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D-7841/2016

D-7841/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 26. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 28. Oktober 2015 zusammen mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 12. November 2015 zu seinen Personalien, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 8. September 2016 statt. C. Mit Verfügung vom 22. November 2016 (Eröffnung am 23. November 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Vereinigung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Mutter und seiner Geschwister (D-7839/2016). E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2016 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wurde abgewiesen. F. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Die Dispositivziffern eins bis drei der angefochtenen Verfügung (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung) sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen und folglich nicht Verfahrensgegenstand.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den kurdischen Gebieten des Nordiraks lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3; bestätigt in Urteil des BVGer D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 8.3).

E. 6.4 Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK respektive Art. 44 AsylG. Der Vater des Beschwerdeführers befinde sich seit (...) ununterbrochen in der Schweiz und verfüge seit (...) über eine Aufenthaltsbewilligung "B". Der angefochtene Entscheid würde zu einer Trennung der Familie führen. Zudem komme dem Vater Parteistellung zu, weshalb ihm das SEM das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen.

E. 6.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine volljährige Person, weshalb er nicht zur Kernfamilie, worunter Ehegatten und minderjährige Kinder fallen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 f.; BVGE 2008/47 E.4.1.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1) zu zählen ist. Über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutzbereich des Familienlebens, sofern zwischen den Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Ferner war das SEM auch nicht verpflichtet, den Vater des Beschwerdeführers formell in das Verfahren einzubeziehen, da diesem keine Parteistellung zukommt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt mithin nicht vor.

E. 6.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer aus einer kurdischen Provinz im Nordirak stamme. Zwar zeichne sich die Lage im Irak durch eine grosse Dynamik und Volatilität aus. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die kurdischen Regionen kaum davon betroffen seien. Die Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den Islamischen Staat (IS) seit Juni 2014 führe zu einer grossen Flüchtlingswelle in die kurdische Region. Deren Auswirkung auf die Sicherheits- und Versorgungslage sei allerdings nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung gesprochen werden könne. Von einem Angriff des IS seien die kurdischen Provinzen derzeit nicht bedroht. Die Auseinandersetzungen zwischen Kräften des IS und den kurdischen Peschmerga konzentriere sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mosul, Zumar, Sindschar sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala. Die Präsenz des IS an den Grenzen der kurdischen Region führe zu einer hohen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen. Die Einreiseregelungen würden verschärft, Moscheen und religiöse Gruppierungen und Personen, die vom Kampf in Syrien zurückkehren würden, würden überwacht, und in Flüchtlingslagern würden strenge Kontrollen durchgeführt. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage herrsche in den vier kurdischen Provinzen aber keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser Staaten der Europäischen Union. Aus den Akten ergäben sich auch keine Hinweise, der Beschwerdeführer könnte aufgrund wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Gründe bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Mit seinen drei Tanten und vier Onkeln mütterlicherseits, den acht Tanten und vier Onkeln väterlicherseits, den Grosseltern und mehr als zehn Cousins verfüge er über ein grosses familiäres Netz, weshalb von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden könne. Er sei gesund, verfüge über eine elfjährige Schulbildung und bringe erste Arbeitserfahrungen mit, da er (...) im (...) geholfen habe. Es sei deshalb davon auszugehen, er sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren sowie seine Familie, wenn nötig, zu unterstützen.

E. 7.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM halte in seiner Verfügung fest, die Lage im Irak sei durch eine grosse Volatilität geprägt. Die Vorinstanz behaupte, die kurdischen Nordprovinzen seien nicht von Angriffen des IS bedroht. Dabei beziehe sie sich auf die Internetseite "understanding.war". Ein Aufruf dieser Seite bringe jedoch keine Klarheit, auf welchen Text sich das SEM genau beziehe. Das SEM zitiere zudem eine eigene Publikation "Focus Irak: Lage in der irakischen Region Kurdistan" vom 24. Februar 2015, welche jedoch bereits zwei Jahre alt sei, sich auf noch älteres Quellenmaterial beziehe und daher von der Dynamik des Geschehens überholt sei. Dieser Report berücksichtige viele Ereignisse nicht, etwa die zeitweilige Besetzung des Ninava-Staudamms durch den IS, die Bemühungen der irakischen Armee, die Stadt Mosul vom IS zu befreien, sowie die zahlreichen Angriffe der türkischen Luftwaffe und der Bodentruppen auf die Kandil-Region, welche der Guerilla der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) als Rückzugsort diene und etwa (...) km (...) von B._______, des Herkunftsorts des Beschwerdeführers liege. Diese Angriffe hätten sich seit dem gescheiterten Militärputsch in der Türkei hinsichtlich Qualität und Quantität gesteigert. Unter dem fortdauernden Ausnahmezustand habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in der unmittelbar an den Herkunftsort des Beschwerdeführers angrenzenden türkischen Provinz C._______ massiv verschlechtert. Für diese Feststellung könne auf das Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Türkei - Situation im Südosten" vom 25. August 2016 verwiesen werden. Die räumliche Nähe des vom IS beherrschten Gebiets zur Heimatregion des Beschwerdeführers stelle als solche eine Bedrohung dar. Eine derartige andauernde Spannungslage in der unmittelbaren Nähe der Heimatregion habe massive Auswirkungen auf die objektive Sicherheitslage und das subjektive Empfinden der Bevölkerung. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die allgemeine Lage somit nicht nur durch grosse Volatilität geprägt, sondern verschlechtere sich zusehends und nähere sich einer Situation allgemeiner Gewalt. Eine Stabilisierung oder Verbesserung sei nicht in Sicht. Das vom SEM zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 ändere daran nichts, weil es ebenfalls von einer veralteten Lageeinschätzung ausgehe. Das SEM habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ohne das Familienoberhaupt in eine besonders schwierige Lage geraten würde, was nicht durch das von der Vorinstanz geltend gemachte umfangreiche familiäre Netz aufgewogen werden könne.

E. 7.4 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren in zahllosen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt und bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) wurde die Lage im Nordirak und Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Das Gericht stellte fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Die langjährige Praxis gemäss BVGE 2008/5 für aus dieser Region stammende Kurden bleibt somit grundsätzlich weiterhin anwendbar. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch Internally Displaced Persons (IDPs) ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) - besonderes Gewicht beizumessen (Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5). Diese Rechtsprechung ist trotz der Volatilität der Lage im Irak weiterhin gültig (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6).

E. 7.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Kurden, welcher gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit ist. Er verfügt über eine fundierte Schulbildung, erste Arbeitserfahrung und ein ausgeprägtes soziales Netz in der Heimat. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist das Vorliegen begünstigender Faktoren somit zu bejahen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Begleichung wird der bereits bezahlte Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7841/2016 Urteil vom 6. September 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 22. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 26. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 28. Oktober 2015 zusammen mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 12. November 2015 zu seinen Personalien, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 8. September 2016 statt. C. Mit Verfügung vom 22. November 2016 (Eröffnung am 23. November 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Vereinigung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Mutter und seiner Geschwister (D-7839/2016). E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2016 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wurde abgewiesen. F. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Die Dispositivziffern eins bis drei der angefochtenen Verfügung (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung) sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen und folglich nicht Verfahrensgegenstand. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den kurdischen Gebieten des Nordiraks lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3; bestätigt in Urteil des BVGer D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 8.3). 6.4 Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK respektive Art. 44 AsylG. Der Vater des Beschwerdeführers befinde sich seit (...) ununterbrochen in der Schweiz und verfüge seit (...) über eine Aufenthaltsbewilligung "B". Der angefochtene Entscheid würde zu einer Trennung der Familie führen. Zudem komme dem Vater Parteistellung zu, weshalb ihm das SEM das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen. 6.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine volljährige Person, weshalb er nicht zur Kernfamilie, worunter Ehegatten und minderjährige Kinder fallen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 f.; BVGE 2008/47 E.4.1.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1) zu zählen ist. Über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutzbereich des Familienlebens, sofern zwischen den Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Ferner war das SEM auch nicht verpflichtet, den Vater des Beschwerdeführers formell in das Verfahren einzubeziehen, da diesem keine Parteistellung zukommt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt mithin nicht vor. 6.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer aus einer kurdischen Provinz im Nordirak stamme. Zwar zeichne sich die Lage im Irak durch eine grosse Dynamik und Volatilität aus. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die kurdischen Regionen kaum davon betroffen seien. Die Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den Islamischen Staat (IS) seit Juni 2014 führe zu einer grossen Flüchtlingswelle in die kurdische Region. Deren Auswirkung auf die Sicherheits- und Versorgungslage sei allerdings nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung gesprochen werden könne. Von einem Angriff des IS seien die kurdischen Provinzen derzeit nicht bedroht. Die Auseinandersetzungen zwischen Kräften des IS und den kurdischen Peschmerga konzentriere sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mosul, Zumar, Sindschar sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala. Die Präsenz des IS an den Grenzen der kurdischen Region führe zu einer hohen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen. Die Einreiseregelungen würden verschärft, Moscheen und religiöse Gruppierungen und Personen, die vom Kampf in Syrien zurückkehren würden, würden überwacht, und in Flüchtlingslagern würden strenge Kontrollen durchgeführt. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage herrsche in den vier kurdischen Provinzen aber keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser Staaten der Europäischen Union. Aus den Akten ergäben sich auch keine Hinweise, der Beschwerdeführer könnte aufgrund wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Gründe bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Mit seinen drei Tanten und vier Onkeln mütterlicherseits, den acht Tanten und vier Onkeln väterlicherseits, den Grosseltern und mehr als zehn Cousins verfüge er über ein grosses familiäres Netz, weshalb von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden könne. Er sei gesund, verfüge über eine elfjährige Schulbildung und bringe erste Arbeitserfahrungen mit, da er (...) im (...) geholfen habe. Es sei deshalb davon auszugehen, er sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren sowie seine Familie, wenn nötig, zu unterstützen. 7.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM halte in seiner Verfügung fest, die Lage im Irak sei durch eine grosse Volatilität geprägt. Die Vorinstanz behaupte, die kurdischen Nordprovinzen seien nicht von Angriffen des IS bedroht. Dabei beziehe sie sich auf die Internetseite "understanding.war". Ein Aufruf dieser Seite bringe jedoch keine Klarheit, auf welchen Text sich das SEM genau beziehe. Das SEM zitiere zudem eine eigene Publikation "Focus Irak: Lage in der irakischen Region Kurdistan" vom 24. Februar 2015, welche jedoch bereits zwei Jahre alt sei, sich auf noch älteres Quellenmaterial beziehe und daher von der Dynamik des Geschehens überholt sei. Dieser Report berücksichtige viele Ereignisse nicht, etwa die zeitweilige Besetzung des Ninava-Staudamms durch den IS, die Bemühungen der irakischen Armee, die Stadt Mosul vom IS zu befreien, sowie die zahlreichen Angriffe der türkischen Luftwaffe und der Bodentruppen auf die Kandil-Region, welche der Guerilla der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) als Rückzugsort diene und etwa (...) km (...) von B._______, des Herkunftsorts des Beschwerdeführers liege. Diese Angriffe hätten sich seit dem gescheiterten Militärputsch in der Türkei hinsichtlich Qualität und Quantität gesteigert. Unter dem fortdauernden Ausnahmezustand habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in der unmittelbar an den Herkunftsort des Beschwerdeführers angrenzenden türkischen Provinz C._______ massiv verschlechtert. Für diese Feststellung könne auf das Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Türkei - Situation im Südosten" vom 25. August 2016 verwiesen werden. Die räumliche Nähe des vom IS beherrschten Gebiets zur Heimatregion des Beschwerdeführers stelle als solche eine Bedrohung dar. Eine derartige andauernde Spannungslage in der unmittelbaren Nähe der Heimatregion habe massive Auswirkungen auf die objektive Sicherheitslage und das subjektive Empfinden der Bevölkerung. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die allgemeine Lage somit nicht nur durch grosse Volatilität geprägt, sondern verschlechtere sich zusehends und nähere sich einer Situation allgemeiner Gewalt. Eine Stabilisierung oder Verbesserung sei nicht in Sicht. Das vom SEM zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 ändere daran nichts, weil es ebenfalls von einer veralteten Lageeinschätzung ausgehe. Das SEM habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ohne das Familienoberhaupt in eine besonders schwierige Lage geraten würde, was nicht durch das von der Vorinstanz geltend gemachte umfangreiche familiäre Netz aufgewogen werden könne. 7.4 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren in zahllosen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt und bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) wurde die Lage im Nordirak und Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Das Gericht stellte fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Die langjährige Praxis gemäss BVGE 2008/5 für aus dieser Region stammende Kurden bleibt somit grundsätzlich weiterhin anwendbar. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch Internally Displaced Persons (IDPs) ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) - besonderes Gewicht beizumessen (Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5). Diese Rechtsprechung ist trotz der Volatilität der Lage im Irak weiterhin gültig (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6). 7.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Kurden, welcher gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit ist. Er verfügt über eine fundierte Schulbildung, erste Arbeitserfahrung und ein ausgeprägtes soziales Netz in der Heimat. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist das Vorliegen begünstigender Faktoren somit zu bejahen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Begleichung wird der bereits bezahlte Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: