Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am (…) Oktober 2023 ein Gesuch um Ge- währung des vorübergehenden Schutzes. Im Rahmen der gleichentags er- folgten schriftlichen Kurzbefragung gab sie an, in Deutschland über einen Schutzstatus verfügt zu haben, der bis zum (…) September 2023 gültig ge- wesen sei. Am 27. Oktober 2023 gewährte ihr das SEM schriftlich das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Deutschland. Mit Schreiben vom 2. November 2023 machte sie geltend, sie sei (…) Jahre alt, habe diverse gesundheitliche Probleme und wolle mit ihrer Tochter und ihrer En- kelin in der Schweiz leben. In einer später eingereichten undatierten Stel- lungnahme (Eingang SEM: 6. November 2023) führte sie aus, ihre Tochter sei die Einzige, die sie unterstützen könne. Diese habe sich immer gut um sie gekümmert. Daher würde sie gerne bei ihr in der Schweiz bleiben. B. Mit Verfügung vom 15. November 2023 – eröffnet am 17. November 2023 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragt, die Verfügung des SEM vom 15. November 2023 sei aufzuhe- ben und ihr sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerdeschrift legte sie ihr Schreiben betreffend «freiwillige Zu- rückkehr» vom 21. September 2023 an die deutschen Behörden, die Be- stätigung ihrer Abmeldung vom 22. September 2023, medizinische Unter- lagen aus Deutschland und aus der Schweiz, schulische beziehungsweise sozialpädagogische Unterlagen betreffend ihre Enkelin (Schulbericht vom Oktober 2023, Kostengutsprache für eine sozialpädagogische Familienbe- gleitung vom 13. Dezember 2023 und ein Schreiben der Sozialarbeiterin vom 18. Dezember 2023) bei.
E-7005/2023 Seite 3 D. Am 20. Dezember 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Aus- gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes be- treffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m.
E-7005/2023 Seite 4 Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Vorab ist festzustellen, dass sich der subeventualiter gestellte formelle An- trag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung als unbegründet er- weist. Eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften durch das SEM ist nicht ersichtlich. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdi- gung der Parteivorbringen und der Situation der Beschwerdeführerin in Deutschland (beziehungsweise der Situation ihrer Tochter und Enkelin in der Schweiz) zu einem anderen Schluss als diese kommt, stellt keine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung (vgl. unten E. 7.3.3 f.). Das entsprechende Kas- sationsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer
E-7005/2023 Seite 5 gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 4.3 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weil sie in Deutschland einen bis (…) März 2024 gültigen Schutzstatus habe. Die deutschen Behörden hät- ten aus formalistischen Gründen der Rückübernahme nicht zugestimmt. Aufgrund des gültigen Schutzstatus habe sie ein faktisches Aufenthalts- recht in Deutschland und der Wegweisungsvollzug dorthin erweise sich so- mit als zulässig. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zumutbar. Deutschland habe ein gut ausgebautes Gesundheits- und Sozialsystem, womit die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch dort behandelt werden könnten. Sie und ihre Tochter und Enkelin könnten sich gegenseitig besuchen.
E. 4.4 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin namentlich geltend, sie sei von ihrer Tochter abhängig. Sie habe diverse psychische und physische Leiden, sei alleinstehend und (…) Jahre alt. In der Ukraine habe sie mit der Tochter und Enkelin zusammengewohnt. Umgekehrt sei sie auch ihrer Tochter eine wichtige Stütze und stelle – neben der Tochter
– die wichtigste Bezugsperson für ihre Enkelin dar. Sie verfüge über keinen Schutzstatus mehr in Deutschland, weil sie diesbezüglich eine Verzichts- erklärung unterschrieben habe. Die deutschen Behörden hätten deshalb das Übernahmegesuch abgelehnt. In den EU- und EFTA-Staaten gebe es noch kein einheitliches Vorgehen bezüglich der Zuständigkeiten für die Prüfung und Gewährung vorübergehenden Schutzes, weshalb das er- suchte Land zuständig sei. Dem vom SEM zitierten Urteil E-5383/2022 liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil dort die griechischen Behör- den dem Übernahmegesuch zugestimmt hätten. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig und unzumutbar. Sie sei eine ältere Frau mit zahlrei- chen Gebrechen, die vor allem in der fremden Umgebung mit einer frem- den Sprache auf die Unterstützung ihrer Tochter angewiesen sei. Für die Gesundheit sowie das Kindeswohl ihrer Enkelin, die sich in der Schweiz stabilisieren sollte, sei die Wiedervereinigung wichtig.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin letztlich
E-7005/2023 Seite 6 nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag (vgl. auch angefochtene Verfügung Ziffer II).
E. 5.2 Zwar besagt § 51 Abs. 1 Ziffer 6 des deutschen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bun- desgebiet (Aufenthaltsgesetz [AufenthG]), dass der Aufenthaltsstatus be- endet wird, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorüber- gehendem Grunde ausreist, worunter wohl auch eine Wohnsitzverlegung ins Ausland fallen dürfte. Indes bedingt eine solche Wohnsitzverlegung – wie vorliegend – in die Schweiz, dass die Schweiz eine solche Wohnsitz- nahme bewilligt, was in casu nicht der Fall ist: Das SEM hat nämlich der Beschwerdeführerin zu Recht keinen Aufenthaltsstatus zugesprochen, zu- mal sie nachweislich in Deutschland nach wie vor über einen bis zum (…) März 2024 gültigen Schutzstatus im Sinne von § 24 AufenthG verfügt. Die Gewährung des Schutzstatus S in der Schweiz für eine Person ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn dieser – wie vorliegend – be- reits in einem anderen EU-Staat der Schutzstatus (gemäss der Richtlinie 2001/55/EG) zugesprochen wurde (vgl. Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4). Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritäts- prinzip abzulehnen, ist daher nicht zu beanstanden. Dass die Gültigkeit ih- res Schutzstatus durch den Wegzug in die Schweiz dahingefallen sei, geht
– entgegen der Behauptung in der Beschwerde – aus den Akten nicht her- vor. Vielmehr ist der E-Mail der deutschen Behörden vom 23. Oktober 2023 zu entnehmen, dass der Schutzstatus in Deutschland erst am (…) März 2024 abläuft. Die sinngemässe Annahme in der Beschwerde, dass die deutschen Behörden die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht wie- der aufnehmen würden, erweist sich sodann auch deshalb als unbegrün- det, da Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen sind, erneut und wohlwollend prüft (vgl. dazu die online-An- gaben des BAMF: < https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/ einreise-aufenthalt-und-rueckkehr/rueckkehr-ukraine >, letztmals abgeru- fen am 16. Januar 2024).
E. 5.3 Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt.
E-7005/2023 Seite 7
E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus- länders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Wie vom SEM zu Recht erwogen (vgl. Verfügung Ziffer III 1.), hat die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot von Vornherein nicht zum Tragen kommt. Sie verfügt – wie besehen – in Deutschland über einen gültigen Schutzstatus. Anhaltspunkte für eine ihr dort drohende menschenrechts- widrige Behandlung sind – einhergehend mit dem SEM – keine ersichtlich.
E-7005/2023 Seite 8
E. 7.2.3 Die belegten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführe- rin ([…]) sind zwar bedauerlich, aber in ihrer Gesamtheit nicht derart gra- vierend, als dass eine Überstellung nach Deutschland eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Dritt- staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge- fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vor- läufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 In Übereinstimmung mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland auch als zumutbar zu erachten (vgl. Verfügung Ziffer III 2.). So hat das SEM zu Recht erwogen, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EFTA- oder wie vorliegend in einen EU-Staat wie Deutschland – in der Regel zu- mutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag die Be- schwerdeführerin nicht zu widerlegen, da keine Anhaltpunkte dafür vorge- bracht werden, dass sie in Deutschland aufgrund von individuellen Um- ständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existen- zielle Notlage geraten würde. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin – wie vom SEM aufgezeigt – die Möglichkeit, in Deutschland Unterstützung bei den Behörden zu beantragen.
E. 7.3.3 Auch ihre gesundheitlichen Beschwerden stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Die Vorinstanz hat diesbezüg- lich dem Untersuchungsgrundsatz – wie bereits erwähnt – hinreichend Rechnung getragen und zutreffend festgehalten, dass Deutschland ein gut ausgebautes Gesundheitssystem vorzuweisen hat, auf welches die Be- schwerdeführerin Anspruch hat. Aus den Beschwerdebeilagen geht so- dann hervor, dass sie in Deutschland bereits in ärztlicher Behandlung war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie dort auch weiter- hin die erforderliche Behandlung ihrer als nicht lebensbedrohlich zu quali- fizierenden gesundheitlichen Beschwerden erhalten wird.
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E. 7.3.4 Aus ihrer Beziehung zur in der Schweiz lebenden erwachsenen Toch- ter und ihrer Enkelin vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Guns- ten abzuleiten. Der Wunsch nach einem Zusammenleben mit ihrer Familie und ihr Bedürfnis, ihre Tochter bei der Betreuung der Enkelin zu unterstüt- zen, sind zwar nachvollziehbar, aber offensichtlich nicht vollzugshinderlich. Insbesondere ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass die Tochter dauerhaft und zwingend auf die persönliche Hilfe der Be- schwerdeführerin angewiesen ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhal- ten, dass die B._______ der Tochter mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 die Kostenübernahme für eine sozialpädagogische Familienbeglei- tung zugesprochen hat (vgl. Beschwerdebeilage). Aus den Akten geht so- dann auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin, die weder hochbe- tagt noch schwer krank ist, auf die ständige Betreuung und Pflege ihrer Tochter angewiesen wäre. In diesem Zusammenhang ist auf das zutref- fende Argument der Vorinstanz zu verweisen, wonach sie seit Mai 2022 bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am (…) Oktober 2023 in Deutschland ohne ihre Tochter gelebt hat. Überdies kann sie die Beziehung zu ihren Famili- enmitgliedern grenzüberschreitend pflegen, da mit der Überstellung nach Deutschland weder ein digitaler (beispielsweise mit Videotelefonie über Skype) noch ein telefonischer Kontakt verunmöglicht wird. Weiter hat sie sich in Deutschland gemäss den Akten in C._______ beziehungsweise in D._______ (im […] Deutschlands) aufgehalten, womit es ihr auch zumut- bar ist, sich für die Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihrer Enkelin und Tochter zu Besuch in die Schweiz zu begeben. Auch ihrer Tochter steht es frei, die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit der Enkelin) in Deutschland zu besuchen. Somit steht eine Überstellung nach Deutschland auch dem in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. No- vember 1989 (KRK, SR 0.107) verankerten Schutz des Kindeswohls nicht entgegen.
E. 7.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.4.2 Da die Beschwerdeführerin im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses sowie Inlandpasses ist und in Deutschland über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 9.1 Nach dem Gesagten erweisen sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als aussichtslos. Das gestellte Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da es an einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) ist infolge der festgestellten Aussichts- losigkeit der Rechtsbegehren ebenfalls abzuweisen.
E. 9.2 Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht wird mit vorliegen- dem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E-7005/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7005/2023 Urteil vom 26. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 15. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am (...) Oktober 2023 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Im Rahmen der gleichentags erfolgten schriftlichen Kurzbefragung gab sie an, in Deutschland über einen Schutzstatus verfügt zu haben, der bis zum (...) September 2023 gültig gewesen sei. Am 27. Oktober 2023 gewährte ihr das SEM schriftlich das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Deutschland. Mit Schreiben vom 2. November 2023 machte sie geltend, sie sei (...) Jahre alt, habe diverse gesundheitliche Probleme und wolle mit ihrer Tochter und ihrer Enkelin in der Schweiz leben. In einer später eingereichten undatierten Stellungnahme (Eingang SEM: 6. November 2023) führte sie aus, ihre Tochter sei die Einzige, die sie unterstützen könne. Diese habe sich immer gut um sie gekümmert. Daher würde sie gerne bei ihr in der Schweiz bleiben. B. Mit Verfügung vom 15. November 2023 - eröffnet am 17. November 2023 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragt, die Verfügung des SEM vom 15. November 2023 sei aufzuheben und ihr sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerdeschrift legte sie ihr Schreiben betreffend «freiwillige Zurückkehr» vom 21. September 2023 an die deutschen Behörden, die Bestätigung ihrer Abmeldung vom 22. September 2023, medizinische Unterlagen aus Deutschland und aus der Schweiz, schulische beziehungsweise sozialpädagogische Unterlagen betreffend ihre Enkelin (Schulbericht vom Oktober 2023, Kostengutsprache für eine sozialpädagogische Familienbegleitung vom 13. Dezember 2023 und ein Schreiben der Sozialarbeiterin vom 18. Dezember 2023) bei. D. Am 20. Dezember 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Vorab ist festzustellen, dass sich der subeventualiter gestellte formelle Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung als unbegründet erweist. Eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften durch das SEM ist nicht ersichtlich. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen und der Situation der Beschwerdeführerin in Deutschland (beziehungsweise der Situation ihrer Tochter und Enkelin in der Schweiz) zu einem anderen Schluss als diese kommt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung (vgl. unten E. 7.3.3 f.). Das entsprechende Kassationsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.3 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weil sie in Deutschland einen bis (...) März 2024 gültigen Schutzstatus habe. Die deutschen Behörden hätten aus formalistischen Gründen der Rückübernahme nicht zugestimmt. Aufgrund des gültigen Schutzstatus habe sie ein faktisches Aufenthaltsrecht in Deutschland und der Wegweisungsvollzug dorthin erweise sich somit als zulässig. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zumutbar. Deutschland habe ein gut ausgebautes Gesundheits- und Sozialsystem, womit die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch dort behandelt werden könnten. Sie und ihre Tochter und Enkelin könnten sich gegenseitig besuchen. 4.4 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin namentlich geltend, sie sei von ihrer Tochter abhängig. Sie habe diverse psychische und physische Leiden, sei alleinstehend und (...) Jahre alt. In der Ukraine habe sie mit der Tochter und Enkelin zusammengewohnt. Umgekehrt sei sie auch ihrer Tochter eine wichtige Stütze und stelle - neben der Tochter - die wichtigste Bezugsperson für ihre Enkelin dar. Sie verfüge über keinen Schutzstatus mehr in Deutschland, weil sie diesbezüglich eine Verzichtserklärung unterschrieben habe. Die deutschen Behörden hätten deshalb das Übernahmegesuch abgelehnt. In den EU- und EFTA-Staaten gebe es noch kein einheitliches Vorgehen bezüglich der Zuständigkeiten für die Prüfung und Gewährung vorübergehenden Schutzes, weshalb das ersuchte Land zuständig sei. Dem vom SEM zitierten Urteil E-5383/2022 liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil dort die griechischen Behörden dem Übernahmegesuch zugestimmt hätten. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig und unzumutbar. Sie sei eine ältere Frau mit zahlreichen Gebrechen, die vor allem in der fremden Umgebung mit einer fremden Sprache auf die Unterstützung ihrer Tochter angewiesen sei. Für die Gesundheit sowie das Kindeswohl ihrer Enkelin, die sich in der Schweiz stabilisieren sollte, sei die Wiedervereinigung wichtig. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag (vgl. auch angefochtene Verfügung Ziffer II). 5.2 Zwar besagt § 51 Abs. 1 Ziffer 6 des deutschen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz [AufenthG]), dass der Aufenthaltsstatus beendet wird, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grunde ausreist, worunter wohl auch eine Wohnsitzverlegung ins Ausland fallen dürfte. Indes bedingt eine solche Wohnsitzverlegung - wie vorliegend - in die Schweiz, dass die Schweiz eine solche Wohnsitznahme bewilligt, was in casu nicht der Fall ist: Das SEM hat nämlich der Beschwerdeführerin zu Recht keinen Aufenthaltsstatus zugesprochen, zumal sie nachweislich in Deutschland nach wie vor über einen bis zum (...) März 2024 gültigen Schutzstatus im Sinne von § 24 AufenthG verfügt. Die Gewährung des Schutzstatus S in der Schweiz für eine Person ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn dieser - wie vorliegend - bereits in einem anderen EU-Staat der Schutzstatus (gemäss der Richtlinie 2001/55/EG) zugesprochen wurde (vgl. Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4). Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist daher nicht zu beanstanden. Dass die Gültigkeit ihres Schutzstatus durch den Wegzug in die Schweiz dahingefallen sei, geht - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - aus den Akten nicht hervor. Vielmehr ist der E-Mail der deutschen Behörden vom 23. Oktober 2023 zu entnehmen, dass der Schutzstatus in Deutschland erst am (...) März 2024 abläuft. Die sinngemässe Annahme in der Beschwerde, dass die deutschen Behörden die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht wieder aufnehmen würden, erweist sich sodann auch deshalb als unbegründet, da Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen sind, erneut und wohlwollend prüft (vgl. dazu die online-Angaben des BAMF: , letztmals abgerufen am 16. Januar 2024). 5.3 Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Wie vom SEM zu Recht erwogen (vgl. Verfügung Ziffer III 1.), hat die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot von Vornherein nicht zum Tragen kommt. Sie verfügt - wie besehen - in Deutschland über einen gültigen Schutzstatus. Anhaltspunkte für eine ihr dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung sind - einhergehend mit dem SEM - keine ersichtlich. 7.2.3 Die belegten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ([...]) sind zwar bedauerlich, aber in ihrer Gesamtheit nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Deutschland eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Übereinstimmung mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland auch als zumutbar zu erachten (vgl. Verfügung Ziffer III 2.). So hat das SEM zu Recht erwogen, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EFTA- oder wie vorliegend in einen EU-Staat wie Deutschland - in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen, da keine Anhaltpunkte dafür vorgebracht werden, dass sie in Deutschland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin - wie vom SEM aufgezeigt - die Möglichkeit, in Deutschland Unterstützung bei den Behörden zu beantragen. 7.3.3 Auch ihre gesundheitlichen Beschwerden stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich dem Untersuchungsgrundsatz - wie bereits erwähnt - hinreichend Rechnung getragen und zutreffend festgehalten, dass Deutschland ein gut ausgebautes Gesundheitssystem vorzuweisen hat, auf welches die Beschwerdeführerin Anspruch hat. Aus den Beschwerdebeilagen geht sodann hervor, dass sie in Deutschland bereits in ärztlicher Behandlung war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie dort auch weiterhin die erforderliche Behandlung ihrer als nicht lebensbedrohlich zu qualifizierenden gesundheitlichen Beschwerden erhalten wird. 7.3.4 Aus ihrer Beziehung zur in der Schweiz lebenden erwachsenen Tochter und ihrer Enkelin vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Wunsch nach einem Zusammenleben mit ihrer Familie und ihr Bedürfnis, ihre Tochter bei der Betreuung der Enkelin zu unterstützen, sind zwar nachvollziehbar, aber offensichtlich nicht vollzugshinderlich. Insbesondere ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass die Tochter dauerhaft und zwingend auf die persönliche Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die B._______ der Tochter mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 die Kostenübernahme für eine sozialpädagogische Familienbegleitung zugesprochen hat (vgl. Beschwerdebeilage). Aus den Akten geht sodann auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin, die weder hochbetagt noch schwer krank ist, auf die ständige Betreuung und Pflege ihrer Tochter angewiesen wäre. In diesem Zusammenhang ist auf das zutreffende Argument der Vorinstanz zu verweisen, wonach sie seit Mai 2022 bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am (...) Oktober 2023 in Deutschland ohne ihre Tochter gelebt hat. Überdies kann sie die Beziehung zu ihren Familienmitgliedern grenzüberschreitend pflegen, da mit der Überstellung nach Deutschland weder ein digitaler (beispielsweise mit Videotelefonie über Skype) noch ein telefonischer Kontakt verunmöglicht wird. Weiter hat sie sich in Deutschland gemäss den Akten in C._______ beziehungsweise in D._______ (im [...] Deutschlands) aufgehalten, womit es ihr auch zumutbar ist, sich für die Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihrer Enkelin und Tochter zu Besuch in die Schweiz zu begeben. Auch ihrer Tochter steht es frei, die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit der Enkelin) in Deutschland zu besuchen. Somit steht eine Überstellung nach Deutschland auch dem in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) verankerten Schutz des Kindeswohls nicht entgegen. 7.4 7.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4.2 Da die Beschwerdeführerin im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses sowie Inlandpasses ist und in Deutschland über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Nach dem Gesagten erweisen sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als aussichtslos. Das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da es an einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) ist infolge der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ebenfalls abzuweisen. 9.2 Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: