Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. September 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Die Vorinstanz nahm am 4. Oktober 2021 die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 6. Oktober 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 10 und 14). C. Mit Schreiben vom 12. November 2021 orientierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz über seinen psychischen Gesundheitszustand. Er erklärte, die Organisation "Islamische Staat" (IS) habe ihn 2014 im Alter von (...) Jahren gezwungen, einen Bombengürtel zu tragen, wobei er erst auf Flehen seines Vaters verschont worden sei. Dieses Erlebnis belaste ihn bis heute. Er versuche es zu verdrängen, doch die Erinnerung und die Angst holten ihn sehr oft ein (SEM-act. 20). D. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 - eröffnet am 29. Dezember 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vor-instanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 28). E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 24. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen italienischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Italien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung erhalte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertretung. Die Akten der Vorinstanz seien vollumfänglich zu edieren und diese sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer, respektive der Rechtsvertreterin eine "Kopie der Akten" zuzustellen. Nach Erhalt der Akten sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 6. Januar 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ersucht zunächst um Akteneinsicht, beziehungsweise um Anweisung der Vorinstanz, ihm eine "Kopie der Akten" zuzustellen, sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde. Zur Begründung führt er an, er habe sich erst am 3. Januar 2022 an die mandatierte Rechtsvertreterin wenden können. Aufgrund der äusserst kurzen Beschwerdefrist sei es ihr nicht möglich gewesen, die Akten einzuholen und vor Ablauf der Beschwerdefrist ein ausführliches Gespräch mit ihm unter Beiziehung einer dolmetschenden Person zu organisieren.
E. 3.2 Die vorliegende Streitsache weist weder einen aussergewöhnlichen Umfang, noch eine besondere Schwierigkeit auf, sodass die Voraussetzungen für eine Beschwerdeergänzung schon deshalb nicht gegeben sind (Art. 53 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Eine Ergänzung kann aber dennoch gewährt werden, wenn es dem Beschwerdeführer aufgrund tatsächlicher Umstände verwehrt ist, seine Begründung in der Rechtsmittelfrist sorgfältig und umfassend auszuarbeiten, beispielsweise weil er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist unverschuldet nicht in den Besitz aller vorinstanzlicher Akten gelangen konnte (vgl. Regina Kiener, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 53 N. 5).
E. 3.3 Die vormalige, im Bundesasylzentrum zugeteilte Rechtsvertreterin erklärte am 30. Dezember 2021, das Rechtsvertretungsmandat mit sofortiger Wirkung zu beenden und den Beschwerdeführer über die Gründe hierfür (Aussichtslosigkeit einer Beschwerde) in Kenntnis gesetzt zu haben (SEM-act. 32). Dieser kontaktierte die aktuell mandatierte Rechtsvertreterin zwei Arbeitstage vor Ablauf der fünftägigen Beschwerdefrist am 5. Januar 2022. Die relativ kurz bemessene Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG kann indes weder den Beschwerdeführer, noch deren Rechtsvertreterin davon entbinden, umgehend die notwendigen Vorkehren zum Verfassen einer Beschwerdeschrift zu treffen. Dem Beschwerdeführer wurden die (editionspflichtigen) Verfahrensakten mit Eröffnung des angefochtenen Entscheids bereits am 29. Dezember 2021 ausgehändigt (Art. 17 Abs. 5 AsylG; vgl. Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids vom 24. Dezember 2021 [SEM-act. 28]). Gegenteiliges behauptet er nicht.
E. 3.4 Beschwerdeführer und Rechtsvertretung hatten vorliegend mit drei Arbeitstagen daher hinreichend Zeit, sich auszutauschen und den entscheidwesentlichen Sachverhalt zusammenzutragen. Ist dies nicht erfolgt und muss die Rechtsvertreterin gemäss ihren eigenen Aussagen auf die Sachverhaltszusammenfassung im Nichteintretensentscheid verweisen, haben sie sich dies selbst zuzuschreiben. Einen Antrag auf Akteneinsicht stellte die Rechtsvertreterin vor Anhebung der Beschwerde vom 5. Januar 2022 nicht. Somit kann nicht gesagt werden, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund unverschuldeter, tatsächlicher Umstände nicht möglich gewesen wäre, die Beschwerdebegründung umfassend auszuarbeiten (vgl. auch Urteil des BVGer F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 4). Das Begehren um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit dieses nicht als trölerisch zu betrachten und darauf überhaupt einzutreten ist. Nicht anders verhält es sich bezüglich dem mit dem Ergänzungsbegehren verknüpften Gesuch um Akteneinsicht, beziehungsweise um Anweisung der Vorinstanz auf Zustellung von Aktenkopien (vgl. Stephan C. Brunner, VwVG-Kommentar, Art. 26 N. 17).
E. 4 Die italienischen Behörden liessen das Aufnahmegesuch der Vorinstanz vom 6. Oktober 2021 innert Frist von Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) unbeantwortet (vgl. SEM-act. 17 und 23). Der Beschwerdeführer seinerseits stellt die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und den in der "Eurodac"-Datenbank registrierten Aufgriff in Italien am 22. September 2021 (vgl. SEM-act. 7) sowie Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zu Recht nicht in Frage.
E. 5.1 Vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Weder das Bundesverwaltungsgericht, noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt (vgl. Urteile des EGMR 46595/19 M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Ziff. 48 ff.; 29217/12 Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Ziff. 115; [Referenz-] Urteile des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 ff.). Daran vermag der ins Recht gelegte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Juni 2021 zu Aufnahmebedingungen in Italien nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat die bisherige Rechtsprechung denn auch jüngst mit Referenzurteil F-6330/2020 bestätigt (vgl. E. 9.1 f.).
E. 5.2 Die allgemein gehaltenen, pauschalen und wenig stichhaltigen Hinweise des Beschwerdeführers auf das italienische Asylsystem genügen vorliegend nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu auch Urteil E-962/2019 E. 5; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 82 ff.). Vielmehr darf davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-5306/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.5). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich weigern, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Ihm steht es frei, dort um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Sodann setzt die Überstellung nach Italien den jungen Beschwerdeführer mit relativ geringer Beeinträchtigung der Gesundheit - neben der mit Schreiben vom 12. November 2021 geltend gemachten psychischen Belastung wird im Arztbericht vom 29. November 2021 Stress aufgrund eines Erlebnisses, ein "Leber-Feuer" sowie eine "Hitze-Erkrankung" und der Verdacht auf eine Schilddrüsenüberfunktion festgehalten (SEM-act. 22) - keiner Gefahr für seine Gesundheit aus. Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. Urteil F-6330/2020 E. 10.5 und E. 11.1; statt vieler: Urteil des BVGer F-4786/2021 vom 5. November 2021 E. 8.5). Weshalb der Beschwerdeführer in Italien sofort auf adäquate medizinische und psychologische Behandlung angewiesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Festzuhalten ist diesbezüglich immerhin, dass er in der Schweiz eine medizinische Behandlung abgelehnt hat ("Pat. möchte keine weitere Hilfe in Anspruch nehmen" [SEM-act. 22]). Im Dublin-Gespräch vom 6. Oktober 2021 gab er zudem an, dass es ihm gut gehe und dass er weder psychische noch physische Probleme habe (vgl. SEM-act. 14). Damit zielt auch sein Vorbringen ins Leere, wonach das italienische Gesundheitssystem aufgrund der COVID-19-Pandemie überlastet sei. Dass weitere medizinische Abklärungen eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung aufdecken könnten, welche im Sinne von Art. 3 EMRK einer Überstellung entgegenstünde, ist aufgrund der Aktenlage nicht zu erwarten. In antizipierter Beweiswürdigung kann daher auf weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).
E. 6 Der Beschwerdeführer legt schliesslich nicht substantiiert dar, weshalb er als schutzbedürftig und vulnerabel zu gelten hätte. Mangels schwerer Erkrankung mit unmittelbarem Behandlungsbedarf in Italien sind betreffend Unterbringung und Zugang zum Asylverfahren sowie zu ärztlicher Behandlung in Italien von der Vorinstanz keine individuellen Garantien einzuholen (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4.3). Solange keine Hinweise vorliegen, der Beschwerdeführer könnte von den italienischen Behörden nicht aufgenommen oder ihm der Zugang zum italienischen Asylsystem verweigert werden, mithin also keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigte Gründe vorliegen, er könnte infolge seiner Überstellung Gefahr laufen, unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden, ist die Vorinstanz nicht gehalten, vertiefte Abklärungen zum Asyl- und Aufnahmesystem Italiens vorzunehmen (vgl. oben E. 5.2; BVGE 2012/27 E. 6.4; Urteil E-962/2019 E. 5.3; Urteil C-163/17 Jawo Rn. 85 ff.; Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim/Stefan von Raumer, Handkommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 4. Aufl. 2017, Art. 3 N. 70). Aus demselben Grund hatte sie sich auch nicht näher mit seinen Befürchtungen, er müsste in Italien auf der Strasse leben, oder den faktischen Lebensbedingungen von Schutzsuchenden in Italien auseinanderzusetzen (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1). Ohnehin nicht zielführend wäre eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen in Italien, zumal er sich dort weniger als eine Woche aufgehalten hat. Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, beziehungsweise der Begründungspflicht liegt nicht vor. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzusehen.
E. 7 Nach dem Gesagten bleibt es bei der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers. Eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nicht. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz kann nicht ausgemacht werden. Ein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) besteht nicht. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-53/2022 Urteil vom 13. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, Beschwerdeführer, vertreten durch Sonja Comte, Rechtsanwältin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. September 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Die Vorinstanz nahm am 4. Oktober 2021 die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 6. Oktober 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 10 und 14). C. Mit Schreiben vom 12. November 2021 orientierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz über seinen psychischen Gesundheitszustand. Er erklärte, die Organisation "Islamische Staat" (IS) habe ihn 2014 im Alter von (...) Jahren gezwungen, einen Bombengürtel zu tragen, wobei er erst auf Flehen seines Vaters verschont worden sei. Dieses Erlebnis belaste ihn bis heute. Er versuche es zu verdrängen, doch die Erinnerung und die Angst holten ihn sehr oft ein (SEM-act. 20). D. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 - eröffnet am 29. Dezember 2021 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vor-instanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 28). E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 24. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen italienischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Italien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung erhalte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertretung. Die Akten der Vorinstanz seien vollumfänglich zu edieren und diese sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer, respektive der Rechtsvertreterin eine "Kopie der Akten" zuzustellen. Nach Erhalt der Akten sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 6. Januar 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer ersucht zunächst um Akteneinsicht, beziehungsweise um Anweisung der Vorinstanz, ihm eine "Kopie der Akten" zuzustellen, sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde. Zur Begründung führt er an, er habe sich erst am 3. Januar 2022 an die mandatierte Rechtsvertreterin wenden können. Aufgrund der äusserst kurzen Beschwerdefrist sei es ihr nicht möglich gewesen, die Akten einzuholen und vor Ablauf der Beschwerdefrist ein ausführliches Gespräch mit ihm unter Beiziehung einer dolmetschenden Person zu organisieren. 3.2. Die vorliegende Streitsache weist weder einen aussergewöhnlichen Umfang, noch eine besondere Schwierigkeit auf, sodass die Voraussetzungen für eine Beschwerdeergänzung schon deshalb nicht gegeben sind (Art. 53 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Eine Ergänzung kann aber dennoch gewährt werden, wenn es dem Beschwerdeführer aufgrund tatsächlicher Umstände verwehrt ist, seine Begründung in der Rechtsmittelfrist sorgfältig und umfassend auszuarbeiten, beispielsweise weil er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist unverschuldet nicht in den Besitz aller vorinstanzlicher Akten gelangen konnte (vgl. Regina Kiener, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 53 N. 5). 3.3. Die vormalige, im Bundesasylzentrum zugeteilte Rechtsvertreterin erklärte am 30. Dezember 2021, das Rechtsvertretungsmandat mit sofortiger Wirkung zu beenden und den Beschwerdeführer über die Gründe hierfür (Aussichtslosigkeit einer Beschwerde) in Kenntnis gesetzt zu haben (SEM-act. 32). Dieser kontaktierte die aktuell mandatierte Rechtsvertreterin zwei Arbeitstage vor Ablauf der fünftägigen Beschwerdefrist am 5. Januar 2022. Die relativ kurz bemessene Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG kann indes weder den Beschwerdeführer, noch deren Rechtsvertreterin davon entbinden, umgehend die notwendigen Vorkehren zum Verfassen einer Beschwerdeschrift zu treffen. Dem Beschwerdeführer wurden die (editionspflichtigen) Verfahrensakten mit Eröffnung des angefochtenen Entscheids bereits am 29. Dezember 2021 ausgehändigt (Art. 17 Abs. 5 AsylG; vgl. Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids vom 24. Dezember 2021 [SEM-act. 28]). Gegenteiliges behauptet er nicht. 3.4. Beschwerdeführer und Rechtsvertretung hatten vorliegend mit drei Arbeitstagen daher hinreichend Zeit, sich auszutauschen und den entscheidwesentlichen Sachverhalt zusammenzutragen. Ist dies nicht erfolgt und muss die Rechtsvertreterin gemäss ihren eigenen Aussagen auf die Sachverhaltszusammenfassung im Nichteintretensentscheid verweisen, haben sie sich dies selbst zuzuschreiben. Einen Antrag auf Akteneinsicht stellte die Rechtsvertreterin vor Anhebung der Beschwerde vom 5. Januar 2022 nicht. Somit kann nicht gesagt werden, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund unverschuldeter, tatsächlicher Umstände nicht möglich gewesen wäre, die Beschwerdebegründung umfassend auszuarbeiten (vgl. auch Urteil des BVGer F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 4). Das Begehren um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit dieses nicht als trölerisch zu betrachten und darauf überhaupt einzutreten ist. Nicht anders verhält es sich bezüglich dem mit dem Ergänzungsbegehren verknüpften Gesuch um Akteneinsicht, beziehungsweise um Anweisung der Vorinstanz auf Zustellung von Aktenkopien (vgl. Stephan C. Brunner, VwVG-Kommentar, Art. 26 N. 17).
4. Die italienischen Behörden liessen das Aufnahmegesuch der Vorinstanz vom 6. Oktober 2021 innert Frist von Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) unbeantwortet (vgl. SEM-act. 17 und 23). Der Beschwerdeführer seinerseits stellt die grundsätzliche Aufnahmezuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und den in der "Eurodac"-Datenbank registrierten Aufgriff in Italien am 22. September 2021 (vgl. SEM-act. 7) sowie Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zu Recht nicht in Frage. 5. 5.1. Vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Weder das Bundesverwaltungsgericht, noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt (vgl. Urteile des EGMR 46595/19 M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Ziff. 48 ff.; 29217/12 Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Ziff. 115; [Referenz-] Urteile des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 ff.). Daran vermag der ins Recht gelegte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Juni 2021 zu Aufnahmebedingungen in Italien nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat die bisherige Rechtsprechung denn auch jüngst mit Referenzurteil F-6330/2020 bestätigt (vgl. E. 9.1 f.). 5.2. Die allgemein gehaltenen, pauschalen und wenig stichhaltigen Hinweise des Beschwerdeführers auf das italienische Asylsystem genügen vorliegend nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu auch Urteil E-962/2019 E. 5; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 82 ff.). Vielmehr darf davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-5306/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.5). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich weigern, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Ihm steht es frei, dort um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3. Sodann setzt die Überstellung nach Italien den jungen Beschwerdeführer mit relativ geringer Beeinträchtigung der Gesundheit - neben der mit Schreiben vom 12. November 2021 geltend gemachten psychischen Belastung wird im Arztbericht vom 29. November 2021 Stress aufgrund eines Erlebnisses, ein "Leber-Feuer" sowie eine "Hitze-Erkrankung" und der Verdacht auf eine Schilddrüsenüberfunktion festgehalten (SEM-act. 22) - keiner Gefahr für seine Gesundheit aus. Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. Urteil F-6330/2020 E. 10.5 und E. 11.1; statt vieler: Urteil des BVGer F-4786/2021 vom 5. November 2021 E. 8.5). Weshalb der Beschwerdeführer in Italien sofort auf adäquate medizinische und psychologische Behandlung angewiesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Festzuhalten ist diesbezüglich immerhin, dass er in der Schweiz eine medizinische Behandlung abgelehnt hat ("Pat. möchte keine weitere Hilfe in Anspruch nehmen" [SEM-act. 22]). Im Dublin-Gespräch vom 6. Oktober 2021 gab er zudem an, dass es ihm gut gehe und dass er weder psychische noch physische Probleme habe (vgl. SEM-act. 14). Damit zielt auch sein Vorbringen ins Leere, wonach das italienische Gesundheitssystem aufgrund der COVID-19-Pandemie überlastet sei. Dass weitere medizinische Abklärungen eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung aufdecken könnten, welche im Sinne von Art. 3 EMRK einer Überstellung entgegenstünde, ist aufgrund der Aktenlage nicht zu erwarten. In antizipierter Beweiswürdigung kann daher auf weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).
6. Der Beschwerdeführer legt schliesslich nicht substantiiert dar, weshalb er als schutzbedürftig und vulnerabel zu gelten hätte. Mangels schwerer Erkrankung mit unmittelbarem Behandlungsbedarf in Italien sind betreffend Unterbringung und Zugang zum Asylverfahren sowie zu ärztlicher Behandlung in Italien von der Vorinstanz keine individuellen Garantien einzuholen (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4.3). Solange keine Hinweise vorliegen, der Beschwerdeführer könnte von den italienischen Behörden nicht aufgenommen oder ihm der Zugang zum italienischen Asylsystem verweigert werden, mithin also keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigte Gründe vorliegen, er könnte infolge seiner Überstellung Gefahr laufen, unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden, ist die Vorinstanz nicht gehalten, vertiefte Abklärungen zum Asyl- und Aufnahmesystem Italiens vorzunehmen (vgl. oben E. 5.2; BVGE 2012/27 E. 6.4; Urteil E-962/2019 E. 5.3; Urteil C-163/17 Jawo Rn. 85 ff.; Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim/Stefan von Raumer, Handkommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 4. Aufl. 2017, Art. 3 N. 70). Aus demselben Grund hatte sie sich auch nicht näher mit seinen Befürchtungen, er müsste in Italien auf der Strasse leben, oder den faktischen Lebensbedingungen von Schutzsuchenden in Italien auseinanderzusetzen (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1). Ohnehin nicht zielführend wäre eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen in Italien, zumal er sich dort weniger als eine Woche aufgehalten hat. Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, beziehungsweise der Begründungspflicht liegt nicht vor. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzusehen.
7. Nach dem Gesagten bleibt es bei der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers. Eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nicht. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz kann nicht ausgemacht werden. Ein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) besteht nicht. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Mathias Lanz Versand: