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D-7155/2018

D-7155/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2015. Zusammen mit verschiedenen Familienangehörigen reisten sie über Syrien, die Türkei sowie mehrere europäische Staaten am 21. September 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 16. November 2015 wurde A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für ihr Asylgesuch befragt. Am 15. August 2017 hörte das SEM sie einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in C._______ geboren und habe mehrheitlich dort gelebt. Sie habe keine Schule besucht und lediglich ein bis zwei Jahre in einem (...) gearbeitet. Im Jahr (...) habe sie geheiratet und in der Folge bei ihrem Mann D._______ gelebt. Das Verhältnis zu ihrer Schwiegermutter sei von Beginn an schlecht gewesen, da diese mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei und ihr zahlreiche Vorschriften gemacht habe. Ihre Probleme im Heimatstaat basierten jedoch auf der schwierigen Ehe ihrer Schwägerin E._______. Deren Ehemann F._______ habe sie fast täglich geschlagen und schliesslich eine zweite Frau geheiratet. Einmal sei ihr Mann D._______ bei der Arbeit von F._______ angerufen und gebeten worden, zu seinem Haus zu kommen. Dort sei es zu einem heftigen Streit zwischen den beiden gekommen, bei welchem D._______ verletzt worden sei. Als F._______ eine Waffe holen gegangen sei, habe er fliehen können. Kurz darauf seien mehrere Brüder von F._______ bei der Schwiegermutter - die sich alleine zu Hause befunden habe - vorbeigekommen. Sie seien bewaffnet gewesen und hätten nach D._______ gefragt; sie hätten ihn anscheinend umbringen wollen. Weil F._______ Beziehungen zu Leuten des M._______-Clans habe, hätten sie nichts gegen ihn unternehmen können, obwohl er ihre Familie immer wieder bedroht habe. Sie sei damals schwanger gewesen und habe die Situation nicht ertragen können, weshalb sie sich oft bei ihrer Mutter aufgehalten habe. Später sei die Sache vor Gericht gekommen und sie habe als Zeugin eine Aussage machen müssen. Aus diesem Grund sei sie auch einmal selbst von F._______ telefonisch bedroht worden. Die Ehe ihrer Schwägerin sei im (...) 2012 geschieden worden; F._______ habe die Familie aber auch danach nicht in Ruhe gelassen und immer wieder bedroht. Wegen diesen Problemen hätten sie C._______ Ende 2012 verlassen und seien nach G._______ gegangen. In G._______ hätten sie erst ein normales Leben geführt. Dann habe der "Islamische Staat" (IS) die Kontrolle übernommen und das Leben sei sehr schwierig geworden sowie von Angst geprägt gewesen. Schliesslich habe ihr Schwager - der Ehemann ihrer Schwester - einen Schlepper organisieren können, der sie im Juli 2015 aus G._______ weggebracht habe. Bei H._______ hätten sie die Grenze nach Syrien passieren können. Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, dass sie sich in der Schweiz von ihrem Ehemann getrennt habe. Dieser habe ihre im Irak lebenden Verwandten darüber in Kenntnis gesetzt, weshalb diese nun nicht mehr mit ihr sprechen würden. Sie fühlten sich durch ihr Verhalten beleidigt und hätten gesagt, sie würden sie umbringen, wenn sie zurückkehren würde. B.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen einen irakischen Nationalitätenausweis von A._______ und eine irakische Identitätskarte von B._______ (beide im Original) zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 1. April 2016 teilten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann D._______ dem SEM schriftlich mit, dass sie sich getrennt hätten. D. Mit Verfügung vom 16. November 2018 - eröffnet am 19. November 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Zudem sei ihnen eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung zu genehmigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erlass der Prozesskosten. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie einer Sozialhilfebestätigung - mehrere Ausdrucke von Facebook betreffend das Profil von F._______ und dessen Kontakte zu Polizeibeamten eingereicht. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 14. Januar 2019 fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 5. Februar 2019 zur Beschwerde vom 15. Dezember 2018 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter eine Replik ein. I. Zur Beurteilung des vorliegenden Falles wurden die Dossiers der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (N (...) [I._______, Schwiegermutter], N (...) [J._______, Schwägerin] und N (...) [E._______, Schwägerin]) sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes (D-7150/2018) beigezogen. Das SEM hat über deren Asylgesuche ebenfalls mit Verfügung vom 16. November 2018 entschieden und die entsprechenden Entscheide wurden angefochten. Die Verfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht koordiniert behandelt.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Lebenssituation in G._______ unter dem IS sehr vage geblieben seien. Auch ihren vorherigen Alltag in G._______ habe sie nicht substanziiert darlegen können und nur angegeben, sie hätten ein normales Leben gehabt, ihr Mann sei arbeiten gegangen und sie habe sich mit dem Haushalt beschäftigt. Sie habe die Fragen zu ihren Lebensumständen in G._______ stets oberflächlich beantwortet und nicht den Eindruck vermittelt, dass sie tatsächlich mehr als zwei Jahre dort gelebt habe. Unterschiede zwischen dem Leben vor dem Einmarsch des IS und jenem danach habe sie ebenfalls nicht substanziiert schildern können. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass sie sich während der von ihr behaupteten Zeit in G._______ aufgehalten habe. Sodann seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solche zu erleiden, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Inhalt des Scheidungsurteils der Schwägerin der Beschwerdeführerin zeige auf, dass sich die Behörden mit deren familiären Schwierigkeiten konkret und seriös auseinandergesetzt hätten. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es ihr selbst auch möglich gewesen wäre, mithilfe eines Anwalts gegen die geltend gemachten Bedrohungen durch F._______ vorzugehen. Die Behörden der ARK seien grundsätzlich sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig einzustufen. Die von der Beschwerdeführerin dargelegte einmalige telefonische Drohung gegen ihre Person erreiche zudem nicht die erforderliche Intensität, um als asylrelevant zu gelten. Die Probleme und Drohungen hätten mehrheitlich ihre Verwandten betroffen und nicht sie selbst. Zudem könnten ihren Aussagen keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die Drohungen auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe beruhten. Vielmehr handle es sich um einen rein privaten Streit, dem familiäre Motive zugrunde gelegen hätten. Weiter habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe keinen Kontakt zu ihrer Verwandtschaft, weil sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe. Es sei jedoch auch diesbezüglich nicht von einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität auszugehen und es lägen keine Hinweise vor, wonach sie aufgrund der Trennung bei einer Rückkehr in den Irak an Leib und Leben bedroht wäre. Es deute somit nichts darauf hin, dass die Befürchtung, künftig nichtstaatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerinnen stammten aus einer der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen, in welche der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Vorliegend sei aufgrund der unglaubhaften Ausführungen zum Leben in G._______ unklar, wo sie sich im Irak zuletzt aufgehalten und ob sie allenfalls auch längere Zeit in einem Drittstaat gelebt hätten. Damit verunmöglichten sie es dem SEM, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zu prüfen. Auch wenn das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, finde die diesbezügliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. Es sei nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn diese - wie die Beschwerdeführerin - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihres Verhaltens zu tragen und es sei vermutungsweise davon auszugehen, einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort stehe nichts entgegen. Nichtsdestotrotz sei zu erwähnen, dass sie verschiedene Verwandte im Heimatstaat habe. Gemäss einem Telefongespräch mit dem zuständigen Migrationsamt lebten sie und ihr Ehemann seit März 2018 an derselben Adresse. Ihr Ehemann verfüge über ein stabiles soziales Netzwerk und Arbeitserfahrung, sodass nicht davon auszugehen sei, sie beide würden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Zudem habe die Beschwerdeführerin selbst etwa zwei Jahre in einem (...) gearbeitet und es sei ihr zuzutrauen, sich in der Heimat beruflich wieder einzugliedern.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl von ihrem Leben in G._______ erzählt und dargelegt habe, dass sie nach dem Einmarsch des IS das Haus praktisch nie verlassen habe. Bereits vorher habe sie dies nur selten getan, namentlich um ihre Schwester zu besuchen oder kleinere Einkäufe zu erledigen. Sie habe das von Angst geprägte Leben in G._______ so geschildert, wie sie es erlebt habe. Sodann könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz keineswegs von einem hinreichenden staatlichen Schutz gegen die Angriffe von Seiten des Ex-Mannes ihrer Schwägerin ausgegangen werden. Vordergründig handle es sich zwar um eine zivile Angelegenheit. Bei genauer Betrachtung der gesamten Umstände werde jedoch ersichtlich, dass politische Verstrickungen vorlägen. F._______ stehe der M._______-Partei sehr nahe und seinem Facebook-Profil lasse sich entnehmen, dass er mit einem ranghohen Parteimitglied befreundet sei sowie enge Verbindungen zu den beiden Chefs der lokalen Polizei habe. Es sei bekannt, dass die kurdischen Parteien einen enormen Einfluss auf das gesamte Leben hätten, zumal die ARK von Korruption und Begünstigung geprägt sei. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr von den erwähnten Polizeichefs sowie unter dem Einfluss der M._______-Partei verfolgt werden würde und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Des Weiteren habe die Vorinstanz anlässlich eines Telefongesprächs erfahren, dass die Beschwerdeführerin seit März 2018 erneut im gleichen Haus wie ihr Ehemann lebe. Es handle sich bei ihnen beiden aber um Asylsuchende, welche in einer kantonalen Unterkunft lebten. Es bestehe keine Wahlfreiheit bezüglich ihres Wohnortes, weshalb es für sie unumgänglich sei, dass sie am selben Ort lebten. In keiner Weise lasse sich aus diesem Telefongespräch schliessen, dass die Eheleute ihre Beziehung wiederaufgenommen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil BVGE 2008/5 festgehalten, dass alleinstehende Mütter mit ihren minderjährigen Kindern nur unter sehr restriktiven Umständen in den Irak zurückgeschickt werden könnten. Die Voraussetzungen hierfür seien vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin wäre als alleinstehende Mutter im Irak erheblichen Problemen ausgesetzt und der Vollzug der Wegweisung würde Art. 3 EMRK zuwiderlaufen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin rüge zwar, dass ihr Beziehungsstatus in der angefochtenen Verfügung falsch dargestellt werde. Eine Klarstellung zum derzeitigen Verhältnis zwischen ihr und ihrem Ehemann sei der Beschwerdeschrift jedoch nicht zu entnehmen. Aufgrund der Akten gehe das SEM davon aus, dass die Beziehung mit ihrem Ehemann wieder intakt sei und es sich bei der Beschwerdeführerin gerade nicht um eine alleinstehende Frau mit einem Kind handle. Es sei ihr zuzumuten, gemeinsam mit ihrem Mann sowie ihrer Schwiegermutter in den Irak zurückzukehren. Es lägen keine objektiven Hinweise vor, dass sie bei einer Rückkehr an Leib und Leben bedroht sei.

E. 4.4 Im Rahmen der Replik wurde geltend gemacht, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine intakte Beziehung führten. Das Ehepaar habe sich sehr wohl getrennt und die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Anhörung deutlich ausgeführt, dass sie eine konkret begründete Angst vor ihrer Familie im Irak habe. Diese würde nicht mehr mit ihr sprechen, weil sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe. Sie hätten ihr gesagt, sie wollten sie verstossen und würden ihr Probleme machen, wenn sie in den Irak zurückkehrte. Aus ihren Aussagen gehe klar hervor, dass sie keine intakte Beziehung zu ihrem Ehemann mehr habe und eine Wegweisung sowohl für sie als auch für ihr Kind weitreichende Konsequenzen hätte. Die irakische Gesellschaft akzeptiere alleinstehende Mütter nicht und sie verfüge über keine Möglichkeiten, sich in die dortige Gemeinschaft einzufügen oder von dieser gar unterstützt zu werden.

E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2). Von einem ausreichenden Schutz vor privater Verfolgung ist auszugehen, wenn der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellt, diese der betroffenen Person zugänglich ist und es ihr nicht aus individuellen Gründen unzumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.).

E. 5.2 Im Urteil BVGE 2008/4 wurde ausführlich dargelegt, dass die Sicherheitsbehörden der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan, bestehend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie der von Letzterer abgespaltenen Provinz Halabja, grundsätzlich in der Lage und willens sind, ihren Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Diese Einschätzung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit (vgl. in jüngerer Zeit etwa Urteil des BVGer D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2). Gehen die Übergriffe jedoch von den Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern aus, kann - aufgrund der engen Verflechtung von Partei- und Behördenstrukturen - nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie infolge der Probleme ihrer Schwägerin E._______ ausgereist sei. Deren Ehe mit F._______ sei von Gewalt geprägt gewesen, weshalb sich ihre Schwägerin habe trennen wollen. Die Auseinandersetzung habe die ganze Familie betroffen; dabei sei auch ihr Ehemann D._______ einmal von F._______ verletzt sowie mit einer Waffe bedroht worden. Sie selbst habe im Rahmen des Anfang 2012 eingeleiteten Scheidungsprozesses als Zeugin aussagen müssen und sei deshalb ebenfalls bedroht worden (vgl. A22, F101 und F103). Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie durch den Konflikt zwischen E._______ und F._______ mehrheitlich nur indirekt betroffen war. Die Drohungen von F._______ richteten sich in erster Linie gegen ihren Ehemann sowie ihre Schwägerin, während sie selbst nur einmal - nach ihrer Aussage vor Gericht - einen drohenden Telefonanruf erhalten habe (vgl. A22, F118). Daraus lässt sich jedoch keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität ableiten. Ausserdem scheint F._______ häufig Drohungen ausgesprochen zu haben, ohne konkrete Anstalten gemacht zu haben, diese umzusetzen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gezielt von Verfolgungshandlungen von Seiten von F._______ betroffen war oder ihr die Gefahr gedroht hätte, solchen zukünftig ausgesetzt zu werden. Das SEM wies auch zu Recht darauf hin, dass es der vorgebrachten Bedrohung durch F._______ an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt. Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, ihr habe eine politische Verfolgung aufgrund der Verstrickungen zwischen F._______, der K._______ sowie lokalen Polizeibehörden gedroht, ist festzuhalten, dass sich weder aus den Akten noch den Aussagen der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte hierfür ergeben. Hinsichtlich der befürchteten Verfolgung durch die eigene Familie kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die nachfolgende E. 7.4.5.3 verwiesen werden.

E. 5.4 Zusammenfassend wurde nichts vorgebracht, um die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, zumal die Ablehnung des Asylgesuchs ihres Ehemannes respektive Vaters sowie die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs mit Urteil gleichen Datums ebenfalls bestätigt wird (Verfahren D-7150/2018). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie oben dargelegt wurde, war die Beschwerdeführerin von den Drohungen von F._______ mehrheitlich indirekt betroffen und es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass ihr selbst eine Verfolgung gedroht hätte respektive sie an Leib und Leben gefährdet gewesen wäre. Sodann lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung ist es als glaubhaft zu erachten, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise zuletzt in G._______ aufgehalten hat. Zwar waren ihre Ausführungen in diesem Zusammenhang äusserst knapp und wurden von der Vorinstanz zu Recht als oberflächlich bezeichnet (vgl. A22, F36 ff.). Ihre Erklärung, die Frauen seien mehrheitlich zu Hause geblieben (vgl. A22, F68), überzeugt dabei nur teilweise, zumal sie auch vor dem Einmarsch des IS rund ein Jahr in G._______ gelebt haben will und dennoch kaum etwas zum Leben dort ausführen konnte (vgl. A22, F47 f.). Ihre Angehörigen respektive die Familienmitglieder ihres Ehemannes gaben jedoch übereinstimmend an, dass sie zusammen mit der Beschwerdeführerin dort gelebt hätten. Dabei waren die Ausführungen ihres Ehemannes sowie ihres Schwagers zum Aufenthalt der Familie in G._______ deutlich substanziierter (vgl. Akten N (...), A24 F26 ff. und Akten N (...), A29, F48 ff. und F68 f), weshalb es insgesamt als glaubhaft zu erachten ist, dass sie sich dort - zusammen mit der Beschwerdeführerin - aufgehalten haben. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug in die ARK als zumutbar einzustufen ist, auch wenn die Beschwerdeführerin im Irak zuletzt in G._______ wohnhaft war.

E. 7.4.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Einnahme von diversen Ortschaften im Zentralirak durch den IS habe zu einer grossen Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen geführt. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische seien jedoch nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem wesentlich verändert, nachdem der Krieg gegen die Terrormiliz IS von der irakischen Regierung für beendet erklärt worden sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar.

E. 7.4.4 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Diese Einschätzung ist auch nach dem am 25. September 2017 in der ARK durchgeführten Referendum, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte, gültig. Der Wegweisungsvollzug in die ARK ist nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.4).

E. 7.4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt und müsse als alleinerziehende Frau in den Irak zurückkehren. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne alleinstehenden Müttern eine Rückkehr in den Irak jedoch nur unter sehr restriktiven Umständen zugemutet werden. Das SEM stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor mit ihrem Ehemann zusammenwohne. Dieser verfüge über Arbeitserfahrung und ein soziales Netzwerk im Heimatstaat, weshalb es ihnen gemeinsam möglich sei, sich im Irak wirtschaftlich wiedereinzugliedern. Auf Beschwerdeebene wird dem entgegengehalten, dass sie als Asylsuchende ihren Wohnort nicht aussuchen könne und mit ihrem Ehemann eine Unterkunft an derselben Adresse zugewiesen erhalten habe. Entsprechend lasse sich daraus nicht ableiten, dass die Beziehung noch intakt sei.

E. 7.4.5.2 In den Akten findet sich eine von beiden Eheleuten unterzeichnete Eingabe vom 1. April 2016, wonach sie sich getrennt hätten. Zudem äusserte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung dahingehend, dass sie sich nicht mehr vorstellen könne, mit ihrem Mann zusammenzuleben (vgl. A22, F268 ff.). Gleichzeitig führte sie jedoch aus, das Verhältnis zu diesem sei gut und er komme jeweils bei ihr vorbei (vgl. A22, F263 ff.). Dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis zum 3. April 2016 in der (...) wohnte, während ihr Ehemann - mit einer eintägigen Unterbrechung - bis am 30. August 2017 dort untergebracht war. Die Adresse der Beschwerdeführerin war ab dem 8. April 2016 an der (...). Demgegenüber lautet die Adresse von D._______ ab dem 31. August 2017 ebenfalls (...). Ab diesem Zeitpunkt waren die Ehegatten stets an derselben Adresse verzeichnet. Es lässt sich erkennen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach der gemeldeten Trennung für etwas mehr als ein Jahr an unterschiedlichen Orten lebten, während sie nun seit rund zweieinhalb Jahren wieder an derselben Adresse wohnen. Zwar trifft es zu, dass sich daraus allein nicht ableiten lässt, dass sie die Beziehung wieder aufgenommen haben. Es ist aber davon auszugehen, dass das Verhältnis der Ehegatten zueinander gut ist, da sie andernfalls wohl nicht derselben Adresse zugewiesen und weiterhin an getrennten Wohnorten untergebracht worden wären.

E. 7.4.5.3 Anlässlich ihrer Anhörungen gaben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann an, sie hätten ein gutes Verhältnis (vgl. A22, F264 und A24, F16). Angesichts dessen ist - auch wenn auf Beschwerdeebene bekräftigt wird, die Ehegatten hätten sich tatsächlich getrennt - davon auszugehen, dass D._______ die Beschwerdeführerin und seine Tochter nach wie vor unterstützt und nach einer Rückkehr in den Irak auch weiterhin unterstützen wird. Unter diesen Umständen kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin von Seiten ihrer Familie eine Verfolgung zu befürchten hätte, wie sie im Rahmen ihrer Anhörung ausführte. Sie machte in dieser Hinsicht geltend, von ihrer Tante erfahren zu haben, dass ihre Onkel und Cousins sie bei einer Rückkehr umbringen würden, weil sie sich getrennt habe (vgl. A22, F248 ff.). Im Zuge der Trennung habe ihr Ehemann die Tante angerufen und dieser gegenüber - zu Unrecht - behauptet, dass sie (die Beschwerdeführerin) abgehauen sei. Es erscheint schwer nachvollziehbar, dass D._______, welcher im Zuge der Scheidung seiner Schwester mit derart grossen Problemen konfrontiert war, durch sein Verhalten seine eigene Ehefrau der Gefahr einer Verfolgung durch ihre Familie aussetzen würde. Dies umso weniger, als er das Verhältnis zu seiner Frau als sehr gut beschreibt und den Grund für die Trennung vor allem in den Umständen bei der Unterbringung der Asylsuchenden sieht (vgl. A24, F16). Es ist daher anzunehmen, dass er sich nötigenfalls - sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich von ihrer Familie bedroht werden - für seine Ehefrau einsetzen und allfällige früheren falschen Anschuldigungen richtigstellen würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass ihr von Seiten ihrer Familie eine konkrete Gefahr droht. Sie steht denn auch immer noch in Kontakt mit ihrer Tante und ihren Schwestern (vgl. A22, F254), was gerade nicht darauf schliessen lässt, dass ihre Familie sie verstossen hat.

E. 7.4.5.4 Nachdem die Ablehnung des Asylgesuchs von D._______ sowie die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs mit Urteil gleichen Datums bestätigt wird - dasselbe gilt auch für die Schwägerinnen E._______ und J._______ und deren Familien sowie die Schwiegermutter (Verfahren D-7151/2018. D-7100/2018, D-7102/2018, und D-7226/2018) -, kehrt die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Angehörigen in den Irak zurück. Selbst wenn sie und ihr Ehemann kein Paar mehr sein sollten, ist angesichts der guten Beziehung zwischen den Beiden davon auszugehen, dass sie von ihm und dessen Familie weiterhin unterstützt werden wird. Ihr Ehemann hat in L._______ verschiedene Verwandte und kann bei einer Rückkehr auf ein bestehendes soziales Netz zurückgreifen. Auch die Beschwerdeführerin hat mehrere Angehörige im Heimatstaat, wobei sie zumindest mit ihrer Tante und ihrer Schwester nach wie vor in Kontakt steht. Zudem hat sie in Europa lebende Verwandte (vgl. A4, Ziff. 3.03), von denen sie allenfalls auch unterstützt werden kann. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen im Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würden.

E. 7.4.6 Sodann steht auch das Kindeswohl der Tochter dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Die Beschwerdeführerinnen halten sich seit etwas mehr als vier Jahren in der Schweiz auf. Die Tochter ist im Urteilszeitpunkt noch nicht ganz (...) Jahre alt, weshalb ihre Eltern nach wie vor die Hauptbezugspersonen darstellen. Allein durch den Besuch des Kindergartens respektive der Schule in der Schweiz ergibt sich - obwohl vom Bestehen gewisser Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszugehen ist - noch keine Verwurzelung hierzulande, welche bei einem Vollzug der Wegweisung zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - sowie diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7155/2018 Urteil vom 24. Februar 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), und das Kind B._______, geboren am (...), beide Irak, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2018. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2015. Zusammen mit verschiedenen Familienangehörigen reisten sie über Syrien, die Türkei sowie mehrere europäische Staaten am 21. September 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 16. November 2015 wurde A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für ihr Asylgesuch befragt. Am 15. August 2017 hörte das SEM sie einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in C._______ geboren und habe mehrheitlich dort gelebt. Sie habe keine Schule besucht und lediglich ein bis zwei Jahre in einem (...) gearbeitet. Im Jahr (...) habe sie geheiratet und in der Folge bei ihrem Mann D._______ gelebt. Das Verhältnis zu ihrer Schwiegermutter sei von Beginn an schlecht gewesen, da diese mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei und ihr zahlreiche Vorschriften gemacht habe. Ihre Probleme im Heimatstaat basierten jedoch auf der schwierigen Ehe ihrer Schwägerin E._______. Deren Ehemann F._______ habe sie fast täglich geschlagen und schliesslich eine zweite Frau geheiratet. Einmal sei ihr Mann D._______ bei der Arbeit von F._______ angerufen und gebeten worden, zu seinem Haus zu kommen. Dort sei es zu einem heftigen Streit zwischen den beiden gekommen, bei welchem D._______ verletzt worden sei. Als F._______ eine Waffe holen gegangen sei, habe er fliehen können. Kurz darauf seien mehrere Brüder von F._______ bei der Schwiegermutter - die sich alleine zu Hause befunden habe - vorbeigekommen. Sie seien bewaffnet gewesen und hätten nach D._______ gefragt; sie hätten ihn anscheinend umbringen wollen. Weil F._______ Beziehungen zu Leuten des M._______-Clans habe, hätten sie nichts gegen ihn unternehmen können, obwohl er ihre Familie immer wieder bedroht habe. Sie sei damals schwanger gewesen und habe die Situation nicht ertragen können, weshalb sie sich oft bei ihrer Mutter aufgehalten habe. Später sei die Sache vor Gericht gekommen und sie habe als Zeugin eine Aussage machen müssen. Aus diesem Grund sei sie auch einmal selbst von F._______ telefonisch bedroht worden. Die Ehe ihrer Schwägerin sei im (...) 2012 geschieden worden; F._______ habe die Familie aber auch danach nicht in Ruhe gelassen und immer wieder bedroht. Wegen diesen Problemen hätten sie C._______ Ende 2012 verlassen und seien nach G._______ gegangen. In G._______ hätten sie erst ein normales Leben geführt. Dann habe der "Islamische Staat" (IS) die Kontrolle übernommen und das Leben sei sehr schwierig geworden sowie von Angst geprägt gewesen. Schliesslich habe ihr Schwager - der Ehemann ihrer Schwester - einen Schlepper organisieren können, der sie im Juli 2015 aus G._______ weggebracht habe. Bei H._______ hätten sie die Grenze nach Syrien passieren können. Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, dass sie sich in der Schweiz von ihrem Ehemann getrennt habe. Dieser habe ihre im Irak lebenden Verwandten darüber in Kenntnis gesetzt, weshalb diese nun nicht mehr mit ihr sprechen würden. Sie fühlten sich durch ihr Verhalten beleidigt und hätten gesagt, sie würden sie umbringen, wenn sie zurückkehren würde. B.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen einen irakischen Nationalitätenausweis von A._______ und eine irakische Identitätskarte von B._______ (beide im Original) zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 1. April 2016 teilten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann D._______ dem SEM schriftlich mit, dass sie sich getrennt hätten. D. Mit Verfügung vom 16. November 2018 - eröffnet am 19. November 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Zudem sei ihnen eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung zu genehmigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erlass der Prozesskosten. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie einer Sozialhilfebestätigung - mehrere Ausdrucke von Facebook betreffend das Profil von F._______ und dessen Kontakte zu Polizeibeamten eingereicht. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 14. Januar 2019 fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 5. Februar 2019 zur Beschwerde vom 15. Dezember 2018 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter eine Replik ein. I. Zur Beurteilung des vorliegenden Falles wurden die Dossiers der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (N (...) [I._______, Schwiegermutter], N (...) [J._______, Schwägerin] und N (...) [E._______, Schwägerin]) sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes (D-7150/2018) beigezogen. Das SEM hat über deren Asylgesuche ebenfalls mit Verfügung vom 16. November 2018 entschieden und die entsprechenden Entscheide wurden angefochten. Die Verfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht koordiniert behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Lebenssituation in G._______ unter dem IS sehr vage geblieben seien. Auch ihren vorherigen Alltag in G._______ habe sie nicht substanziiert darlegen können und nur angegeben, sie hätten ein normales Leben gehabt, ihr Mann sei arbeiten gegangen und sie habe sich mit dem Haushalt beschäftigt. Sie habe die Fragen zu ihren Lebensumständen in G._______ stets oberflächlich beantwortet und nicht den Eindruck vermittelt, dass sie tatsächlich mehr als zwei Jahre dort gelebt habe. Unterschiede zwischen dem Leben vor dem Einmarsch des IS und jenem danach habe sie ebenfalls nicht substanziiert schildern können. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass sie sich während der von ihr behaupteten Zeit in G._______ aufgehalten habe. Sodann seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solche zu erleiden, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Inhalt des Scheidungsurteils der Schwägerin der Beschwerdeführerin zeige auf, dass sich die Behörden mit deren familiären Schwierigkeiten konkret und seriös auseinandergesetzt hätten. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es ihr selbst auch möglich gewesen wäre, mithilfe eines Anwalts gegen die geltend gemachten Bedrohungen durch F._______ vorzugehen. Die Behörden der ARK seien grundsätzlich sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig einzustufen. Die von der Beschwerdeführerin dargelegte einmalige telefonische Drohung gegen ihre Person erreiche zudem nicht die erforderliche Intensität, um als asylrelevant zu gelten. Die Probleme und Drohungen hätten mehrheitlich ihre Verwandten betroffen und nicht sie selbst. Zudem könnten ihren Aussagen keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die Drohungen auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe beruhten. Vielmehr handle es sich um einen rein privaten Streit, dem familiäre Motive zugrunde gelegen hätten. Weiter habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe keinen Kontakt zu ihrer Verwandtschaft, weil sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe. Es sei jedoch auch diesbezüglich nicht von einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität auszugehen und es lägen keine Hinweise vor, wonach sie aufgrund der Trennung bei einer Rückkehr in den Irak an Leib und Leben bedroht wäre. Es deute somit nichts darauf hin, dass die Befürchtung, künftig nichtstaatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerinnen stammten aus einer der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen, in welche der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Vorliegend sei aufgrund der unglaubhaften Ausführungen zum Leben in G._______ unklar, wo sie sich im Irak zuletzt aufgehalten und ob sie allenfalls auch längere Zeit in einem Drittstaat gelebt hätten. Damit verunmöglichten sie es dem SEM, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zu prüfen. Auch wenn das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, finde die diesbezügliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. Es sei nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn diese - wie die Beschwerdeführerin - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihres Verhaltens zu tragen und es sei vermutungsweise davon auszugehen, einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort stehe nichts entgegen. Nichtsdestotrotz sei zu erwähnen, dass sie verschiedene Verwandte im Heimatstaat habe. Gemäss einem Telefongespräch mit dem zuständigen Migrationsamt lebten sie und ihr Ehemann seit März 2018 an derselben Adresse. Ihr Ehemann verfüge über ein stabiles soziales Netzwerk und Arbeitserfahrung, sodass nicht davon auszugehen sei, sie beide würden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Zudem habe die Beschwerdeführerin selbst etwa zwei Jahre in einem (...) gearbeitet und es sei ihr zuzutrauen, sich in der Heimat beruflich wieder einzugliedern. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl von ihrem Leben in G._______ erzählt und dargelegt habe, dass sie nach dem Einmarsch des IS das Haus praktisch nie verlassen habe. Bereits vorher habe sie dies nur selten getan, namentlich um ihre Schwester zu besuchen oder kleinere Einkäufe zu erledigen. Sie habe das von Angst geprägte Leben in G._______ so geschildert, wie sie es erlebt habe. Sodann könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz keineswegs von einem hinreichenden staatlichen Schutz gegen die Angriffe von Seiten des Ex-Mannes ihrer Schwägerin ausgegangen werden. Vordergründig handle es sich zwar um eine zivile Angelegenheit. Bei genauer Betrachtung der gesamten Umstände werde jedoch ersichtlich, dass politische Verstrickungen vorlägen. F._______ stehe der M._______-Partei sehr nahe und seinem Facebook-Profil lasse sich entnehmen, dass er mit einem ranghohen Parteimitglied befreundet sei sowie enge Verbindungen zu den beiden Chefs der lokalen Polizei habe. Es sei bekannt, dass die kurdischen Parteien einen enormen Einfluss auf das gesamte Leben hätten, zumal die ARK von Korruption und Begünstigung geprägt sei. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr von den erwähnten Polizeichefs sowie unter dem Einfluss der M._______-Partei verfolgt werden würde und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Des Weiteren habe die Vorinstanz anlässlich eines Telefongesprächs erfahren, dass die Beschwerdeführerin seit März 2018 erneut im gleichen Haus wie ihr Ehemann lebe. Es handle sich bei ihnen beiden aber um Asylsuchende, welche in einer kantonalen Unterkunft lebten. Es bestehe keine Wahlfreiheit bezüglich ihres Wohnortes, weshalb es für sie unumgänglich sei, dass sie am selben Ort lebten. In keiner Weise lasse sich aus diesem Telefongespräch schliessen, dass die Eheleute ihre Beziehung wiederaufgenommen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil BVGE 2008/5 festgehalten, dass alleinstehende Mütter mit ihren minderjährigen Kindern nur unter sehr restriktiven Umständen in den Irak zurückgeschickt werden könnten. Die Voraussetzungen hierfür seien vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin wäre als alleinstehende Mutter im Irak erheblichen Problemen ausgesetzt und der Vollzug der Wegweisung würde Art. 3 EMRK zuwiderlaufen. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin rüge zwar, dass ihr Beziehungsstatus in der angefochtenen Verfügung falsch dargestellt werde. Eine Klarstellung zum derzeitigen Verhältnis zwischen ihr und ihrem Ehemann sei der Beschwerdeschrift jedoch nicht zu entnehmen. Aufgrund der Akten gehe das SEM davon aus, dass die Beziehung mit ihrem Ehemann wieder intakt sei und es sich bei der Beschwerdeführerin gerade nicht um eine alleinstehende Frau mit einem Kind handle. Es sei ihr zuzumuten, gemeinsam mit ihrem Mann sowie ihrer Schwiegermutter in den Irak zurückzukehren. Es lägen keine objektiven Hinweise vor, dass sie bei einer Rückkehr an Leib und Leben bedroht sei. 4.4 Im Rahmen der Replik wurde geltend gemacht, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine intakte Beziehung führten. Das Ehepaar habe sich sehr wohl getrennt und die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Anhörung deutlich ausgeführt, dass sie eine konkret begründete Angst vor ihrer Familie im Irak habe. Diese würde nicht mehr mit ihr sprechen, weil sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe. Sie hätten ihr gesagt, sie wollten sie verstossen und würden ihr Probleme machen, wenn sie in den Irak zurückkehrte. Aus ihren Aussagen gehe klar hervor, dass sie keine intakte Beziehung zu ihrem Ehemann mehr habe und eine Wegweisung sowohl für sie als auch für ihr Kind weitreichende Konsequenzen hätte. Die irakische Gesellschaft akzeptiere alleinstehende Mütter nicht und sie verfüge über keine Möglichkeiten, sich in die dortige Gemeinschaft einzufügen oder von dieser gar unterstützt zu werden. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2). Von einem ausreichenden Schutz vor privater Verfolgung ist auszugehen, wenn der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellt, diese der betroffenen Person zugänglich ist und es ihr nicht aus individuellen Gründen unzumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.). 5.2 Im Urteil BVGE 2008/4 wurde ausführlich dargelegt, dass die Sicherheitsbehörden der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan, bestehend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie der von Letzterer abgespaltenen Provinz Halabja, grundsätzlich in der Lage und willens sind, ihren Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Diese Einschätzung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gültigkeit (vgl. in jüngerer Zeit etwa Urteil des BVGer D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2). Gehen die Übergriffe jedoch von den Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern aus, kann - aufgrund der engen Verflechtung von Partei- und Behördenstrukturen - nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7). 5.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie infolge der Probleme ihrer Schwägerin E._______ ausgereist sei. Deren Ehe mit F._______ sei von Gewalt geprägt gewesen, weshalb sich ihre Schwägerin habe trennen wollen. Die Auseinandersetzung habe die ganze Familie betroffen; dabei sei auch ihr Ehemann D._______ einmal von F._______ verletzt sowie mit einer Waffe bedroht worden. Sie selbst habe im Rahmen des Anfang 2012 eingeleiteten Scheidungsprozesses als Zeugin aussagen müssen und sei deshalb ebenfalls bedroht worden (vgl. A22, F101 und F103). Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie durch den Konflikt zwischen E._______ und F._______ mehrheitlich nur indirekt betroffen war. Die Drohungen von F._______ richteten sich in erster Linie gegen ihren Ehemann sowie ihre Schwägerin, während sie selbst nur einmal - nach ihrer Aussage vor Gericht - einen drohenden Telefonanruf erhalten habe (vgl. A22, F118). Daraus lässt sich jedoch keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität ableiten. Ausserdem scheint F._______ häufig Drohungen ausgesprochen zu haben, ohne konkrete Anstalten gemacht zu haben, diese umzusetzen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gezielt von Verfolgungshandlungen von Seiten von F._______ betroffen war oder ihr die Gefahr gedroht hätte, solchen zukünftig ausgesetzt zu werden. Das SEM wies auch zu Recht darauf hin, dass es der vorgebrachten Bedrohung durch F._______ an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt. Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, ihr habe eine politische Verfolgung aufgrund der Verstrickungen zwischen F._______, der K._______ sowie lokalen Polizeibehörden gedroht, ist festzuhalten, dass sich weder aus den Akten noch den Aussagen der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte hierfür ergeben. Hinsichtlich der befürchteten Verfolgung durch die eigene Familie kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die nachfolgende E. 7.4.5.3 verwiesen werden. 5.4 Zusammenfassend wurde nichts vorgebracht, um die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, zumal die Ablehnung des Asylgesuchs ihres Ehemannes respektive Vaters sowie die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs mit Urteil gleichen Datums ebenfalls bestätigt wird (Verfahren D-7150/2018). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie oben dargelegt wurde, war die Beschwerdeführerin von den Drohungen von F._______ mehrheitlich indirekt betroffen und es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass ihr selbst eine Verfolgung gedroht hätte respektive sie an Leib und Leben gefährdet gewesen wäre. Sodann lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung ist es als glaubhaft zu erachten, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise zuletzt in G._______ aufgehalten hat. Zwar waren ihre Ausführungen in diesem Zusammenhang äusserst knapp und wurden von der Vorinstanz zu Recht als oberflächlich bezeichnet (vgl. A22, F36 ff.). Ihre Erklärung, die Frauen seien mehrheitlich zu Hause geblieben (vgl. A22, F68), überzeugt dabei nur teilweise, zumal sie auch vor dem Einmarsch des IS rund ein Jahr in G._______ gelebt haben will und dennoch kaum etwas zum Leben dort ausführen konnte (vgl. A22, F47 f.). Ihre Angehörigen respektive die Familienmitglieder ihres Ehemannes gaben jedoch übereinstimmend an, dass sie zusammen mit der Beschwerdeführerin dort gelebt hätten. Dabei waren die Ausführungen ihres Ehemannes sowie ihres Schwagers zum Aufenthalt der Familie in G._______ deutlich substanziierter (vgl. Akten N (...), A24 F26 ff. und Akten N (...), A29, F48 ff. und F68 f), weshalb es insgesamt als glaubhaft zu erachten ist, dass sie sich dort - zusammen mit der Beschwerdeführerin - aufgehalten haben. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug in die ARK als zumutbar einzustufen ist, auch wenn die Beschwerdeführerin im Irak zuletzt in G._______ wohnhaft war. 7.4.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Einnahme von diversen Ortschaften im Zentralirak durch den IS habe zu einer grossen Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen geführt. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische seien jedoch nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem wesentlich verändert, nachdem der Krieg gegen die Terrormiliz IS von der irakischen Regierung für beendet erklärt worden sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar. 7.4.4 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Diese Einschätzung ist auch nach dem am 25. September 2017 in der ARK durchgeführten Referendum, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte, gültig. Der Wegweisungsvollzug in die ARK ist nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.4). 7.4.5 7.4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt und müsse als alleinerziehende Frau in den Irak zurückkehren. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne alleinstehenden Müttern eine Rückkehr in den Irak jedoch nur unter sehr restriktiven Umständen zugemutet werden. Das SEM stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor mit ihrem Ehemann zusammenwohne. Dieser verfüge über Arbeitserfahrung und ein soziales Netzwerk im Heimatstaat, weshalb es ihnen gemeinsam möglich sei, sich im Irak wirtschaftlich wiedereinzugliedern. Auf Beschwerdeebene wird dem entgegengehalten, dass sie als Asylsuchende ihren Wohnort nicht aussuchen könne und mit ihrem Ehemann eine Unterkunft an derselben Adresse zugewiesen erhalten habe. Entsprechend lasse sich daraus nicht ableiten, dass die Beziehung noch intakt sei. 7.4.5.2 In den Akten findet sich eine von beiden Eheleuten unterzeichnete Eingabe vom 1. April 2016, wonach sie sich getrennt hätten. Zudem äusserte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung dahingehend, dass sie sich nicht mehr vorstellen könne, mit ihrem Mann zusammenzuleben (vgl. A22, F268 ff.). Gleichzeitig führte sie jedoch aus, das Verhältnis zu diesem sei gut und er komme jeweils bei ihr vorbei (vgl. A22, F263 ff.). Dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis zum 3. April 2016 in der (...) wohnte, während ihr Ehemann - mit einer eintägigen Unterbrechung - bis am 30. August 2017 dort untergebracht war. Die Adresse der Beschwerdeführerin war ab dem 8. April 2016 an der (...). Demgegenüber lautet die Adresse von D._______ ab dem 31. August 2017 ebenfalls (...). Ab diesem Zeitpunkt waren die Ehegatten stets an derselben Adresse verzeichnet. Es lässt sich erkennen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach der gemeldeten Trennung für etwas mehr als ein Jahr an unterschiedlichen Orten lebten, während sie nun seit rund zweieinhalb Jahren wieder an derselben Adresse wohnen. Zwar trifft es zu, dass sich daraus allein nicht ableiten lässt, dass sie die Beziehung wieder aufgenommen haben. Es ist aber davon auszugehen, dass das Verhältnis der Ehegatten zueinander gut ist, da sie andernfalls wohl nicht derselben Adresse zugewiesen und weiterhin an getrennten Wohnorten untergebracht worden wären. 7.4.5.3 Anlässlich ihrer Anhörungen gaben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann an, sie hätten ein gutes Verhältnis (vgl. A22, F264 und A24, F16). Angesichts dessen ist - auch wenn auf Beschwerdeebene bekräftigt wird, die Ehegatten hätten sich tatsächlich getrennt - davon auszugehen, dass D._______ die Beschwerdeführerin und seine Tochter nach wie vor unterstützt und nach einer Rückkehr in den Irak auch weiterhin unterstützen wird. Unter diesen Umständen kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin von Seiten ihrer Familie eine Verfolgung zu befürchten hätte, wie sie im Rahmen ihrer Anhörung ausführte. Sie machte in dieser Hinsicht geltend, von ihrer Tante erfahren zu haben, dass ihre Onkel und Cousins sie bei einer Rückkehr umbringen würden, weil sie sich getrennt habe (vgl. A22, F248 ff.). Im Zuge der Trennung habe ihr Ehemann die Tante angerufen und dieser gegenüber - zu Unrecht - behauptet, dass sie (die Beschwerdeführerin) abgehauen sei. Es erscheint schwer nachvollziehbar, dass D._______, welcher im Zuge der Scheidung seiner Schwester mit derart grossen Problemen konfrontiert war, durch sein Verhalten seine eigene Ehefrau der Gefahr einer Verfolgung durch ihre Familie aussetzen würde. Dies umso weniger, als er das Verhältnis zu seiner Frau als sehr gut beschreibt und den Grund für die Trennung vor allem in den Umständen bei der Unterbringung der Asylsuchenden sieht (vgl. A24, F16). Es ist daher anzunehmen, dass er sich nötigenfalls - sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich von ihrer Familie bedroht werden - für seine Ehefrau einsetzen und allfällige früheren falschen Anschuldigungen richtigstellen würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass ihr von Seiten ihrer Familie eine konkrete Gefahr droht. Sie steht denn auch immer noch in Kontakt mit ihrer Tante und ihren Schwestern (vgl. A22, F254), was gerade nicht darauf schliessen lässt, dass ihre Familie sie verstossen hat. 7.4.5.4 Nachdem die Ablehnung des Asylgesuchs von D._______ sowie die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs mit Urteil gleichen Datums bestätigt wird - dasselbe gilt auch für die Schwägerinnen E._______ und J._______ und deren Familien sowie die Schwiegermutter (Verfahren D-7151/2018. D-7100/2018, D-7102/2018, und D-7226/2018) -, kehrt die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Angehörigen in den Irak zurück. Selbst wenn sie und ihr Ehemann kein Paar mehr sein sollten, ist angesichts der guten Beziehung zwischen den Beiden davon auszugehen, dass sie von ihm und dessen Familie weiterhin unterstützt werden wird. Ihr Ehemann hat in L._______ verschiedene Verwandte und kann bei einer Rückkehr auf ein bestehendes soziales Netz zurückgreifen. Auch die Beschwerdeführerin hat mehrere Angehörige im Heimatstaat, wobei sie zumindest mit ihrer Tante und ihrer Schwester nach wie vor in Kontakt steht. Zudem hat sie in Europa lebende Verwandte (vgl. A4, Ziff. 3.03), von denen sie allenfalls auch unterstützt werden kann. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen im Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würden. 7.4.6 Sodann steht auch das Kindeswohl der Tochter dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Die Beschwerdeführerinnen halten sich seit etwas mehr als vier Jahren in der Schweiz auf. Die Tochter ist im Urteilszeitpunkt noch nicht ganz (...) Jahre alt, weshalb ihre Eltern nach wie vor die Hauptbezugspersonen darstellen. Allein durch den Besuch des Kindergartens respektive der Schule in der Schweiz ergibt sich - obwohl vom Bestehen gewisser Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszugehen ist - noch keine Verwurzelung hierzulande, welche bei einem Vollzug der Wegweisung zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - sowie diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann