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E-5400/2017

E-5400/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. Oktober 2015 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 6. Juni 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei im Iran geborener irakischer Staatsangehöriger und im Jahr 2000 mit seiner Familie aus dem Iran in die Provinz Dohuk zurückgekehrt, wo er bis zur Ausreise zunächst in B._______ und später C._______ gelebt habe. Er sei ethnischer Kurde und gehöre dem Islam an. Nach dem Besuch der Schule habe er eine Ausbildung bei der Polizei absolviert und seit 2012 für knapp drei Jahre als Polizist gearbeitet. Zuletzt sei er für die Bewachung eines Elektrizitätswerkes zuständig gewesen. In seiner letzten Tätigkeit sei es vermehrt zu Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten gekommen. Dieser habe ihm den Bezug von freien Tagen verwehrt, welche er benötigt habe, um seine seit der Geburt teilweise zusammengewachsenen Finger und Zehen durch einen medizinischen Eingriff trennen zu lassen. Besagter Vorgesetzter habe ihn mehrfach unfair behandelt und benachteiligt. Vor der erfolgten Ausreise sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Vorgesetzten gekommen, in welcher er dem Vorgesetzten diese unfaire Behandlung vorgeworfen habe. Sein Vater habe ihm aufgrund dieses Ereignisses zur Ausreise geraten, da die Familie befürchtet habe, dass der Beschwerdeführer Probleme bekomme. Zum Beweis seiner Identität und seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (Original), seinen irakischen Nationalitätenausweis (Original), eine Kopie seines Fahrausweises, eine Kopie seines Polizeiausweises sowie verschiedene Fotos betreffend seine Tätigkeit als Polizist ein. B. Mit Verfügung vom 24. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Sie erachtete die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe aufgrund bestehender Widersprüche in wesentlichen Aspekten als nicht glaubhaft gemacht. Betreffend dem Vollzug der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dieser vorliegend zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei. Hierzu führte sie aus, dass sich die Konfliktlage im Irak zwar durch eine grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtlage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden, die Gewalt sich jedoch auf den Zentral- und Südirak konzentriere während die Autonome Region Kurdistan im Nordirak kaum davon betroffen sei. Nachdem der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen stamme, in welchen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar. Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs würden auch keine individuellen Gründe sprechen. So verfüge der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Zudem sei der Beschwerdeführer gut ausgebildet und verfüge über Arbeitserfahrung. Er habe vor seiner Ausreise einen Beruf ausgeübt und seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Auch aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers. Wie aus dem eingereichten Arztbericht hervorgehe, sei (die medizinische Behandlung) erfolgreich verlaufen, keine weiteren Massnahmen notwendig und würden die Prognosen als äusserst positiv beurteilt. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 22. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zum neuen Entscheid, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, aufgrund seines Geburtsgebrechens ([...]) sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit immer wieder diskriminiert worden. Er sei deshalb traumatisiert. Sofern die Vorinstanz sein Vorbringen als unglaubhaft erachte, sei dem entgegenzuhalten, dass die ausgemachten Widersprüche keine wesentlichen Aspekte des Vorbringens betreffen würden. Aufgrund seiner Flucht sei er im Heimatstaat fichiert und habe im Falle seiner Rückkehr asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Im Übrigen sei er am 3. September 2017 zum Christentum konvertiert. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als unzulässig beziehungsweise unzumutbar, dies aufgrund der im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschenden Situation. Zudem sei die Operation nicht wie gewünscht verlaufen, weshalb der Beschwerdeführer seinen Arzt weiterhin konsultieren müsse. Zum Beweis seiner Konversion reichte der Beschwerdeführer eine Taufurkunde ein. D. Am 26. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne (Art. 42 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der formelle Antrag auf Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid wegen Verletzung der Begründungspflicht und mithin dem Vorliegen von Verfahrensfehlern ist abzuweisen. In der Beschwerde wird hierzu einzig geltend gemacht, die Vorinstanz habe im Entscheid die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht berücksichtigt. Diese Feststellung entspricht nicht den Tatsachen. Das SEM hat im vorinstanzlichen Verfahren einen Arztbericht den Beschwerdeführer betreffend eingeholt und diesen in der Verfügung auch bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzuges explizit berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5).

E. 5 In materieller Hinsicht ergibt eine Prüfung der Akten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind.

E. 5.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass das Asylvorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, aber auch unsubstanziiert ausfiel. Als wesentlich ist zu erachten, dass der Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis die Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten geltend macht. Er hielt hierzu anlässlich der BzP fest, er habe die besagte Diskussion mit seinem Vorgesetzten zwei Monate vor seiner Ausreise geführt und sich anschliessend für weitere zwei Monate bei seinen Eltern aufgehalten, ohne seinen Dienst auszuüben. In dieser Zeit sei es zu keinen nennenswerten Vorfällen gekommen (vgl. act. A6/12 S. 8). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der einlässlichen Anhörung geltend, er habe den Heimatstaat einen Tag nach dem Streit mit seinem Vorgesetzten verlassen (vgl. act. A18/22 F.79/80). Auf diesen von der Vorinstanz zutreffend als wesentlich erachteten Widerspruch angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer diesen nicht aufzulösen (vgl. act. A18/22 F.81/82). Auch in der Beschwerde wird hierzu nichts vorgetragen, was zu einer anderen Einschätzung des Vorbringens führen könnte. Zutreffend stellt die Vorinstanz deshalb fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund dieses wesentlichen Widerspruchs an sich bereits als unglaubhaft zu erachten ist.

E. 5.2.2 Aber auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit kommt dem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Nach Angaben des Beschwerdeführers führte er mit seinem Vorgesetzten eine Diskussion um seine Rechte als Arbeitnehmer mit einem körperlichen Handycap. Es ergeben sich aus diesem Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung.

E. 5.3 Sofern auf Beschwerdeebene nunmehr pauschal und ohne nähere Ausführungen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sich am 3. September 2017 in der "(...)" taufen lassen, erweist sich dieser Umstand ebenfalls nicht als relevant. Der Beschwerdeführer selbst blieb Ausführungen dazu schuldig, warum er aufgrund seiner angeblichen Konversion zum Christentum in der Heimatregion asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Nach Erkenntnissen des Gerichts ist eine christliche Glaubensausübung in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) zudem durchaus möglich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die KRG seit dem Jahr 2009 über eine eigene (nicht ratifizierte) Verfassung verfügt, in welcher der Respekt anderer Religionen, das Recht auf Religionsfreiheit sowie das Verbot der Diskriminierung aufgrund verschiedener Merkmale, darunter die Religion (Art. 6, 18 und 20) festgeschrieben sind (vgl. Global Justice Project: Iraq [GJPI], Draft Kurdish Constitution: Update, 24.06.2009, http://gjpi.org/2009/06/24/draft-kurdish-constitution/, abgerufen am 29.09.2017).

E. 5.4 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich aber weder aus den Akten noch hat der Beschwerdeführer eine ihm allfällig drohende konkrete Gefahr geltend gemacht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).

E. 7.3.3 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5, vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.5, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6).

E. 7.3.4 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus C._______, einer Ortschaft in der Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er verfügt eigenen Angaben gemäss über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Heimatregion; die Familie lebt nach seinen Angaben in gesicherten Verhältnissen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer sodann um einen gut gebildeten und ausgebildeten jungen Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er hat vor seiner Ausreise seinen Dienst als Polizist verübt. Es kann in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz daher davon ausgegangen werden, dass er sich auch künftig seinen Lebensunterhalt selbständig sichern kann. Seine Geburtsgebrechen hat der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich medizinisch behandeln lassen. Aus dem in den Akten befindlichen ärztlichen Zeugnis vom 10. Juni 2016 (vgl. act. A22/5) wurde ein Abschluss der Behandlung für spätestens August 2016 vorgesehen und dem Beschwerdeführer eine sehr gute Genesungsprognose attestiert. Sofern nunmehr auf Beschwerdeebene behauptet wird, die Operation habe nicht den gewünschten Erfolg erzieht, handelt es sich um eine pauschale und nicht näher substanziierte Behauptung. Angesichts der Aktenlage besteht daher kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 7.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 110a Asyl. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5400/2017 Urteil vom 9. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Natassia Gili Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Ange Sankieme Lusanga, Juristes et théologiens Mobiles Migrations et Développement, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. Oktober 2015 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 6. Juni 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei im Iran geborener irakischer Staatsangehöriger und im Jahr 2000 mit seiner Familie aus dem Iran in die Provinz Dohuk zurückgekehrt, wo er bis zur Ausreise zunächst in B._______ und später C._______ gelebt habe. Er sei ethnischer Kurde und gehöre dem Islam an. Nach dem Besuch der Schule habe er eine Ausbildung bei der Polizei absolviert und seit 2012 für knapp drei Jahre als Polizist gearbeitet. Zuletzt sei er für die Bewachung eines Elektrizitätswerkes zuständig gewesen. In seiner letzten Tätigkeit sei es vermehrt zu Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten gekommen. Dieser habe ihm den Bezug von freien Tagen verwehrt, welche er benötigt habe, um seine seit der Geburt teilweise zusammengewachsenen Finger und Zehen durch einen medizinischen Eingriff trennen zu lassen. Besagter Vorgesetzter habe ihn mehrfach unfair behandelt und benachteiligt. Vor der erfolgten Ausreise sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Vorgesetzten gekommen, in welcher er dem Vorgesetzten diese unfaire Behandlung vorgeworfen habe. Sein Vater habe ihm aufgrund dieses Ereignisses zur Ausreise geraten, da die Familie befürchtet habe, dass der Beschwerdeführer Probleme bekomme. Zum Beweis seiner Identität und seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (Original), seinen irakischen Nationalitätenausweis (Original), eine Kopie seines Fahrausweises, eine Kopie seines Polizeiausweises sowie verschiedene Fotos betreffend seine Tätigkeit als Polizist ein. B. Mit Verfügung vom 24. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Sie erachtete die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe aufgrund bestehender Widersprüche in wesentlichen Aspekten als nicht glaubhaft gemacht. Betreffend dem Vollzug der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dieser vorliegend zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei. Hierzu führte sie aus, dass sich die Konfliktlage im Irak zwar durch eine grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtlage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden, die Gewalt sich jedoch auf den Zentral- und Südirak konzentriere während die Autonome Region Kurdistan im Nordirak kaum davon betroffen sei. Nachdem der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen stamme, in welchen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar. Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs würden auch keine individuellen Gründe sprechen. So verfüge der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Zudem sei der Beschwerdeführer gut ausgebildet und verfüge über Arbeitserfahrung. Er habe vor seiner Ausreise einen Beruf ausgeübt und seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Auch aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers. Wie aus dem eingereichten Arztbericht hervorgehe, sei (die medizinische Behandlung) erfolgreich verlaufen, keine weiteren Massnahmen notwendig und würden die Prognosen als äusserst positiv beurteilt. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 22. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zum neuen Entscheid, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, aufgrund seines Geburtsgebrechens ([...]) sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit immer wieder diskriminiert worden. Er sei deshalb traumatisiert. Sofern die Vorinstanz sein Vorbringen als unglaubhaft erachte, sei dem entgegenzuhalten, dass die ausgemachten Widersprüche keine wesentlichen Aspekte des Vorbringens betreffen würden. Aufgrund seiner Flucht sei er im Heimatstaat fichiert und habe im Falle seiner Rückkehr asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Im Übrigen sei er am 3. September 2017 zum Christentum konvertiert. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als unzulässig beziehungsweise unzumutbar, dies aufgrund der im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschenden Situation. Zudem sei die Operation nicht wie gewünscht verlaufen, weshalb der Beschwerdeführer seinen Arzt weiterhin konsultieren müsse. Zum Beweis seiner Konversion reichte der Beschwerdeführer eine Taufurkunde ein. D. Am 26. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der formelle Antrag auf Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid wegen Verletzung der Begründungspflicht und mithin dem Vorliegen von Verfahrensfehlern ist abzuweisen. In der Beschwerde wird hierzu einzig geltend gemacht, die Vorinstanz habe im Entscheid die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht berücksichtigt. Diese Feststellung entspricht nicht den Tatsachen. Das SEM hat im vorinstanzlichen Verfahren einen Arztbericht den Beschwerdeführer betreffend eingeholt und diesen in der Verfügung auch bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzuges explizit berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5).

5. In materieller Hinsicht ergibt eine Prüfung der Akten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2 5.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass das Asylvorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, aber auch unsubstanziiert ausfiel. Als wesentlich ist zu erachten, dass der Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis die Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten geltend macht. Er hielt hierzu anlässlich der BzP fest, er habe die besagte Diskussion mit seinem Vorgesetzten zwei Monate vor seiner Ausreise geführt und sich anschliessend für weitere zwei Monate bei seinen Eltern aufgehalten, ohne seinen Dienst auszuüben. In dieser Zeit sei es zu keinen nennenswerten Vorfällen gekommen (vgl. act. A6/12 S. 8). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der einlässlichen Anhörung geltend, er habe den Heimatstaat einen Tag nach dem Streit mit seinem Vorgesetzten verlassen (vgl. act. A18/22 F.79/80). Auf diesen von der Vorinstanz zutreffend als wesentlich erachteten Widerspruch angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer diesen nicht aufzulösen (vgl. act. A18/22 F.81/82). Auch in der Beschwerde wird hierzu nichts vorgetragen, was zu einer anderen Einschätzung des Vorbringens führen könnte. Zutreffend stellt die Vorinstanz deshalb fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund dieses wesentlichen Widerspruchs an sich bereits als unglaubhaft zu erachten ist. 5.2.2 Aber auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit kommt dem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Nach Angaben des Beschwerdeführers führte er mit seinem Vorgesetzten eine Diskussion um seine Rechte als Arbeitnehmer mit einem körperlichen Handycap. Es ergeben sich aus diesem Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung. 5.3 Sofern auf Beschwerdeebene nunmehr pauschal und ohne nähere Ausführungen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe sich am 3. September 2017 in der "(...)" taufen lassen, erweist sich dieser Umstand ebenfalls nicht als relevant. Der Beschwerdeführer selbst blieb Ausführungen dazu schuldig, warum er aufgrund seiner angeblichen Konversion zum Christentum in der Heimatregion asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Nach Erkenntnissen des Gerichts ist eine christliche Glaubensausübung in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) zudem durchaus möglich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die KRG seit dem Jahr 2009 über eine eigene (nicht ratifizierte) Verfassung verfügt, in welcher der Respekt anderer Religionen, das Recht auf Religionsfreiheit sowie das Verbot der Diskriminierung aufgrund verschiedener Merkmale, darunter die Religion (Art. 6, 18 und 20) festgeschrieben sind (vgl. Global Justice Project: Iraq [GJPI], Draft Kurdish Constitution: Update, 24.06.2009, http://gjpi.org/2009/06/24/draft-kurdish-constitution/, abgerufen am 29.09.2017). 5.4 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich aber weder aus den Akten noch hat der Beschwerdeführer eine ihm allfällig drohende konkrete Gefahr geltend gemacht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). 7.3.3 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5, vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.5, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6). 7.3.4 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus C._______, einer Ortschaft in der Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er verfügt eigenen Angaben gemäss über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Heimatregion; die Familie lebt nach seinen Angaben in gesicherten Verhältnissen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer sodann um einen gut gebildeten und ausgebildeten jungen Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er hat vor seiner Ausreise seinen Dienst als Polizist verübt. Es kann in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz daher davon ausgegangen werden, dass er sich auch künftig seinen Lebensunterhalt selbständig sichern kann. Seine Geburtsgebrechen hat der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich medizinisch behandeln lassen. Aus dem in den Akten befindlichen ärztlichen Zeugnis vom 10. Juni 2016 (vgl. act. A22/5) wurde ein Abschluss der Behandlung für spätestens August 2016 vorgesehen und dem Beschwerdeführer eine sehr gute Genesungsprognose attestiert. Sofern nunmehr auf Beschwerdeebene behauptet wird, die Operation habe nicht den gewünschten Erfolg erzieht, handelt es sich um eine pauschale und nicht näher substanziierte Behauptung. Angesichts der Aktenlage besteht daher kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 7.4 7.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 110a Asyl. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili