Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Beschwerdeführer hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Beim Vereinigten Königreich handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und die britischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 16. August 2024 ausdrücklich zugestimmt. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid sind demnach gegeben und in der Beschwerde wird dem nichts entgegengehalten. Das SEM ist demnach zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Bei rechtskräftiger Anordnung einer Landesverweisung durch ein kantonales Gericht liegt die entsprechende Zuständigkeit allerdings bei den kantonalen Behörden (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie Urteil des BVGer D-568/2019 vom 11. März 2019 E. 7.2 und 8). Die Asylbehörden ordnen diesfalls weder die Wegweisung an noch prüfen sie das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom (...) 2019 in Anwendung von Art. Art. 66abis StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen; gültig ab dem (...) 2021 bis (...) 2026.
E. 6.3 Vorliegend ist damit auf die Anordnung der Wegweisung durch die Asylbehörden und die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen zu verzichten, weshalb die angefochtene Verfügung in diesen Punkten aufzuheben ist.
E. 7.1 Der Ausgang des Verfahrens kann trotz Aufhebens der Dispositivziffern zwei bis vier nicht als Obsiegen des Beschwerdeführers betrachtet werden, zumal er weder mit seinem Hauptbegehren (Eintritt auf Asylgesuch) noch mit seinen Eventualbegehren (Vorläufige Aufnahme oder Rückweisung an die Vorinstanz) durchgedrungen ist, sondern die Teilaufhebung vielmehr mangels Zuständigkeit des SEM zu erfolgen hat.
E. 7.2 Folglich sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wie obige Ausführungen zeigen, ist die Beschwerde als zum vorherein aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG abzuweisen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6301/2024 Urteil vom 15. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 26. September 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2010 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Gesuch lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) mit Verfügung vom 14. März 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1997/2014 vom 14. Oktober 2015 ab. B. Am 2. Juli 2024 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl nach. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 20. September 2021 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. D. Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 gewährte das SEM ihm das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Deutschland. Im Rahmen seiner Stellungnahme machte er geltend, dass er im Jahre 2010 erstmals in die Schweiz gelangt sei und einige Jahre hier gelebt habe. Er habe in dieser Zeit eine Familie gegründet. Mit seiner Ehefrau habe er eine gemeinsame Tochter. Nachdem sein erstes Asylgesuch abgelehnt worden sei, sei er 2021 nach Deutschland gereist, wo er ebenfalls erfolglos um Asyl ersucht habe. Er sei sodann nach Grossbritannien gereist, wo er sich einige Zeit aufgehalten habe, bevor er wieder in die Schweiz gelangt sei. Er habe auch heute noch eine enge Beziehung zu seiner Ehefrau und seiner Tochter und möchte deshalb in der Schweiz bleiben. E. Ein Ersuchen des SEM an die deutschen Behörden zwecks Übernahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin-III-VO) wurde von diesen am 8. August 2024 abgelehnt. F. In der Folge gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 9. August 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und einer Wegweisung nach Grossbritannien. G. Am 16. August 2024 ersuchte das SEM die britischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Abkommen vom 16. Dezember 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.113.679). Die britischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 16. August 2024 zu und teilten dem SEM überdies mit, dass der Beschwerdeführer in Grossbritannien am 11. März 2022 um Asyl ersucht habe, dieses Gesuch aber abgelehnt worden sei. H. Am 26. August 2024 wurde der Beschwerdeführer über die Zustimmung informiert. I. Mit Stellungnahme vom 6. September 2024 machte er geltend, dass er mit einer Wegweisung nach Grossbritannien nicht einverstanden sei, da dies zu einer Trennung mit seiner Familie führen würde und er dort keine Zukunftsperspektive sehe. J. Am 20. mit Ergänzung vom 24. September 2024 nahm der Beschwerdeführer zu einem Entscheidentwurf des SEM Stellung. K. Mit Verfügung vom 26. September 2024 - eröffnet am 27. September 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Reise in die Schweiz in Grossbritannien, und somit einem sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG aufgehalten habe. Grossbritannien habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die britischen Behörden sein Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätten und ihm insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Grossbritannien sprechen würden, seien nicht ersichtlich. Insbesondere stehe auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK einer Rückkehr nicht entgegen. L. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK einer Überstellung nach Grossbritannien entgegenstehe, da er mit einer Schweizerin verheiratet sei und eine minderjährige Tochter habe. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Beim Vereinigten Königreich handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und die britischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 16. August 2024 ausdrücklich zugestimmt. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid sind demnach gegeben und in der Beschwerde wird dem nichts entgegengehalten. Das SEM ist demnach zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Bei rechtskräftiger Anordnung einer Landesverweisung durch ein kantonales Gericht liegt die entsprechende Zuständigkeit allerdings bei den kantonalen Behörden (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie Urteil des BVGer D-568/2019 vom 11. März 2019 E. 7.2 und 8). Die Asylbehörden ordnen diesfalls weder die Wegweisung an noch prüfen sie das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom (...) 2019 in Anwendung von Art. Art. 66abis StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen; gültig ab dem (...) 2021 bis (...) 2026. 6.3 Vorliegend ist damit auf die Anordnung der Wegweisung durch die Asylbehörden und die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen zu verzichten, weshalb die angefochtene Verfügung in diesen Punkten aufzuheben ist. 7. 7.1 Der Ausgang des Verfahrens kann trotz Aufhebens der Dispositivziffern zwei bis vier nicht als Obsiegen des Beschwerdeführers betrachtet werden, zumal er weder mit seinem Hauptbegehren (Eintritt auf Asylgesuch) noch mit seinen Eventualbegehren (Vorläufige Aufnahme oder Rückweisung an die Vorinstanz) durchgedrungen ist, sondern die Teilaufhebung vielmehr mangels Zuständigkeit des SEM zu erfolgen hat. 7.2 Folglich sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wie obige Ausführungen zeigen, ist die Beschwerde als zum vorherein aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG abzuweisen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern zwei bis vier der Verfügung vom 26. September 2024 werden im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
3. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: