Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich des unter E. 1.4 Gesagten - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet neben den Staaten der EU (Europäische Union) / EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Von den sicheren Drittstaaten klar abzugrenzen sind die vom Bundesrat bezeichneten sicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates Sicherheit vor Verfolgung besteht («Safe Country», Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG); Fälle, die in den Anwendungsbereich von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fallen, sind im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu behandeln (vgl. Art. 31a Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Bst. c von Art. 31a Abs. 1 AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (vgl. Art. 31a Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Aus den Akten geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer sich im Vereinigten Königreich in einem laufenden Asylverfahren befindet und die britischen Behörden der Rückübernahme am 21. Juni 2024 explizit zugestimmt haben. Jedoch verkennt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass es sich beim Vereinigten Königreich - nach dem am 31. Januar 2020 erfolgten Austritt des Landes aus der EU - weder um einen EU/EFTA-Staat (mehr) handelt noch - mangels eines entsprechenden Beschlusses des Bundesrats - um einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Es ist darauf hinzuweisen, dass zwischen sicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten («Safe Country») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, und sicheren Drittstaaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, zu unterscheiden ist (vgl. oben Ziff. 4.1). Neben den EU/EFTA-Staaten führt der Bundesrat die sicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten im Anhang 2 zu Art. 2 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1; SR 142.311) auf, wozu auch das Vereinigte Königreich zählt. Hingegen hat der Bundesrat ex lege nur die EU/EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet und es findet sich zum heutigen Zeitpunkt kein Beschluss und keine Verordnung des Bundesrates, die weitere sichere Drittstaaten - insbesondere das Vereinigte Königreich - im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorsehen (vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 135 f.). Somit sind vorliegend die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt. Daran ändert der Umstand, dass dies in zwei im Einzelrichterverfahren ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (D-6301/2024 vom 26. September 2024 E. 5 und E-4819/2023 vom 13. September 2023 E. 8) anders entschieden wurde, nichts. Ergänzend ist das SEM darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, beim Bundesrat einen Antrag um Bezeichnung des Vereinigten Königreichs als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Bst. b AsylG zu stellen.
E. 4.4 Das SEM ist demnach zu Unrecht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Offen und vom SEM zu prüfen bleibt, ob vorliegend allenfalls die Nichteintretensgründe von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG erfüllt sind (vgl. oben Ziff. 4.2).
E. 5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat insbesondere zu Unrecht die Nichteintretensgründe von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 als erfüllt erachtet und damit das rechtliche Gehör sowie Verwaltungsverfahrensvorschriften verletzt. Gleichzeitig hat es den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben. Angesichts der Schwere des Mangels kommt ein reformatorischer Entscheid nicht in Betracht und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG ist die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 erneut - insbesondere hinsichtlich allfälliger Nichteintretensgründe nach Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG - zu qualifizieren und nach den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen entweder darauf nicht einzutreten oder andernfalls darauf einzutreten und es im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens materiell (in Bezug auf den Heimatstaat Zentralafrikanische Republik) zu behandeln.
E. 6 Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen. Diese werden jedoch integraler Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens und entsprechend von der Vorinstanz mitzuberücksichtigen sein.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin sind damit gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5530/2024 Urteil vom 12. Dezember 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Zentralafrikanische Republik, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. August 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er am 7. September 2021 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch) vom 14. Juni 2024, welches in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung stattfand, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Frankreich einen negativen Asylentscheid erhalten habe, wogegen er eine Beschwerde eingereicht habe. Hierauf sei er - ohne das Urteil der französischen Beschwerdeinstanz abzuwarten - im (...) ins Vereinigte Königreich gegangen und habe dort ungefähr zwei Jahre verbracht. Er habe anfangs (...) das Vereinigte Königreich wieder verlassen und sei über Frankreich, wo er einen Tag von der Polizei festgehalten und anschliessend wegwiesen worden sei, in die Schweiz eingereist. Er habe aktuell einen Husten und sei erkältet. Ausserdem fühle er sich am Unterbringungsort nicht wohl, da das Essen nicht gut sei und dies negative Auswirkungen auf seinen psychischen Gesundheitszustand habe. Weiter leide er unter Stress und habe Sorgen. D. Die Vorinstanz ersuchte am 19. Juni 2024 das Vereinigte Königreich um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Abkommen vom 16. Dezember 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.113.679). Diesem Gesuch stimmten die britischen Behörden am 21. Juni 2024 zu und sie hielten dabei fest, dass der Beschwerdeführer im Vereinigten Königreich ein laufendes Asylverfahren habe. E. Im Rahmen der mit Schreiben der Vorinstanz vom 24. Juni 2024 erfolgten Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat führte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 1. Juli 2024 aus, er habe über (...) Jahre lang im Vereinigten Königreich auf die Anhörung seiner Asylgründe gewartet, die jedoch nie stattgefunden habe. Während dieser Zeit habe er erhebliche gesundheitliche Probleme gehabt, darunter (...)probleme, für die er nicht angemessen medizinisch versorgt worden sei, sondern lediglich Tabletten erhalten habe. Zudem drohe ihm nach der britischen Praxis im Asylverfahren eine Abschiebung nach Ruanda. Er befinde sich aufgrund seiner Angst vor einer Rückkehr ins Vereinigte Königreich in einer sehr belastenden Situation, die sich in den letzten drei Monaten durch einen Gewichtsverlust von fünf Kilogramm manifestiert habe. Aktuell wiege er bei einer Körpergrösse von (...) cm nur noch (...) kg. Auch leide er unter mehreren Mangelerscheinungen (...). F. Mit E-Mail vom 2. Juli 2024 ersuchte das SEM die Border Force des britischen Home Office um eine Bestätigung dafür, dass das britische Einwanderungsprogramm «The UK and Rwanda Migration and Economic Development Partnership» nicht auf Personen angewendet werde, die gestützt auf das Rückübernahmeabkommen vom 16. Dezember 2005 von der Schweiz nach Grossbritannien überführt würden. Dieses teilte dem SEM gleichentags mit, dass eine solche Garantie nicht abgegeben werden könne. G. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurde ein (...)röntgen veranlasst und es sind mehrere Arztbesuche, insbesondere im Zusammenhang mit der Gewichtsabnahme des Beschwerdeführers aktenkundig (vgl. im Detail in den SEM-Akten [...] [A] 14, 16, 31-34 sowie ausführliche Wiedergabe in der angefochtenen Verfügung S. 7 f.). H. Mit Schreiben vom 23. August 2024 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf. Mit Eingabe vom 27. August 2024 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. I. Mit Verfügung vom 28. August 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. J. Ebenfalls am 28. August 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Niederlegung des Mandats mit. K. Mit Eingabe vom 4. September 2024 erhob der Beschwerdeführer durch die am Tag zuvor mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, spezifische Garantien von den britischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen sowie die Überstellung nach Ruanda auszuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen sowie der zuständige Kanton davon in Kenntnis zu setzen. L. Am 6. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich des unter E. 1.4 Gesagten - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet neben den Staaten der EU (Europäische Union) / EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Von den sicheren Drittstaaten klar abzugrenzen sind die vom Bundesrat bezeichneten sicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates Sicherheit vor Verfolgung besteht («Safe Country», Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG); Fälle, die in den Anwendungsbereich von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fallen, sind im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu behandeln (vgl. Art. 31a Abs. 4 AsylG). 4.2 Gemäss Bst. c von Art. 31a Abs. 1 AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (vgl. Art. 31a Abs. 2 AsylG). 4.3 Aus den Akten geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer sich im Vereinigten Königreich in einem laufenden Asylverfahren befindet und die britischen Behörden der Rückübernahme am 21. Juni 2024 explizit zugestimmt haben. Jedoch verkennt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass es sich beim Vereinigten Königreich - nach dem am 31. Januar 2020 erfolgten Austritt des Landes aus der EU - weder um einen EU/EFTA-Staat (mehr) handelt noch - mangels eines entsprechenden Beschlusses des Bundesrats - um einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Es ist darauf hinzuweisen, dass zwischen sicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten («Safe Country») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, und sicheren Drittstaaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, zu unterscheiden ist (vgl. oben Ziff. 4.1). Neben den EU/EFTA-Staaten führt der Bundesrat die sicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten im Anhang 2 zu Art. 2 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1; SR 142.311) auf, wozu auch das Vereinigte Königreich zählt. Hingegen hat der Bundesrat ex lege nur die EU/EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet und es findet sich zum heutigen Zeitpunkt kein Beschluss und keine Verordnung des Bundesrates, die weitere sichere Drittstaaten - insbesondere das Vereinigte Königreich - im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorsehen (vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 135 f.). Somit sind vorliegend die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt. Daran ändert der Umstand, dass dies in zwei im Einzelrichterverfahren ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (D-6301/2024 vom 26. September 2024 E. 5 und E-4819/2023 vom 13. September 2023 E. 8) anders entschieden wurde, nichts. Ergänzend ist das SEM darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, beim Bundesrat einen Antrag um Bezeichnung des Vereinigten Königreichs als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Bst. b AsylG zu stellen. 4.4 Das SEM ist demnach zu Unrecht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Offen und vom SEM zu prüfen bleibt, ob vorliegend allenfalls die Nichteintretensgründe von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG erfüllt sind (vgl. oben Ziff. 4.2).
5. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat insbesondere zu Unrecht die Nichteintretensgründe von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 als erfüllt erachtet und damit das rechtliche Gehör sowie Verwaltungsverfahrensvorschriften verletzt. Gleichzeitig hat es den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben. Angesichts der Schwere des Mangels kommt ein reformatorischer Entscheid nicht in Betracht und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG ist die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 erneut - insbesondere hinsichtlich allfälliger Nichteintretensgründe nach Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG - zu qualifizieren und nach den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen entweder darauf nicht einzutreten oder andernfalls darauf einzutreten und es im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens materiell (in Bezug auf den Heimatstaat Zentralafrikanische Republik) zu behandeln.
6. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen. Diese werden jedoch integraler Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens und entsprechend von der Vorinstanz mitzuberücksichtigen sein. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin sind damit gegenstandslos geworden. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird und die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: