opencaselaw.ch

F-5306/2021

F-5306/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Oktober 2021 zusammen mit seinem Bruder (F-5305/2021) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 26. August 2021 in Italien um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien. Er erklärte, er sei in Italien nur am Flughafen gewesen. Seine italienische Rechtsvertretung habe ihm gesagt, dass die Fingerabdrücke nur aus Sicherheitsgründen abgenommen worden seien. Er habe auch kein Visum erhalten, da er nur mit der Tazkara gereist sei. Am 14. Oktober 2021 hätte er einen Termin bei der italienischen Polizei gehabt, um dort einen Asylantrag zu stellen, aber stattdessen sei er in die Schweiz gereist. Auf seine Unterbringung in Italien angesprochen, gab er zu Protokoll, bei seiner Ankunft in Italien sei es spät in der Nacht gewesen, er habe Hunger sowie kalt gehabt und sei müde gewesen. Er habe im Flughafen beziehungsweise auf der Strasse schlafen müssen. Danach sei er jeweils an unterschiedliche Orte gebracht worden. Anfangs habe er 50 Euro pro Woche erhalten, aber danach habe er kein Geld mehr bekommen, obwohl er sein Essen selbst habe kaufen müssen. Er habe ständig Nachrichten geschrieben und von den italienischen Behörden Geld verlangt, aber schliesslich habe er zwei Tage und zwei Nächte hungern müssen. Daraufhin habe er sich aus Usbekistan Geld schicken lassen. Er habe Menschen gesehen, die seit zwei Jahren auf der Strasse lebten. Es gebe keine Sicherheit, keine Versorgung, keine Unterkunft, keine medizinische Betreuung und keine Arbeit. Er habe der italienischen Betreuung gesagt, dass er an einem schweren Magenproblem leide, aber diese habe keine Reaktion gezeigt. In Italien sei es nicht weniger schlimm als in Afghanistan. Auch wenn ihn dort der Tod erwarte, würde er seine Heimat Italien vorziehen. Er habe gehört, dass die Schweiz das beste Land sei und würde gerne hier arbeiten, Steuern zahlen und dem Land dienen. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er psychisch sehr belastet sei. Er könne wegen der Situation in Afghanistan nicht schlafen und benötige auch aufgrund des Erlebten in Italien eine psychische Betreuung. Er habe zudem starken Haarausfall. In Afghanistan sei er Spieler der Jugendmannschaft der (...)-nationalmannschaft gewesen und habe sich beim Spielen am rechten Auge verletzt, weshalb er mit diesem nicht so gut sehen könne. C. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 29. Oktober 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden gaben innerhalb der festgelegten Frist keine Antwort auf das Wiederaufnahmegesuch. D. Mit Verfügung vom 26. November 2021 (eröffnet am 29. November 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 6. Dezember 2021 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und einer Parteientschädigung. F. Am 7. Dezember 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Am 8. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seiner Beschwerde zwei Beweismittel (Kopie einer afghanischen Tazkara sowie einen Nachrichtenverlauf auf Whatsapp) nach.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren wird nicht weiter begründet, weshalb nicht darauf einzutreten ist.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in Italien ein Asylgesuch gestellt hat. Seine Behauptung, wonach er weder ein Asylgesuch gestellt noch ein italienisches Visum erhalten habe, bringt er denn im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr vor. Der Vollständigkeit halber ist dennoch darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden generell kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nachdem die italienischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht beantworten haben, haben sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, er sei mit einer unechten Tazkara nach Italien und in die Schweiz eingereist. Diese sei ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Spieler der afghanischen U16-Juniorenmannschaft ausgestellt worden, um ihm das Reisen zu vereinfachen, da Minderjährige in Afghanistan normalerweise keine Reisedokumente erhalten würden. Als er in die Schweiz eingereist sei, habe er vor der Dublin-Befragung seine damalige Rechtsvertretung auf den Umstand aufmerksam gemacht. In Wahrheit sei er erst 2005 geboren, dies entspreche auch seinem tatsächlichen Identitätsausweis. Eine Kopie dieses Ausweises werde ihm seine Familie in den folgenden Tagen per Whatsapp zustellen und er werde diese nachreichen. Es sei ihm gesagt worden, dass dies sowieso nichts bringe; aber er möchte, dass sein Alter korrekt abgeklärt werde und die ihm als Minderjährigem zustehenden Rechte gewahrt würden.

E. 5.2 Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in der Schweiz selbst angegeben hat, er sei am (...) geboren. Dementsprechend hat er auf dem Personalienblatt dieses Geburtsdatum vermerkt. Bei den italienischen Behörden ist ebenfalls dieses Geburtsdatum aktenkundig. Es ist augenfällig, dass der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren vorbringt, er sei minderjährig, zumal er während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens diesbezüglich nichts gesagt hat. Dies erweckt einen wenig glaubhaften Eindruck. Darüber hinaus hat er bei seiner Ankunft in der Schweiz eine afghanische Identitätskarte auf sich getragen, die am 3. Mai 2021 ausgestellt worden war. Gemäss Akten handelt es sich hierbei um ein unauffälliges Dokument. Es ist somit mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein gültiges Ausweisdokument handelt. Darauf ist das Geburtsdatum «(...)» vermerkt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich lediglich mit einer Tazkara ausweisen könne, ist demnach nicht korrekt. Die von ihm nachträglich eingereichte Kopie einer afghanischen Tazkara, die ihm per Whatsapp von einer unbekannten Nummer zugestellt wurde und auf der angeblich aufgeführt sei, dass er 2005 geboren sei, ist nicht auf ihre Echtheit überprüfbar. Dieses Dokument alleine vermag angesichts der bisherigen Angaben und der afghanischen Identitätskarte nicht glaubhaft darzulegen, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist. Im Übrigen erscheint es wenig nachvollziehbar, dass die offiziell ausgestellte Identitätskarte gefälscht sein soll, während das nachträglich per Whatsapp gesendete Dokument echt und korrekt sei, zumal bekannt ist, dass Tazkaras relativ einfach käuflich erworben werden können. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf die Rechte berufen, die einem Minderjährigen in einem Dublin-Verfahren zustehen.

E. 5.3 Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, entgegen der Ausführungen der Vorinstanz sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt. Im Arztbericht vom 22. November 2021 sei festgehalten worden, dass er zur weiteren Abklärung an eine psychiatrische Fachperson überwiesen werden sollte. Ausserdem sei darin eine Überweisung an einen Augenarzt sowie an einen Gastroenterologen vermerkt. Für den 13. Dezember 2021 sei ein operativer Eingriff (Endoskopie) angesetzt worden, welcher seine starken Magenbeschwerden lindern solle. Es sei für seine Gesundheit sehr wichtig, dass er diesen Termin wahrnehmen und hier eine Behandlung bekommen könne. Er sei psychisch schwer angeschlagen und in die Schweiz gekommen, um Ruhe und Frieden zu finden. In Italien werde er nicht die Behandlung und Unterstützung erhalten, die er benötige. Die Vorstellung, zurück nach Italien gehen zu müssen, bereite ihm grosse Sorgen und verschlechtere seinen Gesundheitszustand.

E. 5.4 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt worden wäre. Vielmehr hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eingehend mit dem ärztlichen Konsultationsbericht vom 21. November 2021 sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch auseinandergesetzt. Auch die Tatsache, dass im erwähnten Arztbericht eine Überweisung an eine psychiatrische Fachperson, einen Augenarzt und einen Gastroenterologen empfohlen wird, ändert nichts daran, dass der medizinische Sachverhalt aus Sicht des Gerichts genügend erstellt ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich nicht angezeigt.

E. 5.5 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Italien hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik; gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestanden hat. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstellung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5). Der Beschwerdeführer vermag in Bezug auf die angeblich unzureichende Versorgung in Italien, die er anlässlich des Dublin-Gesprächs moniert hat, nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führen könnten. Vielmehr ist seinen Schilderungen zu entnehmen, dass er in Italien eine Unterbringung, finanzielle Unterstützung sowie rechtliche Beratung erhalten hat.

E. 5.6 Die Vorinstanz hat sodann das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt: Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Auch die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, insbesondere seine Schlafstörungen, Magenschmerzen, die Sichteinschränkung auf dem rechten Auge und der Haarausfall, stellen keine Hindernisse für eine Überstellung nach Italien dar. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen können - genauso wie die psychischen Probleme - in Italien behandelt werden. Dem bereits für den 13. Dezember 2021 geplanten operativen Eingriff in der Schweiz steht zudem nichts entgegen. In Bezug auf Italien gibt es jedoch keinen Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer dort die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Wie die Vorin-stanz bereits festgehalten hat, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 5.7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Italien angeordnet.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Der Antrag auf Parteientschädigung ist abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer ohnehin nicht anwaltlich vertreten ist.

E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Parteientschädigung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Fabienne Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5306/2021 Urteil vom 13. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Oktober 2021 zusammen mit seinem Bruder (F-5305/2021) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 26. August 2021 in Italien um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien. Er erklärte, er sei in Italien nur am Flughafen gewesen. Seine italienische Rechtsvertretung habe ihm gesagt, dass die Fingerabdrücke nur aus Sicherheitsgründen abgenommen worden seien. Er habe auch kein Visum erhalten, da er nur mit der Tazkara gereist sei. Am 14. Oktober 2021 hätte er einen Termin bei der italienischen Polizei gehabt, um dort einen Asylantrag zu stellen, aber stattdessen sei er in die Schweiz gereist. Auf seine Unterbringung in Italien angesprochen, gab er zu Protokoll, bei seiner Ankunft in Italien sei es spät in der Nacht gewesen, er habe Hunger sowie kalt gehabt und sei müde gewesen. Er habe im Flughafen beziehungsweise auf der Strasse schlafen müssen. Danach sei er jeweils an unterschiedliche Orte gebracht worden. Anfangs habe er 50 Euro pro Woche erhalten, aber danach habe er kein Geld mehr bekommen, obwohl er sein Essen selbst habe kaufen müssen. Er habe ständig Nachrichten geschrieben und von den italienischen Behörden Geld verlangt, aber schliesslich habe er zwei Tage und zwei Nächte hungern müssen. Daraufhin habe er sich aus Usbekistan Geld schicken lassen. Er habe Menschen gesehen, die seit zwei Jahren auf der Strasse lebten. Es gebe keine Sicherheit, keine Versorgung, keine Unterkunft, keine medizinische Betreuung und keine Arbeit. Er habe der italienischen Betreuung gesagt, dass er an einem schweren Magenproblem leide, aber diese habe keine Reaktion gezeigt. In Italien sei es nicht weniger schlimm als in Afghanistan. Auch wenn ihn dort der Tod erwarte, würde er seine Heimat Italien vorziehen. Er habe gehört, dass die Schweiz das beste Land sei und würde gerne hier arbeiten, Steuern zahlen und dem Land dienen. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er psychisch sehr belastet sei. Er könne wegen der Situation in Afghanistan nicht schlafen und benötige auch aufgrund des Erlebten in Italien eine psychische Betreuung. Er habe zudem starken Haarausfall. In Afghanistan sei er Spieler der Jugendmannschaft der (...)-nationalmannschaft gewesen und habe sich beim Spielen am rechten Auge verletzt, weshalb er mit diesem nicht so gut sehen könne. C. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 29. Oktober 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden gaben innerhalb der festgelegten Frist keine Antwort auf das Wiederaufnahmegesuch. D. Mit Verfügung vom 26. November 2021 (eröffnet am 29. November 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 6. Dezember 2021 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und einer Parteientschädigung. F. Am 7. Dezember 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Am 8. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seiner Beschwerde zwei Beweismittel (Kopie einer afghanischen Tazkara sowie einen Nachrichtenverlauf auf Whatsapp) nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren wird nicht weiter begründet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in Italien ein Asylgesuch gestellt hat. Seine Behauptung, wonach er weder ein Asylgesuch gestellt noch ein italienisches Visum erhalten habe, bringt er denn im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr vor. Der Vollständigkeit halber ist dennoch darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden generell kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nachdem die italienischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht beantworten haben, haben sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, er sei mit einer unechten Tazkara nach Italien und in die Schweiz eingereist. Diese sei ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Spieler der afghanischen U16-Juniorenmannschaft ausgestellt worden, um ihm das Reisen zu vereinfachen, da Minderjährige in Afghanistan normalerweise keine Reisedokumente erhalten würden. Als er in die Schweiz eingereist sei, habe er vor der Dublin-Befragung seine damalige Rechtsvertretung auf den Umstand aufmerksam gemacht. In Wahrheit sei er erst 2005 geboren, dies entspreche auch seinem tatsächlichen Identitätsausweis. Eine Kopie dieses Ausweises werde ihm seine Familie in den folgenden Tagen per Whatsapp zustellen und er werde diese nachreichen. Es sei ihm gesagt worden, dass dies sowieso nichts bringe; aber er möchte, dass sein Alter korrekt abgeklärt werde und die ihm als Minderjährigem zustehenden Rechte gewahrt würden. 5.2. Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in der Schweiz selbst angegeben hat, er sei am (...) geboren. Dementsprechend hat er auf dem Personalienblatt dieses Geburtsdatum vermerkt. Bei den italienischen Behörden ist ebenfalls dieses Geburtsdatum aktenkundig. Es ist augenfällig, dass der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren vorbringt, er sei minderjährig, zumal er während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens diesbezüglich nichts gesagt hat. Dies erweckt einen wenig glaubhaften Eindruck. Darüber hinaus hat er bei seiner Ankunft in der Schweiz eine afghanische Identitätskarte auf sich getragen, die am 3. Mai 2021 ausgestellt worden war. Gemäss Akten handelt es sich hierbei um ein unauffälliges Dokument. Es ist somit mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein gültiges Ausweisdokument handelt. Darauf ist das Geburtsdatum «(...)» vermerkt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich lediglich mit einer Tazkara ausweisen könne, ist demnach nicht korrekt. Die von ihm nachträglich eingereichte Kopie einer afghanischen Tazkara, die ihm per Whatsapp von einer unbekannten Nummer zugestellt wurde und auf der angeblich aufgeführt sei, dass er 2005 geboren sei, ist nicht auf ihre Echtheit überprüfbar. Dieses Dokument alleine vermag angesichts der bisherigen Angaben und der afghanischen Identitätskarte nicht glaubhaft darzulegen, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist. Im Übrigen erscheint es wenig nachvollziehbar, dass die offiziell ausgestellte Identitätskarte gefälscht sein soll, während das nachträglich per Whatsapp gesendete Dokument echt und korrekt sei, zumal bekannt ist, dass Tazkaras relativ einfach käuflich erworben werden können. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf die Rechte berufen, die einem Minderjährigen in einem Dublin-Verfahren zustehen. 5.3. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, entgegen der Ausführungen der Vorinstanz sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt. Im Arztbericht vom 22. November 2021 sei festgehalten worden, dass er zur weiteren Abklärung an eine psychiatrische Fachperson überwiesen werden sollte. Ausserdem sei darin eine Überweisung an einen Augenarzt sowie an einen Gastroenterologen vermerkt. Für den 13. Dezember 2021 sei ein operativer Eingriff (Endoskopie) angesetzt worden, welcher seine starken Magenbeschwerden lindern solle. Es sei für seine Gesundheit sehr wichtig, dass er diesen Termin wahrnehmen und hier eine Behandlung bekommen könne. Er sei psychisch schwer angeschlagen und in die Schweiz gekommen, um Ruhe und Frieden zu finden. In Italien werde er nicht die Behandlung und Unterstützung erhalten, die er benötige. Die Vorstellung, zurück nach Italien gehen zu müssen, bereite ihm grosse Sorgen und verschlechtere seinen Gesundheitszustand. 5.4. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt worden wäre. Vielmehr hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eingehend mit dem ärztlichen Konsultationsbericht vom 21. November 2021 sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch auseinandergesetzt. Auch die Tatsache, dass im erwähnten Arztbericht eine Überweisung an eine psychiatrische Fachperson, einen Augenarzt und einen Gastroenterologen empfohlen wird, ändert nichts daran, dass der medizinische Sachverhalt aus Sicht des Gerichts genügend erstellt ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich nicht angezeigt. 5.5. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Italien hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik; gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestanden hat. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstellung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5). Der Beschwerdeführer vermag in Bezug auf die angeblich unzureichende Versorgung in Italien, die er anlässlich des Dublin-Gesprächs moniert hat, nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führen könnten. Vielmehr ist seinen Schilderungen zu entnehmen, dass er in Italien eine Unterbringung, finanzielle Unterstützung sowie rechtliche Beratung erhalten hat. 5.6. Die Vorinstanz hat sodann das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt: Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Auch die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, insbesondere seine Schlafstörungen, Magenschmerzen, die Sichteinschränkung auf dem rechten Auge und der Haarausfall, stellen keine Hindernisse für eine Überstellung nach Italien dar. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen können - genauso wie die psychischen Probleme - in Italien behandelt werden. Dem bereits für den 13. Dezember 2021 geplanten operativen Eingriff in der Schweiz steht zudem nichts entgegen. In Bezug auf Italien gibt es jedoch keinen Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer dort die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Wie die Vorin-stanz bereits festgehalten hat, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 5.7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Italien angeordnet.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 7. 7.1. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2. Der Antrag auf Parteientschädigung ist abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer ohnehin nicht anwaltlich vertreten ist. 7.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Parteientschädigung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Fabienne Hasler Versand: