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D-2503/2024

D-2503/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-08 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2503/2024 law/gnb Urteil vom 8. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Maître Stéphane Grodecki, Merkt & Associés, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. März 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, am 24. November 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass der Beschwerdeführer beim SEM anlässlich der Befragung vom 12. Dezember 2023 ausführte, er habe sich vom 9. Juli 2022 bis zum 20. November 2023 in Dänemark aufgehalten und dort über einen Schutzstatus für ukrainische Schutzsuchende verfügt, dass er dort während etwa sechs Monaten, bis zum 1. November 2023, als (...) gearbeitet habe, dass er ursprünglich nach Dänemark gereist sei, da seine damalige Partnerin dort studiert habe, dass er Dänemark verlassen habe, da er sich von seiner Partnerin getrennt und zudem seine Arbeit verloren habe, dass er zudem festgestellt habe, dass er sich keine Mietwohnung leisten könne und, da er gearbeitet habe, keine Sozialwohnung erhalten würde, dass er vor der Ausreise aus Dänemark alle Papiere abgegeben und auf den Schutzstatus verzichtet habe, die dänischen Behörden jedoch keine Bestätigung ausgehändigt, sondern gesagt hätten, es sei alles im System ersichtlich, dass gegen seine Rückkehr nach Dänemark spreche, dass er dort keine Unterkunft habe, es für Ukrainer äusserst schwierig geworden sei, in Dänemark Arbeit zu finden, und es für ihn wegen der Trennung von seiner Partnerin auch aus psychologischer Sicht problematisch wäre, zumal man sich in der in der kleinen Stadt kenne, dass das SEM die dänischen Behörden am 15. Januar 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Dänemark über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen; SR 0.142.113.149) ersuchte, was diese am 30. Januar 2024 aufgrund des Erlöschens des vorübergehenden Schutzes ablehnten, dass das SEM mit Verfügung vom 20. März 2024 - eröffnet am 25. März 2024 - das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ablehnte (Dispositivziffer 1), die Wegweisung aus der Schweiz verfügte (Dispositivziffer 2), ihn verpflichtete, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Herkunftsstaat Dänemark oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde (Dispositivziffer 3), ihn dem Kanton B._______ zuwies (Dispositivziffer 4) und diesen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 5), dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. April 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter sei ihr die aufschiebenden Wirkung zu gewähren, dass der Beschwerde eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung (inkl. Sendungsverfolgung), eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, ein Auszug von refugees.dk mit dem Titel «Information to and about Refugees from the War in Ukraine» vom 15. März 2022, ein Bericht von www.rts.ch mit dem Titel «Le Danemark est devenu l'un des pays les plus restrictifs en matière d'asile» sowie eine Pressemitteilung des Schweizer Bundesrates zum Thema «Ukraine: le Conseil fédéral active le statut de protection S pour les Ukrainiens» beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. April 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. April 2024 festhielt, das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt, auf den Eventualantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht eintrat, feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ihn aufforderte, bis zum 13. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 30. April 2024 einzahlte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des mit Zwischenverfügung vom 26. April 2024 behandelten Antrags um Gewährung der aufschiebenden Wirkung - einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richtet, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren ist:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, und

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung insbesondere ausführt, der Beschwerdeführer verfüge über eine Schutzalternative in Dänemark, zumal es Schutzsuchenden gemäss dem dänischen «Special Act on Displaced Persons from Ukraine» jederzeit möglich sei, den Schutzstatus wiederzuerlangen, sofern sie die Bedingungen nach wie vor erfüllen und nicht in einem anderen Staat über einen Schutzstatus verfügen würden, dass die Beschwerde keine Vorbringen enthält, die geeignet wären, diese Einschätzung zu entkräften, dass nämlich ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind und entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG gelten, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.3), dass sich die erwähnte bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht auf Gesuchstellende beschränkt, welche über eine weitere Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-549/2024 vom 22. März 2024 E. 8.2), dass dem dänischen «Special Act on Displaced Persons from Ukraine» keine Sonderbestimmungen für den Fall einer freiwilligen Aufgabe des Schutzstatus und späteren erneuten Gesuchstellung zu entnehmen sind (vgl. Kapitel 1 und 2 des «Special Act on Displaced Persons from Ukraine»), dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für die Erlangung des Schutzstatus in Dänemark nach wie vor erfüllt und insbesondere nicht über eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen Land ausserhalb der Ukraine verfügt (vgl. Kapitel 1 des «Special Act on Displaced Persons from Ukraine»), dass der Einwand in der Beschwerde, es werde für ukrainische Flüchtlinge in Dänemark deutlich schwieriger sein, ihren Aufenthalt in Dänemark nach der Aufhebung des «Special Act on Displaced Persons from Ukraine» zu verlängern, am Gesagten nichts ändert, zumal dieser bis 17. März 2025 verlängert wurde (vgl. New to Denmark, https://nyidanmark.dk/en-GB/News-Front-Page/2024/03/ukraine-saerloven_forlaenget, abgerufen am 06.05.2024), dass der Umstand, dass die dänischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers wegen des erloschenen Schutzstatus nicht zugestimmt haben, worauf das SEM im Sachverhalt im Übrigen hinweist, nicht den Umkehrschluss zulässt, die dänischen Behörden würden ein vom Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Dänemark gestelltes neues Gesuch um vorübergehenden Schutz ablehnen, dass auch der Einwand, die dänischen Behörden hätten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nicht an die europäische «Temporary Protection Directive» gebunden seien, nicht zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung führt, dass sich demnach die formelle Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die korrekte Sachverhaltsermittlung hätte zu einer anderen Entscheidung führen müssen, als unbegründet erweist und das Eventualbegehren, es sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass das SEM nach dem Gesagten das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Dänemark drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 VVWAL), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Dänemark ausgegangen ist, dass es diesbezüglich festgehalten hat, soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, würden keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen, dass sich der Beschwerdeführer bei Problemen sozialer oder wirtschaftlicher Art an die dänischen Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen könne, dass ihm trotz der Trennung von seiner in Dänemark lebenden Partnerin und der damit einhergehenden Herausforderungen zuzumuten sei, nach Dänemark zurückzukehren, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welcher in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, dass schliesslich mangels Vollzugshindernissen der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers, der im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, nach Dänemark möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 30. April 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: