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D-2681/2019

D-2681/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Kurde, reichte am 1. April 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 10. Mai 2019 fand - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - seine Anhörung statt. A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, sein (Nennung Verwandter) - der den gleichen Namen trage wie er - sei im selben Quartier in B._______ wie seine Familie wohnhaft gewesen und von den Behörden wegen dessen Mitgliedschaft bei der C._______ gesucht worden. Seine Probleme (Beschwerdeführer) hätten (...) begonnen. Nachdem der (Nennung Verwandter) Syrien verlassen habe, hätten die Behörden jeweils seinen Namen mit demjenigen des behördlich gesuchten (Nennung Verwandter) verwechselt. So sei er (...) an einem Checkpoint kontrolliert und registriert worden, da er einen Ausweis aus dem Zivilregister mit sich geführt habe. Man habe ihm mitgeteilt, dass er gesucht würde. Er sei insgesamt während (Nennung Dauer) festgehalten, befragt und geschlagen worden. Gedroht habe man ihm jedoch nicht. Wegen des gleichlautenden Namens sei er (Nennung Zeitraum) später erneut von Angehörigen der Militärsicherheit zuhause gesucht worden. Er habe sich zu jenem Zeitpunkt zufällig an einem anderen Ort aufgehalten. In der Folge habe er nicht mehr zuhause, sondern bei seinen Verwandten übernachtet, sich aber manchmal nachts zu Besuchen nach Hause zurückbegeben. Schliesslich seien Angehörige der Militärsicherheit noch ein zweites Mal zuhause erschienen und hätten nach ihm gefragt. Er habe sich wegen dieser Umstände keine Identitätskarte ausstellen lassen können. Wegen der Befürchtung, aufgrund einer Namensverwechslung mit seinem (Nennung Verwandter) von den Behörden eines Tages umgebracht zu werden, habe er sich zur Flucht aus Syrien entschieden. Der erwähnte (Nennung Verwandter) sei zu jenem Zeitpunkt bereits in D._______ gewesen und habe Geld geschickt, um seinen Weggang aus Syrien zu finanzieren. Er habe sich zunächst nach E._______ zu einer in F._______ lebenden (Nennung Verwandte) begeben, wohin auch weitere Familienangehörige (...) nachgereist seien, von wo aus sie nach (...) Monaten nach D._______ zu ihrem (Nennung Verwandter) weitergereist seien. Da der Name jenes (Nennung Verwandter) auch den Behörden von D._______ bekannt gewesen sei, sei er wegen des gleichlautenden Namens auch von den Behörden von D._______ wiederholt behelligt worden. So habe man ihn zwei Mal auf den Polizeiposten mitgenommen und drei Mal auf der Strasse angehalten. Auf dem Posten hätten ihn die Beamten nach dem Aufenthaltsort seines (Nennung Verwandter) befragt, geschlagen und jeweils nach (...) Stunden wieder entlassen. Auch seine übrigen in D._______ weilenden Familienangehörigen seien aus dem gleichen Grund den Behelligungen der Behörden ausgesetzt gewesen. (Darlegung der Behelligungen von Familienangehörigen). Schliesslich habe er sich mit (Nennung Familienangehörige) nach G._______ begeben, wo seine (Nennung Verwandte) verstorben sei. Der Beschwerdeführer reiste schliesslich von G._______ am 26. März 2019 im Rahmen von Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) mit einer Einreisebewilligung des SEM in die Schweiz A.c Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) ein. B. Der Beschwerdeführer nahm zum Entscheidentwurf des SEM vom 17. Mai 2019 mit Eingabe vom 20. Mai 2019 Stellung. C. Mit Verfügung vom 21. Mai 2018 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. D. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. E. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). G. Das Bundesverwaltungsgericht forderte beim SEM die Akten N_______ (Dossier des [Nennung Verwandter]) an, welche am 5. Juni 2019 eingingen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die vorgebrachte allgemein schlechte Situation in Syrien sei asylrechtlich nicht erheblich, da damit nicht eine gezielte Verfolgung aus einem asylrechtlichen Motiv nach Art. 3 AsylG einhergehe. Die seit (...) erlittenen Behelligungen durch die syrischen Sicherheitskräfte, welche nach dem (Nennung Verwandter) gleichen Namens gesucht hätten, seien zwar äusserst bedauerlich, würden jedoch keine hinreichend intensiven Eingriffe in seine persönliche Freiheit darstellen. Aufgrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und dem Altersunterschied von über (...) Jahren zum besagten (Nennung Verwandter) müsse davon ausgegangen werden, dass die Personenverwechslung zwischen ihm und dem (Nennung Verwandter) schnell habe geklärt werden können. Er habe denn auch geltend gemacht, dass es bei der Überprüfung am Checkpoint schnell klargeworden sei, dass er nichts mit der C._______ zu tun gehabt habe. Er sei zwar geschlagen, aber nicht bedroht worden. Nachdem er über seinen (Nennung Verwandter) befragt worden sei, habe ihn der Offizier denn auch wieder gehen lassen. Hinsichtlich der zweimaligen Vorsprache von Mitgliedern der Militärsicherheit an seinem Wohnsitz sei anzuführen, dass es sich dabei lediglich um mündliche Behelligungen der Behörden gehandelt habe. Die geltend gemachten Übergriffe der syrischen Sicherheitskräfte würden demnach keine asylrelevante Intensität aufweisen. Soweit der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr wegen seines (Nennung Verwandter) einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, sei zunächst festzuhalten, dass dieser (Nennung Verwandter) mit Verfügung des SEM vom (...) als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde sei das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5759/2016 vom 16. November 2016 nicht eingetreten. Wie bereits dargelegt, sei die vom Beschwerdeführer wegen seines (Nennung Verwandter) dargelegte Reflexverfolgung als zu wenig intensiv im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. Er sei von den syrischen Sicherheitskräften nie an Leib und Leben gefährdet oder in seiner Freiheit beschnitten gewesen. Man habe ihn weder festgenommen noch in Haft gesetzt. Es seien sodann keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass er bei einer Rückkehr nach B._______ befürchten müsse, wegen seines (Nennung Verwandter) Übergriffen durch das syrische Regime ausgesetzt zu werden. Er habe eindeutig zu Protokoll gegeben, dass die Militärsicherheit nicht wegen ihm, sondern wegen seines (Nennung Verwandter) zuhause erschienen sei, dass er über kein politisches Profil verfüge und selber nie etwas mit der C._______ zu tun gehabt habe. Ausser dem erwähnten (Nennung Verwandter) habe sich auch niemand sonst in seiner Familie politisch engagiert. Es seien daher keine Anhaltspunkte für ein Interesse der syrischen Behörden an seiner Person erkennbar. Allein der gleichlautende Name mit seinem (Nennung Verwandter) vermöge ein solch ernsthaftes Interesse noch nicht zu begründen. Ebenfalls dagegen spreche, dass sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte Al-Hassake und Al-Qamishli - zurückgezogen habe und seit diesem Zeitpunkt die Kurden und deren Sicherheitskräfte respektive der "Partiya Yekitîya Demokrat" (dt. "Partei der Demokratischen Union", PYD) die Kontrolle im Nordosten des Landes hätten. Auch die Asylakten des (Nennung Verwandter) würden keine Hinweise liefern, dass er wegen ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Im Weiteren seien die Vorbringen bezüglich der in D._______ erlittenen Nachteile, namentlich die wiederholten Kontrollen der Behörden und die Übergriffe auf andere Familienangehörige flüchtlingsrechtlich grundsätzlich irrelevant, da D._______ weder der Heimat- noch der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei und nicht davon ausgegangen werden müsse, dass er aufgrund der angeführten Ereignisse in Syrien irgendwelche Probleme zu befürchten hätte. Auf die vorgebrachten Probleme in D._______ sei deshalb nicht weiter einzugehen. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erhobenen Einwände vermöchten keine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu bewirken.

E. 4.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, es sei nicht einzig die schlechte Lage in seiner Heimat gewesen, welche ihn und seine Familie zur Flucht bewegt habe, sondern auch die wiederholten intensiven Bedrohungen seiner Person und die mehrmaligen Besuche der syrischen Behörden bei seinem Bruder und anderen Familienmitgliedern. Bei einem weiteren Verbleib in Syrien hätte der ganzen Familie Unheil gedroht. Bei den Hausbesuchen der militärischen Sicherheitsbehörden sei er jeweils nicht zugegen gewesen, weshalb er die Drohungen nicht selber miterlebt und auch keine Einzelheiten dazu habe schildern können. Da er bei der Ausreise erst (...)-jährig gewesen sei, sei nachvollziehbar, dass ihm die Familienmitglieder aus Rücksicht auf sein Kindesalter nicht alle Gefahren und Bedrohungen, die ihnen im Nachhinein noch widerfahren seien, im Detail dargelegt hätten. Dies habe er im Rahmen der Anhörung denn auch so angegeben. Hinsichtlich der Intensität der Verfolgung sei hervorzuheben, dass sich die gegen ihn ausgeübte Gewalt (...) im Jahr (...) angesichts seines damaligen Alters faktisch wie gegen ein Kind gerichtet habe, weshalb die Anforderungen an die Intensität der Verfolgungshandlungen deutlich herabzusetzen seien. Zudem habe im Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestanden, da die Behörden wiederholt bei ihm zuhause vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Er habe eine Festnahme und seine spätere Tötung befürchtet. Da bereits gezielte Handlungen gegen ihn vorgenommen worden seien, sei diese subjektiv empfundene Verfolgung auch aufgrund objektiver Umstände nachvollziehbar. Sodann seien die Übergriffe in D._______ bei der Würdigung der Verfolgung zumindest miteinzubeziehen. Ferner bestehe aufgrund der Nähe zu seinem (Nennung Verwandter), dem er letztlich bis in die Schweiz nachgereist sei und der sich auch in der Schweiz weiterhin für die C._______ einsetzen wolle, die Gefahr einer Reflexverfolgung. Die sich in Syrien manifestierende Reflexverfolgung habe sich sodann in D._______ weiter zugespitzt.

E. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.). Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil D-5779/2013 E. 5.7.2).

E. 5.2 Vorliegend kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, gemäss welcher die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Soweit der Beschwerdeführer diverse Behelligungen durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte respektive Militärsicherheit anlässlich einer Kontrolle an einem Checkpoint oder bei Vorsprachen derselben bei ihm zuhause anführt, ist festzuhalten, dass die geschilderten Vorkommnisse - so unangenehm sie für den Beschwerdeführer auch gewesen sein müssen - in ihrer Art und Dauer als zu wenig intensiv zu erachten sind, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen. So wurde er weder jemals verhaftet oder inhaftiert noch wurde er bedroht. Im Wesentlichen sei den Akten zufolge eine Namensverwechslung mit dem gleichlautenden Namen seines (Nennung Verwandter) der Grund für die behördlichen Nachfragen gewesen und bei der Kontrolle am Checkpoint sei dem zuständigen Offizier relativ schnell klar geworden, dass es sich bei ihm nicht um den Gesuchten handle (vgl. act. 13/21 S. 7 und 13). Weiter machte der Beschwerdeführer an keiner Stelle geltend, dass seinen Familienangehörigen im Nachgang zu den Besuchen der Militärsicherheit irgendwelche behördlichen Konsequenzen erwachsen seien. Auch wenn ihm diesbezüglich von seiner Familie nicht alle Details der Vorsprachen mitgeteilt worden sein sollen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die auf Beschwerdeebene angeführte Behauptung, es seien ihm wegen seines jugendlichen Alters bewusst Informationen vorenthalten worden, stellt sich als blosse Mutmassung dar. Diesbezüglich blieben seine Aussagen zu den Familienangehörigen, welche anlässlich dieser Vorsprachen mit den Angehörigen der Militärsicherheit gesprochen hätten, uneinheitlich. So gab er anlässlich der Anhörung bei seiner freien Erzählung an, diese hätten mit seinem (Nennung Verwandter) gesprochen, um später anzuführen, es sei sein (Nennung Verwandter) gewesen (vgl. act. 13/21 S. 7 und 14 f.). Sein diesbezüglicher Einwand, es könne nicht sein (Nennung Verwandter) gewesen sein, weil sich dieser zu diesem Zeitpunkt bereits ausserhalb von Syrien aufgehalten habe, erscheint wenig überzeugend, zumal er sich an den genauen Zeitpunkt, wann dieser Syrien verlassen habe, nicht genau zu erinnern vermochte und verschiedene zeitliche Varianten zu Protokoll gab (vgl. act. 13/21 S. 3 und 15).

E. 5.3 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung wegen der Verwandtschaft zum (Nennung Verwandter) betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.3.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.).

E. 5.3.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers lassen nicht darauf schliessen, dass die syrischen Behörden wegen des besagten (Nennung Verwandter) mit einem relevanten Nachdruck gegen den Beschwerdeführer und seine Familie vorgegangen wären. So soll er einmal an einem Checkpoint kontrolliert sowie registriert worden sein. In der Folge seien Angehörige der Militärsicherheit erst (Nennung Dauer) später erstmals bei ihm zuhause erschienen, um nicht primär nach ihm, sondern nach seinem (Nennung Verwandter) zu suchen (vgl. act. 13/21 S. 14). Dieser Punkt spricht klarerweise gegen ein ernsthaftes Interesse der syrischen Behörden an seiner Person. Auch der zweite Besuch derselben Behörden nochmal einige Tage später sei in der Suche nach seinem (Nennung Verwandter) begründet gewesen. Da er denselben Namen wie der (Nennung Verwandter) trage, hätten die Behörden vermutet, dass dieser im selben Haus lebe. Sodann sei der (Nennung Verwandter) immer nur an der gleichen Adresse - wo auch der Beschwerdeführer gelebt habe - gesucht worden, weshalb er sich bei objektiver Betrachtung unbehelligt bei seinen übrigen Verwandten aufhalten konnte, auch wenn er sich subjektiv in Syrien nirgends sicher gefühlt haben will (vgl. act. 13/21 S. 16). Nachdem weder der Beschwerdeführer irgendetwas mit Politik zu tun gehabt habe (vgl. act. 13/21 S. 17 unten), noch seine Familienangehörigen - ausser dem erwähnten (Nennung Verwandter) - in irgendeiner Form politisch tätig gewesen seien (vgl. act. 13/21 S. 10), spricht nach dem Gesagten nichts dafür, die heimatlichen Behörden hätten ausser am besagten (Nennung Verwandter) auch am Beschwerdeführer ein relevantes Interesse gehabt. Es ist demnach mit dem SEM darin einig zu gehen, dass insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe jemals im Fokus der heimatlichen Sicherheitskräfte gestanden.

E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf die - ebenfalls wegen seines (Nennung Verwandter) - in D._______ erlittenen Benachteiligungen seiner Person sowie seiner Familie hinweist, ist Folgendes anzuführen: Die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" bezieht sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3) nur auf staatenlose Personen. Demnach kann eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers, vorliegend Syrien, bestehen. Die angeführten Probleme von ihm und anderen Familienangehörigen (Nennung Probleme) haben sich seinen Ausführungen zufolge in D._______ und somit in einem Drittstaat, nicht aber in seinem Heimatstaat verwirklicht. Die dargelegten Behelligungen und Unterlassungen der Sicherheitskräfte und Justizbehörden von D._______ vermögen daher nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu führen. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Nennung Beweismittel) sind nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu bewirken. Am Rande vermerkt sei in diesem Zusammenhang, dass aus diesen (Nennung Beweismittel) keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und den Ort von deren Entstehung sowie auf die darin abgebildeten Personen gezogen werden können. Aus den geltend gemachten Benachteiligungen in D._______ sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien hindeuten würden.

E. 5.5 Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die sich aus dieser Situation ergebenden Nachteile betreffen viele Personen gleichermassen, weshalb solchen allgemeinen, durch die Konfliktlage bedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zukommt.

E. 5.6 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da in seinem Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

E. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist gestützt auf die eingereichte Fürsorgebestätigung vom (...) von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2681/2019 Urteil vom 18. Juni 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019 /_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Kurde, reichte am 1. April 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 10. Mai 2019 fand - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - seine Anhörung statt. A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, sein (Nennung Verwandter) - der den gleichen Namen trage wie er - sei im selben Quartier in B._______ wie seine Familie wohnhaft gewesen und von den Behörden wegen dessen Mitgliedschaft bei der C._______ gesucht worden. Seine Probleme (Beschwerdeführer) hätten (...) begonnen. Nachdem der (Nennung Verwandter) Syrien verlassen habe, hätten die Behörden jeweils seinen Namen mit demjenigen des behördlich gesuchten (Nennung Verwandter) verwechselt. So sei er (...) an einem Checkpoint kontrolliert und registriert worden, da er einen Ausweis aus dem Zivilregister mit sich geführt habe. Man habe ihm mitgeteilt, dass er gesucht würde. Er sei insgesamt während (Nennung Dauer) festgehalten, befragt und geschlagen worden. Gedroht habe man ihm jedoch nicht. Wegen des gleichlautenden Namens sei er (Nennung Zeitraum) später erneut von Angehörigen der Militärsicherheit zuhause gesucht worden. Er habe sich zu jenem Zeitpunkt zufällig an einem anderen Ort aufgehalten. In der Folge habe er nicht mehr zuhause, sondern bei seinen Verwandten übernachtet, sich aber manchmal nachts zu Besuchen nach Hause zurückbegeben. Schliesslich seien Angehörige der Militärsicherheit noch ein zweites Mal zuhause erschienen und hätten nach ihm gefragt. Er habe sich wegen dieser Umstände keine Identitätskarte ausstellen lassen können. Wegen der Befürchtung, aufgrund einer Namensverwechslung mit seinem (Nennung Verwandter) von den Behörden eines Tages umgebracht zu werden, habe er sich zur Flucht aus Syrien entschieden. Der erwähnte (Nennung Verwandter) sei zu jenem Zeitpunkt bereits in D._______ gewesen und habe Geld geschickt, um seinen Weggang aus Syrien zu finanzieren. Er habe sich zunächst nach E._______ zu einer in F._______ lebenden (Nennung Verwandte) begeben, wohin auch weitere Familienangehörige (...) nachgereist seien, von wo aus sie nach (...) Monaten nach D._______ zu ihrem (Nennung Verwandter) weitergereist seien. Da der Name jenes (Nennung Verwandter) auch den Behörden von D._______ bekannt gewesen sei, sei er wegen des gleichlautenden Namens auch von den Behörden von D._______ wiederholt behelligt worden. So habe man ihn zwei Mal auf den Polizeiposten mitgenommen und drei Mal auf der Strasse angehalten. Auf dem Posten hätten ihn die Beamten nach dem Aufenthaltsort seines (Nennung Verwandter) befragt, geschlagen und jeweils nach (...) Stunden wieder entlassen. Auch seine übrigen in D._______ weilenden Familienangehörigen seien aus dem gleichen Grund den Behelligungen der Behörden ausgesetzt gewesen. (Darlegung der Behelligungen von Familienangehörigen). Schliesslich habe er sich mit (Nennung Familienangehörige) nach G._______ begeben, wo seine (Nennung Verwandte) verstorben sei. Der Beschwerdeführer reiste schliesslich von G._______ am 26. März 2019 im Rahmen von Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) mit einer Einreisebewilligung des SEM in die Schweiz A.c Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) ein. B. Der Beschwerdeführer nahm zum Entscheidentwurf des SEM vom 17. Mai 2019 mit Eingabe vom 20. Mai 2019 Stellung. C. Mit Verfügung vom 21. Mai 2018 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. D. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. E. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). G. Das Bundesverwaltungsgericht forderte beim SEM die Akten N_______ (Dossier des [Nennung Verwandter]) an, welche am 5. Juni 2019 eingingen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die vorgebrachte allgemein schlechte Situation in Syrien sei asylrechtlich nicht erheblich, da damit nicht eine gezielte Verfolgung aus einem asylrechtlichen Motiv nach Art. 3 AsylG einhergehe. Die seit (...) erlittenen Behelligungen durch die syrischen Sicherheitskräfte, welche nach dem (Nennung Verwandter) gleichen Namens gesucht hätten, seien zwar äusserst bedauerlich, würden jedoch keine hinreichend intensiven Eingriffe in seine persönliche Freiheit darstellen. Aufgrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und dem Altersunterschied von über (...) Jahren zum besagten (Nennung Verwandter) müsse davon ausgegangen werden, dass die Personenverwechslung zwischen ihm und dem (Nennung Verwandter) schnell habe geklärt werden können. Er habe denn auch geltend gemacht, dass es bei der Überprüfung am Checkpoint schnell klargeworden sei, dass er nichts mit der C._______ zu tun gehabt habe. Er sei zwar geschlagen, aber nicht bedroht worden. Nachdem er über seinen (Nennung Verwandter) befragt worden sei, habe ihn der Offizier denn auch wieder gehen lassen. Hinsichtlich der zweimaligen Vorsprache von Mitgliedern der Militärsicherheit an seinem Wohnsitz sei anzuführen, dass es sich dabei lediglich um mündliche Behelligungen der Behörden gehandelt habe. Die geltend gemachten Übergriffe der syrischen Sicherheitskräfte würden demnach keine asylrelevante Intensität aufweisen. Soweit der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr wegen seines (Nennung Verwandter) einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, sei zunächst festzuhalten, dass dieser (Nennung Verwandter) mit Verfügung des SEM vom (...) als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde sei das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5759/2016 vom 16. November 2016 nicht eingetreten. Wie bereits dargelegt, sei die vom Beschwerdeführer wegen seines (Nennung Verwandter) dargelegte Reflexverfolgung als zu wenig intensiv im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. Er sei von den syrischen Sicherheitskräften nie an Leib und Leben gefährdet oder in seiner Freiheit beschnitten gewesen. Man habe ihn weder festgenommen noch in Haft gesetzt. Es seien sodann keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass er bei einer Rückkehr nach B._______ befürchten müsse, wegen seines (Nennung Verwandter) Übergriffen durch das syrische Regime ausgesetzt zu werden. Er habe eindeutig zu Protokoll gegeben, dass die Militärsicherheit nicht wegen ihm, sondern wegen seines (Nennung Verwandter) zuhause erschienen sei, dass er über kein politisches Profil verfüge und selber nie etwas mit der C._______ zu tun gehabt habe. Ausser dem erwähnten (Nennung Verwandter) habe sich auch niemand sonst in seiner Familie politisch engagiert. Es seien daher keine Anhaltspunkte für ein Interesse der syrischen Behörden an seiner Person erkennbar. Allein der gleichlautende Name mit seinem (Nennung Verwandter) vermöge ein solch ernsthaftes Interesse noch nicht zu begründen. Ebenfalls dagegen spreche, dass sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte Al-Hassake und Al-Qamishli - zurückgezogen habe und seit diesem Zeitpunkt die Kurden und deren Sicherheitskräfte respektive der "Partiya Yekitîya Demokrat" (dt. "Partei der Demokratischen Union", PYD) die Kontrolle im Nordosten des Landes hätten. Auch die Asylakten des (Nennung Verwandter) würden keine Hinweise liefern, dass er wegen ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Im Weiteren seien die Vorbringen bezüglich der in D._______ erlittenen Nachteile, namentlich die wiederholten Kontrollen der Behörden und die Übergriffe auf andere Familienangehörige flüchtlingsrechtlich grundsätzlich irrelevant, da D._______ weder der Heimat- noch der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei und nicht davon ausgegangen werden müsse, dass er aufgrund der angeführten Ereignisse in Syrien irgendwelche Probleme zu befürchten hätte. Auf die vorgebrachten Probleme in D._______ sei deshalb nicht weiter einzugehen. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erhobenen Einwände vermöchten keine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu bewirken. 4.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, es sei nicht einzig die schlechte Lage in seiner Heimat gewesen, welche ihn und seine Familie zur Flucht bewegt habe, sondern auch die wiederholten intensiven Bedrohungen seiner Person und die mehrmaligen Besuche der syrischen Behörden bei seinem Bruder und anderen Familienmitgliedern. Bei einem weiteren Verbleib in Syrien hätte der ganzen Familie Unheil gedroht. Bei den Hausbesuchen der militärischen Sicherheitsbehörden sei er jeweils nicht zugegen gewesen, weshalb er die Drohungen nicht selber miterlebt und auch keine Einzelheiten dazu habe schildern können. Da er bei der Ausreise erst (...)-jährig gewesen sei, sei nachvollziehbar, dass ihm die Familienmitglieder aus Rücksicht auf sein Kindesalter nicht alle Gefahren und Bedrohungen, die ihnen im Nachhinein noch widerfahren seien, im Detail dargelegt hätten. Dies habe er im Rahmen der Anhörung denn auch so angegeben. Hinsichtlich der Intensität der Verfolgung sei hervorzuheben, dass sich die gegen ihn ausgeübte Gewalt (...) im Jahr (...) angesichts seines damaligen Alters faktisch wie gegen ein Kind gerichtet habe, weshalb die Anforderungen an die Intensität der Verfolgungshandlungen deutlich herabzusetzen seien. Zudem habe im Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestanden, da die Behörden wiederholt bei ihm zuhause vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Er habe eine Festnahme und seine spätere Tötung befürchtet. Da bereits gezielte Handlungen gegen ihn vorgenommen worden seien, sei diese subjektiv empfundene Verfolgung auch aufgrund objektiver Umstände nachvollziehbar. Sodann seien die Übergriffe in D._______ bei der Würdigung der Verfolgung zumindest miteinzubeziehen. Ferner bestehe aufgrund der Nähe zu seinem (Nennung Verwandter), dem er letztlich bis in die Schweiz nachgereist sei und der sich auch in der Schweiz weiterhin für die C._______ einsetzen wolle, die Gefahr einer Reflexverfolgung. Die sich in Syrien manifestierende Reflexverfolgung habe sich sodann in D._______ weiter zugespitzt. 5. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.). Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil D-5779/2013 E. 5.7.2). 5.2 Vorliegend kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, gemäss welcher die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Soweit der Beschwerdeführer diverse Behelligungen durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte respektive Militärsicherheit anlässlich einer Kontrolle an einem Checkpoint oder bei Vorsprachen derselben bei ihm zuhause anführt, ist festzuhalten, dass die geschilderten Vorkommnisse - so unangenehm sie für den Beschwerdeführer auch gewesen sein müssen - in ihrer Art und Dauer als zu wenig intensiv zu erachten sind, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen. So wurde er weder jemals verhaftet oder inhaftiert noch wurde er bedroht. Im Wesentlichen sei den Akten zufolge eine Namensverwechslung mit dem gleichlautenden Namen seines (Nennung Verwandter) der Grund für die behördlichen Nachfragen gewesen und bei der Kontrolle am Checkpoint sei dem zuständigen Offizier relativ schnell klar geworden, dass es sich bei ihm nicht um den Gesuchten handle (vgl. act. 13/21 S. 7 und 13). Weiter machte der Beschwerdeführer an keiner Stelle geltend, dass seinen Familienangehörigen im Nachgang zu den Besuchen der Militärsicherheit irgendwelche behördlichen Konsequenzen erwachsen seien. Auch wenn ihm diesbezüglich von seiner Familie nicht alle Details der Vorsprachen mitgeteilt worden sein sollen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die auf Beschwerdeebene angeführte Behauptung, es seien ihm wegen seines jugendlichen Alters bewusst Informationen vorenthalten worden, stellt sich als blosse Mutmassung dar. Diesbezüglich blieben seine Aussagen zu den Familienangehörigen, welche anlässlich dieser Vorsprachen mit den Angehörigen der Militärsicherheit gesprochen hätten, uneinheitlich. So gab er anlässlich der Anhörung bei seiner freien Erzählung an, diese hätten mit seinem (Nennung Verwandter) gesprochen, um später anzuführen, es sei sein (Nennung Verwandter) gewesen (vgl. act. 13/21 S. 7 und 14 f.). Sein diesbezüglicher Einwand, es könne nicht sein (Nennung Verwandter) gewesen sein, weil sich dieser zu diesem Zeitpunkt bereits ausserhalb von Syrien aufgehalten habe, erscheint wenig überzeugend, zumal er sich an den genauen Zeitpunkt, wann dieser Syrien verlassen habe, nicht genau zu erinnern vermochte und verschiedene zeitliche Varianten zu Protokoll gab (vgl. act. 13/21 S. 3 und 15). 5.3 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung wegen der Verwandtschaft zum (Nennung Verwandter) betrifft, ist Folgendes festzuhalten: 5.3.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). 5.3.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers lassen nicht darauf schliessen, dass die syrischen Behörden wegen des besagten (Nennung Verwandter) mit einem relevanten Nachdruck gegen den Beschwerdeführer und seine Familie vorgegangen wären. So soll er einmal an einem Checkpoint kontrolliert sowie registriert worden sein. In der Folge seien Angehörige der Militärsicherheit erst (Nennung Dauer) später erstmals bei ihm zuhause erschienen, um nicht primär nach ihm, sondern nach seinem (Nennung Verwandter) zu suchen (vgl. act. 13/21 S. 14). Dieser Punkt spricht klarerweise gegen ein ernsthaftes Interesse der syrischen Behörden an seiner Person. Auch der zweite Besuch derselben Behörden nochmal einige Tage später sei in der Suche nach seinem (Nennung Verwandter) begründet gewesen. Da er denselben Namen wie der (Nennung Verwandter) trage, hätten die Behörden vermutet, dass dieser im selben Haus lebe. Sodann sei der (Nennung Verwandter) immer nur an der gleichen Adresse - wo auch der Beschwerdeführer gelebt habe - gesucht worden, weshalb er sich bei objektiver Betrachtung unbehelligt bei seinen übrigen Verwandten aufhalten konnte, auch wenn er sich subjektiv in Syrien nirgends sicher gefühlt haben will (vgl. act. 13/21 S. 16). Nachdem weder der Beschwerdeführer irgendetwas mit Politik zu tun gehabt habe (vgl. act. 13/21 S. 17 unten), noch seine Familienangehörigen - ausser dem erwähnten (Nennung Verwandter) - in irgendeiner Form politisch tätig gewesen seien (vgl. act. 13/21 S. 10), spricht nach dem Gesagten nichts dafür, die heimatlichen Behörden hätten ausser am besagten (Nennung Verwandter) auch am Beschwerdeführer ein relevantes Interesse gehabt. Es ist demnach mit dem SEM darin einig zu gehen, dass insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe jemals im Fokus der heimatlichen Sicherheitskräfte gestanden. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf die - ebenfalls wegen seines (Nennung Verwandter) - in D._______ erlittenen Benachteiligungen seiner Person sowie seiner Familie hinweist, ist Folgendes anzuführen: Die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" bezieht sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3) nur auf staatenlose Personen. Demnach kann eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers, vorliegend Syrien, bestehen. Die angeführten Probleme von ihm und anderen Familienangehörigen (Nennung Probleme) haben sich seinen Ausführungen zufolge in D._______ und somit in einem Drittstaat, nicht aber in seinem Heimatstaat verwirklicht. Die dargelegten Behelligungen und Unterlassungen der Sicherheitskräfte und Justizbehörden von D._______ vermögen daher nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu führen. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Nennung Beweismittel) sind nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu bewirken. Am Rande vermerkt sei in diesem Zusammenhang, dass aus diesen (Nennung Beweismittel) keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und den Ort von deren Entstehung sowie auf die darin abgebildeten Personen gezogen werden können. Aus den geltend gemachten Benachteiligungen in D._______ sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien hindeuten würden. 5.5 Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die sich aus dieser Situation ergebenden Nachteile betreffen viele Personen gleichermassen, weshalb solchen allgemeinen, durch die Konfliktlage bedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zukommt. 5.6 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da in seinem Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 9.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist gestützt auf die eingereichte Fürsorgebestätigung vom (...) von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: