Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 13. September 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum in B._______ um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. September 2017 und der Anhörung vom 2. November 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe mit seinem Bruder und dessen Ehefrau bei seinen Eltern in C._______ gelebt. Er sei mehrmals als Tourist im Ausland gewesen; zuletzt im (...) 2016 rund (...) Tage in Europa. Im (...) 2016 habe er den Entschluss gefasst, zum Christentum zu konvertieren. Er habe zuerst Angst vor dem Glaubenswechsel gehabt, aber als er erfahren habe, dass sein jüngerer Halbbruder die Religion auch geändert habe, habe ihn dies zum Wechsel motiviert. Seine Familie sei mit der Konversion nicht einverstanden gewesen. Sein Vater habe seine Bibel und sein Kreuz im Zimmer gesehen. In der Nacht vor seiner Ausreise habe ihn der Vater damit konfrontiert, ihn geschlagen, im Zimmer eingesperrt und die Familienmitglieder, unter anderem seinen Cousin, der Mullah sei, versammelt. Sie hätten verlangt, dass er das Christentum aufgebe. Seine Mutter habe am Morgen sein Zimmer aufgeschlossen und er sei am (...) oder (...) Dezember 2016 nach D._______ ausgereist. Später sei er in die Türkei gereist. Er habe vorgehabt, wieder in den Irak zurückzukehren. Seine Mutter habe ihn aber am Telefon vor einer Rückkehr gewarnt, da die älteren Mitglieder ihrer Sippe überall im Irak ein Schreiben verteilt hätten, wonach er getötet werden sollte. Zudem habe ihn sein Vater seit Anfang des Jahres 2016 gegen seinen Willen mit seiner Cousine verheiraten wollen. Er habe ihn mehrmals vertrösten können. An einer Familienfeier sei es dann aber zu einem heftigen Streit gekommen, da sein Vater ihn zur Festlegung eines Hochzeitstermins aufgefordert habe. Er habe sich seinem Vater lautstark wiedersetzt, worauf ihn der Vater auf den Mund geschlagen habe. A.b Mit Verfügung vom 10. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6544/2017 vom 5. Februar 2018 abgewiesen. Es wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe trotz einer angeblich intensiven Beschäftigung mit dem Glauben keine detaillierten Angaben zum Christentum machen können und habe eklatante Wissenslücken. Die geltend gemachte Konversion sei deshalb als unglaubhaft einzustufen. Seine Darstellung, wie er aus dem Haus entkommen sei, erscheine zudem nicht plausibel. Die vorgesehene Heirat mit der Cousine sei nicht asylrelevant. B. B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch/zweites Asylgesuch» benannten Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 7. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Feststellung der gegenwärtigen Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs. Begründet wurde das Gesuch damit, dass der Beschwerdeführer regelmässig die Freie Christengemeinde (FCG) E._______ besuche und am (...) 2018 dort getauft worden sei. Danach habe er seinem Bruder und seiner Mutter einen Link mit einem Video und Fotos der Taufe geschickt. Seine Mutter habe die Fotos heruntergeladen, welche am selben Tag von seinem Vater entdeckt worden seien. Derjenige Cousin, welcher Mullah sei, habe später in einem Interview erklärt, der Beschwerdeführer solle getötet werden. In einem Referenzschreiben schätze eine Pfarrerin der reformierten Landeskirche und Seelsorgerin im Bundesasylzentrum (BAZ) F._______ den Beschwerdeführer als vertrauenswürdig und seine Konversion zum Christentum als glaubhaft ein. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch kein ausreichendes Wissen über das Christentum gehabt habe, sei vor dem Hintergrund, dass er noch nicht so lange Christ sei, keinen kirchlichen Unterricht gehabt und sich im freikirchlichen Umfeld bewegt habe, verständlich. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass ihm die irakischen Behörden keinen Schutz bieten würden, da sein Vater enge Verbindungen zu den Behörden habe. B.b Mit Verfügung vom 25. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Es begründete die ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz erfolgten Konversion keine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat habe glaubhaft machen können. Allein die Taufe in der Schweiz sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6126/2018 vom 19. Mai 2020 ebenfalls ab. Es bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Konversion zum Christentum in der Schweiz keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Nordirak ausgesetzt sein werde. Die nordirakischen Behörden seien gegenüber Christen und Konvertiten grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 und ergänzender Eingabe vom 7. Juli 2020 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein erneutes Gesuch mit dem Titel «Wiedererwägungsgesuch / Drittes Asylgesuch». Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und befinde sich seit Februar 2020 in Behandlung beim Verein (...). Aufgrund seiner psychischen Probleme sei sein Aussageverhalten beeinträchtigt und er habe bis anhin seine Asylgründe nicht ausführlich und widerspruchsfrei darlegen können. Dem Gesuch wurde ein Gutachten des Vereins (...) vom 8. Juni 2020, eine Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. Februar 2017 zum Thema «Irak: Behandlung von PTBS in der KRG-Region», ein Themenpapier der SFH zum Thema «Irak: Psychiatrische Versorgung in Sulaimaniyya» vom 13. Mai 2020 und ein Bericht des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), zu Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen im Irak vom 12. Februar 2019 beigelegt. D. Das SEM behandelte die Eingabe als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 (eröffnet am 15. Juli 2020) verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. September 2018 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei daher abzuweisen, und die Verfügung vom 25. September 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wies das SEM das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um unentgeltliche Verbeiständung ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2020 focht der Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und das Migrationsamt des Kantons G._______ anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Unterzeichnenden (MLaw Mara Maggi) als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. Der Beschwerde wurde eine Stellungnahme des Vereins (...) vom 21. Juli 2020 beigelegt. F. Am 28. Juli 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 1. September 2020 informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass er sich am 9. September 2020 in eine stationäre Behandlung ins Sanatorium H._______ begebe. H. Mit Verfügung vom 23. September 2020 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, setzte den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aus und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen, jedoch festgehalten, dass die die Beschwerde unterzeichnende Substitutin nicht als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt werden könne, da diese die Anforderungen gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfülle. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert sich dazu zu äussern, ob die ebenfalls mandatierte Rechtsvertreterin Frau lic. iur. Magda Zihlmann, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt werden solle. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um einen ärztlichen Bericht einzureichen. I. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 wurde ein Arztbericht des Sanatoriums H._______, datierend auf den 6. Oktober 2020, zu den Akten gereicht. Des Weiteren präzisierte Rechtsanwältin Magda Zihlmann das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsbeistandschaft und ersuchte das Gericht, sie als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. J. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 ordnete die Instruktionsrichterin die Rechtsanwältin Magda Zihlmann als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Mit seiner Vernehmlassung vom 2. November 2020 hielt das SEM fest, dass in der Beschwerde keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. L. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Am 1. Juni 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen aktualisierten Arztbericht sowie aktualisierte Informationen zu seinem Beziehungsnetz im Heimatland einzureichen. N. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Sanatoriums H._______ vom 25. Juni 2021 und einen aktuellen Arztbericht des Vereins (...) vom 24. Juni 2021 zu den Akten. Eine Kostennote wurde der Eingabe beigelegt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; die Vorinstanz hat in der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise auf Art. 108 Abs. 1 AsylG verwiesen, in welchem eine kürzere Beschwerdefrist vorgesehen ist). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Massgeblich ist in diesem Fall Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Werden nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel eingereicht, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit denen aber vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, können diese einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Das bei der Vorinstanz eingereichte Beweismittel (namentlich das Gutachten des Vereins [...]) datiert vom 8. Juni 2020. Es entstand somit nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-6126/2018 vom 19. Mai 2020, weshalb die Vorinstanz dieses korrekterweise im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs gewürdigt hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen vor, dass ihm eine PTBS nach sequentieller Traumatisierung insbesondere in Folge zwischenmenschlicher Gewaltanwendung während sensibler Entwicklungsphase in der Kindheit und frühen Adoleszenz diagnostiziert worden sei. Die Entwicklungstraumatisierung habe zu einer komplexen dissoziativen Störung der gesamten Persönlichkeit geführt. In Komorbidität zu seiner posttraumatischen Belastungsreaktion stehe eine schwere depressive Episode mit erhöhter Suizidalität. Gemäss der fachärztlichen Einschätzung führe das beschriebene Störungsbild dazu, dass die Persönlichkeit in mehrere Persönlichkeitsanteile desintegriere, was zu von aussen sehr unterschiedlich wahrzunehmenden Zuständen, fragmentierten Äusserungen und widersprüchlichen Verhaltensweisen führe. Aus psychiatrischer Sicht seien deshalb inkohärente und bruchstückhafte Aussagen vor dem Hintergrund der Komplextraumatisierung wenig erstaunlich. Die Anhörungssituation sei für den Beschwerdeführer stressgeladen gewesen, weshalb er in solchen Situationen erheblich dissoziiere. Seine Erfahrungen und Überzeugungen würden dadurch flashbackartig reaktiviert und es würden Erinnerungslücken und Gedächtnisstörungen auftreten. Aus psychiatrischer Sicht sei es für ihn daher eine nicht zu leistende Anforderung gewesen, seine Asylgründe ausführlich und widerspruchsfrei vorzutragen. Die Glaubhaftigkeit seiner bisherigen Ausführungen sei daher anders zu werten und eine Neubeurteilung dränge sich nach dieser Diagnose auf. Es könne ihm somit nicht vorgehalten werden, dass er seine Beweggründe für den Glaubenswechsel im Irak bloss oberflächlich habe darlegen können und Wissenslücken betreffend das Christentum aufweise. Selbst im geschützten Rahmen seiner Therapie sei es ihm nicht möglich gewesen, über seine Konversion zu sprechen. Es könne somit nicht mehr von der Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe ausgegangen werden. Er habe sich im Irak nur geheim und in unregelmässigen Abständen intensiv mit dem Christentum auseinandersetzen können. Dass er bei der Einreise kein lückenloses Wissen über das Christentum habe aufweisen können, sei somit den schwierigen Umständen geschuldet. Es müsse zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass er bereits im (...) 2016 in seinem Heimatland zum Christentum konvertiert sei. Konvertierte Christen hätten im Irak eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten; dies bestätige auch ein aktueller Bericht des UNHCR. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Sollte die Vorinstanz wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass die Konversion im Irak auch unter Berücksichtigung des neuen Beweismittels nicht glaubhaft sei, so sei er zumindest aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach seiner bereits im Urteil E-6126/2018 als glaubhaft befundenen Konversion in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Er habe glaubhaft machen können, dass er aus einer streng muslimischen Familie stamme und wegen seiner Konversion bei einer Rückkehr mit gravierenden Konsequenzen zu rechnen habe.
E. 5.2 In seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, dass sich aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in Bezug auf das Asylverfahren keine Beeinträchtigung der Urteils- beziehungsweise Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten lasse. Es sei vielmehr darauf hinzuweisen, dass er im Zuge der Beantwortung der Fragen nach seinen Asylgründen längere Textbeiträge zu leisten vermocht habe. Aus den Textbeiträgen könne geschlossen werden, dass er bewusst und mit Bezug auf die gestellten Fragen habe antworten können. Es bestünden keine konkreten Hinweise, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung sein Aussageverhalten massgebend beeinflusst habe. Er habe anlässlich der Befragungen auch nichts dergleichen geltend gemacht. Eine Neubeurteilung der vorgebrachten Asylgründe dränge sich nicht auf. Alleine die im Gutachten des Vereins (...) vom 8. Juni 2020 diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermöchten die unglaubhaften Angaben nicht zu erklären. In den Akten befinde sich kein ärztliches Gutachten, wonach der Beschwerdeführer handlungs- oder urteilsunfähig sei und es sei ihm auch kein amtlicher Beistand zugeteilt worden. Es bestünden somit keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die psychische Erkrankung unmittelbare Folgen auf das Aussageverhalten gehabt habe. Das SEM halte an seiner Einschätzung fest, wonach die Vorbringen als unglaubhaft einzustufen seien. Eine Neubeurteilung der Asylgründe sei abzulehnen.
E. 5.3 In der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, dass die Schlussfolgerung des SEM, es könne aufgrund der längeren Textbeiträge darauf geschlossen werden, sein Aussageverhalten sei nicht in massgebender Weise durch seine psychische Erkrankung beeinflusst gewesen, in Widerspruch zur fachärztlichen Begutachtung stehe. Die Vorinstanz verkenne, dass er infolge seiner komplexen Persönlichkeitsstörung dissoziiere und Erinnerungslücken und Gedächtnisstörungen auftreten würden. Dies sei bereits im Gutachten vom 8. Juni 2020 festgehalten worden. Mit der aktuellen Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin werde dieser Einschätzung nochmals Nachdruck verliehen. Gemäss der ärztlichen Einschätzung würden toxische Stressreaktionen des Gehirns in sozialen Stresssituationen - wie es eine Asylanhörung sei - dazu führen, dass der Patient sich fragmentiert erinnere und gleichzeitig gewisse belastende Erinnerungen blockiere. Es sei nicht untypisch, dass die Person zwar längere Textbeiträge leisten könne, aufgrund des Spaltungsmechanismus jedoch eine fehlende Stringenz und eine schwierig nachvollziehbare Argumentation zu beobachten sei. Die Ungereimtheiten in seinen Asylvorbringen würden somit mit seiner psychischen Erkrankung zusammenhängen. Eine Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen dränge sich somit auf.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinen Urteilen E-6544/2017 und E-6126/2018 festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Konversion zum Christentum im Irak glaubhaft zu machen. Es stellt sich somit vorliegend einzig die Frage, ob die eingereichten Arztberichte zu einer anderen Einschätzung führen können.
E. 6.1.1 Aus den ärztlichen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS und einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. In der Anamnese der Arztberichte des Sanatoriums H._______ vom 6. Oktober 2020 und vom 25. Juni 2021 wird insbesondere auf traumatische Erlebnisse in seiner Heimat wie beispielsweise die Entführung des Vaters, Bombenexplosionen, Schiessereien und ähnliches hingewiesen. In der Stellungnahme des Vereins (...) vom 21. Juli 2020 wird auf Traumata während sensibler Entwicklungsjahre hingewiesen. Im Gutachten des genannten Vereins vom 8. Juni 2020 werden in der Anamnese hauptsächlich schwierige Erlebnisse in seiner Kindheit und Jugend aufgeführt. Nur am Rande wird erwähnt, dass er sich vor seiner Ausreise vermehrt mit dem Christentum auseinandergesetzt und festgestellt habe, dass er sich immer weniger mit dem Islam identifizieren könne. In der Diagnose wird im selben Gutachten aufgeführt, dass eine PTBS nach sequenzieller Traumatisierung während sensibler Entwicklungsphase in der Kindheit und frühen Adoleszenz vorliege.
E. 6.1.2 Aus den Arztberichten geht nicht hervor, dass die PTBS insbesondere im Zusammenhang mit seinem Interesse für das Christentum und den - gemäss Angaben des Beschwerdeführers - daraus resultierenden Problemen steht. Sodann überzeugen die Einwände in der Beschwerde nicht, wonach der Beschwerdeführer die Fragen über das Christentum nicht habe substantiiert beantworten können, da er dissoziiert habe. Die traumatischen Erlebnisse beziehen sich gemäss den Arztberichten hauptsächlich auf die Kindheit und frühe Adoleszenz. Sein Interesse für das Christentum hat er gemäss seinen Aussagen etwa mit (...) Jahren entwickelt. Das Gericht geht davon aus, dass es ihm somit hätte möglich sein dürfen, seine Beweggründe für die geltend gemachte Konversion im Irak und sein Interesse für das Christentum nachvollziehbar darzulegen. Im Urteil E-6544/2017 hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die Schilderung der vom Vater angestrebten Heirat mit seiner Cousine und die sich daraus ergebenden Diskussionen stimmig und nachvollziehbar geschildert habe (a.a.O., E.4.3.2). Es war ihm somit damals durchaus möglich, stimmige Schilderungen zu machen. Weshalb es ihm gerade bei neutralen Wissensfragen zum Christentum nicht möglich gewesen sein sollte, nachvollziehbare und substantiierte Angaben zu machen, erschliesst sich somit nicht. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der PTBS schwer fallen dürfte, über gewisse Ereignisse und Vorkommnisse im Irak zu sprechen. Dies als Erklärung für sein Unwissen über das Christentum herbeizuziehen, greift indes zu kurz. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass auch unter Berücksichtigung seines damaligen psychischen Zustands eine Konversion im Irak nicht geglaubt werden kann.
E. 6.2 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in seinem Urteil E-6126/2018 festgestellt hat, dass seine in der Schweiz erfolgte Konversion keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen vermöge. Es erscheine nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter Fotos und Videos seiner Taufe in der Schweiz geschickt habe, welche in der Folge von seinem Vater entdeckt worden seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe (a.a.O., E.7.3). An dieser Einschätzung ist festzuhalten. Auch unter Berücksichtigung der nunmehr eingereichten ärztlichen Berichte und der geltend gemachten Schwierigkeiten, sich zu äussern, erscheint dieses Vorgehen nicht plausibel. Es kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass ihm trotz der in der Schweiz erfolgten Konversion keine Benachteiligungen flüchtlingsrelevanten Ausmasses bei einer Rückkehr in den Nordirak drohen werden.
E. 6.2.1 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wurde, was geeignet wäre, zur Wiedererwägung der Verfügung vom 10. November 2017 und vom 25. September 2018 betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu führen. Die Vorinstanz hat das mit Eingabe vom 26. Juni 2020 gestellte Gesuch diesbezüglich zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
E. 8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es bestünden nach wie vor keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak.
E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 8.3 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E.7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des «Kurdistan Regional Government (KRG)» - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E.8.3.2; D-787/2020 vom 17. April 2020 E.7.3; D-7151/2018 vom 25. Februar 2020 E.7.4.4, m.w.H.; E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E.7.3.2; BVGE 2008/5 E.7.5). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).
E. 8.3.1 Im Urteil E-6544/2017 ist das Bundesverwaltungsgericht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers ausgegangen (a.a.O. E.6.3). Im Urteil E-6126/2018 hielt das Gericht fest, dass nach wie vor an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten werden könne (a.a.O. E.9.2). Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob die nunmehr geltend gemachten psychischen Probleme gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen könnten. Das SEM hat in der ablehnenden Verfügung festgehalten, dass eine medizinische-psychiatrische Grundversorgung für eine adäquate Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in der Autonomen Region Kurdistan grundsätzlich gewährleistet sei. In der Beschwerde wird entgegnet, dass gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung beim Vorliegen einer psychischen Erkrankung zusätzlich begünstigende individuelle Faktoren erforderlich seien, welche den Malus der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzuwiegen vermöchten. Solche begünstigenden Umstände würden in casu nicht vorliegen. Zudem bestünden keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten einer PTBS in der KRG-Region. Der Vollzug der Wegweisung sei somit unzumutbar.
E. 8.3.2 In der Beschwerde wird zu Recht moniert, dass die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung vom 14. Juli 2020 nicht hinreichend geprüft hat, ob aufgrund der geänderten Sachlage die begünstigenden individuellen Faktoren nach wie vor zu bejahen sind. So scheint die Vorinstanz in ihrer Einschätzung, dass die Wegweisung trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbar sei, zu übersehen, dass im Verfahren des Beschwerdeführers nicht in erster Linie die Fragen der Behandelbarkeit der konkreten gesundheitlichen Beschwerden respektive diejenige nach dem Standard der medizinischen Versorgung im KRG-Gebiet interessieren, sondern eben, ob begünstigende Faktoren im Sinn der erwähnten Gerichtspraxis gegeben sind.
E. 8.3.3 Aus den sich in den Akten befindenden Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich vom (...) September 2020 bis zum (...) Oktober 2020 in stationär-psychiatrischer Behandlung befand. Es wurde eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, ICD10, F33.2) und eine PTBS (ICD-10, F43.1) diagnostiziert (Arztbericht des Sanatoriums H._______ vom 25. Juni 2021). Die PTBS bedürfe einer störungsspezifischen psychotherapeutischen Behandlung. Weder eine medikamentöse Therapie noch ein ausschliesslich stabilisierendes psychotherapeutisches Vorgehen könnten für sich alleine zu einer nachhaltigen Besserung des psychischen Zustands führen. Ohne spezifische Behandlung sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen (vgl. Arztbericht des Sanatoriums H._______ vom 6. Oktober 2020). Bei Austritt aus dem Sanatorium H._______ nahm der Beschwerdeführer Antidepressiva ein. Es habe keine Zustandsverbesserung in der stationären Therapie erreicht werden können und der Beschwerdeführer sei bei Austritt mittelgradig bis schwer deprimiert gewesen. Eine ambulante Fortsetzung der Therapie wurde empfohlen (Arztbericht Sanatorium H._______ vom 25. Juni 2021). In der Folge hat der Beschwerdeführer seine Therapie beim Verein (...) wiederaufgenommen. Im Arztbericht vom 24. Juni 2021 des genannten Vereins wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer wöchentlich an Einzel- und Gruppentherapien teilnehme. Derzeit leide er an einer schweren depressiven Episode mit Suizidalität (ICD-10, F32.2) und nehme Antidepressiva und Schlafmittel ein. Sein Zustand habe sich zwischendurch verschlechtert, er habe akute Suizidgedanken und sich auch schon Gedanken über Sterbehilfe gemacht. Erneute fürsorgliche Unterbringung sei in Betracht gezogen worden, man habe jedoch davon abgesehen, weil es den Beschwerdeführer zusätzlich traumatisiert hätte. Nur dank intensiven Kriseninterventionen mit bis zu täglichen Konsultationen habe er notdürftig stabilisiert werden können. Er habe jedoch anhaltende Suizidgedanken. Ohne gegenwärtige und/oder zukünftiger Behandlung sei die Prognose klar negativ und es sei mit einer dauerhaften Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10, F62.0) zu rechnen. Ein vollzogener Suizid sei zu erwarten. Wenn der Patient in äusserer Sicherheit sei und eine intensive störungsspezifische Behandlung gegeben sei, könne von einer positiven Prognose ausgegangen werden (Arztbericht [...] vom 24. Juni 2021).
E. 8.3.4 Dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers mit Blick auf die Frage der Re-Integrationsmöglichkeiten nicht als "begünstigend", sondern als das Gegenteil davon zu qualifizieren sind, ist offensichtlich. Unter den gegebenen Umständen würde die Feststellung der Zumutbarkeit des Vollzugs gemäss Gerichtspraxis zusätzlich begünstigende individuelle Faktoren voraussetzen, welche den Malus der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzuwiegen vermöchten (vgl. hierzu die Urteile E-5124/2017 vom 1. März 2018 E.7.4.7; E-86/2017 vom 7. November 2018 E.8.6.2; E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E.6.4.7). Derart starke Zumutbarkeitsindizien liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Er hat zwar bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 in Erbil mit seinen Eltern und seinem Bruder zusammengelebt. Die Beziehung zu seinem Vater war indes schon vor seiner Ausreise - zumindest aufgrund der Auseinandersetzung wegen der beabsichtigten Heirat mit der Cousine - belastet. Aufgrund seiner in der Schweiz erfolgten Konversion dürfte sich das Verhältnis zu seiner Familie weiter verschlechtert haben. Bereits im Urteil E-6126/2018 hat das Gericht festgehalten, dass ihm die Konversion eine Reintegration erschweren könne. Damals gelangte das Gericht indes noch zum Schluss, dass die drohenden Hindernisse und Diskriminierungen nicht so gross sein dürften, als dass er sie nicht überwinden könnte (a.a.O. E.9.2.4). Angesichts der veränderten Sachlage in Bezug auf seinen Gesundheitszustand und sein familiäres Beziehungsnetz ist hingegen zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer äusserst schwierig sein dürfte, sich wiedereinzugliedern. Das nicht mehr als intakt zu bezeichnende Beziehungsnetz und die gesundheitliche Problematik dürften die Möglichkeiten, eine eigene existenzsichernde Erwerbstätigkeit auszuüben, erheblich erschweren, zumal er seine Heimat bereits seit über fünf Jahren verlassen hat und seither keinerlei Berufserfahrung hat sammeln können.
E. 8.3.5 Hinzukommend ist fraglich, ob die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - wie sie sich im heutigen Zeitpunkt darstellen - im Nordirak tatsächlich behandelbar wären. Nach den jüngsten Arztberichten und aufgrund der anhaltenden Suizidgedanken ist fraglich, ob dem Beschwerdeführer eine Therapie in dem benötigten Umfang zur Verfügung stehen würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in der Autonomen Region Kurdistan die medizinische Grundversorgung sichergestellt ist und psychische Erkrankungen (wie PTBS) adäquat behandelbar sind (vgl. hierzu u.a. die Urteile des BVGer D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E.10.2.5; D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 8.4.3, D-2088/2018 vom 30. April 2018 E. 6.2). Vorliegend handelt es sich indes um eine schwere psychische Beeinträchtigung, welche einer regelmässigen Therapie und Medikation bedarf. Das European Asylum Support Office (EASO) hat in einem Bericht von 2019 darauf hingewiesen, dass seit der Verschlechterung der Sicherheitslage nach der Offensive des Islamischen Staates im Jahr 2014 die Nachfrage nach psychischen Behandlungsangeboten und Fachkräften gestiegen sei. Im Jahr 2018 wurde der Anteil der Landesbevölkerung, welcher von psychischen Erkrankungen betroffen war, auf 15 bis 20 Prozent geschätzt. Der zunehmende Bedarf im Bereich der psychischen Gesundheit habe aufgrund des Fachkräftemangels nicht gedeckt werden können. Es mangle an Fachkräften für die Behandlung posttraumatischer Behandlungsstörungen und traumabedingter psychischer Erkrankungen (vgl. EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, Ziff. 7.2.3 m.w.H.). Zwar ist die medizinische Versorgung am Herkunftsort des Beschwerdeführers C._______ im Vergleich zu anderen Regionen des Iraks gut. Im genannten Bericht von EASO wurde indes darauf hingewiesen, dass an den meisten Orten in C._______ die psychosoziale Betreuung nicht vorhanden oder unzureichend sei (a.a.O., Ziff. [...]). Auch wenn in Anlehnung an die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich von der Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung in C._______ ausgegangen werden kann, erscheint es vorliegend fraglich, ob dem Beschwerdeführer die engmaschige benötigte Therapiebegleitung zugänglich wäre, insbesondere da auch aus dem Arztbericht hervorgeht, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland mit einer Dekompensation zu rechnen sei und eine Traumabehandlung unter diesen Umständen nicht greife (vgl. Arztbericht [...] vom 24. Juni 2021, S.4). Letztlich kann die Frage der tatsächlichen Behandelbarkeit jedoch offen bleiben, da im vorliegenden Fall insgesamt keine begünstigenden Umständen im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen (vgl. oben E. 8.3.4; Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E.7.4.5).
E. 8.4 Nach den obigen Erwägungen ist festzustellen, dass sich die im früheren Urteil getroffene Einschätzung, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers erweise sich als zumutbar, angesichts der heutigen Situation nicht aufrechterhalten lässt. Vielmehr muss in Anbetracht der veränderten Sachlage davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach C._______ aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie des Fehlens von anderen besonders günstigen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist daher als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren.
E. 9 Die Beschwerde ist demnach - da keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen - in Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in den Irak gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2020 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 10. November 2017 und vom 25. September 2018 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). Aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse erübrigt es sich bei dieser Sachlage, auf den in der Beschwerde erhobenen weiteren Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen, einzugehen (zur Alternativität der Vollzugshindernisse vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).
E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
E. 10.2 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.3 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Rechtsanwältin Magda Zihlmann hat am 28. Juni 2021 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Dabei weist sie einen Zeitaufwand von 175 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- und Auslagen für Kopien und Porti von Fr. 9.80 auf. Der verlangte Stundenansatz ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Der Aufwand der Substitutin Mara Maggi, welche unter der Supervision von Madga Zihlmann tätig ist, wurde in einer separaten Kostennote ausgewiesen. Sie macht einen Zeitaufwand von 733 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr.150.- und Auslagen für Kopien und Porti von Fr. 42.60 geltend. Der verlangte Stundenansatz ist ebenfalls reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Der insgesamt ausgewiesene Zeitaufwand scheint dem Verfahren angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 1360.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
E. 10.4 Nachdem der Beschwerdeführer hälftig unterlegen ist, ist Rechtsanwältin Magda Zihlmann, die mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, in diesem Umfang zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Der Aufwand der Substitutin Mara Maggi kann nur bis zur Zwischenverfügung vom 23. September 2020, in welcher sie informiert wurde, dass sie nicht als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt werden kann, berücksichtigt werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-12 VGKE) ist der Rechtsbeiständin durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 963.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2020 wird in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 10. November 2017 und 25. September 2018 vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1360.- auszurichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin Frau Madga Zihlmann, Rechtsanwältin, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 963.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3787/2020 Urteil vom 14. September 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 13. September 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum in B._______ um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. September 2017 und der Anhörung vom 2. November 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe mit seinem Bruder und dessen Ehefrau bei seinen Eltern in C._______ gelebt. Er sei mehrmals als Tourist im Ausland gewesen; zuletzt im (...) 2016 rund (...) Tage in Europa. Im (...) 2016 habe er den Entschluss gefasst, zum Christentum zu konvertieren. Er habe zuerst Angst vor dem Glaubenswechsel gehabt, aber als er erfahren habe, dass sein jüngerer Halbbruder die Religion auch geändert habe, habe ihn dies zum Wechsel motiviert. Seine Familie sei mit der Konversion nicht einverstanden gewesen. Sein Vater habe seine Bibel und sein Kreuz im Zimmer gesehen. In der Nacht vor seiner Ausreise habe ihn der Vater damit konfrontiert, ihn geschlagen, im Zimmer eingesperrt und die Familienmitglieder, unter anderem seinen Cousin, der Mullah sei, versammelt. Sie hätten verlangt, dass er das Christentum aufgebe. Seine Mutter habe am Morgen sein Zimmer aufgeschlossen und er sei am (...) oder (...) Dezember 2016 nach D._______ ausgereist. Später sei er in die Türkei gereist. Er habe vorgehabt, wieder in den Irak zurückzukehren. Seine Mutter habe ihn aber am Telefon vor einer Rückkehr gewarnt, da die älteren Mitglieder ihrer Sippe überall im Irak ein Schreiben verteilt hätten, wonach er getötet werden sollte. Zudem habe ihn sein Vater seit Anfang des Jahres 2016 gegen seinen Willen mit seiner Cousine verheiraten wollen. Er habe ihn mehrmals vertrösten können. An einer Familienfeier sei es dann aber zu einem heftigen Streit gekommen, da sein Vater ihn zur Festlegung eines Hochzeitstermins aufgefordert habe. Er habe sich seinem Vater lautstark wiedersetzt, worauf ihn der Vater auf den Mund geschlagen habe. A.b Mit Verfügung vom 10. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6544/2017 vom 5. Februar 2018 abgewiesen. Es wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe trotz einer angeblich intensiven Beschäftigung mit dem Glauben keine detaillierten Angaben zum Christentum machen können und habe eklatante Wissenslücken. Die geltend gemachte Konversion sei deshalb als unglaubhaft einzustufen. Seine Darstellung, wie er aus dem Haus entkommen sei, erscheine zudem nicht plausibel. Die vorgesehene Heirat mit der Cousine sei nicht asylrelevant. B. B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch/zweites Asylgesuch» benannten Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 7. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Feststellung der gegenwärtigen Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs. Begründet wurde das Gesuch damit, dass der Beschwerdeführer regelmässig die Freie Christengemeinde (FCG) E._______ besuche und am (...) 2018 dort getauft worden sei. Danach habe er seinem Bruder und seiner Mutter einen Link mit einem Video und Fotos der Taufe geschickt. Seine Mutter habe die Fotos heruntergeladen, welche am selben Tag von seinem Vater entdeckt worden seien. Derjenige Cousin, welcher Mullah sei, habe später in einem Interview erklärt, der Beschwerdeführer solle getötet werden. In einem Referenzschreiben schätze eine Pfarrerin der reformierten Landeskirche und Seelsorgerin im Bundesasylzentrum (BAZ) F._______ den Beschwerdeführer als vertrauenswürdig und seine Konversion zum Christentum als glaubhaft ein. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch kein ausreichendes Wissen über das Christentum gehabt habe, sei vor dem Hintergrund, dass er noch nicht so lange Christ sei, keinen kirchlichen Unterricht gehabt und sich im freikirchlichen Umfeld bewegt habe, verständlich. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass ihm die irakischen Behörden keinen Schutz bieten würden, da sein Vater enge Verbindungen zu den Behörden habe. B.b Mit Verfügung vom 25. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Es begründete die ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz erfolgten Konversion keine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat habe glaubhaft machen können. Allein die Taufe in der Schweiz sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6126/2018 vom 19. Mai 2020 ebenfalls ab. Es bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Konversion zum Christentum in der Schweiz keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Nordirak ausgesetzt sein werde. Die nordirakischen Behörden seien gegenüber Christen und Konvertiten grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 und ergänzender Eingabe vom 7. Juli 2020 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein erneutes Gesuch mit dem Titel «Wiedererwägungsgesuch / Drittes Asylgesuch». Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und befinde sich seit Februar 2020 in Behandlung beim Verein (...). Aufgrund seiner psychischen Probleme sei sein Aussageverhalten beeinträchtigt und er habe bis anhin seine Asylgründe nicht ausführlich und widerspruchsfrei darlegen können. Dem Gesuch wurde ein Gutachten des Vereins (...) vom 8. Juni 2020, eine Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. Februar 2017 zum Thema «Irak: Behandlung von PTBS in der KRG-Region», ein Themenpapier der SFH zum Thema «Irak: Psychiatrische Versorgung in Sulaimaniyya» vom 13. Mai 2020 und ein Bericht des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), zu Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen im Irak vom 12. Februar 2019 beigelegt. D. Das SEM behandelte die Eingabe als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 (eröffnet am 15. Juli 2020) verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. September 2018 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei daher abzuweisen, und die Verfügung vom 25. September 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wies das SEM das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um unentgeltliche Verbeiständung ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2020 focht der Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und das Migrationsamt des Kantons G._______ anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Unterzeichnenden (MLaw Mara Maggi) als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. Der Beschwerde wurde eine Stellungnahme des Vereins (...) vom 21. Juli 2020 beigelegt. F. Am 28. Juli 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 1. September 2020 informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass er sich am 9. September 2020 in eine stationäre Behandlung ins Sanatorium H._______ begebe. H. Mit Verfügung vom 23. September 2020 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, setzte den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aus und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen, jedoch festgehalten, dass die die Beschwerde unterzeichnende Substitutin nicht als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt werden könne, da diese die Anforderungen gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfülle. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert sich dazu zu äussern, ob die ebenfalls mandatierte Rechtsvertreterin Frau lic. iur. Magda Zihlmann, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt werden solle. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um einen ärztlichen Bericht einzureichen. I. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 wurde ein Arztbericht des Sanatoriums H._______, datierend auf den 6. Oktober 2020, zu den Akten gereicht. Des Weiteren präzisierte Rechtsanwältin Magda Zihlmann das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsbeistandschaft und ersuchte das Gericht, sie als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. J. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 ordnete die Instruktionsrichterin die Rechtsanwältin Magda Zihlmann als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Mit seiner Vernehmlassung vom 2. November 2020 hielt das SEM fest, dass in der Beschwerde keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. L. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Am 1. Juni 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen aktualisierten Arztbericht sowie aktualisierte Informationen zu seinem Beziehungsnetz im Heimatland einzureichen. N. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Sanatoriums H._______ vom 25. Juni 2021 und einen aktuellen Arztbericht des Vereins (...) vom 24. Juni 2021 zu den Akten. Eine Kostennote wurde der Eingabe beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; die Vorinstanz hat in der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise auf Art. 108 Abs. 1 AsylG verwiesen, in welchem eine kürzere Beschwerdefrist vorgesehen ist). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Massgeblich ist in diesem Fall Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Werden nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel eingereicht, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit denen aber vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, können diese einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Das bei der Vorinstanz eingereichte Beweismittel (namentlich das Gutachten des Vereins [...]) datiert vom 8. Juni 2020. Es entstand somit nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-6126/2018 vom 19. Mai 2020, weshalb die Vorinstanz dieses korrekterweise im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs gewürdigt hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen vor, dass ihm eine PTBS nach sequentieller Traumatisierung insbesondere in Folge zwischenmenschlicher Gewaltanwendung während sensibler Entwicklungsphase in der Kindheit und frühen Adoleszenz diagnostiziert worden sei. Die Entwicklungstraumatisierung habe zu einer komplexen dissoziativen Störung der gesamten Persönlichkeit geführt. In Komorbidität zu seiner posttraumatischen Belastungsreaktion stehe eine schwere depressive Episode mit erhöhter Suizidalität. Gemäss der fachärztlichen Einschätzung führe das beschriebene Störungsbild dazu, dass die Persönlichkeit in mehrere Persönlichkeitsanteile desintegriere, was zu von aussen sehr unterschiedlich wahrzunehmenden Zuständen, fragmentierten Äusserungen und widersprüchlichen Verhaltensweisen führe. Aus psychiatrischer Sicht seien deshalb inkohärente und bruchstückhafte Aussagen vor dem Hintergrund der Komplextraumatisierung wenig erstaunlich. Die Anhörungssituation sei für den Beschwerdeführer stressgeladen gewesen, weshalb er in solchen Situationen erheblich dissoziiere. Seine Erfahrungen und Überzeugungen würden dadurch flashbackartig reaktiviert und es würden Erinnerungslücken und Gedächtnisstörungen auftreten. Aus psychiatrischer Sicht sei es für ihn daher eine nicht zu leistende Anforderung gewesen, seine Asylgründe ausführlich und widerspruchsfrei vorzutragen. Die Glaubhaftigkeit seiner bisherigen Ausführungen sei daher anders zu werten und eine Neubeurteilung dränge sich nach dieser Diagnose auf. Es könne ihm somit nicht vorgehalten werden, dass er seine Beweggründe für den Glaubenswechsel im Irak bloss oberflächlich habe darlegen können und Wissenslücken betreffend das Christentum aufweise. Selbst im geschützten Rahmen seiner Therapie sei es ihm nicht möglich gewesen, über seine Konversion zu sprechen. Es könne somit nicht mehr von der Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe ausgegangen werden. Er habe sich im Irak nur geheim und in unregelmässigen Abständen intensiv mit dem Christentum auseinandersetzen können. Dass er bei der Einreise kein lückenloses Wissen über das Christentum habe aufweisen können, sei somit den schwierigen Umständen geschuldet. Es müsse zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass er bereits im (...) 2016 in seinem Heimatland zum Christentum konvertiert sei. Konvertierte Christen hätten im Irak eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten; dies bestätige auch ein aktueller Bericht des UNHCR. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Sollte die Vorinstanz wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass die Konversion im Irak auch unter Berücksichtigung des neuen Beweismittels nicht glaubhaft sei, so sei er zumindest aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach seiner bereits im Urteil E-6126/2018 als glaubhaft befundenen Konversion in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Er habe glaubhaft machen können, dass er aus einer streng muslimischen Familie stamme und wegen seiner Konversion bei einer Rückkehr mit gravierenden Konsequenzen zu rechnen habe. 5.2 In seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, dass sich aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in Bezug auf das Asylverfahren keine Beeinträchtigung der Urteils- beziehungsweise Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten lasse. Es sei vielmehr darauf hinzuweisen, dass er im Zuge der Beantwortung der Fragen nach seinen Asylgründen längere Textbeiträge zu leisten vermocht habe. Aus den Textbeiträgen könne geschlossen werden, dass er bewusst und mit Bezug auf die gestellten Fragen habe antworten können. Es bestünden keine konkreten Hinweise, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung sein Aussageverhalten massgebend beeinflusst habe. Er habe anlässlich der Befragungen auch nichts dergleichen geltend gemacht. Eine Neubeurteilung der vorgebrachten Asylgründe dränge sich nicht auf. Alleine die im Gutachten des Vereins (...) vom 8. Juni 2020 diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermöchten die unglaubhaften Angaben nicht zu erklären. In den Akten befinde sich kein ärztliches Gutachten, wonach der Beschwerdeführer handlungs- oder urteilsunfähig sei und es sei ihm auch kein amtlicher Beistand zugeteilt worden. Es bestünden somit keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die psychische Erkrankung unmittelbare Folgen auf das Aussageverhalten gehabt habe. Das SEM halte an seiner Einschätzung fest, wonach die Vorbringen als unglaubhaft einzustufen seien. Eine Neubeurteilung der Asylgründe sei abzulehnen. 5.3 In der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, dass die Schlussfolgerung des SEM, es könne aufgrund der längeren Textbeiträge darauf geschlossen werden, sein Aussageverhalten sei nicht in massgebender Weise durch seine psychische Erkrankung beeinflusst gewesen, in Widerspruch zur fachärztlichen Begutachtung stehe. Die Vorinstanz verkenne, dass er infolge seiner komplexen Persönlichkeitsstörung dissoziiere und Erinnerungslücken und Gedächtnisstörungen auftreten würden. Dies sei bereits im Gutachten vom 8. Juni 2020 festgehalten worden. Mit der aktuellen Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin werde dieser Einschätzung nochmals Nachdruck verliehen. Gemäss der ärztlichen Einschätzung würden toxische Stressreaktionen des Gehirns in sozialen Stresssituationen - wie es eine Asylanhörung sei - dazu führen, dass der Patient sich fragmentiert erinnere und gleichzeitig gewisse belastende Erinnerungen blockiere. Es sei nicht untypisch, dass die Person zwar längere Textbeiträge leisten könne, aufgrund des Spaltungsmechanismus jedoch eine fehlende Stringenz und eine schwierig nachvollziehbare Argumentation zu beobachten sei. Die Ungereimtheiten in seinen Asylvorbringen würden somit mit seiner psychischen Erkrankung zusammenhängen. Eine Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen dränge sich somit auf. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinen Urteilen E-6544/2017 und E-6126/2018 festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Konversion zum Christentum im Irak glaubhaft zu machen. Es stellt sich somit vorliegend einzig die Frage, ob die eingereichten Arztberichte zu einer anderen Einschätzung führen können. 6.1.1 Aus den ärztlichen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS und einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. In der Anamnese der Arztberichte des Sanatoriums H._______ vom 6. Oktober 2020 und vom 25. Juni 2021 wird insbesondere auf traumatische Erlebnisse in seiner Heimat wie beispielsweise die Entführung des Vaters, Bombenexplosionen, Schiessereien und ähnliches hingewiesen. In der Stellungnahme des Vereins (...) vom 21. Juli 2020 wird auf Traumata während sensibler Entwicklungsjahre hingewiesen. Im Gutachten des genannten Vereins vom 8. Juni 2020 werden in der Anamnese hauptsächlich schwierige Erlebnisse in seiner Kindheit und Jugend aufgeführt. Nur am Rande wird erwähnt, dass er sich vor seiner Ausreise vermehrt mit dem Christentum auseinandergesetzt und festgestellt habe, dass er sich immer weniger mit dem Islam identifizieren könne. In der Diagnose wird im selben Gutachten aufgeführt, dass eine PTBS nach sequenzieller Traumatisierung während sensibler Entwicklungsphase in der Kindheit und frühen Adoleszenz vorliege. 6.1.2 Aus den Arztberichten geht nicht hervor, dass die PTBS insbesondere im Zusammenhang mit seinem Interesse für das Christentum und den - gemäss Angaben des Beschwerdeführers - daraus resultierenden Problemen steht. Sodann überzeugen die Einwände in der Beschwerde nicht, wonach der Beschwerdeführer die Fragen über das Christentum nicht habe substantiiert beantworten können, da er dissoziiert habe. Die traumatischen Erlebnisse beziehen sich gemäss den Arztberichten hauptsächlich auf die Kindheit und frühe Adoleszenz. Sein Interesse für das Christentum hat er gemäss seinen Aussagen etwa mit (...) Jahren entwickelt. Das Gericht geht davon aus, dass es ihm somit hätte möglich sein dürfen, seine Beweggründe für die geltend gemachte Konversion im Irak und sein Interesse für das Christentum nachvollziehbar darzulegen. Im Urteil E-6544/2017 hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die Schilderung der vom Vater angestrebten Heirat mit seiner Cousine und die sich daraus ergebenden Diskussionen stimmig und nachvollziehbar geschildert habe (a.a.O., E.4.3.2). Es war ihm somit damals durchaus möglich, stimmige Schilderungen zu machen. Weshalb es ihm gerade bei neutralen Wissensfragen zum Christentum nicht möglich gewesen sein sollte, nachvollziehbare und substantiierte Angaben zu machen, erschliesst sich somit nicht. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der PTBS schwer fallen dürfte, über gewisse Ereignisse und Vorkommnisse im Irak zu sprechen. Dies als Erklärung für sein Unwissen über das Christentum herbeizuziehen, greift indes zu kurz. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass auch unter Berücksichtigung seines damaligen psychischen Zustands eine Konversion im Irak nicht geglaubt werden kann. 6.2 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in seinem Urteil E-6126/2018 festgestellt hat, dass seine in der Schweiz erfolgte Konversion keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen vermöge. Es erscheine nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter Fotos und Videos seiner Taufe in der Schweiz geschickt habe, welche in der Folge von seinem Vater entdeckt worden seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe (a.a.O., E.7.3). An dieser Einschätzung ist festzuhalten. Auch unter Berücksichtigung der nunmehr eingereichten ärztlichen Berichte und der geltend gemachten Schwierigkeiten, sich zu äussern, erscheint dieses Vorgehen nicht plausibel. Es kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass ihm trotz der in der Schweiz erfolgten Konversion keine Benachteiligungen flüchtlingsrelevanten Ausmasses bei einer Rückkehr in den Nordirak drohen werden. 6.2.1 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wurde, was geeignet wäre, zur Wiedererwägung der Verfügung vom 10. November 2017 und vom 25. September 2018 betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu führen. Die Vorinstanz hat das mit Eingabe vom 26. Juni 2020 gestellte Gesuch diesbezüglich zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 8. 8.1 8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es bestünden nach wie vor keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 8.3 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E.7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des «Kurdistan Regional Government (KRG)» - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E.8.3.2; D-787/2020 vom 17. April 2020 E.7.3; D-7151/2018 vom 25. Februar 2020 E.7.4.4, m.w.H.; E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E.7.3.2; BVGE 2008/5 E.7.5). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.). 8.3.1 Im Urteil E-6544/2017 ist das Bundesverwaltungsgericht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers ausgegangen (a.a.O. E.6.3). Im Urteil E-6126/2018 hielt das Gericht fest, dass nach wie vor an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten werden könne (a.a.O. E.9.2). Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob die nunmehr geltend gemachten psychischen Probleme gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen könnten. Das SEM hat in der ablehnenden Verfügung festgehalten, dass eine medizinische-psychiatrische Grundversorgung für eine adäquate Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in der Autonomen Region Kurdistan grundsätzlich gewährleistet sei. In der Beschwerde wird entgegnet, dass gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung beim Vorliegen einer psychischen Erkrankung zusätzlich begünstigende individuelle Faktoren erforderlich seien, welche den Malus der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzuwiegen vermöchten. Solche begünstigenden Umstände würden in casu nicht vorliegen. Zudem bestünden keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten einer PTBS in der KRG-Region. Der Vollzug der Wegweisung sei somit unzumutbar. 8.3.2 In der Beschwerde wird zu Recht moniert, dass die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung vom 14. Juli 2020 nicht hinreichend geprüft hat, ob aufgrund der geänderten Sachlage die begünstigenden individuellen Faktoren nach wie vor zu bejahen sind. So scheint die Vorinstanz in ihrer Einschätzung, dass die Wegweisung trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbar sei, zu übersehen, dass im Verfahren des Beschwerdeführers nicht in erster Linie die Fragen der Behandelbarkeit der konkreten gesundheitlichen Beschwerden respektive diejenige nach dem Standard der medizinischen Versorgung im KRG-Gebiet interessieren, sondern eben, ob begünstigende Faktoren im Sinn der erwähnten Gerichtspraxis gegeben sind. 8.3.3 Aus den sich in den Akten befindenden Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich vom (...) September 2020 bis zum (...) Oktober 2020 in stationär-psychiatrischer Behandlung befand. Es wurde eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, ICD10, F33.2) und eine PTBS (ICD-10, F43.1) diagnostiziert (Arztbericht des Sanatoriums H._______ vom 25. Juni 2021). Die PTBS bedürfe einer störungsspezifischen psychotherapeutischen Behandlung. Weder eine medikamentöse Therapie noch ein ausschliesslich stabilisierendes psychotherapeutisches Vorgehen könnten für sich alleine zu einer nachhaltigen Besserung des psychischen Zustands führen. Ohne spezifische Behandlung sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen (vgl. Arztbericht des Sanatoriums H._______ vom 6. Oktober 2020). Bei Austritt aus dem Sanatorium H._______ nahm der Beschwerdeführer Antidepressiva ein. Es habe keine Zustandsverbesserung in der stationären Therapie erreicht werden können und der Beschwerdeführer sei bei Austritt mittelgradig bis schwer deprimiert gewesen. Eine ambulante Fortsetzung der Therapie wurde empfohlen (Arztbericht Sanatorium H._______ vom 25. Juni 2021). In der Folge hat der Beschwerdeführer seine Therapie beim Verein (...) wiederaufgenommen. Im Arztbericht vom 24. Juni 2021 des genannten Vereins wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer wöchentlich an Einzel- und Gruppentherapien teilnehme. Derzeit leide er an einer schweren depressiven Episode mit Suizidalität (ICD-10, F32.2) und nehme Antidepressiva und Schlafmittel ein. Sein Zustand habe sich zwischendurch verschlechtert, er habe akute Suizidgedanken und sich auch schon Gedanken über Sterbehilfe gemacht. Erneute fürsorgliche Unterbringung sei in Betracht gezogen worden, man habe jedoch davon abgesehen, weil es den Beschwerdeführer zusätzlich traumatisiert hätte. Nur dank intensiven Kriseninterventionen mit bis zu täglichen Konsultationen habe er notdürftig stabilisiert werden können. Er habe jedoch anhaltende Suizidgedanken. Ohne gegenwärtige und/oder zukünftiger Behandlung sei die Prognose klar negativ und es sei mit einer dauerhaften Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10, F62.0) zu rechnen. Ein vollzogener Suizid sei zu erwarten. Wenn der Patient in äusserer Sicherheit sei und eine intensive störungsspezifische Behandlung gegeben sei, könne von einer positiven Prognose ausgegangen werden (Arztbericht [...] vom 24. Juni 2021). 8.3.4 Dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers mit Blick auf die Frage der Re-Integrationsmöglichkeiten nicht als "begünstigend", sondern als das Gegenteil davon zu qualifizieren sind, ist offensichtlich. Unter den gegebenen Umständen würde die Feststellung der Zumutbarkeit des Vollzugs gemäss Gerichtspraxis zusätzlich begünstigende individuelle Faktoren voraussetzen, welche den Malus der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzuwiegen vermöchten (vgl. hierzu die Urteile E-5124/2017 vom 1. März 2018 E.7.4.7; E-86/2017 vom 7. November 2018 E.8.6.2; E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E.6.4.7). Derart starke Zumutbarkeitsindizien liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Er hat zwar bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 in Erbil mit seinen Eltern und seinem Bruder zusammengelebt. Die Beziehung zu seinem Vater war indes schon vor seiner Ausreise - zumindest aufgrund der Auseinandersetzung wegen der beabsichtigten Heirat mit der Cousine - belastet. Aufgrund seiner in der Schweiz erfolgten Konversion dürfte sich das Verhältnis zu seiner Familie weiter verschlechtert haben. Bereits im Urteil E-6126/2018 hat das Gericht festgehalten, dass ihm die Konversion eine Reintegration erschweren könne. Damals gelangte das Gericht indes noch zum Schluss, dass die drohenden Hindernisse und Diskriminierungen nicht so gross sein dürften, als dass er sie nicht überwinden könnte (a.a.O. E.9.2.4). Angesichts der veränderten Sachlage in Bezug auf seinen Gesundheitszustand und sein familiäres Beziehungsnetz ist hingegen zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer äusserst schwierig sein dürfte, sich wiedereinzugliedern. Das nicht mehr als intakt zu bezeichnende Beziehungsnetz und die gesundheitliche Problematik dürften die Möglichkeiten, eine eigene existenzsichernde Erwerbstätigkeit auszuüben, erheblich erschweren, zumal er seine Heimat bereits seit über fünf Jahren verlassen hat und seither keinerlei Berufserfahrung hat sammeln können. 8.3.5 Hinzukommend ist fraglich, ob die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - wie sie sich im heutigen Zeitpunkt darstellen - im Nordirak tatsächlich behandelbar wären. Nach den jüngsten Arztberichten und aufgrund der anhaltenden Suizidgedanken ist fraglich, ob dem Beschwerdeführer eine Therapie in dem benötigten Umfang zur Verfügung stehen würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in der Autonomen Region Kurdistan die medizinische Grundversorgung sichergestellt ist und psychische Erkrankungen (wie PTBS) adäquat behandelbar sind (vgl. hierzu u.a. die Urteile des BVGer D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E.10.2.5; D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 8.4.3, D-2088/2018 vom 30. April 2018 E. 6.2). Vorliegend handelt es sich indes um eine schwere psychische Beeinträchtigung, welche einer regelmässigen Therapie und Medikation bedarf. Das European Asylum Support Office (EASO) hat in einem Bericht von 2019 darauf hingewiesen, dass seit der Verschlechterung der Sicherheitslage nach der Offensive des Islamischen Staates im Jahr 2014 die Nachfrage nach psychischen Behandlungsangeboten und Fachkräften gestiegen sei. Im Jahr 2018 wurde der Anteil der Landesbevölkerung, welcher von psychischen Erkrankungen betroffen war, auf 15 bis 20 Prozent geschätzt. Der zunehmende Bedarf im Bereich der psychischen Gesundheit habe aufgrund des Fachkräftemangels nicht gedeckt werden können. Es mangle an Fachkräften für die Behandlung posttraumatischer Behandlungsstörungen und traumabedingter psychischer Erkrankungen (vgl. EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, Ziff. 7.2.3 m.w.H.). Zwar ist die medizinische Versorgung am Herkunftsort des Beschwerdeführers C._______ im Vergleich zu anderen Regionen des Iraks gut. Im genannten Bericht von EASO wurde indes darauf hingewiesen, dass an den meisten Orten in C._______ die psychosoziale Betreuung nicht vorhanden oder unzureichend sei (a.a.O., Ziff. [...]). Auch wenn in Anlehnung an die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich von der Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung in C._______ ausgegangen werden kann, erscheint es vorliegend fraglich, ob dem Beschwerdeführer die engmaschige benötigte Therapiebegleitung zugänglich wäre, insbesondere da auch aus dem Arztbericht hervorgeht, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland mit einer Dekompensation zu rechnen sei und eine Traumabehandlung unter diesen Umständen nicht greife (vgl. Arztbericht [...] vom 24. Juni 2021, S.4). Letztlich kann die Frage der tatsächlichen Behandelbarkeit jedoch offen bleiben, da im vorliegenden Fall insgesamt keine begünstigenden Umständen im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen (vgl. oben E. 8.3.4; Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E.7.4.5). 8.4 Nach den obigen Erwägungen ist festzustellen, dass sich die im früheren Urteil getroffene Einschätzung, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers erweise sich als zumutbar, angesichts der heutigen Situation nicht aufrechterhalten lässt. Vielmehr muss in Anbetracht der veränderten Sachlage davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach C._______ aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie des Fehlens von anderen besonders günstigen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist daher als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren.
9. Die Beschwerde ist demnach - da keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen - in Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in den Irak gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2020 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 10. November 2017 und vom 25. September 2018 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). Aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse erübrigt es sich bei dieser Sachlage, auf den in der Beschwerde erhobenen weiteren Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen, einzugehen (zur Alternativität der Vollzugshindernisse vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 10.2 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.3 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Rechtsanwältin Magda Zihlmann hat am 28. Juni 2021 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Dabei weist sie einen Zeitaufwand von 175 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- und Auslagen für Kopien und Porti von Fr. 9.80 auf. Der verlangte Stundenansatz ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Der Aufwand der Substitutin Mara Maggi, welche unter der Supervision von Madga Zihlmann tätig ist, wurde in einer separaten Kostennote ausgewiesen. Sie macht einen Zeitaufwand von 733 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr.150.- und Auslagen für Kopien und Porti von Fr. 42.60 geltend. Der verlangte Stundenansatz ist ebenfalls reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Der insgesamt ausgewiesene Zeitaufwand scheint dem Verfahren angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 1360.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. 10.4 Nachdem der Beschwerdeführer hälftig unterlegen ist, ist Rechtsanwältin Magda Zihlmann, die mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, in diesem Umfang zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Der Aufwand der Substitutin Mara Maggi kann nur bis zur Zwischenverfügung vom 23. September 2020, in welcher sie informiert wurde, dass sie nicht als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt werden kann, berücksichtigt werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-12 VGKE) ist der Rechtsbeiständin durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 963.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2020 wird in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 10. November 2017 und 25. September 2018 vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1360.- auszurichten.
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin Frau Madga Zihlmann, Rechtsanwältin, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 963.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: