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D-568/2019

D-568/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführe gelangte am (...) illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem B._______ zugewiesen, wo am 29. Dezember 2015 die MIDES Personalienaufnahme stattfand. Am (...) meldete das zuständige kantonale Migrationsamt den Beschwerdeführer als seit dem (...) verschwunden. Das SEM schrieb in der Folge mit Entscheid vom 11. April 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab. B. B.a Am (...) reichte der Beschwerdeführer - nach seiner Rückkehr aus C._______ - in der Schweiz ein neuerliches Asylgesuch ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ wurde er am 19. April 2017 zur Person befragt (BzP). B.b Mit Urteil des (Nennung Institution) vom (...) wurde der Beschwerdeführer der (Nennung Straftat und ausgefällte Strafe) bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von (Nennung Dauer) aufgeschoben und die Probezeit auf (Nennung Dauer) angesetzt wurde. Gleichzeitig wurde er im Sinne von Art. 66a StGB für (Nennung Dauer) des Landes verwiesen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.c Am 8. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in E._______ geboren und habe seine Heimat im Alter von (...) Jahren zusammen mit seiner Familie wegen des Bürgerkriegs verlassen. Fortan hätten sie in F._______ im Flüchtlingslager G._______ gelebt, wo er auch zur Schule gegangen sei. Er gehöre zum (Nennung Clan). Eines Tages sei eine seiner jüngeren Schwestern von einem Angehörigen des Militärs von F._______ vergewaltigt und daraufhin schwanger geworden. Er habe Anzeige erstatten wollen, doch niemand habe ihn und seine Familie unterstützt. Die Vermittlung von Nachbarn und älteren Personen sowie deren Aufforderung an den Täter, seine Schwester zu heiraten, seien ergebnislos geblieben, da dieser alles abgestritten habe. In der Folge habe er (Beschwerdeführer) - da es um die Ehre seiner Familie gegangen sei - den Täter attackiert und geschlagen. Deswegen habe er (Nennung Dauer) in Haft verbringen müssen. Anschliessend habe der Täter ihm nachgestellt und sogar seinen (Nennung Verwandter) angeschossen. Er habe Anzeige erstattet, doch der Täter habe den Vorfall bestritten und die Ereignisse anders dargestellt. Da die Auseinandersetzung gedroht habe zu eskalieren, sei ihm von Leuten geraten worden zu fliehen. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Ferner stellte es fest, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden liege. D. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten auf seine Beschwerde zurückkommen werde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem mit besonderer Beförderlichkeit, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Art. 66a oder Art. 66abis StGB ausgesprochen wurde (Art. 109 Abs. 5 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht; Begründungspflicht) sowie eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 3.1.1 Bezüglich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe ihm mit dem angefochtenen Entscheid nicht gleichzeitig alle Verfahrensakten ediert. Dadurch habe es eine richtige Beschwerde faktisch verunmöglicht. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Laut der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2019 (vgl. S. 5 unten) wurden dem Beschwerdeführer mit dem Asylentscheid auch die editionspflichtigen Asylakten inklusive einer Kopie des Aktenverzeichnisses, der Gesetzestext sowie das Merkblatt Rückkehrhilfe zugestellt. In der Folge stellte er beim SEM weder ein (ergänzendes) Akteneinsichtsgesuch noch führt er - obwohl im Besitz eines Aktenverzeichnisses - in seiner Beschwerdeschrift an, in welche der nicht editionspflichtigen Aktenstücke er hätte Einsicht erhalten sollen, um wirksam Beschwerde führen zu können. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es sich bei den nicht edierten Asylakten ohnehin entweder um solche handelt, die dem Beschwerdeführer bereits bekannt sind (so auch der Inhalt der als "Akten anderer Behörden" bezeichneten Aktenstücke B13 und B14, welche im Wesentlichen Unterlagen zum Strafverfahren betreffen) oder bei denen keine Editionspflicht bestand - sei es, weil es sich um interne Akten handelt (vgl. BGE 115 V 303) oder weil Geheimhaltungsinteressen bestehen. Nachdem das SEM im letzteren Fall auf die betreffenden Aktenstücke (B2 und B4) in seinem Entscheid keinen Bezug genommen hat und folglich dem Beschwerdeführer daraus offensichtlich keine konkreten Rechtsnachteile erwachsen sind, musste ihm gemäss Art. 28 VwVG weder der wesentliche Inhalt dieser Aktenstücke offengelegt noch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Sodann widerlegt er mit der Einreichung seiner als rechtsgenüglich zu erachtenden, mit Anträgen und Begründung versehenen Rechtsmitteleingabe die Rüge, es sei ihm die Erhebung einer richtigen Beschwerde faktisch verunmöglicht worden, gleich selber. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, aus der sich weitergehende Ansprüche des Beschwerdeführers ergeben könnten, ist in diesem Zusammenhang demnach nicht zu erkennen.

E. 3.1.2 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung einer Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit es sich als zuständig erachtete - auseinandergesetzt (vgl. angefochtener Entscheid S. 2 ff.). Da es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne Weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht unberechtigt.

E. 3.1.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer, es habe mit dem Dolmetscher während der Anhörung Probleme gegeben, weshalb zu bezweifeln sei, dass alle seine Aussagen korrekt übersetzt worden seien. Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem eingesetzten Dolmetscher zu Verständigungsproblemen gekommen ist, welche an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkommen liessen. So äusserte sich der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung auf Nachfrage dahingehend, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehe (vgl. act. B20/14 S. 1). Aus dem Protokollverlauf entsteht denn auch an keiner Stelle der Eindruck, dass der Beschwerdeführer der ausführlichen Anhörung wegen Übersetzungsproblemen nicht hätte folgen können und es wurden bei der Rückübersetzung lediglich wenige und nur marginale Korrekturen vorgenommen (vgl. act. B20/14 S. 13). Ebenso wurde von ihm keinerlei Kritik an der Arbeit des Übersetzers oder dem Verlauf der Anhörung geübt oder sonstige Schwierigkeiten irgendwelcher Art vorgebracht. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, seine Asylgründe in offener Erzählform darzulegen, welche durch anschliessende wiederholte Nachfragen vertieft wurden (vgl. act. B20/14 S. 9 ff.). Sodann bestätigte er am Schluss der Anhörung nach Rückübersetzung in seiner Muttersprache die Korrektheit und Vollständigkeit der protokollierten Aussagen mit seiner Unterschrift (vgl. act. B20/14 S. 13). Der Einwand einer unkorrekten Übersetzung findet daher in den Akten keine Stütze. Insgesamt lässt der Verlauf der Anhörung nicht den Schluss zu, die protokollierten Aussagen seien wegen Übersetzungsproblemen nicht verwertbar.

E. 3.2 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt in korrekter Weise festgestellt. Dem Antrag, es sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge nicht stattzugeben.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids fest, die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" beziehe sich gemäss gängiger Lehre und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf das Urteil D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3) nur auf staatenlose Personen. Es könne demnach eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers, vorliegend Somalia, bestehen. Die angeführten Probleme hätten sich in F._______ und somit in einem Drittstaat, nicht aber im Heimatstaat des Beschwerdeführers verwirklicht, weshalb sie flüchtlingsrechtlich grundsätzlich nicht relevant seien. Daher müsse auf die vorgebrachten Probleme in F._______ nicht näher eingegangen werden und es könne offen bleiben, ob diese Nachteile als ernsthaft im Sinne des Asylgesetzes erachtet werden könnten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass eine Rückkehr nach Somalia wegen des Krieges nicht möglich sei, handle es sich um Nachteile, welche in der allgemein schwierigen Lage in Somalia gründen würden und somit nicht asylrelevant seien. Von einer gezielten Verfolgung könne folglich nicht gesprochen werden. Von der schlechten Sicherheitslage infolge des Bürgerkriegs in Somalia seien grosse Teile der dortigen Bevölkerung betroffen, weshalb darin keine individuelle Verfolgungssituation begründet liege. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien demnach nicht geeignet, eine konkrete Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses für ihn persönlich herzuleiten. Dies umso mehr, als er seinen Darstellungen zufolge bereits als Kleinkind aus Somalia ausgereist sei.

E. 5.2 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verkenne, dass er seine Heimat Somalia damals habe verlassen müssen, weil sein Vater die Regierung unterstützt habe und deshalb von oppositionellen Gruppen erschossen worden sei. Auch sein Grossvater sei vor seinem Vater Opfer von politischer Verfolgung geworden. Bei einer Rückkehr drohe ihm deshalb von gleicher Seite eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung. Seine Situation sei daher vom Bundesverwaltungsgericht noch einmal genau zu beurteilen. Zudem drohe ihm in F._______ weitere Verfolgung durch einen Angehörigen des Militärs, welcher bereits seinen Bruder angeschossen habe.

E. 6 Vorliegend kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, gemäss welcher die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 6.1 Wie in der angefochtenen Verfügung - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7938/2009 vom 1. Juli 2011, E. 4.3., wonach sich die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten", nur auf staatenlose Personen bezieht - richtig festgehalten wurde, kann eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Somalia, bestehen. Der Auseinandersetzung und Verfolgung durch einen Angehörigen des Militärs von F._______, welcher der Beschwerdeführer im Flüchtlingslager in F._______ nach seiner Darstellung ausgesetzt war, vermögen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu führen.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer anführt, er sei zusammen mit seiner Familie vor dem Bürgerkrieg in Somalia geflüchtet respektive er könne deswegen auch nicht in seine Heimat zurückkehren, ist festzuhalten, dass grundsätzlich bei Bürgerkriegsereignissen erlittene oder befürchtete ernsthafte Nachteile, namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit, eine überwiegende Mehrheit aller Bewohner in gleicher Weise trifft. Der Beschwerdeführer macht vorliegend keine Behelligungen geltend, die über die grosse Teile der Bevölkerung treffenden Ereignisse und Nachteile hinausgehen, sofern diese in einen asylrelevanten Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise gebracht werden können. Da er mangels Gezieltheit keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung dargelegt hat, erfüllt diese auch die Voraussetzungen zur Annahme begründeter Furcht nicht. Sodann macht der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung wegen der Aktivitäten seines Vaters und Grossvaters für die Regierung geltend. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Nachdem den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge sein im Dienst der Regierung stehender Vater - den aus den gleichen Gründen getöteten Grossvater erwähnte er erstmals im Rahmen seiner Beschwerdeschrift - bereits vor vielen Jahren infolge des Bürgerkriegs verstorben ist (vgl. act. B7/13 S. 7; B20/14 S. 8), ergeben sich daraus keinerlei Hinweise auf ein bestehendes oder künftiges Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden an seiner Person. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylgesuchs anlässlich der MIDES Personalienaufnahme noch an, seine Eltern (mithin auch sein Vater) seien beide in F._______ gestorben (vgl. act. A10/7 S. 5).

E. 6.3 Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz (unter anderem) nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.).

E. 8.1 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des (Nennung Institution) vom (...) wurde gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB eine obligatorische Landesverweisung von (Nennung Dauer) ausgesprochen. Dabei wurde vom (Nennung Institution) das allfällige Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls oder die einer Landesverweisung allenfalls gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz berücksichtigt und verneint respektive nicht als überwiegend erachtet, ansonsten es von einer Landesverweisung abgesehen hätte (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Das SEM hat demnach in korrekter Weise auf die Anordnung der Wegweisung und die Prüfung von allenfalls bestehenden Vollzugshindernissen verzichtet. Nachdem es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat (vgl. E. 6.), ist die kantonale (Vollzugs-)Behörde für den Entscheid zuständig, ob der Vollzug der Landesverweisung anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts entgegensteht (vgl. Art. 66d StGB). Sie kann diesbezüglich beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1).

E. 8.2 Demensprechend entfällt auch für das Bundesverwaltungsgericht infolge Unzuständigkeit eine entsprechende Überprüfung. Auf den Eventualantrag, es sei wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist daher nicht einzutreten.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt sie dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. In casu ist der Beschwerdeführer als bedürftig zu erachten. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-568/2019 Urteil vom 11. März 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführe gelangte am (...) illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem B._______ zugewiesen, wo am 29. Dezember 2015 die MIDES Personalienaufnahme stattfand. Am (...) meldete das zuständige kantonale Migrationsamt den Beschwerdeführer als seit dem (...) verschwunden. Das SEM schrieb in der Folge mit Entscheid vom 11. April 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab. B. B.a Am (...) reichte der Beschwerdeführer - nach seiner Rückkehr aus C._______ - in der Schweiz ein neuerliches Asylgesuch ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ wurde er am 19. April 2017 zur Person befragt (BzP). B.b Mit Urteil des (Nennung Institution) vom (...) wurde der Beschwerdeführer der (Nennung Straftat und ausgefällte Strafe) bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von (Nennung Dauer) aufgeschoben und die Probezeit auf (Nennung Dauer) angesetzt wurde. Gleichzeitig wurde er im Sinne von Art. 66a StGB für (Nennung Dauer) des Landes verwiesen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.c Am 8. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in E._______ geboren und habe seine Heimat im Alter von (...) Jahren zusammen mit seiner Familie wegen des Bürgerkriegs verlassen. Fortan hätten sie in F._______ im Flüchtlingslager G._______ gelebt, wo er auch zur Schule gegangen sei. Er gehöre zum (Nennung Clan). Eines Tages sei eine seiner jüngeren Schwestern von einem Angehörigen des Militärs von F._______ vergewaltigt und daraufhin schwanger geworden. Er habe Anzeige erstatten wollen, doch niemand habe ihn und seine Familie unterstützt. Die Vermittlung von Nachbarn und älteren Personen sowie deren Aufforderung an den Täter, seine Schwester zu heiraten, seien ergebnislos geblieben, da dieser alles abgestritten habe. In der Folge habe er (Beschwerdeführer) - da es um die Ehre seiner Familie gegangen sei - den Täter attackiert und geschlagen. Deswegen habe er (Nennung Dauer) in Haft verbringen müssen. Anschliessend habe der Täter ihm nachgestellt und sogar seinen (Nennung Verwandter) angeschossen. Er habe Anzeige erstattet, doch der Täter habe den Vorfall bestritten und die Ereignisse anders dargestellt. Da die Auseinandersetzung gedroht habe zu eskalieren, sei ihm von Leuten geraten worden zu fliehen. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Ferner stellte es fest, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden liege. D. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten auf seine Beschwerde zurückkommen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem mit besonderer Beförderlichkeit, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Art. 66a oder Art. 66abis StGB ausgesprochen wurde (Art. 109 Abs. 5 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht; Begründungspflicht) sowie eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 3.1.1 Bezüglich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe ihm mit dem angefochtenen Entscheid nicht gleichzeitig alle Verfahrensakten ediert. Dadurch habe es eine richtige Beschwerde faktisch verunmöglicht. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Laut der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2019 (vgl. S. 5 unten) wurden dem Beschwerdeführer mit dem Asylentscheid auch die editionspflichtigen Asylakten inklusive einer Kopie des Aktenverzeichnisses, der Gesetzestext sowie das Merkblatt Rückkehrhilfe zugestellt. In der Folge stellte er beim SEM weder ein (ergänzendes) Akteneinsichtsgesuch noch führt er - obwohl im Besitz eines Aktenverzeichnisses - in seiner Beschwerdeschrift an, in welche der nicht editionspflichtigen Aktenstücke er hätte Einsicht erhalten sollen, um wirksam Beschwerde führen zu können. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es sich bei den nicht edierten Asylakten ohnehin entweder um solche handelt, die dem Beschwerdeführer bereits bekannt sind (so auch der Inhalt der als "Akten anderer Behörden" bezeichneten Aktenstücke B13 und B14, welche im Wesentlichen Unterlagen zum Strafverfahren betreffen) oder bei denen keine Editionspflicht bestand - sei es, weil es sich um interne Akten handelt (vgl. BGE 115 V 303) oder weil Geheimhaltungsinteressen bestehen. Nachdem das SEM im letzteren Fall auf die betreffenden Aktenstücke (B2 und B4) in seinem Entscheid keinen Bezug genommen hat und folglich dem Beschwerdeführer daraus offensichtlich keine konkreten Rechtsnachteile erwachsen sind, musste ihm gemäss Art. 28 VwVG weder der wesentliche Inhalt dieser Aktenstücke offengelegt noch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Sodann widerlegt er mit der Einreichung seiner als rechtsgenüglich zu erachtenden, mit Anträgen und Begründung versehenen Rechtsmitteleingabe die Rüge, es sei ihm die Erhebung einer richtigen Beschwerde faktisch verunmöglicht worden, gleich selber. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, aus der sich weitergehende Ansprüche des Beschwerdeführers ergeben könnten, ist in diesem Zusammenhang demnach nicht zu erkennen. 3.1.2 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung einer Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit es sich als zuständig erachtete - auseinandergesetzt (vgl. angefochtener Entscheid S. 2 ff.). Da es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne Weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht unberechtigt. 3.1.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer, es habe mit dem Dolmetscher während der Anhörung Probleme gegeben, weshalb zu bezweifeln sei, dass alle seine Aussagen korrekt übersetzt worden seien. Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem eingesetzten Dolmetscher zu Verständigungsproblemen gekommen ist, welche an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkommen liessen. So äusserte sich der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung auf Nachfrage dahingehend, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehe (vgl. act. B20/14 S. 1). Aus dem Protokollverlauf entsteht denn auch an keiner Stelle der Eindruck, dass der Beschwerdeführer der ausführlichen Anhörung wegen Übersetzungsproblemen nicht hätte folgen können und es wurden bei der Rückübersetzung lediglich wenige und nur marginale Korrekturen vorgenommen (vgl. act. B20/14 S. 13). Ebenso wurde von ihm keinerlei Kritik an der Arbeit des Übersetzers oder dem Verlauf der Anhörung geübt oder sonstige Schwierigkeiten irgendwelcher Art vorgebracht. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, seine Asylgründe in offener Erzählform darzulegen, welche durch anschliessende wiederholte Nachfragen vertieft wurden (vgl. act. B20/14 S. 9 ff.). Sodann bestätigte er am Schluss der Anhörung nach Rückübersetzung in seiner Muttersprache die Korrektheit und Vollständigkeit der protokollierten Aussagen mit seiner Unterschrift (vgl. act. B20/14 S. 13). Der Einwand einer unkorrekten Übersetzung findet daher in den Akten keine Stütze. Insgesamt lässt der Verlauf der Anhörung nicht den Schluss zu, die protokollierten Aussagen seien wegen Übersetzungsproblemen nicht verwertbar. 3.2 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt in korrekter Weise festgestellt. Dem Antrag, es sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge nicht stattzugeben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids fest, die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" beziehe sich gemäss gängiger Lehre und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf das Urteil D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3) nur auf staatenlose Personen. Es könne demnach eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers, vorliegend Somalia, bestehen. Die angeführten Probleme hätten sich in F._______ und somit in einem Drittstaat, nicht aber im Heimatstaat des Beschwerdeführers verwirklicht, weshalb sie flüchtlingsrechtlich grundsätzlich nicht relevant seien. Daher müsse auf die vorgebrachten Probleme in F._______ nicht näher eingegangen werden und es könne offen bleiben, ob diese Nachteile als ernsthaft im Sinne des Asylgesetzes erachtet werden könnten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass eine Rückkehr nach Somalia wegen des Krieges nicht möglich sei, handle es sich um Nachteile, welche in der allgemein schwierigen Lage in Somalia gründen würden und somit nicht asylrelevant seien. Von einer gezielten Verfolgung könne folglich nicht gesprochen werden. Von der schlechten Sicherheitslage infolge des Bürgerkriegs in Somalia seien grosse Teile der dortigen Bevölkerung betroffen, weshalb darin keine individuelle Verfolgungssituation begründet liege. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien demnach nicht geeignet, eine konkrete Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses für ihn persönlich herzuleiten. Dies umso mehr, als er seinen Darstellungen zufolge bereits als Kleinkind aus Somalia ausgereist sei. 5.2 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verkenne, dass er seine Heimat Somalia damals habe verlassen müssen, weil sein Vater die Regierung unterstützt habe und deshalb von oppositionellen Gruppen erschossen worden sei. Auch sein Grossvater sei vor seinem Vater Opfer von politischer Verfolgung geworden. Bei einer Rückkehr drohe ihm deshalb von gleicher Seite eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung. Seine Situation sei daher vom Bundesverwaltungsgericht noch einmal genau zu beurteilen. Zudem drohe ihm in F._______ weitere Verfolgung durch einen Angehörigen des Militärs, welcher bereits seinen Bruder angeschossen habe.

6. Vorliegend kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, gemäss welcher die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 6.1 Wie in der angefochtenen Verfügung - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7938/2009 vom 1. Juli 2011, E. 4.3., wonach sich die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten", nur auf staatenlose Personen bezieht - richtig festgehalten wurde, kann eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Somalia, bestehen. Der Auseinandersetzung und Verfolgung durch einen Angehörigen des Militärs von F._______, welcher der Beschwerdeführer im Flüchtlingslager in F._______ nach seiner Darstellung ausgesetzt war, vermögen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu führen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer anführt, er sei zusammen mit seiner Familie vor dem Bürgerkrieg in Somalia geflüchtet respektive er könne deswegen auch nicht in seine Heimat zurückkehren, ist festzuhalten, dass grundsätzlich bei Bürgerkriegsereignissen erlittene oder befürchtete ernsthafte Nachteile, namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit, eine überwiegende Mehrheit aller Bewohner in gleicher Weise trifft. Der Beschwerdeführer macht vorliegend keine Behelligungen geltend, die über die grosse Teile der Bevölkerung treffenden Ereignisse und Nachteile hinausgehen, sofern diese in einen asylrelevanten Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise gebracht werden können. Da er mangels Gezieltheit keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung dargelegt hat, erfüllt diese auch die Voraussetzungen zur Annahme begründeter Furcht nicht. Sodann macht der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung wegen der Aktivitäten seines Vaters und Grossvaters für die Regierung geltend. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Nachdem den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge sein im Dienst der Regierung stehender Vater - den aus den gleichen Gründen getöteten Grossvater erwähnte er erstmals im Rahmen seiner Beschwerdeschrift - bereits vor vielen Jahren infolge des Bürgerkriegs verstorben ist (vgl. act. B7/13 S. 7; B20/14 S. 8), ergeben sich daraus keinerlei Hinweise auf ein bestehendes oder künftiges Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden an seiner Person. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylgesuchs anlässlich der MIDES Personalienaufnahme noch an, seine Eltern (mithin auch sein Vater) seien beide in F._______ gestorben (vgl. act. A10/7 S. 5). 6.3 Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz (unter anderem) nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.). 8. 8.1 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des (Nennung Institution) vom (...) wurde gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB eine obligatorische Landesverweisung von (Nennung Dauer) ausgesprochen. Dabei wurde vom (Nennung Institution) das allfällige Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls oder die einer Landesverweisung allenfalls gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz berücksichtigt und verneint respektive nicht als überwiegend erachtet, ansonsten es von einer Landesverweisung abgesehen hätte (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Das SEM hat demnach in korrekter Weise auf die Anordnung der Wegweisung und die Prüfung von allenfalls bestehenden Vollzugshindernissen verzichtet. Nachdem es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat (vgl. E. 6.), ist die kantonale (Vollzugs-)Behörde für den Entscheid zuständig, ob der Vollzug der Landesverweisung anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts entgegensteht (vgl. Art. 66d StGB). Sie kann diesbezüglich beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1). 8.2 Demensprechend entfällt auch für das Bundesverwaltungsgericht infolge Unzuständigkeit eine entsprechende Überprüfung. Auf den Eventualantrag, es sei wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist daher nicht einzutreten.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt sie dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. In casu ist der Beschwerdeführer als bedürftig zu erachten. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: