Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführerstellte stellte am
26. September 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Gesuch um Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. B. Auf dem Personalienblatt sowie dem Formular zur schriftlichen Kurzbefra- gung gab der Beschwerdeführer an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in Österreich gewohnt, wo er bereits über einen Schutz- status verfüge (vgl. SEM-act. […]-1/15). Der Beschwerdeführer reichte seinen ukrainischen Reisepass, einen Aus- weis für Vertriebene von Österreich gültig bis am 4. März 2024, eine Kopie der Bestätigung aus dem zentralen Melderegister in Österreich vom
18. September 2023 und eine Bestätigung vom 24. Mai 2023, wonach er für zwei Semester als Besucherstudent an der Universität C._______ zu- gelassen worden sei, ein. C. Am 30. November 2023 stellte das SEM ein Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers an die österreichischen Behörden beziehungs- weise fragte diese an, ob er selbständig und freiwillig nach Österreich zu- rückkehren könne. D. Am 19. Dezember 2023 lehnten die österreichischen Behörden das Rück- übernahmegesuch ab, da die Einreise des Beschwerdeführers aus Öster- reich in die Schweiz aufgrund des Status für Vertriebene nicht rechtswidrig gewesen sei. Es spreche jedoch grundsätzlich nichts gegen eine Wieder- einreise in das Österreichische Bundesgebiet, da der Aufenthalt rechtmäs- sig sei. E. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes, weil er in Österreich über eine valable Schutzalternative verfüge.
D-3053/2024 Seite 3 F. In der Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 führte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer habe vor Kriegsausbruch an der ukrainischen Universität studiert. Es sei am 24. Februar 2022 in D._______ gewesen und habe die Ukraine mit seiner Mutter am 27. Feb- ruar 2022 verlassen. Sie hätten sich zunächst zwei Wochen in Polen auf- gehalten, wo er weder einen Schutzstatus noch einen Aufenthaltstitel be- antragt habe. Da er sein Studium habe fortsetzen wollen, sei er nach E._______ gezogen, da er dort einen Bachelor in (…) habe machen wollen. Leider habe er das Studium aufgrund seiner unzureichenden Deutsch- kenntnisse nicht aufnehmen können. Er habe sich danach für ein Pro- gramm an der Universität C._______ beworben und sei angenommen wor- den. Deshalb sei er von Österreich in die Schweiz gezogen. Er habe ver- sucht seinen Schutzstatus in Österreich aufheben zu lassen. Gemäss den Informationen, die er von den österreichischen Behörden erhalten habe, habe er sich an seinem Wohnort abmelden und das Land verlassen müs- sen, wodurch sein Schutzstatus in Österreich zwei Wochen nach der Aus- reise automatisch aufgehoben werde. Mit der Stellungnahme wurden Unterlagen betreffend die Kommunikation mit den österreichischen Behörden zur Frage der Aufhebung des Schutz- status, ein Aufnahmebestätigung der Universität C._______ vom 24. Mai 2023, ein Visiting Student Learning Agreement vom 24. November 2023 der Universität C._______ und eine österreichische Wohnsichtbestätigung vom 18. September 2023 eingereicht. G. Mit Verfügung vom 5. April 2024 – eröffnet am 15. April 2024 – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des vorüberge- henden Schutzes ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Er werde dem Kanton C._______ zugewiesen. Schliesslich beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
D-3053/2024 Seite 4 H. Mit Eingabe vom 11. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser bean- tragte er sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. I. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Juni 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen mit dem Hinweis, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, K. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 10. Juni 2024 ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert der an- gesetzten Frist eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
D-3053/2024 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
D-3053/2024 Seite 6 – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um vorüberge- henden Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass er als ukra- inischer Staatsangehöriger aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Er sei noch immer im Besitz des Ausweises für Vertriebene, ausgestellt am
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen voll- umfänglich an (vgl. im Einzelnen die angefochtene Verfügung Ziffer II). Der Beschwerdeführer ist zwar ukrainischer Staatsangehöriger und war vor
D-3053/2024 Seite 7 dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit er die Vorausset- zungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinver- fügung vom 11. März 2022 zu erfüllen scheint. Es ist jedoch dem Grund- satz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3.). Daraus folgt im Verfahren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person mit ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätz- lich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht wer- den kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Diese Konstellation liegt hier vor. Dem Be- schwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in Österreich und damit einem EU-Staat bereits ein Schutzstatus zugesprochen worden. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ge- stützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist daher nicht zu bean- standen. Auch beschränkt sich diese Praxis sowie die diesbezügliche bun- desverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht auf Gesuchstellende, welche über einen aktuell gültigen Schutzstatus verfügen. Das Subsidiari- tätsprinzip kann auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Schutz- status im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2503/2024 vom 8. Mai 2024 S. 6, E-7005/2023 vom
26. Januar 2024 E. 5.2, E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4). Davon ist vorliegend auf- grund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 auszugehen. Letzterem ist sodann sinngemäss zu entneh- men, dass Personen, die über vorübergehenden Schutz verfügen, zwar gewisse Freizügigkeit für Reisen innerhalb der Mitgliedstaaten geniessen, jedoch die Rechte, die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergeben, nur in dem Mitgliedstaat geltend machen können, der den Aufenthaltstitel erteilt (vgl. Erwägungsgrund 16).
E. 5.3 Das SEM hat demnach das Gesuch um Gewährung des vorüberge- henden Schutzes zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
D-3053/2024 Seite 8 chen. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken in der Schweiz verfü- gen würde. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 7.2.4. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich über einen Schutzsta- tus, welchen er bei seiner Rückkehr reaktivieren oder ein erneutes Gesuch
D-3053/2024 Seite 9 um Gewährung desselben stellen kann. Anhaltspunkte für eine ihm dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung sind – in Einklang mit dem SEM – keine ersichtlich. Insofern er in der Beschwerde pauschal geltend macht, er habe in Österreich aufgrund seiner ukrainischen Staatsangehö- rigkeit Diskriminierungserfahrungen durch russische Staatsbürger ge- macht, kann er sich in Österreich dagegen mit der Einleitung von rechtli- chen Schritten zur Wehr setzen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Übereinstimmend mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Österreich vorliegend auch als zumutbar zu erachten. So hat das SEM zu Recht festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung be- steht, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Öster- reich in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von aus- ländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermu- tung vermag der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen, da keine Gründe geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, aufgrund derer zu schlies- sen wäre, er gerate in Österreich aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage. In- sofern er geltend macht, er habe sich in der Schweiz bereits aufgrund sei- ner sozialen Kontakte und des Studiums integriert, ist festzuhalten, dass der Grad der Integration als solcher grundsätzlich kein Kriterium für die Be- urteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Dem Beschwerde- führer bleibt es im Übrigen unbenommen, sich bei der zuständigen Ge- meindebehörde oder in Österreich auf der Schweizer Vertretung um eine Zulassung zu einem Aufenthalt in der Schweiz zu Studienzwecken zu be- mühen. 7.4. Da der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen ukrainischen Rei- sepasses ist, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungs- vollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-3053/2024 Seite 10 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken in der Schweiz verfügen würde. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.
E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich über einen Schutzstatus, welchen er bei seiner Rückkehr reaktivieren oder ein erneutes Gesuch um Gewährung desselben stellen kann. Anhaltspunkte für eine ihm dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung sind - in Einklang mit dem SEM - keine ersichtlich. Insofern er in der Beschwerde pauschal geltend macht, er habe in Österreich aufgrund seiner ukrainischen Staatsangehörigkeit Diskriminierungserfahrungen durch russische Staatsbürger gemacht, kann er sich in Österreich dagegen mit der Einleitung von rechtlichen Schritten zur Wehr setzen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Österreich vorliegend auch als zumutbar zu erachten. So hat das SEM zu Recht festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Österreich in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen, da keine Gründe geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, aufgrund derer zu schliessen wäre, er gerate in Österreich aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage. Insofern er geltend macht, er habe sich in der Schweiz bereits aufgrund seiner sozialen Kontakte und des Studiums integriert, ist festzuhalten, dass der Grad der Integration als solcher grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer bleibt es im Übrigen unbenommen, sich bei der zuständigen Gemeindebehörde oder in Österreich auf der Schweizer Vertretung um eine Zulassung zu einem Aufenthalt in der Schweiz zu Studienzwecken zu bemühen.
E. 7.4 Da der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für dasselbe dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Juni 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-3053/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3053/2024 law/fes Urteil vom 21. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 5. April 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführerstellte stellte am 26. September 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. B. Auf dem Personalienblatt sowie dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in Österreich gewohnt, wo er bereits über einen Schutzstatus verfüge (vgl. SEM-act. [...]-1/15). Der Beschwerdeführer reichte seinen ukrainischen Reisepass, einen Ausweis für Vertriebene von Österreich gültig bis am 4. März 2024, eine Kopie der Bestätigung aus dem zentralen Melderegister in Österreich vom 18. September 2023 und eine Bestätigung vom 24. Mai 2023, wonach er für zwei Semester als Besucherstudent an der Universität C._______ zugelassen worden sei, ein. C. Am 30. November 2023 stellte das SEM ein Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers an die österreichischen Behörden beziehungsweise fragte diese an, ob er selbständig und freiwillig nach Österreich zurückkehren könne. D. Am 19. Dezember 2023 lehnten die österreichischen Behörden das Rückübernahmegesuch ab, da die Einreise des Beschwerdeführers aus Österreich in die Schweiz aufgrund des Status für Vertriebene nicht rechtswidrig gewesen sei. Es spreche jedoch grundsätzlich nichts gegen eine Wiedereinreise in das Österreichische Bundesgebiet, da der Aufenthalt rechtmässig sei. E. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes, weil er in Österreich über eine valable Schutzalternative verfüge. F. In der Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 führte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer habe vor Kriegsausbruch an der ukrainischen Universität studiert. Es sei am 24. Februar 2022 in D._______ gewesen und habe die Ukraine mit seiner Mutter am 27. Februar 2022 verlassen. Sie hätten sich zunächst zwei Wochen in Polen aufgehalten, wo er weder einen Schutzstatus noch einen Aufenthaltstitel beantragt habe. Da er sein Studium habe fortsetzen wollen, sei er nach E._______ gezogen, da er dort einen Bachelor in (...) habe machen wollen. Leider habe er das Studium aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse nicht aufnehmen können. Er habe sich danach für ein Programm an der Universität C._______ beworben und sei angenommen worden. Deshalb sei er von Österreich in die Schweiz gezogen. Er habe versucht seinen Schutzstatus in Österreich aufheben zu lassen. Gemäss den Informationen, die er von den österreichischen Behörden erhalten habe, habe er sich an seinem Wohnort abmelden und das Land verlassen müssen, wodurch sein Schutzstatus in Österreich zwei Wochen nach der Ausreise automatisch aufgehoben werde. Mit der Stellungnahme wurden Unterlagen betreffend die Kommunikation mit den österreichischen Behörden zur Frage der Aufhebung des Schutzstatus, ein Aufnahmebestätigung der Universität C._______ vom 24. Mai 2023, ein Visiting Student Learning Agreement vom 24. November 2023 der Universität C._______ und eine österreichische Wohnsichtbestätigung vom 18. September 2023 eingereicht. G. Mit Verfügung vom 5. April 2024 - eröffnet am 15. April 2024 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Er werde dem Kanton C._______ zugewiesen. Schliesslich beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 11. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragte er sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. I. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Juni 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen mit dem Hinweis, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, K. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 10. Juni 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2. Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1. Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass er als ukrainischer Staatsangehöriger aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Er sei noch immer im Besitz des Ausweises für Vertriebene, ausgestellt am 8. Februar 2023 in Österreich. Zwar mache er geltend, der Aufenthaltstitel in Österreich sei mittlerweile beendet. Gemäss den österreichischen Behörden spreche jedoch nichts gegen seine Wiedereinreise in das Österreichische Bundesgebiet. Überdies könne er aufgrund der für ukrainische Staatsangehörige geltenden Reisefreiheit problemlos nach Österreich zurückkehren. Aus den Akten und seinen Ausführungen gehe hervor, dass er Österreich freiwillig verlassen habe. Da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Österreich gestützt auf die europäische Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG) und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (nachfolgend: Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren respektive den bereits erteilten Schutzstatus reaktivieren sollte. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Österreich abzuweisen. 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen vollumfänglich an (vgl. im Einzelnen die angefochtene Verfügung Ziffer II). Der Beschwerdeführer ist zwar ukrainischer Staatsangehöriger und war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit er die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zu erfüllen scheint. Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3.). Daraus folgt im Verfahren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person mit ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Diese Konstellation liegt hier vor. Dem Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in Österreich und damit einem EU-Staat bereits ein Schutzstatus zugesprochen worden. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist daher nicht zu beanstanden. Auch beschränkt sich diese Praxis sowie die diesbezügliche bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht auf Gesuchstellende, welche über einen aktuell gültigen Schutzstatus verfügen. Das Subsidiaritätsprinzip kann auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2503/2024 vom 8. Mai 2024 S. 6, E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2, E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4). Davon ist vorliegend aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 auszugehen. Letzterem ist sodann sinngemäss zu entnehmen, dass Personen, die über vorübergehenden Schutz verfügen, zwar gewisse Freizügigkeit für Reisen innerhalb der Mitgliedstaaten geniessen, jedoch die Rechte, die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergeben, nur in dem Mitgliedstaat geltend machen können, der den Aufenthaltstitel erteilt (vgl. Erwägungsgrund 16). 5.3. Das SEM hat demnach das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken in der Schweiz verfügen würde. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 7.2.4. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich über einen Schutzstatus, welchen er bei seiner Rückkehr reaktivieren oder ein erneutes Gesuch um Gewährung desselben stellen kann. Anhaltspunkte für eine ihm dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung sind - in Einklang mit dem SEM - keine ersichtlich. Insofern er in der Beschwerde pauschal geltend macht, er habe in Österreich aufgrund seiner ukrainischen Staatsangehörigkeit Diskriminierungserfahrungen durch russische Staatsbürger gemacht, kann er sich in Österreich dagegen mit der Einleitung von rechtlichen Schritten zur Wehr setzen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Übereinstimmend mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Österreich vorliegend auch als zumutbar zu erachten. So hat das SEM zu Recht festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Österreich in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen, da keine Gründe geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, aufgrund derer zu schliessen wäre, er gerate in Österreich aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage. Insofern er geltend macht, er habe sich in der Schweiz bereits aufgrund seiner sozialen Kontakte und des Studiums integriert, ist festzuhalten, dass der Grad der Integration als solcher grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer bleibt es im Übrigen unbenommen, sich bei der zuständigen Gemeindebehörde oder in Österreich auf der Schweizer Vertretung um eine Zulassung zu einem Aufenthalt in der Schweiz zu Studienzwecken zu bemühen. 7.4. Da der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für dasselbe dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Juni 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: