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D-7938/2009

D-7938/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden mit letztem Wohnsitz in Iran am 18. respektive 19. Oktober 2009 von der Türkei, Griechenland, Frankreich und ihnen unbe­kannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo sie am 19. Oktober 2009 Asylgesuche stellten. Dazu wurden sie am 23. Oktober 2009 bezie­hungsweise 3. November 2009 summarisch befragt. Am 9. November 2009 führte das BFM die Anhörungen durch. A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, aus Herat zu stammen. Im Jahre 1979 sei er als Sechsjähriger zusammen mit seiner Familie in den Iran gezogen, wo sie in der Folge gelebt hätten. Seit dem 2. März 2001 sei er standesamtlich verheiratet. Da sie kinderlos geblieben seien, habe ihn seine Mutter aufgefordert, sich von seiner Gattin abzuwenden und eine neue Ehe einzugehen. Da er seine Frau liebe, sei es indes zu keinem ehelichen Zerwürfnis gekommen. Nach Afgha­nistan sei er ein einziges Mal zurückgekehrt, und zwar am 4. März 2006. Er habe sich während zwanzig Tagen bei seinem Schwager in He­rat aufgehalten. Die Reise sei erfolgt, weil er die Lage vor Ort im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr mit seiner Frau habe prüfen wollen. Da sich die Sicherheitslage nicht verbessert habe, sei er davon abgekommen, die Wiederansiedlung in Afghanistan ins Auge zu fassen, und in den Iran zu­rückgekehrt. Dort sei er als Afghane behördlich registriert gewesen. Sie hät­ten in _______ gewohnt, wo er als Schneider gearbeitet habe. Den Iran hätten sie wegen der zunehmend prekären Lebensbedingungen für af­ghanische Flüchtlinge verlassen. Eine Rückkehr nach Afghanistan komme wegen der angespannten Situation vor Ort nicht in Betracht. Fer­ner hoffe er, dass seine Frau in der Schweiz wegen ihrer bisherigen Kinder­losigkeit Hilfe erhalte. Seine hier lebende Schwester (_______) habe ihnen in diesem Zusammenhang bereits im Iran telefonisch ihre Unter­stützung zugesagt. A.c. Die Beschwerdeführerin legte dar, aus _______ (Provinz Herat) zu stammen. Als Neunjährige sei sie 1981 mit ihren Angehörigen in den Iran gezogen, wo sie in der Folge gelebt hätten. Sie leide insbesondere unter ih­rer Stigmatisierung als kinderlose Gattin und erhoffe sich in der Schweiz medizinische Hilfe. Sie habe sich deswegen bereits im Iran - wenn auch er­folglos - an verschiedene Ärzte gewandt. Ihr Mann habe sich ebenfalls untersuchen lassen. Er werde durch seine Familie ihretwegen unter Druck gesetzt. Er sei indes zu ihr gestanden. Ihre Schwiegermutter habe ihn erfolglos zu überzeugen versucht, eine andere Frau zu heiraten. Ihre ei­gene Mutter und ihr Ehemann, welcher sie liebe, seien dagegen gewe­sen. Nun erhoffe sie sich medizinische Hilfe in der Schweiz. Im Iran habe sie sich auch wegen Depressionen behandeln lassen. B. Mit Verfügung vom 20. November 2009, gleichentags eröffnet, stellte das BFM fest, die Beschwer­deführenden erfüllten die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlen­den Asylrelevanz der Vorbringen sowohl betreffend den Herkunftsstaat Iran wie auch Afghanistan. Die im Iran erlittenen Benachteiligungen seien nicht als gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Im Hin­blick auf eine Rückkehr in die afghanische Provinz Herat hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich - wenn auch nicht in sub­stanziierter Weise - eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheits­lage geltend gemacht. Eine asylrelevante respektive zielgerichtete Verfol­gung beziehungsweise eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei­len könne seinen Schilderungen indes wiederum nicht entnommen wer­den. Dasselbe treffe auf die geltend gemachte Stigmatisierung der Be­schwerdeführerin wegen ihrer Kinderlosigkeit zu. Abgesehen davon werde sie in diesem Zusammenhang von ihrem Ehemann und ihrer Fami­lie unterstützt. Bezüglich des Kinderwunsches hätten die Beschwerdeführen­den die Möglichkeit, sich im Heimatstaat behandeln zu lassen. Den Vollzug der Wegweisung nach Herat erachtete das BFM für zu­lässig, zumutbar und möglich. In der Herkunftsprovinz der Beschwerdefüh­renden herrsche nicht eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer habe langjährige Arbeitserfahrung als selbständi­ger Schneider. Die Beschwerdeführenden verfügten vor Ort ferner über ein familieneigenes Haus. Ausserdem lebten ein Bruder der Beschwerdefüh­rerin und die Frau eines Onkels des Beschwerdeführers in Herat. Entsprechend bestehe für die Beschwerdeführenden ein soziales Netz. Schliesslich komme eine finanzielle Unterstützung durch die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers in Betracht. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 18. Dezember 2009 (Datum der Postaufgabe) beantragten die Beschwerdeführenden beim Bun­desverwal­tungsgericht die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingsei­genschaft, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Pro­zessführung (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschuss­pflicht beziehungsweise die Entrichtung einer Parteientschädi­gung. Zur Begründung machten sie geltend, wegen ihrer Kinderlosigkeit von der afghanischen Gesellschaft ausgestossen worden zu sein. Nament­lich die Beschwerdeführerin sei dadurch einem unerträglichen psy­chischen Druck ausgesetzt. Betreffend Vollzug der Wegweisung nach Af­ghanistan (Provinz Herat) gehe das BFM zu Unrecht von der Zumutbar­keit aus. Nebst der generell angespannten Situation bestünden auch indivi­duelle Vollzugshindernisse. Die Beschwerdeführenden hätten ihr Hei­matland bereits im Alter von sechs respektive neun Jahren verlassen. Das Haus, in welchem der Beschwerdeführer mit seiner Familie vor der Aus­reise gelebt habe, stehe nicht in Herat selbst, sondern in einem Dorf. Das Bundesverwaltungsge­richt erachte die Situation in den ländlichen Gebieten Afghanistans als pre­kär. Ausserdem verfügten sie über kein tragfähiges Beziehungsnetz im Herkunftsort. Lediglich ein Bruder der Beschwerdeführerin und die Ehe­frau eines verstorbenen Onkels des Beschwerdeführers lebten noch vor Ort. Zudem fehlten über die individuellen Verhältnisse dieser Verwandten (fi­nanzielle und sonstige Umstände) jegliche Informationen. Ferner handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Analphabetin, und der Beschwerdeführer verfüge weder über eine nennenswerte Schulbil­dung noch eine Berufsausbildung; im Falle der Rückkehr nach Afghanis­tan wäre er kaum in der Lage, für sich und seine Ehefrau eine Existenz­grundlage zu schaffen. Hinzu komme der labile Gesundheitszustand der Be­schwerdeführerin. Sie leide wegen der Kinderlosigkeit an Depressio­nen und werde auch in der Schweiz deswegen behandelt. Schliesslich sei festzuhalten, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran zum Vornherein nicht in Betracht komme. Der Eingabe lagen ein Adressaus­druck (behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin), Angaben zum benötigten Medikament der Beschwerdeführerin und zwei Internet-Aus­drucke (Situation der geflüchteten Afghanen im Iran) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2010 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde den Be­schwerdeführenden am 13. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht. F. Am 15. März 2010 gab die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ei­nen ihre Mandantin betreffenden Arztbericht vom 19. Februar 2010 zu den Akten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerde­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, namentlich die Beschwerde­führerin stehe wegen ihrer Kinderlosigkeit und der damit verbun­denen Stigmatisierung unter einem unerträglichem psychischem Druck. Die Beschwerdeführenden seien von der afghanischen Gesell­schaft ausgestossen worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ver­sucht, die Ehe rückgängig zu machen. Die Beschwerdeführerin ris­kiere ihre Isolierung.

E. 4.2 Es ist somit zu prüfen, ob die Verhaltensweisen der Angehörigen der Beschwerdeführenden Massnahmen darstellen, welche den Betroffenen ein Verbleiben im Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat unter men­schenwürdigen Bedingungen objektiv verunmöglichen. Bereits die erfor­derliche Intensität einer solchen Zwangslage als Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist vorliegend indes nicht gegeben. So ver­weist das BFM zu Recht auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz versuchter Einflussnahme seiner Mutter nach wie vor auf der Seite sei­ner Frau stehe und gewillt sei, sie zu unterstützen. Dass er selbst bezie­hungsweise zusammen mit seiner Gattin wegen seiner Weige­rung, die Ehe zu beenden, im Sinne der Beschwerdevorbringen aus der af­ghanischen Gesellschaft ausgestossen worden wäre, macht er nicht gel­tend und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdefüh­rerin hatte wegen der Kinderlosigkeit im Übrigen - wenn auch offenbar ohne Behandlungserfolg - Zugang zu vielen Ärzten im Iran (A 11/7 Antworten 24 ff.). Entsprechend ist nicht von einem unerträglichen psychischen Druck der Beschwerdeführenden auszugehen.

E. 4.3 Vorauszuschicken ist, dass eine Verfolgungssituation praxisgemäss allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Afghanistan, bestehen kann. Die Situation im Iran ist flüchtlingsrechtlich grundsätzlich irrelevant; der Ausdruck in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" bezieht sich grundsätzlich nur auf staatenlose Personen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main, 1990, S. 35). Ob diese Praxis nach dem Wechsel zur Schutztheorie allenfalls zu überdenken wäre, falls sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar oder unzulässig erweisen würde, kann vorliegend offen bleiben, zumal die erlebten Nachteile im Iran ohnehin mangels Verfolgungsintensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Der Beschwerdeführer verweist im Weiteren zwar zurecht auf die ange­spannte Situation in seinem Heimatland Afghanistan. Eine drohende zielge­richtete Verfolgung nach der Rückkehr im Sinne ernsthafter Nachteile kann seinen Aussagen indes nicht entnommen werden. Eine sol­che wird im Übrigen auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

E. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Flucht­gründe der Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz aufweisen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. An dieser Einschät­zung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe noch die beigelegten Beweismit­tel etwas zu ändern.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden sind nicht im Besitz einer ausländerrechtli­chen Aufenthaltsbewilligung und haben auch keinen An­spruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der asyl­su­chenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläu­fige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurch­führ­bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine all­fällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge­richt offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfah­ren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.2 Zum Vornherein ausgeschlossen ist ein Vollzug der Weg­weisung in den Iran, wo sich die Beschwerdeführenden als afghanische Staatsbürger seit der Kindheit aufgehalten haben. Die Annahme, dass sie sich in die­sem Land ent­ge­gen ihren nicht übereinstimmenden Angaben möglicher­weise legal als Flüchtling auf­halten konnten, ist zwar nicht ausgeschlos­sen. Hingegen er­scheint nicht realistisch, dass sie als af­gha­nische Staats­bürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konn­ten. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise be­stün­de. Diese Mög­lich­keit ist von der Vorinstanz aber zu Recht nicht erwogen worden, zu­mal die Be­schwerdeführenden als afghanische Staatsbürger einen allfälligen Dul­dungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund ihrer langen Landesabwesen­heit ohnehin verwirkt haben dürften (vgl. dazu BVGE D-3936 vom 10. August 2009; D-6471/2007 vom 26. August 2009; D-8645/2007 vom 7. Juni 2010).

E. 7.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düsteres Bild der ak­tuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hin­weg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanis­tan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Um­standes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergange­nen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumut­bar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich na­mentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jun­gen, gesunden Mann handle. Angesichts konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwie­rigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Ent­schei­dun­gen und Mitteilun­gen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 for­mulierten strengen Bedingun­gen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um ei­nen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zu­mutbar zu qualifizieren. Un­abdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig er­weise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine exis­tenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situa­tion führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devi­sen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risi­ko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernet­zung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unter­kunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifi­zierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhän­gig. Eine die Gesund­heit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum mög­lich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungs­massnahmen der Re­gierung oder internationaler Organisatio­nen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwie­rigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der Schweizeri­sche Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüber­brückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.).

E. 7.4 Die Beschwerdeführenden stammen aus (der Provinz) Herat. Die Frage, ob hinsichtlich dieser zweitgrössten Stadt Afghanistans analog zu Ka­bul allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der Zu­mutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne, ist im zitierten Ur­teil offen gelassen worden (E. 9.9.3). Fest steht indes, dass die obenste­hend aufgeführten strengen Bedingungen für eine dortige Wohnsitz­nahme ebenfalls erfüllt sein müssten. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren vom BFM nicht bezweifelten Angaben seit ihrer Kindheit und mithin seit unge­fähr dreissig Jahren im Iran lebten. Die Beschwerdeführerin gab denn auch an, Afghanistan sei nicht mehr ihr Heimatland (A 1/12 S. 6). Dass sie jemals wieder nach Afghanistan zurückgekehrt wäre, bringt sie nicht vor. Der Beschwerdeführer soll sich im Jahre 2006 während einiger Wo­chen bei seinem Schwager in Herat aufgehalten haben. Aufgrund der Situa­tion vor Ort sei er davon abgekommen, zusammen mit seiner Frau nach Herat zurückzukehren (A 7/12 S. 2 und 6). Weitere Aufenthalte in Af­ghanistan habe es nicht gegeben. Das BFM verweist zwar zu Recht auf noch bestehende Anknüpfungs­punkte in Herat. So räumte auch der Beschwerdeführer ein, das familienei­gene Haus in Herat gehöre nach wie vor ihnen (A 10/7 Antwort 5 f.). Ob es sich um dasselbe Haus handelt, von welchem die Beschwerde­führerin wiederholt sprach, oder ob allenfalls von zwei verschie­denen Häusern der jeweiligen Familien die Rede war, ergibt sich aus den massgeblichen Proto­kollstellen zwar nicht ganz schlüssig (vgl. dazu auch S. 3 der Be­schwerdeschrift), kann aber aus nachfolgenden Gründen letztlich offen ge­lassen werden. Unbesehen der allfälligen, konkret indes in keiner Weise sichergestellten Wohnmöglichkeit ist nämlich die Tragfähigkeit ei­nes sozialen Netzes für die Beschwerdeführenden in Herat zu verneinen. Diesbezüglich ist zu betonen, dass, da die Beschwerdeführerenden seit ihrer frühen Kindheit nicht mehr in Afghanistan gelebt haben, an die Tragfähigkeit des sozialen Netzes umso höhere Anforderungen zu stellen sind. Nebst dem Bruder der Beschwerdeführerin soll sich laut Aussagen des Be­schwerdeführers lediglich die Ehefrau eines verstorbenen Onkels in He­rat aufhalten. Deren wirtschaftliche Situation ist ungewiss. Auch die von der Beschwerdeführerin erwähnten beiden Cousins (A 11/7 Antwort 8), über deren Situa­tion sich den Akten nichts Konkretes entnehmen lässt, führen nicht zum Schluss, dass die wie erwähnt strengen Voraussetzungen zur Beja­hung der Tragfähigkeit des sozialen Netzes erfüllt sind. Namentlich wäre auch in keiner Weise gewährleistet, dass der Beschwerde­führer bei der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Schneider in einer für ihn fremden Umgebung hinreichend unterstützt würde. Schliesslich ist auf die medizinische Situation der Beschwerdeführerin hin­zuweisen. Sie leidet wegen ihrer Kinderlosigkeit an De­pressionen und begab sich auch in der Schweiz in ärztliche Behandlung. Mithin würde auch ihre gesundheitliche Situation die Wiedereingliederung er­schweren. Generell wäre fraglich, ob sie in einem ihr fremden Land über­haupt mit einer adäquaten Behandlung rechnen könnte (zum Gesund­heitswesen in Afghanistan vgl. a.a.O. E. 9.8). Es ist so­mit nicht davon auszu­ge­hen, dass es den Beschwerdeführen­den in Herat gelingen würde, eine Existenz­grundlage aufzubauen. Dies umso weniger, als der in der Kindheit begonnene langjährige Iran-Aufent­halt zu einer entscheidenden Entwurzelung geführt haben dürfte.

E. 7.5 Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Kabul (oder allenfalls auch in Mazar-i-Sharif, wo die Lage im zitierten Urteil wiederum nicht ab­schliessend geprüft wurde) kommt mangels Bezügen der Beschwerdefüh­renden zu diesen Städten offensichtlich nicht in Betracht.

E. 7.6 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Weg­wei­sung - der aktuellen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu be­zeich­nen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf­nah­me sind dem­nach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übri­gen keine einschrän­kenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entge­gen.

E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Weg­weisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 20. November 2009 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dis­posi­tivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Be­schwerdeführen­den in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungs­ge­richt geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durch­drin­gen aus - wären die reduzierte Verfahrenskosten den Be­schwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi­schen­verfügung vom 5. Januar 2010 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kos­tenauflage zu verzich­ten.

E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob­sie­genden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und ver­hält­nismässig hohen Kosten zusprechen. Den vertretenen Be­schwerdefüh­rern ist angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzier­te Parteient­schädi­gung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reg­lements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundes­ver­wal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Eingabe der Rechtsvertretung vom 17. Dezember 2009 waren den Beschwerdeführen­den bis zu diesem Datum Kosten von Fr. 800.-- entstan­den. In Berücksichtigung der nachfolgenden Prozessgeschichte sind die Kosten von Amtes wegen und unter Verzicht auf die Nachrei­chung einer Kostennote auf insgesamt Fr. 1000.-- festzusetzten. Das BFM wird entsprechend angewiesen, den Beschwerdeführenden eine hälf­tige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dis­positivziffern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. Das BFM wird an­gewiesen, diesen Betrag an die Beschwerdeführenden auszu­richten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7938/2009/sed Urteil vom 1. Juli 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Fidan Köle, _______ Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2009 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden mit letztem Wohnsitz in Iran am 18. respektive 19. Oktober 2009 von der Türkei, Griechenland, Frankreich und ihnen unbe­kannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo sie am 19. Oktober 2009 Asylgesuche stellten. Dazu wurden sie am 23. Oktober 2009 bezie­hungsweise 3. November 2009 summarisch befragt. Am 9. November 2009 führte das BFM die Anhörungen durch. A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, aus Herat zu stammen. Im Jahre 1979 sei er als Sechsjähriger zusammen mit seiner Familie in den Iran gezogen, wo sie in der Folge gelebt hätten. Seit dem 2. März 2001 sei er standesamtlich verheiratet. Da sie kinderlos geblieben seien, habe ihn seine Mutter aufgefordert, sich von seiner Gattin abzuwenden und eine neue Ehe einzugehen. Da er seine Frau liebe, sei es indes zu keinem ehelichen Zerwürfnis gekommen. Nach Afgha­nistan sei er ein einziges Mal zurückgekehrt, und zwar am 4. März 2006. Er habe sich während zwanzig Tagen bei seinem Schwager in He­rat aufgehalten. Die Reise sei erfolgt, weil er die Lage vor Ort im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr mit seiner Frau habe prüfen wollen. Da sich die Sicherheitslage nicht verbessert habe, sei er davon abgekommen, die Wiederansiedlung in Afghanistan ins Auge zu fassen, und in den Iran zu­rückgekehrt. Dort sei er als Afghane behördlich registriert gewesen. Sie hät­ten in _______ gewohnt, wo er als Schneider gearbeitet habe. Den Iran hätten sie wegen der zunehmend prekären Lebensbedingungen für af­ghanische Flüchtlinge verlassen. Eine Rückkehr nach Afghanistan komme wegen der angespannten Situation vor Ort nicht in Betracht. Fer­ner hoffe er, dass seine Frau in der Schweiz wegen ihrer bisherigen Kinder­losigkeit Hilfe erhalte. Seine hier lebende Schwester (_______) habe ihnen in diesem Zusammenhang bereits im Iran telefonisch ihre Unter­stützung zugesagt. A.c. Die Beschwerdeführerin legte dar, aus _______ (Provinz Herat) zu stammen. Als Neunjährige sei sie 1981 mit ihren Angehörigen in den Iran gezogen, wo sie in der Folge gelebt hätten. Sie leide insbesondere unter ih­rer Stigmatisierung als kinderlose Gattin und erhoffe sich in der Schweiz medizinische Hilfe. Sie habe sich deswegen bereits im Iran - wenn auch er­folglos - an verschiedene Ärzte gewandt. Ihr Mann habe sich ebenfalls untersuchen lassen. Er werde durch seine Familie ihretwegen unter Druck gesetzt. Er sei indes zu ihr gestanden. Ihre Schwiegermutter habe ihn erfolglos zu überzeugen versucht, eine andere Frau zu heiraten. Ihre ei­gene Mutter und ihr Ehemann, welcher sie liebe, seien dagegen gewe­sen. Nun erhoffe sie sich medizinische Hilfe in der Schweiz. Im Iran habe sie sich auch wegen Depressionen behandeln lassen. B. Mit Verfügung vom 20. November 2009, gleichentags eröffnet, stellte das BFM fest, die Beschwer­deführenden erfüllten die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlen­den Asylrelevanz der Vorbringen sowohl betreffend den Herkunftsstaat Iran wie auch Afghanistan. Die im Iran erlittenen Benachteiligungen seien nicht als gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Im Hin­blick auf eine Rückkehr in die afghanische Provinz Herat hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich - wenn auch nicht in sub­stanziierter Weise - eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheits­lage geltend gemacht. Eine asylrelevante respektive zielgerichtete Verfol­gung beziehungsweise eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei­len könne seinen Schilderungen indes wiederum nicht entnommen wer­den. Dasselbe treffe auf die geltend gemachte Stigmatisierung der Be­schwerdeführerin wegen ihrer Kinderlosigkeit zu. Abgesehen davon werde sie in diesem Zusammenhang von ihrem Ehemann und ihrer Fami­lie unterstützt. Bezüglich des Kinderwunsches hätten die Beschwerdeführen­den die Möglichkeit, sich im Heimatstaat behandeln zu lassen. Den Vollzug der Wegweisung nach Herat erachtete das BFM für zu­lässig, zumutbar und möglich. In der Herkunftsprovinz der Beschwerdefüh­renden herrsche nicht eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer habe langjährige Arbeitserfahrung als selbständi­ger Schneider. Die Beschwerdeführenden verfügten vor Ort ferner über ein familieneigenes Haus. Ausserdem lebten ein Bruder der Beschwerdefüh­rerin und die Frau eines Onkels des Beschwerdeführers in Herat. Entsprechend bestehe für die Beschwerdeführenden ein soziales Netz. Schliesslich komme eine finanzielle Unterstützung durch die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers in Betracht. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 18. Dezember 2009 (Datum der Postaufgabe) beantragten die Beschwerdeführenden beim Bun­desverwal­tungsgericht die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingsei­genschaft, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Pro­zessführung (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschuss­pflicht beziehungsweise die Entrichtung einer Parteientschädi­gung. Zur Begründung machten sie geltend, wegen ihrer Kinderlosigkeit von der afghanischen Gesellschaft ausgestossen worden zu sein. Nament­lich die Beschwerdeführerin sei dadurch einem unerträglichen psy­chischen Druck ausgesetzt. Betreffend Vollzug der Wegweisung nach Af­ghanistan (Provinz Herat) gehe das BFM zu Unrecht von der Zumutbar­keit aus. Nebst der generell angespannten Situation bestünden auch indivi­duelle Vollzugshindernisse. Die Beschwerdeführenden hätten ihr Hei­matland bereits im Alter von sechs respektive neun Jahren verlassen. Das Haus, in welchem der Beschwerdeführer mit seiner Familie vor der Aus­reise gelebt habe, stehe nicht in Herat selbst, sondern in einem Dorf. Das Bundesverwaltungsge­richt erachte die Situation in den ländlichen Gebieten Afghanistans als pre­kär. Ausserdem verfügten sie über kein tragfähiges Beziehungsnetz im Herkunftsort. Lediglich ein Bruder der Beschwerdeführerin und die Ehe­frau eines verstorbenen Onkels des Beschwerdeführers lebten noch vor Ort. Zudem fehlten über die individuellen Verhältnisse dieser Verwandten (fi­nanzielle und sonstige Umstände) jegliche Informationen. Ferner handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Analphabetin, und der Beschwerdeführer verfüge weder über eine nennenswerte Schulbil­dung noch eine Berufsausbildung; im Falle der Rückkehr nach Afghanis­tan wäre er kaum in der Lage, für sich und seine Ehefrau eine Existenz­grundlage zu schaffen. Hinzu komme der labile Gesundheitszustand der Be­schwerdeführerin. Sie leide wegen der Kinderlosigkeit an Depressio­nen und werde auch in der Schweiz deswegen behandelt. Schliesslich sei festzuhalten, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran zum Vornherein nicht in Betracht komme. Der Eingabe lagen ein Adressaus­druck (behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin), Angaben zum benötigten Medikament der Beschwerdeführerin und zwei Internet-Aus­drucke (Situation der geflüchteten Afghanen im Iran) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2010 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde den Be­schwerdeführenden am 13. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht. F. Am 15. März 2010 gab die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ei­nen ihre Mandantin betreffenden Arztbericht vom 19. Februar 2010 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerde­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, namentlich die Beschwerde­führerin stehe wegen ihrer Kinderlosigkeit und der damit verbun­denen Stigmatisierung unter einem unerträglichem psychischem Druck. Die Beschwerdeführenden seien von der afghanischen Gesell­schaft ausgestossen worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ver­sucht, die Ehe rückgängig zu machen. Die Beschwerdeführerin ris­kiere ihre Isolierung. 4.2. Es ist somit zu prüfen, ob die Verhaltensweisen der Angehörigen der Beschwerdeführenden Massnahmen darstellen, welche den Betroffenen ein Verbleiben im Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat unter men­schenwürdigen Bedingungen objektiv verunmöglichen. Bereits die erfor­derliche Intensität einer solchen Zwangslage als Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist vorliegend indes nicht gegeben. So ver­weist das BFM zu Recht auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz versuchter Einflussnahme seiner Mutter nach wie vor auf der Seite sei­ner Frau stehe und gewillt sei, sie zu unterstützen. Dass er selbst bezie­hungsweise zusammen mit seiner Gattin wegen seiner Weige­rung, die Ehe zu beenden, im Sinne der Beschwerdevorbringen aus der af­ghanischen Gesellschaft ausgestossen worden wäre, macht er nicht gel­tend und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdefüh­rerin hatte wegen der Kinderlosigkeit im Übrigen - wenn auch offenbar ohne Behandlungserfolg - Zugang zu vielen Ärzten im Iran (A 11/7 Antworten 24 ff.). Entsprechend ist nicht von einem unerträglichen psychischen Druck der Beschwerdeführenden auszugehen. 4.3. Vorauszuschicken ist, dass eine Verfolgungssituation praxisgemäss allein in Bezug auf den Heimatstaat, vorliegend Afghanistan, bestehen kann. Die Situation im Iran ist flüchtlingsrechtlich grundsätzlich irrelevant; der Ausdruck in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" bezieht sich grundsätzlich nur auf staatenlose Personen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main, 1990, S. 35). Ob diese Praxis nach dem Wechsel zur Schutztheorie allenfalls zu überdenken wäre, falls sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar oder unzulässig erweisen würde, kann vorliegend offen bleiben, zumal die erlebten Nachteile im Iran ohnehin mangels Verfolgungsintensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Der Beschwerdeführer verweist im Weiteren zwar zurecht auf die ange­spannte Situation in seinem Heimatland Afghanistan. Eine drohende zielge­richtete Verfolgung nach der Rückkehr im Sinne ernsthafter Nachteile kann seinen Aussagen indes nicht entnommen werden. Eine sol­che wird im Übrigen auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. 4.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Flucht­gründe der Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz aufweisen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. An dieser Einschät­zung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe noch die beigelegten Beweismit­tel etwas zu ändern. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden sind nicht im Besitz einer ausländerrechtli­chen Aufenthaltsbewilligung und haben auch keinen An­spruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der asyl­su­chenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläu­fige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurch­führ­bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine all­fällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge­richt offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfah­ren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2. Zum Vornherein ausgeschlossen ist ein Vollzug der Weg­weisung in den Iran, wo sich die Beschwerdeführenden als afghanische Staatsbürger seit der Kindheit aufgehalten haben. Die Annahme, dass sie sich in die­sem Land ent­ge­gen ihren nicht übereinstimmenden Angaben möglicher­weise legal als Flüchtling auf­halten konnten, ist zwar nicht ausgeschlos­sen. Hingegen er­scheint nicht realistisch, dass sie als af­gha­nische Staats­bürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konn­ten. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise be­stün­de. Diese Mög­lich­keit ist von der Vorinstanz aber zu Recht nicht erwogen worden, zu­mal die Be­schwerdeführenden als afghanische Staatsbürger einen allfälligen Dul­dungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund ihrer langen Landesabwesen­heit ohnehin verwirkt haben dürften (vgl. dazu BVGE D-3936 vom 10. August 2009; D-6471/2007 vom 26. August 2009; D-8645/2007 vom 7. Juni 2010). 7.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düsteres Bild der ak­tuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hin­weg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanis­tan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Um­standes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergange­nen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumut­bar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich na­mentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jun­gen, gesunden Mann handle. Angesichts konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwie­rigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Ent­schei­dun­gen und Mitteilun­gen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 for­mulierten strengen Bedingun­gen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um ei­nen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zu­mutbar zu qualifizieren. Un­abdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig er­weise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine exis­tenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situa­tion führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devi­sen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risi­ko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernet­zung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unter­kunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifi­zierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhän­gig. Eine die Gesund­heit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum mög­lich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungs­massnahmen der Re­gierung oder internationaler Organisatio­nen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwie­rigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der Schweizeri­sche Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüber­brückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.). 7.4. Die Beschwerdeführenden stammen aus (der Provinz) Herat. Die Frage, ob hinsichtlich dieser zweitgrössten Stadt Afghanistans analog zu Ka­bul allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der Zu­mutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne, ist im zitierten Ur­teil offen gelassen worden (E. 9.9.3). Fest steht indes, dass die obenste­hend aufgeführten strengen Bedingungen für eine dortige Wohnsitz­nahme ebenfalls erfüllt sein müssten. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren vom BFM nicht bezweifelten Angaben seit ihrer Kindheit und mithin seit unge­fähr dreissig Jahren im Iran lebten. Die Beschwerdeführerin gab denn auch an, Afghanistan sei nicht mehr ihr Heimatland (A 1/12 S. 6). Dass sie jemals wieder nach Afghanistan zurückgekehrt wäre, bringt sie nicht vor. Der Beschwerdeführer soll sich im Jahre 2006 während einiger Wo­chen bei seinem Schwager in Herat aufgehalten haben. Aufgrund der Situa­tion vor Ort sei er davon abgekommen, zusammen mit seiner Frau nach Herat zurückzukehren (A 7/12 S. 2 und 6). Weitere Aufenthalte in Af­ghanistan habe es nicht gegeben. Das BFM verweist zwar zu Recht auf noch bestehende Anknüpfungs­punkte in Herat. So räumte auch der Beschwerdeführer ein, das familienei­gene Haus in Herat gehöre nach wie vor ihnen (A 10/7 Antwort 5 f.). Ob es sich um dasselbe Haus handelt, von welchem die Beschwerde­führerin wiederholt sprach, oder ob allenfalls von zwei verschie­denen Häusern der jeweiligen Familien die Rede war, ergibt sich aus den massgeblichen Proto­kollstellen zwar nicht ganz schlüssig (vgl. dazu auch S. 3 der Be­schwerdeschrift), kann aber aus nachfolgenden Gründen letztlich offen ge­lassen werden. Unbesehen der allfälligen, konkret indes in keiner Weise sichergestellten Wohnmöglichkeit ist nämlich die Tragfähigkeit ei­nes sozialen Netzes für die Beschwerdeführenden in Herat zu verneinen. Diesbezüglich ist zu betonen, dass, da die Beschwerdeführerenden seit ihrer frühen Kindheit nicht mehr in Afghanistan gelebt haben, an die Tragfähigkeit des sozialen Netzes umso höhere Anforderungen zu stellen sind. Nebst dem Bruder der Beschwerdeführerin soll sich laut Aussagen des Be­schwerdeführers lediglich die Ehefrau eines verstorbenen Onkels in He­rat aufhalten. Deren wirtschaftliche Situation ist ungewiss. Auch die von der Beschwerdeführerin erwähnten beiden Cousins (A 11/7 Antwort 8), über deren Situa­tion sich den Akten nichts Konkretes entnehmen lässt, führen nicht zum Schluss, dass die wie erwähnt strengen Voraussetzungen zur Beja­hung der Tragfähigkeit des sozialen Netzes erfüllt sind. Namentlich wäre auch in keiner Weise gewährleistet, dass der Beschwerde­führer bei der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Schneider in einer für ihn fremden Umgebung hinreichend unterstützt würde. Schliesslich ist auf die medizinische Situation der Beschwerdeführerin hin­zuweisen. Sie leidet wegen ihrer Kinderlosigkeit an De­pressionen und begab sich auch in der Schweiz in ärztliche Behandlung. Mithin würde auch ihre gesundheitliche Situation die Wiedereingliederung er­schweren. Generell wäre fraglich, ob sie in einem ihr fremden Land über­haupt mit einer adäquaten Behandlung rechnen könnte (zum Gesund­heitswesen in Afghanistan vgl. a.a.O. E. 9.8). Es ist so­mit nicht davon auszu­ge­hen, dass es den Beschwerdeführen­den in Herat gelingen würde, eine Existenz­grundlage aufzubauen. Dies umso weniger, als der in der Kindheit begonnene langjährige Iran-Aufent­halt zu einer entscheidenden Entwurzelung geführt haben dürfte. 7.5. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Kabul (oder allenfalls auch in Mazar-i-Sharif, wo die Lage im zitierten Urteil wiederum nicht ab­schliessend geprüft wurde) kommt mangels Bezügen der Beschwerdefüh­renden zu diesen Städten offensichtlich nicht in Betracht. 7.6. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Weg­wei­sung - der aktuellen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu be­zeich­nen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf­nah­me sind dem­nach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übri­gen keine einschrän­kenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entge­gen.

8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Weg­weisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 20. November 2009 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dis­posi­tivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Be­schwerdeführen­den in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungs­ge­richt geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durch­drin­gen aus - wären die reduzierte Verfahrenskosten den Be­schwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi­schen­verfügung vom 5. Januar 2010 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kos­tenauflage zu verzich­ten. 9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob­sie­genden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und ver­hält­nismässig hohen Kosten zusprechen. Den vertretenen Be­schwerdefüh­rern ist angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzier­te Parteient­schädi­gung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reg­lements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundes­ver­wal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Eingabe der Rechtsvertretung vom 17. Dezember 2009 waren den Beschwerdeführen­den bis zu diesem Datum Kosten von Fr. 800.-- entstan­den. In Berücksichtigung der nachfolgenden Prozessgeschichte sind die Kosten von Amtes wegen und unter Verzicht auf die Nachrei­chung einer Kostennote auf insgesamt Fr. 1000.-- festzusetzten. Das BFM wird entsprechend angewiesen, den Beschwerdeführenden eine hälf­tige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dis­positivziffern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. Das BFM wird an­gewiesen, diesen Betrag an die Beschwerdeführenden auszu­richten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: