Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1269/2025 Urteil vom 4. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2016 erstmals um Asyl nachsuchte, die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 22. April 2016 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügte und diese Verfügung am 30. Mai 2016 rechtskräftig wurde, dass die Vorinstanz auf dessen Wiedererwägungsgesuch vom 31. März 2017 mit Verfügung vom 13. April 2017 nicht eintrat, dass ihn das Strafgericht B._______ mit am 17. März 2022 rechtskräftig gewordenem Urteil wegen verschiedenster Delikte verurteilte und ihn gleichzeitig gestützt auf Art. 66a StGB bis zum 17. August 2031 des Landes verwies, dass er am 18. August 2023 nach Algerien zurückgeführt wurde, dass er am 15. September 2024 in C._______ festgenommen wurde und sich seither in Haft befindet, dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2024 (Eingang beim SEM) aus der Haft um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz ihn mit Entscheid vom 27. Dezember 2024 dem Kanton C._______ zuteilte, dass er mit Schreiben vom 27. Januar 2025 zur Untermauerung seiner Vorbringen seine spanische Krankenkassenkarte, eine Seite seines algerischen Reisepasses und seine spanische Wohnsitzbescheinigung vom Jahr 2024 einreichte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Januar 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach seiner Rückkehr nach Algerien mit drei Cousins Probleme gehabt, da diese ihm vorgeworfen hätten, Bauwerkzeuge verkauft zu haben sowie mit diesem Geld im Jahr 2015 ausgereist zu sein, und sie ihn gesucht und ihm mit dem Tod gedroht hätten, dass er sich weiter von seiner Religion abgewandt habe, während des Ramadans nicht faste und daher zu einer Haftstrafe verurteilt werden könne, dass er in Algerien zudem einen Strafbefehl für Euro 150 erhalten, diese Schuld indessen nicht bezahlt habe, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Februar 2025 ablehnte und aufgrund der rechtskräftig angeordneten Landesverweisung auf eine Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz verzichtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2025 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, er sei als Flüchtling aufzunehmen und es sei festzustellen, dass die Wegweisung nach Algerien unzumutbar sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 26. Februar 2025 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilnahm, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung bilden (vgl. Dispositiv der angefochtenen Verfügung sowie nachfolgende Ausführungen), dass damit auf das Begehren um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten ist, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen anführte, die familiären Probleme des Beschwerdeführers und dessen Abkehr von der Religion seien asylrechtlich unbeachtlich, weiter seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass sich in den 16 Tagen zwischen seiner Rückkehr und seiner erneuten Ausreise aus Algerien etwas ereignet hätte, was seine Flüchtlingseigenschaft begründen könnte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, dass es dem Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht gelingt, dagegen Substanzielles vorzubringen, dass er darin - über das bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte hinaus - geltend machte, seine Beine seien behindert, er leide unter Bluthochdruck und sein psychischer Zustand sei instabil, dass diese Vorbringen asylrechtlich irrelevant sind und die eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern vermögen, dass im Übrigen auf die überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer gegen allfällige Drohungen und Übergriffe seitens der Familie um staatlichen Schutz bemühen kann und es keine Hinweise darauf gibt, solcher werde ihm verweigert, dass daran auch seine angebliche Abkehr von der Religion nichts zu ändern vermag und seine Vermutung, ihm drohe deshalb Haftstrafe, nicht zu überzeugen vermag, dass er gemäss Aktenlage insbesondere in den 16 Tagen zwischen seiner Rückkehr und seiner erneuten Ausreise aus Algerien keine ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht ablehnte, dass die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wenn sie das Asylgesuch abweist oder nicht darauf eintritt (Art. 44 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Wegweisung aus der Schweiz (unter anderem) nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.), dass gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a StGB eine obligatorische Landesverweisung von acht Jahren ausgesprochen wurde, dass die Vorinstanz demnach in korrekter Weise auf die Anordnung der Wegweisung und die Prüfung von allenfalls bestehenden Vollzugshindernissen verzichtete, dass die kantonale (Vollzugs-)Behörde für den Entscheid zuständig ist, ob der Vollzug der Landesverweisung anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts entgegensteht (vgl. Art. 66d StGB), dass sie diesbezüglich bei der Vorinstanz eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen kann (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1; vgl. Urteil des BVGer D-568/2019 vom 11. März 2019 E. 8), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, da die Beschwerde sich als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: