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D-1927/2019

D-1927/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 13. März 2019 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. B. Am 19. März 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme). Am 4. April 2019 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er mit einer geschiedenen Frau eine Liebesbeziehung geführt habe und aufgrund dessen von ihm unbekannten Personen mit dem Tod bedroht worden sei. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Fotografien von sich, seiner Freundin und deren Familienmitglieder, Auszüge von Chat-Verläufen sowie mehrere Videoaufnahmen zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. April 2019 (am selben Tag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Wegweisungsvollzug. D. Mit Eingabe vom 24. April 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu erklären und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er Einsicht in die Verfahrensakten mit anschliessender Frist für eine Beschwerdeergänzung, die Feststellung, dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Länderberichte und Zeitungsartikel zu den Akten. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 25. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.3]). F. Mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2019 überwies das Bundesverwaltungsgericht ein Doppel der Beschwerdeschrift an das SEM mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Zudem gewährte es dem Beschwerdeführer eine Frist, nach Erhalt der Akten eine Beschwerdeergänzung einreichen. G. Am 9. Mai 2019 wurde beim SEM ein ärztlicher Austrittbericht des Universitätsspitals B._______ vom 29. April 2019 zu den Akten gereicht. H. Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er in C._______ geboren worden sei und dort gelebt habe, bis er aufgrund von Bedrohungen habe fliehen müssen. Während seiner Arbeit als (...) - er habe ein eigenes Geschäft geführt - habe er eine geschiedene Frau kennengelernt, mit welcher er ein Verhältnis angefangen habe. Es sei stets sie gewesen, welche sich bei ihm telefonisch oder per SMS gemeldet habe; er habe sie - ihren Aussagen zufolge wegen ihrer Familie - nie von sich aus kontaktieren dürfen. Am Abend des 8. Dezember 2018 habe er seine Freundin anrufen wollen, anstelle von ihr sei sein Anruf jedoch von einem ihm unbekannten Mann entgegengenommen worden, welcher ihn beschimpft habe. Darauf habe er, der Beschwerdeführer, das Telefonat beendet, worauf er von verschiedenen Telefonnummern aus erneut angerufen worden sei sowie zahlreiche Textnachrichten erhalten habe, in welchen ihm angedroht worden sei, es würde ihm dasselbe geschehen wie seiner Freundin. Er habe darauf umgehend seinen Bruder über diesen Vorfall informiert und ihm die erhaltenen Textnachrichten weitergeleitet, worauf dieser ihn angewiesen habe, sich sofort ins Dorf D._______ zu begeben. Er habe darauf von seinem Bruder erfahren, dass unbekannte Personen noch in der gleichen Nacht in sein Friseur-Geschäft gekommen seien, ihn gesucht und Gegenstände zerstört hätten. Am nächsten Tag sei sein Bruder, welcher für ihn die Ausreise organisiert habe, mit ihm nach E._______ gegangen, wo er für eine Nacht geblieben sei. Am 10. Dezember 2018 sei er dann über F._______ in die Türkei und danach in die Schweiz gereist.

E. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass im Nordirak eine funktionierende Schutzinfrastruktur vorhanden sei und die dortigen Behörden, wenn sie von dem Vorfalls gewusst hätten, in der Lage gewesen wären, dem Beschwerdeführer Schutz vor den ihn bedrohenden Personen zu gewähren. Weshalb er sich nicht an die Behörden gewandt habe, sei nicht verständlich. Als Grund habe er in der Anhörung wiederholt angegeben, die Stammesjustiz im Nordirak sei stärker als die Macht der Behörden und es handle sich um ein gesellschaftliches Problem, bei welchem ihm die Behörden nicht behilflich sein könnten. Zwar werde das Rechts- und Justizsystem im Nordirak teilweise tatsächlich durch das traditionelle Stammesrecht konkurrenziert, dennoch könne davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten in der Regel gerichtlich beigelegt werden könnten. Die Motive für seine Bedrohung würden zudem nur auf Vermutungen beruhen, und es seien keine Anhaltspunkte für ihm effektiv drohende Konsequenzen vorhanden. Auf mehrfache Nachfrage habe der Beschwerdeführer schliesslich angegeben, es gebe eine Person, welche bei der Regierung bekannt sei und eine gute Position innehabe. Auch auf nähere Nachfrage habe er jedoch nichts Näheres zu dieser Person aussagen wollen, als dass diese bei der Polizei arbeite, Leiter einer Stelle sei und es sich um den Onkel mütterlicherseits seiner Freundin handle. Seine Annahme, dass diese Person grossen Einfluss auf die Behörden habe, stütze sich nur auf Mutmassungen, welche er lediglich mit Beiträgen über die Familie dieser Person in Sozialen Netzwerken begründet habe. Die späte Geltendmachung dieses Grundes und seine vagen Angaben dazu würden vermuten lassen, dass es sich dabei nicht um den effektiven Grund handle, weshalb er sich nicht an die Behörden gewandt habe. Entsprechend habe er selbst angegeben, dass er sich nicht primär aufgrund dieser Person nicht bei den Behörden gemeldet habe, sondern weil er gedacht habe, es sei schwierig, sein Problem bei den Behörden zu lösen. Erst anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er schliesslich nähere Angaben zu dieser Person gemacht und ihren Namen und die Position genannt. Vor dem Hintergrund, dass er in der Anhörung ausführlich zu diesem Mann befragt worden sei, vermöchten sowohl diese als nachgeschoben zu erachtenden Angaben als auch die später eingereichten Fotografien dieser Person nichts an den Erwägungen des SEM zu ändern. Gleiches gelte für die mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichten Beweismittel. Weder die eingereichten Fotografien, die Videos noch die Chatverläufe vermöchten die Schlussfolgerung des SEM zur vorhandenen Schutzinfrastruktur im Nordirak zu widerlegen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seitens der Behörden keinen Schutz erhalten hätte oder sich aufgrund eines speziellen Profils nicht bei den Behörden hätte melden können. Aufgrund dessen sei es ihm zumutbar, sich bei erneuter Gefahr an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen vor diesen unbekannten Personen zu ersuchen oder sich bei Untätigbleiben der Behörden an die nächst höhere Instanz zu wenden. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Es würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen, und aufgrund der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers (Gesundheit, junges Alter, Schulbildung, Berufserfahrung, eigenes Geschäft, zahlreiche im Nordirak lebende engere und weitere Verwandte etc.) sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt und seine Wohnsituation zu sichern und im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Familie zählen könne.

E. 5.3 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, dass die uneheliche Beziehung zu einer Frau im Nordirak als unehrenhaft gelte. Ehrenmorde seien insbesondere in ländlichen Gegenden keine Seltenheit, und solche würden von der Gesellschaft akzeptiert. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Behörden im Nordirak grundsätzlich in der Lage seien, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten, sei zu undifferenziert. Die Stammesstrukturen und deren Durchsetzung von Recht würden oft parallel zum Justizsystem verlaufen und ein eigenes Rechtssystem darstellen, welches von den dortigen Behörden toleriert werde. Aus den kurdisch-stämmigen Gebieten seien verschiedene Fälle von Ehrenmorde bekannt, in welchen die sogenannten Familienräte über das Schicksal eines unverheirateten Paares entschieden hätten. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz würde eine Anzeige an die Behörden keinen Erfolg bringen, da diese nicht oder nur zögerlich reagieren würden. Hinzu komme, dass er als Mitglied des Berwari-Stammes im Vergleich zum Gergeri-Stamm, welchem seine Freundin angehöre, eine untergeordnete Stellung innehabe. Da im irakischen Recht eine Strafmilderung bei Ehrenmorden vorgesehen sei, drohe einem Täter höchstens drei Jahre Freiheitsstrafe, weshalb diese nicht vor einem Ehrenmord zurückschrecken würden. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass er sich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt habe. Die eingereichten Beweismittel würden seine Vorbringen bestätigen. Das SEM hätte diesbezüglich differenziertere Abklärungen vornehmen und ein erweitertes Asylverfahren durchführen müssen. Da es dies unterlassen habe, sei die Sache zur weiteren Abklärung im erweiterten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufgrund des ihm bei einer Rückkehr in den Irak bevorstehenden Todes sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar einzustufen.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch die Behörden des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2).

E. 6.2 Gemäss BVGE 2008/4 sind die Sicherheits- und Justizbehörden der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (ARK; die ARK wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleymania sowie die von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern dieser vier Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (a.a.O. E. 6.1-6.7). Diese Einschätzung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit. Die Schutzgewährung erstreckt sich auch auf Bedrohungen, welche im Zusammenhang mit der Ehre stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3292/2016 vom 9. November 2016 E. 5.4 m.H.a. BVGE 2008/4; zu den Voraussetzungen der Schutztheorie: BVGE 2011/51, E. 7 f. m.w.H.). Das Gericht geht deshalb mit der Vorinstanz einig, dass - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - der Wille und die Fähigkeit der kurdischen Behörden in C._______, ihn vor diesen Bedrohungen zu schützen, heute nach wie vor als gegeben zu erachten sind. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben darauf verzichtet, bei den zuständigen staatlichen Organen um Schutz zu ersuchen. Vorliegend finden sich jedoch keine begründeten Hinweise auf einen fehlenden Schutzwillen oder Schutzfähigkeit der Behörden. Als Grund für seinen Verzicht brachte der Beschwerdeführer vor, es handle sich dabei um ein "Stammes-Problem" (A10 F87, F100) und die Behörden könnten in dieser Angelegenheit nichts ausrichten. Zudem führte er aus, eine bei der Regierung bekannte Person - der Onkel mütterlicherseits seiner Freundin - habe eine hohe Position bei der Polizei inne (A10 F100 ff.). Dieser Mann und sein möglicher Einfluss waren jedoch offenbar nicht der ausschlaggebende Grund, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht hilfesuchend an die Behörden gewandt hatte. So führte er in der Anhörung aus, er habe die Anzeige nicht unbedingt wegen dieser Person nicht machen können und es hätte weitere Stellen gegeben, an welche er sich hätte wenden können (A10 F103). Der somit einzig mit der Annahme, dass die Behörden nichts würden ausrichten können, begründete Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Kontaktierung der Sicherheitsbehörden vermag demnach nicht eine effektiv fehlende Schutzfähigkeit oder einen mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden auszuweisen. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen nicht, darzulegen, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, sich schutzsuchend an die Behörden zu wenden, woran auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte zu verschiedenen Ehrenmorden an Frauen, Männern oder homosexuellen Personen nichts zu ändern vermögen (vgl. Beschwerdebeilagen Nrn. 3-7). Gleich verhält es sich mit den übrigen eingereichten Beweismitteln, welche allenfalls ausschliesslich dafür geeignet wären, den (vorliegend gar nicht bestrittenen) Sachverhalt zu belegen. Der Beschwerdeführer ist deshalb nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen.

E. 6.3 Ergänzend zur Argumentation der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen aufgrund seiner Beziehung zu einer geschiedenen Frau ein asylrechtlich relevantes Motiv fehlt. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, die ihn bedrohenden unbekannten Personen hätten ihm aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG enthaltenen Motiv wie seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zufügen wollten. Der geltend gemachten Gefahr vor Nachstellungen seitens privater Drittpersonen kommt daher keine asylrechtliche Relevanz zu und wäre - wenn der Beschwerdeführer im Nordirak keinen Schutz erhalten könnte - allenfalls im Rahmen zur Zulässigkeit zu prüfen.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Nordirak beziehungsweise heute bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.5 Aufgrund dieser Ausführungen ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, im erweiterten Verfahren differenziertere Abklärungen vornehmen, abzuweisen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie oben erläutert (vgl. E. 6.2), ist aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass die staatlichen Behörden vorliegend willens und fähig sind, den Beschwerdeführer vor einem allfällig drohenden "Ehrenmord" zu schützen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Der Wegweisungsvollzug in die ARK ist damit nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.4).

E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer hat zeitlebens in C._______ gelebt, ist jung und verfügt über eine Schul- und Berufsbildung sowie entsprechende Berufserfahrung und war bis zu seiner Ausreise Inhaber eines eigenen (...)-Geschäfts. Im Nordirak leben zahlreiche (nahe und weiter entfernte) Verwandte wie seine Mutter und Geschwister, mit welchen er nach wie in Kontakt steht und welche ihm bei einer Rückkehr unterstützend zur Seite stehen können. Ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz ist somit vorhanden. Aufgrund seines beruflichen Hintergrundes ist davon auszugehen, dass er, wie vor seiner Ausreise, in der Lage sein wird, für ein regelmässiges Einkommen zu sorgen. Es liegen somit zahlreiche begünstigende individuelle Faktoren vor, aufgrund welcher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine Gefährdungslage geraten. An dieser Einschätzung vermag auch der auf Beschwerdeebene bei der Vorinstanz eingereichte ärztliche Austrittsbericht des Universitätsspitals B._______ nichts zu ändern. Gemäss diesem erlitt der Beschwerdeführer einen (körperlichen) Zusammenbruch, worauf aufgrund der Unauffälligkeit der körperlichen Untersuchung die psychiatrische Abteilung konsiliarisch beigezogen wurde. Diese hat beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Dissoziation diagnostiziert. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass dem kurzen Arztbericht keine weiteren Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu entnehmen sind; vielmehr sind darin Informationen enthalten, welche nicht seinen im Asylverfahren geltend gemachten persönlichen Umständen entsprechen (Tod der Mutter vor 4 Tagen in Syrien, drohende Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Syrien). Andererseits kann selbst bei Annahme der psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in einer gewissen Schwere mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8 m.w.H.) festgehalten werden, dass von einer adäquaten Behandelbarkeit einer solchen Erkrankung im Nordirak auszugehen ist. Auch wenn gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, ist die medizinisch psychiatrische Grundversorgung für die Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei dessen Rückkehr in seinen Heimatstaat grundsätzlich gewährleistet. Auch andere persönliche Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Eingangs gestellten Rechtsbegehren nicht zum Vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Aufgrund dessen ist das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG ebenfalls gutzuheissen und dem Beschwerdeführer wird sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist ihm zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 900.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Rechtsanwalt Ferhat Kizilkaya wird dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
  4. Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1927/2019 vao Urteil vom 23. Mai 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Ferhat Kizilkaya, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 13. März 2019 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. B. Am 19. März 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme). Am 4. April 2019 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er mit einer geschiedenen Frau eine Liebesbeziehung geführt habe und aufgrund dessen von ihm unbekannten Personen mit dem Tod bedroht worden sei. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Fotografien von sich, seiner Freundin und deren Familienmitglieder, Auszüge von Chat-Verläufen sowie mehrere Videoaufnahmen zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. April 2019 (am selben Tag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Wegweisungsvollzug. D. Mit Eingabe vom 24. April 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu erklären und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er Einsicht in die Verfahrensakten mit anschliessender Frist für eine Beschwerdeergänzung, die Feststellung, dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Länderberichte und Zeitungsartikel zu den Akten. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 25. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.3]). F. Mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2019 überwies das Bundesverwaltungsgericht ein Doppel der Beschwerdeschrift an das SEM mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Zudem gewährte es dem Beschwerdeführer eine Frist, nach Erhalt der Akten eine Beschwerdeergänzung einreichen. G. Am 9. Mai 2019 wurde beim SEM ein ärztlicher Austrittbericht des Universitätsspitals B._______ vom 29. April 2019 zu den Akten gereicht. H. Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er in C._______ geboren worden sei und dort gelebt habe, bis er aufgrund von Bedrohungen habe fliehen müssen. Während seiner Arbeit als (...) - er habe ein eigenes Geschäft geführt - habe er eine geschiedene Frau kennengelernt, mit welcher er ein Verhältnis angefangen habe. Es sei stets sie gewesen, welche sich bei ihm telefonisch oder per SMS gemeldet habe; er habe sie - ihren Aussagen zufolge wegen ihrer Familie - nie von sich aus kontaktieren dürfen. Am Abend des 8. Dezember 2018 habe er seine Freundin anrufen wollen, anstelle von ihr sei sein Anruf jedoch von einem ihm unbekannten Mann entgegengenommen worden, welcher ihn beschimpft habe. Darauf habe er, der Beschwerdeführer, das Telefonat beendet, worauf er von verschiedenen Telefonnummern aus erneut angerufen worden sei sowie zahlreiche Textnachrichten erhalten habe, in welchen ihm angedroht worden sei, es würde ihm dasselbe geschehen wie seiner Freundin. Er habe darauf umgehend seinen Bruder über diesen Vorfall informiert und ihm die erhaltenen Textnachrichten weitergeleitet, worauf dieser ihn angewiesen habe, sich sofort ins Dorf D._______ zu begeben. Er habe darauf von seinem Bruder erfahren, dass unbekannte Personen noch in der gleichen Nacht in sein Friseur-Geschäft gekommen seien, ihn gesucht und Gegenstände zerstört hätten. Am nächsten Tag sei sein Bruder, welcher für ihn die Ausreise organisiert habe, mit ihm nach E._______ gegangen, wo er für eine Nacht geblieben sei. Am 10. Dezember 2018 sei er dann über F._______ in die Türkei und danach in die Schweiz gereist. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass im Nordirak eine funktionierende Schutzinfrastruktur vorhanden sei und die dortigen Behörden, wenn sie von dem Vorfalls gewusst hätten, in der Lage gewesen wären, dem Beschwerdeführer Schutz vor den ihn bedrohenden Personen zu gewähren. Weshalb er sich nicht an die Behörden gewandt habe, sei nicht verständlich. Als Grund habe er in der Anhörung wiederholt angegeben, die Stammesjustiz im Nordirak sei stärker als die Macht der Behörden und es handle sich um ein gesellschaftliches Problem, bei welchem ihm die Behörden nicht behilflich sein könnten. Zwar werde das Rechts- und Justizsystem im Nordirak teilweise tatsächlich durch das traditionelle Stammesrecht konkurrenziert, dennoch könne davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten in der Regel gerichtlich beigelegt werden könnten. Die Motive für seine Bedrohung würden zudem nur auf Vermutungen beruhen, und es seien keine Anhaltspunkte für ihm effektiv drohende Konsequenzen vorhanden. Auf mehrfache Nachfrage habe der Beschwerdeführer schliesslich angegeben, es gebe eine Person, welche bei der Regierung bekannt sei und eine gute Position innehabe. Auch auf nähere Nachfrage habe er jedoch nichts Näheres zu dieser Person aussagen wollen, als dass diese bei der Polizei arbeite, Leiter einer Stelle sei und es sich um den Onkel mütterlicherseits seiner Freundin handle. Seine Annahme, dass diese Person grossen Einfluss auf die Behörden habe, stütze sich nur auf Mutmassungen, welche er lediglich mit Beiträgen über die Familie dieser Person in Sozialen Netzwerken begründet habe. Die späte Geltendmachung dieses Grundes und seine vagen Angaben dazu würden vermuten lassen, dass es sich dabei nicht um den effektiven Grund handle, weshalb er sich nicht an die Behörden gewandt habe. Entsprechend habe er selbst angegeben, dass er sich nicht primär aufgrund dieser Person nicht bei den Behörden gemeldet habe, sondern weil er gedacht habe, es sei schwierig, sein Problem bei den Behörden zu lösen. Erst anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er schliesslich nähere Angaben zu dieser Person gemacht und ihren Namen und die Position genannt. Vor dem Hintergrund, dass er in der Anhörung ausführlich zu diesem Mann befragt worden sei, vermöchten sowohl diese als nachgeschoben zu erachtenden Angaben als auch die später eingereichten Fotografien dieser Person nichts an den Erwägungen des SEM zu ändern. Gleiches gelte für die mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichten Beweismittel. Weder die eingereichten Fotografien, die Videos noch die Chatverläufe vermöchten die Schlussfolgerung des SEM zur vorhandenen Schutzinfrastruktur im Nordirak zu widerlegen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seitens der Behörden keinen Schutz erhalten hätte oder sich aufgrund eines speziellen Profils nicht bei den Behörden hätte melden können. Aufgrund dessen sei es ihm zumutbar, sich bei erneuter Gefahr an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen vor diesen unbekannten Personen zu ersuchen oder sich bei Untätigbleiben der Behörden an die nächst höhere Instanz zu wenden. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Es würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen, und aufgrund der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers (Gesundheit, junges Alter, Schulbildung, Berufserfahrung, eigenes Geschäft, zahlreiche im Nordirak lebende engere und weitere Verwandte etc.) sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt und seine Wohnsituation zu sichern und im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Familie zählen könne. 5.3 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, dass die uneheliche Beziehung zu einer Frau im Nordirak als unehrenhaft gelte. Ehrenmorde seien insbesondere in ländlichen Gegenden keine Seltenheit, und solche würden von der Gesellschaft akzeptiert. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Behörden im Nordirak grundsätzlich in der Lage seien, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten, sei zu undifferenziert. Die Stammesstrukturen und deren Durchsetzung von Recht würden oft parallel zum Justizsystem verlaufen und ein eigenes Rechtssystem darstellen, welches von den dortigen Behörden toleriert werde. Aus den kurdisch-stämmigen Gebieten seien verschiedene Fälle von Ehrenmorde bekannt, in welchen die sogenannten Familienräte über das Schicksal eines unverheirateten Paares entschieden hätten. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz würde eine Anzeige an die Behörden keinen Erfolg bringen, da diese nicht oder nur zögerlich reagieren würden. Hinzu komme, dass er als Mitglied des Berwari-Stammes im Vergleich zum Gergeri-Stamm, welchem seine Freundin angehöre, eine untergeordnete Stellung innehabe. Da im irakischen Recht eine Strafmilderung bei Ehrenmorden vorgesehen sei, drohe einem Täter höchstens drei Jahre Freiheitsstrafe, weshalb diese nicht vor einem Ehrenmord zurückschrecken würden. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass er sich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt habe. Die eingereichten Beweismittel würden seine Vorbringen bestätigen. Das SEM hätte diesbezüglich differenziertere Abklärungen vornehmen und ein erweitertes Asylverfahren durchführen müssen. Da es dies unterlassen habe, sei die Sache zur weiteren Abklärung im erweiterten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufgrund des ihm bei einer Rückkehr in den Irak bevorstehenden Todes sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar einzustufen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch die Behörden des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2). 6.2 Gemäss BVGE 2008/4 sind die Sicherheits- und Justizbehörden der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (ARK; die ARK wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleymania sowie die von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern dieser vier Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (a.a.O. E. 6.1-6.7). Diese Einschätzung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit. Die Schutzgewährung erstreckt sich auch auf Bedrohungen, welche im Zusammenhang mit der Ehre stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3292/2016 vom 9. November 2016 E. 5.4 m.H.a. BVGE 2008/4; zu den Voraussetzungen der Schutztheorie: BVGE 2011/51, E. 7 f. m.w.H.). Das Gericht geht deshalb mit der Vorinstanz einig, dass - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - der Wille und die Fähigkeit der kurdischen Behörden in C._______, ihn vor diesen Bedrohungen zu schützen, heute nach wie vor als gegeben zu erachten sind. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben darauf verzichtet, bei den zuständigen staatlichen Organen um Schutz zu ersuchen. Vorliegend finden sich jedoch keine begründeten Hinweise auf einen fehlenden Schutzwillen oder Schutzfähigkeit der Behörden. Als Grund für seinen Verzicht brachte der Beschwerdeführer vor, es handle sich dabei um ein "Stammes-Problem" (A10 F87, F100) und die Behörden könnten in dieser Angelegenheit nichts ausrichten. Zudem führte er aus, eine bei der Regierung bekannte Person - der Onkel mütterlicherseits seiner Freundin - habe eine hohe Position bei der Polizei inne (A10 F100 ff.). Dieser Mann und sein möglicher Einfluss waren jedoch offenbar nicht der ausschlaggebende Grund, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht hilfesuchend an die Behörden gewandt hatte. So führte er in der Anhörung aus, er habe die Anzeige nicht unbedingt wegen dieser Person nicht machen können und es hätte weitere Stellen gegeben, an welche er sich hätte wenden können (A10 F103). Der somit einzig mit der Annahme, dass die Behörden nichts würden ausrichten können, begründete Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Kontaktierung der Sicherheitsbehörden vermag demnach nicht eine effektiv fehlende Schutzfähigkeit oder einen mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden auszuweisen. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen nicht, darzulegen, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, sich schutzsuchend an die Behörden zu wenden, woran auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte zu verschiedenen Ehrenmorden an Frauen, Männern oder homosexuellen Personen nichts zu ändern vermögen (vgl. Beschwerdebeilagen Nrn. 3-7). Gleich verhält es sich mit den übrigen eingereichten Beweismitteln, welche allenfalls ausschliesslich dafür geeignet wären, den (vorliegend gar nicht bestrittenen) Sachverhalt zu belegen. Der Beschwerdeführer ist deshalb nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. 6.3 Ergänzend zur Argumentation der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen aufgrund seiner Beziehung zu einer geschiedenen Frau ein asylrechtlich relevantes Motiv fehlt. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, die ihn bedrohenden unbekannten Personen hätten ihm aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG enthaltenen Motiv wie seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zufügen wollten. Der geltend gemachten Gefahr vor Nachstellungen seitens privater Drittpersonen kommt daher keine asylrechtliche Relevanz zu und wäre - wenn der Beschwerdeführer im Nordirak keinen Schutz erhalten könnte - allenfalls im Rahmen zur Zulässigkeit zu prüfen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Nordirak beziehungsweise heute bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6.5 Aufgrund dieser Ausführungen ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, im erweiterten Verfahren differenziertere Abklärungen vornehmen, abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie oben erläutert (vgl. E. 6.2), ist aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass die staatlichen Behörden vorliegend willens und fähig sind, den Beschwerdeführer vor einem allfällig drohenden "Ehrenmord" zu schützen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Der Wegweisungsvollzug in die ARK ist damit nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.4). 8.4.3 Der Beschwerdeführer hat zeitlebens in C._______ gelebt, ist jung und verfügt über eine Schul- und Berufsbildung sowie entsprechende Berufserfahrung und war bis zu seiner Ausreise Inhaber eines eigenen (...)-Geschäfts. Im Nordirak leben zahlreiche (nahe und weiter entfernte) Verwandte wie seine Mutter und Geschwister, mit welchen er nach wie in Kontakt steht und welche ihm bei einer Rückkehr unterstützend zur Seite stehen können. Ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz ist somit vorhanden. Aufgrund seines beruflichen Hintergrundes ist davon auszugehen, dass er, wie vor seiner Ausreise, in der Lage sein wird, für ein regelmässiges Einkommen zu sorgen. Es liegen somit zahlreiche begünstigende individuelle Faktoren vor, aufgrund welcher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine Gefährdungslage geraten. An dieser Einschätzung vermag auch der auf Beschwerdeebene bei der Vorinstanz eingereichte ärztliche Austrittsbericht des Universitätsspitals B._______ nichts zu ändern. Gemäss diesem erlitt der Beschwerdeführer einen (körperlichen) Zusammenbruch, worauf aufgrund der Unauffälligkeit der körperlichen Untersuchung die psychiatrische Abteilung konsiliarisch beigezogen wurde. Diese hat beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Dissoziation diagnostiziert. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass dem kurzen Arztbericht keine weiteren Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu entnehmen sind; vielmehr sind darin Informationen enthalten, welche nicht seinen im Asylverfahren geltend gemachten persönlichen Umständen entsprechen (Tod der Mutter vor 4 Tagen in Syrien, drohende Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Syrien). Andererseits kann selbst bei Annahme der psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in einer gewissen Schwere mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8 m.w.H.) festgehalten werden, dass von einer adäquaten Behandelbarkeit einer solchen Erkrankung im Nordirak auszugehen ist. Auch wenn gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, ist die medizinisch psychiatrische Grundversorgung für die Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei dessen Rückkehr in seinen Heimatstaat grundsätzlich gewährleistet. Auch andere persönliche Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Eingangs gestellten Rechtsbegehren nicht zum Vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Aufgrund dessen ist das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG ebenfalls gutzuheissen und dem Beschwerdeführer wird sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist ihm zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 900.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Rechtsanwalt Ferhat Kizilkaya wird dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

4. Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: