Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Oktober 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. Zur Begründung des Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe zum Zeitpunkt des Kriegsaus- bruchs ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Am 19. Juli 2022 sei sie nach Grossbritannien gereist, wo sie am 3. August 2022 eine bis zum
31. Dezember 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung (Residence Permit) er- halten habe. Sie habe in Grossbritannien zunächst bei einer befreundeten Familie gewohnt. Diese habe ihr aber ab Januar 2023 keine Unterkunft mehr bieten können. Da sie keine eine andere Unterkunft und auch keine Arbeit gefunden habe, sei sie in die Schweiz gereist. Hier habe sie Be- kannte. B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2024 das recht- liche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuches um vorüberge- henden Schutz sowie dem Vollzug der Wegweisung in das Vereinigte Kö- nigreich. C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 – eröffnet am 10. Dezember 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit a Eingabe vom 28. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin ge- gen diese Verfügung Beschwerde und ersuchte um die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Eventualiter beantragte sie sinngemäss, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit weiterer Eingabe vom 2. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin
D-8179/2024 Seite 3 gegen dieselbe Verfügung erneut eine Beschwerdeschrift ein, wobei sie darin dieselben Rechtsbegehren stellte. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – unter Hinweis auf Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde – ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher am 28. Januar 2025 bezahlt wurde. G. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Be- schwerdeergänzung ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leis- tung des Kostenvorschusses einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
D-8179/2024 Seite 4 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für fol- gende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht zu einer vom Bundesrat
D-8179/2024 Seite 5 definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. Sie habe in Grossbritannien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und die britischen Behörden hätten ihrer Rückübernahme am 30. Oktober 2024 zugestimmt. Sie sei daher wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Grossbritannien habe sie freiwillig verlassen und es gebe keine Indizien dafür, dass der dortige Schutzstatus bei einer Rückkehr nicht wiederaufge- nommen würde.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie könne nicht nach Grossbritannien zurückkehren, da sie dort weder eine Unter- kunft habe noch soziale Unterstützung erhalten werde Zudem sei ihre Auf- enthaltsbewilligung am 31. Dezember 2024 abgelaufen. In ihrer Eingabe vom 2. Januar 2025 zeigte die Beschwerdeführerin die Unterschiede zwischen dem europäischen bzw. schweizerischen System der Gewährung vorübergehenden Schutzes und dem britischen System auf und machte geltend, dass das britische System nicht gleichwertig sei. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Frist für die Zu- stimmung der Rückübernahme abgelaufen sei und dass zusätzlich zu einer Rückübernahmezustimmung diverse Garantien, insbesondere Garantien der britischen Behörden für eine visafreie Einreise, gegen Abschiebung nach Ruanda oder andere Länder, für Sozialleistungen auf dem Niveau der europäischen Standards, dass die Ablehnungsgründe für die Verlängerung der britischen Aufenthaltserlaubnis den europäischen Vorschriften entspre- chen, dass die britische Aufenthaltserlaubnis nicht widerruflich sei und dass die Aufenthaltserlaubnis problemlos verlängert werden könne, um sie an den europäischen Schutz anzupassen, einzuholen seien. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe einen Anspruch auf vorübergehenden Schutz, da es im Gesetz keine Ausnahme gebe, welche sie davon ausschliesse. Um ihren Stand- punkt zu untermauern, zitierte sie isländische und tschechische Rechtspre- chung. Weiter machte sie erneut geltend, dass das britische System keinen zur Schweiz oder EU äquivalenten Schutz biete und deshalb nicht als va- lable Schutzalternative zu erachten sei. Sie bemängelte ausserdem, das SEM habe keine Abklärungen zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels an- gestellt.
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E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt den Erwägungen der Vorinstanz an. Die Beschwerdeführerin ist zwar ukrainische Staatsangehörige und war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit sie die Voraus- setzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemein- verfügung vom 11. März 2022 zu erfüllen scheint. Es ist jedoch entgegen der Beschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3.). Daraus folgt im Verfah- ren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohn- haft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz ange- wiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative aus- serhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Diese Kons- tellation liegt entgegen der Beschwerdeführerin hier vor. Die Beschwerde- führerin hat gemäss ihren Angaben in Grossbritannien vorübergehenden Schutz erhalten. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vo- rübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzu- lehnen, ist daher nicht zu beanstanden. Auch beschränkt sich diese Praxis sowie die diesbezügliche bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht auf Gesuchstellende, welche über einen aktuell gültigen Schutzstatus verfügen. Das Subsidiaritätsprinzip kann auch dann zur Anwendung gelan- gen, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, so- lange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2, D-2503/2024 vom 8. Mai 2024 S. 6). Dies ist vorliegend anzunehmen, zumal Grossbritannien dem Rück- übernahmeersuchen zugestimmt hat. Aufgrund dieser Zustimmung sind auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Aufenthaltstitel am 31. Dezember 2024 erloschen sei und das SEM nicht genügend Abklä- rungen zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels in Grossbritannien ge- macht habe, unbehelflich. Auch die ausschweifenden Darlegungen in der Beschwerde sowie den weiteren Eingaben vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal das Bundesverwaltungsgericht in sei- ner Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine Person, welche in Gross- britannien vorübergehenden Schutz erhält mangels Schutzbedürftigkeit nicht auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz ange- wiesen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7452/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 7.2 m.H. auf die aktuelle diesbezügliche Rechtslage in Grossbritannien). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch aus den in
D-8179/2024 Seite 7 der Eingabe vom 2. Januar 2025 zitierten Urteilen des Bundesverwaltungs- gerichts nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal es sich beim Urteil BVGer E-5530/2024 vom 12. Dezember 2024 um einen thematisch ande- ren Bereich handelt (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (si- cherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)) und die im Urteil BVGer D-4657/2024 vom 26. August 2024 geforderte Abklärung, ob eine Einreise nach Grossbritannien möglich sei, mit Zustimmung zum Rückübernahme- ersuchten vorliegend als erfüllt zu betrachten ist. Zudem ist festzuhalten, dass angesichts der Zustimmung zum Rückübernahmeersuchen der briti- schen Behörden vom 30. Oktober 2024 die Ausführungen zum britischen System und das Vorbringen, es sei ungewiss, ob ihr wieder Schutz gewährt werden würde, da die Hürden in Grossbritannien einiges höher seien als in den EU-Staaten oder in der Schweiz, unbehelflich sind. Aufgrund dieser Einschätzung erübrigt sich auch das Einholen der geforderten Garantien bei den britischen Behörden oder Ausführungen zu den Unterschieden im jeweiligen Schutzsystem.
E. 6.2 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sie hat entgegen ihren Ausführungen ge- stützt auf die Rückübernahmezusage Grossbritanniens die Möglichkeit, in diesen Drittstaat zurückzukehren. Daran vermag das allfällig abgelaufene Visum nichts zu ändern. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich in Gross- britannien um eine Reaktivierung ihres Schutzstatus oder um erneute Schutzgewährung zu bemühen (vgl. Urteil des BVGer E-7291/2024 vom
20. Januar 2025 E. 8.2.2). Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
D-8179/2024 Seite 9 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Vereinigte Königreich zu den Staa- ten gehört, in welche eine Wegweisung vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG, Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Perso- nen [VVWAL, SR 142.281]). Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen diese Vermutung nicht umzustossen. Sie macht zwar gel- tend, in Grossbritannien – im Gegensatz zur Schweiz – über kein soziales Netzwerk zu verfügen, jedoch ist davon auszugehen, dass sie dort ein sol- ches aufbauen kann. Zum Vorbringen, sie könne nirgendwo wohnen, ist festzuhalten, dass sie sich an die zuständigen sozialen Institutionen wen- den kann, um eine Unterkunft und gegebenenfalls auch Sozialleistungen zu erhalten (vgl. Urteil des BVGer D-7452/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 10.4). Die vorgebrachten psychischen Probleme sind sodann unbelegt und nicht weiter substantiiert, womit sie nicht zur Unzumutbarkeit der Weg- weisung führen. Bei Bedarf kann die Beschwerdeführerin die Hilfe medizi- nischer Institutionen in Grossbritannien in Anspruch nehmen (vgl. Urteil des BVGer D-7452/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 10.4). Schliesslich gelang es ihr auch nicht darzulegen, dass ein besonderes Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis zur Patentante, welche in der Schweiz be- handelt werde, besteht, weshalb der Vollzug auch in dieser Hinsicht als zumutbar zu erachten ist.
E. 8.3.3 Die Voraussetzungen für die Annahme einer konkreten Gefährdung, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen könnten, sind vorliegend nicht erfüllt.
E. 8.4 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen Reisepasses, wes- halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, zu- mal die britischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zuge- stimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-8179/2024 Seite 10
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-8179/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8179/2024 Urteil vom 14. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Oktober 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. Zur Begründung des Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Am 19. Juli 2022 sei sie nach Grossbritannien gereist, wo sie am 3. August 2022 eine bis zum 31. Dezember 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung (Residence Permit) erhalten habe. Sie habe in Grossbritannien zunächst bei einer befreundeten Familie gewohnt. Diese habe ihr aber ab Januar 2023 keine Unterkunft mehr bieten können. Da sie keine eine andere Unterkunft und auch keine Arbeit gefunden habe, sei sie in die Schweiz gereist. Hier habe sie Bekannte. B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuches um vorübergehenden Schutz sowie dem Vollzug der Wegweisung in das Vereinigte Königreich. C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 - eröffnet am 10. Dezember 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit a Eingabe vom 28. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde und ersuchte um die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Eventualiter beantragte sie sinngemäss, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit weiterer Eingabe vom 2. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin gegen dieselbe Verfügung erneut eine Beschwerdeschrift ein, wobei sie darin dieselben Rechtsbegehren stellte. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - unter Hinweis auf Aussichtslosigkeit der Beschwerde - ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher am 28. Januar 2025 bezahlt wurde. G. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht zu einer vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. Sie habe in Grossbritannien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und die britischen Behörden hätten ihrer Rückübernahme am 30. Oktober 2024 zugestimmt. Sie sei daher wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Grossbritannien habe sie freiwillig verlassen und es gebe keine Indizien dafür, dass der dortige Schutzstatus bei einer Rückkehr nicht wiederaufgenommen würde. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie könne nicht nach Grossbritannien zurückkehren, da sie dort weder eine Unterkunft habe noch soziale Unterstützung erhalten werde Zudem sei ihre Aufenthaltsbewilligung am 31. Dezember 2024 abgelaufen. In ihrer Eingabe vom 2. Januar 2025 zeigte die Beschwerdeführerin die Unterschiede zwischen dem europäischen bzw. schweizerischen System der Gewährung vorübergehenden Schutzes und dem britischen System auf und machte geltend, dass das britische System nicht gleichwertig sei. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Frist für die Zustimmung der Rückübernahme abgelaufen sei und dass zusätzlich zu einer Rückübernahmezustimmung diverse Garantien, insbesondere Garantien der britischen Behörden für eine visafreie Einreise, gegen Abschiebung nach Ruanda oder andere Länder, für Sozialleistungen auf dem Niveau der europäischen Standards, dass die Ablehnungsgründe für die Verlängerung der britischen Aufenthaltserlaubnis den europäischen Vorschriften entsprechen, dass die britische Aufenthaltserlaubnis nicht widerruflich sei und dass die Aufenthaltserlaubnis problemlos verlängert werden könne, um sie an den europäischen Schutz anzupassen, einzuholen seien. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe einen Anspruch auf vorübergehenden Schutz, da es im Gesetz keine Ausnahme gebe, welche sie davon ausschliesse. Um ihren Standpunkt zu untermauern, zitierte sie isländische und tschechische Rechtsprechung. Weiter machte sie erneut geltend, dass das britische System keinen zur Schweiz oder EU äquivalenten Schutz biete und deshalb nicht als valable Schutzalternative zu erachten sei. Sie bemängelte ausserdem, das SEM habe keine Abklärungen zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels angestellt. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz an. Die Beschwerdeführerin ist zwar ukrainische Staatsangehörige und war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit sie die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zu erfüllen scheint. Es ist jedoch entgegen der Beschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3.). Daraus folgt im Verfahren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Diese Konstellation liegt entgegen der Beschwerdeführerin hier vor. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Angaben in Grossbritannien vorübergehenden Schutz erhalten. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist daher nicht zu beanstanden. Auch beschränkt sich diese Praxis sowie die diesbezügliche bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht auf Gesuchstellende, welche über einen aktuell gültigen Schutzstatus verfügen. Das Subsidiaritätsprinzip kann auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2, D-2503/2024 vom 8. Mai 2024 S. 6). Dies ist vorliegend anzunehmen, zumal Grossbritannien dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat. Aufgrund dieser Zustimmung sind auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Aufenthaltstitel am 31. Dezember 2024 erloschen sei und das SEM nicht genügend Abklärungen zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels in Grossbritannien gemacht habe, unbehelflich. Auch die ausschweifenden Darlegungen in der Beschwerde sowie den weiteren Eingaben vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine Person, welche in Grossbritannien vorübergehenden Schutz erhält mangels Schutzbedürftigkeit nicht auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7452/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 7.2 m.H. auf die aktuelle diesbezügliche Rechtslage in Grossbritannien). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch aus den in der Eingabe vom 2. Januar 2025 zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal es sich beim Urteil BVGer E-5530/2024 vom 12. Dezember 2024 um einen thematisch anderen Bereich handelt (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)) und die im Urteil BVGer D-4657/2024 vom 26. August 2024 geforderte Abklärung, ob eine Einreise nach Grossbritannien möglich sei, mit Zustimmung zum Rückübernahmeersuchten vorliegend als erfüllt zu betrachten ist. Zudem ist festzuhalten, dass angesichts der Zustimmung zum Rückübernahmeersuchen der britischen Behörden vom 30. Oktober 2024 die Ausführungen zum britischen System und das Vorbringen, es sei ungewiss, ob ihr wieder Schutz gewährt werden würde, da die Hürden in Grossbritannien einiges höher seien als in den EU-Staaten oder in der Schweiz, unbehelflich sind. Aufgrund dieser Einschätzung erübrigt sich auch das Einholen der geforderten Garantien bei den britischen Behörden oder Ausführungen zu den Unterschieden im jeweiligen Schutzsystem. 6.2 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sie hat entgegen ihren Ausführungen gestützt auf die Rückübernahmezusage Grossbritanniens die Möglichkeit, in diesen Drittstaat zurückzukehren. Daran vermag das allfällig abgelaufene Visum nichts zu ändern. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich in Grossbritannien um eine Reaktivierung ihres Schutzstatus oder um erneute Schutzgewährung zu bemühen (vgl. Urteil des BVGer E-7291/2024 vom 20. Januar 2025 E. 8.2.2). Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Vereinigte Königreich zu den Staaten gehört, in welche eine Wegweisung vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG, Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen diese Vermutung nicht umzustossen. Sie macht zwar geltend, in Grossbritannien - im Gegensatz zur Schweiz - über kein soziales Netzwerk zu verfügen, jedoch ist davon auszugehen, dass sie dort ein solches aufbauen kann. Zum Vorbringen, sie könne nirgendwo wohnen, ist festzuhalten, dass sie sich an die zuständigen sozialen Institutionen wenden kann, um eine Unterkunft und gegebenenfalls auch Sozialleistungen zu erhalten (vgl. Urteil des BVGer D-7452/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 10.4). Die vorgebrachten psychischen Probleme sind sodann unbelegt und nicht weiter substantiiert, womit sie nicht zur Unzumutbarkeit der Wegweisung führen. Bei Bedarf kann die Beschwerdeführerin die Hilfe medizinischer Institutionen in Grossbritannien in Anspruch nehmen (vgl. Urteil des BVGer D-7452/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 10.4). Schliesslich gelang es ihr auch nicht darzulegen, dass ein besonderes Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis zur Patentante, welche in der Schweiz behandelt werde, besteht, weshalb der Vollzug auch in dieser Hinsicht als zumutbar zu erachten ist. 8.3.3 Die Voraussetzungen für die Annahme einer konkreten Gefährdung, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen könnten, sind vorliegend nicht erfüllt. 8.4 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, zumal die britischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: