Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ in der gleichnamigen Provinz stammender Kurde, ersuchte unter den Personalien C._______, geboren (...), Irak, am (...) erstmals um Asyl in der Schweiz. Als Grund gab er im Wesentlichen an, er sei nach Abschluss des Gymnasiums in B._______ für den Geheimdienst der D._______ tätig gewesen. Im Jahr 2012 habe ihn die D._______ beschuldigt, im Zusammenhang mit der Ermordung des Gouverneurs geheime Informationen an die Presse weitergegeben zu haben. Da er deswegen Verfolgungsmassnahmen der D._______ befürchtet habe, sei er aus dem Irak geflüchtet. A.b Mit Beschluss vom 13. Januar 2014 schrieb die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers als Folge seiner Auslieferung nach E._______ im (...) ab. B. B.a Am (...) ersuchte der Beschwerdeführer unter den Personalien A._______, geboren (...), Irak, erneut um Asyl in der Schweiz. Am 11. Juli 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, in deren Rahmen er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt wurde. Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 13. Februar 2018 statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, es habe sich bei seiner Asylbegründung anlässlich des ersten Asylgesuchs um einen erfundenen Sachverhalt gehandelt. Als Grund für sein zweites Asylgesuch gab er im Wesentlichen an, er habe B._______ bereits im Jahr (...) verlassen und sei mit einer Gruppe von Flüchtlingen nach E._______ gelangt, wo er bis im Jahr (...) in F._______ gelebt habe. Nachdem sich G._______ bereit erklärt habe, die Flüchtlingsgruppe aufzunehmen, habe er sich offiziell bis im Jahr (...) in G._______ aufgehalten, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Im Jahr (...) habe er sich in H._______ (E._______) mit einer (Nennung Staatsangehörigkeit Ehefrau) verheiratet, im Jahr (...) sei die gemeinsame (Nennung Verwandte) I._______ zur Welt gekommen. Die Ehe sei im Jahr (...) vom Gericht geschieden worden. Bis im Jahr (...), als er G._______ endgültig verlassen habe, sei er regelmässig zwischen G._______ und E._______ hin- und hergependelt. Die letzte Aufenthaltsbewilligung von E._______ sei bis zum (...) gültig gewesen. Im Jahr (...) habe er seinen Namen im Irak offiziell ändern und sich am (...) in B._______ einen Pass auf seinen geänderten Namen (A._______) ausstellen lassen. Nachdem er im (...) nach E._______ zurückgeschafft worden sei, hätten ihn die Behörden von E._______ zu Unrecht wegen (Nennung Grund) während (Nennung Dauer) inhaftiert. Aufgrund von entlastenden Videoaufnahmen sei er schliesslich im (...) wieder freigelassen worden. Der ganze Prozess habe jedoch in seinem privaten Umfeld viel Schaden angerichtet. Ferner habe er sich in den Jahren (...), (...) und (...) jeweils aus familiären Gründen besuchsweise im Irak aufgehalten. Im Jahr (...) habe er als anonymer Zeuge in einem Gerichtsverfahren in E._______ gegen eine (Nennung Personen) ausgesagt. Einer der Angeklagten, welcher die Schuld auf sich genommen habe, sei zu einer (Nennung Strafe) und die beiden anderen Angeschuldigten seien - nach Einlegung von Rechtsmitteln - schliesslich (Nennung Strafe) verurteilt worden. Die zwei letzteren Verurteilten habe man nach ihrer Haftentlassung in den Irak ausgeschafft. Im Jahr (...) habe die Polizei von E._______ dem zu (Nennung Strafe) verurteilten Mann - obwohl ihm (Beschwerdeführer) Anonymität zugesichert worden sei - seine wahre Identität und seinen damaligen Aufenthaltsort (Irak) bekannt gegeben. Er werde nun von den beiden, damals in den Irak ausgeschafften Verurteilten bedroht, was der Grund für seine Namensänderung gewesen sei und weshalb er sich bis heute nur verdeckt im Irak bewegen könne. Die beiden Männer hätten (...) seinen (Nennung Verwandter) im Irak ausfindig gemacht und diesen aufgefordert, sie zu informieren, wenn er (Beschwerdeführer) wieder in die Heimat zurückkehre oder zu Besuch komme. Sodann habe auch der (Nennung Strafe) verurteilte Mann Rachepläne geäussert und wolle ihn umbringen, sobald er aus der Haft entlassen werde. Sodann habe er in der Schweiz zwei weitere Probleme: Einerseits habe er im Jahr (...) ein Verhältnis mit (Nennung Person) gehabt. (...). Es bestehe die Gefahr, dass deren Ex-Mann eines Tages an ihm Rache nehmen werde. Andererseits sei er (Nennung Ort und Zeitpunkt) von (Nennung Person) angegriffen worden, weil er anlässlich seiner Haft in E._______ auf polizeiliche Nachfragen dessen Identität preisgegeben habe. Erst später habe er erfahren, dass sich dieser in der Schweiz unter einer falschen Identität als Asylbewerber aufgehalten habe. B.b Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den vor-instanzlichen Akten. C. Mit Verfügung vom 7. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 25. September 2018 bezahlt. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 - diese wurde dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt - an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer am (...) eine (Nennung Person) geheiratet habe. Er besitze gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1993 (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mithin sei die Kompetenz für die Wegweisung auf den zuständigen Kanton übergegangen. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. September 2019 Belege über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde respektive über die allenfalls bereits erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten zu reichen. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er auf das Geltendmachen eines allfälligen, aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses verzichte. Sodann habe er innert gleicher Frist mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 12. September 2018 zurückziehe, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass er an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich festhalte. H. Mit Eingabe vom 13. September 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe einen Antrag zwecks Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, bisher aber noch keine Bewilligung ausgestellt erhalten. Weiter erklärte er, er ziehe seine Beschwerde nicht zurück.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei den Befragungen wiederholt vorgebracht, dass er sich durch (Nennung Person) einer (Nennung Person) als auch durch einen Angreifer - der ihm vorgeworfen habe, sein Leben zerstört zu haben - bedroht fühle. Diese Angaben habe die Vorinstanz nicht ernst genommen, sondern pauschal behauptet, diese stellten blosse Hypothesen dar. Dadurch werde er nicht als Subjekt des Verfahrens wahrgenommen, was das rechtliche Gehör verletze. Weiter sei er in ärztlich-therapeutischer Behandlung. Die Vorinstanz behaupte, weitere Abklärungen seien nicht nötig, obwohl diesbezüglich der Sachverhalt unzureichend erstellt gewesen sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass er eine Medikation benötige, welche im Irak nicht erhältlich oder nicht erschwinglich sei.
E. 3.3.2 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zum Schluss, diese seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen beziehungsweise die dargelegten Verfolgungsszenarien seien entweder nicht glaubhaft oder dann als nicht asylrelevant zu werten. Das SEM prüfte insbesondere auch die angeführte Bedrohung durch (Nennung Person) und würdigte seine Ausführungen in einlässlicher Weise. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die befürchtete Verfolgungssituation nicht anhand von tatsächlichen Anhaltspunkten konkretisieren lasse. Dass seine Befürchtungen von der Vorinstanz in ihrer Argumentation nicht ernst genommen worden wären, ist unter diesen Umständen als unzutreffend zu erachten. Das Gleiche gilt auch für die Schilderungen bezüglich eines (Nennung Person), der ihn in der Schweiz bei einem zufälligen Aufeinandertreffen angegriffen habe. Das SEM legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass aus diesem Ereignis keine Hinweise für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Irak ersichtlich seien. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erkennen. Sodann hat sie sich ebenfalls mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen, den darin gestellten Diagnosen und Therapien (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8) angemessen auseinandergesetzt. Diesbezüglich führte das SEM an, (Ausführungen zu Diagnose und Therapie). Angesichts dieser Informationen erachtete das SEM die Einholung weiterer ärztlicher Beurteilungen als nicht erforderlich, zumal auch begünstigende Faktoren vorlägen, welche den Malus der vorgebrachten gesundheitlichen Schwierigkeiten aufzuwiegen vermöchten. Ausserdem verwies die Vorinstanz auf die im Herkunftsort des Beschwerdeführers vorhandene medizinische Grundversorgung, welche als gewährleistet zu erachten sei, auch wenn diese nicht dem schweizerischen Standard entspreche. Angesichts dieser Erkenntnisse wären aus weiteren ärztlichen Beurteilungen des Beschwerdeführers in der Tat als Ergebnis keine (erheblich) veränderte Diagnose und/oder Therapie(ansätze) zu erwarten gewesen. Aus diesem Vorgehen der Vor-instanz ist somit nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu schliessen. Insgesamt hat das SEM in Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel nachvollziehbar und in genügend differenzierter Weise aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 ff.).
E. 3.4 Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 6, Ziff. 18), ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428). Vorliegend ist indes keine Willkür feststellbar. Der Beschwerdeführer moniert pauschal, indem die Vorinstanz ihm seine Glaubwürdigkeit abspreche, weil seine Fluchtvorbringen im vorangehenden Verfahren nicht wahr gewesen seien, habe sie willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Das SEM hat im Zusammenhang mit einem als unglaubhaft erachteten Sachverhaltselement ausgeführt, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei ohnehin bereits deshalb als vermindert anzusehen, weil seine Fluchtvorbringen im vorangehenden Verfahren - wie er selber erklärt habe - frei erfunden gewesen seien (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4, 3. Abschnitt). Das SEM hat seine Erwägungen somit durchaus nachvollziehbar dargelegt und dem Beschwerdeführer dadurch auch nicht seine Glaubwürdigkeit pauschal abgesprochen. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als offenkundig unbegründet zu bezeichnen.
E. 3.5 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung in materieller Hinsicht zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte es an, der Beschwerdeführer habe die Verfolgungsmassnahmen seitens strafrechtlich verurteilter Personen in der BzP noch mit keinem Wort erwähnt und eine plausible Erklärung für die verspätete Geltendmachung auch auf Vorhalt nicht liefern können, weshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen bestünden. Ohnehin sei seine persönliche Glaubwürdigkeit bereits deshalb als vermindert anzusehen, weil er seine Fluchtvorbringen im vorangehenden Verfahren als frei erfunden erklärt habe. Zudem seien die Schilderungen zur geltend gemachten Verfolgungssituation ausgesprochen vage und oberflächlich ausgefallen. Es sei dem Beschwerdeführer trotz diverser Vertiefungsfragen nicht gelungen, die Bedrohungslage hinreichend zu konkretisieren. Sowohl die Angaben zu den angeblichen Kontakten der Verfolger zu seinem (Nennung Verwandter) als auch zu seinen Vorkehrungen, wenn er jeweils in seine Heimat zurückgekehrt sei, wirkten schemenhaft und pauschal. Aufgrund der - bloss exemplarisch - dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente entstehe der Eindruck, dass es sich bei der vorgebrachten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handle. Seine Angaben, wonach er wegen dieser Angelegenheit im Irak eine Namensänderung beantragt habe, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese vorgebrachten Gründe in den verschiedenen Befragungen jeweils unterschiedlich vorgebracht worden seien. Weiter seien die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Verfolgungsszenarien wegen eines früheren Verhältnisses mit einer (Nennung Person) rein hypothetischer Natur. Er habe selber erklärt, dass der (Nennung Person) ihn gar nicht kenne. Ausserdem sei es nach Bekanntwerden dieser Liebschaft im Jahr (...) nie zu irgendwelchen Zwischenfällen gekommen. Er habe seine Befürchtungen, in seiner Heimat wegen dieses Problems getötet zu werden, nicht zu konkretisieren vermocht, sondern lediglich pauschale Angaben zu Ehrbeschmutzungen in seiner Heimat gemacht. Auch die Aussage, wonach er vom (Nennung Person) sicherlich gefunden würde, falls ihn dieser suchen würde, handle es sich um eine blosse Mutmassung. Vor dem Hintergrund seiner übrigen Schilderungen sei ferner nicht nachvollziehbar, weshalb der (Nennung Person) gegenüber ihm ein plötzliches Verfolgungsinteresse entwickeln sollte. Auf Vorhalt habe er auch dazu keine plausible Erklärung abgeben können. Ähnliches sei zum angeführten Angriff durch einen ehemaligen Kindheitsfreund anzuführen. Auch diesbezüglich würden keine Anhaltspunkte vorgebracht, die den Schluss nahelegten, er habe im Irak asylrelevante Nachteile zu befürchten. Der Angriff habe sich aus einem zufälligen Aufeinandertreffen ergeben und seither sei nichts mehr geschehen, weshalb dementsprechend kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in naher Zukunft Verfolgungsmassnahmen befürchten müsste. Allfällige Verfolgungsszenarien seien schon deshalb hypothetisch, zumal sich der Betreffende in der Schweiz und nicht im Heimatstaat aufhalte. Ohnehin handle es sich dabei um eine Streitigkeit rein pri(Nennung Verwandter) Natur, welche zum Vornherein keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Schliesslich könne im Fall des Beschwerdeführers eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf seinen Heimatstaat, vorliegend den Irak, bestehen. Die geltend gemachten Nachteile in E._______, somit in einem Drittstaat, könnten daher asylrechtlich nicht in Betracht gezogen werden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, es treffe nicht zu, dass er sich weder konkret noch detailliert oder differenziert geäussert habe. Er habe die Bedrohungslage konkret darlegen und ausführlich über die Problematik mit den zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilten Personen berichten können. Er sei den Fragen gerade nicht ausgewichen. Die Ausführungen der Vorinstanz seien daher aktenwidrig. Eben so wenig habe er nur schemenhaft zu den Kontakten von (Nennung Verwandter) und Verfolgern berichtet, sondern in nachvollziehbarer und glaubhafter Weise. Weiter habe er begründen können, weshalb er die Verfolgung durch die (...) Verurteilten anlässlich eines Prozesses in E._______ verspätet geltend gemacht habe, denn er habe dabei Angst um seine (Nennung Verwandte) gehabt. Dass seine Fluchtvorbringen im vorherigen Asylverfahren nicht wahr gewesen seien, könne nicht dazu dienen, ihm im vorliegenden Verfahren - wo er neue Asylgründe vorbringe - die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Sodann habe er seine Vorkehrungen, um den Verfolgern nicht zu begegnen, konkret dargelegt. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung stelle es ein vernünftiges Verhalten dar, wenn er sich angesichts dieser Bedrohung an Leib und Leben nicht draussen, sondern bei seinem (Nennung Verwandter) aufgehalten habe. Dass die vom SEM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente blosse exemplarischen Charakter hätten, sei eine blosse Behauptung und werde bestritten. Er habe substanziierte, konzise, nachvollziehbare, logische, widerspruchsfreie, differenzierte und klare Angaben gemacht. Im Weiteren sei bekannt, dass die Schutzstrukturen in Kurdistan nur oberflächlich funktionierten und die Stämme das Sagen hätten. Infolge fehlender Lohnzahlungen herrsche Vetternwirtschaft sowie Korruption und es erstaune nicht, dass die Bürger in den Polizeiapparat kein Vertrauen hätten, da er weder effizient noch effektiv sei. Die von ihm dargelegten Verfolgungsszenarien durch den (Nennung Person) seien entgegen der vorinstanzlichen Vermutung aufgrund der konservativen, patriarchalen Strukturen im Irak nicht von der Hand zu weisen. Es sei ihm daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch das Gericht erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der befürchteten Verfolgungsmassnahmen von in E._______ strafrechtlich verurteilten Personen aufgrund nachgeschobener und unsubstanziierter Aussagen als unglaubhaft (E. 6.1.1 - 6.1.2) und seine übrigen Vorbringen als asylirrelevant (E. 6.1.3 - 6.1.5).
E. 6.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den späteren Anhörungen zur im Irak befürchteten Verfolgung durch in E._______ verurteilte Personen auch nicht ansatzweise geäussert hat (vgl. act. B7/12, S. 8; B28/28, S. 8, 15 und 20). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Sein Hinweis, er habe dabei Angst um seine (Nennung Verwandte) gehabt, vermag angesichts der ihm zu Beginn der BzP erläuterten Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren Beteiligten nicht zu überzeugen. Zudem führte er - wie die Vorinstanz zu Recht erörterte - im Gegensatz zu seiner in der Anhörung gegebenen Begründung anlässlich der BzP einen gänzlich anderen Grund für seine Namensänderung an (vgl. act. B7/12, S. 2 unten).
E. 6.1.2 Sodann vermochte er - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - die angebliche Bedrohungslage durch die (...) Männer, welche in Kurdistan auf ihn warten würden, bis er in den Irak zurückkehre, auch auf wiederholtes Nachfragen nicht weiter zu konkretisieren. Auch sah sich der Beschwerdeführer selber deswegen offenbar nicht veranlasst, von Besuchen in seiner Heimatregion abzusehen (vgl. act. B28/28, S. 17 ff., F120 ff.). Die dabei getroffenen Vorsichtsmassnahmen (nur selten nach draussen gehen beziehungsweise die ganze Zeit beim (Nennung Verwandter) zuhause bleiben [F125]), wirken stereotyp und erweisen sich angesichts des Umstands, dass die beiden Männer - nachdem sie seinen (Nennung Verwandter) hätten ausfindig machen können - auch in der Lage sein dürften, den Wohnort seines in der gleichen Stadt wohnhaften (Nennung Verwandter) herauszufinden, als wenig bis kaum wirksam (vgl. act. B7/12, S. 5, Ziff. 2.01 und S. 6, Ziff. 3.01). Ohnehin ist der geltend gemachten Bedrohung respektive Verfolgung auch bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz beizumessen, da es ihr an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG - d.h. einer gezielten Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politische Anschauung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - mangelt. Sodann sind - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - auch der Wille und die Fähigkeit der kurdischen Behörden in der Autonomen Region Kurdistan, den Beschwerdeführer vor solchen Bedrohungen zu schützen heute nach wie vor gegeben (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2).
E. 6.1.3 Weiter bezieht sich die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteil D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3) nur auf staatenlose Personen. Demnach kann eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers, vorliegend den Irak, bestehen. Soweit der Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte Inhaftierung in E._______ sowie Drohungen gegen seine Person - insofern diese als glaubhaft angesehen würden - seitens des in E._______ zu (Nennung Strafe) verurteilten Mannes anführt, haben sich diese Probleme seinen Ausführungen zufolge in E._______ und somit in einem Drittstaat, nicht aber in seinem Heimatstaat verwirklicht. Aus den geltend gemachten Vorfällen in E._______ sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak hindeuteten.
E. 6.1.4 Weiter vermag der Beschwerdeführer seine Befürchtung, wegen eines früheren Verhältnisses mit einer (Nennung Person) in der Schweiz künftig asylrelevante Nachteile zu erleiden, in keiner Weise zu objektivieren. Weder ist er dem (Nennung Person) bekannt, noch ist es eigenen Angaben zufolge zu irgendeinem Zeitpunkt nach Bekanntwerden dieser Liebschaft im Jahr (...) zu Problemen gekommen noch vermag er konkrete Anhaltspunkte zu liefern, weshalb er deswegen in seiner Heimat bei einer allfälligen Rückkehr irgendeiner Gefahr ausgesetzt sein sollte.
E. 6.1.5 Im Weiteren kann der geltend gemachte Angriff durch (Nennung Person) bei einem zufälligen Aufeinandertreffen in der Schweiz - so unangenehm er für den Beschwerdeführer auch gewesen sein mag - weder als genügend intensiv in seiner Art und Dauer erachtet werden, um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen noch war dieser Übergriff aufgrund eines im Gesetz genannten Verfolgungsmotivs (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) gegen ihn gerichtet. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem dargelegten Vorfall das Motiv der Rache aufgrund bereits gemachter Aussagen des Beschwerdeführers zur Identifikation von Personen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren in E._______ zugrunde lag.
E. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) über eine gültige fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnung der Wegweisung durch die Vorinstanz ist daher gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demzufolge ist auch der Eventualantrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 7. August 2018 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sowie die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass - als Folge des negativen Asylentscheides (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) - auch die verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen gewesen wären. Dem Beschwerdeführer sind demnach die vollen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE). Der am 25. September 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 9.3 Aus den in E. 9.2 angeführten Gründen ist auch in Bezug auf die gegenstandslos gewordene Wegweisung und deren Vollzug keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 5 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5195/2018 Urteil vom 9. April 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2018. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ in der gleichnamigen Provinz stammender Kurde, ersuchte unter den Personalien C._______, geboren (...), Irak, am (...) erstmals um Asyl in der Schweiz. Als Grund gab er im Wesentlichen an, er sei nach Abschluss des Gymnasiums in B._______ für den Geheimdienst der D._______ tätig gewesen. Im Jahr 2012 habe ihn die D._______ beschuldigt, im Zusammenhang mit der Ermordung des Gouverneurs geheime Informationen an die Presse weitergegeben zu haben. Da er deswegen Verfolgungsmassnahmen der D._______ befürchtet habe, sei er aus dem Irak geflüchtet. A.b Mit Beschluss vom 13. Januar 2014 schrieb die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers als Folge seiner Auslieferung nach E._______ im (...) ab. B. B.a Am (...) ersuchte der Beschwerdeführer unter den Personalien A._______, geboren (...), Irak, erneut um Asyl in der Schweiz. Am 11. Juli 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, in deren Rahmen er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt wurde. Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 13. Februar 2018 statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, es habe sich bei seiner Asylbegründung anlässlich des ersten Asylgesuchs um einen erfundenen Sachverhalt gehandelt. Als Grund für sein zweites Asylgesuch gab er im Wesentlichen an, er habe B._______ bereits im Jahr (...) verlassen und sei mit einer Gruppe von Flüchtlingen nach E._______ gelangt, wo er bis im Jahr (...) in F._______ gelebt habe. Nachdem sich G._______ bereit erklärt habe, die Flüchtlingsgruppe aufzunehmen, habe er sich offiziell bis im Jahr (...) in G._______ aufgehalten, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Im Jahr (...) habe er sich in H._______ (E._______) mit einer (Nennung Staatsangehörigkeit Ehefrau) verheiratet, im Jahr (...) sei die gemeinsame (Nennung Verwandte) I._______ zur Welt gekommen. Die Ehe sei im Jahr (...) vom Gericht geschieden worden. Bis im Jahr (...), als er G._______ endgültig verlassen habe, sei er regelmässig zwischen G._______ und E._______ hin- und hergependelt. Die letzte Aufenthaltsbewilligung von E._______ sei bis zum (...) gültig gewesen. Im Jahr (...) habe er seinen Namen im Irak offiziell ändern und sich am (...) in B._______ einen Pass auf seinen geänderten Namen (A._______) ausstellen lassen. Nachdem er im (...) nach E._______ zurückgeschafft worden sei, hätten ihn die Behörden von E._______ zu Unrecht wegen (Nennung Grund) während (Nennung Dauer) inhaftiert. Aufgrund von entlastenden Videoaufnahmen sei er schliesslich im (...) wieder freigelassen worden. Der ganze Prozess habe jedoch in seinem privaten Umfeld viel Schaden angerichtet. Ferner habe er sich in den Jahren (...), (...) und (...) jeweils aus familiären Gründen besuchsweise im Irak aufgehalten. Im Jahr (...) habe er als anonymer Zeuge in einem Gerichtsverfahren in E._______ gegen eine (Nennung Personen) ausgesagt. Einer der Angeklagten, welcher die Schuld auf sich genommen habe, sei zu einer (Nennung Strafe) und die beiden anderen Angeschuldigten seien - nach Einlegung von Rechtsmitteln - schliesslich (Nennung Strafe) verurteilt worden. Die zwei letzteren Verurteilten habe man nach ihrer Haftentlassung in den Irak ausgeschafft. Im Jahr (...) habe die Polizei von E._______ dem zu (Nennung Strafe) verurteilten Mann - obwohl ihm (Beschwerdeführer) Anonymität zugesichert worden sei - seine wahre Identität und seinen damaligen Aufenthaltsort (Irak) bekannt gegeben. Er werde nun von den beiden, damals in den Irak ausgeschafften Verurteilten bedroht, was der Grund für seine Namensänderung gewesen sei und weshalb er sich bis heute nur verdeckt im Irak bewegen könne. Die beiden Männer hätten (...) seinen (Nennung Verwandter) im Irak ausfindig gemacht und diesen aufgefordert, sie zu informieren, wenn er (Beschwerdeführer) wieder in die Heimat zurückkehre oder zu Besuch komme. Sodann habe auch der (Nennung Strafe) verurteilte Mann Rachepläne geäussert und wolle ihn umbringen, sobald er aus der Haft entlassen werde. Sodann habe er in der Schweiz zwei weitere Probleme: Einerseits habe er im Jahr (...) ein Verhältnis mit (Nennung Person) gehabt. (...). Es bestehe die Gefahr, dass deren Ex-Mann eines Tages an ihm Rache nehmen werde. Andererseits sei er (Nennung Ort und Zeitpunkt) von (Nennung Person) angegriffen worden, weil er anlässlich seiner Haft in E._______ auf polizeiliche Nachfragen dessen Identität preisgegeben habe. Erst später habe er erfahren, dass sich dieser in der Schweiz unter einer falschen Identität als Asylbewerber aufgehalten habe. B.b Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den vor-instanzlichen Akten. C. Mit Verfügung vom 7. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 25. September 2018 bezahlt. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 - diese wurde dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt - an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer am (...) eine (Nennung Person) geheiratet habe. Er besitze gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1993 (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mithin sei die Kompetenz für die Wegweisung auf den zuständigen Kanton übergegangen. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. September 2019 Belege über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde respektive über die allenfalls bereits erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten zu reichen. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er auf das Geltendmachen eines allfälligen, aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshindernisses verzichte. Sodann habe er innert gleicher Frist mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 12. September 2018 zurückziehe, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass er an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich festhalte. H. Mit Eingabe vom 13. September 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe einen Antrag zwecks Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, bisher aber noch keine Bewilligung ausgestellt erhalten. Weiter erklärte er, er ziehe seine Beschwerde nicht zurück. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei den Befragungen wiederholt vorgebracht, dass er sich durch (Nennung Person) einer (Nennung Person) als auch durch einen Angreifer - der ihm vorgeworfen habe, sein Leben zerstört zu haben - bedroht fühle. Diese Angaben habe die Vorinstanz nicht ernst genommen, sondern pauschal behauptet, diese stellten blosse Hypothesen dar. Dadurch werde er nicht als Subjekt des Verfahrens wahrgenommen, was das rechtliche Gehör verletze. Weiter sei er in ärztlich-therapeutischer Behandlung. Die Vorinstanz behaupte, weitere Abklärungen seien nicht nötig, obwohl diesbezüglich der Sachverhalt unzureichend erstellt gewesen sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass er eine Medikation benötige, welche im Irak nicht erhältlich oder nicht erschwinglich sei. 3.3.2 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zum Schluss, diese seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen beziehungsweise die dargelegten Verfolgungsszenarien seien entweder nicht glaubhaft oder dann als nicht asylrelevant zu werten. Das SEM prüfte insbesondere auch die angeführte Bedrohung durch (Nennung Person) und würdigte seine Ausführungen in einlässlicher Weise. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die befürchtete Verfolgungssituation nicht anhand von tatsächlichen Anhaltspunkten konkretisieren lasse. Dass seine Befürchtungen von der Vorinstanz in ihrer Argumentation nicht ernst genommen worden wären, ist unter diesen Umständen als unzutreffend zu erachten. Das Gleiche gilt auch für die Schilderungen bezüglich eines (Nennung Person), der ihn in der Schweiz bei einem zufälligen Aufeinandertreffen angegriffen habe. Das SEM legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass aus diesem Ereignis keine Hinweise für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Irak ersichtlich seien. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erkennen. Sodann hat sie sich ebenfalls mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen, den darin gestellten Diagnosen und Therapien (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8) angemessen auseinandergesetzt. Diesbezüglich führte das SEM an, (Ausführungen zu Diagnose und Therapie). Angesichts dieser Informationen erachtete das SEM die Einholung weiterer ärztlicher Beurteilungen als nicht erforderlich, zumal auch begünstigende Faktoren vorlägen, welche den Malus der vorgebrachten gesundheitlichen Schwierigkeiten aufzuwiegen vermöchten. Ausserdem verwies die Vorinstanz auf die im Herkunftsort des Beschwerdeführers vorhandene medizinische Grundversorgung, welche als gewährleistet zu erachten sei, auch wenn diese nicht dem schweizerischen Standard entspreche. Angesichts dieser Erkenntnisse wären aus weiteren ärztlichen Beurteilungen des Beschwerdeführers in der Tat als Ergebnis keine (erheblich) veränderte Diagnose und/oder Therapie(ansätze) zu erwarten gewesen. Aus diesem Vorgehen der Vor-instanz ist somit nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu schliessen. Insgesamt hat das SEM in Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel nachvollziehbar und in genügend differenzierter Weise aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 ff.). 3.4 Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 6, Ziff. 18), ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428). Vorliegend ist indes keine Willkür feststellbar. Der Beschwerdeführer moniert pauschal, indem die Vorinstanz ihm seine Glaubwürdigkeit abspreche, weil seine Fluchtvorbringen im vorangehenden Verfahren nicht wahr gewesen seien, habe sie willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Das SEM hat im Zusammenhang mit einem als unglaubhaft erachteten Sachverhaltselement ausgeführt, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei ohnehin bereits deshalb als vermindert anzusehen, weil seine Fluchtvorbringen im vorangehenden Verfahren - wie er selber erklärt habe - frei erfunden gewesen seien (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4, 3. Abschnitt). Das SEM hat seine Erwägungen somit durchaus nachvollziehbar dargelegt und dem Beschwerdeführer dadurch auch nicht seine Glaubwürdigkeit pauschal abgesprochen. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als offenkundig unbegründet zu bezeichnen. 3.5 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung in materieller Hinsicht zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte es an, der Beschwerdeführer habe die Verfolgungsmassnahmen seitens strafrechtlich verurteilter Personen in der BzP noch mit keinem Wort erwähnt und eine plausible Erklärung für die verspätete Geltendmachung auch auf Vorhalt nicht liefern können, weshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen bestünden. Ohnehin sei seine persönliche Glaubwürdigkeit bereits deshalb als vermindert anzusehen, weil er seine Fluchtvorbringen im vorangehenden Verfahren als frei erfunden erklärt habe. Zudem seien die Schilderungen zur geltend gemachten Verfolgungssituation ausgesprochen vage und oberflächlich ausgefallen. Es sei dem Beschwerdeführer trotz diverser Vertiefungsfragen nicht gelungen, die Bedrohungslage hinreichend zu konkretisieren. Sowohl die Angaben zu den angeblichen Kontakten der Verfolger zu seinem (Nennung Verwandter) als auch zu seinen Vorkehrungen, wenn er jeweils in seine Heimat zurückgekehrt sei, wirkten schemenhaft und pauschal. Aufgrund der - bloss exemplarisch - dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente entstehe der Eindruck, dass es sich bei der vorgebrachten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handle. Seine Angaben, wonach er wegen dieser Angelegenheit im Irak eine Namensänderung beantragt habe, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese vorgebrachten Gründe in den verschiedenen Befragungen jeweils unterschiedlich vorgebracht worden seien. Weiter seien die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Verfolgungsszenarien wegen eines früheren Verhältnisses mit einer (Nennung Person) rein hypothetischer Natur. Er habe selber erklärt, dass der (Nennung Person) ihn gar nicht kenne. Ausserdem sei es nach Bekanntwerden dieser Liebschaft im Jahr (...) nie zu irgendwelchen Zwischenfällen gekommen. Er habe seine Befürchtungen, in seiner Heimat wegen dieses Problems getötet zu werden, nicht zu konkretisieren vermocht, sondern lediglich pauschale Angaben zu Ehrbeschmutzungen in seiner Heimat gemacht. Auch die Aussage, wonach er vom (Nennung Person) sicherlich gefunden würde, falls ihn dieser suchen würde, handle es sich um eine blosse Mutmassung. Vor dem Hintergrund seiner übrigen Schilderungen sei ferner nicht nachvollziehbar, weshalb der (Nennung Person) gegenüber ihm ein plötzliches Verfolgungsinteresse entwickeln sollte. Auf Vorhalt habe er auch dazu keine plausible Erklärung abgeben können. Ähnliches sei zum angeführten Angriff durch einen ehemaligen Kindheitsfreund anzuführen. Auch diesbezüglich würden keine Anhaltspunkte vorgebracht, die den Schluss nahelegten, er habe im Irak asylrelevante Nachteile zu befürchten. Der Angriff habe sich aus einem zufälligen Aufeinandertreffen ergeben und seither sei nichts mehr geschehen, weshalb dementsprechend kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in naher Zukunft Verfolgungsmassnahmen befürchten müsste. Allfällige Verfolgungsszenarien seien schon deshalb hypothetisch, zumal sich der Betreffende in der Schweiz und nicht im Heimatstaat aufhalte. Ohnehin handle es sich dabei um eine Streitigkeit rein pri(Nennung Verwandter) Natur, welche zum Vornherein keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Schliesslich könne im Fall des Beschwerdeführers eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf seinen Heimatstaat, vorliegend den Irak, bestehen. Die geltend gemachten Nachteile in E._______, somit in einem Drittstaat, könnten daher asylrechtlich nicht in Betracht gezogen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, es treffe nicht zu, dass er sich weder konkret noch detailliert oder differenziert geäussert habe. Er habe die Bedrohungslage konkret darlegen und ausführlich über die Problematik mit den zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilten Personen berichten können. Er sei den Fragen gerade nicht ausgewichen. Die Ausführungen der Vorinstanz seien daher aktenwidrig. Eben so wenig habe er nur schemenhaft zu den Kontakten von (Nennung Verwandter) und Verfolgern berichtet, sondern in nachvollziehbarer und glaubhafter Weise. Weiter habe er begründen können, weshalb er die Verfolgung durch die (...) Verurteilten anlässlich eines Prozesses in E._______ verspätet geltend gemacht habe, denn er habe dabei Angst um seine (Nennung Verwandte) gehabt. Dass seine Fluchtvorbringen im vorherigen Asylverfahren nicht wahr gewesen seien, könne nicht dazu dienen, ihm im vorliegenden Verfahren - wo er neue Asylgründe vorbringe - die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Sodann habe er seine Vorkehrungen, um den Verfolgern nicht zu begegnen, konkret dargelegt. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung stelle es ein vernünftiges Verhalten dar, wenn er sich angesichts dieser Bedrohung an Leib und Leben nicht draussen, sondern bei seinem (Nennung Verwandter) aufgehalten habe. Dass die vom SEM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente blosse exemplarischen Charakter hätten, sei eine blosse Behauptung und werde bestritten. Er habe substanziierte, konzise, nachvollziehbare, logische, widerspruchsfreie, differenzierte und klare Angaben gemacht. Im Weiteren sei bekannt, dass die Schutzstrukturen in Kurdistan nur oberflächlich funktionierten und die Stämme das Sagen hätten. Infolge fehlender Lohnzahlungen herrsche Vetternwirtschaft sowie Korruption und es erstaune nicht, dass die Bürger in den Polizeiapparat kein Vertrauen hätten, da er weder effizient noch effektiv sei. Die von ihm dargelegten Verfolgungsszenarien durch den (Nennung Person) seien entgegen der vorinstanzlichen Vermutung aufgrund der konservativen, patriarchalen Strukturen im Irak nicht von der Hand zu weisen. Es sei ihm daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch das Gericht erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der befürchteten Verfolgungsmassnahmen von in E._______ strafrechtlich verurteilten Personen aufgrund nachgeschobener und unsubstanziierter Aussagen als unglaubhaft (E. 6.1.1 - 6.1.2) und seine übrigen Vorbringen als asylirrelevant (E. 6.1.3 - 6.1.5). 6.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den späteren Anhörungen zur im Irak befürchteten Verfolgung durch in E._______ verurteilte Personen auch nicht ansatzweise geäussert hat (vgl. act. B7/12, S. 8; B28/28, S. 8, 15 und 20). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Sein Hinweis, er habe dabei Angst um seine (Nennung Verwandte) gehabt, vermag angesichts der ihm zu Beginn der BzP erläuterten Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren Beteiligten nicht zu überzeugen. Zudem führte er - wie die Vorinstanz zu Recht erörterte - im Gegensatz zu seiner in der Anhörung gegebenen Begründung anlässlich der BzP einen gänzlich anderen Grund für seine Namensänderung an (vgl. act. B7/12, S. 2 unten). 6.1.2 Sodann vermochte er - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - die angebliche Bedrohungslage durch die (...) Männer, welche in Kurdistan auf ihn warten würden, bis er in den Irak zurückkehre, auch auf wiederholtes Nachfragen nicht weiter zu konkretisieren. Auch sah sich der Beschwerdeführer selber deswegen offenbar nicht veranlasst, von Besuchen in seiner Heimatregion abzusehen (vgl. act. B28/28, S. 17 ff., F120 ff.). Die dabei getroffenen Vorsichtsmassnahmen (nur selten nach draussen gehen beziehungsweise die ganze Zeit beim (Nennung Verwandter) zuhause bleiben [F125]), wirken stereotyp und erweisen sich angesichts des Umstands, dass die beiden Männer - nachdem sie seinen (Nennung Verwandter) hätten ausfindig machen können - auch in der Lage sein dürften, den Wohnort seines in der gleichen Stadt wohnhaften (Nennung Verwandter) herauszufinden, als wenig bis kaum wirksam (vgl. act. B7/12, S. 5, Ziff. 2.01 und S. 6, Ziff. 3.01). Ohnehin ist der geltend gemachten Bedrohung respektive Verfolgung auch bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz beizumessen, da es ihr an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG - d.h. einer gezielten Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politische Anschauung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - mangelt. Sodann sind - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - auch der Wille und die Fähigkeit der kurdischen Behörden in der Autonomen Region Kurdistan, den Beschwerdeführer vor solchen Bedrohungen zu schützen heute nach wie vor gegeben (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2). 6.1.3 Weiter bezieht sich die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteil D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3) nur auf staatenlose Personen. Demnach kann eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers, vorliegend den Irak, bestehen. Soweit der Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte Inhaftierung in E._______ sowie Drohungen gegen seine Person - insofern diese als glaubhaft angesehen würden - seitens des in E._______ zu (Nennung Strafe) verurteilten Mannes anführt, haben sich diese Probleme seinen Ausführungen zufolge in E._______ und somit in einem Drittstaat, nicht aber in seinem Heimatstaat verwirklicht. Aus den geltend gemachten Vorfällen in E._______ sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak hindeuteten. 6.1.4 Weiter vermag der Beschwerdeführer seine Befürchtung, wegen eines früheren Verhältnisses mit einer (Nennung Person) in der Schweiz künftig asylrelevante Nachteile zu erleiden, in keiner Weise zu objektivieren. Weder ist er dem (Nennung Person) bekannt, noch ist es eigenen Angaben zufolge zu irgendeinem Zeitpunkt nach Bekanntwerden dieser Liebschaft im Jahr (...) zu Problemen gekommen noch vermag er konkrete Anhaltspunkte zu liefern, weshalb er deswegen in seiner Heimat bei einer allfälligen Rückkehr irgendeiner Gefahr ausgesetzt sein sollte. 6.1.5 Im Weiteren kann der geltend gemachte Angriff durch (Nennung Person) bei einem zufälligen Aufeinandertreffen in der Schweiz - so unangenehm er für den Beschwerdeführer auch gewesen sein mag - weder als genügend intensiv in seiner Art und Dauer erachtet werden, um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen noch war dieser Übergriff aufgrund eines im Gesetz genannten Verfolgungsmotivs (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) gegen ihn gerichtet. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem dargelegten Vorfall das Motiv der Rache aufgrund bereits gemachter Aussagen des Beschwerdeführers zur Identifikation von Personen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren in E._______ zugrunde lag. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) über eine gültige fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnung der Wegweisung durch die Vorinstanz ist daher gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demzufolge ist auch der Eventualantrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 7. August 2018 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sowie die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass - als Folge des negativen Asylentscheides (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) - auch die verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen gewesen wären. Dem Beschwerdeführer sind demnach die vollen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE). Der am 25. September 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 9.3 Aus den in E. 9.2 angeführten Gründen ist auch in Bezug auf die gegenstandslos gewordene Wegweisung und deren Vollzug keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 5 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: