Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden mit letztem Wohnsitz in Iran am 18. respektive 19. Oktober 2009 von der Türkei, Griechenland, Frankreich und ihnen unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo sie am 19. Oktober 2009 Asylgesuche stellten. Dazu wurden sie am 23. Oktober 2009 beziehungsweise 3. November 2009 summarisch befragt. Am 9. November 2009 führte das BFM die Anhörungen durch. A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, aus Herat zu stammen. Im Jahre 1979 sei er als Sechsjähriger zusammen mit seiner Familie in den Iran gezogen, wo sie in der Folge gelebt hätten. Seit dem 2. März 2001 sei er standesamtlich verheiratet. Da sie kinderlos geblieben seien, habe ihn seine Mutter aufgefordert, sich von seiner Gattin abzuwenden und eine neue Ehe einzugehen. Da er seine Frau liebe, sei es indes zu keinem ehelichen Zerwürfnis gekommen. Nach Afghanistan sei er ein einziges Mal zurückgekehrt, und zwar am 4. März 2006. Er habe sich während zwanzig Tagen bei seinem Schwager in Herat aufgehalten. Die Reise sei erfolgt, weil er die Lage vor Ort im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr mit seiner Frau habe prüfen wollen. Da sich die Sicherheitslage nicht verbessert habe, sei er davon abgekommen, die Wiederansiedlung in Afghanistan ins Auge zu fassen, und in den Iran zurückgekehrt. Dort sei er als Afghane behördlich registriert gewesen. Sie hätten in _______ gewohnt, wo er als Schneider gearbeitet habe. Den Iran hätten sie wegen der zunehmend prekären Lebensbedingungen für afghanische Flüchtlinge verlassen. Eine Rückkehr nach Afghanistan komme wegen der angespannten Situation vor Ort nicht in Betracht. Ferner hoffe er, dass seine Frau in der Schweiz wegen ihrer bisherigen Kinderlosigkeit Hilfe erhalte. Seine hier lebende Schwester (_______) habe ihnen in diesem Zusammenhang bereits im Iran telefonisch ihre Unterstützung zugesagt. A.c. Die Beschwerdeführerin legte dar, aus _______ (Provinz Herat) zu stammen. Als Neunjährige sei sie 1981 mit ihren Angehörigen in den Iran gezogen, wo sie in der Folge gelebt hätten. Sie leide insbesondere unter ihrer Stigmatisierung als kinderlose Gattin und erhoffe sich in der Schweiz medizinische Hilfe. Sie habe sich deswegen bereits im Iran - wenn auch erfolglos - an verschiedene Ärzte gewandt. Ihr Mann habe sich ebenfalls untersuchen lassen. Er werde durch seine Familie ihretwegen unter Druck gesetzt. Er sei indes zu ihr gestanden. Ihre Schwiegermutter habe ihn erfolglos zu überzeugen versucht, eine andere Frau zu heiraten. Ihre eigene Mutter und ihr Ehemann, welcher sie liebe, seien dagegen gewesen. Nun erhoffe sie sich medizinische Hilfe in der Schweiz. Im Iran habe sie sich auch wegen Depressionen behandeln lassen. B. Mit Verfügung vom 20. November 2009, gleichentags eröffnet, stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen sowohl betreffend den Herkunftsstaat Iran wie auch Afghanistan. Die im Iran erlittenen Benachteiligungen seien nicht als gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Im Hinblick auf eine Rückkehr in die afghanische Provinz Herat hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich - wenn auch nicht in substanziierter Weise - eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage geltend gemacht. Eine asylrelevante respektive zielgerichtete Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen könne seinen Schilderungen indes wiederum nicht entnommen werden. Dasselbe treffe auf die geltend gemachte Stigmatisierung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Kinderlosigkeit zu. Abgesehen davon werde sie in diesem Zusammenhang von ihrem Ehemann und ihrer Familie unterstützt. Bezüglich des Kinderwunsches hätten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich im Heimatstaat behandeln zu lassen. Den Vollzug der Wegweisung nach Herat erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. In der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden herrsche nicht eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer habe langjährige Arbeitserfahrung als selbständiger Schneider. Die Beschwerdeführenden verfügten vor Ort ferner über ein familieneigenes Haus. Ausserdem lebten ein Bruder der Beschwerdeführerin und die Frau eines Onkels des Beschwerdeführers in Herat. Entsprechend bestehe für die Beschwerdeführenden ein soziales Netz. Schliesslich komme eine finanzielle Unterstützung durch die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers in Betracht. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 18. Dezember 2009 (Datum der Postaufgabe) beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beziehungsweise die Entrichtung einer Parteientschädigung. Zur Begründung machten sie geltend, wegen ihrer Kinderlosigkeit von der afghanischen Gesellschaft ausgestossen worden zu sein. Namentlich die Beschwerdeführerin sei dadurch einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Betreffend Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan (Provinz Herat) gehe das BFM zu Unrecht von der Zumutbarkeit aus. Nebst der generell angespannten Situation bestünden auch individuelle Vollzugshindernisse. Die Beschwerdeführenden hätten ihr Heimatland bereits im Alter von sechs respektive neun Jahren verlassen. Das Haus, in welchem der Beschwerdeführer mit seiner Familie vor der Ausreise gelebt habe, stehe nicht in Herat selbst, sondern in einem Dorf. Das Bundesverwaltungsgericht erachte die Situation in den ländlichen Gebieten Afghanistans als prekär. Ausserdem verfügten sie über kein tragfähiges Beziehungsnetz im Herkunftsort. Lediglich ein Bruder der Beschwerdeführerin und die Ehefrau eines verstorbenen Onkels des Beschwerdeführers lebten noch vor Ort. Zudem fehlten über die individuellen Verhältnisse dieser Verwandten (finanzielle und sonstige Umstände) jegliche Informationen. Ferner handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Analphabetin, und der Beschwerdeführer verfüge weder über eine nennenswerte Schulbildung noch eine Berufsausbildung; im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wäre er kaum in der Lage, für sich und seine Ehefrau eine Existenzgrundlage zu schaffen. Hinzu komme der labile Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Sie leide wegen der Kinderlosigkeit an Depressionen und werde auch in der Schweiz deswegen behandelt. Schliesslich sei festzuhalten, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran zum Vornherein nicht in Betracht komme. Der Eingabe lagen ein Adressausdruck (behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin), Angaben zum benötigten Medikament der Beschwerdeführerin und zwei Internet-Ausdrucke (Situation der geflüchteten Afghanen im Iran) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde den Beschwerdeführenden am 13. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht. F. Am 15. März 2010 gab die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden einen ihre Mandantin betreffenden Arztbericht vom 19. Februar 2010 zu den Akten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, namentlich die Beschwerdeführerin stehe wegen ihrer Kinderlosigkeit und der damit verbundenen Stigmatisierung unter einem unerträglichem psychischem Druck. Die Beschwerdeführenden seien von der afghanischen Gesellschaft ausgestossen worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe versucht, die Ehe rückgängig zu machen. Die Beschwerdeführerin riskiere ihre Isolierung.
E. 4.2 Es ist somit zu prüfen, ob die Verhaltensweisen der Angehörigen der Beschwerdeführenden Massnahmen darstellen, welche den Betroffenen ein Verbleiben im Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat unter menschenwürdigen Bedingungen objektiv verunmöglichen. Bereits die erforderliche Intensität einer solchen Zwangslage als Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist vorliegend indes nicht gegeben. So verweist das BFM zu Recht auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz versuchter Einflussnahme seiner Mutter nach wie vor auf der Seite seiner Frau stehe und gewillt sei, sie zu unterstützen. Dass er selbst beziehungsweise zusammen mit seiner Gattin wegen seiner Weigerung, die Ehe zu beenden, im Sinne der Beschwerdevorbringen aus der afghanischen Gesellschaft ausgestossen worden wäre, macht er nicht geltend und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin hatte wegen der Kinderlosigkeit im Übrigen - wenn auch offenbar ohne Behandlungserfolg - Zugang zu vielen Ärzten im Iran (A 11/7 Antworten 24 ff.). Entsprechend ist nicht von einem unerträglichen psychischen Druck der Beschwerdeführenden auszugehen.
E. 4.3 Vorauszuschicken ist, dass eine Verfolgungssituation praxisgemäss allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Afghanistan, bestehen kann. Die Situation im Iran ist flüchtlingsrechtlich grundsätzlich irrelevant; der Ausdruck in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" bezieht sich grundsätzlich nur auf staatenlose Personen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main, 1990, S. 35). Ob diese Praxis nach dem Wechsel zur Schutztheorie allenfalls zu überdenken wäre, falls sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar oder unzulässig erweisen würde, kann vorliegend offen bleiben, zumal die erlebten Nachteile im Iran ohnehin mangels Verfolgungsintensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Der Beschwerdeführer verweist im Weiteren zwar zurecht auf die angespannte Situation in seinem Heimatland Afghanistan. Eine drohende zielgerichtete Verfolgung nach der Rückkehr im Sinne ernsthafter Nachteile kann seinen Aussagen indes nicht entnommen werden. Eine solche wird im Übrigen auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
E. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz aufweisen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden sind nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung und haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der asylsuchenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.2 Zum Vornherein ausgeschlossen ist ein Vollzug der Wegweisung in den Iran, wo sich die Beschwerdeführenden als afghanische Staatsbürger seit der Kindheit aufgehalten haben. Die Annahme, dass sie sich in diesem Land entgegen ihren nicht übereinstimmenden Angaben möglicherweise legal als Flüchtling aufhalten konnten, ist zwar nicht ausgeschlossen. Hingegen erscheint nicht realistisch, dass sie als afghanische Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnten. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde. Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz aber zu Recht nicht erwogen worden, zumal die Beschwerdeführenden als afghanische Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürften (vgl. dazu BVGE D-3936 vom 10. August 2009; D-6471/2007 vom 26. August 2009; D-8645/2007 vom 7. Juni 2010).
E. 7.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der Schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.).
E. 7.4 Die Beschwerdeführenden stammen aus (der Provinz) Herat. Die Frage, ob hinsichtlich dieser zweitgrössten Stadt Afghanistans analog zu Kabul allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne, ist im zitierten Urteil offen gelassen worden (E. 9.9.3). Fest steht indes, dass die obenstehend aufgeführten strengen Bedingungen für eine dortige Wohnsitznahme ebenfalls erfüllt sein müssten. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren vom BFM nicht bezweifelten Angaben seit ihrer Kindheit und mithin seit ungefähr dreissig Jahren im Iran lebten. Die Beschwerdeführerin gab denn auch an, Afghanistan sei nicht mehr ihr Heimatland (A 1/12 S. 6). Dass sie jemals wieder nach Afghanistan zurückgekehrt wäre, bringt sie nicht vor. Der Beschwerdeführer soll sich im Jahre 2006 während einiger Wochen bei seinem Schwager in Herat aufgehalten haben. Aufgrund der Situation vor Ort sei er davon abgekommen, zusammen mit seiner Frau nach Herat zurückzukehren (A 7/12 S. 2 und 6). Weitere Aufenthalte in Afghanistan habe es nicht gegeben. Das BFM verweist zwar zu Recht auf noch bestehende Anknüpfungspunkte in Herat. So räumte auch der Beschwerdeführer ein, das familieneigene Haus in Herat gehöre nach wie vor ihnen (A 10/7 Antwort 5 f.). Ob es sich um dasselbe Haus handelt, von welchem die Beschwerdeführerin wiederholt sprach, oder ob allenfalls von zwei verschiedenen Häusern der jeweiligen Familien die Rede war, ergibt sich aus den massgeblichen Protokollstellen zwar nicht ganz schlüssig (vgl. dazu auch S. 3 der Beschwerdeschrift), kann aber aus nachfolgenden Gründen letztlich offen gelassen werden. Unbesehen der allfälligen, konkret indes in keiner Weise sichergestellten Wohnmöglichkeit ist nämlich die Tragfähigkeit eines sozialen Netzes für die Beschwerdeführenden in Herat zu verneinen. Diesbezüglich ist zu betonen, dass, da die Beschwerdeführerenden seit ihrer frühen Kindheit nicht mehr in Afghanistan gelebt haben, an die Tragfähigkeit des sozialen Netzes umso höhere Anforderungen zu stellen sind. Nebst dem Bruder der Beschwerdeführerin soll sich laut Aussagen des Beschwerdeführers lediglich die Ehefrau eines verstorbenen Onkels in Herat aufhalten. Deren wirtschaftliche Situation ist ungewiss. Auch die von der Beschwerdeführerin erwähnten beiden Cousins (A 11/7 Antwort 8), über deren Situation sich den Akten nichts Konkretes entnehmen lässt, führen nicht zum Schluss, dass die wie erwähnt strengen Voraussetzungen zur Bejahung der Tragfähigkeit des sozialen Netzes erfüllt sind. Namentlich wäre auch in keiner Weise gewährleistet, dass der Beschwerdeführer bei der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Schneider in einer für ihn fremden Umgebung hinreichend unterstützt würde. Schliesslich ist auf die medizinische Situation der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Sie leidet wegen ihrer Kinderlosigkeit an Depressionen und begab sich auch in der Schweiz in ärztliche Behandlung. Mithin würde auch ihre gesundheitliche Situation die Wiedereingliederung erschweren. Generell wäre fraglich, ob sie in einem ihr fremden Land überhaupt mit einer adäquaten Behandlung rechnen könnte (zum Gesundheitswesen in Afghanistan vgl. a.a.O. E. 9.8). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden in Herat gelingen würde, eine Existenzgrundlage aufzubauen. Dies umso weniger, als der in der Kindheit begonnene langjährige Iran-Aufenthalt zu einer entscheidenden Entwurzelung geführt haben dürfte.
E. 7.5 Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Kabul (oder allenfalls auch in Mazar-i-Sharif, wo die Lage im zitierten Urteil wiederum nicht abschliessend geprüft wurde) kommt mangels Bezügen der Beschwerdeführenden zu diesen Städten offensichtlich nicht in Betracht.
E. 7.6 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der aktuellen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 20. November 2009 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - wären die reduzierte Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Den vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Eingabe der Rechtsvertretung vom 17. Dezember 2009 waren den Beschwerdeführenden bis zu diesem Datum Kosten von Fr. 800.-- entstanden. In Berücksichtigung der nachfolgenden Prozessgeschichte sind die Kosten von Amtes wegen und unter Verzicht auf die Nachreichung einer Kostennote auf insgesamt Fr. 1000.-- festzusetzten. Das BFM wird entsprechend angewiesen, den Beschwerdeführenden eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Parteientschädigung wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag an die Beschwerdeführenden auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7938/2009/sed Urteil vom 1. Juli 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Fidan Köle, _______ Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2009 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden mit letztem Wohnsitz in Iran am 18. respektive 19. Oktober 2009 von der Türkei, Griechenland, Frankreich und ihnen unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo sie am 19. Oktober 2009 Asylgesuche stellten. Dazu wurden sie am 23. Oktober 2009 beziehungsweise 3. November 2009 summarisch befragt. Am 9. November 2009 führte das BFM die Anhörungen durch. A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, aus Herat zu stammen. Im Jahre 1979 sei er als Sechsjähriger zusammen mit seiner Familie in den Iran gezogen, wo sie in der Folge gelebt hätten. Seit dem 2. März 2001 sei er standesamtlich verheiratet. Da sie kinderlos geblieben seien, habe ihn seine Mutter aufgefordert, sich von seiner Gattin abzuwenden und eine neue Ehe einzugehen. Da er seine Frau liebe, sei es indes zu keinem ehelichen Zerwürfnis gekommen. Nach Afghanistan sei er ein einziges Mal zurückgekehrt, und zwar am 4. März 2006. Er habe sich während zwanzig Tagen bei seinem Schwager in Herat aufgehalten. Die Reise sei erfolgt, weil er die Lage vor Ort im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr mit seiner Frau habe prüfen wollen. Da sich die Sicherheitslage nicht verbessert habe, sei er davon abgekommen, die Wiederansiedlung in Afghanistan ins Auge zu fassen, und in den Iran zurückgekehrt. Dort sei er als Afghane behördlich registriert gewesen. Sie hätten in _______ gewohnt, wo er als Schneider gearbeitet habe. Den Iran hätten sie wegen der zunehmend prekären Lebensbedingungen für afghanische Flüchtlinge verlassen. Eine Rückkehr nach Afghanistan komme wegen der angespannten Situation vor Ort nicht in Betracht. Ferner hoffe er, dass seine Frau in der Schweiz wegen ihrer bisherigen Kinderlosigkeit Hilfe erhalte. Seine hier lebende Schwester (_______) habe ihnen in diesem Zusammenhang bereits im Iran telefonisch ihre Unterstützung zugesagt. A.c. Die Beschwerdeführerin legte dar, aus _______ (Provinz Herat) zu stammen. Als Neunjährige sei sie 1981 mit ihren Angehörigen in den Iran gezogen, wo sie in der Folge gelebt hätten. Sie leide insbesondere unter ihrer Stigmatisierung als kinderlose Gattin und erhoffe sich in der Schweiz medizinische Hilfe. Sie habe sich deswegen bereits im Iran - wenn auch erfolglos - an verschiedene Ärzte gewandt. Ihr Mann habe sich ebenfalls untersuchen lassen. Er werde durch seine Familie ihretwegen unter Druck gesetzt. Er sei indes zu ihr gestanden. Ihre Schwiegermutter habe ihn erfolglos zu überzeugen versucht, eine andere Frau zu heiraten. Ihre eigene Mutter und ihr Ehemann, welcher sie liebe, seien dagegen gewesen. Nun erhoffe sie sich medizinische Hilfe in der Schweiz. Im Iran habe sie sich auch wegen Depressionen behandeln lassen. B. Mit Verfügung vom 20. November 2009, gleichentags eröffnet, stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen sowohl betreffend den Herkunftsstaat Iran wie auch Afghanistan. Die im Iran erlittenen Benachteiligungen seien nicht als gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Im Hinblick auf eine Rückkehr in die afghanische Provinz Herat hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich - wenn auch nicht in substanziierter Weise - eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage geltend gemacht. Eine asylrelevante respektive zielgerichtete Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen könne seinen Schilderungen indes wiederum nicht entnommen werden. Dasselbe treffe auf die geltend gemachte Stigmatisierung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Kinderlosigkeit zu. Abgesehen davon werde sie in diesem Zusammenhang von ihrem Ehemann und ihrer Familie unterstützt. Bezüglich des Kinderwunsches hätten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich im Heimatstaat behandeln zu lassen. Den Vollzug der Wegweisung nach Herat erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. In der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden herrsche nicht eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer habe langjährige Arbeitserfahrung als selbständiger Schneider. Die Beschwerdeführenden verfügten vor Ort ferner über ein familieneigenes Haus. Ausserdem lebten ein Bruder der Beschwerdeführerin und die Frau eines Onkels des Beschwerdeführers in Herat. Entsprechend bestehe für die Beschwerdeführenden ein soziales Netz. Schliesslich komme eine finanzielle Unterstützung durch die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers in Betracht. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 18. Dezember 2009 (Datum der Postaufgabe) beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beziehungsweise die Entrichtung einer Parteientschädigung. Zur Begründung machten sie geltend, wegen ihrer Kinderlosigkeit von der afghanischen Gesellschaft ausgestossen worden zu sein. Namentlich die Beschwerdeführerin sei dadurch einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Betreffend Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan (Provinz Herat) gehe das BFM zu Unrecht von der Zumutbarkeit aus. Nebst der generell angespannten Situation bestünden auch individuelle Vollzugshindernisse. Die Beschwerdeführenden hätten ihr Heimatland bereits im Alter von sechs respektive neun Jahren verlassen. Das Haus, in welchem der Beschwerdeführer mit seiner Familie vor der Ausreise gelebt habe, stehe nicht in Herat selbst, sondern in einem Dorf. Das Bundesverwaltungsgericht erachte die Situation in den ländlichen Gebieten Afghanistans als prekär. Ausserdem verfügten sie über kein tragfähiges Beziehungsnetz im Herkunftsort. Lediglich ein Bruder der Beschwerdeführerin und die Ehefrau eines verstorbenen Onkels des Beschwerdeführers lebten noch vor Ort. Zudem fehlten über die individuellen Verhältnisse dieser Verwandten (finanzielle und sonstige Umstände) jegliche Informationen. Ferner handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Analphabetin, und der Beschwerdeführer verfüge weder über eine nennenswerte Schulbildung noch eine Berufsausbildung; im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wäre er kaum in der Lage, für sich und seine Ehefrau eine Existenzgrundlage zu schaffen. Hinzu komme der labile Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Sie leide wegen der Kinderlosigkeit an Depressionen und werde auch in der Schweiz deswegen behandelt. Schliesslich sei festzuhalten, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran zum Vornherein nicht in Betracht komme. Der Eingabe lagen ein Adressausdruck (behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin), Angaben zum benötigten Medikament der Beschwerdeführerin und zwei Internet-Ausdrucke (Situation der geflüchteten Afghanen im Iran) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde den Beschwerdeführenden am 13. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht. F. Am 15. März 2010 gab die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden einen ihre Mandantin betreffenden Arztbericht vom 19. Februar 2010 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, namentlich die Beschwerdeführerin stehe wegen ihrer Kinderlosigkeit und der damit verbundenen Stigmatisierung unter einem unerträglichem psychischem Druck. Die Beschwerdeführenden seien von der afghanischen Gesellschaft ausgestossen worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe versucht, die Ehe rückgängig zu machen. Die Beschwerdeführerin riskiere ihre Isolierung. 4.2. Es ist somit zu prüfen, ob die Verhaltensweisen der Angehörigen der Beschwerdeführenden Massnahmen darstellen, welche den Betroffenen ein Verbleiben im Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat unter menschenwürdigen Bedingungen objektiv verunmöglichen. Bereits die erforderliche Intensität einer solchen Zwangslage als Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist vorliegend indes nicht gegeben. So verweist das BFM zu Recht auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz versuchter Einflussnahme seiner Mutter nach wie vor auf der Seite seiner Frau stehe und gewillt sei, sie zu unterstützen. Dass er selbst beziehungsweise zusammen mit seiner Gattin wegen seiner Weigerung, die Ehe zu beenden, im Sinne der Beschwerdevorbringen aus der afghanischen Gesellschaft ausgestossen worden wäre, macht er nicht geltend und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin hatte wegen der Kinderlosigkeit im Übrigen - wenn auch offenbar ohne Behandlungserfolg - Zugang zu vielen Ärzten im Iran (A 11/7 Antworten 24 ff.). Entsprechend ist nicht von einem unerträglichen psychischen Druck der Beschwerdeführenden auszugehen. 4.3. Vorauszuschicken ist, dass eine Verfolgungssituation praxisgemäss allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Afghanistan, bestehen kann. Die Situation im Iran ist flüchtlingsrechtlich grundsätzlich irrelevant; der Ausdruck in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" bezieht sich grundsätzlich nur auf staatenlose Personen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main, 1990, S. 35). Ob diese Praxis nach dem Wechsel zur Schutztheorie allenfalls zu überdenken wäre, falls sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar oder unzulässig erweisen würde, kann vorliegend offen bleiben, zumal die erlebten Nachteile im Iran ohnehin mangels Verfolgungsintensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Der Beschwerdeführer verweist im Weiteren zwar zurecht auf die angespannte Situation in seinem Heimatland Afghanistan. Eine drohende zielgerichtete Verfolgung nach der Rückkehr im Sinne ernsthafter Nachteile kann seinen Aussagen indes nicht entnommen werden. Eine solche wird im Übrigen auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. 4.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz aufweisen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden sind nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung und haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der asylsuchenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2. Zum Vornherein ausgeschlossen ist ein Vollzug der Wegweisung in den Iran, wo sich die Beschwerdeführenden als afghanische Staatsbürger seit der Kindheit aufgehalten haben. Die Annahme, dass sie sich in diesem Land entgegen ihren nicht übereinstimmenden Angaben möglicherweise legal als Flüchtling aufhalten konnten, ist zwar nicht ausgeschlossen. Hingegen erscheint nicht realistisch, dass sie als afghanische Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnten. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde. Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz aber zu Recht nicht erwogen worden, zumal die Beschwerdeführenden als afghanische Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürften (vgl. dazu BVGE D-3936 vom 10. August 2009; D-6471/2007 vom 26. August 2009; D-8645/2007 vom 7. Juni 2010). 7.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der Schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.). 7.4. Die Beschwerdeführenden stammen aus (der Provinz) Herat. Die Frage, ob hinsichtlich dieser zweitgrössten Stadt Afghanistans analog zu Kabul allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne, ist im zitierten Urteil offen gelassen worden (E. 9.9.3). Fest steht indes, dass die obenstehend aufgeführten strengen Bedingungen für eine dortige Wohnsitznahme ebenfalls erfüllt sein müssten. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren vom BFM nicht bezweifelten Angaben seit ihrer Kindheit und mithin seit ungefähr dreissig Jahren im Iran lebten. Die Beschwerdeführerin gab denn auch an, Afghanistan sei nicht mehr ihr Heimatland (A 1/12 S. 6). Dass sie jemals wieder nach Afghanistan zurückgekehrt wäre, bringt sie nicht vor. Der Beschwerdeführer soll sich im Jahre 2006 während einiger Wochen bei seinem Schwager in Herat aufgehalten haben. Aufgrund der Situation vor Ort sei er davon abgekommen, zusammen mit seiner Frau nach Herat zurückzukehren (A 7/12 S. 2 und 6). Weitere Aufenthalte in Afghanistan habe es nicht gegeben. Das BFM verweist zwar zu Recht auf noch bestehende Anknüpfungspunkte in Herat. So räumte auch der Beschwerdeführer ein, das familieneigene Haus in Herat gehöre nach wie vor ihnen (A 10/7 Antwort 5 f.). Ob es sich um dasselbe Haus handelt, von welchem die Beschwerdeführerin wiederholt sprach, oder ob allenfalls von zwei verschiedenen Häusern der jeweiligen Familien die Rede war, ergibt sich aus den massgeblichen Protokollstellen zwar nicht ganz schlüssig (vgl. dazu auch S. 3 der Beschwerdeschrift), kann aber aus nachfolgenden Gründen letztlich offen gelassen werden. Unbesehen der allfälligen, konkret indes in keiner Weise sichergestellten Wohnmöglichkeit ist nämlich die Tragfähigkeit eines sozialen Netzes für die Beschwerdeführenden in Herat zu verneinen. Diesbezüglich ist zu betonen, dass, da die Beschwerdeführerenden seit ihrer frühen Kindheit nicht mehr in Afghanistan gelebt haben, an die Tragfähigkeit des sozialen Netzes umso höhere Anforderungen zu stellen sind. Nebst dem Bruder der Beschwerdeführerin soll sich laut Aussagen des Beschwerdeführers lediglich die Ehefrau eines verstorbenen Onkels in Herat aufhalten. Deren wirtschaftliche Situation ist ungewiss. Auch die von der Beschwerdeführerin erwähnten beiden Cousins (A 11/7 Antwort 8), über deren Situation sich den Akten nichts Konkretes entnehmen lässt, führen nicht zum Schluss, dass die wie erwähnt strengen Voraussetzungen zur Bejahung der Tragfähigkeit des sozialen Netzes erfüllt sind. Namentlich wäre auch in keiner Weise gewährleistet, dass der Beschwerdeführer bei der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Schneider in einer für ihn fremden Umgebung hinreichend unterstützt würde. Schliesslich ist auf die medizinische Situation der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Sie leidet wegen ihrer Kinderlosigkeit an Depressionen und begab sich auch in der Schweiz in ärztliche Behandlung. Mithin würde auch ihre gesundheitliche Situation die Wiedereingliederung erschweren. Generell wäre fraglich, ob sie in einem ihr fremden Land überhaupt mit einer adäquaten Behandlung rechnen könnte (zum Gesundheitswesen in Afghanistan vgl. a.a.O. E. 9.8). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden in Herat gelingen würde, eine Existenzgrundlage aufzubauen. Dies umso weniger, als der in der Kindheit begonnene langjährige Iran-Aufenthalt zu einer entscheidenden Entwurzelung geführt haben dürfte. 7.5. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Kabul (oder allenfalls auch in Mazar-i-Sharif, wo die Lage im zitierten Urteil wiederum nicht abschliessend geprüft wurde) kommt mangels Bezügen der Beschwerdeführenden zu diesen Städten offensichtlich nicht in Betracht. 7.6. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der aktuellen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 20. November 2009 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - wären die reduzierte Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Den vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Eingabe der Rechtsvertretung vom 17. Dezember 2009 waren den Beschwerdeführenden bis zu diesem Datum Kosten von Fr. 800.-- entstanden. In Berücksichtigung der nachfolgenden Prozessgeschichte sind die Kosten von Amtes wegen und unter Verzicht auf die Nachreichung einer Kostennote auf insgesamt Fr. 1000.-- festzusetzten. Das BFM wird entsprechend angewiesen, den Beschwerdeführenden eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag an die Beschwerdeführenden auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: