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E-5245/2024

E-5245/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-19 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführer stellten am 18. Januar 2024 ein Gesuch um Ge- währung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Die schriftliche Kurzbefragung der Beschwerdeführerin 1 und des Be- schwerdeführers 2 sind je vom 16. Februar 2024 datiert. Darin gab der ukrainische Beschwerdeführer 2 an, dass er für die Zeit vom (…) bis (…) über eine Arbeitsbewilligung für Estland verfügt habe. Er habe die Ukraine am (…) verlassen und sich anschliessend in Estland aufgehal- ten. Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 3 hielten sich ihren Angaben zufolge seit (…) in Estland auf und verfügten dort über eine befristete Aufenthaltserlaubnis bis zum (…). A.c Nach weiteren Abklärungen gewährte das SEM den Beschwerdefüh- rern am 16. Februar 2024 das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Ab- lehnung des Gesuches um vorübergehenden Schutz und allfälligen Weg- weisung nach Estland oder D._______, welcher Aufforderung die Be- schwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters der Zürcher Beratungs- stelle für Asylsuchende vom 1. März 2024 Folge leisteten. A.d Im Rahmen des Abklärungsverfahrens reichten die Beschwerdeführer folgende Dokumente, in Kopie, ins Recht: - ukrainischer Reisepass des Ehemannes - ukrainischer Inlandspass des Ehemannes - ukrainischer Reisepass der Ehefrau, - ukrainischer Identitätsausweis der Ehefrau - estnischer Aufenthaltstitel der Ehefrau - Eheurkunde der Eheleute - ukrainischer Reisepass der Tochter - estnischer Aufenthaltstitel der Tochter - Geburtsurkunde der Tochter. A.e Am (…) stimmte Estland der Anfrage des SEM auf Rückübernahme der Beschwerdeführer zu. A.f Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 – dem Beschwerdeführer 2 eröffnet am 31. Juli 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorüber- gehenden Schutzes ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und

E-5245/2024 Seite 3 forderte die Beschwerdeführer auf, die Schweiz zu verlassen; dies zur Rückreise nach Estland oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung bei Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung unter Zwang vollzogen würde. Des Weiteren wies es die Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zu und beauftragte diesen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B. B.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. August 2024 (Postaufgabe: 22. August 2024) erhoben die Beschwerdeführer durch ih- ren Rechtsvertreter der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende Be- schwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragen, der vorinstanzliche Ent- scheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Eventualiter sei ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren; sub- eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vor- instanz. Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung – folgende Dokumente (in Kopie) bei: - Ultraschalldiagnostik vom (…) - Anordnung psychologische Psychotherapie vom (…). B.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

23. August 2024 in elektronischer Form vor.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-

E-5245/2024 Seite 4 scheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab eine mangelhafte Eröffnung des angefochtenen Entscheids und beantragen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Hierbei weisen sie zu Recht darauf hin, dass die direkte Zustellung des Entscheids an sie dessen Gültigkeit nicht beeinträchtigt. Da sie ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig einge- reicht haben, ist ihnen aus der direkten Zustellung auch kein Rechtsnach- teil entstanden. Es ist hierbei unerheblich, ob die Vorinstanz auf das Schrei- ben vom 6. August 2024 reagiert hat oder nicht, zumal vorliegend von ei- nem einmaligen Versehen auszugehen ist.

E-5245/2024 Seite 5

E. 3.2 Auch der Einwand der Beschwerdeführer, die Begründung des ange- fochtenen Entscheids sei in ihrer Dichte ungenügend, womit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist im hier zu beurteilenden Fall nicht zu hören. Den Ausführungen der Vorinstanz lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Vorinstanz das Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abgelehnt hat, da sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer den Schutzstatus bzw. das Aufenthaltsrecht in Estland wiedererlangen werden, zumal Estland ei- ner Rückübernahme zugestimmt habe. Ob sich die Ausführungen der Vor- instanz als richtig und als mit dem Sachverhalt übereinstimmend erweisen, ist indessen keine Frage der Begründungsdichte.

E. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen eine unvollständige Sachverhaltsermitt- lung und beantragen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere zur Klärung der Frage, ob sie bei ihrer allfälligen Rückkehr nach Estland tatsächlich ihren früheren Schutzstatus bzw. die frühere Arbeitsbewilligung wiederlangen werden.

E. 4.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 in Estland über einen Schutzstatus verfügen und der Beschwerde- führer 2 einen daraus abgeleiteten Aufenthaltstitel. Dem Einwand der Be- schwerdeführer, wonach sie über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügen wür- den, hält die Vorinstanz entgegen, dass sich den Akten nicht entnehmen lasse, dass die Beschwerdeführer Estland unfreiwillig verlassen hätten, weshalb sie aufgrund der Richtlinie 2011/55/EG vom 20. Juli 2001 und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nach ihrer Rückkehr in Estland ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz erhal- ten würden, zumal Estland einer Rückübernahme der ganzen Familie zu- gestimmt habe. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz den von den Beschwerdeführern eingereichten Screenshot einer elektronischen Mittei- lung vom (…) (mit deutscher Übersetzung), wonach die estnischen Behör- den den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 je vom (…) als ungültig erklärt hätten, als überholt betrachten. Diese Schlussfolgerung ist angesichts der aktenkundigen Rückübernahmeerklärung Estlands vom (…) nicht willkürlich. Auf weitere Abklärungen zum aktuellen Status der Be- schwerdeführerinnen in Estland kann in antizipierter Beweiswürdigung

E-5245/2024 Seite 6 verzichtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer B-1209/2024 vom 14. Au- gust 2024 E. 4.9.1). Dem angefochtenen Entscheid ist sodann zu entnehmen, dass die Vor- instanz davon ausgeht, Estland werde den Beschwerdeführern bzw. den Beschwerdeführerinnen ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewäh- ren, wobei sie dies mit der Verpflichtung Estlands zur Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 und des Durchführungsbeschlus- ses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 begründet. Bei der Frage nach den Rechtswirkungen der vorerwähnten Bestimmungen handelt es sich nicht um eine Tatfrage, sondern um eine Rechtsfrage, auf welche nachfolgend einzugehen ist.

E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine

E-5245/2024 Seite 7 verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 6.1 Das SEM verweigert den Beschwerdeführern den vorübergehenden Schutz in der Schweiz sinngemäss deshalb, weil die Beschwerdeführerin- nen 1 und 3 vor ihrer Einreise in die Schweiz in Estland über einen Schutz- status für ukrainische Kriegsflüchtlinge verfügt hätten und der Beschwer- deführer 2 über einen davon abgeleiteten Aufenthaltstitel. Estland habe ei- ner Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt, weshalb davon auszugehen sei, dass der frühere Schutzstatus bzw. das abgeleitete Auf- enthaltsrecht in Estland wiedererlangt werden könnten. Estland sei als si- cherer Staat einzustufen, mit staatlichen Organen, die willens und fähig seien, die Einwohner zu schützen, was auch im Falle der von den Be- schwerdeführern reklamierten, in Estland erlittenen physischen und psy- chisch Gewalt zu gelten habe. Es gebe auch keine Hinweise, wonach Est- land wehrpflichtige Männer an die Ukraine ausliefern würde. Estland ver- füge zudem über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischem Standard. Schliesslich handle es sich bei den Verwandten in der Schweiz nicht um Familienmitglieder im Sinne des (Asyl-)Gesetzes, weshalb sich kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten lasse.

E. 6.2 Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass die Beschwerdefüh- rerinnen 1 und 3 in Estland über keinen Schutzstatus verfügen würden. Der Beschwerdeführer 2 habe nie über einen Schutzstatus in Estland verfügt und sein Arbeitsvisum sei seit (…) abgelaufen. Der Beschwerdeführer 2 verfüge nach einer derart langen Absenz nicht mehr über einen aktuellen Konnex zu Estland. Der Ablauf des Arbeitsvisums in Estland sei auch nicht auf die Ausreise in die Schweiz zurückzuführen, vielmehr habe die Familie nach D._______ umziehen wollen, was allerdings nach der Verschärfung der D._______ Regelungen für ukrainische Staatsangehörige nicht mehr ohne weiteres möglich gewesen sei. Aufgrund des Fehlens einer «valablen Schutzalternative» im Sinne der Rechtsprechung und des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen, sei den Beschwerdeführern der vor- übergehende Schutz zu gewähren. Zum Wegweisungsvollzug führen die Beschwerdeführer aus, dass sie

– wie bereits in der Stellungnahme vom 1. März 2024 erwähnt – in Estland wiederholt Opfer von diskriminierender Gewalt geworden seien, was ihnen nun erneut drohe. Ebenso drohe eine erhebliche Verschlechterung der ge- sundheitlichen Situation. Die Beschwerdeführerin 1 sei mittlerweile

E-5245/2024 Seite 8 schwanger und in psychologisch-psychiatrischer Behandlung. Die Weg- weisung erweise sich unter Gesamtwürdigung der Umstände als unzuläs- sig und als unzumutbar.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt der vorinstanzlichen Argumentation an, welcher die Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen.

E. 7.2 Die Gewährung des Schutzstatus S in der Schweiz ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der Person bereits in einem EU-Staat der Schutzstatus (gemäss der Richtlinie 2001/55/EG) zugesprochen wurde (vgl. Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4; vgl. grundsätzlich zum Subsidiaritätsprinzip BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Das Subsidiaritätsprinzip kann auch zur Anwendung gelangen, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3053/204 vom 21. Juni 2024 E. 5.2, D-2503/2024 vom 8. Mai 2024 S. 6, E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2, E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4). Den Ausführungen der Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen als der Beschwerdeführer 2 in Estland nicht über einen Schutzstatus verfügt hat. Davon ging indessen auch die Vorinstanz aus, indem sie im angefochtenen Entscheid ausführt, der Beschwerdeführer 2 verfüge über einen aus dem Schutzstatus seiner Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltstitel. Die Frage, ob der Schutzstatus der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 je be- standen hat, da er von den estnischen Behörden nachträglich als ungültig erklärt worden ist, braucht nicht weiter geprüft zu werden, da die estnischen Behörden am (…) und damit nach der von den Beschwerdeführern einge- reichten «Ungültigerklärung» vom (…), der Rückübernahme der gesamten Familie zugestimmt haben. Insoweit ist es auch unerheblich, seit wann das Arbeitsvisum des Beschwerdeführers abgelaufen ist. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie an- nimmt, dass die estnischen Behörden der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sowie dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 folgen und den Schutzstatus der Beschwerdefüh- rerinnen 1 und 3 erneut erteilen werden (vgl. auch die online-Angaben des KRISS.EE zur erneuten Prüfung von Anträgen von ukrainischen Personen mit ehemaligem Schutzstatus: https://kriis.ee/en/security-situation-

E-5245/2024 Seite 9 europe/ukrainian-war-refugees/frequently-asked-questions, abgerufen am

28. August 2024; vgl. auch Urteile des BVGer F-5403/2019 vom 22. Okto- ber 2019 E. 5.1, F-3613/2019 vom 28. April 2020 E. 4.3.1 und E. 4.3.2; zum Fall eines Löschungsantrags siehe auch Urteil des BVGer D-2175/2024 vom 9. Juli 2024 E. 7.3.4). Daraus folgt, dass auch der Beschwerdeführer 2 wiederum einen abgeleiteten Aufenthaltsstatus erlangen wird.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Etwas anderes ma- chen die Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Kon- vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder

E-5245/2024 Seite 10 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Die Beschwerdeführer haben in der Schweiz nicht um Asyl nachge- sucht. Estland ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und ist sowohl Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) als auch des Übereinkommens vom

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-5245/2024 Seite 11 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Perso- nen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese ge- setzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhalts- punkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4; Urteil des BVGer E-4080/2023 vom 18. September 2023 E. 8.2.2; zur Einhaltung der daraus folgenden völkerrechtlichen Verpflichtungen siehe Urteile des BVGer F-3613/2019 vom 28. April 2020 E. 4.3.1 und E. 4.3.2, je m.w.H.).

E. 9.3.3 Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Ziel- staat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und le- bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be- troffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).

E. 9.3.4 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführern geltend gemachte diskriminierende Gewalt durch Dritte im angefochtenen Entscheid nicht als allgemeine Gewalt betrachtet und auch sonst nicht als unter Art. 83 Abs. 4 AIG fallend beurteilt. Gleiches hat sie für soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten erkannt, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist. Diese Betrachtung steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer D-4592/2024 vom

7. August 2024 E. 8.3.2, D-2175/2024 vom 9. Juli 2024 E. 7.3.3, BVGE 2008/34 E. 11.2.2) und ist zu bestätigen. Des Weiteren ist davon auszuge- hen, dass Estland über eine ausreichende Gesundheitsstruktur verfügt und der Beschwerdeführerin 1 die benötigte medizinische Unterstützung zu- kommen lassen wird (Urteil des BVGer F-5403/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.2.2 m.w.H.), zumal die Beschwerdeführerin 1 offenbar in Estland be- reits psychologisch-psychiatrische Behandlung bekommen hat wie der Ein- gabe an die Vorinstanz vom 1. März 2024 zu entnehmen ist.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-5245/2024 Seite 12

E. 9.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführer über gültige ukrainische Reisepässe verfügen und sich Estland ausdrücklich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt hat. Etwas anderes wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht.

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und

– soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht wird mit vor- liegendem Urteil gegenstandslos.

E. 11.2 Da sich die in der Beschwerde betreffend Verweigerung vorüber- gehenden Schutzes gestellten Begehren aufgrund des Gesagten als aus- sichtslos erweisen, mangelt es an einer Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung ist folglich abzuweisen.

E. 11.3 Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) ist infolge der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ebenfalls abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- rern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5245/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch betreffend Verzicht auf einen Kostenvorschuss wird als ge- genstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5245/2024 Urteil vom 19. September 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, B._______, geboren am (...), Ukraine, C._______, geboren am (...), Ukraine, alle vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer stellten am 18. Januar 2024 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Die schriftliche Kurzbefragung der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 sind je vom 16. Februar 2024 datiert. Darin gab der ukrainische Beschwerdeführer 2 an, dass er für die Zeit vom (...) bis (...) über eine Arbeitsbewilligung für Estland verfügt habe. Er habe die Ukraine am (...) verlassen und sich anschliessend in Estland aufgehalten. Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 3 hielten sich ihren Angaben zufolge seit (...) in Estland auf und verfügten dort über eine befristete Aufenthaltserlaubnis bis zum (...). A.c Nach weiteren Abklärungen gewährte das SEM den Beschwerdeführern am 16. Februar 2024 das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Ablehnung des Gesuches um vorübergehenden Schutz und allfälligen Wegweisung nach Estland oder D._______, welcher Aufforderung die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende vom 1. März 2024 Folge leisteten. A.d Im Rahmen des Abklärungsverfahrens reichten die Beschwerdeführer folgende Dokumente, in Kopie, ins Recht:

- ukrainischer Reisepass des Ehemannes

- ukrainischer Inlandspass des Ehemannes

- ukrainischer Reisepass der Ehefrau,

- ukrainischer Identitätsausweis der Ehefrau

- estnischer Aufenthaltstitel der Ehefrau

- Eheurkunde der Eheleute

- ukrainischer Reisepass der Tochter

- estnischer Aufenthaltstitel der Tochter

- Geburtsurkunde der Tochter. A.e Am (...) stimmte Estland der Anfrage des SEM auf Rückübernahme der Beschwerdeführer zu. A.f Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 - dem Beschwerdeführer 2 eröffnet am 31. Juli 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte die Beschwerdeführer auf, die Schweiz zu verlassen; dies zur Rückreise nach Estland oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung bei Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung unter Zwang vollzogen würde. Des Weiteren wies es die Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zu und beauftragte diesen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B. B.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. August 2024 (Postaufgabe: 22. August 2024) erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren; subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung - folgende Dokumente (in Kopie) bei:

- Ultraschalldiagnostik vom (...)

- Anordnung psychologische Psychotherapie vom (...). B.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2024 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab eine mangelhafte Eröffnung des angefochtenen Entscheids und beantragen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Hierbei weisen sie zu Recht darauf hin, dass die direkte Zustellung des Entscheids an sie dessen Gültigkeit nicht beeinträchtigt. Da sie ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig eingereicht haben, ist ihnen aus der direkten Zustellung auch kein Rechtsnachteil entstanden. Es ist hierbei unerheblich, ob die Vorinstanz auf das Schreiben vom 6. August 2024 reagiert hat oder nicht, zumal vorliegend von einem einmaligen Versehen auszugehen ist. 3.2 Auch der Einwand der Beschwerdeführer, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei in ihrer Dichte ungenügend, womit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist im hier zu beurteilenden Fall nicht zu hören. Den Ausführungen der Vorinstanz lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Vorinstanz das Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abgelehnt hat, da sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer den Schutzstatus bzw. das Aufenthaltsrecht in Estland wiedererlangen werden, zumal Estland einer Rückübernahme zugestimmt habe. Ob sich die Ausführungen der Vorinstanz als richtig und als mit dem Sachverhalt übereinstimmend erweisen, ist indessen keine Frage der Begründungsdichte. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen eine unvollständige Sachverhaltsermittlung und beantragen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere zur Klärung der Frage, ob sie bei ihrer allfälligen Rückkehr nach Estland tatsächlich ihren früheren Schutzstatus bzw. die frühere Arbeitsbewilligung wiederlangen werden. 4.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 in Estland über einen Schutzstatus verfügen und der Beschwerdeführer 2 einen daraus abgeleiteten Aufenthaltstitel. Dem Einwand der Beschwerdeführer, wonach sie über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügen würden, hält die Vorinstanz entgegen, dass sich den Akten nicht entnehmen lasse, dass die Beschwerdeführer Estland unfreiwillig verlassen hätten, weshalb sie aufgrund der Richtlinie 2011/55/EG vom 20. Juli 2001 und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nach ihrer Rückkehr in Estland ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz erhalten würden, zumal Estland einer Rückübernahme der ganzen Familie zugestimmt habe. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz den von den Beschwerdeführern eingereichten Screenshot einer elektronischen Mitteilung vom (...) (mit deutscher Übersetzung), wonach die estnischen Behörden den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 je vom (...) als ungültig erklärt hätten, als überholt betrachten. Diese Schlussfolgerung ist angesichts der aktenkundigen Rückübernahmeerklärung Estlands vom (...) nicht willkürlich. Auf weitere Abklärungen zum aktuellen Status der Beschwerdeführerinnen in Estland kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer B-1209/2024 vom 14. August 2024 E. 4.9.1). Dem angefochtenen Entscheid ist sodann zu entnehmen, dass die Vorinstanz davon ausgeht, Estland werde den Beschwerdeführern bzw. den Beschwerdeführerinnen ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren, wobei sie dies mit der Verpflichtung Estlands zur Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 begründet. Bei der Frage nach den Rechtswirkungen der vorerwähnten Bestimmungen handelt es sich nicht um eine Tatfrage, sondern um eine Rechtsfrage, auf welche nachfolgend einzugehen ist. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Das SEM verweigert den Beschwerdeführern den vorübergehenden Schutz in der Schweiz sinngemäss deshalb, weil die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 vor ihrer Einreise in die Schweiz in Estland über einen Schutzstatus für ukrainische Kriegsflüchtlinge verfügt hätten und der Beschwerdeführer 2 über einen davon abgeleiteten Aufenthaltstitel. Estland habe einer Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt, weshalb davon auszugehen sei, dass der frühere Schutzstatus bzw. das abgeleitete Aufenthaltsrecht in Estland wiedererlangt werden könnten. Estland sei als sicherer Staat einzustufen, mit staatlichen Organen, die willens und fähig seien, die Einwohner zu schützen, was auch im Falle der von den Beschwerdeführern reklamierten, in Estland erlittenen physischen und psychisch Gewalt zu gelten habe. Es gebe auch keine Hinweise, wonach Estland wehrpflichtige Männer an die Ukraine ausliefern würde. Estland verfüge zudem über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischem Standard. Schliesslich handle es sich bei den Verwandten in der Schweiz nicht um Familienmitglieder im Sinne des (Asyl-)Gesetzes, weshalb sich kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten lasse. 6.2 Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 in Estland über keinen Schutzstatus verfügen würden. Der Beschwerdeführer 2 habe nie über einen Schutzstatus in Estland verfügt und sein Arbeitsvisum sei seit (...) abgelaufen. Der Beschwerdeführer 2 verfüge nach einer derart langen Absenz nicht mehr über einen aktuellen Konnex zu Estland. Der Ablauf des Arbeitsvisums in Estland sei auch nicht auf die Ausreise in die Schweiz zurückzuführen, vielmehr habe die Familie nach D._______ umziehen wollen, was allerdings nach der Verschärfung der D._______ Regelungen für ukrainische Staatsangehörige nicht mehr ohne weiteres möglich gewesen sei. Aufgrund des Fehlens einer «valablen Schutzalternative» im Sinne der Rechtsprechung und des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen, sei den Beschwerdeführern der vorübergehende Schutz zu gewähren. Zum Wegweisungsvollzug führen die Beschwerdeführer aus, dass sie - wie bereits in der Stellungnahme vom 1. März 2024 erwähnt - in Estland wiederholt Opfer von diskriminierender Gewalt geworden seien, was ihnen nun erneut drohe. Ebenso drohe eine erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation. Die Beschwerdeführerin 1 sei mittlerweile schwanger und in psychologisch-psychiatrischer Behandlung. Die Wegweisung erweise sich unter Gesamtwürdigung der Umstände als unzulässig und als unzumutbar. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Argumentation an, welcher die Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen. 7.2 Die Gewährung des Schutzstatus S in der Schweiz ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der Person bereits in einem EU-Staat der Schutzstatus (gemäss der Richtlinie 2001/55/EG) zugesprochen wurde (vgl. Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4; vgl. grundsätzlich zum Subsidiaritätsprinzip BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Das Subsidiaritätsprinzip kann auch zur Anwendung gelangen, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3053/204 vom 21. Juni 2024 E. 5.2, D-2503/2024 vom 8. Mai 2024 S. 6, E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2, E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4). Den Ausführungen der Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen als der Beschwerdeführer 2 in Estland nicht über einen Schutzstatus verfügt hat. Davon ging indessen auch die Vorinstanz aus, indem sie im angefochtenen Entscheid ausführt, der Beschwerdeführer 2 verfüge über einen aus dem Schutzstatus seiner Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltstitel. Die Frage, ob der Schutzstatus der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 je bestanden hat, da er von den estnischen Behörden nachträglich als ungültig erklärt worden ist, braucht nicht weiter geprüft zu werden, da die estnischen Behörden am (...) und damit nach der von den Beschwerdeführern eingereichten «Ungültigerklärung» vom (...), der Rückübernahme der gesamten Familie zugestimmt haben. Insoweit ist es auch unerheblich, seit wann das Arbeitsvisum des Beschwerdeführers abgelaufen ist. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie annimmt, dass die estnischen Behörden der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sowie dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 folgen und den Schutzstatus der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 erneut erteilen werden (vgl. auch die online-Angaben des KRISS.EE zur erneuten Prüfung von Anträgen von ukrainischen Personen mit ehemaligem Schutzstatus: https://kriis.ee/en/security-situation-europe/ukrainian-war-refugees/frequently-asked-questions, abgerufen am 28. August 2024; vgl. auch Urteile des BVGer F-5403/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.1, F-3613/2019 vom 28. April 2020 E. 4.3.1 und E. 4.3.2; zum Fall eines Löschungsantrags siehe auch Urteil des BVGer D-2175/2024 vom 9. Juli 2024 E. 7.3.4). Daraus folgt, dass auch der Beschwerdeführer 2 wiederum einen abgeleiteten Aufenthaltsstatus erlangen wird. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Etwas anderes machen die Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Beschwerdeführer haben in der Schweiz nicht um Asyl nachgesucht. Estland ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und ist sowohl Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) als auch des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Den Akten sind keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Estland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, dass sie in Estland von dort ansässigen Russen drangsaliert würden und dass die Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer Schwangerschaft und psychischer Probleme nicht nach Estland zurückkehren könne, sind diese Probleme zwar nicht leicht zu nehmen, rechtfertigen es jedoch nicht, den Wegweisungsvollzug als unzulässig zu betrachten. Zum einen ist Estland ein funktionierender Rechtsstaat, dessen Schutz die Beschwerdeführer einfordern und in Anspruch nehmen können (Urteil des BVGer F-5403/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1). Zum andern sind die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 begleitet von einem baldigen freudigen Ereignis und fallen nicht unter die Ausnahmeregelung von Art. 3 EMRK (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5403/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.2.2). 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4; Urteil des BVGer E-4080/2023 vom 18. September 2023 E. 8.2.2; zur Einhaltung der daraus folgenden völkerrechtlichen Verpflichtungen siehe Urteile des BVGer F-3613/2019 vom 28. April 2020 E. 4.3.1 und E. 4.3.2, je m.w.H.). 9.3.3 Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). 9.3.4 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführern geltend gemachte diskriminierende Gewalt durch Dritte im angefochtenen Entscheid nicht als allgemeine Gewalt betrachtet und auch sonst nicht als unter Art. 83 Abs. 4 AIG fallend beurteilt. Gleiches hat sie für soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten erkannt, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist. Diese Betrachtung steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer D-4592/2024 vom 7. August 2024 E. 8.3.2, D-2175/2024 vom 9. Juli 2024 E. 7.3.3, BVGE 2008/34 E. 11.2.2) und ist zu bestätigen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass Estland über eine ausreichende Gesundheitsstruktur verfügt und der Beschwerdeführerin 1 die benötigte medizinische Unterstützung zukommen lassen wird (Urteil des BVGer F-5403/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.2.2 m.w.H.), zumal die Beschwerdeführerin 1 offenbar in Estland bereits psychologisch-psychiatrische Behandlung bekommen hat wie der Eingabe an die Vorinstanz vom 1. März 2024 zu entnehmen ist. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführer über gültige ukrainische Reisepässe verfügen und sich Estland ausdrücklich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt hat. Etwas anderes wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 11.2 Da sich die in der Beschwerde betreffend Verweigerung vorübergehenden Schutzes gestellten Begehren aufgrund des Gesagten als aussichtslos erweisen, mangelt es an einer Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist folglich abzuweisen. 11.3 Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) ist infolge der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ebenfalls abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch betreffend Verzicht auf einen Kostenvorschuss wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: