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F-5403/2019

F-5403/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am 22. Juni 2019 und reisten via G._______ nach Estland, wo sie sich bis zum 13. August 2019 aufhielten. Von Estland gelangten sie am 14. August 2019 via H._______ legal in die Schweiz, wo sie am 20. August 2019 im Bundesasylzentrum in I._______ um Asyl nachsuchten. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin (Mutter) am 26. Mai 2019 von der estnischen Vertretung in J._______ ein vom 18. Juni 2019 bis am 16. Oktober 2019 gültiges Schengen-Visum ausgestellt wurde. Ausserdem ist dem in den Akten liegenden Reisepapier zu entnehmen, dass dieselbe Vertretung auch dem Beschwerdeführer (Vater) am 14. Februar 2019 ein vom 21. Februar 2019 bis am 16. Oktober 2019 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat. C. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche vom 4. September 2019 (Akten der Vorinstanz 1049090-43/2 und 1049090-45/2) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Estlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer (Vater), er wolle nicht nach Estland zurückkehren. Er habe dort einen Streit zwischen anderen Personen mitangesehen und fühle sich seit diesem Vorfall nicht sicher. Diese Personen hätten ihn bedroht, weshalb er nicht zur Polizei gegangen sei. Er habe sich entschieden, Estland schnellstmöglich zu verlassen. Die Beschwerdeführerin (Mutter) gab an, sie wolle nicht nach Estland zurückkehren, weil sie sich dort nicht sicher fühle. Sie sei wegen Drohungen aus Estland geflüchtet. An die Polizei habe sie sich nicht gewandt, weil sie erst seit Kurzem in Estland gewesen sei und das Land nicht gut gekannt habe. Sie habe Angst davor gehabt, dass die bedrohenden Personen mit den estnischen Behörden verwandt oder bekannt seien. Im Rahmen der gleichzeitig erfolgten Feststellung des medizinischen Sachverhalts machte der Beschwerdeführer geltend, physisch gehe es ihm gut, nicht aber psychisch. Er habe Schlafprobleme und fühle eine innere Unruhe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte, seit der Ankunft in der Schweiz fühle sie sich sicherer. Sie habe aber starke Schmerzen am Körper, welche vielleicht mit ihrer Nervosität zusammenhängen würden. Der Sohn D._______ schiele, ansonsten gehe es ihm gesundheitlich gut. Die Tochter F._______ sei bei guter Gesundheit. Der Sohn E._______ habe Schwierigkeiten beim Sprechen. Alle Kinder seien wegen der Ortswechsel ein wenig unruhig. D. Die Vorinstanz ersuchte gestützt auf die von Estland ausgestellten Schengen-Visa die estnischen Behörden am 4. September 2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigenoder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die estnischen Behörden hiessen diese Übernahmeersuchen am 1. Oktober 2019 gut. E. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 - eröffnet am 9. Oktober 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 20. August 2019 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Estland, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Die Beschwerdeführenden seien unter Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. G. Der Instruktionsrichter setzte am 17. Oktober 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 führte der Rechtsvertreter ergänzend aus, eine Rücksprache mit dem Beschwerdeführer habe ergeben, dass das Vorsprechen bei L._______ in den Wochen 38 und 39 stattgefunden haben müsste. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er bei der ärztlichen Konsultation vom 15. Oktober 2019 wiederum Medikamente erhalten habe, mit denen er jedoch nicht schlafen könne.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, ist derjenige Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass der Beschwerdeführerin (Mutter) am 26. Mai 2019 von Estland ein Schengen-Visum, gültig vom 18. Juni 2019 bis am 16. Oktober 2019, ausgestellt wurde. Ausserdem ist dem in den Akten liegenden Reisepapier zu entnehmen, dass Estland auch dem Beschwerdeführer (Vater) am 14. Februar 2019 ein vom 21. Februar 2019 bis am 16. Oktober 2019 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat. Die estnische Vertretung hat dies nicht im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats getan. Die estnischen Behörden hiessen die Übernahmeersuchen des SEM vom 4. September 2019 am 1. Oktober 2019 denn auch gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Estlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 4.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unzureichenden Abklärung des Sachverhalts und einer mangelnden Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers. Dieser habe sich etwa drei Wochen vor der Eröffnung des Entscheids zu L._______ begeben und die anwesende Assistentin gebeten, für ihn einen Termin bei einem Psychologen zu vereinbaren, da er psychische Probleme habe und diese schlimmen Bilder vor sich sehe. Die Assistentin habe diesen Wunsch offenbar nicht weitergeleitet und als Begründung sinngemäss angegeben, eine Konsultation sei im Dublin-Verfahren nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe auch beim zweiten Vorsprechen sinngemäss zu verstehen gegeben, dass die ihm abgegebenen Medikamente nichts genützt hätten. Aus den sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichten sei das mehrmalige Vorsprechen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Auch müsse die Reaktion der Assistentin so verstanden werden, dass man seinem Wunsch nicht habe nachkommen wollen. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Untersuchung bei einem Psychologen habe jedoch auch im Dublin-Verfahren wesentliche Bedeutung. So sei zum Zeitpunkt des Entscheids unklar gewesen, welche psychischen Probleme vorlagen. Je nach Schwere dieser Beeinträchtigung hätte dies auch Einfluss auf den Entscheid gehabt. Insofern liege sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch des Untersuchungsgrundsatzes vor. Zusammenfassend sei der medizinische Sachverhalt nicht genügend eruiert worden, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liege im Ermessen der Vor-instanz. Nur mit den vollständigen Informationen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers könne sie insbesondere die Zulässigkeit einer allfälligen Rückschiebung beurteilen. Das Einholen dieser Informationen sei jedoch unzureichend gewesen. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen. Mit der vorliegenden Beschwerde werde insbesondere beantragt, dass sein Gesundheitszustand detailliert abzuklären sei. Es gelte insbesondere zu überprüfen, ob der Gesundheitszustand nicht schon an sich einen Selbsteintritt der Schweiz erfordere und ob ein Transfer überhaupt möglich sei. Sollte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt werden, verwirkliche sich dieses Risiko gerade. Es drohe dem Beschwerdeführer und seiner gesamten Familie ein nicht wiedergutzumachender Nachteil.

E. 4.2 Mit ihren Vorbringen fordern die Beschwerdeführenden die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Es ist daher nachfolgend im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Estland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichenoder entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführenden im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6).

E. 5.1 Estland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass das Asylverfahren in Estland - oder die dortigen Aufnahmebedingungen für Antragsteller - systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die estnischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Estland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es ist nicht davon auszugehen, die estnischen Behörden würden sie in ihre Heimat zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten. Die Beschwerdeführenden haben ausserdem nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Estland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie haben auch nicht konkret dargelegt, Estland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihnen offen, sich an die zuständigen estnischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Wegweisung nach Estland wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen estnischen Justizbehörden zu wenden. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden in Estland nicht sicher fühlen. Estland ist ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden, deren Schutz die Beschwerdeführenden einfordern und in Anspruch nehmen können.

E. 6.2.1 Zum Beleg ihrer gesundheitlichen Probleme liessen die Beschwerdeführenden mit der Beschwerde verschiedene Unterlagen einreichen (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 4-6). Gemäss dem Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 26. September 2019 verordnete der konsultierte Arzt der Beschwerdeführerin auf ihren Wunsch hin wegen ausgeprägter Akne die Pille Yaz. Dem Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 15. Oktober 2019 zufolge litt die Beschwerdeführerin (Mutter) an anhaltenden thorakolumbalen Rückenschmerzen mechanischer Natur. Gemäss Beurteilung des beigezogenen Arztes sind diese Rückenschmerzen wohl hauptsächlich durch muskuläre Insuffizienz verursacht, sodass der Beschwerdeführerin ein regelmässiges Rücken-Turn-Programm im Bundesasylzentrum empfohlen wurde. Die Pflegefachperson L._______ wurde gebeten, sie diesbezüglich zu unterstützen, allenfalls auch mittels gezieltem Taping. Zum sicheren Ausschluss einer nephrologischen Ursache bat der Arzt ausserdem um einmalige Durchführung eines Urinstreifentests. Damit könne eine Infektion im Bereich der unteren oder oberen Harnwege ausgeschlossen werden. Aufgrund der Akne im Gesichtsbereich wurde der Beschwerdeführerin wunschgemäss die Creme Retin-A verschrieben. Gemäss dem Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 15. Oktober 2019 konsultierte der Beschwerdeführer (Vater) den Arzt wegen Insomnie mit Gedankenkreisen infolge traumatischer Erlebnisse. Er beschrieb Albträume und erklärte, immer wieder Bilder vom Krieg zu sehen. Dies betreffe vor allem traumatische Erlebnisse aus Estland, wo er mehrere Monate während seiner Flucht untergebracht gewesen sei. Er wünsche dringend einen Gesprächstermin bei einem Psychologen beziehungsweise einem Psychiater. Der ärztlichen Beurteilung zufolge trat auf eine Baldriangabe (Redormin) nur eine geringe Besserung der Schlafbeschwerden ein, weshalb ein schlafanstossendes Antidepressivum (Trittico) eingesetzt werden solle. Der Arzt erklärte dem Beschwerdeführer, dass im Bundesasylzentrum die gewünschte psychologische Begleit- und Traumatherapie nicht möglich sei. Dies müsste jedoch rasch nach dem Transfer angeordnet werden.

E. 6.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten und diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. Die Be-schwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Estland seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Estland über eine ausreichende Gesundheitsstruktur verfügt, um den Beschwerdeführenden die benötigte medizinische Unterstützung zukommen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer E-8079/2015 vom 18. April 2016 E. 4.3.2 m.H.). Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen haben. Ausserdem sind die estnischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren.

E. 6.3 Nach dem Gesagten besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Estland gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweizoder Landesrecht verstossen würde.

E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten. Es hat diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und insbesondere auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden ausreichend berücksichtigt (vgl. a.a.O., S. 4/5). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zur detaillierten Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers beziehungsweise zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten innerhalb ihres Ermessensspielraums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält.

E. 6.5 Angesichts der vorstehenden Erwägungen gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Estland bleibt der für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Estland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).

E. 8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8.2 Indes ist das SEM dazu angehalten, die zuständigen estnischen Behörden im Sinne von Art. 31 Dublin-III-VO zu ersuchen, die Beschwerdeführenden gemeinsam als Familie in Empfang zu nehmen und in einer adäquaten Unterkunft unterzubringen.

E. 9 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 17. Oktober 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 11.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5403/2019 Urteil vom 22. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, alias B._______, geboren am (...), Armenien, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Armenien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Adamczyk, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am 22. Juni 2019 und reisten via G._______ nach Estland, wo sie sich bis zum 13. August 2019 aufhielten. Von Estland gelangten sie am 14. August 2019 via H._______ legal in die Schweiz, wo sie am 20. August 2019 im Bundesasylzentrum in I._______ um Asyl nachsuchten. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin (Mutter) am 26. Mai 2019 von der estnischen Vertretung in J._______ ein vom 18. Juni 2019 bis am 16. Oktober 2019 gültiges Schengen-Visum ausgestellt wurde. Ausserdem ist dem in den Akten liegenden Reisepapier zu entnehmen, dass dieselbe Vertretung auch dem Beschwerdeführer (Vater) am 14. Februar 2019 ein vom 21. Februar 2019 bis am 16. Oktober 2019 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat. C. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche vom 4. September 2019 (Akten der Vorinstanz 1049090-43/2 und 1049090-45/2) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Estlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer (Vater), er wolle nicht nach Estland zurückkehren. Er habe dort einen Streit zwischen anderen Personen mitangesehen und fühle sich seit diesem Vorfall nicht sicher. Diese Personen hätten ihn bedroht, weshalb er nicht zur Polizei gegangen sei. Er habe sich entschieden, Estland schnellstmöglich zu verlassen. Die Beschwerdeführerin (Mutter) gab an, sie wolle nicht nach Estland zurückkehren, weil sie sich dort nicht sicher fühle. Sie sei wegen Drohungen aus Estland geflüchtet. An die Polizei habe sie sich nicht gewandt, weil sie erst seit Kurzem in Estland gewesen sei und das Land nicht gut gekannt habe. Sie habe Angst davor gehabt, dass die bedrohenden Personen mit den estnischen Behörden verwandt oder bekannt seien. Im Rahmen der gleichzeitig erfolgten Feststellung des medizinischen Sachverhalts machte der Beschwerdeführer geltend, physisch gehe es ihm gut, nicht aber psychisch. Er habe Schlafprobleme und fühle eine innere Unruhe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte, seit der Ankunft in der Schweiz fühle sie sich sicherer. Sie habe aber starke Schmerzen am Körper, welche vielleicht mit ihrer Nervosität zusammenhängen würden. Der Sohn D._______ schiele, ansonsten gehe es ihm gesundheitlich gut. Die Tochter F._______ sei bei guter Gesundheit. Der Sohn E._______ habe Schwierigkeiten beim Sprechen. Alle Kinder seien wegen der Ortswechsel ein wenig unruhig. D. Die Vorinstanz ersuchte gestützt auf die von Estland ausgestellten Schengen-Visa die estnischen Behörden am 4. September 2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigenoder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die estnischen Behörden hiessen diese Übernahmeersuchen am 1. Oktober 2019 gut. E. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 - eröffnet am 9. Oktober 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 20. August 2019 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Estland, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. F. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Die Beschwerdeführenden seien unter Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. G. Der Instruktionsrichter setzte am 17. Oktober 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 führte der Rechtsvertreter ergänzend aus, eine Rücksprache mit dem Beschwerdeführer habe ergeben, dass das Vorsprechen bei L._______ in den Wochen 38 und 39 stattgefunden haben müsste. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er bei der ärztlichen Konsultation vom 15. Oktober 2019 wiederum Medikamente erhalten habe, mit denen er jedoch nicht schlafen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, ist derjenige Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass der Beschwerdeführerin (Mutter) am 26. Mai 2019 von Estland ein Schengen-Visum, gültig vom 18. Juni 2019 bis am 16. Oktober 2019, ausgestellt wurde. Ausserdem ist dem in den Akten liegenden Reisepapier zu entnehmen, dass Estland auch dem Beschwerdeführer (Vater) am 14. Februar 2019 ein vom 21. Februar 2019 bis am 16. Oktober 2019 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat. Die estnische Vertretung hat dies nicht im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats getan. Die estnischen Behörden hiessen die Übernahmeersuchen des SEM vom 4. September 2019 am 1. Oktober 2019 denn auch gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Estlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4. 4.1. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unzureichenden Abklärung des Sachverhalts und einer mangelnden Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers. Dieser habe sich etwa drei Wochen vor der Eröffnung des Entscheids zu L._______ begeben und die anwesende Assistentin gebeten, für ihn einen Termin bei einem Psychologen zu vereinbaren, da er psychische Probleme habe und diese schlimmen Bilder vor sich sehe. Die Assistentin habe diesen Wunsch offenbar nicht weitergeleitet und als Begründung sinngemäss angegeben, eine Konsultation sei im Dublin-Verfahren nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe auch beim zweiten Vorsprechen sinngemäss zu verstehen gegeben, dass die ihm abgegebenen Medikamente nichts genützt hätten. Aus den sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichten sei das mehrmalige Vorsprechen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Auch müsse die Reaktion der Assistentin so verstanden werden, dass man seinem Wunsch nicht habe nachkommen wollen. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Untersuchung bei einem Psychologen habe jedoch auch im Dublin-Verfahren wesentliche Bedeutung. So sei zum Zeitpunkt des Entscheids unklar gewesen, welche psychischen Probleme vorlagen. Je nach Schwere dieser Beeinträchtigung hätte dies auch Einfluss auf den Entscheid gehabt. Insofern liege sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch des Untersuchungsgrundsatzes vor. Zusammenfassend sei der medizinische Sachverhalt nicht genügend eruiert worden, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liege im Ermessen der Vor-instanz. Nur mit den vollständigen Informationen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers könne sie insbesondere die Zulässigkeit einer allfälligen Rückschiebung beurteilen. Das Einholen dieser Informationen sei jedoch unzureichend gewesen. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen. Mit der vorliegenden Beschwerde werde insbesondere beantragt, dass sein Gesundheitszustand detailliert abzuklären sei. Es gelte insbesondere zu überprüfen, ob der Gesundheitszustand nicht schon an sich einen Selbsteintritt der Schweiz erfordere und ob ein Transfer überhaupt möglich sei. Sollte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt werden, verwirkliche sich dieses Risiko gerade. Es drohe dem Beschwerdeführer und seiner gesamten Familie ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. 4.2. Mit ihren Vorbringen fordern die Beschwerdeführenden die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Es ist daher nachfolgend im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Estland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichenoder entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführenden im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6). 5. 5.1. Estland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass das Asylverfahren in Estland - oder die dortigen Aufnahmebedingungen für Antragsteller - systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die estnischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Estland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es ist nicht davon auszugehen, die estnischen Behörden würden sie in ihre Heimat zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten. Die Beschwerdeführenden haben ausserdem nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Estland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie haben auch nicht konkret dargelegt, Estland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihnen offen, sich an die zuständigen estnischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Wegweisung nach Estland wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen estnischen Justizbehörden zu wenden. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden in Estland nicht sicher fühlen. Estland ist ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden, deren Schutz die Beschwerdeführenden einfordern und in Anspruch nehmen können. 6.2. 6.2.1. Zum Beleg ihrer gesundheitlichen Probleme liessen die Beschwerdeführenden mit der Beschwerde verschiedene Unterlagen einreichen (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 4-6). Gemäss dem Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 26. September 2019 verordnete der konsultierte Arzt der Beschwerdeführerin auf ihren Wunsch hin wegen ausgeprägter Akne die Pille Yaz. Dem Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 15. Oktober 2019 zufolge litt die Beschwerdeführerin (Mutter) an anhaltenden thorakolumbalen Rückenschmerzen mechanischer Natur. Gemäss Beurteilung des beigezogenen Arztes sind diese Rückenschmerzen wohl hauptsächlich durch muskuläre Insuffizienz verursacht, sodass der Beschwerdeführerin ein regelmässiges Rücken-Turn-Programm im Bundesasylzentrum empfohlen wurde. Die Pflegefachperson L._______ wurde gebeten, sie diesbezüglich zu unterstützen, allenfalls auch mittels gezieltem Taping. Zum sicheren Ausschluss einer nephrologischen Ursache bat der Arzt ausserdem um einmalige Durchführung eines Urinstreifentests. Damit könne eine Infektion im Bereich der unteren oder oberen Harnwege ausgeschlossen werden. Aufgrund der Akne im Gesichtsbereich wurde der Beschwerdeführerin wunschgemäss die Creme Retin-A verschrieben. Gemäss dem Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 15. Oktober 2019 konsultierte der Beschwerdeführer (Vater) den Arzt wegen Insomnie mit Gedankenkreisen infolge traumatischer Erlebnisse. Er beschrieb Albträume und erklärte, immer wieder Bilder vom Krieg zu sehen. Dies betreffe vor allem traumatische Erlebnisse aus Estland, wo er mehrere Monate während seiner Flucht untergebracht gewesen sei. Er wünsche dringend einen Gesprächstermin bei einem Psychologen beziehungsweise einem Psychiater. Der ärztlichen Beurteilung zufolge trat auf eine Baldriangabe (Redormin) nur eine geringe Besserung der Schlafbeschwerden ein, weshalb ein schlafanstossendes Antidepressivum (Trittico) eingesetzt werden solle. Der Arzt erklärte dem Beschwerdeführer, dass im Bundesasylzentrum die gewünschte psychologische Begleit- und Traumatherapie nicht möglich sei. Dies müsste jedoch rasch nach dem Transfer angeordnet werden. 6.2.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten und diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. Die Be-schwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Estland seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Estland über eine ausreichende Gesundheitsstruktur verfügt, um den Beschwerdeführenden die benötigte medizinische Unterstützung zukommen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer E-8079/2015 vom 18. April 2016 E. 4.3.2 m.H.). Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen haben. Ausserdem sind die estnischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren. 6.3. Nach dem Gesagten besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Estland gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweizoder Landesrecht verstossen würde. 6.4. Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten. Es hat diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und insbesondere auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden ausreichend berücksichtigt (vgl. a.a.O., S. 4/5). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zur detaillierten Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers beziehungsweise zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten innerhalb ihres Ermessensspielraums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält. 6.5. Angesichts der vorstehenden Erwägungen gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Estland bleibt der für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Estland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1). 8. 8.1. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8.2. Indes ist das SEM dazu angehalten, die zuständigen estnischen Behörden im Sinne von Art. 31 Dublin-III-VO zu ersuchen, die Beschwerdeführenden gemeinsam als Familie in Empfang zu nehmen und in einer adäquaten Unterkunft unterzubringen.

9. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

10. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 17. Oktober 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 11. 11.1. Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: