opencaselaw.ch

E-7512/2016

E-7512/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. November 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2006 in die Türkei ausgereist und habe dort gearbeitet. Im Jahr 2009 sei er in den Irak zurückgekehrt und im Jahr 2010 wieder in die Türkei ausgereist. Sein Vater sei Mitglied der Peschmerga gewesen und habe zwei oder drei kurdische Verräter, die mit dem Regime von Saddam Hussein kollaboriert hätten, getötet. Im Jahr 1986 sei er als Märtyrer gefallen. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe seine Familie von Angehörigen der getöteten Verräter Drohungen erhalten. Sie hätten auf ihr Haus geschossen. Eine Versöhnung sei nicht möglich gewesen; die Angehörigen hätten Blutrache gewollt. Seine Familie habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Angehörigen der Getöteten auch in die Türkei kommen wollten. An der Anhörung vom 5. August 2016 gab er ergänzend an, sie hätten versucht, sich mit den Angehörigen der Getöteten zu versöhnen. Im Jahr 2001 hätten sie ein Dokument aufgesetzt, wonach seine Familie sich verpflichtet habe, den Angehörigen eine Geldsumme zwecks Versöhnung zu zahlen. Sie hätten das Geld bezahlt. Ein anderer Getöteter sei ein "Rais Jash", ein Stammesführer eines Stammes, der mit dem Regime von Saddam Hussein zusammengearbeitet habe, gewesen; dessen Familie B._______ habe eine Versöhnung abgelehnt und Blutrache gewollt. Eines Abends im Jahr 2006 habe ein Verwandter dieses Stammes angerufen und zwei Frauen als Entschädigung gefordert. Er sei wütend geworden und habe den Anrufer beschimpft, woraufhin dieser ihm mit dem Tod gedroht habe. Am gleichen Abend habe er ein Visum besorgt und sei in die Türkei ausgereist. Ein Kampfgefährte seines Vaters habe seine Familie jahrelang vor der Familie B._______ geschützt. Im Jahr 2015 habe dieser ihnen mitgeteilt, dass er sie nicht mehr länger beschützen könne. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, seinen Nationalitätenausweis, ein Versöhnungsschreiben, eine Vormundschaftsbestätigung der Mutter, eine Todesbescheinigung des Vaters, Lebensmittecoupons und Ausweise des Vaters, der Mutter sowie des Bruders (alles Kopien) als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 2. November 2016 (eröffnet am 3. November 2016) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt (Ziffern 4 und 5) aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerdeführer reichte einen Zeitungsartikel der kurdischen Zeitung "Alay Azadi" vom 28. Oktober 2002 betreffend den Heldentod seines Vaters als Kämpfer gegen das Regime von Saddam Hussein, Lebensmittelcoupons und die Todesbescheinigung des Vaters (alles im Original) als Beweismittel ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut, forderte den Beschwerdeführer zur Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistandes auf und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. Am 4. Januar 2017 teilte die Vorinstanz mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme. F. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 bezeichnete der Beschwerdeführer seinen amtlichen Rechtsbeistand und reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe an der Befragung ausdrücklich verneint, persönlich Probleme mit den Angehörigen der vom Vater getöteten Personen gehabt zu haben. Erst anlässlich der Anhörung habe er die telefonische Drohung durch einen Stammesangehörigen des Getöteten erwähnt. Zudem habe der Beschwerdeführer kaum Auskunft über die Angehörigen, welche seine Familie angeblich seit vielen Jahren bedrängt haben sollen, geben können und sich auf allgemeine Ausführungen über die politischen Verhältnisse im Nordirak beschränkt. Die Fragen zur angeblichen Verfolgung in den Jahren vor und nach seiner Ausreise in die Türkei habe er, abgesehen von den Schüssen auf das Haus, im Wesentlichen unbeantwortet gelassen. Seine Schilderung zum Telefongespräch sei stereotyp und vage ausgefallen. Die eingereichten Beweismittel würden keinen direkten Bezug zu seinem Ausreisegrund aufweisen; allenfalls würden sie den abgeschlossenen Fall eines anderen familiären Konflikts dokumentieren. Ausserdem seien es Kopien, womit ihnen ohnehin kein Beweiswert zukomme. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, an der Befragung habe er die angedrohte Blutrache nicht für erwähnenswert gehalten, da es sich lediglich um eine Drohung gehandelt habe. Die Frage, ob er persönlich im Irak ernsthafte Nachteile erlebt habe, habe er zutreffend verneint. Tatsächlich sei er aber wegen dieser Drohung ausgereist. Er habe keine genauen Angaben zu den Angehörigen der Verfolgerfamilien gemacht, weil er sie nicht kenne. Seine Familie habe in der Nähe ihres Beschützers gewohnt, weshalb es bis zum Vorfall im Jahr 2015 nicht zu einem direkten Angriff gekommen sei. Die Schüsse auf das Haus zeigten aber, dass die Verfolgerfamilie dazu übergegangen sei, den Tod ihres Angehörigen zu rächen. Zum Versöhnungsschreiben und der telefonischen Drohung habe er sich detailliert geäussert. Der eingereichte Zeitungsartikel belege die Rolles seines Vaters in einem Gefecht und seinen Tod. Die Familie B._______ sei sehr vermögend und einflussreich in C._______. Die irakischen Behörden könnten ihn deshalb nicht vor der Blutrache dieser Familie schützen. Bei einer Rückkehr bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er von der Familie B._______ getötet werde.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer gab an der Befragung an, Angehörige der Getöteten hätten seine Familie bedroht und auf das Haus geschossen. Auf die Frage nach dem Zeitpunkt der Drohungen, antwortete er, den genauen Zeitpunkt kenne er nicht. Er sei damals in der Türkei gewesen. Während seiner Zeit im Irak habe er keine Probleme mit den Angehörigen der Getöteten gehabt. Auf Nachfrage verneinte er, im Irak jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder Drittpersonen gehabt zu haben. Anlässlich der Anhörung erwähnte er erstmals, dass er im Jahr 2006 von einem Angehörigen eines vom Vater Getöteten telefonisch bedroht worden und dies der Grund für seine Ausreise in die Türkei gewesen sei. Seine Begründung, er habe diese Drohung bei der Befragung nicht für erwähnenswert gehalten, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso er die telefonische Drohung auch auf mehrmaliges Nachfragen nach seinen Gesuchsgründen nicht erwähnte, zumal es sich um ein gewichtiges Ereignis handelt, das der Grund für seine Flucht aus dem Irak gewesen sein soll. Hinzu kommen weitere Widersprüche zwischen der Befragung und der Anhörung. So erwähnte er an der Befragung die Aussöhnung mit einer der betroffenen Familien nicht. Zudem gab er an, die Familie habe nach seiner Ausreise im Jahr 2006 Drohungen erhalten und im Jahr 2015 sei auf das Haus geschossen worden. Anlässlich der Anhörung und in der Beschwerdeschrift meinte er hingegen, seine Familie habe bis ins Jahr 2015 unter dem Schutz eines Kampfgefährten des Vaters gestanden, weshalb es jahrelang zu keinen Verfolgungshandlungen seitens der Angehörigen der Getöteten gekommen sei. Anlässlich der Befragung gab er an, er sei im Jahr 2009 in den Irak zurückgekehrt. Er habe sich bei seinem Bruder in D._______ aufgehalten. Im Jahr 2010 sei er wieder in die Türkei ausgereist. Anlässlich der Anhörung sagte er indes, er sei im Jahr 2009 nur für einen Tag nach D._______ zurückgegangen, um Fingerabdrücke auf seinem irakischen Nationalausweis abzugeben. Des Weiteren geht aus dem Protokoll der Anhörung hervor, dass der Beschwerdeführer seine Antworten laufend an die Fragen anpasste und sich in Widersprüche sowie Ungereimtheiten verstrickte. Aus den anfangs gemachten Angaben geht hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers mit einer einzigen Familie im Streit gestanden haben soll. So gab er an, die Familie des Getöteten habe beim ersten Versöhnungsversuch Geld verlangt. Im Jahr 2001 sei ein Versöhnungsschreiben aufgesetzt worden und seine Familie habe das Geld bezahlt. Das Problem sei aber gewesen, dass der Getötete ein Stammesführer der "Rais Jash" gewesen sei. Sie hätten versucht eine Lösung für dieses Problem zu finden. Er habe am Telefon gesagt, dass sie bereit seien Geld zu zahlen, sich aber weigerte, ihnen zwei Frauen zu geben. Als der Beschwerdeführer später gefragt wurde, wieso die Familie trotz des Versöhnungsvertrags im Jahr 2006 wieder bedroht worden sei, gab er erstmals an, die telefonische Drohung sei durch einen Angehörigen eines anderen Getöteten erfolgt. Anfangs erzählte er, er habe mit dem Angehörigen telefoniert und ihn beschimpft, während er später meinte, sein Bruder habe den Anruf entgegengenommen und gesprochen. Er sei im gleichen Zimmer gewesen und habe laut geschrien, dass der Vorschlag, zwei Frauen abzugeben, sittenlos sei. Auf die Frage, weshalb dann sein Bruder, der am Telefon gewesen sei, den Irak nicht verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, seine Familie habe unter dem Schutz des Kampfgefährten gestanden. Er könne sich jetzt erinnern, dass einst jemand seinen Bruder habe töten wollen. Auf die Nachfrage, wieso sich sein Bruder nicht bedroht gefühlt habe, meinte er wiederum, seine Familie habe unter Schutz gestanden. Weshalb er selbst nicht unter diesem Schutz gestanden haben soll, konnte der Beschwerdeführer nicht befriedigend erklären. Zu diesen Widersprüchen und Ungereimtheiten kommt hinzu, dass die zeitliche Abfolge unrealistisch erscheint. Der Vater des Beschwerdeführers wurde im Jahr 1986 getötet, was aufgrund der eingereichten Beweismittel als glaubhaft erachtet wird. Das Versöhnungsschreiben soll aber erst im Jahr 2001, also mindestens 15 Jahre nachdem der Vater die Personen getötet hatte, aufgesetzt worden sein. Die telefonische Drohung soll erst 20 Jahre und die Schüsse auf das Haus sollen rund 29 Jahre nach der Tötung erfolgt sein. Wäre die Familie B._______ tatsächlich so vermögend und einflussreich gewesen wie der Beschwerdeanführer angibt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie mit der Androhung von Blutrache 20 respektive 29 Jahre zugewartet haben sollen; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Familie des Beschwerdeführers unter dem Schutz des Kampfgefährten gestanden haben soll. Vielmehr ist es widersprüchlich, dass der Schutz einerseits die Familie B._______ jahrelang vor Verfolgungsmassnahmen gegen seine Familie abgeschreckt haben soll, den Beschwerdeführer aber anderseits nicht davon abgehalten haben soll, bei der ersten telefonischen Drohung zu flüchten. Sehr unwahrscheinlich erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer noch am Abend des Telefonanrufs ein Visum besorgen und ausreisen konnte. Der eingereichte Zeitungsartikel, die Lebensmittelcoupons, die Todesbescheinigung seines Vaters und die Personalausweise belegen lediglich die Identität der Familienmitglieder und den Tod seines Vaters. Sie enthalten keinerlei Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung. Das Versöhnungsschreiben ist eine Kopie und weist einen geringen Beweiswert auf. Selbst wenn es echt sein sollte, belegt es lediglich die Versöhnung mit der Familie eines Getöteten. Es beweist keineswegs allfällige Verfolgungshandlungen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der Provinzen der Autonomen Kurdenregion des Nordiraks (Gebiet des Kurdistan Regional Government [KRG]) nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an die KRG-Region angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zur Autonomen Kurdischen Region ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in die KRG-Region zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte (vgl. Urteil des BVGer E-5400/2017 E. 7.3.3 vom 9. Oktober 2017). Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen, wobei allerdings angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen ist (Urteil E-3737/2015 E. 7.4.5). Der Beschwerdeführer stammt aus der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinz C._______. Er verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und spricht Sorani sowie Türkisch. Er weist eine mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen auf. Er hat in einem Restaurant eines Hotels, als Übersetzer in einer Stofffabrik und als Finanzintermediator gearbeitet. Bei einer Rückkehr ist anzunehmen, dass er wieder eine Arbeit finden und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Gemäss seinen Angaben verfügt seine Familie über Vermögen, staatliche Unterstützung und Beziehungen in seiner Heimat. Eine verheiratete Schwester des Beschwerdeführers lebt in C._______. Verwandte mütterlicherseits leben in E._______. Zudem leben Halbgeschwister des Vaters im Irak. Es ist davon auszugehen, dass seine Verwandten ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen können. Zudem ist der Beschwerdeführer jung und gesund. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen. Der als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte demnach grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung seines Aufwandes. Der Beschwerdeführer hat indes seine Beschwerdeschrift selbst verfasst; seinem Rechtsvertreter ist im vorliegenden Verfahren kein Aufwand erwachsen. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist deshalb zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7512/2016 Urteil vom 4. Juni 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch David Krummen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. November 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2006 in die Türkei ausgereist und habe dort gearbeitet. Im Jahr 2009 sei er in den Irak zurückgekehrt und im Jahr 2010 wieder in die Türkei ausgereist. Sein Vater sei Mitglied der Peschmerga gewesen und habe zwei oder drei kurdische Verräter, die mit dem Regime von Saddam Hussein kollaboriert hätten, getötet. Im Jahr 1986 sei er als Märtyrer gefallen. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe seine Familie von Angehörigen der getöteten Verräter Drohungen erhalten. Sie hätten auf ihr Haus geschossen. Eine Versöhnung sei nicht möglich gewesen; die Angehörigen hätten Blutrache gewollt. Seine Familie habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Angehörigen der Getöteten auch in die Türkei kommen wollten. An der Anhörung vom 5. August 2016 gab er ergänzend an, sie hätten versucht, sich mit den Angehörigen der Getöteten zu versöhnen. Im Jahr 2001 hätten sie ein Dokument aufgesetzt, wonach seine Familie sich verpflichtet habe, den Angehörigen eine Geldsumme zwecks Versöhnung zu zahlen. Sie hätten das Geld bezahlt. Ein anderer Getöteter sei ein "Rais Jash", ein Stammesführer eines Stammes, der mit dem Regime von Saddam Hussein zusammengearbeitet habe, gewesen; dessen Familie B._______ habe eine Versöhnung abgelehnt und Blutrache gewollt. Eines Abends im Jahr 2006 habe ein Verwandter dieses Stammes angerufen und zwei Frauen als Entschädigung gefordert. Er sei wütend geworden und habe den Anrufer beschimpft, woraufhin dieser ihm mit dem Tod gedroht habe. Am gleichen Abend habe er ein Visum besorgt und sei in die Türkei ausgereist. Ein Kampfgefährte seines Vaters habe seine Familie jahrelang vor der Familie B._______ geschützt. Im Jahr 2015 habe dieser ihnen mitgeteilt, dass er sie nicht mehr länger beschützen könne. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, seinen Nationalitätenausweis, ein Versöhnungsschreiben, eine Vormundschaftsbestätigung der Mutter, eine Todesbescheinigung des Vaters, Lebensmittecoupons und Ausweise des Vaters, der Mutter sowie des Bruders (alles Kopien) als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 2. November 2016 (eröffnet am 3. November 2016) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt (Ziffern 4 und 5) aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerdeführer reichte einen Zeitungsartikel der kurdischen Zeitung "Alay Azadi" vom 28. Oktober 2002 betreffend den Heldentod seines Vaters als Kämpfer gegen das Regime von Saddam Hussein, Lebensmittelcoupons und die Todesbescheinigung des Vaters (alles im Original) als Beweismittel ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut, forderte den Beschwerdeführer zur Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistandes auf und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. Am 4. Januar 2017 teilte die Vorinstanz mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme. F. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 bezeichnete der Beschwerdeführer seinen amtlichen Rechtsbeistand und reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe an der Befragung ausdrücklich verneint, persönlich Probleme mit den Angehörigen der vom Vater getöteten Personen gehabt zu haben. Erst anlässlich der Anhörung habe er die telefonische Drohung durch einen Stammesangehörigen des Getöteten erwähnt. Zudem habe der Beschwerdeführer kaum Auskunft über die Angehörigen, welche seine Familie angeblich seit vielen Jahren bedrängt haben sollen, geben können und sich auf allgemeine Ausführungen über die politischen Verhältnisse im Nordirak beschränkt. Die Fragen zur angeblichen Verfolgung in den Jahren vor und nach seiner Ausreise in die Türkei habe er, abgesehen von den Schüssen auf das Haus, im Wesentlichen unbeantwortet gelassen. Seine Schilderung zum Telefongespräch sei stereotyp und vage ausgefallen. Die eingereichten Beweismittel würden keinen direkten Bezug zu seinem Ausreisegrund aufweisen; allenfalls würden sie den abgeschlossenen Fall eines anderen familiären Konflikts dokumentieren. Ausserdem seien es Kopien, womit ihnen ohnehin kein Beweiswert zukomme. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, an der Befragung habe er die angedrohte Blutrache nicht für erwähnenswert gehalten, da es sich lediglich um eine Drohung gehandelt habe. Die Frage, ob er persönlich im Irak ernsthafte Nachteile erlebt habe, habe er zutreffend verneint. Tatsächlich sei er aber wegen dieser Drohung ausgereist. Er habe keine genauen Angaben zu den Angehörigen der Verfolgerfamilien gemacht, weil er sie nicht kenne. Seine Familie habe in der Nähe ihres Beschützers gewohnt, weshalb es bis zum Vorfall im Jahr 2015 nicht zu einem direkten Angriff gekommen sei. Die Schüsse auf das Haus zeigten aber, dass die Verfolgerfamilie dazu übergegangen sei, den Tod ihres Angehörigen zu rächen. Zum Versöhnungsschreiben und der telefonischen Drohung habe er sich detailliert geäussert. Der eingereichte Zeitungsartikel belege die Rolles seines Vaters in einem Gefecht und seinen Tod. Die Familie B._______ sei sehr vermögend und einflussreich in C._______. Die irakischen Behörden könnten ihn deshalb nicht vor der Blutrache dieser Familie schützen. Bei einer Rückkehr bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er von der Familie B._______ getötet werde. 4.3 Der Beschwerdeführer gab an der Befragung an, Angehörige der Getöteten hätten seine Familie bedroht und auf das Haus geschossen. Auf die Frage nach dem Zeitpunkt der Drohungen, antwortete er, den genauen Zeitpunkt kenne er nicht. Er sei damals in der Türkei gewesen. Während seiner Zeit im Irak habe er keine Probleme mit den Angehörigen der Getöteten gehabt. Auf Nachfrage verneinte er, im Irak jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder Drittpersonen gehabt zu haben. Anlässlich der Anhörung erwähnte er erstmals, dass er im Jahr 2006 von einem Angehörigen eines vom Vater Getöteten telefonisch bedroht worden und dies der Grund für seine Ausreise in die Türkei gewesen sei. Seine Begründung, er habe diese Drohung bei der Befragung nicht für erwähnenswert gehalten, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso er die telefonische Drohung auch auf mehrmaliges Nachfragen nach seinen Gesuchsgründen nicht erwähnte, zumal es sich um ein gewichtiges Ereignis handelt, das der Grund für seine Flucht aus dem Irak gewesen sein soll. Hinzu kommen weitere Widersprüche zwischen der Befragung und der Anhörung. So erwähnte er an der Befragung die Aussöhnung mit einer der betroffenen Familien nicht. Zudem gab er an, die Familie habe nach seiner Ausreise im Jahr 2006 Drohungen erhalten und im Jahr 2015 sei auf das Haus geschossen worden. Anlässlich der Anhörung und in der Beschwerdeschrift meinte er hingegen, seine Familie habe bis ins Jahr 2015 unter dem Schutz eines Kampfgefährten des Vaters gestanden, weshalb es jahrelang zu keinen Verfolgungshandlungen seitens der Angehörigen der Getöteten gekommen sei. Anlässlich der Befragung gab er an, er sei im Jahr 2009 in den Irak zurückgekehrt. Er habe sich bei seinem Bruder in D._______ aufgehalten. Im Jahr 2010 sei er wieder in die Türkei ausgereist. Anlässlich der Anhörung sagte er indes, er sei im Jahr 2009 nur für einen Tag nach D._______ zurückgegangen, um Fingerabdrücke auf seinem irakischen Nationalausweis abzugeben. Des Weiteren geht aus dem Protokoll der Anhörung hervor, dass der Beschwerdeführer seine Antworten laufend an die Fragen anpasste und sich in Widersprüche sowie Ungereimtheiten verstrickte. Aus den anfangs gemachten Angaben geht hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers mit einer einzigen Familie im Streit gestanden haben soll. So gab er an, die Familie des Getöteten habe beim ersten Versöhnungsversuch Geld verlangt. Im Jahr 2001 sei ein Versöhnungsschreiben aufgesetzt worden und seine Familie habe das Geld bezahlt. Das Problem sei aber gewesen, dass der Getötete ein Stammesführer der "Rais Jash" gewesen sei. Sie hätten versucht eine Lösung für dieses Problem zu finden. Er habe am Telefon gesagt, dass sie bereit seien Geld zu zahlen, sich aber weigerte, ihnen zwei Frauen zu geben. Als der Beschwerdeführer später gefragt wurde, wieso die Familie trotz des Versöhnungsvertrags im Jahr 2006 wieder bedroht worden sei, gab er erstmals an, die telefonische Drohung sei durch einen Angehörigen eines anderen Getöteten erfolgt. Anfangs erzählte er, er habe mit dem Angehörigen telefoniert und ihn beschimpft, während er später meinte, sein Bruder habe den Anruf entgegengenommen und gesprochen. Er sei im gleichen Zimmer gewesen und habe laut geschrien, dass der Vorschlag, zwei Frauen abzugeben, sittenlos sei. Auf die Frage, weshalb dann sein Bruder, der am Telefon gewesen sei, den Irak nicht verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, seine Familie habe unter dem Schutz des Kampfgefährten gestanden. Er könne sich jetzt erinnern, dass einst jemand seinen Bruder habe töten wollen. Auf die Nachfrage, wieso sich sein Bruder nicht bedroht gefühlt habe, meinte er wiederum, seine Familie habe unter Schutz gestanden. Weshalb er selbst nicht unter diesem Schutz gestanden haben soll, konnte der Beschwerdeführer nicht befriedigend erklären. Zu diesen Widersprüchen und Ungereimtheiten kommt hinzu, dass die zeitliche Abfolge unrealistisch erscheint. Der Vater des Beschwerdeführers wurde im Jahr 1986 getötet, was aufgrund der eingereichten Beweismittel als glaubhaft erachtet wird. Das Versöhnungsschreiben soll aber erst im Jahr 2001, also mindestens 15 Jahre nachdem der Vater die Personen getötet hatte, aufgesetzt worden sein. Die telefonische Drohung soll erst 20 Jahre und die Schüsse auf das Haus sollen rund 29 Jahre nach der Tötung erfolgt sein. Wäre die Familie B._______ tatsächlich so vermögend und einflussreich gewesen wie der Beschwerdeanführer angibt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie mit der Androhung von Blutrache 20 respektive 29 Jahre zugewartet haben sollen; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Familie des Beschwerdeführers unter dem Schutz des Kampfgefährten gestanden haben soll. Vielmehr ist es widersprüchlich, dass der Schutz einerseits die Familie B._______ jahrelang vor Verfolgungsmassnahmen gegen seine Familie abgeschreckt haben soll, den Beschwerdeführer aber anderseits nicht davon abgehalten haben soll, bei der ersten telefonischen Drohung zu flüchten. Sehr unwahrscheinlich erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer noch am Abend des Telefonanrufs ein Visum besorgen und ausreisen konnte. Der eingereichte Zeitungsartikel, die Lebensmittelcoupons, die Todesbescheinigung seines Vaters und die Personalausweise belegen lediglich die Identität der Familienmitglieder und den Tod seines Vaters. Sie enthalten keinerlei Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung. Das Versöhnungsschreiben ist eine Kopie und weist einen geringen Beweiswert auf. Selbst wenn es echt sein sollte, belegt es lediglich die Versöhnung mit der Familie eines Getöteten. Es beweist keineswegs allfällige Verfolgungshandlungen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der Provinzen der Autonomen Kurdenregion des Nordiraks (Gebiet des Kurdistan Regional Government [KRG]) nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an die KRG-Region angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zur Autonomen Kurdischen Region ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in die KRG-Region zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte (vgl. Urteil des BVGer E-5400/2017 E. 7.3.3 vom 9. Oktober 2017). Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen, wobei allerdings angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen ist (Urteil E-3737/2015 E. 7.4.5). Der Beschwerdeführer stammt aus der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinz C._______. Er verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und spricht Sorani sowie Türkisch. Er weist eine mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen auf. Er hat in einem Restaurant eines Hotels, als Übersetzer in einer Stofffabrik und als Finanzintermediator gearbeitet. Bei einer Rückkehr ist anzunehmen, dass er wieder eine Arbeit finden und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Gemäss seinen Angaben verfügt seine Familie über Vermögen, staatliche Unterstützung und Beziehungen in seiner Heimat. Eine verheiratete Schwester des Beschwerdeführers lebt in C._______. Verwandte mütterlicherseits leben in E._______. Zudem leben Halbgeschwister des Vaters im Irak. Es ist davon auszugehen, dass seine Verwandten ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen können. Zudem ist der Beschwerdeführer jung und gesund. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen. Der als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte demnach grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung seines Aufwandes. Der Beschwerdeführer hat indes seine Beschwerdeschrift selbst verfasst; seinem Rechtsvertreter ist im vorliegenden Verfahren kein Aufwand erwachsen. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist deshalb zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner