Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 16. Mai 2022 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerde- führerin auf und am 19. Mai 2022 gewährte sie ihr rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Estlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesund- heitszustand (SEM-act. 11 und 13). C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 – eröffnet am 13. Juli 2022 – trat die Vor- instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Estland an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die ei- ner allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Weg- weisung (SEM-act. 25). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am
14. Juli 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Sinngemäss beantragte sie, die Verfügung vom 12. Juli 2022 sei aufzuheben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und das nationale Verfah- ren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei ihr Gesundheitszustand sowie die Unterbringungs- und Versorgungssituation in Estland aufgrund des Zustroms ukrainischer Flüchtlinge genauer zu analysieren. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen (Akten des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 15. Juli 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elekt- ronischer Form vor, und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).
F-3085/2022 Seite 3 F. Der neu mandatierte Rechtsvertreter zeigte mit Eingabe vom 25. Juli 2022 an, dass er mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin be- auftragt wurde und ersuchte um Akteneinsicht (BVGer-act. 3).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Be- schwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 1.4 Das Gesuch vom 25. Juli 2022 um Akteneinsicht kann gestützt auf Art. 26 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG gutgeheissen werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin die editions- pflichtigen Akten der Vorinstanz bereits mit Eröffnung der angefochtenen Verfügung ausgehändigt wurden (vgl. Dispositiv-Ziffer 5; Art. 17 Abs. 5 AsylG). Gegenteiliges behauptet sie nicht. Das nachträglich gestellte Ak- teneinsichtsgesuch zieht vorliegend im beförderlich durchzuführenden Dublin-Verfahren (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) weder die Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs, noch die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels nach sich (vgl. Urteile des BVGer F-53/2022 vom 13. Januar 2022 E. 3; E-5321/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.3; E-6316/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4). Entsprechende Anträge stellt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin denn auch nicht.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
F-3085/2022 Seite 4 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die mit Verfügung vom 12. Juli 2022 festgelegte Zuständigkeit Estlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und beantragt die Durchführung des nationa- len Verfahrens in der Schweiz.
E. 3.1 Ein Asylantrag ist einzig von demjenigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.2 Gemäss dem Eintrag in der europäischen Visumdatenbank (CS-VIS) stellte Estland der Beschwerdeführerin am 16. November 2021 ein vom
9. bis zum 29. Dezember 2021 gültiges Schengen-Visum für eine einma- lige Einreise in den Schengen-Raum aus (SEM-act. 9). Im Zeitpunkt des ersten Asylantrags im Dublin-Raum am 11. April 2022 war das Visum somit seit weniger als sechs Monaten abgelaufen, womit eine Zuständigkeit der estnischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich begründet wird. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO setzt für die Annahme einer Zuständigkeit Estlands jedoch voraus, dass die antragstellende Person für die Einreise in den Dub- lin-Raum vom ausgestellten Visum Gebrauch gemacht hat.
E. 3.3 Dies verneint die Beschwerdeführerin. Sie gibt an, davon ausgegan- gen zu sein, dass es sich um ein gefälschtes Visum gehandelt habe. Erst in der Schweiz habe sie erfahren, dass das Visum echt gewesen sei. Sie habe Angst gehabt, dass sie am Flughafen an der Ausreise gehindert werde. Von Dezember 2021 bis Ende März 2022 habe sie sich in (…) auf- gehalten. Am 9. April 2022 sei sie aus der Türkei ausgereist und mit einem Lastkraftwagen, zusammen mit einer ihr unbekannten Familie, von (…) di- rekt in die Schweiz gefahren. Sie sei in (…) auf der europäischen Seite abgeholt worden. Der Lastkraftwagen habe nur an einsamen Orten ohne Menschen in Waldgebieten angehalten. Sie habe sich versteckt und sei nicht oft aus dem Lastkraftwagen ausgestiegen. Reisepass und Mobil-Te-
F-3085/2022 Seite 5 lefon seien ihr abgenommen worden. Die Reise habe ein Schlepper na- mens (…) organisiert. In der Türkei sei es einfach, einen Schlepper zu fin- den. Unmittelbar nach der Ankunft in der Schweiz am 12. April 2022 habe sie ein Asylgesuch gestellt (Protokoll Dublin-Gespräch vom 19. Mai 2022 und Eingabe vom 30. Mai 2022 [SEM-act. 13 und act. 16]).
E. 3.4 Der Eintrag in der europäischen Visa-Datenbank (CS-VIS) gilt als förmliches Beweismittel für die Zuständigkeit Estlands gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Art. 22 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a Dublin-III-VO; An- hang II der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Verzeichnis A Ziff. I/5.). Den Beweismitteln nach Art. 22 Abs. 3 Bst. a Dublin-III-VO kommt für die Zuständigkeitsbestimmung verstärkte Beweiskraft zu. Sie können durch Gegenbeweise widerlegt werden (Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dub- lin-III-VO; BVGE 2015/41 E. 7.3). Die Beweiskraft der im Verzeichnis B, Ziff. I/5. Anhang II DVO aufgeführten Indizien ist von Fall zu Fall zu bewer- ten. Als Indizien gelten unter anderem nachvollziehbare und nachprüfbare Erklärungen der antragstellenden Person.
E. 3.5 Die Schilderung der Beschwerdeführerin betreffend ihre Reise in den Dublin-Raum ist allgemein gehalten und fällt wenig detailliert aus. Sie ist deshalb nicht geeignet, den Eintrag im CS-VIS und die Zuständigkeit Est- lands zu widerlegen. Nicht anders verhält es sich bezüglich der von ihr mit Eingabe(n) vom 30. Mai 2022 ins Recht gelegten Dokumente. Die Strom-, Gas- und Internetrechnungen sind grundsätzlich nicht geeignet, ihre An- wesenheit während der gesamten Gültigkeitsdauer des Schengen-Visums in der Türkei zu belegen. Die eingereichten Chat-Verläufe aus Twitter und Whatsapp sind einerseits nicht fälschungssicher. Andererseits ist nicht eru- ierbar, ob die Chatverläufe vom Mobiltelefon der Beschwerdeführerin selbst stammen. Die Liste mit den Arztterminen wiederum weist eine letzt- malige Konsultation in der Türkei am 7. Dezember 2021, das heisst vor Beginn der Gültigkeit des Schengen-Visums, aus. Daraus kann die Be- schwerdeführerin ebenfalls nichts für sich ableiten (Beilagen zu den Einga- ben vom 30. Mai 2022 [SEM-act. 16 und 18]). Letztlich spricht auch die Tatsache, dass die estnischen Behörden dem Aufnahmeersuchen der Schweiz – dieses enthielt eine lückenlose Wiedergabe der Argumentation sowie der Beweismittel der Beschwerdeführerin (SEM-act. 19) – am
11. Juli 2022 explizit sowie unter Anführung der Zuständigkeitsbestimmung
F-3085/2022 Seite 6 von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt haben dafür, dass die Be- schwerdeführerin vom estnischen Visum Gebrauch gemacht hat (SEM- act. 21).
E. 3.6 Somit ist es der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung des im Dublin-Verfahren geltenden reduzierten Beweismasses (vgl. BVGE 2015/41 E. 7.3) nicht gelungen, die Zuständigkeit Estlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen. Hinzu kommt, dass die Schweiz mit Blick auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO selbst dann nicht zuständig wäre, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich mit einem Lastkraftwagen illegal in den Dublin-Raum eingereist wäre. Zutref- fend ist die Vorinstanz deshalb von der grundsätzlichen Aufnahmezustän- digkeit der estnischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausgegangen. Was schliesslich ihren in der Schweiz wohnhaften Bruder anbetrifft, so sind die Zuständigkeitskriterien zum Schutze der Familienein- heit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) vorliegend nicht einschlägig, zumal der Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1515/2022 vom 6. April 2022 E. 7.4).
E. 4 Die Beschwerdeführerin fordert sodann die Anwendung der Ermessens- klauseln von Art. 16 f. Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintritts- recht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
E. 4.1 Einen Unterstützungsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan. Ein solcher ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Eine lediglich moralische oder psy- chische Unterstützung durch den Bruder lässt eine Zusammenführung mit diesem nicht als humanitäre Pflicht erscheinen. Im Weiteren bleibt der Be- schwerdeführerin mangels (hinreichend intensivem) Abhängigkeitsverhält- nis zu ihrem Bruder eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK verwehrt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Die Anwesenheit des Bruders in der Schweiz begründet vorliegend somit keine Pflicht der Schweiz, einen Selbsteintritt vorzunehmen.
E. 4.2 Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Estland weisen keine systemischen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Der pauschale Hin- weis der Beschwerdeführerin auf den Zustrom von Flüchtlingen aus der
F-3085/2022 Seite 7 Ukraine sowie die von ihr im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren einge- reichten Medienberichte genügen vorliegend nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Estland seinen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nachkommt (vgl. Urteile des BVGer F-3613/2019 vom 28. Ap- ril 2020 E. 4.3.2; F-864/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.1; F-5403/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5). Hinweise dafür, dass aufgrund der Aufnahme zahlreicher Flüchtlinge aus der Ukraine der Zugang zu einer Unterkunft oder zum estnischen Asylsystem nicht gewährleistet ist, sind keine ersicht- lich (vgl. dazu etwa die Unterbringungsstatistik auf < https://www.hoolekan- deteenused.ee/majutuskeskus >, abgerufen am 21.07.2022, sowie < https://www.politsei.ee/en/instructions/information-on-the-war-in-ukra- ine/temporary-protection-for-ukrainian-citizens-and-their-family-mem- bers >, abgerufen am 21.07.22). Die Anwendung der Rechtsprechung ge- mäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1489/2022 vom 21. April 2022 E. 4.7 auf Estland ist nicht gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als diverse an die Ukraine angrenzende Staaten (z.B. Rumänien) kürzlich mit- geteilt haben, dass Dublin-Überstellungen (wieder) möglich seien.
E. 4.3 Gemäss Arztbericht vom 31. Mai 2022 leidet die Beschwerdeführerin an einer chronischen Gastritis sowie an einer Kniekontusion und ist auf die Einnahme des Medikaments Pantoprazol angewiesen (vgl. SEM-act. 22 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, an psychischen Beschwerden und an Schlaflosigkeit zu leiden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Über- stellung der Beschwerdeführerin nach Estland abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Dass weitere medizini- sche Abklärungen schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen auf- decken könnten, welche im Sinne von Art. 3 EMRK einer Überstellung ent- gegenstünden, ist aufgrund der Aktenlage nicht zu erwarten. Auf weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand kann daher verzichtet werden (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Das von der Beschwerde- führerin benötigte Medikament kann auf Vorrat abgegeben werden und ist in Estland erhältlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zu- gang zu medizinischen Leistungen in Estland derzeit nicht gewährleistet wäre (vgl. etwa < https://www.tallinn.ee/en/ukraina/frequently-asked-ques- tions >, abgerufen am 21.07.22). Estland ist verpflichtet, asylsuchenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu ma- chen und hat Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me- dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie).
F-3085/2022 Seite 8
E. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht angewendet und von den Ermessensklauseln gemäss Art. 16 f. Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht.
E. 5 Estland bleibt somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver- fahrens der Beschwerdeführerin zuständig. Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz geset- zeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstan- den, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbst- eintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asyl- gesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Estland verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegen- den Endentscheids gegenstandslos geworden.
E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuwei- sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3085/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch vom 25. Juli 2022 um Akteneinsicht wird teilweise gutgeheis- sen. Rechtsanwalt Lukas Rast werden vollständige Kopien der Akten des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer-act. 1-3) zugestellt. Sie müssen nicht retourniert werden. Für die allfällig erneute Einsicht in die vorinstanzlichen Akten (SEM-act. 1-30) wird die Beschwerdeführerin an das Staatssekreta- riat für Migration SEM verwiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3085/2022 Urteil vom 8. August 2022 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführerin, vertreten durch Lukas Rast, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 16. Mai 2022 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerdeführerin auf und am 19. Mai 2022 gewährte sie ihr rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Estlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand (SEM-act. 11 und 13). C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 - eröffnet am 13. Juli 2022 - trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Estland an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 25). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte sie, die Verfügung vom 12. Juli 2022 sei aufzuheben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und das nationale Verfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei ihr Gesundheitszustand sowie die Unterbringungs- und Versorgungssituation in Estland aufgrund des Zustroms ukrainischer Flüchtlinge genauer zu analysieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 15. Juli 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor, und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). F. Der neu mandatierte Rechtsvertreter zeigte mit Eingabe vom 25. Juli 2022 an, dass er mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin beauftragt wurde und ersuchte um Akteneinsicht (BVGer-act. 3). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.4. Das Gesuch vom 25. Juli 2022 um Akteneinsicht kann gestützt auf Art. 26 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG gutgeheissen werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten der Vorinstanz bereits mit Eröffnung der angefochtenen Verfügung ausgehändigt wurden (vgl. Dispositiv-Ziffer 5; Art. 17 Abs. 5 AsylG). Gegenteiliges behauptet sie nicht. Das nachträglich gestellte Akteneinsichtsgesuch zieht vorliegend im beförderlich durchzuführenden Dublin-Verfahren (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) weder die Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs, noch die Durchführung eines Schriftenwechsels nach sich (vgl. Urteile des BVGer F-53/2022 vom 13. Januar 2022 E. 3; E-5321/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.3; E-6316/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4). Entsprechende Anträge stellt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin denn auch nicht.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die mit Verfügung vom 12. Juli 2022 festgelegte Zuständigkeit Estlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und beantragt die Durchführung des nationalen Verfahrens in der Schweiz. 3.1. Ein Asylantrag ist einzig von demjenigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2. Gemäss dem Eintrag in der europäischen Visumdatenbank (CS-VIS) stellte Estland der Beschwerdeführerin am 16. November 2021 ein vom 9. bis zum 29. Dezember 2021 gültiges Schengen-Visum für eine einmalige Einreise in den Schengen-Raum aus (SEM-act. 9). Im Zeitpunkt des ersten Asylantrags im Dublin-Raum am 11. April 2022 war das Visum somit seit weniger als sechs Monaten abgelaufen, womit eine Zuständigkeit der estnischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich begründet wird. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO setzt für die Annahme einer Zuständigkeit Estlands jedoch voraus, dass die antragstellende Person für die Einreise in den Dublin-Raum vom ausgestellten Visum Gebrauch gemacht hat. 3.3. Dies verneint die Beschwerdeführerin. Sie gibt an, davon ausgegangen zu sein, dass es sich um ein gefälschtes Visum gehandelt habe. Erst in der Schweiz habe sie erfahren, dass das Visum echt gewesen sei. Sie habe Angst gehabt, dass sie am Flughafen an der Ausreise gehindert werde. Von Dezember 2021 bis Ende März 2022 habe sie sich in (...) aufgehalten. Am 9. April 2022 sei sie aus der Türkei ausgereist und mit einem Lastkraftwagen, zusammen mit einer ihr unbekannten Familie, von (...) direkt in die Schweiz gefahren. Sie sei in (...) auf der europäischen Seite abgeholt worden. Der Lastkraftwagen habe nur an einsamen Orten ohne Menschen in Waldgebieten angehalten. Sie habe sich versteckt und sei nicht oft aus dem Lastkraftwagen ausgestiegen. Reisepass und Mobil-Telefon seien ihr abgenommen worden. Die Reise habe ein Schlepper namens (...) organisiert. In der Türkei sei es einfach, einen Schlepper zu finden. Unmittelbar nach der Ankunft in der Schweiz am 12. April 2022 habe sie ein Asylgesuch gestellt (Protokoll Dublin-Gespräch vom 19. Mai 2022 und Eingabe vom 30. Mai 2022 [SEM-act. 13 und act. 16]). 3.4. Der Eintrag in der europäischen Visa-Datenbank (CS-VIS) gilt als förmliches Beweismittel für die Zuständigkeit Estlands gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Art. 22 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a Dublin-III-VO; Anhang II der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Verzeichnis A Ziff. I/5.). Den Beweismitteln nach Art. 22 Abs. 3 Bst. a Dublin-III-VO kommt für die Zuständigkeitsbestimmung verstärkte Beweiskraft zu. Sie können durch Gegenbeweise widerlegt werden (Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO; BVGE 2015/41 E. 7.3). Die Beweiskraft der im Verzeichnis B, Ziff. I/5. Anhang II DVO aufgeführten Indizien ist von Fall zu Fall zu bewerten. Als Indizien gelten unter anderem nachvollziehbare und nachprüfbare Erklärungen der antragstellenden Person. 3.5. Die Schilderung der Beschwerdeführerin betreffend ihre Reise in den Dublin-Raum ist allgemein gehalten und fällt wenig detailliert aus. Sie ist deshalb nicht geeignet, den Eintrag im CS-VIS und die Zuständigkeit Estlands zu widerlegen. Nicht anders verhält es sich bezüglich der von ihr mit Eingabe(n) vom 30. Mai 2022 ins Recht gelegten Dokumente. Die Strom-, Gas- und Internetrechnungen sind grundsätzlich nicht geeignet, ihre Anwesenheit während der gesamten Gültigkeitsdauer des Schengen-Visums in der Türkei zu belegen. Die eingereichten Chat-Verläufe aus Twitter und Whatsapp sind einerseits nicht fälschungssicher. Andererseits ist nicht eruierbar, ob die Chatverläufe vom Mobiltelefon der Beschwerdeführerin selbst stammen. Die Liste mit den Arztterminen wiederum weist eine letztmalige Konsultation in der Türkei am 7. Dezember 2021, das heisst vor Beginn der Gültigkeit des Schengen-Visums, aus. Daraus kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts für sich ableiten (Beilagen zu den Eingaben vom 30. Mai 2022 [SEM-act. 16 und 18]). Letztlich spricht auch die Tatsache, dass die estnischen Behörden dem Aufnahmeersuchen der Schweiz - dieses enthielt eine lückenlose Wiedergabe der Argumentation sowie der Beweismittel der Beschwerdeführerin (SEM-act. 19) - am 11. Juli 2022 explizit sowie unter Anführung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt haben dafür, dass die Beschwerdeführerin vom estnischen Visum Gebrauch gemacht hat (SEM-act. 21). 3.6. Somit ist es der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung des im Dublin-Verfahren geltenden reduzierten Beweismasses (vgl. BVGE 2015/41 E. 7.3) nicht gelungen, die Zuständigkeit Estlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen. Hinzu kommt, dass die Schweiz mit Blick auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO selbst dann nicht zuständig wäre, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich mit einem Lastkraftwagen illegal in den Dublin-Raum eingereist wäre. Zutreffend ist die Vorinstanz deshalb von der grundsätzlichen Aufnahmezuständigkeit der estnischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausgegangen. Was schliesslich ihren in der Schweiz wohnhaften Bruder anbetrifft, so sind die Zuständigkeitskriterien zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) vorliegend nicht einschlägig, zumal der Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1515/2022 vom 6. April 2022 E. 7.4).
4. Die Beschwerdeführerin fordert sodann die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 16 f. Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 4.1. Einen Unterstützungsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan. Ein solcher ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Eine lediglich moralische oder psychische Unterstützung durch den Bruder lässt eine Zusammenführung mit diesem nicht als humanitäre Pflicht erscheinen. Im Weiteren bleibt der Beschwerdeführerin mangels (hinreichend intensivem) Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK verwehrt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Die Anwesenheit des Bruders in der Schweiz begründet vorliegend somit keine Pflicht der Schweiz, einen Selbsteintritt vorzunehmen. 4.2. Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Estland weisen keine systemischen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Der pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Zustrom von Flüchtlingen aus der Ukraine sowie die von ihr im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren eingereichten Medienberichte genügen vorliegend nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Estland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Urteile des BVGer F-3613/2019 vom 28. April 2020 E. 4.3.2; F-864/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.1; F-5403/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5). Hinweise dafür, dass aufgrund der Aufnahme zahlreicher Flüchtlinge aus der Ukraine der Zugang zu einer Unterkunft oder zum estnischen Asylsystem nicht gewährleistet ist, sind keine ersichtlich (vgl. dazu etwa die Unterbringungsstatistik auf , abgerufen am 21.07.2022, sowie , abgerufen am 21.07.22). Die Anwendung der Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1489/2022 vom 21. April 2022 E. 4.7 auf Estland ist nicht gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als diverse an die Ukraine angrenzende Staaten (z.B. Rumänien) kürzlich mitgeteilt haben, dass Dublin-Überstellungen (wieder) möglich seien. 4.3. Gemäss Arztbericht vom 31. Mai 2022 leidet die Beschwerdeführerin an einer chronischen Gastritis sowie an einer Kniekontusion und ist auf die Einnahme des Medikaments Pantoprazol angewiesen (vgl. SEM-act. 22 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, an psychischen Beschwerden und an Schlaflosigkeit zu leiden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Estland abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass weitere medizinische Abklärungen schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen aufdecken könnten, welche im Sinne von Art. 3 EMRK einer Überstellung entgegenstünden, ist aufgrund der Aktenlage nicht zu erwarten. Auf weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand kann daher verzichtet werden (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Das von der Beschwerdeführerin benötigte Medikament kann auf Vorrat abgegeben werden und ist in Estland erhältlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang zu medizinischen Leistungen in Estland derzeit nicht gewährleistet wäre (vgl. etwa , abgerufen am 21.07.22). Estland ist verpflichtet, asylsuchenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und hat Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). 4.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht angewendet und von den Ermessensklauseln gemäss Art. 16 f. Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht.
5. Estland bleibt somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig. Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Estland verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das Gesuch vom 25. Juli 2022 um Akteneinsicht wird teilweise gutgeheissen. Rechtsanwalt Lukas Rast werden vollständige Kopien der Akten des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer-act. 1-3) zugestellt. Sie müssen nicht retourniert werden. Für die allfällig erneute Einsicht in die vorinstanzlichen Akten (SEM-act. 1-30) wird die Beschwerdeführerin an das Staatssekretariat für Migration SEM verwiesen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: