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D-4592/2024

D-4592/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-07 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 16. Mai 2024 ein Gesuch um Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzes. B. Anlässlich der Befragung vom 24. Juni 2024 gab die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe vor dem Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Am 13. Oktober 2022 sei sie ausgereist und nach Deutschland ge- gangen. Dort sei sie seither gewesen, abgesehen von einem Aufenthalt in der Ukraine vom 24. Juli 2023 bis 29. August 2023. Am 15. Mai 2024 sei sie von Deutschland in die Schweiz weitergereist. Von Beruf sei sie (…) im Bereich (…). Im Rahmen der Befragung hielt das SEM fest, aus dem Reisepass der Be- schwerdeführerin ergebe sich, dass sie in Deutschland über einen bis zum (…) November 2024 gültigen Schutzstatus verfüge, weshalb davon auszu- gehen sei, dass sie eine Schutzalternative habe. Es gewährte der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Deutschland. Die Beschwerdeführerin gab an, sie leide seit dem Winter 2023 an (…) und nehme seit März 2024 Medikamente. Ihre Mutter halte sich in der Schweiz auf und habe ihr vorgeschlagen, hierher zu kommen. Seit sie sich hierzulande wegen der (…) in Therapie befinde, gehe es ihr besser. Ihre Mutter könne sie hier auch unterstützen. Nachdem ihr Mietver- trag in Deutschland beendet worden sei, habe sie keine Unterkunft mehr. Zudem sei sie dort (…) worden und habe grosse Angst, in diese Stadt zu- rückzukehren. Sie habe bei der Polizei Anzeige erstattet, aber der Täter sei noch auf freiem Fuss. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz zu verlassen, dies zur Rückreise nach Deutschland oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung bei Nichtbefolgung der Ausreise- verpflichtung unter Zwang vollzogen würde. Des Weiteren wies es die Be- schwerdeführerin dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen Kan- ton mit dem Vollzug der Wegweisung.

D-4592/2024 Seite 3 D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juli 2024 (Postauf- gabe: 19. Juli 2024) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzu- heben und ihr sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Des Wei- teren sei die Kantonszuweisung aufzuheben und sie dem Kanton C._______ zuzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung – folgende Dokumente (in Kopie) bei: ukrainische Zeugnisse und Studienbestätigung, Untermietvertrag in D._______ vom 1. Februar 2024 bis 31. März 2024, Bestätigung der Polizei D._______ betreffend Strafanzeige vom (…) April 2024 (Tat: […] vom […] 2023), E-Mail an deutsche Ausländerbehörde vom

13. Mai 2024 (betreffend Ausreise), Schreiben Kanton C._______ vom

12. Juli 2024 (betreffend Wohnsituation der Mutter), ukrainische Röntgen- bilder, Berichte D._______er Krankenhäuser vom 25. April 2023, 4. März 2024 und 6. April 2024 (Behandlung von […]), Berichte des Spitals C._______ vom 12. Juli 2024 und 18. Juli 2024 (Hospitalisation vom […] Juni 2024 bis […] Juli 2024 [Diagnose: {…}]), Bestätigung der (…) vom

17. Juli 2024 (betreffend stationäre Behandlung), Arbeitsunfähigkeitszeug- nis der (…) vom 19. Juli 2024 (für die Zeit vom 16. Juli 2024 bis 30. Juli 2024). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. F. Für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die Kantonszuteilung ist die Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts zuständig (separates Be- schwerdeverfahren F-4802/2024).

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde betreffend Verweigerung des vorübergehenden Schutzes ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerde- führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerde gegen die Verweigerung des Schutzstatus kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, die Beschwerdeführerin verfüge in Deutschland über einen bis zum 15. November 2024 gültigen Schutzstatus, weshalb sie im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, nachdem die Beschwerdefüh- rerin in Deutschland über einen Aufenthaltstitel verfüge, hierzulande kein Asylgesuch gestellt habe und keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots oder auf eine in Deutschland

D-4592/2024 Seite 6 drohende menschenrechtswidrige Behandlung vorliegen würden. Der Voll- zug sei sodann zumutbar. Flüchtlinge aus der Ukraine würden in Deutsch- land gemäss der Richtlinie 2001/55/EG umfassende Unterstützung – von Unterkunft über medizinische Versorgung bis zum Zugang zu Bildung – erhalten. Die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich des Fehlens ei- ner Unterkunft seien demzufolge unbegründet. Zudem lege sie nicht dar, weshalb es ihr nicht mehr möglich sein sollte, in Deutschland wieder eine Unterkunft zu erhalten. Die gesundheitlichen Beschwerden würden nicht derart gravierend erscheinen, dass sie der Wegweisung entgegenstehen würden. Zudem habe die Beschwerdeführerin als Person mit vorüberge- hendem Schutz in Deutschland Zugang zu medizinischer Versorgung; sie habe diese auch schon in Anspruch genommen. Zwischen ihr und der Mut- ter sei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erkennbar. Die Beschwer- deführerin sei nicht mit der Mutter aus der Ukraine geflohen und habe sich nach ihrer Ausreise weitere 19 Monate ohne diese in Deutschland aufge- halten. Die Unterstützung seitens der Mutter scheine damit nicht unerläss- lich zu sein. Bezüglich der (…) sei festzuhalten, dass Deutschland ein Rechtsstaat sei. Den Angaben der Beschwerdeführerin lasse sich denn auch entnehmen, dass sie bezüglich aller Vorbringen die Möglichkeit ge- habt habe, sich an die deutschen Behörden zu wenden, um um Schutz zu ersuchen. Nachdem sie über einen gültigen Reisepass verfüge, sei der Vollzug der Wegweisung auch ohne Weiteres möglich.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin namentlich geltend, eine Rückkehr in die Ukraine sei aufgrund des anhaltenden Krie- ges nicht möglich. Hierzulande habe sie Zugang zu spezialärztlicher Be- handlung. Sie leide an einer (…) und einer (…). Zudem habe sie seit zwei Jahren (…). Während ihres Aufenthalts in Deutschland habe sich ihr Zu- stand nicht verbessert. Ein Klinikaufenthalt sei ihr dort nicht angeboten wor- den. Aufgrund des generellen Mangels an Wohnraum in D._______ wäre es kaum möglich, dort erneut eine Unterkunft zu finden. Zudem sei die Un- terstützung durch ihre Mutter wichtig für ihre Genesung. Als sie sich in Deutschland aufgehalten habe, habe ihre Mutter mit anderen ukrainischen Frauen zusammengelebt, weshalb sie nicht bei ihr hätte unterkommen kön- nen. Die Mutter habe sie in dieser Zeit aber finanziell unterstützt. Sie sei in D._______ in der Partyszene unterwegs gewesen, habe verschiedene Drogen ausprobiert und sei Opfer einer (…) geworden. Die Gefahr eines Rückfalls in den Drogenkonsum erscheine ihr hierzulande kleiner und sie fühle sich hier sicherer. Sie absolviere derzeit online ein Fernstudium als (…) und könnte künftig in diesem Bereich oder in der (…) ihre Dienste an- bieten. In Deutschland könnte sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Be-

D-4592/2024 Seite 7 schwerden nicht arbeiten. Sie habe die deutsche Ausländerbehörde per E- Mail informiert, dass sie Deutschland verlassen habe und ihren dortigen Schutzstatus aufgeben möchte.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.

E. 6.2 Die Gewährung des Schutzstatus S in der Schweiz ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der Person – wie vorliegend – bereits in einem EU-Staat der Schutzstatus (gemäss der Richtlinie 2001/55/EG) zugespro- chen wurde (vgl. Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4; vgl. grundsätzlich zum Subsidiaritätsprinzip BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin in Deutschland über einen bis zum (…) November 2024 gültigen Schutzstatus verfügt, ist nicht zu beanstan- den, dass das SEM ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abgelehnt hat. Dass die Gültig- keit ihres Schutzstatus durch den Wegzug in die Schweiz dahingefallen sei, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer E-Mail an die Ausländerbe- hörde in D._______ vom 13. Mai 2024 nicht zu belegen. Im Übrigen kann das Subsidiaritätsprinzip auch zur Anwendung gelangen, wenn der Schutz- status im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3053/204 vom

21. Juni 2024 E. 5.2, D-2503/2024 vom 8. Mai 2024 S. 6, E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2, E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4). Davon ist vorliegend aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durch- führungsbeschlusses (EU) 2022/382 auszugehen (vgl. auch die online-An- gaben des BAMF zur erneuten Prüfung von Anträgen von ukrainischen Personen mit ehemaligem Schutzstatus: < https://www.germany4ukra- ine.de/hilfeportal-de/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr/rueckkehr-ukra- ine >, abgerufen am 6. August 2024). Dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 ist sodann sinngemäss zu entnehmen, dass Personen, die über vorübergehenden Schutz verfügen, zwar gewisse Freizügigkeit für Reisen innerhalb der Mitgliedstaaten geniessen, die Rechte, die sich aus dem vo- rübergehenden Schutz ergeben, aber nur in dem Mitgliedstaat geltend ma- chen können, der den Aufenthaltstitel erteilt (vgl. Erwägungsgrund 16).

E. 6.3 Das SEM hat demnach das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ge- währung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

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E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Kon- vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Wie vom SEM zu Recht erwogen, hat die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refou- lement-Verbot nicht zum Tragen kommt. Die Beschwerdeführerin verfügt in Deutschland über einen Schutzstatus und es sind keine Anhaltspunkte für eine ihr dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich.

E. 8.2.3 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3

D-4592/2024 Seite 9 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR P. gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180- 193 m.w.H., bestätigt durch S. gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15 §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7). Für die Situation der Beschwerdeführerin ist dies nicht ersichtlich. Aus den aktenkundigen Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdefüh- rerin in Deutschland wegen (…) medizinisch versorgt wurde (vgl. Berichte (…) Krankenhäuser vom 25. April 2023, 4. März 2024 und 6. April 2024). Zudem gab die Beschwerdeführerin an, in Deutschland wegen (…) medi- kamentös behandelt worden zu sein (vgl. SEM-Akte […]-1/5 F19 und F20 sowie hierzu auch Bericht des Spitals C._______ vom 18. Juli 2024 S. 1). Hierzulande wurde eine (…) diagnostiziert (vgl. Berichte des Spitals C._______ vom 12. Juli 2024 und 18. Juli 2024). Die Behandlung erfolgt seit dem (…) Juli 2024 durch die (…) (vgl. Berichte der […] vom 17. und

19. Juli 2024). Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin sind bedauerlich, aber nicht derart gravierend, dass eine Überstellung nach Deutschland eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde. Zudem verfügt Deutschland über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur und es darf davon ausgegangen wer- den, dass die Beschwerdeführerin dort (wieder) adäquate medizinische Betreuung finden wird (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG).

E. 8.2.4 Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass die Mutter der volljähri- gen Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnt, nichts an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern. Art. 8 EMRK steht dem Vollzug nicht entgegen.

E. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig.

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E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Dritt- staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge- fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vor- läufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist vorliegend der Vollzug der Weg- weisung nach Deutschland als zumutbar zu erachten. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Deutschland in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan- desverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag die Beschwerdeführerin nicht zu wi- derlegen. Mit ihren Vorbringen vermag sie keine konkreten Anhaltpunkte dafür darzutun, dass sie in Deutschland aufgrund von individuellen Um- ständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existen- zielle Notlage geraten würde. Soweit sie geltend macht, ihr drohe in Deutschland Obdachlosigkeit, ist auf Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu verweisen, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Personen, die vorübergehenden Schutz geniessen, angemessen un- tergebracht werden oder gegebenenfalls Mittel für eine Unterkunft erhal- ten. Die Beschwerdeführerin hat folglich die Möglichkeit, in Deutschland (erneut) entsprechende Unterstützung bei den Behörden zu beantragen. Gleiches gilt bei benötigter Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG). Weshalb der Beschwerdeführe- rin die Weiterführung des online-Fernstudiums und eine künftige Erwerbs- tätigkeit in Deutschland nicht möglich sein sollten, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren zeigt die Bestätigung der Polizei D._______ betreffend die Straf- anzeige der Beschwerdeführerin vom (…) April 2024 auch, dass sie Zu- gang zu den deutschen Schutzbehörden hat.

E. 8.3.3 Auch die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu vorhergehende E. 8.2.3) stehen der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nicht entgegen. Deutschland hat ein gut ausgebautes Ge- sundheitssystem, auf welches die Beschwerdeführerin Anspruch hat (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG). Aus den Berichten der (…) Kran- kenhäuser vom 25. April 2023, 4. März 2024 und 6. April 2024 geht auch hervor, dass sie dort Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt hat. Mit dem Einwand, es sei ihr in Deutschland nicht angeboten worden, ihre

D-4592/2024 Seite 11 psychischen Beschwerden stationär behandeln zu lassen, vermag die Be- schwerdeführerin nicht darzutun, dass ihr eine adäquate medizinische Un- terstützung verweigert worden wäre. Laut ihren Angaben wurden die psy- chischen Beschwerden in Deutschland bereits medikamentös behandelt (vgl. SEM-Akte […]-1/5 F19 und F20 sowie Bericht des Spitals C._______ vom 18. Juli 2024 S. 1) und es ist davon auszugehen, dass eine adäquate medizinische (Weiter-)Versorgung in Deutschland möglich sein wird, wenn die Beschwerdeführerin sich nach der Rückkehr bei den entsprechenden Stellen meldet. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Weiterbe- handlung in der Schweiz ist nicht entscheidend. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich).

E. 8.3.4 Aus der Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Mutter vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Wunsch nach einem Zusammensein ist zwar nachvollziehbar, aber nicht vollzugs- hinderlich. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Beschwer- deführerin selbst am 24. Juni 2024 die Zuteilung in einen deutschsprachi- gen Kanton wünschte (vgl. SEM-Akte […]-6/24 S. 14 und 15), und (damals) nicht um Zuteilung in den Wohnsitzkanton der Mutter (C._______) er- suchte. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass die volljährige Beschwerdeführerin dauerhaft und zwingend auf die persön- liche Hilfe ihrer Mutter angewiesen ist. Überdies kann die Beziehung grenz- überschreitend gepflegt werden. Mit der Überstellung nach Deutschland wird weder ein digitaler und telefonischer noch ein Kontakt in Form von Besuchen verunmöglicht.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunfts- noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4.2 Da die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist und in Deutschland über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszu- gehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 10 Das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht wird mit vorliegen- dem Urteil gegenstandslos.

E. 11.1 Da sich die in der Beschwerde betreffend Verweigerung vorüberge- henden Schutzes gestellten Begehren aufgrund des Gesagten als aus- sichtslos erweisen, mangelt es an einer Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung ist folglich abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) ist infolge der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ebenfalls ab- zuweisen.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4592/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4592/2024 Urteil vom 7. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 16. Mai 2024 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Anlässlich der Befragung vom 24. Juni 2024 gab die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe vor dem Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Am 13. Oktober 2022 sei sie ausgereist und nach Deutschland gegangen. Dort sei sie seither gewesen, abgesehen von einem Aufenthalt in der Ukraine vom 24. Juli 2023 bis 29. August 2023. Am 15. Mai 2024 sei sie von Deutschland in die Schweiz weitergereist. Von Beruf sei sie (...) im Bereich (...). Im Rahmen der Befragung hielt das SEM fest, aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass sie in Deutschland über einen bis zum (...) November 2024 gültigen Schutzstatus verfüge, weshalb davon auszugehen sei, dass sie eine Schutzalternative habe. Es gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Deutschland. Die Beschwerdeführerin gab an, sie leide seit dem Winter 2023 an (...) und nehme seit März 2024 Medikamente. Ihre Mutter halte sich in der Schweiz auf und habe ihr vorgeschlagen, hierher zu kommen. Seit sie sich hierzulande wegen der (...) in Therapie befinde, gehe es ihr besser. Ihre Mutter könne sie hier auch unterstützen. Nachdem ihr Mietvertrag in Deutschland beendet worden sei, habe sie keine Unterkunft mehr. Zudem sei sie dort (...) worden und habe grosse Angst, in diese Stadt zurückzukehren. Sie habe bei der Polizei Anzeige erstattet, aber der Täter sei noch auf freiem Fuss. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz zu verlassen, dies zur Rückreise nach Deutschland oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung bei Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung unter Zwang vollzogen würde. Des Weiteren wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juli 2024 (Postaufgabe: 19. Juli 2024) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Des Weiteren sei die Kantonszuweisung aufzuheben und sie dem Kanton C._______ zuzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung - folgende Dokumente (in Kopie) bei: ukrainische Zeugnisse und Studienbestätigung, Untermietvertrag in D._______ vom 1. Februar 2024 bis 31. März 2024, Bestätigung der Polizei D._______ betreffend Strafanzeige vom (...) April 2024 (Tat: [...] vom [...] 2023), E-Mail an deutsche Ausländerbehörde vom 13. Mai 2024 (betreffend Ausreise), Schreiben Kanton C._______ vom 12. Juli 2024 (betreffend Wohnsituation der Mutter), ukrainische Röntgenbilder, Berichte D._______er Krankenhäuser vom 25. April 2023, 4. März 2024 und 6. April 2024 (Behandlung von [...]), Berichte des Spitals C._______ vom 12. Juli 2024 und 18. Juli 2024 (Hospitalisation vom [...] Juni 2024 bis [...] Juli 2024 [Diagnose: {...}]), Bestätigung der (...) vom 17. Juli 2024 (betreffend stationäre Behandlung), Arbeitsunfähigkeitszeugnis der (...) vom 19. Juli 2024 (für die Zeit vom 16. Juli 2024 bis 30. Juli 2024). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. F. Für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die Kantonszuteilung ist die Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts zuständig (separates Beschwerdeverfahren F-4802/2024). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde betreffend Verweigerung des vorübergehenden Schutzes ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Beschwerde gegen die Verweigerung des Schutzstatus kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verfüge in Deutschland über einen bis zum 15. November 2024 gültigen Schutzstatus, weshalb sie im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, nachdem die Beschwerdeführerin in Deutschland über einen Aufenthaltstitel verfüge, hierzulande kein Asylgesuch gestellt habe und keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots oder auf eine in Deutschland drohende menschenrechtswidrige Behandlung vorliegen würden. Der Vollzug sei sodann zumutbar. Flüchtlinge aus der Ukraine würden in Deutschland gemäss der Richtlinie 2001/55/EG umfassende Unterstützung - von Unterkunft über medizinische Versorgung bis zum Zugang zu Bildung - erhalten. Die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich des Fehlens einer Unterkunft seien demzufolge unbegründet. Zudem lege sie nicht dar, weshalb es ihr nicht mehr möglich sein sollte, in Deutschland wieder eine Unterkunft zu erhalten. Die gesundheitlichen Beschwerden würden nicht derart gravierend erscheinen, dass sie der Wegweisung entgegenstehen würden. Zudem habe die Beschwerdeführerin als Person mit vorübergehendem Schutz in Deutschland Zugang zu medizinischer Versorgung; sie habe diese auch schon in Anspruch genommen. Zwischen ihr und der Mutter sei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erkennbar. Die Beschwerdeführerin sei nicht mit der Mutter aus der Ukraine geflohen und habe sich nach ihrer Ausreise weitere 19 Monate ohne diese in Deutschland aufgehalten. Die Unterstützung seitens der Mutter scheine damit nicht unerlässlich zu sein. Bezüglich der (...) sei festzuhalten, dass Deutschland ein Rechtsstaat sei. Den Angaben der Beschwerdeführerin lasse sich denn auch entnehmen, dass sie bezüglich aller Vorbringen die Möglichkeit gehabt habe, sich an die deutschen Behörden zu wenden, um um Schutz zu ersuchen. Nachdem sie über einen gültigen Reisepass verfüge, sei der Vollzug der Wegweisung auch ohne Weiteres möglich. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin namentlich geltend, eine Rückkehr in die Ukraine sei aufgrund des anhaltenden Krieges nicht möglich. Hierzulande habe sie Zugang zu spezialärztlicher Behandlung. Sie leide an einer (...) und einer (...). Zudem habe sie seit zwei Jahren (...). Während ihres Aufenthalts in Deutschland habe sich ihr Zustand nicht verbessert. Ein Klinikaufenthalt sei ihr dort nicht angeboten worden. Aufgrund des generellen Mangels an Wohnraum in D._______ wäre es kaum möglich, dort erneut eine Unterkunft zu finden. Zudem sei die Unterstützung durch ihre Mutter wichtig für ihre Genesung. Als sie sich in Deutschland aufgehalten habe, habe ihre Mutter mit anderen ukrainischen Frauen zusammengelebt, weshalb sie nicht bei ihr hätte unterkommen können. Die Mutter habe sie in dieser Zeit aber finanziell unterstützt. Sie sei in D._______ in der Partyszene unterwegs gewesen, habe verschiedene Drogen ausprobiert und sei Opfer einer (...) geworden. Die Gefahr eines Rückfalls in den Drogenkonsum erscheine ihr hierzulande kleiner und sie fühle sich hier sicherer. Sie absolviere derzeit online ein Fernstudium als (...) und könnte künftig in diesem Bereich oder in der (...) ihre Dienste anbieten. In Deutschland könnte sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht arbeiten. Sie habe die deutsche Ausländerbehörde per E-Mail informiert, dass sie Deutschland verlassen habe und ihren dortigen Schutzstatus aufgeben möchte. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 6.2 Die Gewährung des Schutzstatus S in der Schweiz ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der Person - wie vorliegend - bereits in einem EU-Staat der Schutzstatus (gemäss der Richtlinie 2001/55/EG) zugesprochen wurde (vgl. Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4; vgl. grundsätzlich zum Subsidiaritätsprinzip BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin in Deutschland über einen bis zum (...) November 2024 gültigen Schutzstatus verfügt, ist nicht zu beanstanden, dass das SEM ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abgelehnt hat. Dass die Gültigkeit ihres Schutzstatus durch den Wegzug in die Schweiz dahingefallen sei, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer E-Mail an die Ausländerbehörde in D._______ vom 13. Mai 2024 nicht zu belegen. Im Übrigen kann das Subsidiaritätsprinzip auch zur Anwendung gelangen, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3053/204 vom 21. Juni 2024 E. 5.2, D-2503/2024 vom 8. Mai 2024 S. 6, E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2, E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4). Davon ist vorliegend aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 auszugehen (vgl. auch die online-Angaben des BAMF zur erneuten Prüfung von Anträgen von ukrainischen Personen mit ehemaligem Schutzstatus: , abgerufen am 6. August 2024). Dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 ist sodann sinngemäss zu entnehmen, dass Personen, die über vorübergehenden Schutz verfügen, zwar gewisse Freizügigkeit für Reisen innerhalb der Mitgliedstaaten geniessen, die Rechte, die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergeben, aber nur in dem Mitgliedstaat geltend machen können, der den Aufenthaltstitel erteilt (vgl. Erwägungsgrund 16). 6.3 Das SEM hat demnach das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Wie vom SEM zu Recht erwogen, hat die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nicht zum Tragen kommt. Die Beschwerdeführerin verfügt in Deutschland über einen Schutzstatus und es sind keine Anhaltspunkte für eine ihr dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich. 8.2.3 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR P. gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch S. gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15 §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7). Für die Situation der Beschwerdeführerin ist dies nicht ersichtlich. Aus den aktenkundigen Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland wegen (...) medizinisch versorgt wurde (vgl. Berichte (...) Krankenhäuser vom 25. April 2023, 4. März 2024 und 6. April 2024). Zudem gab die Beschwerdeführerin an, in Deutschland wegen (...) medikamentös behandelt worden zu sein (vgl. SEM-Akte [...]-1/5 F19 und F20 sowie hierzu auch Bericht des Spitals C._______ vom 18. Juli 2024 S. 1). Hierzulande wurde eine (...) diagnostiziert (vgl. Berichte des Spitals C._______ vom 12. Juli 2024 und 18. Juli 2024). Die Behandlung erfolgt seit dem (...) Juli 2024 durch die (...) (vgl. Berichte der [...] vom 17. und 19. Juli 2024). Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin sind bedauerlich, aber nicht derart gravierend, dass eine Überstellung nach Deutschland eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde. Zudem verfügt Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dort (wieder) adäquate medizinische Betreuung finden wird (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG). 8.2.4 Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass die Mutter der volljährigen Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnt, nichts an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern. Art. 8 EMRK steht dem Vollzug nicht entgegen. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist vorliegend der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland als zumutbar zu erachten. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Deutschland in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen. Mit ihren Vorbringen vermag sie keine konkreten Anhaltpunkte dafür darzutun, dass sie in Deutschland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Soweit sie geltend macht, ihr drohe in Deutschland Obdachlosigkeit, ist auf Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu verweisen, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Personen, die vorübergehenden Schutz geniessen, angemessen untergebracht werden oder gegebenenfalls Mittel für eine Unterkunft erhalten. Die Beschwerdeführerin hat folglich die Möglichkeit, in Deutschland (erneut) entsprechende Unterstützung bei den Behörden zu beantragen. Gleiches gilt bei benötigter Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG). Weshalb der Beschwerdeführerin die Weiterführung des online-Fernstudiums und eine künftige Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht möglich sein sollten, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren zeigt die Bestätigung der Polizei D._______ betreffend die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom (...) April 2024 auch, dass sie Zugang zu den deutschen Schutzbehörden hat. 8.3.3 Auch die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu vorhergehende E. 8.2.3) stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Deutschland hat ein gut ausgebautes Gesundheitssystem, auf welches die Beschwerdeführerin Anspruch hat (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG). Aus den Berichten der (...) Krankenhäuser vom 25. April 2023, 4. März 2024 und 6. April 2024 geht auch hervor, dass sie dort Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt hat. Mit dem Einwand, es sei ihr in Deutschland nicht angeboten worden, ihre psychischen Beschwerden stationär behandeln zu lassen, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass ihr eine adäquate medizinische Unterstützung verweigert worden wäre. Laut ihren Angaben wurden die psychischen Beschwerden in Deutschland bereits medikamentös behandelt (vgl. SEM-Akte [...]-1/5 F19 und F20 sowie Bericht des Spitals C._______ vom 18. Juli 2024 S. 1) und es ist davon auszugehen, dass eine adäquate medizinische (Weiter-)Versorgung in Deutschland möglich sein wird, wenn die Beschwerdeführerin sich nach der Rückkehr bei den entsprechenden Stellen meldet. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Weiterbehandlung in der Schweiz ist nicht entscheidend. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). 8.3.4 Aus der Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Mutter vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Wunsch nach einem Zusammensein ist zwar nachvollziehbar, aber nicht vollzugshinderlich. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin selbst am 24. Juni 2024 die Zuteilung in einen deutschsprachigen Kanton wünschte (vgl. SEM-Akte [...]-6/24 S. 14 und 15), und (damals) nicht um Zuteilung in den Wohnsitzkanton der Mutter (C._______) ersuchte. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass die volljährige Beschwerdeführerin dauerhaft und zwingend auf die persönliche Hilfe ihrer Mutter angewiesen ist. Überdies kann die Beziehung grenzüberschreitend gepflegt werden. Mit der Überstellung nach Deutschland wird weder ein digitaler und telefonischer noch ein Kontakt in Form von Besuchen verunmöglicht. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 8.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunfts- noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4.2 Da die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist und in Deutschland über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 11. 11.1 Da sich die in der Beschwerde betreffend Verweigerung vorübergehenden Schutzes gestellten Begehren aufgrund des Gesagten als aussichtslos erweisen, mangelt es an einer Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist folglich abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) ist infolge der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ebenfalls abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr