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D-7533/2025

D-7533/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-20 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. September 2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei moldawische Staatsangehörige und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz im Gebiet Odessa gehabt. Sie lebe in einem Konkubinat mit ihrem Partner (N (...)), einem ukrainischen Staatsangehörigen, mit welchem sie in der Schweiz gemeinsam um Schutz ersucht habe. Sie verfüge in Drittstaaten weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über einen Schutzstatus. Zur Substantiierung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4). B. Mit Schreiben vom 10. September 2024 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf den 1. Oktober 2024 zur Befragung vor. Die Beschwerdeführerin blieb dieser Befragung unentschuldigt fern. C. Mit Schreiben vom 11. September 2024 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Auskunft, ob die Beschwerdeführerin in Deutschland über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Die deutschen Behörden teilten gleichentags mit, dass die Beschwerdeführerin sowie ihr Partner in Deutschland über eine Aufenthaltserlaubnis (vorübergehender Schutz) verfügen würden. D. Am 31. Januar 2025 schrieb die Vorinstanz das Verfahren der Beschwerdeführerin aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht beziehungsweise unentschuldigten Fernbleibens von der Befragung ab. E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme ihres Verfahrens. Die Vorinstanz nahm das Verfahren gleichentags wieder auf. F. Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ein, sich zur in Aussicht gestellten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz sowie zu einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz zu äussern. Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. G. Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 und 5. August 2025 ersuchte die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme. Mit Schreiben vom 19. August 2025 reichte die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine zweite Stellungnahme ein. H. Mit Verfügung vom 2. September 2025 (eröffnet am 3. September 2025) lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. Eventualiter beantragte sie sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte Sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. J. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vor-instanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem ihre vormalige Rechtsvertretung erst einen Tag vor Ablauf der Frist kontaktiert worden und somit keine angemessene Rechtsvertretung gewährleistet gewesen sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.24.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der vormaligen Rechtsvertretung auf entsprechende Gesuche vom 22. Juli 2025 (vgl. SEM-act. 15/1) und 5. August 2025 (vgl. SEM-act. 19/1) hin die Frist zur Stellungnahme zweimal erstreckt wurde. Die zweite, ausführliche Stellungnahme wurde schliesslich am 19. August 2025 eingereicht (vgl. SEM-act. 21/4). Der Beschwerdeführerin und ihrer Vertretung stand somit im Ergebnis ausreichend Zeit zur Verfügung, sich zu den Vorhalten der Vorinstanz zu äussern. Die Rüge, es sei keine umfassende Rechtsverteidigung möglich gewesen, entbehrt vor dem Hintergrund der gewährten Fristerstreckungen und der tatsächlichen Einreichung einer detaillierten Stellungnahme jeglicher Grundlage. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder anderer Verfahrensrechte ist nicht ersichtlich. Insofern rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E. 6 6.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist. Die unsubstantiierten und unbelegten Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde, S. 2 ff.).

E. 6.2 Die Gewährung des Schutzstatus S in der Schweiz ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der gesuchstellenden Person - wie vorliegend - bereits in einem EU-Staat der Schutzstatus (gemäss der Richtlinie 2001/55/EG) zugesprochen wurde (vgl. Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4; vgl. grundsätzlich zum Subsidiaritätsprinzip BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Da die Beschwerdeführerin in Deutschland über einen bis zum 4. März 2025 gültigen Schutzstatus verfügte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr Gesuch gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abgelehnt hat. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, die Gültigkeit ihres Schutzstatus sei durch den Wegzug in die Schweiz dahingefallen. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung korrekt festhielt, greift das Subsidiaritätsprinzip auch dann, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3053/2024 vom 21. Juni 2024 E. 5.2, D-2503/2024 vom 8. Mai 2024 S. 6, E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2, E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4). Aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland jederzeit wieder vorübergehenden Schutz erhalten kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-7484/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2). Der Umstand, dass die deutschen Behörden vorliegend die formelle Rückübernahme verweigert haben (vgl. SEM-act. 9/3), steht diesem Schluss nicht entgegen. In Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz ist die Einholung einer Rückübernahmezusicherung als Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids nicht notwendig (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.2). Dies gilt namentlich dann, wenn die betroffene Person - wie vorliegend - über einen gültigen ukrainischen Reisepass verfügt und damit visumsfrei in den Schengenraum ein- und weiterreisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4 und E. 6.3.2). Damit ist es der Beschwerdeführerin möglich, ohne weiteres selbständig und legal nach Deutschland zurückzukehren, womit die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgeschlossen ist (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten, subjektiv als unzureichend empfundenen Unterbringungs- oder medizinischen Versorgungsbedingungen in Deutschland vermögen die grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates und die Zumutbarkeit der Rückkehr nicht in Frage zu stellen.

E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV geltend macht, dringen ihre Rügen nicht durch. Der Grundsatz der Einheit der Familie bedingt vorliegend keine Schutzgewährung in der Schweiz. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, verfügt der Partner der Beschwerdeführerin, mit dem sie gemäss eigenen Angaben in einem stabilen Konkubinat lebt, in der Schweiz über keinen Aufenthaltsstatus; sein Schutzverfahren wurde rechtskräftig abgeschrieben. Da auch er über eine Schutzalternative in Deutschland verfügt bzw. diese dort reaktivieren kann, ist es den Partnern unbenommen, ihr Familienleben gemeinsam in Deutschland fortzuführen. Eine durch die Wegweisung verursachte Trennung der Familie liegt somit nicht vor.

E. 6.4 Sofern die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, in Analogie zum Dublin-Verfahren sei die Zuständigkeit Deutschlands durch ihren Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets entfallen und die Schweiz nunmehr zuständig, verkennt sie die Rechtsnatur des vorübergehenden Schutzes. Beim Status S handelt es sich um ein nationales Instrument der Schweiz, dessen Gewährung die Schutzbedürftigkeit voraussetzt. Besteht eine Schutzalternative in einem anderen Staat, fehlt es an dieser Schutzbedürftigkeit (Subsidiarität). Es bedarf hierfür keines formellen Wiederaufnahmeverfahrens wie im Dublin-System, sondern lediglich der Feststellung, dass eine zumutbare Schutzalternative besteht. Dass Deutschland der Beschwerdeführerin den Schutz unter Missachtung der EU-Richtlinien verweigern würde, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Die Rüge, die Vorinstanz hätte Deutschland formell einbeziehen müssen oder sei nun zuständig, geht daher fehl.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland eine valable Schutzalternative besitzt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen.

E. 7 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.28.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots vorliegen. Die Beschwerdeführerin verfügt in Deutschland über eine (reaktivierbare) Schutzalternative. Deutschland ist ein Rechtsstaat und Mitglied der EMRK; es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihr dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Insofern erweist sich die Wegweisung als zulässig. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über die moldawische Staatsangehörigkeit. Es liegen keine Anhaltspunkte vor und es wurde auch nicht geltend gemacht, dass ihr bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine völkerrechtlich unzulässige Behandlung drohen würde, weshalb es ihr unbenommen bleibt, dorthin zurückzukehren. 8.38.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Deutschland in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen. Mit ihren Vorbringen, die Aufnahmebedingungen in der Unterkunft in Deutschland seien «chaotisch», «angespannt» und «unwürdig» gewesen, vermag sie keine konkrete existenzielle Gefährdung darzutun. Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für eine angemessene Unterbringung zu sorgen. Sollten die Bedingungen im Einzelfall ungenügend sein, obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei den zuständigen deutschen Behörden um Abhilfe zu bemühen, anstatt in einen anderen Staat weiterzuwandern. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen Ausländerinnen und Ausländer im Aufnahmestaat allgemein betroffen sein können, begründen für sich allein keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3). Da die Beschwerdeführerin bereits in Deutschland gelebt hat, ist zudem von einer erleichterten Reintegration auszugehen. 8.2.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Partners der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befindet und durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands konfrontiert würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 sowie BVGE 2017 VI/7). Die Mitgliedstaaten sind gemäss Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG verpflichtet, Personen mit vorübergehendem Schutz die notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Deutschland verfügt über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem. Dass der Partner der Beschwerdeführerin dort keine Behandlung erhalten würde, ist nicht belegt; vielmehr moniert die Beschwerdeführerin primär die Schwierigkeit, Ärzte zu finden, und die Verzögerungen. Dies stellt indes keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar, die eine Behandlungen in der Schweiz zwingend erforderlich machen würde. Es ist insofern davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem (wieder) offensteht. 8.3.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf die Einheit der Familie beruft und eine Trennung von ihrem mutmasslich kranken Partner befürchtet, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Partner der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls aus der Schweiz nach Deutschland weggewiesen, weil er dort über eine Schutzalternative verfügt. Die Familie wird durch den Vollzug der Wegweisung nicht getrennt, da es beiden Partnern möglich und zumutbar ist, gemeinsam nach Deutschland zurückzukehren und das Familienleben dort fortzuführen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.48.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunfts- noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4.2 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen moldawischen Reisepasses und besitzt die moldawische Staatsangehörigkeit. Damit ist sie jederzeit berechtigt, in ihr Heimatland zurückzukehren. Zudem verfügt sie in Deutschland über einen Aufenthaltstitel beziehungsweise einen Anspruch auf dessen Erneuerung, weshalb schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 10.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da sie jedoch ihre finanzielle Bedürftigkeit auf Beschwerdeebene nicht substantiiert geltend gemacht hat, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7533/2025 Urteil vom 20. April 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Moldova, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 2. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. September 2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei moldawische Staatsangehörige und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz im Gebiet Odessa gehabt. Sie lebe in einem Konkubinat mit ihrem Partner (N (...)), einem ukrainischen Staatsangehörigen, mit welchem sie in der Schweiz gemeinsam um Schutz ersucht habe. Sie verfüge in Drittstaaten weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über einen Schutzstatus. Zur Substantiierung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4). B. Mit Schreiben vom 10. September 2024 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf den 1. Oktober 2024 zur Befragung vor. Die Beschwerdeführerin blieb dieser Befragung unentschuldigt fern. C. Mit Schreiben vom 11. September 2024 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Auskunft, ob die Beschwerdeführerin in Deutschland über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Die deutschen Behörden teilten gleichentags mit, dass die Beschwerdeführerin sowie ihr Partner in Deutschland über eine Aufenthaltserlaubnis (vorübergehender Schutz) verfügen würden. D. Am 31. Januar 2025 schrieb die Vorinstanz das Verfahren der Beschwerdeführerin aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht beziehungsweise unentschuldigten Fernbleibens von der Befragung ab. E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme ihres Verfahrens. Die Vorinstanz nahm das Verfahren gleichentags wieder auf. F. Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ein, sich zur in Aussicht gestellten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz sowie zu einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz zu äussern. Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. G. Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 und 5. August 2025 ersuchte die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme. Mit Schreiben vom 19. August 2025 reichte die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine zweite Stellungnahme ein. H. Mit Verfügung vom 2. September 2025 (eröffnet am 3. September 2025) lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. Eventualiter beantragte sie sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte Sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. J. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vor-instanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem ihre vormalige Rechtsvertretung erst einen Tag vor Ablauf der Frist kontaktiert worden und somit keine angemessene Rechtsvertretung gewährleistet gewesen sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.24.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der vormaligen Rechtsvertretung auf entsprechende Gesuche vom 22. Juli 2025 (vgl. SEM-act. 15/1) und 5. August 2025 (vgl. SEM-act. 19/1) hin die Frist zur Stellungnahme zweimal erstreckt wurde. Die zweite, ausführliche Stellungnahme wurde schliesslich am 19. August 2025 eingereicht (vgl. SEM-act. 21/4). Der Beschwerdeführerin und ihrer Vertretung stand somit im Ergebnis ausreichend Zeit zur Verfügung, sich zu den Vorhalten der Vorinstanz zu äussern. Die Rüge, es sei keine umfassende Rechtsverteidigung möglich gewesen, entbehrt vor dem Hintergrund der gewährten Fristerstreckungen und der tatsächlichen Einreichung einer detaillierten Stellungnahme jeglicher Grundlage. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder anderer Verfahrensrechte ist nicht ersichtlich. Insofern rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

6. 6.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist. Die unsubstantiierten und unbelegten Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde, S. 2 ff.). 6.2 Die Gewährung des Schutzstatus S in der Schweiz ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der gesuchstellenden Person - wie vorliegend - bereits in einem EU-Staat der Schutzstatus (gemäss der Richtlinie 2001/55/EG) zugesprochen wurde (vgl. Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4; vgl. grundsätzlich zum Subsidiaritätsprinzip BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Da die Beschwerdeführerin in Deutschland über einen bis zum 4. März 2025 gültigen Schutzstatus verfügte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr Gesuch gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abgelehnt hat. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, die Gültigkeit ihres Schutzstatus sei durch den Wegzug in die Schweiz dahingefallen. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung korrekt festhielt, greift das Subsidiaritätsprinzip auch dann, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3053/2024 vom 21. Juni 2024 E. 5.2, D-2503/2024 vom 8. Mai 2024 S. 6, E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2, E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4). Aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland jederzeit wieder vorübergehenden Schutz erhalten kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-7484/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2). Der Umstand, dass die deutschen Behörden vorliegend die formelle Rückübernahme verweigert haben (vgl. SEM-act. 9/3), steht diesem Schluss nicht entgegen. In Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz ist die Einholung einer Rückübernahmezusicherung als Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids nicht notwendig (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.2). Dies gilt namentlich dann, wenn die betroffene Person - wie vorliegend - über einen gültigen ukrainischen Reisepass verfügt und damit visumsfrei in den Schengenraum ein- und weiterreisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4 und E. 6.3.2). Damit ist es der Beschwerdeführerin möglich, ohne weiteres selbständig und legal nach Deutschland zurückzukehren, womit die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgeschlossen ist (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten, subjektiv als unzureichend empfundenen Unterbringungs- oder medizinischen Versorgungsbedingungen in Deutschland vermögen die grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates und die Zumutbarkeit der Rückkehr nicht in Frage zu stellen. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV geltend macht, dringen ihre Rügen nicht durch. Der Grundsatz der Einheit der Familie bedingt vorliegend keine Schutzgewährung in der Schweiz. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, verfügt der Partner der Beschwerdeführerin, mit dem sie gemäss eigenen Angaben in einem stabilen Konkubinat lebt, in der Schweiz über keinen Aufenthaltsstatus; sein Schutzverfahren wurde rechtskräftig abgeschrieben. Da auch er über eine Schutzalternative in Deutschland verfügt bzw. diese dort reaktivieren kann, ist es den Partnern unbenommen, ihr Familienleben gemeinsam in Deutschland fortzuführen. Eine durch die Wegweisung verursachte Trennung der Familie liegt somit nicht vor. 6.4 Sofern die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, in Analogie zum Dublin-Verfahren sei die Zuständigkeit Deutschlands durch ihren Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets entfallen und die Schweiz nunmehr zuständig, verkennt sie die Rechtsnatur des vorübergehenden Schutzes. Beim Status S handelt es sich um ein nationales Instrument der Schweiz, dessen Gewährung die Schutzbedürftigkeit voraussetzt. Besteht eine Schutzalternative in einem anderen Staat, fehlt es an dieser Schutzbedürftigkeit (Subsidiarität). Es bedarf hierfür keines formellen Wiederaufnahmeverfahrens wie im Dublin-System, sondern lediglich der Feststellung, dass eine zumutbare Schutzalternative besteht. Dass Deutschland der Beschwerdeführerin den Schutz unter Missachtung der EU-Richtlinien verweigern würde, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Die Rüge, die Vorinstanz hätte Deutschland formell einbeziehen müssen oder sei nun zuständig, geht daher fehl. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland eine valable Schutzalternative besitzt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen.

7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.28.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots vorliegen. Die Beschwerdeführerin verfügt in Deutschland über eine (reaktivierbare) Schutzalternative. Deutschland ist ein Rechtsstaat und Mitglied der EMRK; es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihr dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Insofern erweist sich die Wegweisung als zulässig. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über die moldawische Staatsangehörigkeit. Es liegen keine Anhaltspunkte vor und es wurde auch nicht geltend gemacht, dass ihr bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine völkerrechtlich unzulässige Behandlung drohen würde, weshalb es ihr unbenommen bleibt, dorthin zurückzukehren. 8.38.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Deutschland in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen. Mit ihren Vorbringen, die Aufnahmebedingungen in der Unterkunft in Deutschland seien «chaotisch», «angespannt» und «unwürdig» gewesen, vermag sie keine konkrete existenzielle Gefährdung darzutun. Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für eine angemessene Unterbringung zu sorgen. Sollten die Bedingungen im Einzelfall ungenügend sein, obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei den zuständigen deutschen Behörden um Abhilfe zu bemühen, anstatt in einen anderen Staat weiterzuwandern. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen Ausländerinnen und Ausländer im Aufnahmestaat allgemein betroffen sein können, begründen für sich allein keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3). Da die Beschwerdeführerin bereits in Deutschland gelebt hat, ist zudem von einer erleichterten Reintegration auszugehen. 8.2.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Partners der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befindet und durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands konfrontiert würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 sowie BVGE 2017 VI/7). Die Mitgliedstaaten sind gemäss Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG verpflichtet, Personen mit vorübergehendem Schutz die notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Deutschland verfügt über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem. Dass der Partner der Beschwerdeführerin dort keine Behandlung erhalten würde, ist nicht belegt; vielmehr moniert die Beschwerdeführerin primär die Schwierigkeit, Ärzte zu finden, und die Verzögerungen. Dies stellt indes keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar, die eine Behandlungen in der Schweiz zwingend erforderlich machen würde. Es ist insofern davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem (wieder) offensteht. 8.3.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf die Einheit der Familie beruft und eine Trennung von ihrem mutmasslich kranken Partner befürchtet, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Partner der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls aus der Schweiz nach Deutschland weggewiesen, weil er dort über eine Schutzalternative verfügt. Die Familie wird durch den Vollzug der Wegweisung nicht getrennt, da es beiden Partnern möglich und zumutbar ist, gemeinsam nach Deutschland zurückzukehren und das Familienleben dort fortzuführen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.48.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunfts- noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4.2 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen moldawischen Reisepasses und besitzt die moldawische Staatsangehörigkeit. Damit ist sie jederzeit berechtigt, in ihr Heimatland zurückzukehren. Zudem verfügt sie in Deutschland über einen Aufenthaltstitel beziehungsweise einen Anspruch auf dessen Erneuerung, weshalb schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. 10.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da sie jedoch ihre finanzielle Bedürftigkeit auf Beschwerdeebene nicht substantiiert geltend gemacht hat, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: