Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. September 2017 und der Anhörung vom 2. November 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe mit seinem Bruder und dessen Ehefrau bei seinen Eltern in B._______ (C._______) gelebt. Er sei mehrmals als Tourist im Ausland gewesen; zuletzt im September 2016 rund zwanzig Tage in Europa. Im Dezember 2016 habe er den Entschluss gefasst, zum Christentum zu konvertieren. Er habe zuerst Angst vor dem Glaubenswechsel gehabt, aber als er erfahren habe, dass sein jüngerer Halbbruder die Religion auch geändert habe, habe ihn dies zum Wechsel motiviert. Seine Familie sei mit der Konversion nicht einverstanden gewesen. Sein Vater habe seine Bibel und sein Kreuz im Zimmer gesehen. In der Nacht vor seiner Ausreise habe ihn der Vater damit konfrontiert, ihn geschlagen, im Zimmer eingesperrt und die Familienmitglieder, unter anderem seinen Cousin, der Mullah sei, versammelt. Sie hätten verlangt, dass er das Christentum aufgebe. Seine Mutter habe ihn am Morgen aus dem Zimmer gelassen und er sei am 27. oder 28. Dezember 2016 nach Frankreich ausgereist. Später sei er in die Türkei gereist. Er habe vorgehabt, wieder in den Irak zurückzukehren. Seine Mutter habe ihn aber am Telefon vor einer Rückkehr gewarnt, da die älteren Mitglieder ihrer Sippe überall im Irak ein Schreiben verteilt hätten, wonach er getötet werden sollte. Zudem habe ihn sein Vater seit Anfang des Jahres 2016 gegen seinen Willen mit seiner Cousine verheiraten wollen. Er habe ihn mehrmals vertrösten können. An einer Familienfeier sei es dann aber zu einem heftigen Streit gekommen, da sein Vater ihn zur Festlegung eines Hochzeitstermins aufgefordert habe. Er habe sich seinem Vater lautstark wiedersetzt, worauf ihn der Vater auf den Mund geschlagen habe. B. Am 6. November 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 9. November 2017 reichte er eine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 10. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 20. November 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto seiner Cousine, welche er hätte heiraten sollen, eine Visitenkarte der christlichen Buchhandlung IBIS in C._______, Seite 2 des bei IBIS gekauften Neuen Testamentes in kurdischer Sprache, die Kopie eines Drohschreibens, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Mai 2016 zum Irak und ein Protokoll der psychiatrischen Konsultation vom 20. Oktober 2017 als Beweismittel ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe seine Beweggründe für die Konversion nicht erklären können. Er habe nicht genau darlegen können, was ihn am Christentum überzeugt habe und was ihm am Islam nicht gefalle. Seine Kenntnisse über das Christentum seien sehr beschränkt. Er habe nicht gewusst, wann Ostern gefeiert werde und was die heilige Dreifaltigkeit sowie das "Vater unser" seien. Seine Konversion und die angeblich erlittenen Nachteile vor der Ausreise seien demnach als nicht glaubhaft einzustufen. Die drohende Zwangsheirat habe er angesichts seiner pauschalen und oberflächlichen Schilderungen ebenfalls nicht glaubhaft darlegen können. Im Übrigen sei es nicht plausibel, dass er trotz der angeblichen Probleme im Heimatstaat eine Rückkehr in Betracht gezogen habe.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nachvollziehbar geschildert, dass seine Arbeitsfreunde Christen gewesen seien, die ihm zu einer kritischen Haltung gegenüber dem Islam verholfen und das Christentum näher gebracht hätten. Zudem habe ihn sein konvertierter Halbbruder im Entschluss bestärkt, zum Christentum überzutreten. In der Schweiz habe er verschiedene Kirchen besucht und in der Freien Christengemeinde D._______ um die Taufe ersucht. Dass er gewisse Fragen zum Christentum nicht habe beantworten können, könne ihm nicht vorgeworfen werden, da es ihm in erster Linie um die Abkehr vom Islam und nicht um den Glaubenswechsel als solchen gehe. Seine Aussagen zur Auseinandersetzung mit seiner Familie wegen des Glaubenswechsels kurz vor seiner Ausreise hätten zahlreiche Realkennzeichen, beispielsweise die unterschiedliche Reaktion seines Vaters, des Onkels und des Cousins, enthalten. Wegen seiner Abkehr vom Islam werde er von seiner Familie mit dem Tod bedroht. Seine Familie sei wohlhabend und sehr einflussreich in der Sufi-Gemeinde. Sein Cousin sei Mullah. Er könne daher nicht mit dem Schutz der irakischen Behörden rechnen. Seitens der Behörden seien zudem weitere Belästigungen zu gewärtigen. Ausserdem sei es fraglich, ob die irakischen Behörden angesichts der Sicherheitslage überhaupt noch schutzwillig und schutzfähig seien. Hinsichtlich der drohenden Zwangsheirat habe er das Drängen seines Vaters auf die Heirat mit seiner Cousine und den Familienstreit ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Seine Aussagen verdeutlichten, wie sich die Situation aufgrund der drohenden Zwangsheirat zugespitzt habe. Er habe eine Rückkehr in den Irak in Betracht gezogen, weil er sich eine Aussöhnung mit seinem Vater erhofft habe. Die Kopie des Drohschreibens - die Beschaffung des Originals sei unmöglich gewesen -, habe ihn davon abgehalten.
E. 4.3.1 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung ist zu entnehmen, dass er sich vor seiner angeblichen Konversion sehr intensiv mit dem Christentum beschäftigt haben soll. So gab er an, die Gespräche mit seinem konvertierten Halbbruder hätten ihn zum Glaubenswechsel motiviert. Er habe sich innerlich und seelisch dazu entschlossen. Er habe volles Vertrauen ins Christentum. Viele Arbeitsfreunde seien Christen gewesen. Es habe ein Christen-Office, das IBIS, gegeben, welches er besucht habe. Er habe regelmässig im zweiten Buch der Bibel gelesen. Er habe Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum ausgemacht. Seine Ideologie habe viele Dinge, die der Islam nicht aufgenommen habe, und viele Dinge des Christentums habe er mehr geglaubt. Angesichts dieses intensiven Auseinandersetzens mit dem Christentum ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer praktisch keine Auskunft über das Christentum geben konnte. Auf die Frage, was ihn beim Christentum besonders angesprochen habe, antwortete der Beschwerdeführer, Jesus sei beispielsweise nicht hinter Frauen und solchen Erlebnissen her, sondern habe den Toten das Leben wiedergegeben und Kranke geheilt. Auch auf Nachfrage konnte er keine detaillierten Angaben machen. Zur heiligen Dreifaltigkeit gefragt, erklärte er, bei den Protestanten seien Jesus und das heilige Buch sehr heilig. Ebenso wenig kannte er das "Vater unser". Von Ostern - immerhin der höchste Feiertag - hatte der Beschwerdeführer gehört, aber es sei bei den Protestanten nie erwähnt worden und sie hätten es nicht gefeiert. Die geltend gemachte Konversion ist allein aufgrund dieser Angaben als unglaubhaft einzustufen. Daran vermag auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, selbst wenn er gewisse Fragen zum Christentum nicht habe beantworten können, so verkenne die Vorinstanz, dass es ihm nicht in erster Linie um den Glaubenswechsel als solchen gehe, sondern um die Abkehr vom Islam, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat nicht "gewisse Fragen" nicht beantworten können, sondern er weist eklatante Wissenslücken über das Christentum auf. Er konnte weder seine Beweggründe für den Glaubenswechsel, noch Unterschiede zwischen Islam und Christentum nennen oder elementarste Fragen zum Christentum beantworten. Zudem widerspricht er mit der Erklärung, ihm sei es in erster Linie um die Abkehr vom Islam gegangen, seinen Aussagen an der Anhörung, wonach er sich intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt und so gemerkt habe, dass seine Ideologie besser zum Christentum passe als zum Islam. Hinzu kommt, dass seine Flucht aus dem Haus nicht plausibel erscheint. An der Anhörung gab er an, seine Mutter habe sich nicht in Konfliktsituationen eingemischt. Bei ihnen dürften Frauen keine Entscheide treffen und könnten nichts machen. Dieser Aussage steht das geschilderte Verhalten der Mutter, sie habe ihn - gegen den Willen seines Vaters, Onkels und Cousins - am Morgen nach der Glaubensdiskussion aus dem abgesperrten Zimmer freigelassen, diametral gegenüber. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seine Konversion zum Christentum nicht glaubhaft darlegen konnte. An dieser Feststellung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die nicht übersetzte Kopie des Drohschreibens weist einen geringen Beweiswert auf, da sie leicht fälschbar ist und ein Gefälligkeitsschreiben sein könnte. Selbst wenn das Originalschreiben eingereicht worden wäre, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt.
E. 4.3.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass er die Schilderung der vom Vater angestrebten Heirat mit seiner Cousine und die sich daraus ergebenden Diskussionen stimmig und nachvollziehbar geschildert hat. Der Vorfall ist jedoch aus mehreren Gründen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Erstens handelt es sich hierbei um ein familiäres Problem. Zweitens hat der Beschwerdeführer keinerlei ernsthafte Nachteile, weder psychischer noch physischer Art, erlitten. Der Beschwerdeführer gab an, der Vater habe ihn seit Anfang des Jahres 2016 mehrmals zur Heirat mit seiner Cousine aufgefordert. Er habe ihn indes jedes Mal vertrösten können. Im November 2016 stritten sie sich vor versammelter Familie über die Heirat. Im Verlauf des Streits schlug ihm der Vater zwar angeblich auf den Mund, dies geschah aber nach Angaben des Beschwerdeführers nicht, weil er gegen die Heirat war, sondern weil er gegenüber dem Vater laut und respektlos wurde. So habe der Vater gesagt, er sei unerzogen, und rhetorisch gefragt, ob er so mit seinem Vater sprechen wolle. Zudem hätten die übrigen Anwesenden beruhigend auf die Situation eingewirkt, in dem sie dem Vater gesagt hätten, er solle dem Beschwerdeführer noch etwas Zeit geben. Am nächsten Tag sei es wieder besser gewesen. Das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks ist daher zu verneinen. Zudem meinte der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung, er habe wegen dieses Vorfalls später keine Probleme mehr gehabt. Demzufolge liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der Provinzen der Autonomen Kurdenregion des Nordiraks (Gebiet des Kurdistan Regional Government [KRG]) nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an die KRG-Region angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zur Autonomen Kurdischen Region ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in die KRG-Region zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte (vgl. Urteil des BVGer E-5400/2017 E. 7.3.3 vom 9. Oktober 2017). Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen, wobei allerdings angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen ist (Urteil E-3737/2015 E. 7.4.5). Der Beschwerdeführer stammt aus der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinz C._______. Er verfügt über eine gute Schulbildung mit Abschluss an einem Computer-Institut und spricht fliessend Arabisch und Englisch. Bis zu seiner Ausreise arbeitete er im IT-Bereich und beim TV. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder eine Arbeit finden und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Mit seiner Familie und seiner Verwandtschaft verfügt er in C._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Wie in den obigen Erwägungen aufgezeigt, hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, die Cousine zu heiraten, zwar eine Meinungsverschiedenheit mit seinem Vater, diese blieb aber ohne Folgen. Zudem setzte sich der Rest der Verwandtschaft für den Beschwerdeführer ein und mahnten den Vater zu Geduld betreffend Heirat. Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über einen Freundeskreis in C._______ verfügt, zumal er seit mehreren Jahren dort wohnte und arbeitete. Aus dem eingereichten Protokoll der psychiatrischen Konsultation ergeben sich keine Anzeichen für ein gesundheitliches Problem, dass einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. So wurde lediglich eine Reaktion auf eine nicht näher bezeichnete schwere Belastung diagnostiziert, welche auch im Heimatstaat behandelbar sein sollte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG).
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6544/2017 Urteil vom 5. Februar 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 10. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. September 2017 und der Anhörung vom 2. November 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe mit seinem Bruder und dessen Ehefrau bei seinen Eltern in B._______ (C._______) gelebt. Er sei mehrmals als Tourist im Ausland gewesen; zuletzt im September 2016 rund zwanzig Tage in Europa. Im Dezember 2016 habe er den Entschluss gefasst, zum Christentum zu konvertieren. Er habe zuerst Angst vor dem Glaubenswechsel gehabt, aber als er erfahren habe, dass sein jüngerer Halbbruder die Religion auch geändert habe, habe ihn dies zum Wechsel motiviert. Seine Familie sei mit der Konversion nicht einverstanden gewesen. Sein Vater habe seine Bibel und sein Kreuz im Zimmer gesehen. In der Nacht vor seiner Ausreise habe ihn der Vater damit konfrontiert, ihn geschlagen, im Zimmer eingesperrt und die Familienmitglieder, unter anderem seinen Cousin, der Mullah sei, versammelt. Sie hätten verlangt, dass er das Christentum aufgebe. Seine Mutter habe ihn am Morgen aus dem Zimmer gelassen und er sei am 27. oder 28. Dezember 2016 nach Frankreich ausgereist. Später sei er in die Türkei gereist. Er habe vorgehabt, wieder in den Irak zurückzukehren. Seine Mutter habe ihn aber am Telefon vor einer Rückkehr gewarnt, da die älteren Mitglieder ihrer Sippe überall im Irak ein Schreiben verteilt hätten, wonach er getötet werden sollte. Zudem habe ihn sein Vater seit Anfang des Jahres 2016 gegen seinen Willen mit seiner Cousine verheiraten wollen. Er habe ihn mehrmals vertrösten können. An einer Familienfeier sei es dann aber zu einem heftigen Streit gekommen, da sein Vater ihn zur Festlegung eines Hochzeitstermins aufgefordert habe. Er habe sich seinem Vater lautstark wiedersetzt, worauf ihn der Vater auf den Mund geschlagen habe. B. Am 6. November 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 9. November 2017 reichte er eine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 10. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 20. November 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto seiner Cousine, welche er hätte heiraten sollen, eine Visitenkarte der christlichen Buchhandlung IBIS in C._______, Seite 2 des bei IBIS gekauften Neuen Testamentes in kurdischer Sprache, die Kopie eines Drohschreibens, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Mai 2016 zum Irak und ein Protokoll der psychiatrischen Konsultation vom 20. Oktober 2017 als Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe seine Beweggründe für die Konversion nicht erklären können. Er habe nicht genau darlegen können, was ihn am Christentum überzeugt habe und was ihm am Islam nicht gefalle. Seine Kenntnisse über das Christentum seien sehr beschränkt. Er habe nicht gewusst, wann Ostern gefeiert werde und was die heilige Dreifaltigkeit sowie das "Vater unser" seien. Seine Konversion und die angeblich erlittenen Nachteile vor der Ausreise seien demnach als nicht glaubhaft einzustufen. Die drohende Zwangsheirat habe er angesichts seiner pauschalen und oberflächlichen Schilderungen ebenfalls nicht glaubhaft darlegen können. Im Übrigen sei es nicht plausibel, dass er trotz der angeblichen Probleme im Heimatstaat eine Rückkehr in Betracht gezogen habe. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nachvollziehbar geschildert, dass seine Arbeitsfreunde Christen gewesen seien, die ihm zu einer kritischen Haltung gegenüber dem Islam verholfen und das Christentum näher gebracht hätten. Zudem habe ihn sein konvertierter Halbbruder im Entschluss bestärkt, zum Christentum überzutreten. In der Schweiz habe er verschiedene Kirchen besucht und in der Freien Christengemeinde D._______ um die Taufe ersucht. Dass er gewisse Fragen zum Christentum nicht habe beantworten können, könne ihm nicht vorgeworfen werden, da es ihm in erster Linie um die Abkehr vom Islam und nicht um den Glaubenswechsel als solchen gehe. Seine Aussagen zur Auseinandersetzung mit seiner Familie wegen des Glaubenswechsels kurz vor seiner Ausreise hätten zahlreiche Realkennzeichen, beispielsweise die unterschiedliche Reaktion seines Vaters, des Onkels und des Cousins, enthalten. Wegen seiner Abkehr vom Islam werde er von seiner Familie mit dem Tod bedroht. Seine Familie sei wohlhabend und sehr einflussreich in der Sufi-Gemeinde. Sein Cousin sei Mullah. Er könne daher nicht mit dem Schutz der irakischen Behörden rechnen. Seitens der Behörden seien zudem weitere Belästigungen zu gewärtigen. Ausserdem sei es fraglich, ob die irakischen Behörden angesichts der Sicherheitslage überhaupt noch schutzwillig und schutzfähig seien. Hinsichtlich der drohenden Zwangsheirat habe er das Drängen seines Vaters auf die Heirat mit seiner Cousine und den Familienstreit ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Seine Aussagen verdeutlichten, wie sich die Situation aufgrund der drohenden Zwangsheirat zugespitzt habe. Er habe eine Rückkehr in den Irak in Betracht gezogen, weil er sich eine Aussöhnung mit seinem Vater erhofft habe. Die Kopie des Drohschreibens - die Beschaffung des Originals sei unmöglich gewesen -, habe ihn davon abgehalten. 4.3 4.3.1 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung ist zu entnehmen, dass er sich vor seiner angeblichen Konversion sehr intensiv mit dem Christentum beschäftigt haben soll. So gab er an, die Gespräche mit seinem konvertierten Halbbruder hätten ihn zum Glaubenswechsel motiviert. Er habe sich innerlich und seelisch dazu entschlossen. Er habe volles Vertrauen ins Christentum. Viele Arbeitsfreunde seien Christen gewesen. Es habe ein Christen-Office, das IBIS, gegeben, welches er besucht habe. Er habe regelmässig im zweiten Buch der Bibel gelesen. Er habe Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum ausgemacht. Seine Ideologie habe viele Dinge, die der Islam nicht aufgenommen habe, und viele Dinge des Christentums habe er mehr geglaubt. Angesichts dieses intensiven Auseinandersetzens mit dem Christentum ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer praktisch keine Auskunft über das Christentum geben konnte. Auf die Frage, was ihn beim Christentum besonders angesprochen habe, antwortete der Beschwerdeführer, Jesus sei beispielsweise nicht hinter Frauen und solchen Erlebnissen her, sondern habe den Toten das Leben wiedergegeben und Kranke geheilt. Auch auf Nachfrage konnte er keine detaillierten Angaben machen. Zur heiligen Dreifaltigkeit gefragt, erklärte er, bei den Protestanten seien Jesus und das heilige Buch sehr heilig. Ebenso wenig kannte er das "Vater unser". Von Ostern - immerhin der höchste Feiertag - hatte der Beschwerdeführer gehört, aber es sei bei den Protestanten nie erwähnt worden und sie hätten es nicht gefeiert. Die geltend gemachte Konversion ist allein aufgrund dieser Angaben als unglaubhaft einzustufen. Daran vermag auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, selbst wenn er gewisse Fragen zum Christentum nicht habe beantworten können, so verkenne die Vorinstanz, dass es ihm nicht in erster Linie um den Glaubenswechsel als solchen gehe, sondern um die Abkehr vom Islam, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat nicht "gewisse Fragen" nicht beantworten können, sondern er weist eklatante Wissenslücken über das Christentum auf. Er konnte weder seine Beweggründe für den Glaubenswechsel, noch Unterschiede zwischen Islam und Christentum nennen oder elementarste Fragen zum Christentum beantworten. Zudem widerspricht er mit der Erklärung, ihm sei es in erster Linie um die Abkehr vom Islam gegangen, seinen Aussagen an der Anhörung, wonach er sich intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt und so gemerkt habe, dass seine Ideologie besser zum Christentum passe als zum Islam. Hinzu kommt, dass seine Flucht aus dem Haus nicht plausibel erscheint. An der Anhörung gab er an, seine Mutter habe sich nicht in Konfliktsituationen eingemischt. Bei ihnen dürften Frauen keine Entscheide treffen und könnten nichts machen. Dieser Aussage steht das geschilderte Verhalten der Mutter, sie habe ihn - gegen den Willen seines Vaters, Onkels und Cousins - am Morgen nach der Glaubensdiskussion aus dem abgesperrten Zimmer freigelassen, diametral gegenüber. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seine Konversion zum Christentum nicht glaubhaft darlegen konnte. An dieser Feststellung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die nicht übersetzte Kopie des Drohschreibens weist einen geringen Beweiswert auf, da sie leicht fälschbar ist und ein Gefälligkeitsschreiben sein könnte. Selbst wenn das Originalschreiben eingereicht worden wäre, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. 4.3.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass er die Schilderung der vom Vater angestrebten Heirat mit seiner Cousine und die sich daraus ergebenden Diskussionen stimmig und nachvollziehbar geschildert hat. Der Vorfall ist jedoch aus mehreren Gründen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Erstens handelt es sich hierbei um ein familiäres Problem. Zweitens hat der Beschwerdeführer keinerlei ernsthafte Nachteile, weder psychischer noch physischer Art, erlitten. Der Beschwerdeführer gab an, der Vater habe ihn seit Anfang des Jahres 2016 mehrmals zur Heirat mit seiner Cousine aufgefordert. Er habe ihn indes jedes Mal vertrösten können. Im November 2016 stritten sie sich vor versammelter Familie über die Heirat. Im Verlauf des Streits schlug ihm der Vater zwar angeblich auf den Mund, dies geschah aber nach Angaben des Beschwerdeführers nicht, weil er gegen die Heirat war, sondern weil er gegenüber dem Vater laut und respektlos wurde. So habe der Vater gesagt, er sei unerzogen, und rhetorisch gefragt, ob er so mit seinem Vater sprechen wolle. Zudem hätten die übrigen Anwesenden beruhigend auf die Situation eingewirkt, in dem sie dem Vater gesagt hätten, er solle dem Beschwerdeführer noch etwas Zeit geben. Am nächsten Tag sei es wieder besser gewesen. Das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks ist daher zu verneinen. Zudem meinte der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung, er habe wegen dieses Vorfalls später keine Probleme mehr gehabt. Demzufolge liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der Provinzen der Autonomen Kurdenregion des Nordiraks (Gebiet des Kurdistan Regional Government [KRG]) nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an die KRG-Region angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zur Autonomen Kurdischen Region ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in die KRG-Region zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte (vgl. Urteil des BVGer E-5400/2017 E. 7.3.3 vom 9. Oktober 2017). Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen, wobei allerdings angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen ist (Urteil E-3737/2015 E. 7.4.5). Der Beschwerdeführer stammt aus der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinz C._______. Er verfügt über eine gute Schulbildung mit Abschluss an einem Computer-Institut und spricht fliessend Arabisch und Englisch. Bis zu seiner Ausreise arbeitete er im IT-Bereich und beim TV. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder eine Arbeit finden und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Mit seiner Familie und seiner Verwandtschaft verfügt er in C._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Wie in den obigen Erwägungen aufgezeigt, hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, die Cousine zu heiraten, zwar eine Meinungsverschiedenheit mit seinem Vater, diese blieb aber ohne Folgen. Zudem setzte sich der Rest der Verwandtschaft für den Beschwerdeführer ein und mahnten den Vater zu Geduld betreffend Heirat. Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über einen Freundeskreis in C._______ verfügt, zumal er seit mehreren Jahren dort wohnte und arbeitete. Aus dem eingereichten Protokoll der psychiatrischen Konsultation ergeben sich keine Anzeichen für ein gesundheitliches Problem, dass einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. So wurde lediglich eine Reaktion auf eine nicht näher bezeichnete schwere Belastung diagnostiziert, welche auch im Heimatstaat behandelbar sein sollte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG).
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: