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E-7364/2017

E-7364/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller reichte am 29. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass es an seinem Arbeitsplatz (...) im Nordirak vermehrt zu Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten gekommen sei. Dieser habe ihn unfair behandelt und ihm den Bezug von freien Tagen verwehrt, die er benötigt hätte, um ein [gesundheitliches Problem] behandeln zu lassen. Als es erneut zu einem verbalen Streit zwischen ihm und seinem Vorgesetzten gekommen sei, habe ihm sein Vater zur Ausreise aus dem Irak geraten, weil die Familie befürchtet habe, dass er Probleme bekomme. A.b Mit Verfügung vom 24. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. B.a Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache ans SEM, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung machte er massgeblich geltend, er sei aufgrund [seiner gesundheitlichen Probleme] im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit immer wieder diskriminiert worden und sei deshalb traumatisiert. Zudem sei er am (...) 2017 zum Christentum konvertiert. B.b Mit Urteil E-5400/2017 vom 9. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 22. September 2017 ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsteller nicht dargelegt habe, weshalb er aufgrund der Konversion zum Christentum in seiner Heimatregion, der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan, asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Nach Erkenntnissen des Gerichts sei eine christliche Glaubensausübung in der genannten Region durchaus möglich, sehe doch die dort seit dem Jahr 2009 eingeführte Verfassung den Respekt vor anderen Religionen, das Recht auf Religionsfreiheit und das Verbot der Diskriminierung aufgrund verschiedener Merkmale, darunter die Religion, vor (E. 5.3). C. Mit Eingabe beim SEM vom 15. Dezember 2017 (Poststempel) - von diesem am 29. Dezember 2017 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen - ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Revision des Urteils vom 9. Oktober 2017 sowie um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht beantragte er, den Vollzug für die Dauer des Revisionsverfahrens auszusetzen und von der Papierbeschaffung abzusehen. Ferner ersuchte er darum, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Zur Begründung trug er massgeblich vor, er habe wegen seiner Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Irak schwere Diskriminierung und Verfolgung an Leib und Leben zu befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 9. Oktober 2017 lediglich zu den Rechten der Christen im Nordirak, nicht aber zur Situation von Konvertiten geäussert. Ein Übertritt vom Islam zum Christentum werde weder von seiner Familie noch von den islamischen Parteien, der Gesellschaft oder der kurdischen Regionalregierung akzeptiert. Ferner befinde er, der Gesuchsteller, sich seit mehreren Wochen in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Für diese Vorbringen, so der Gesuchsteller sinngemäss, lägen neue Beweismittel vor, das heisst eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Mai 2016 mit dem Titel "Gesetzliche Lage für die Abkehr vom Islam in der Autonomen Region Kurdistan, Schutzwille der Behörden", ein Bestätigungsschreiben der "[Kirche]" vom 17. November 2017, wonach der Gesuchsteller am (...) 2017 getauft worden sei, Fotografien seiner Taufe und ein Arztzeugnis von [Arzt] vom 22. Dezember 2017, wonach der Gesuchsteller unter schweren psychischen Störungen leide und seit dem 13. November 2017 in integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im ambulanten Setting mit wöchentlichen Gesprächen sei. D. Mit Telefax vom 29. Dezember 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus. E. Der bereits erwähnte Arztbericht von [Arzt] traf am 3. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 wandte sich der Gesuchsteller ans Bundesverwaltungsgericht und trug nochmals vor, er sei wegen seiner Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Irak an Leib und Leben gefährdet. Seine Konversion werde durch das von ihm mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 ins Recht gelegte Bestätigungsschreiben der Kirchgemeinde, der er sich hier in der Schweiz angeschlossen habe, belegt. Schliesslich verwies er auf eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Oktober 2015 zur Sicherheitslage im Distrikt Zakho, Irak, und machte in diesem Zusammenhang geltend, dass sich die Situation im Kurdengebiet des Irak nach Einmarsch der schiitischen Truppen in den kurdischen Regionen weiterhin verschlechtert habe.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern.

E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).

E. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Was die Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse vom 20. Mai 2016 und vom 7. Oktober 2015 sowie die Fotografien der Taufe des Gesuchstellers (die seinen Angaben im Beschwerdeverfahren E-5400/2017 zufolge am (...) 2017 stattgefunden habe) anbelangt, macht er sinngemäss den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und bringt vor, dass er nachträglich erhebliche Beweismittel aufgefunden habe. Die Rechtzeitigkeit dieses Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist gegeben, da das Urteil E-5400/2017 vom 9. Oktober 2017 gemäss Ausgangsstempel des Gerichts am 11. Oktober 2017 versandt und dem Gesuchsteller somit frühestens am 12. Oktober 2017 eröffnet wurde. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist mithin einzutreten. Das Bestätigungsschreiben der "[Kirche]" vom 17. November 2017 belegt zwar unter anderem die bereits im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens E-5400/2017 bekannte Tatsache, dass der Gesuchsteller sich am (...) 2017 taufen liess, ist aber erst nachträglich, das heisst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstanden. Gemäss BVGE 2013/22 ist es mithin nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen. Dasselbe gilt für das Arztzeugnis vom 22. Dezember 2017, in dem von psychischen Störungen des Gesuchstellers, die seit dem 13. November 2017 behandelt würden, berichtet wird. Inwiefern es sich bei diesen psychischen Störungen um eine - zumindest in den Ansätzen - vorbestandene Tatsache handelt, kann vorliegend offenbleiben, da auch dieses Beweismittel erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens E-5400/2017 entstanden ist. Obwohl gemäss BVGE 2013/22 keine Verpflichtung dazu besteht, werden die beiden genannten Beweismittel ans SEM überwiesen, um zu prüfen, ob ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen ist. Insoweit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

E. 2.1 Nach dem Gesagten ist der Frage nachzugehen, ob die vom Gesuchsteller eingereichten Fotografien seiner Taufe und die Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse vom 20. Mai 2016 und vom 7. Oktober 2015 den revisionsrechtlichen Anforderungen genügen.

E. 2.2 Nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war.

E. 2.3 Die vom Gesuchsteller eingereichten Fotografien seiner Taufe sind nicht als rechtserheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren. So machte er bereits im Beschwerdeverfahren E-5400/2017 geltend, dass er sich am (...) 2017 habe taufen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seinen Entscheid vom 9. Oktober 2017 denn auch nicht mit der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens, sondern mit dessen mangelnder Asylrelevanz. Daran vermögen die eingereichten Fotografien nichts zu ändern. Die vom Gesuchsteller angerufenen Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse datieren aus den Jahren 2015 und 2016. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Gesuchsteller auch mit keinem Wort dargetan, weshalb er diese Dokumente im ordentlichen Verfahren, in dem er rechtlich vertreten war und das am 9. Oktober 2017 beendet wurde, nicht vorbringen konnte.

E. 2.4 Demnach ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2017 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 15. Dezember 2017 ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen wird auch auf das Begehren, der Gesuchsteller sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen, nicht eingetreten.

E. 3 Der am 29. Dezember 2017 verfügte Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und das Gesuch, von der Papierbeschaffung abzusehen, gegenstandslos.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Da das vorliegende Revisionsgesuch nach dem Gesagten als aussichtslos zu erachten ist, ist das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. Zudem sind die Verfahrenskosten praxisgemäss bei Fr. 1'500.- anzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7364/2017 Urteil vom 17. Januar 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...) Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision des Urteils E-5400/2017 vom 9. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller reichte am 29. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass es an seinem Arbeitsplatz (...) im Nordirak vermehrt zu Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten gekommen sei. Dieser habe ihn unfair behandelt und ihm den Bezug von freien Tagen verwehrt, die er benötigt hätte, um ein [gesundheitliches Problem] behandeln zu lassen. Als es erneut zu einem verbalen Streit zwischen ihm und seinem Vorgesetzten gekommen sei, habe ihm sein Vater zur Ausreise aus dem Irak geraten, weil die Familie befürchtet habe, dass er Probleme bekomme. A.b Mit Verfügung vom 24. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. B.a Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache ans SEM, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung machte er massgeblich geltend, er sei aufgrund [seiner gesundheitlichen Probleme] im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit immer wieder diskriminiert worden und sei deshalb traumatisiert. Zudem sei er am (...) 2017 zum Christentum konvertiert. B.b Mit Urteil E-5400/2017 vom 9. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 22. September 2017 ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsteller nicht dargelegt habe, weshalb er aufgrund der Konversion zum Christentum in seiner Heimatregion, der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan, asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Nach Erkenntnissen des Gerichts sei eine christliche Glaubensausübung in der genannten Region durchaus möglich, sehe doch die dort seit dem Jahr 2009 eingeführte Verfassung den Respekt vor anderen Religionen, das Recht auf Religionsfreiheit und das Verbot der Diskriminierung aufgrund verschiedener Merkmale, darunter die Religion, vor (E. 5.3). C. Mit Eingabe beim SEM vom 15. Dezember 2017 (Poststempel) - von diesem am 29. Dezember 2017 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen - ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Revision des Urteils vom 9. Oktober 2017 sowie um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht beantragte er, den Vollzug für die Dauer des Revisionsverfahrens auszusetzen und von der Papierbeschaffung abzusehen. Ferner ersuchte er darum, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Zur Begründung trug er massgeblich vor, er habe wegen seiner Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Irak schwere Diskriminierung und Verfolgung an Leib und Leben zu befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 9. Oktober 2017 lediglich zu den Rechten der Christen im Nordirak, nicht aber zur Situation von Konvertiten geäussert. Ein Übertritt vom Islam zum Christentum werde weder von seiner Familie noch von den islamischen Parteien, der Gesellschaft oder der kurdischen Regionalregierung akzeptiert. Ferner befinde er, der Gesuchsteller, sich seit mehreren Wochen in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Für diese Vorbringen, so der Gesuchsteller sinngemäss, lägen neue Beweismittel vor, das heisst eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Mai 2016 mit dem Titel "Gesetzliche Lage für die Abkehr vom Islam in der Autonomen Region Kurdistan, Schutzwille der Behörden", ein Bestätigungsschreiben der "[Kirche]" vom 17. November 2017, wonach der Gesuchsteller am (...) 2017 getauft worden sei, Fotografien seiner Taufe und ein Arztzeugnis von [Arzt] vom 22. Dezember 2017, wonach der Gesuchsteller unter schweren psychischen Störungen leide und seit dem 13. November 2017 in integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im ambulanten Setting mit wöchentlichen Gesprächen sei. D. Mit Telefax vom 29. Dezember 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus. E. Der bereits erwähnte Arztbericht von [Arzt] traf am 3. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 wandte sich der Gesuchsteller ans Bundesverwaltungsgericht und trug nochmals vor, er sei wegen seiner Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Irak an Leib und Leben gefährdet. Seine Konversion werde durch das von ihm mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 ins Recht gelegte Bestätigungsschreiben der Kirchgemeinde, der er sich hier in der Schweiz angeschlossen habe, belegt. Schliesslich verwies er auf eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Oktober 2015 zur Sicherheitslage im Distrikt Zakho, Irak, und machte in diesem Zusammenhang geltend, dass sich die Situation im Kurdengebiet des Irak nach Einmarsch der schiitischen Truppen in den kurdischen Regionen weiterhin verschlechtert habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Was die Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse vom 20. Mai 2016 und vom 7. Oktober 2015 sowie die Fotografien der Taufe des Gesuchstellers (die seinen Angaben im Beschwerdeverfahren E-5400/2017 zufolge am (...) 2017 stattgefunden habe) anbelangt, macht er sinngemäss den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und bringt vor, dass er nachträglich erhebliche Beweismittel aufgefunden habe. Die Rechtzeitigkeit dieses Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist gegeben, da das Urteil E-5400/2017 vom 9. Oktober 2017 gemäss Ausgangsstempel des Gerichts am 11. Oktober 2017 versandt und dem Gesuchsteller somit frühestens am 12. Oktober 2017 eröffnet wurde. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist mithin einzutreten. Das Bestätigungsschreiben der "[Kirche]" vom 17. November 2017 belegt zwar unter anderem die bereits im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens E-5400/2017 bekannte Tatsache, dass der Gesuchsteller sich am (...) 2017 taufen liess, ist aber erst nachträglich, das heisst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstanden. Gemäss BVGE 2013/22 ist es mithin nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen. Dasselbe gilt für das Arztzeugnis vom 22. Dezember 2017, in dem von psychischen Störungen des Gesuchstellers, die seit dem 13. November 2017 behandelt würden, berichtet wird. Inwiefern es sich bei diesen psychischen Störungen um eine - zumindest in den Ansätzen - vorbestandene Tatsache handelt, kann vorliegend offenbleiben, da auch dieses Beweismittel erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens E-5400/2017 entstanden ist. Obwohl gemäss BVGE 2013/22 keine Verpflichtung dazu besteht, werden die beiden genannten Beweismittel ans SEM überwiesen, um zu prüfen, ob ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen ist. Insoweit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 2. 2.1 Nach dem Gesagten ist der Frage nachzugehen, ob die vom Gesuchsteller eingereichten Fotografien seiner Taufe und die Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse vom 20. Mai 2016 und vom 7. Oktober 2015 den revisionsrechtlichen Anforderungen genügen. 2.2 Nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. 2.3 Die vom Gesuchsteller eingereichten Fotografien seiner Taufe sind nicht als rechtserheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren. So machte er bereits im Beschwerdeverfahren E-5400/2017 geltend, dass er sich am (...) 2017 habe taufen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seinen Entscheid vom 9. Oktober 2017 denn auch nicht mit der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens, sondern mit dessen mangelnder Asylrelevanz. Daran vermögen die eingereichten Fotografien nichts zu ändern. Die vom Gesuchsteller angerufenen Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse datieren aus den Jahren 2015 und 2016. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Gesuchsteller auch mit keinem Wort dargetan, weshalb er diese Dokumente im ordentlichen Verfahren, in dem er rechtlich vertreten war und das am 9. Oktober 2017 beendet wurde, nicht vorbringen konnte. 2.4 Demnach ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2017 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 15. Dezember 2017 ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen wird auch auf das Begehren, der Gesuchsteller sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen, nicht eingetreten.

3. Der am 29. Dezember 2017 verfügte Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und das Gesuch, von der Papierbeschaffung abzusehen, gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Da das vorliegende Revisionsgesuch nach dem Gesagten als aussichtslos zu erachten ist, ist das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. Zudem sind die Verfahrenskosten praxisgemäss bei Fr. 1'500.- anzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: