. Juli 2022 wiedererwägungsweise aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten. Der Eingabe legte die Beschwerdeführerin ein persönliches Schreiben vom 27. November 2022 und neue Beweismittel zu einem angeblichen illegalen Aufenthalt in Serbien vor ihrer Einreise in die Schweiz sowie zu einem gegen sie laufenden Strafverfahren in Serbien wegen Dokumentverfälschung bei. Die Vorinstanz leitete die Eingabe mitsamt Beilagen unter Verweis auf das pendente Beschwerdeverfahren am 8. Dezember 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer-act. 4). J. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, das Gesuch vom 28. November 2022 wegen funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen (BVGer-act. 5). K. Aus organisatorischen Gründen hat die Einzelrichterin das Verfahren vom bisherigen Instruktionsrichter übernommen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG); auf die Anhandnahme der von der Vorinstanz weitergeleiteten Eingabe vom 28. November 2022 ist später zurückzukommen (vgl. unten E. 7).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 auf die Wiedererwägungsgesuche vom 23. August 2022 beziehungsweise vom 23. September 2022 nicht eingetreten ist (vgl. BGE 109 Ib 246 E. 4a).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Wiedererwägung kann indes auch als Korrektur einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung (prozessuale Revision) auftreten (BVGE 2021 VII/2 E. 3.1).

E. 3.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt, insbesondere wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 127 I 133 E. 6). Die prozessuale Revision vor einer Verwaltungsbehörde ist nur zulässig, wenn die in Revision zu ziehende Verfügung nicht durch ein materielles Gerichtsurteil bestätigt worden ist (BVGE 2019 I/8 E. 4.2.4.1). Liegt ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, prüft das Gericht mittels Revision, ob die gesuchstellende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (sog. unechte Noven; vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 45 VGG; BVGE 2019 I/8 E. 4.3.2; Urteile des BVGer D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 8.2; E-3146/2021 vom 17. August 2022 E. 3). Hingegen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen, im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1).

E. 3.3 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Verspätet vorgetragene Tatsachen und Beweismittel, aufgrund derer offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht, sodass ein völkerrechtswidriges Wegweisungsvollzugshindernis entsteht, sind jedoch ungeachtet von verfahrensrechtlichen Vorschriften zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer D-5655/2017 vom 17. März 2020 E. 3.5.1; D-2098/2016 vom 27. Mai 2016 E. 7.3).

E. 4.1 Nach Ergehen des Urteils F-3085/2022 vom 8. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin mit Noveneingabe vom 11. August 2022 ein Fernbusticket einer Busfahrt von (...) nach (...) am 10. März 2022 sowie ein zahnärztliches Rezept im Zusammenhang mit einer Zahnbehandlung am 22. Februar 2022 in (...) nach. Zudem brachte sie eine an ihren türkischen Anwalt gerichtete E-Mail-Antwort der estnischen Botschaft in Ankara vom 9. August 2022 bei. Gestützt auf diese Beweismittel beantragte die Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 23. August 2022, respektive mit Ziffer 1 ihrer Eingabe vom 23. September 2022 die Wiedererwägung und Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2022 und die materielle Anhandnahme ihres Asylgesuchs (vgl. SEM-WE-act. 1 und 10).

E. 4.2 Festzuhalten ist zunächst, dass die Vorinstanz betreffend das nachgereichte Fernbusticket und das Zahnarztrezept in Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung zu Recht von einer Revisionszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen (vgl. BVGE 2019 I/8 E. 4.3.2; 2013/22 E. 13.1; Urteile des BVGer D-2041/2021 E. 8.2; D-4917/2017 vom 27. Dezember 2018 E. 3.2; F-3536/2022 [nicht publ.]; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.49 f.) und darauf nicht eingetreten ist. Mit Eingabe vom 28. November 2022 korrigierte die Beschwerdeführerin jedoch ihre Angaben dahingehend, dass sie am 9. Dezember 2021 visumsfrei von (...) nach Serbien geflogen sei. Noch am selben Abend habe sie versucht, mit einem Bus nach Ungarn einzureisen. Die serbischen Behörden hätten sie jedoch bereits vor der ungarischen Grenze festgenommen und ihren Pass mit dem verfälschten Visum beschlagnahmt. Während vier Monaten sei sie dann illegal in Serbien geblieben, bevor sie in die Schweiz eingereist sei. Derzeit laufe in Serbien ein Strafverfahren gegen sie wegen Dokumentverfälschung (vgl. BVGer-act. 4).

E. 4.3 Mit dieser neuen Sachverhaltsdarstellung führt die Beschwerdeführerin an, (...) bereits am 9. Dezember 2021 verlassen und sich daraufhin bis im April 2022 vier Monate illegal in Serbien aufgehalten zu haben. Hat sie sich aber von Dezember 2021 bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz rund vier Monate in Serbien aufgehalten, muss die Echtheit des Fernbustickets sowie des zahnärztlichen Rezepts stark angezweifelt werden. Jedenfalls sind diese Beweismittel für den Nachweis eines Aufenthalts der Beschwerdeführerin in (...) und mithin für die Nichtverwendung des estnischen Visums und eine Dublin-Zuständigkeit der Schweiz nunmehr gänzlich ungeeignet. Insoweit ist die Beschwerde 11. November 2022 damit gegenstandslos geworden.

E. 4.4 An ihrer Behauptung, vom verfälschten estnischen Visum für die Einreise in den Dublin-Raum keinen Gebrauch gemacht zu haben, hält die Beschwerdeführerin hingegen fest. Die E-Mail Antwort der estnischen Botschaft in Ankara an den türkischen Anwalt der Beschwerdeführerin vom 9. August 2022 bildet entgegen ihrer Auffassung jedoch kein Indiz dafür, sie habe für die Einreise in den Dublin-Raum von ihrem estnischen Visum keinen Gebrauch gemacht. Der Rückmeldung, wonach Informationen zu antragstellenden Personen in einer E-Mail-Konversation nicht geteilt würden und dass sie (d.h. die estnische Botschaft) am besten über das türkische Aussenministerium kontaktiert werde, kommt diesbezüglich keinerlei Beweiswert zu. Nicht anders verhält es sich betreffend die Mitteilung der Vorinstanz vom 8. September 2022 betreffend Auskunft über Daten in der europäischen Visumdatenbank (CS-VIS) (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 7). Vermag die Beschwerdeführerin keine erheblichen, neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel vorzuweisen, besteht kein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs (vgl. oben E. 3.2). Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2022 ist somit nicht zu beanstanden.

E. 5.1 Am 23. September 2022 führte die Beschwerdeführerin erstmals an, mit dem türkischen Staatsangehörigen B._______ in der Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet zu haben. Ihren eigenen Angaben zufolge habe sie einen Tag nach ihrer Ankunft in der Schweiz am 11. April 2022 Kontakt mit ihm aufgenommen und fortan mit ihm eine Beziehung geführt. Sie hätten sich am 18. August 2022 für eine Soforttrauung beim Zivilstandsamt gemeldet, wobei ihnen die Einleitung des Verfahrens erst am 24. August 2022 bestätigt worden sei. Weder im Dublin-Gespräch vom 19. Mai 2022, noch in den Revisions- und Wiedererwägungseingaben vom 17. und vom 23. August 2022 fand diese Partnerschaft jedoch Erwähnung. Aufgrund der sehr kurzen Dauer kann die Beziehung vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK deshalb nicht erfasst sein (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5; Urteil des BGer 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E. 1.4.1; Urteil des BVGer F-3082/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.1). Ein pendentes Ehevorbereitungsverfahren erfordert zudem die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Ihr ist es zumutbar, dieses im Ausland abzuwarten (vgl. Urteile des BVGer F-2264/2022 vom 27. Mai 2022 E. 5.2; D-13344/2022 vom 25. März 2022 E. 6.2.2; E-1274/2022 vom 22. März 2022; D-4188/2021 vom 27. September 2021 E. 5.5.4). Die Einreichung eines Gesuchs um Ehevorbereitung stellt folglich keine erhebliche Tatsache dar, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Estland wiedererwägungsweise als unzulässig erscheinen lassen könnte. Ein günstigeres Ergebnis fällt damit ausser Betracht, sodass kein Anspruch auf Anhandnahme des Wiedererwägungsgesuchs besteht (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteil des BGer 1C_428/2021 vom 28. Februar 2022 E. 5.1).

E. 5.2 Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist demnach zu schützen. Offenbleiben kann, ob das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. September 2022 rechtzeitig bei der Vorinstanz deponiert wurde. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil F-3085/2022 festgehalten, dass weder die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Art. 3 EMRK, noch eine andere bindende völkerrechtliche Bestimmung einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Estland entgegenstehen (vgl. E. 4.3 und E. 5).

E. 6 Die Beschwerde vom 11. November 2022 ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht hinfällig geworden ist. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist abzusehen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Dies gilt ebenfalls für den mit Verfügung vom 14. November 2022 angeordneten Vollzugsstopp.

E. 7 Zu betrachten bleibt die von der Vorinstanz weitergeleitete Eingabe vom 28. November 2022.

E. 7.1 Damit trägt die Beschwerdeführerin einen gänzlich neuen Sachverhalt vor und räumt ein, "nicht die ganze Wahrheit über ihren eigentlichen Reiseweg" gesagt zu haben (vgl. oben E. 4.3). Schon deshalb sind die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Echtheit der serbischen Dokumente in Frage zu stellen und erweckt ihr Vorgehen zumindest den Anschein rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Die nachgereichten Dokumente aus dem angeblichen serbischen Strafverfahren datieren vom 10. Dezember 2021 (Bescheinigung über vorläufig beschlagnahmte Gegenstände und "Offizielle Anmerkung"), vom 10. Januar 2022 (Sachverständigenbericht), vom 25. Mai 2022 (Strafanzeige) und vom 25. August 2022 (Anklagevorschlag). Bezüglich des Urteils F-3085/2022 handelt es sich beim behaupteten illegalen Aufenthalt und dem pendenten Strafverfahren der Beschwerdeführerin in Serbien grösstenteils um vorbestandene Tatsachen und Beweismittel, was grundsätzlich eine Revisionszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts implizieren würde (vgl. Art. 45 ff. VGG; vgl. oben E. 4.2).

E. 7.2 Aus formeller Sicht lässt die an die Vorinstanz gerichtete und als "Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2022" betitelte Eingabe vom 28. November 2022 jedoch bereits den klaren Willen zur Führung eines förmlichen und mit Kostenfolgen verbundenen Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht vermissen. Zudem hat es die vertretene Beschwerdeführerin unterlassen, die Rechtzeitigkeit ihres Gesuchs darzulegen (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). An die Begründung eines Revisionsgesuchs werden erhöhte Anforderungen gestellt (BVGE 2007/21 E. 8.1). Bereits die Tatsache aber, dass die Beschwerdeführerin die Bescheinigung über vorläufig beschlagnahmte Gegenstände vom 10. Dezember 2021 offenbar eigenhändig unterschrieben hat, zeigt auf, dass sie vom Strafverfahren wegen Dokumentfälschung in Serbien sowie der Einziehung ihres Reisepasses seit Langem gewusst haben muss. Entsprechend hätte sie die Dokumente bereits im ordentlichen Dublin-Verfahren einreichen können.

E. 7.3 Hinzu kommt vorliegend, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3085/2022 erklärte, im Falle einer illegalen Einreise der Beschwerdeführerin in den Dublin-Raum sei gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit der Schweiz selbst dann nicht gegeben, wenn sie von ihrem Visum keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. E. 3.6). Da die Beschwerdeführerin nicht offengelegt hat, in welches Land sie als erstes einreiste, sind die von ihr ins Recht gelegten serbischen Dokumente so oder anders nicht geeignet, die mit Urteil F-3085/2022 bestätigte Asyl-Zuständigkeit Estlands in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 7.4 Die Eingabe vom 28. November 2022 erfüllt die Anforderungen an Frist und Form eines Revisionsgesuches offensichtlich nicht. Darauf ist in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten (vgl. auch Art. 111 Bst. b AsylG; BVGE 2021 VI/4 E. 11). Mangels Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. oben E. 7.1), Rechtzeitigkeit des Gesuchs (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG sowie oben E. 3.3 und E. 7.2) sowie Relevanz der serbischen Dokumente betreffend die Bestimmung der Dublin-Zuständigkeit (vgl. oben E. 7.3) ist der Antrag auf Rücküberweisung der Eingabe vom 28. November 2022 an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. hierzu ferner BVGE 2013/22 E. 13.1).

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Auf die Eingabe vom 28. November 2022 wird nicht eingetreten.
  3. Der Antrag vom 27. Dezember 2022 auf Rücküberweisung der Eingabe vom 28. November 2022 an die Vorinstanz wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Claudia Cotting-Schalch Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5161/2022 Urteil vom 6. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Claudia Cotting-Schalch, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführerin / Gesuchstellerin, vertreten durch Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Wiedererwägung / Revision). Sachverhalt: A. A.a Am 12. Juli 2022 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Gesuchstellerin) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Estland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin sei mit einem von Estland ausgestellten Schengen-Visum (gültig vom 9. Dezember 2021 bis zum 29. Dezember 2021) in den Dublin-Raum eingereist, womit gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) Estland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig sei (vgl. Akten der Vorinstanz, Dublin-Verfahren [SEM-act.] 25). A.b Gegen die Verfügung vom 12. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2022 Beschwerde. Sie machte eine Dublin-Zuständigkeit der Schweiz geltend und erklärte, die Türkei erst am 9. April 2022 mit Hilfe eines Schleppers verlassen zu haben und versteckt in einem Lastwagen ohne Verwendung des estnischen Visums illegal in den Dublin-Raum eingereist zu sein. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil F-3085/2022 am 8. August 2022 ab (SEM-act. 32). A.d Am 11. August 2022 erfolgte seitens der Beschwerdeführerin eine Noveneingabe beim SEM (vgl. SEM-act. 37 sowie unten E. 4.1). B. A._______ gelangte am 17. August 2022 mit einem Revisionsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht. Sie ersuchte damit um Aufhebung des Urteils F-3085/2022 sowie um Berücksichtigung ihrer Noveneingabe vom 11. August 2022 (SEM-act. 43). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. August 2022 angeordnet hatte, den Vollzug der Überstellung der Gesuchstellerin nach Estland nicht auszusetzen und diese aufgefordert hatte, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, zog letztere das Revisionsgesuch mit schriftlicher Erklärung vom 8. September 2022 zurück. In der Folge schrieb die Einzelrichterin das Revisionsverfahren F-3536/2022 am 13. September 2022 als gegenstandslos geworden ab (SEM-act. 38 und 42). C. Am 23. August 2022 richtete die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz eine als "vorsorgliches qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe. Dieser legte sie das Schreiben vom 11. August 2022 sowie das Revisionsgesuch vom 17. August 2022 mitsamt der damit vor Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren nachgereichten Beweismittel bei. Die Eingabe vom 23. August 2022 überwies die Vorinstanz am 6. September 2022 an das Bundesverwaltungsgericht, weil diese gemäss ihrer Auffassung bereits im Rahmen des Revisionsverfahrens geprüft werde (Akten der Vorinstanz, Wiedererwägungsverfahren [SEM-WE-act.] 1 und 3). D. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mehrmals erfolglos an die Vor-instanz gewendet hatte, ersuchte sie mit Eingabe vom 23. September 2022 erneut um Anhandnahme ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 23. August 2022. In deren Ziffer 1 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe aufgrund ihrer Rückzugserklärung im Revisionsverfahren das Wiedererwägungsgesuch vom 23. August 2022 materiell nicht beurteilt. Da ihre neuen Beweismittel entweder vor Ergehen des Urteils F-3085/2022 entstanden und ihr bekannt gewesen oder nach diesem Beschwerdeentscheid entstanden seien, hätte das Bundesverwaltungsgericht die Beweismittel im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt. Dies ändere aber nichts daran, dass diese Beweismittel den rechtsrelevanten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen liessen. In Ziffer 2 ihrer Eingabe vom 23. September 2022 führte die Beschwerdeführerin an, dass sie ein Ehevorbereitungsverfahren mit B._______, einem in der Schweiz anerkannten und derzeit vorläufig aufgenommenem Flüchtling mit türkischer Staatsangehörigkeit, eingeleitet habe. Eine Wegweisung nach Estland stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar (vgl. SEM-WE-act. 10). E. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. Oktober 2022 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, sollte die Vorinstanz dem Ersuchen um Anhandnahme des Wiederwägungsgesuchs nicht nachkommen (SEM-WE-act. 12). F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch (Ziffer 2 der Eingabe vom 23. September 2022) nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Soweit Ziffer 1 der Eingabe vom 23. September 2022 betreffend, trete sie mangels funktioneller Zuständigkeit darauf nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren hielt sie fest, ihre Verfügung vom 12. Juli 2022 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2022 komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, das Bundesverwaltungsgericht habe die weitergeleitete Eingabe vom 23. August 2022 mit-samt den neuen Beweismitteln als Ergänzung des Revisionsbegehrens anhand genommen. Ziffer 1 der Eingabe vom 23. September 2022 beziehungsweise die Eingabe vom 23. August 2022 fielen aufgrund der revisionsrechtlichen Regelungen in die Zuständigkeit des Gerichts. Das Gesuch um Eheschliessung habe die Beschwerdeführerin am 18. August 2022 eingereicht. Das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch vom 23. September 2022 (Ziffer 2) sei verspätet erfolgt. Ohnehin falle die erst seit Kurzem gelebte Beziehung mit B._______ nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (SEM-WE-act. 17). G. Gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin am 11. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und in der Folge anzuordnen, dass die Vorinstanz auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 23. August 2022 beziehungsweise vom 23. September 2022 eintrete und es materiell behandle. Die entzogene aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei wiederherzustellen beziehungsweise der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sowie der Beschwerdeführerin zu gestatten, den Entscheid über die vorliegende Beschwerde in der Schweiz abzuwarten. Die Vollzugsbehörde des Kantons Zürich sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen und insbesondere von einer allfälligen Überstellung der Beschwerdeführerin nach Estland bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichneten ein Rechtbeistand zu bestellen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Der mit dem Verfahren betraute Instruktionsrichter setzte am 14. November 2022 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). I. Am 28. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Ergänzung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 23. September 2022 beziehungsweise ein neues selbständiges Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte erneut darum, die Verfügung vom 12. Juli 2022 wiedererwägungsweise aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten. Der Eingabe legte die Beschwerdeführerin ein persönliches Schreiben vom 27. November 2022 und neue Beweismittel zu einem angeblichen illegalen Aufenthalt in Serbien vor ihrer Einreise in die Schweiz sowie zu einem gegen sie laufenden Strafverfahren in Serbien wegen Dokumentverfälschung bei. Die Vorinstanz leitete die Eingabe mitsamt Beilagen unter Verweis auf das pendente Beschwerdeverfahren am 8. Dezember 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer-act. 4). J. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, das Gesuch vom 28. November 2022 wegen funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen (BVGer-act. 5). K. Aus organisatorischen Gründen hat die Einzelrichterin das Verfahren vom bisherigen Instruktionsrichter übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG); auf die Anhandnahme der von der Vorinstanz weitergeleiteten Eingabe vom 28. November 2022 ist später zurückzukommen (vgl. unten E. 7). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 auf die Wiedererwägungsgesuche vom 23. August 2022 beziehungsweise vom 23. September 2022 nicht eingetreten ist (vgl. BGE 109 Ib 246 E. 4a). 3.1. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Wiedererwägung kann indes auch als Korrektur einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung (prozessuale Revision) auftreten (BVGE 2021 VII/2 E. 3.1). 3.2. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt, insbesondere wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 127 I 133 E. 6). Die prozessuale Revision vor einer Verwaltungsbehörde ist nur zulässig, wenn die in Revision zu ziehende Verfügung nicht durch ein materielles Gerichtsurteil bestätigt worden ist (BVGE 2019 I/8 E. 4.2.4.1). Liegt ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, prüft das Gericht mittels Revision, ob die gesuchstellende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (sog. unechte Noven; vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 45 VGG; BVGE 2019 I/8 E. 4.3.2; Urteile des BVGer D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 8.2; E-3146/2021 vom 17. August 2022 E. 3). Hingegen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen, im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). 3.3. Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Verspätet vorgetragene Tatsachen und Beweismittel, aufgrund derer offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht, sodass ein völkerrechtswidriges Wegweisungsvollzugshindernis entsteht, sind jedoch ungeachtet von verfahrensrechtlichen Vorschriften zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer D-5655/2017 vom 17. März 2020 E. 3.5.1; D-2098/2016 vom 27. Mai 2016 E. 7.3). 4. 4.1. Nach Ergehen des Urteils F-3085/2022 vom 8. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin mit Noveneingabe vom 11. August 2022 ein Fernbusticket einer Busfahrt von (...) nach (...) am 10. März 2022 sowie ein zahnärztliches Rezept im Zusammenhang mit einer Zahnbehandlung am 22. Februar 2022 in (...) nach. Zudem brachte sie eine an ihren türkischen Anwalt gerichtete E-Mail-Antwort der estnischen Botschaft in Ankara vom 9. August 2022 bei. Gestützt auf diese Beweismittel beantragte die Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 23. August 2022, respektive mit Ziffer 1 ihrer Eingabe vom 23. September 2022 die Wiedererwägung und Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2022 und die materielle Anhandnahme ihres Asylgesuchs (vgl. SEM-WE-act. 1 und 10). 4.2. Festzuhalten ist zunächst, dass die Vorinstanz betreffend das nachgereichte Fernbusticket und das Zahnarztrezept in Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung zu Recht von einer Revisionszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen (vgl. BVGE 2019 I/8 E. 4.3.2; 2013/22 E. 13.1; Urteile des BVGer D-2041/2021 E. 8.2; D-4917/2017 vom 27. Dezember 2018 E. 3.2; F-3536/2022 [nicht publ.]; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.49 f.) und darauf nicht eingetreten ist. Mit Eingabe vom 28. November 2022 korrigierte die Beschwerdeführerin jedoch ihre Angaben dahingehend, dass sie am 9. Dezember 2021 visumsfrei von (...) nach Serbien geflogen sei. Noch am selben Abend habe sie versucht, mit einem Bus nach Ungarn einzureisen. Die serbischen Behörden hätten sie jedoch bereits vor der ungarischen Grenze festgenommen und ihren Pass mit dem verfälschten Visum beschlagnahmt. Während vier Monaten sei sie dann illegal in Serbien geblieben, bevor sie in die Schweiz eingereist sei. Derzeit laufe in Serbien ein Strafverfahren gegen sie wegen Dokumentverfälschung (vgl. BVGer-act. 4). 4.3. Mit dieser neuen Sachverhaltsdarstellung führt die Beschwerdeführerin an, (...) bereits am 9. Dezember 2021 verlassen und sich daraufhin bis im April 2022 vier Monate illegal in Serbien aufgehalten zu haben. Hat sie sich aber von Dezember 2021 bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz rund vier Monate in Serbien aufgehalten, muss die Echtheit des Fernbustickets sowie des zahnärztlichen Rezepts stark angezweifelt werden. Jedenfalls sind diese Beweismittel für den Nachweis eines Aufenthalts der Beschwerdeführerin in (...) und mithin für die Nichtverwendung des estnischen Visums und eine Dublin-Zuständigkeit der Schweiz nunmehr gänzlich ungeeignet. Insoweit ist die Beschwerde 11. November 2022 damit gegenstandslos geworden. 4.4. An ihrer Behauptung, vom verfälschten estnischen Visum für die Einreise in den Dublin-Raum keinen Gebrauch gemacht zu haben, hält die Beschwerdeführerin hingegen fest. Die E-Mail Antwort der estnischen Botschaft in Ankara an den türkischen Anwalt der Beschwerdeführerin vom 9. August 2022 bildet entgegen ihrer Auffassung jedoch kein Indiz dafür, sie habe für die Einreise in den Dublin-Raum von ihrem estnischen Visum keinen Gebrauch gemacht. Der Rückmeldung, wonach Informationen zu antragstellenden Personen in einer E-Mail-Konversation nicht geteilt würden und dass sie (d.h. die estnische Botschaft) am besten über das türkische Aussenministerium kontaktiert werde, kommt diesbezüglich keinerlei Beweiswert zu. Nicht anders verhält es sich betreffend die Mitteilung der Vorinstanz vom 8. September 2022 betreffend Auskunft über Daten in der europäischen Visumdatenbank (CS-VIS) (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 7). Vermag die Beschwerdeführerin keine erheblichen, neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel vorzuweisen, besteht kein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs (vgl. oben E. 3.2). Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2022 ist somit nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Am 23. September 2022 führte die Beschwerdeführerin erstmals an, mit dem türkischen Staatsangehörigen B._______ in der Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet zu haben. Ihren eigenen Angaben zufolge habe sie einen Tag nach ihrer Ankunft in der Schweiz am 11. April 2022 Kontakt mit ihm aufgenommen und fortan mit ihm eine Beziehung geführt. Sie hätten sich am 18. August 2022 für eine Soforttrauung beim Zivilstandsamt gemeldet, wobei ihnen die Einleitung des Verfahrens erst am 24. August 2022 bestätigt worden sei. Weder im Dublin-Gespräch vom 19. Mai 2022, noch in den Revisions- und Wiedererwägungseingaben vom 17. und vom 23. August 2022 fand diese Partnerschaft jedoch Erwähnung. Aufgrund der sehr kurzen Dauer kann die Beziehung vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK deshalb nicht erfasst sein (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5; Urteil des BGer 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E. 1.4.1; Urteil des BVGer F-3082/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.1). Ein pendentes Ehevorbereitungsverfahren erfordert zudem die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Ihr ist es zumutbar, dieses im Ausland abzuwarten (vgl. Urteile des BVGer F-2264/2022 vom 27. Mai 2022 E. 5.2; D-13344/2022 vom 25. März 2022 E. 6.2.2; E-1274/2022 vom 22. März 2022; D-4188/2021 vom 27. September 2021 E. 5.5.4). Die Einreichung eines Gesuchs um Ehevorbereitung stellt folglich keine erhebliche Tatsache dar, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Estland wiedererwägungsweise als unzulässig erscheinen lassen könnte. Ein günstigeres Ergebnis fällt damit ausser Betracht, sodass kein Anspruch auf Anhandnahme des Wiedererwägungsgesuchs besteht (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteil des BGer 1C_428/2021 vom 28. Februar 2022 E. 5.1). 5.2. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist demnach zu schützen. Offenbleiben kann, ob das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. September 2022 rechtzeitig bei der Vorinstanz deponiert wurde. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil F-3085/2022 festgehalten, dass weder die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Art. 3 EMRK, noch eine andere bindende völkerrechtliche Bestimmung einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Estland entgegenstehen (vgl. E. 4.3 und E. 5).

6. Die Beschwerde vom 11. November 2022 ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht hinfällig geworden ist. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist abzusehen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Dies gilt ebenfalls für den mit Verfügung vom 14. November 2022 angeordneten Vollzugsstopp.

7. Zu betrachten bleibt die von der Vorinstanz weitergeleitete Eingabe vom 28. November 2022. 7.1. Damit trägt die Beschwerdeführerin einen gänzlich neuen Sachverhalt vor und räumt ein, "nicht die ganze Wahrheit über ihren eigentlichen Reiseweg" gesagt zu haben (vgl. oben E. 4.3). Schon deshalb sind die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Echtheit der serbischen Dokumente in Frage zu stellen und erweckt ihr Vorgehen zumindest den Anschein rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Die nachgereichten Dokumente aus dem angeblichen serbischen Strafverfahren datieren vom 10. Dezember 2021 (Bescheinigung über vorläufig beschlagnahmte Gegenstände und "Offizielle Anmerkung"), vom 10. Januar 2022 (Sachverständigenbericht), vom 25. Mai 2022 (Strafanzeige) und vom 25. August 2022 (Anklagevorschlag). Bezüglich des Urteils F-3085/2022 handelt es sich beim behaupteten illegalen Aufenthalt und dem pendenten Strafverfahren der Beschwerdeführerin in Serbien grösstenteils um vorbestandene Tatsachen und Beweismittel, was grundsätzlich eine Revisionszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts implizieren würde (vgl. Art. 45 ff. VGG; vgl. oben E. 4.2). 7.2. Aus formeller Sicht lässt die an die Vorinstanz gerichtete und als "Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2022" betitelte Eingabe vom 28. November 2022 jedoch bereits den klaren Willen zur Führung eines förmlichen und mit Kostenfolgen verbundenen Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht vermissen. Zudem hat es die vertretene Beschwerdeführerin unterlassen, die Rechtzeitigkeit ihres Gesuchs darzulegen (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). An die Begründung eines Revisionsgesuchs werden erhöhte Anforderungen gestellt (BVGE 2007/21 E. 8.1). Bereits die Tatsache aber, dass die Beschwerdeführerin die Bescheinigung über vorläufig beschlagnahmte Gegenstände vom 10. Dezember 2021 offenbar eigenhändig unterschrieben hat, zeigt auf, dass sie vom Strafverfahren wegen Dokumentfälschung in Serbien sowie der Einziehung ihres Reisepasses seit Langem gewusst haben muss. Entsprechend hätte sie die Dokumente bereits im ordentlichen Dublin-Verfahren einreichen können. 7.3. Hinzu kommt vorliegend, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3085/2022 erklärte, im Falle einer illegalen Einreise der Beschwerdeführerin in den Dublin-Raum sei gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit der Schweiz selbst dann nicht gegeben, wenn sie von ihrem Visum keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. E. 3.6). Da die Beschwerdeführerin nicht offengelegt hat, in welches Land sie als erstes einreiste, sind die von ihr ins Recht gelegten serbischen Dokumente so oder anders nicht geeignet, die mit Urteil F-3085/2022 bestätigte Asyl-Zuständigkeit Estlands in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 7.4. Die Eingabe vom 28. November 2022 erfüllt die Anforderungen an Frist und Form eines Revisionsgesuches offensichtlich nicht. Darauf ist in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten (vgl. auch Art. 111 Bst. b AsylG; BVGE 2021 VI/4 E. 11). Mangels Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. oben E. 7.1), Rechtzeitigkeit des Gesuchs (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG sowie oben E. 3.3 und E. 7.2) sowie Relevanz der serbischen Dokumente betreffend die Bestimmung der Dublin-Zuständigkeit (vgl. oben E. 7.3) ist der Antrag auf Rücküberweisung der Eingabe vom 28. November 2022 an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. hierzu ferner BVGE 2013/22 E. 13.1).

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Auf die Eingabe vom 28. November 2022 wird nicht eingetreten.

3. Der Antrag vom 27. Dezember 2022 auf Rücküberweisung der Eingabe vom 28. November 2022 an die Vorinstanz wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Claudia Cotting-Schalch Mathias Lanz Versand: