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E-1125/2022

E-1125/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Senegal) ersuchte am

1. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am

11. November 2021 in Italien um Asyl ersucht hatte. B. Die italienischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom

10. Februar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 24. Februar 2022 gut. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 25. Februar 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Zustän- digkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsyIG so- wie zur Wegweisung nach Italien. Dabei machte er im Wesentlichen gel- tend, er habe acht Monate in Italien verbracht. Er habe in Italien illegal ar- beiten müssen, um seine Unterkunft zahlen zu können. Er habe eine pri- vate Unterkunft bei einem Freund gehabt. Jedoch habe er Probleme mit der Kälte gehabt und sei krank geworden. Er habe in Italien um Hilfe er- sucht und sich an die Polizei gewandt. Diese habe ihm mitgeteilt, er müsse sich einen Anwalt nehmen. Zu seinem Gesundheitszustand teilte er mit, es würden ihm seine Knochen weh tun, weshalb er am 1. März 2022 einen Arzttermin habe. Er habe zudem Husten, weil in der Unterkunft geraucht werde. D. Mit Verfügung vom 1. März 2022 (eröffnet am 2. März 2022) trat die Vor- instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete des- sen Wegweisung nach Italien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlasse und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung Gleichzeitig verfügte sie die Aus- händigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E-1125/2022 Seite 3 E. Handelnd durch die mandatierte Rechtsvertretung reichte der Beschwer- deführer am 9. März 2022 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht ein. Beantragt wurde, es sei die Verfügung des SEM vom 1. März 2022 aufzuheben und dieses anzuweisen, auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers einzutreten und in der Schweiz ein mate- rielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 1. März 2022 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung entschieden habe. Es sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sei zu verzichten, F. Am 10. März 2022 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen su- perprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder

E-1125/2022 Seite 4 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens – wie vorliegend der Fall – (Art. 23–25 Dublin- III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapi- tel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert

E-1125/2022 Seite 5 und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien ein Asylgesuch einge- reicht zu haben. Nachdem die italienischen Behörden innert Frist dem Wie- deraufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständig- keit Italiens grundsätzlich gegeben.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin- gungen für asylsuchende Personen in Italien hätten systemische Schwach- stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht [EGMR] 46595/19 M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Ziff. 48 ff.; 29217/12 Ta- rakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Ziff. 115; [Referenz-] Urteile des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 ff.;).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden im konkreten Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Die allge- mein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Situation genügen vorliegend nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu auch Urteil E-962/2019 E. 5; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 82 ff.). Vielmehr darf davon ausgegangen werden, Ita- lien anerkenne und schütze die Rechte aus der Richtlinie des Europäi- schen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-5306/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.5). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde dem Beschwerdeführer nach der Richtlinie zustehen- den Rechte vorenthalten, sind vorliegend auch nicht aus dem pauschalen

E-1125/2022 Seite 6 Verweis in der Beschwerde auf einen Bericht der Schweizerischen Flücht- lingshilfe vom Juni 2021 ersichtlich. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die in Italien herrschenden Aufnahmebedingungen in der Vergangen- heit wiederholt zu Klagen Anlass gaben, wozu sich das Bundeverwaltungs- gericht schon mehrfach geäussert hat (vgl. BVGE 2015/4 E. 4, 2016/2 E. 5, 2017 VI/5 E. 8.4, 2017 VI/10 E. 5 sowie BVGer-Referenzurteile E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021). Aller- dings hat sich auch damit nichts daran geändert, dass das Gericht grund- sätzlich von der Zulässigkeit der Überstellung nach Italien ausgeht.

E. 4.4 Sodann geht auch das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil F-6330/2020 E. 10.5 und E. 11.1; statt vieler: Urteil des BVGer F- 4786/2021 vom 5. November 2021 E. 8.5). Der Beschwerdeführer hat an- lässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht, er habe in Italien die Kälte nicht vertragen und seine Knochen würden ihm weh tun; zudem habe er Husten. Dass vorliegend allfällige medizinische Abklärun- gen eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerde- führers aufdecken könnten, welche im Sinne von Art. 3 EMRK einer Über- stellung entgegenstünden, ist aufgrund der Aktenlage nicht zu erwarten. In antizipierter Beweiswürdigung konnte die Vorinstanz daher auf weitere Ab- klärungen zum Gesundheitszustand verzichtet (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Auch im Beschwerdeverfahren werden sodann keine substanziellen Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerde- führers getroffen. Die formelle Rüge der unvollständigen Sachverhaltsab- klärung und damit der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich ins- gesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer legt schliesslich weder substantiiert dar noch ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er als schutzbedürftig und vulnerabel zu gelten hätte. Auch auf Beschwerdestufe wird nichts ausge- führt, was zur Annahme führen könnte, dass im Falle des Beschwerdefüh- rers individuelle Garantien bei den italienischen Behörden einzuholen wä- ren (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4.3).

E-1125/2022 Seite 7

E. 4.6 Nach dem Gesagten bleibt es bei der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdefüh- rers. Eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nicht.

E. 4.7 Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz im Sinne ei- nes Ermessensnichtgebrauchs oder einer Ermessensunterschreitung kann nicht ausgemacht werden. Ein Grund für die Anwendung der Ermessens- klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) besteht nicht. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

E. 5 Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre- ten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 10. März 2022 angeordnete Voll- zugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 7 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid ebenfalls gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen pro- zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1125/2022 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1125/2022 Urteil vom 15. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg Parteien A._______, geboren am (...), Senegal, vertreten durch MLaw Sabina Tirendi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Senegal) ersuchte am 1. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 11. November 2021 in Italien um Asyl ersucht hatte. B. Die italienischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 10. Februar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 24. Februar 2022 gut. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 25. Februar 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsyIG sowie zur Wegweisung nach Italien. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe acht Monate in Italien verbracht. Er habe in Italien illegal arbeiten müssen, um seine Unterkunft zahlen zu können. Er habe eine private Unterkunft bei einem Freund gehabt. Jedoch habe er Probleme mit der Kälte gehabt und sei krank geworden. Er habe in Italien um Hilfe ersucht und sich an die Polizei gewandt. Diese habe ihm mitgeteilt, er müsse sich einen Anwalt nehmen. Zu seinem Gesundheitszustand teilte er mit, es würden ihm seine Knochen weh tun, weshalb er am 1. März 2022 einen Arzttermin habe. Er habe zudem Husten, weil in der Unterkunft geraucht werde. D. Mit Verfügung vom 1. März 2022 (eröffnet am 2. März 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Italien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlasse und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Handelnd durch die mandatierte Rechtsvertretung reichte der Beschwerdeführer am 9. März 2022 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Beantragt wurde, es sei die Verfügung des SEM vom 1. März 2022 aufzuheben und dieses anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 1. März 2022 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, F. Am 10. März 2022 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens - wie vorliegend der Fall - (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die italienischen Behörden innert Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben. 4.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Italien hätten systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht [EGMR] 46595/19 M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Ziff. 48 ff.; 29217/12 Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Ziff. 115; [Referenz-] Urteile des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 ff.;). 4.3 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden im konkreten Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Situation genügen vorliegend nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu auch Urteil E-962/2019 E. 5; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 82 ff.). Vielmehr darf davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-5306/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.5). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde dem Beschwerdeführer nach der Richtlinie zustehenden Rechte vorenthalten, sind vorliegend auch nicht aus dem pauschalen Verweis in der Beschwerde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Juni 2021 ersichtlich. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die in Italien herrschenden Aufnahmebedingungen in der Vergangenheit wiederholt zu Klagen Anlass gaben, wozu sich das Bundeverwaltungsgericht schon mehrfach geäussert hat (vgl. BVGE 2015/4 E. 4, 2016/2 E. 5, 2017 VI/5 E. 8.4, 2017 VI/10 E. 5 sowie BVGer-Referenzurteile E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021). Allerdings hat sich auch damit nichts daran geändert, dass das Gericht grundsätzlich von der Zulässigkeit der Überstellung nach Italien ausgeht. 4.4 Sodann geht auch das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil F-6330/2020 E. 10.5 und E. 11.1; statt vieler: Urteil des BVGer F-4786/2021 vom 5. November 2021 E. 8.5). Der Beschwerdeführer hat anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht, er habe in Italien die Kälte nicht vertragen und seine Knochen würden ihm weh tun; zudem habe er Husten. Dass vorliegend allfällige medizinische Abklärungen eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers aufdecken könnten, welche im Sinne von Art. 3 EMRK einer Überstellung entgegenstünden, ist aufgrund der Aktenlage nicht zu erwarten. In antizipierter Beweiswürdigung konnte die Vorinstanz daher auf weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand verzichtet (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Auch im Beschwerdeverfahren werden sodann keine substanziellen Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen. Die formelle Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung und damit der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 4.5 Der Beschwerdeführer legt schliesslich weder substantiiert dar noch ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er als schutzbedürftig und vulnerabel zu gelten hätte. Auch auf Beschwerdestufe wird nichts ausgeführt, was zur Annahme führen könnte, dass im Falle des Beschwerdeführers individuelle Garantien bei den italienischen Behörden einzuholen wären (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4.3). 4.6 Nach dem Gesagten bleibt es bei der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers. Eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nicht. 4.7 Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz im Sinne eines Ermessensnichtgebrauchs oder einer Ermessensunterschreitung kann nicht ausgemacht werden. Ein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) besteht nicht. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

5. Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 10. März 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

7. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid ebenfalls gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: