Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin) stellten am 10. August 2020 in der Schweiz Asyl- gesuche. B. Am 14. August 2020 wurden die beiden Ehegatten im Bundesasylzentrum D._______ zu ihren Personalien befragt. Sie gaben übereinstimmend an, sie seien Kurden aus E._______ und hätten ihren Heimatstaat im Novem- ber 2018 zusammen mit ihrer damals (…)jährigen Tochter F._______ ver- lassen. In der Folge seien sie über die Türkei und Bulgarien nach Serbien gereist. Dort sei ihre Tochter am (…) 2019 gestorben. Später seien sie in die Schweiz gereist, deren Grenze sie am 10. August 2020 überschritten hätten. C. In der Folge führte das SEM mit den Beschwerdeführenden am 24. August 2020 sogenannte Dublin-Gespräche durch. Sie bestätigten dabei das Ergebnis von Abklärungen des SEM, wonach sie (unter anderem) in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten; zudem äusserten sie sich zu ihrem Gesundheitszustand, den sie beide als beeinträchtigt beschrieben. Die Be- schwerdeführerin gab ergänzend an, dass ihre in Serbien verstorbene Tochter unter einer schweren Geburtsbehinderung gelitten habe. D. D.a Nachdem die kroatischen Asylbehörden einem Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme am 4. September 2020 zugestimmt hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 auf die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an, weil dieses Land für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Dieser Nichteintretensentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D.b Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2021 stellte das SEM fest, dass die Frist zur Überstellung der Beschwerdeführenden mittlerweile verstri- chen sei; deshalb werde die Nichteintretensverfügung vom 20. Dezember 2020 aufgehoben und das nationale Asylverfahren in der Schweiz durch- geführt. Das SEM wies die Beschwerdeführenden in der gleichen Ver- fügung dem Aufenthaltskanton D._______ zu. D.c Am 26. April 2021 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Asylverfahren zugewiesen.
E-500/2022 Seite 3 E. Am 21. April 2021 (Ehemann) und am 23. April 2021 (Ehefrau) hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. E.a Der Beschwerdeführer gab dabei an, neben seinem Beruf als Chauf- feur habe er ab 2015 zusammen mit anderen Männern mit Detektor- geräten vergrabene Antiquitäten und andere wertvolle Gegenstände auf- gespürt. Sie hätten diese illegalen Tätigkeiten zunächst für sich und später für einen bekannten Kommandanten des kurdischen Inlandgeheimdiensts (Asayesh) ausgeführt, mit dessen beiden Söhnen er befreundet gewesen sei; der Kommandant habe ihm erzählt, dass er mit einem Bruder von G._______ befreundet sei und durchblicken lassen, dass dieser Freund ebenfalls von diesem Antiquitäten-Gewerbe profitiere. Er (Beschwerdefüh- rer) habe die illegalen Tätigkeiten auch ausgeführt, um genügend Geld für die Behandlung der schwerbehinderten Tochter zu verdienen. Zudem habe er auch die Bekämpfung einer eigenen Krebserkrankung ([…]) finanzieren müssen; mit einem chirurgischen Eingriff, einer Chemotherapie und einer in der Türkei durchgeführten Laserbehandlung habe er schliesslich geheilt werden können. Im November 2018 habe seine Familie einen auf seinen Namen ausge- stellten Haft-/Vorführbefehl des Strafgerichts E._______ nach Hause ge- schickt bekommen, in welchem er aufgefordert worden sei, bis im Dezem- ber 2018 wegen illegalen Antiquitätenhandels beim Strafgericht in E._______ vorzusprechen, andernfalls er verhaftet werde. Er habe danach zudem erfahren, dass Arbeitskollegen verhaftet worden seien. Aus Furcht vor Verfolgung hätten sie sich umgehend zur Ausreise entschieden. Als sie im April 2019 in Serbien gewesen seien, habe seine Familie ein Urteil des Strafgerichts E._______ zugestellt erhalten, mit dem er wegen verbotenen Antiquitätenhandels zu einer Gefängnisstrafe von (…) Jahren verurteilt worden sei. Weil sie ihre in Serbien verstorbene Tochter gerne im Irak hät- ten bestatten lassen wollen, habe er versucht, über seinen Vater und an- dere Angehörige beim Asayesh-Kommandanten Einfluss zu nehmen, um diese Verurteilung aufheben zu lassen. Dies sei nicht gelungen; vielmehr habe der Kommandant Drohungen gegen die Familie ausgestossen. In der Folge hätten zweimal Polizisten zu Hause nach ihm gesucht und seinen Angehörigen ausgerichtet, dass er sich beim Strafgericht E._______ meI- den müsse. E.b Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Anhörung zu Protokoll, sie selber habe in der Heimat keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen
E-500/2022 Seite 4 gehabt und sei wegen der Probleme ihres Mannes und zur Behandlung der schweren Erkrankung der Tochter ins Ausland gereist. Nachdem ihr Kind in Serbien an den Folgen seiner schweren Krankheit gestorben sei, habe sie psychische Probleme wie depressive Episoden gehabt, unter denen sie noch heute leide. E.c Die Beschwerdeführenden reichten neben Identitätspapieren und me- dizinischen Unterlagen insbesondere zwei Gerichtsunterlagen (Haft- bzw. Vorführbefehl des Strafgerichts E._______ vom […] Dezember 2018, Urteil dieses Gerichts vom […] März 2019) zu den Akten. F. Am (…) kam der Sohn der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 3) in der Schweiz zur Welt. G. G.a Nachdem infolge einer amtsinternen Dokumentenanalyse des SEM er- hebliche Zweifel an der Echtheit der beiden Unterlagen des nordirakischen Gerichts entstanden waren, gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu verschiedenen formalen und inhaltlichen Fäl- schungsmerkmalen. G.b In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2021 bestritten die Beschwerde- führenden den Vorwurf der Einreichung gefälschter Beweismittel und lies- sen weitere sachverhaltliche Abklärungen anregen. G.c Das SEM nahm diese in der Folge vor und sah sich durch das Resultat seiner Zusatzabklärungen in seinen Zweifeln an der Echtheit der Doku- mente bestätigt. Den Beschwerdeführenden wurde auch hierzu das recht- liche Gehör gewährt, welches sie mit Eingabe vom 30. Juli 2021 (unter erneuter Bestreitung des Fälschungsvorwurfs) wahrnahmen. H. H.a Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 – eröffnet am gleichen Tag – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H.b Der Entscheid wurde im Hauptpunkt im Wesentlichen mit der Einrei- chung nicht-authentischer irakischer Gerichtsunterlagen und der sich dar- aus ergebenden Unglaubhaftigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers begründet.
E-500/2022 Seite 5 I. Die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden informierte das SEM mit Eingabe vom 7. Januar 2022 über die Beendigung des Mandats- verhältnisses. J. J.a Gegen die Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres neuen Rechtsvertreters vom
31. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie liessen sinngemäss beantragen, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzu- heben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoltzugs vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Kopien zweier die Beschwerdeführerin betreffender Arztberichte vom
15. Januar 2021 und 1. Juni 2021 eingereicht (die bereits aktenkundig waren). Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden würden sich zur- zeit einer psychiatrischen Behandlung unterziehen, und entsprechende Berichte würden dem Gericht unverzüglich nachgereicht. J.b Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 liessen die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung und einen Arztbericht für den Beschwerdeführer vom 28. Januar 2022 nachreichen. K. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2022 stellte der Instruktionsrichter unter anderem fest, dass die Beschwerde sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richte; die Verfü- gung des SEM vom 30. Dezember 2021 sei demnach, soweit den Asyl- punkt und die Anordnung der Wegweisung betreffend, in Rechtskraft er- wachsen und das Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei (respektive ob das Verfahren in diesem Umfang an die Vorinstanz zurückzuweisen sei). Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, dem Gericht innert Frist einen aktualisierten psychiatrischen Bericht für die Beschwerdeführerin nachzureichen. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass innert Frist kein weiterer medizinischer Bericht zu den Akten gereicht worden sei. Er hiess einen Antrag der Beschwerdeführenden auf
E-500/2022 Seite 6 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem lud er die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. M. M.a Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2022 innert er- streckter Frist fest, die Beschwerde enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die Vorinstanz verwies auf ihre Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. M.b Diese Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 27. April 2022 zur Kenntnis gebracht. N. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. April 2022 liessen die Beschwerdeführenden einen für die Beschwerdeführerin ausgestellten Verlaufsbericht der H._______ vom 1. April 2022 zu den Akten reichen.
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren teilweiser Aufhebung beziehungs-
E-500/2022 Seite 7 weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, wie bereits vom Instruktionsrichter festgestellt, die Frage, ob die Wegweisung zu voll- ziehen oder anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwer- deführenden anzuordnen – respektive ob das Verfahren in diesem Umfang an die Vorinstanz zurückzuweisen – sei.
E. 4.1 In der Beschwerdeschrift stellen die Beschwerdeführenden den Even- tualantrag, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur voll- ständigen und richtigen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuerlichen Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
E. 4.2 Der Kassationsantrag wurde in der Beschwerde nicht begründet. Gemäss Feststellung des Gerichts hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben. Soweit die Beschwerdefüh- renden mit der vorinstanzlichen Qualifikation der eingereichten Gerichts- dokumente als nicht-authentisch inhaltlich nicht einverstanden sind, ist ihre Argumentation im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen.
E. 4.3 Das Eventual-Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E-500/2022 Seite 8
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung inhaltlich im Wesentlichen fol- gendermassen:
E. 6.1.1 Ausführliche Abklärungen (Dokumentenanalysen beziehungsweise Länderconsultings vom 9. und 30. Juni 2021) hätten ergeben, dass der angebliche Haftbefehl und das angebliche Urteil des Strafgerichts E._______ viele formelle und inhaltliche Fälschungsmerkmale aufweisen würden und nicht authentisch seien. Unter diesen Umständen könne da- rauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitsindizien, wie insbe- sondere die mangelnde Substanziiertheit des zentralen Asylvorbringens weiter einzugehen (was in der Verfügung trotzdem mit der Zitierung ent- sprechender Protokollstellen konkretisiert wurde).
E. 6.1.2 Die Asylakten eines in der Schweiz lebenden Bruders des Beschwer- deführers (N […]) seien vom SEM konsultiert worden, und es hätten sich auch daraus keine Hinweise auf eine Gefährdungssituation der Beschwer- deführenden ergeben, zumal das Asylgesuch dieses Bruders mit Verfü- gung vom 22. März 2006 abgelehnt worden sei.
E. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Auto- nome Region Kurdistan (ARK) sei grundsätzlich und auch in individueller Hinsicht zumutbar; namentlich würden keine relevanten medizinischen Gründe gegen den Vollzug sprechen. Dieser sei zudem auch mit dem Wohl des in der Schweiz geborenen Sohnes vereinbar.
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E. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden bestritten in ihrem Rechtsmittel die Einrei- chung gefälschter Beweismittel und die Richtigkeit der länderspezifischen Argumentation des SEM. Das irakische Gesetz Nr. 59 aus dem Jahr 1936
– das gemäss SEM im Jahr 2002 aufgehoben worden sei und auf welches der Haftbefehl und das irakische Urteil sich abstützen würden – sei im Nordirak in anderer Fassung weiterhin in Kraft. Das SEM zitiere in seiner Verfügung zudem eine Fassung des Strafgesetzbuches, das in den restli- chen Landesteilen des Iraks gelte. Die vom SEM durchgeführte Abklärung scheine hier nicht eindeutig Klarheit zu schaffen. Welches Recht im Nord- irak tatsächlich in Kraft stehe, lasse sich offenbar nicht sicher feststellen. Dort gebe es zudem scheinbar keine einheitliche Form von Gerichtsdoku- menten, wodurch sich unwesentliche formale Unterschiede erklären lassen würden. Dass der Beschwerdeführer einen Haftbefehl erhalten habe, der falsch datiert sei, könne auch auf ein Versehen des nordirakischen Gerichts zurückzuführen sein. Jedenfalls würde er ja wohl nicht ein gefälschtes Do- kument bestellen, das sich mit seinen Vorbringen schon in zeitlicher Hin- sicht nicht vereinbaren lasse.
E. 6.2.2 Der Vorwurf des SEM, dass keine weiteren Informationen zum Gerichtsverfahren in Irak geliefert worden seien, sei unbegründet. Die Be- schwerdeführenden hätten auf der Flucht ihre kleine Tochter verloren, was ihr Leben in völlig neue Bahnen gelenkt habe. Sie hätten danach noch ver- sucht, nach Kurdistan zurückzukehren, um ihre Tochter dort zu beerdigen; dies sei aber wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers, die sich nicht habe rückgängig machen lassen, unmöglich gewesen. Schliesslich sei festzuhalten, dass gewisse Ungereimtheiten in den Anhörungsprotokollen sich auch auf die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführen- den nach dem Tod ihrer Tochter zurückführen liessen.
E. 6.2.3 Auch wenn die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht aus flücht- lingsrechtlich relevanten Gründen erfolgt sei, erscheine der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar, weil eine Freiheitsstrafe von (…) Jahren unverhältnismässig lang sei; im Irak würden zudem Folter und Misshandlungen von Gefangenen zum Alltag gehören. Eine solche Strafe stelle eine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 EMRK dar. Ausser- dem sei sein Konflikt mit dem Drahtzieher des Antiquitätenhandels – ein einflussreicher und gefährlicher Klan – zu berücksichtigen, der das Leben der Familie nach einer Rückkehr entscheidend erschweren würde.
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E. 6.2.4 Schliesslich sei auf die gesundheitlichen Beschwerden der Be- schwerdeführenden zu verweisen. Im Falle der Durchführung der Wegwei- sung aus der Schweiz sei gemäss Arztberichten eine erhebliche Verstär- kung der depressiven Symptome und Ängste zu erwarten, was nicht nur die weitere Verarbeitung des Todes des ersten Kindes erschweren würde, sondern voraussichtlich auch negative Auswirkungen auf das zweite Kind hätte. Kinder psychisch kranker Eltern hätten ein erhöhtes Risiko, in ihrer Entwicklung beeinträchtigt zu werden. Der Vollzug der Wegweisung sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren.
E. 7 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver- pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus- länders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 7.2 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar ist.
E. 7.3 Zu den von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismitteln stellt das Gericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest:
E. 7.3.1 Das SEM hat bei seiner Sektion Länderanalysen umfangreiche Un- tersuchungen zur Verifizierung der Echtheit der beiden angeblich durch ein Gericht in E._______ ausgestellten Unterlagen vornehmen lassen (Haftbe- fehl, Strafurteil; vgl. Dokumentenanalyse / Consulting, Aktenstücke A79/4 und A85/4).
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E. 7.3.2 Diese Abklärungen ergaben einerseits Hinweise auf eine Vielzahl for- maler Auffälligkeiten (fehlende Verfahrensnummer beim Haftbefehl, Ver- wendung der arabischen statt der zu erwartenden kurdischen Sprache [beide Dokumente], Auffälligkeiten im Briefkopf des Urteils [Gerichtslogo], "Nassstempel" und "Originalunterschrift" des Urteils mit Druckeigenschaf- ten eines Laserdruckers). Ergänzend ist die Frage aufzuwerfen, wieso die Polizei der Familie des Beschwerdeführers den Haftbefehl – der sich an Justiz- und Polizeiorgane der ARK richtet und diese auffordert, den Be- schwerdeführer zu verhaften und ihn dem Gericht zuzuführen – überhaupt ausgehändigt haben soll (vgl. Protokoll A70 ad F136), wurde dadurch doch behördlicherseits der mit dem Dokument verfolgte Zweck, die Vorführung des Gesuchten, absehbarerweise vereitelt.
E. 7.3.3 Im angeblichen Strafurteil wird zudem unmissverständlich auf Art. 60 und 69 des irakischen Strafgesetzbuches aus dem Jahr 1969 verweisen, die keinen inhaltlichen Bezug zu Antiquitätenhandel oder ähnlichen Delik- ten aufweisen (sondern Strafzumessung bei jungen Delinquenten sowie Strafverzicht bzw. -minderung im Fall von Unzurechnungsfähigkeit betref- fen, was beides auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutreffen konnte). Nachdem die zugewiesene Rechtsvertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf ein älteres irakisches Antiquitätengesetz (Antiqui- ties Law No. 59 of 1936) verwiesen hatte, das in seinem Artikel 60 Antiqui- tätenschmuggel unter Strafe stelle, ergaben Nachforschungen des SEM, dass dieses Gesetz bereits im Jahr 2002 aufgehoben und durch das Anti- quitätengesetz Nr. 55 ersetzt worden war. Die Behauptung, jenes aufgeho- bene Gesetz aus dem Jahr 1936 gelte "in geänderter Fassung weiterhin im Nordirak" (vgl. Beschwerde S. 2), vermag die überzeugenden Feststel- lungen der Vorinstanz nach dem Gesagten nicht in Frage zu stellen.
E. 7.3.4 Schliesslich haben beide Beschwerdeführenden übereinstimmend angegeben, den Irak im November 2018 verlassen zu haben, wenige Tage nachdem der Haftbefehl bei der Familie eingetroffen sei; das Eintreffen dieses Dokuments wird als direkter Anlass für die Ausreise aus dem Irak beschrieben (vgl. Protokolle A70 ad F119, F137–139; A71 ad F99–114). Der später zu den Akten gereichte angebliche Haftbefehl datiert jedoch vom (…) Dezember 2018. Das Dokument ist demnach auch insoweit in- haltlich mit den Asylvorbringen nicht vereinbar. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde, der den Haftbefehl ausstellende Richter könne sich ja beim Datieren um einen Monat geirrt haben respektive der Beschwerde- führer hätte doch kaum ein gefälschtes Beweismittel in Auftrag gegeben, das
E-500/2022 Seite 12 seinen Angaben widerspreche (vgl. Beschwerde S. 3), vermögen das Gericht nicht zu überzeugen.
E. 7.3.5 Die eingereichten Beweismittel weisen nach dem Gesagten diverse formale Fälschungsindizien auf und lassen sich mit den Asylvorbringen auch inhaltlich in mehrfacher Hinsicht nicht vereinbaren. Dies lässt vernünf- tigerweise nur den Schluss zu, dass es sich um zwei nicht-authentische Dokumente handelt. An diesen Feststellungen vermögen auch die Ausfüh- rungen im angeblichen Schreiben eines vom Beschwerdeführer beauftrag- ten irakischen Rechtsanwalts nichts zu ändern. Das Gericht schliesst sich auch mit Bezug auf die Qualifikation der eingereichten Beweismittel vollumfänglich der sorgfältigen und differenzierten Argumentation der Vor- instanz an (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff.).
E. 7.3.6 Das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden zur angeblichen Verurteilung des Ehemannes auffällig unsubstanziiert sind (vgl. a.a.O. S. 13 unter Hinweis auf mehrere Protokollstellen), was kaum allein mit ihrer psychischen Ver- fassung oder der damaligen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zu erklären ist (vgl. Beschwerde S. 4). Hinzu kommt, dass die Beschreibung der angeblichen illegalen Antiquitätensuche teilweise einen konstruierten und wenig plausiblen Eindruck hinterlässt. Nachdem das Kernvorbringen, mit dem die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche begründet hatten, massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wor- den ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Begründung der Unglaub- haftigkeit dieser Vorbringen (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
E. 7.4.1 Die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheits- zustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
E-500/2022 Seite 13 erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR- Urteil Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 7.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend klarerweise nicht gegeben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden kann eine völkerrechtliche Unzulässigkeit im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht begrün- den. Auf die gesundheitlichen Probleme ist nachfolgend unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs zurückzukommen.
E. 7.5 Nach dem Gesagten ergeben sich weder aus den Aussagen der Be- schwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen nach dem oben Gesagten nicht gelungen.
E. 7.6 Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Heimatregion der Be- schwerdeführenden lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als un- zulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 6.3.2; ferner etwa das Urteil D-2797/2021 vom
23. August 2021 E. 6.2 m.w.H.).
E. 7.7 Aus der Tatsache, dass ein Bruder des Beschwerdeführers vom dama- ligen Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) mit Verfügung vom
22. März 2006 – aufgrund der damaligen Sicherheitslage im Nordirak – in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden war (vgl. beigezogene Akten N […]), können die Beschwerdeführenden für ihr Wegweisungsverfahren ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 7.8 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme anzuordnen.
E. 8.1.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-3737/2015 (vgl. E. 7.6) bestä- tigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK (umfassend die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja). Dem- nach sei dort nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinn von BVGE 2008/5 für aus der ARK stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt demnach insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stam- men oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Bezie- hungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Be- ziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Angesichts der Belas- tung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ist der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – na- mentlich denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – besonderes Gewicht beizumessen.
E. 8.1.2 Unter Beachtung dieser Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die nord-irakische Kurdenregion nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer E-2540/2021 vom 23. Juni 2021 E. 8.4.1 f., E-1438/2021 vom 17. Mai 2021 E. 10.3.1 oder E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5, je m.w.H.).
E. 8.2 In der Beschwerdeschrift wird die Ansicht vertreten, dass der Wegwei- sungsvollzug vorliegend nicht zumutbar sei. Neben dem (angesichts des oben Gesagten nicht mehr relevanten) Hinweis auf die lange Freiheits- strafe des Beschwerdeführers und die schlechten Haftbedingungen im Nordirak wird zur Begründung im Wesentlichen auf die gesundheitliche Si- tuation der Beschwerdeführenden und auf das Kindeswohl verwiesen.
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E. 8.3.1 Aus gesundheitlichen Gründen ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behand- lung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grundsätz- lich möglich ist, jedoch nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer war zu Beginn des erstinstanzlichen Verfah- rens im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 24. August 2020 auf seinen Gesundheitszustand angesprochen worden und hatte da- mals ausgeführt, nach der Ausheilung seiner Krebserkrankung gehe es ihm physisch gut; hingegen sei seine psychische Gesundheit seit dem Tod der Tochter und den Erlebnissen auf der Flucht in die Schweiz beeinträch- tigt. In Ergänzung zur Beschwerdeschrift wurde am 2. Februar 2022 ein Arztbericht für den Beschwerdeführer nachgereicht. In diesem wird darge- legt, der Patient absolviere seit dem 11. November 2021 eine kognitiv- behaviorale Psychotherapie. Seit der Geburt des Sohnes befürchte er, auch diesen zu verlieren; er leide unter anderem an starker Traurigkeit und unter Schuldgefühlen, weil er die Tochter – beziehungsweise deren Grab – in Serbien verlassen habe. Seit dem negativen Abschluss des erstinstanz- lichen Asylverfahren habe sich sein Zustand verschlechtert. Es werden für ihn die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung mit somati- schen Symptomen (F32.11 nach ICD-10) und die Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) gestellt.
E. 8.3.3 Auch die Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrem Dublin-Gespräch vom 24. August 2020 angegeben, dass es ihr psychisch sehr schlecht gehe. Die Ärzte in Kurdistan hätten ihr gesagt, dass die Tochter wegen eines Virus in ihrem (Beschwerdeführerin) Blut behindert auf die Welt gekommen sei. Im aktuellen Verlaufsbericht vom 1. April 2022 führt die behandelnde Ärztin aus, die Patientin sei vom Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums der Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie zur Abklärung zugewiesen worden und stehe seit Anfang Dezember 2020 in ambulanter Behandlung in den H._______. Bei Übernahme der Behand-
E-500/2022 Seite 16 lung seien bei ihr leichte bis mittelgradige depressive Symptome (Ein- schlafstörungen, gedrückte Stimmung, Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, Grübeln, Zukunftsängste) feststellbar gewesen. Die Pati- entin berichte von innerer Unruhe, regelmässig wiederkehrenden Albträu- men und von Schuldgefühlen in Bezug auf ihre verstorbene Tochter; das vor der zweiten Schwangerschaft aufgetretene Gefühl einer emotionalen Taubheit habe hingegen abgenommen. Aufgrund der nach wie vor beste- henden depressiven Symptome werde die antidepressive Behandlung wei- tergeführt und die Dosis der Psychopharmaka erhöht. Es bestünden post- traumatische Symptome wie Wiedererinnern, Albträume und erhöhte in- nere Anspannung. Die Patientin sei längerfristig auf eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung angewiesen, die nur unter stabilen und sicheren Lebensbedingungen erfolgversprechend sei. Werde sie er- neut unsicheren und gewalttätigen beziehungsweise gewaltbereiten Um- ständen ausgesetzt, sei eine Verstärkung der depressiven Störung und der vorhandenen posttraumatischen Symptome zu erwarten; für eine solche Situation wäre auch an das Wohl des Kindes zu denken. Für die Beschwer- deführerin wurden die Diagnosen einer leicht- bis mittelgradig depressiven Episode (F32.0) mit/bei Problemen mit Bezug auf den engeren Familien- kreis (Status nach Tod des ersten Kindes im Jahr 2019) und mit Bezug auf die soziale Umgebung (Status nach Diskriminierung / Bedrohung auf der Flucht) sowie die Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungs- störung (F43.2) gestellt.
E. 8.3.4 Für den Sohn der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 3) wurden keine Gesundheitsprobleme aktenkundig gemacht.
E. 8.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die medizinische Grundversorgung im Kurdischen Autonomiegebiet des Nordiraks sichergestellt ist und – wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt – auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer D-4802/2021 vom 8. April 2022 E. 10.3.4 [Post- traumatische Belastungsstörung], D-5972/2016 vom 7. April 2022 E. 8.2.3 [mittelschwere Depression mit assoziierter schwerer Insomnie neben metabolischem Syndrom mit Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie], D-6446/2019 vom 24. März 2022 E. 6.3.2 [Posttraumatische Belastungs- störungen mit schweren depressiven Episoden bei den Eltern, Verhaltens- auffälligkeiten bei den Kindern], D-3371/2021 vom 20. September 2021 S. 3 und 11 [schwere depressive Störung im Zusammenhang mit einer schweren Belastungsreaktion und Posttraumatischer Belastungsstörung],
E-500/2022 Seite 17 D-1147/2020 vom 10. September 2021 E. 8.3.4 [Angst- und depressive Störung, chronische Posttraumatische Belastungsstörung], D-2797/2021 vom 23. August 2021 E. 7.4.4 [schwere depressive Episode neben Masto- dynie, Kopf- und Rumpfschmerzen sowie Krampfanfällen unklarer Ur- sache], D-3577/2021 vom 18. August 2021 E. 6.2.3 [Posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende depressive Störung der Mutter, Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik des Kindes], E-2625/2019 vom 16. August 2021 E. 8.3.7 [Verdacht auf Posttraumati- sche Belastungsstörung mit rezidivierender mittelgradiger depressiver Episode], E-2540/2021 vom 23. Juni 2021 E. 8.4.3 [Posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode] und E-2396/2021 vom 1. Juni 2021 E. 6.3.3 [Posttraumatische Belastungsstörung, differen- zialdiagnostisch Panikstörung mit episodisch paroxysmaler Angst]).
E. 8.3.6 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers sind bedauerlich und angesichts des auf der Reise in die Schweiz erlittenen tragischen Schicksalsschlags auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Ohne die Gesundheitsbeschwerden relativieren zu wollen, sind sie nach dem Gesagten für sich alleine jedoch nicht geeig- net, eine existenzielle Gesundheitsgefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen.
E. 8.4 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) sind keine Vollzugshindernisse er- sichtlich (vgl. hierzu BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Der Sohn der Be- schwerdeführenden ist vor gut (…) Monaten zur Welt gekommen. Das Kind ist damit noch in einem ausschliesslich von den Eltern geprägten Alter und eine spezifische Verwurzelung in der Schweiz ist naturgemäss nicht anzu- nehmen. Bei einer Rückkehr zusammen mit seinen Eltern wird der Be- schwerdeführer 3 nicht aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund seines Alters im Heimatland integrieren können. Die Erziehungs- und Betreuungskapazitäten der Eltern dürften zwar aufgrund ihrer gesund- heitlichen Situation in der Tat beeinträchtigt sein (wie dies im Arztbericht vom 1. April 2022 mit Bezug auf die Beschwerdeführerin erwähnt wird). Wie sogleich dargelegt wird, geht das Gericht jedoch davon aus, dass das ausserordentlich umfangreiche familiäre Beziehungsnetz in der Heimatre- gion den Beschwerdeführenden auch in dieser Hinsicht unterstützend zur Seite stehen wird und diese Defizite mindestens teilweise wird ausgleichen können.
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E. 8.5.1 Von der ursprünglichen Kernfamilie des Beschwerdeführers leben die Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern sowie drei Onkel und acht Tanten in der Heimatregion; der Bruder I._______ (N […]) hält sich mit einer Auf- enthaltsbewilligung in der Schweiz auf (vgl. Protokolle A70 ad F27 ff., und A71 ad F30 ff.). Die Eltern, Brüder und Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin leben gemäss Akten ebenfalls in der Heimatregion; drei ihrer Brüder halten sich in Deutschland auf (vgl. Proto- kolle A70 ad F48 ff., A71 ad F40 ff.). Die Beschwerdeführenden sind ent- fernt verwandt (der Vater der Beschwerdeführerin ist ein Cousin väterli- cherseits ihres Mannes; vgl. Protokoll A70 ad F19 f.). Die Familienange- hörigen sind nicht politisch aktiv, unterstützen aber die in der Region herr- schende Partiya Demokrata Kurdistanê (PDK); mehrere Verwandte beider Beschwerdeführenden sind oder waren als Angehörige der ARK-Streit- kräfte (Peshmerga) tätig (vgl. Protokoll A70 ad F56 ff., A71 ad F50 ff.). Die Beschwerdeführenden unterhalten aus der Schweiz Kontakte zur Familie in der Heimat und beschreiben deren wirtschaftliche Situation als gut (vgl. insbes. Protokolle A70 ad F42 f. und F75, A71 ad F54 ff.).
E. 8.5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine achtjährige Schulbildung, der Beschwerdeführer hat nach dem Besuch der Primar- und Sekundar- schule eine eigene (…) geführt und daneben weitere Berufserfahrungen als Chauffeur und Taglöhner gesammelt (vgl. Protokoll A70 ad F63 ff.)
E. 8.5.3 Das verwandtschaftliche Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden in der Heimatregion ist auch im Länderkontext offensichtlich überdurch- schnittlich gross (vgl. Protokoll A70 ad F48: "[…] Wir sind eine riesige Familie, brauchen drei Camps nur für uns […]"). Den Akten sind keine Hin- weise für die Annahme zu entnehmen, die Verwandten der Beschwerde- führenden wären nicht bereit oder nicht in der Lage, sie bei einer Rückkehr in die Heimatregion finanziell und auch faktisch, beispielsweise durch Hilfe bei der Kinderbetreuung oder bei der Arbeitssuche, zu unterstützen; es darf auch angenommen werden, dass das Bereitstellen einer Unterkunfts- möglichkeit unter diesen Umständen bereits von der Schweiz aus organi- siert werden könnte.
E. 8.6.1 Nach einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht auch bei der Beurteilung der Zumut- barkeit der Wegweisung den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz an (vgl. angefochtenen Verfügung S. 14 ff.). Die Gesundheitsbeschwerden
E-500/2022 Seite 19 der Beschwerdeführenden und die Tatsache, dass diese mit einem Klein- kind in den Heimatstaat zurückkehren werden, sprechen zwar insoweit gegen die Annahme der Zumutbarkeit als deren Bejahung nun zusätzlich begünstigende individuelle Faktoren voraussetzt, welche den Malus – ins- besondere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen – aufzuwiegen ver- mögen (vgl. Urteil des BVGer E-3787/2020 vom 14. September 2021 E. 8.3.4 m.w.H.). Solche besonders positiven Faktoren sind jedoch im Ver- fahren der Beschwerdeführenden mit dem ausserordentlich engmaschigen und tragfähigen familiären Beziehungsnetz, der offensichtlich überdurch- schnittlichen wirtschaftlichen Situation der Familie und der gesicherten Wohnsituation gegeben.
E. 8.6.2 Den Beschwerdeführenden steht es zudem frei, beim SEM Anträge auf Ausrichtung medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) zu stellen, was ihnen die Reintegration zusätzlich erleichtern könnte.
E. 8.7 Die Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände ergibt, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer existenziellen Gefährdung der Be- schwerdeführenden im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG führt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
E. 9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates – sofern angesichts der bei den Akten liegenden Ausweise überhaupt nötig – die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 12 Die Kosten des Verfahrens wären ausgangsgemäss den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischen- verfügung des Instruktionsrichters vom 17. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-500/2022 Urteil vom 30. Mai 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin) stellten am 10. August 2020 in der Schweiz Asyl-gesuche. B. Am 14. August 2020 wurden die beiden Ehegatten im Bundesasylzentrum D._______ zu ihren Personalien befragt. Sie gaben übereinstimmend an, sie seien Kurden aus E._______ und hätten ihren Heimatstaat im November 2018 zusammen mit ihrer damals (...)jährigen Tochter F._______ verlassen. In der Folge seien sie über die Türkei und Bulgarien nach Serbien gereist. Dort sei ihre Tochter am (...) 2019 gestorben. Später seien sie in die Schweiz gereist, deren Grenze sie am 10. August 2020 überschritten hätten. C. In der Folge führte das SEM mit den Beschwerdeführenden am 24. August 2020 sogenannte Dublin-Gespräche durch. Sie bestätigten dabei das Ergebnis von Abklärungen des SEM, wonach sie (unter anderem) in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten; zudem äusserten sie sich zu ihrem Gesundheitszustand, den sie beide als beeinträchtigt beschrieben. Die Beschwerdeführerin gab ergänzend an, dass ihre in Serbien verstorbene Tochter unter einer schweren Geburtsbehinderung gelitten habe. D. D.a Nachdem die kroatischen Asylbehörden einem Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme am 4. September 2020 zugestimmt hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an, weil dieses Land für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Dieser Nichteintretensentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D.b Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2021 stellte das SEM fest, dass die Frist zur Überstellung der Beschwerdeführenden mittlerweile verstrichen sei; deshalb werde die Nichteintretensverfügung vom 20. Dezember 2020 aufgehoben und das nationale Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt. Das SEM wies die Beschwerdeführenden in der gleichen Ver-fügung dem Aufenthaltskanton D._______ zu. D.c Am 26. April 2021 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Asylverfahren zugewiesen. E. Am 21. April 2021 (Ehemann) und am 23. April 2021 (Ehefrau) hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. E.a Der Beschwerdeführer gab dabei an, neben seinem Beruf als Chauffeur habe er ab 2015 zusammen mit anderen Männern mit Detektor-geräten vergrabene Antiquitäten und andere wertvolle Gegenstände aufgespürt. Sie hätten diese illegalen Tätigkeiten zunächst für sich und später für einen bekannten Kommandanten des kurdischen Inlandgeheimdiensts (Asayesh) ausgeführt, mit dessen beiden Söhnen er befreundet gewesen sei; der Kommandant habe ihm erzählt, dass er mit einem Bruder von G._______ befreundet sei und durchblicken lassen, dass dieser Freund ebenfalls von diesem Antiquitäten-Gewerbe profitiere. Er (Beschwerdeführer) habe die illegalen Tätigkeiten auch ausgeführt, um genügend Geld für die Behandlung der schwerbehinderten Tochter zu verdienen. Zudem habe er auch die Bekämpfung einer eigenen Krebserkrankung ([...]) finanzieren müssen; mit einem chirurgischen Eingriff, einer Chemotherapie und einer in der Türkei durchgeführten Laserbehandlung habe er schliesslich geheilt werden können. Im November 2018 habe seine Familie einen auf seinen Namen ausgestellten Haft-/Vorführbefehl des Strafgerichts E._______ nach Hause geschickt bekommen, in welchem er aufgefordert worden sei, bis im Dezember 2018 wegen illegalen Antiquitätenhandels beim Strafgericht in E._______ vorzusprechen, andernfalls er verhaftet werde. Er habe danach zudem erfahren, dass Arbeitskollegen verhaftet worden seien. Aus Furcht vor Verfolgung hätten sie sich umgehend zur Ausreise entschieden. Als sie im April 2019 in Serbien gewesen seien, habe seine Familie ein Urteil des Strafgerichts E._______ zugestellt erhalten, mit dem er wegen verbotenen Antiquitätenhandels zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren verurteilt worden sei. Weil sie ihre in Serbien verstorbene Tochter gerne im Irak hätten bestatten lassen wollen, habe er versucht, über seinen Vater und andere Angehörige beim Asayesh-Kommandanten Einfluss zu nehmen, um diese Verurteilung aufheben zu lassen. Dies sei nicht gelungen; vielmehr habe der Kommandant Drohungen gegen die Familie ausgestossen. In der Folge hätten zweimal Polizisten zu Hause nach ihm gesucht und seinen Angehörigen ausgerichtet, dass er sich beim Strafgericht E._______ meIden müsse. E.b Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Anhörung zu Protokoll, sie selber habe in der Heimat keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt und sei wegen der Probleme ihres Mannes und zur Behandlung der schweren Erkrankung der Tochter ins Ausland gereist. Nachdem ihr Kind in Serbien an den Folgen seiner schweren Krankheit gestorben sei, habe sie psychische Probleme wie depressive Episoden gehabt, unter denen sie noch heute leide. E.c Die Beschwerdeführenden reichten neben Identitätspapieren und medizinischen Unterlagen insbesondere zwei Gerichtsunterlagen (Haft- bzw. Vorführbefehl des Strafgerichts E._______ vom [...] Dezember 2018, Urteil dieses Gerichts vom [...] März 2019) zu den Akten. F. Am (...) kam der Sohn der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 3) in der Schweiz zur Welt. G. G.a Nachdem infolge einer amtsinternen Dokumentenanalyse des SEM erhebliche Zweifel an der Echtheit der beiden Unterlagen des nordirakischen Gerichts entstanden waren, gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu verschiedenen formalen und inhaltlichen Fälschungsmerkmalen. G.b In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2021 bestritten die Beschwerdeführenden den Vorwurf der Einreichung gefälschter Beweismittel und liessen weitere sachverhaltliche Abklärungen anregen. G.c Das SEM nahm diese in der Folge vor und sah sich durch das Resultat seiner Zusatzabklärungen in seinen Zweifeln an der Echtheit der Dokumente bestätigt. Den Beschwerdeführenden wurde auch hierzu das rechtliche Gehör gewährt, welches sie mit Eingabe vom 30. Juli 2021 (unter erneuter Bestreitung des Fälschungsvorwurfs) wahrnahmen. H. H.a Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 - eröffnet am gleichen Tag - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H.b Der Entscheid wurde im Hauptpunkt im Wesentlichen mit der Einreichung nicht-authentischer irakischer Gerichtsunterlagen und der sich daraus ergebenden Unglaubhaftigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers begründet. I. Die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden informierte das SEM mit Eingabe vom 7. Januar 2022 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. J. J.a Gegen die Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres neuen Rechtsvertreters vom 31. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie liessen sinngemäss beantragen, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoltzugs vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie neuer Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Kopien zweier die Beschwerdeführerin betreffender Arztberichte vom 15. Januar 2021 und 1. Juni 2021 eingereicht (die bereits aktenkundig waren). Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden würden sich zurzeit einer psychiatrischen Behandlung unterziehen, und entsprechende Berichte würden dem Gericht unverzüglich nachgereicht. J.b Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 liessen die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung und einen Arztbericht für den Beschwerdeführer vom 28. Januar 2022 nachreichen. K. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2022 stellte der Instruktionsrichter unter anderem fest, dass die Beschwerde sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richte; die Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021 sei demnach, soweit den Asylpunkt und die Anordnung der Wegweisung betreffend, in Rechtskraft erwachsen und das Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei (respektive ob das Verfahren in diesem Umfang an die Vorinstanz zurückzuweisen sei). Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, dem Gericht innert Frist einen aktualisierten psychiatrischen Bericht für die Beschwerdeführerin nachzureichen. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass innert Frist kein weiterer medizinischer Bericht zu den Akten gereicht worden sei. Er hiess einen Antrag der Beschwerdeführenden auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem lud er die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. M. M.a Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2022 innert erstreckter Frist fest, die Beschwerde enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die Vorinstanz verwies auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. M.b Diese Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 27. April 2022 zur Kenntnis gebracht. N. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. April 2022 liessen die Beschwerdeführenden einen für die Beschwerdeführerin ausgestellten Verlaufsbericht der H._______ vom 1. April 2022 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren teilweiser Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, wie bereits vom Instruktionsrichter festgestellt, die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen - respektive ob das Verfahren in diesem Umfang an die Vorinstanz zurückzuweisen - sei. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift stellen die Beschwerdeführenden den Eventualantrag, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuerlichen Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Der Kassationsantrag wurde in der Beschwerde nicht begründet. Gemäss Feststellung des Gerichts hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben. Soweit die Beschwerdeführenden mit der vorinstanzlichen Qualifikation der eingereichten Gerichtsdokumente als nicht-authentisch inhaltlich nicht einverstanden sind, ist ihre Argumentation im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen. 4.3 Das Eventual-Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung inhaltlich im Wesentlichen folgendermassen: 6.1.1 Ausführliche Abklärungen (Dokumentenanalysen beziehungsweise Länderconsultings vom 9. und 30. Juni 2021) hätten ergeben, dass der angebliche Haftbefehl und das angebliche Urteil des Strafgerichts E._______ viele formelle und inhaltliche Fälschungsmerkmale aufweisen würden und nicht authentisch seien. Unter diesen Umständen könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitsindizien, wie insbesondere die mangelnde Substanziiertheit des zentralen Asylvorbringens weiter einzugehen (was in der Verfügung trotzdem mit der Zitierung entsprechender Protokollstellen konkretisiert wurde). 6.1.2 Die Asylakten eines in der Schweiz lebenden Bruders des Beschwerdeführers (N [...]) seien vom SEM konsultiert worden, und es hätten sich auch daraus keine Hinweise auf eine Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden ergeben, zumal das Asylgesuch dieses Bruders mit Verfügung vom 22. März 2006 abgelehnt worden sei. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Autonome Region Kurdistan (ARK) sei grundsätzlich und auch in individueller Hinsicht zumutbar; namentlich würden keine relevanten medizinischen Gründe gegen den Vollzug sprechen. Dieser sei zudem auch mit dem Wohl des in der Schweiz geborenen Sohnes vereinbar. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführenden bestritten in ihrem Rechtsmittel die Einreichung gefälschter Beweismittel und die Richtigkeit der länderspezifischen Argumentation des SEM. Das irakische Gesetz Nr. 59 aus dem Jahr 1936 - das gemäss SEM im Jahr 2002 aufgehoben worden sei und auf welches der Haftbefehl und das irakische Urteil sich abstützen würden - sei im Nordirak in anderer Fassung weiterhin in Kraft. Das SEM zitiere in seiner Verfügung zudem eine Fassung des Strafgesetzbuches, das in den restlichen Landesteilen des Iraks gelte. Die vom SEM durchgeführte Abklärung scheine hier nicht eindeutig Klarheit zu schaffen. Welches Recht im Nordirak tatsächlich in Kraft stehe, lasse sich offenbar nicht sicher feststellen. Dort gebe es zudem scheinbar keine einheitliche Form von Gerichtsdokumenten, wodurch sich unwesentliche formale Unterschiede erklären lassen würden. Dass der Beschwerdeführer einen Haftbefehl erhalten habe, der falsch datiert sei, könne auch auf ein Versehen des nordirakischen Gerichts zurückzuführen sein. Jedenfalls würde er ja wohl nicht ein gefälschtes Dokument bestellen, das sich mit seinen Vorbringen schon in zeitlicher Hinsicht nicht vereinbaren lasse. 6.2.2 Der Vorwurf des SEM, dass keine weiteren Informationen zum Gerichtsverfahren in Irak geliefert worden seien, sei unbegründet. Die Beschwerdeführenden hätten auf der Flucht ihre kleine Tochter verloren, was ihr Leben in völlig neue Bahnen gelenkt habe. Sie hätten danach noch versucht, nach Kurdistan zurückzukehren, um ihre Tochter dort zu beerdigen; dies sei aber wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers, die sich nicht habe rückgängig machen lassen, unmöglich gewesen. Schliesslich sei festzuhalten, dass gewisse Ungereimtheiten in den Anhörungsprotokollen sich auch auf die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführenden nach dem Tod ihrer Tochter zurückführen liessen. 6.2.3 Auch wenn die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen erfolgt sei, erscheine der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar, weil eine Freiheitsstrafe von (...) Jahren unverhältnismässig lang sei; im Irak würden zudem Folter und Misshandlungen von Gefangenen zum Alltag gehören. Eine solche Strafe stelle eine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 EMRK dar. Ausserdem sei sein Konflikt mit dem Drahtzieher des Antiquitätenhandels - ein einflussreicher und gefährlicher Klan - zu berücksichtigen, der das Leben der Familie nach einer Rückkehr entscheidend erschweren würde. 6.2.4 Schliesslich sei auf die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden zu verweisen. Im Falle der Durchführung der Wegweisung aus der Schweiz sei gemäss Arztberichten eine erhebliche Verstärkung der depressiven Symptome und Ängste zu erwarten, was nicht nur die weitere Verarbeitung des Todes des ersten Kindes erschweren würde, sondern voraussichtlich auch negative Auswirkungen auf das zweite Kind hätte. Kinder psychisch kranker Eltern hätten ein erhöhtes Risiko, in ihrer Entwicklung beeinträchtigt zu werden. Der Vollzug der Wegweisung sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren.
7. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar ist. 7.3 Zu den von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismitteln stellt das Gericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest: 7.3.1 Das SEM hat bei seiner Sektion Länderanalysen umfangreiche Untersuchungen zur Verifizierung der Echtheit der beiden angeblich durch ein Gericht in E._______ ausgestellten Unterlagen vornehmen lassen (Haftbefehl, Strafurteil; vgl. Dokumentenanalyse / Consulting, Aktenstücke A79/4 und A85/4). 7.3.2 Diese Abklärungen ergaben einerseits Hinweise auf eine Vielzahl formaler Auffälligkeiten (fehlende Verfahrensnummer beim Haftbefehl, Verwendung der arabischen statt der zu erwartenden kurdischen Sprache [beide Dokumente], Auffälligkeiten im Briefkopf des Urteils [Gerichtslogo], "Nassstempel" und "Originalunterschrift" des Urteils mit Druckeigenschaften eines Laserdruckers). Ergänzend ist die Frage aufzuwerfen, wieso die Polizei der Familie des Beschwerdeführers den Haftbefehl - der sich an Justiz- und Polizeiorgane der ARK richtet und diese auffordert, den Beschwerdeführer zu verhaften und ihn dem Gericht zuzuführen - überhaupt ausgehändigt haben soll (vgl. Protokoll A70 ad F136), wurde dadurch doch behördlicherseits der mit dem Dokument verfolgte Zweck, die Vorführung des Gesuchten, absehbarerweise vereitelt. 7.3.3 Im angeblichen Strafurteil wird zudem unmissverständlich auf Art. 60 und 69 des irakischen Strafgesetzbuches aus dem Jahr 1969 verweisen, die keinen inhaltlichen Bezug zu Antiquitätenhandel oder ähnlichen Delikten aufweisen (sondern Strafzumessung bei jungen Delinquenten sowie Strafverzicht bzw. -minderung im Fall von Unzurechnungsfähigkeit betreffen, was beides auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutreffen konnte). Nachdem die zugewiesene Rechtsvertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf ein älteres irakisches Antiquitätengesetz (Antiquities Law No. 59 of 1936) verwiesen hatte, das in seinem Artikel 60 Antiquitätenschmuggel unter Strafe stelle, ergaben Nachforschungen des SEM, dass dieses Gesetz bereits im Jahr 2002 aufgehoben und durch das Antiquitätengesetz Nr. 55 ersetzt worden war. Die Behauptung, jenes aufgehobene Gesetz aus dem Jahr 1936 gelte "in geänderter Fassung weiterhin im Nordirak" (vgl. Beschwerde S. 2), vermag die überzeugenden Feststellungen der Vorinstanz nach dem Gesagten nicht in Frage zu stellen. 7.3.4 Schliesslich haben beide Beschwerdeführenden übereinstimmend angegeben, den Irak im November 2018 verlassen zu haben, wenige Tage nachdem der Haftbefehl bei der Familie eingetroffen sei; das Eintreffen dieses Dokuments wird als direkter Anlass für die Ausreise aus dem Irak beschrieben (vgl. Protokolle A70 ad F119, F137-139; A71 ad F99-114). Der später zu den Akten gereichte angebliche Haftbefehl datiert jedoch vom (...) Dezember 2018. Das Dokument ist demnach auch insoweit inhaltlich mit den Asylvorbringen nicht vereinbar. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde, der den Haftbefehl ausstellende Richter könne sich ja beim Datieren um einen Monat geirrt haben respektive der Beschwerdeführer hätte doch kaum ein gefälschtes Beweismittel in Auftrag gegeben, das seinen Angaben widerspreche (vgl. Beschwerde S. 3), vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. 7.3.5 Die eingereichten Beweismittel weisen nach dem Gesagten diverse formale Fälschungsindizien auf und lassen sich mit den Asylvorbringen auch inhaltlich in mehrfacher Hinsicht nicht vereinbaren. Dies lässt vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass es sich um zwei nicht-authentische Dokumente handelt. An diesen Feststellungen vermögen auch die Ausführungen im angeblichen Schreiben eines vom Beschwerdeführer beauftragten irakischen Rechtsanwalts nichts zu ändern. Das Gericht schliesst sich auch mit Bezug auf die Qualifikation der eingereichten Beweismittel vollumfänglich der sorgfältigen und differenzierten Argumentation der Vor-instanz an (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff.). 7.3.6 Das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden zur angeblichen Verurteilung des Ehemannes auffällig unsubstanziiert sind (vgl. a.a.O. S. 13 unter Hinweis auf mehrere Protokollstellen), was kaum allein mit ihrer psychischen Verfassung oder der damaligen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zu erklären ist (vgl. Beschwerde S. 4). Hinzu kommt, dass die Beschreibung der angeblichen illegalen Antiquitätensuche teilweise einen konstruierten und wenig plausiblen Eindruck hinterlässt. Nachdem das Kernvorbringen, mit dem die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche begründet hatten, massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt worden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Begründung der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 7.4 7.4.1 Die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheits-zustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR-Urteil Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend klarerweise nicht gegeben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden kann eine völkerrechtliche Unzulässigkeit im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht begründen. Auf die gesundheitlichen Probleme ist nachfolgend unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs zurückzukommen. 7.5 Nach dem Gesagten ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen nach dem oben Gesagten nicht gelungen. 7.6 Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Heimatregion der Beschwerdeführenden lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2; ferner etwa das Urteil D-2797/2021 vom 23. August 2021 E. 6.2 m.w.H.). 7.7 Aus der Tatsache, dass ein Bruder des Beschwerdeführers vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) mit Verfügung vom 22. März 2006 - aufgrund der damaligen Sicherheitslage im Nordirak - in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden war (vgl. beigezogene Akten N [...]), können die Beschwerdeführenden für ihr Wegweisungsverfahren ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.8 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.1 8.1.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-3737/2015 (vgl. E. 7.6) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK(umfassend die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja). Demnach sei dort nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinn von BVGE 2008/5 für aus der ARK stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt demnach insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ist der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - namentlich denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen. 8.1.2 Unter Beachtung dieser Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die nord-irakische Kurdenregion nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer E-2540/2021 vom 23. Juni 2021 E. 8.4.1 f., E-1438/2021 vom 17. Mai 2021 E. 10.3.1 oder E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5, je m.w.H.). 8.2 In der Beschwerdeschrift wird die Ansicht vertreten, dass der Wegweisungsvollzug vorliegend nicht zumutbar sei. Neben dem (angesichts des oben Gesagten nicht mehr relevanten) Hinweis auf die lange Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers und die schlechten Haftbedingungen im Nordirak wird zur Begründung im Wesentlichen auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden und auf das Kindeswohl verwiesen. 8.3 8.3.1 Aus gesundheitlichen Gründen ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist, jedoch nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.2 Der Beschwerdeführer war zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 24. August 2020 auf seinen Gesundheitszustand angesprochen worden und hatte damals ausgeführt, nach der Ausheilung seiner Krebserkrankung gehe es ihm physisch gut; hingegen sei seine psychische Gesundheit seit dem Tod der Tochter und den Erlebnissen auf der Flucht in die Schweiz beeinträchtigt. In Ergänzung zur Beschwerdeschrift wurde am 2. Februar 2022 ein Arztbericht für den Beschwerdeführer nachgereicht. In diesem wird dargelegt, der Patient absolviere seit dem 11. November 2021 eine kognitiv-behaviorale Psychotherapie. Seit der Geburt des Sohnes befürchte er, auch diesen zu verlieren; er leide unter anderem an starker Traurigkeit und unter Schuldgefühlen, weil er die Tochter - beziehungsweise deren Grab - in Serbien verlassen habe. Seit dem negativen Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahren habe sich sein Zustand verschlechtert. Es werden für ihn die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischen Symptomen (F32.11 nach ICD-10) und die Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) gestellt. 8.3.3 Auch die Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrem Dublin-Gespräch vom 24. August 2020 angegeben, dass es ihr psychisch sehr schlecht gehe. Die Ärzte in Kurdistan hätten ihr gesagt, dass die Tochter wegen eines Virus in ihrem (Beschwerdeführerin) Blut behindert auf die Welt gekommen sei. Im aktuellen Verlaufsbericht vom 1. April 2022 führt die behandelnde Ärztin aus, die Patientin sei vom Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums der Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie zur Abklärung zugewiesen worden und stehe seit Anfang Dezember 2020 in ambulanter Behandlung in den H._______. Bei Übernahme der Behandlung seien bei ihr leichte bis mittelgradige depressive Symptome (Einschlafstörungen, gedrückte Stimmung, Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, Grübeln, Zukunftsängste) feststellbar gewesen. Die Patientin berichte von innerer Unruhe, regelmässig wiederkehrenden Albträumen und von Schuldgefühlen in Bezug auf ihre verstorbene Tochter; das vor der zweiten Schwangerschaft aufgetretene Gefühl einer emotionalen Taubheit habe hingegen abgenommen. Aufgrund der nach wie vor bestehenden depressiven Symptome werde die antidepressive Behandlung weitergeführt und die Dosis der Psychopharmaka erhöht. Es bestünden posttraumatische Symptome wie Wiedererinnern, Albträume und erhöhte innere Anspannung. Die Patientin sei längerfristig auf eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung angewiesen, die nur unter stabilen und sicheren Lebensbedingungen erfolgversprechend sei. Werde sie erneut unsicheren und gewalttätigen beziehungsweise gewaltbereiten Umständen ausgesetzt, sei eine Verstärkung der depressiven Störung und der vorhandenen posttraumatischen Symptome zu erwarten; für eine solche Situation wäre auch an das Wohl des Kindes zu denken. Für die Beschwerdeführerin wurden die Diagnosen einer leicht- bis mittelgradig depressiven Episode (F32.0) mit/bei Problemen mit Bezug auf den engeren Familienkreis (Status nach Tod des ersten Kindes im Jahr 2019) und mit Bezug auf die soziale Umgebung (Status nach Diskriminierung / Bedrohung auf der Flucht) sowie die Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.2) gestellt. 8.3.4 Für den Sohn der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 3) wurden keine Gesundheitsprobleme aktenkundig gemacht. 8.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die medizinische Grundversorgung im Kurdischen Autonomiegebiet des Nordiraks sichergestellt ist und - wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt - auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer D-4802/2021 vom 8. April 2022 E. 10.3.4 [Post-traumatische Belastungsstörung], D-5972/2016 vom 7. April 2022 E. 8.2.3 [mittelschwere Depression mit assoziierter schwerer Insomnie neben metabolischem Syndrom mit Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie], D-6446/2019 vom 24. März 2022 E. 6.3.2 [Posttraumatische Belastungsstörungen mit schweren depressiven Episoden bei den Eltern, Verhaltensauffälligkeiten bei den Kindern], D-3371/2021 vom 20. September 2021 S. 3 und 11 [schwere depressive Störung im Zusammenhang mit einer schweren Belastungsreaktion und Posttraumatischer Belastungsstörung], D-1147/2020 vom 10. September 2021 E. 8.3.4 [Angst- und depressive Störung, chronische Posttraumatische Belastungsstörung], D-2797/2021 vom 23. August 2021 E. 7.4.4 [schwere depressive Episode neben Mastodynie, Kopf- und Rumpfschmerzen sowie Krampfanfällen unklarer Ur-sache], D-3577/2021 vom 18. August 2021 E. 6.2.3 [Posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende depressive Störung der Mutter, Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik des Kindes], E-2625/2019 vom 16. August 2021 E. 8.3.7 [Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierender mittelgradiger depressiver Episode], E-2540/2021 vom 23. Juni 2021 E. 8.4.3 [Posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode] und E-2396/2021 vom 1. Juni 2021 E. 6.3.3 [Posttraumatische Belastungsstörung, differenzialdiagnostisch Panikstörung mit episodisch paroxysmaler Angst]). 8.3.6 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers sind bedauerlich und angesichts des auf der Reise in die Schweiz erlittenen tragischen Schicksalsschlags auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Ohne die Gesundheitsbeschwerden relativieren zu wollen, sind sie nach dem Gesagten für sich alleine jedoch nicht geeignet, eine existenzielle Gesundheitsgefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. 8.4 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich (vgl. hierzu BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Der Sohn der Beschwerdeführenden ist vor gut (...) Monaten zur Welt gekommen. Das Kind ist damit noch in einem ausschliesslich von den Eltern geprägten Alter und eine spezifische Verwurzelung in der Schweiz ist naturgemäss nicht anzunehmen. Bei einer Rückkehr zusammen mit seinen Eltern wird der Beschwerdeführer 3 nicht aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund seines Alters im Heimatland integrieren können. Die Erziehungs- und Betreuungskapazitäten der Eltern dürften zwar aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in der Tat beeinträchtigt sein (wie dies im Arztbericht vom 1. April 2022 mit Bezug auf die Beschwerdeführerin erwähnt wird). Wie sogleich dargelegt wird, geht das Gericht jedoch davon aus, dass das ausserordentlich umfangreiche familiäre Beziehungsnetz in der Heimatregion den Beschwerdeführenden auch in dieser Hinsicht unterstützend zur Seite stehen wird und diese Defizite mindestens teilweise wird ausgleichen können. 8.5 8.5.1 Von der ursprünglichen Kernfamilie des Beschwerdeführers leben die Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern sowie drei Onkel und acht Tanten in der Heimatregion; der Bruder I._______ (N [...]) hält sich mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf (vgl. Protokolle A70 ad F27 ff., und A71 ad F30 ff.). Die Eltern, Brüder und Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin leben gemäss Akten ebenfalls in der Heimatregion; drei ihrer Brüder halten sich in Deutschland auf (vgl. Protokolle A70 ad F48 ff., A71 ad F40 ff.). Die Beschwerdeführenden sind entfernt verwandt (der Vater der Beschwerdeführerin ist ein Cousin väterlicherseits ihres Mannes; vgl. Protokoll A70 ad F19 f.). Die Familienange-hörigen sind nicht politisch aktiv, unterstützen aber die in der Region herrschende Partiya Demokrata Kurdistanê (PDK); mehrere Verwandte beider Beschwerdeführenden sind oder waren als Angehörige der ARK-Streitkräfte (Peshmerga) tätig (vgl. Protokoll A70 ad F56 ff., A71 ad F50 ff.). Die Beschwerdeführenden unterhalten aus der Schweiz Kontakte zur Familie in der Heimat und beschreiben deren wirtschaftliche Situation als gut (vgl. insbes. Protokolle A70 ad F42 f. und F75, A71 ad F54 ff.). 8.5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine achtjährige Schulbildung, der Beschwerdeführer hat nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule eine eigene (...) geführt und daneben weitere Berufserfahrungen als Chauffeur und Taglöhner gesammelt (vgl. Protokoll A70 ad F63 ff.) 8.5.3 Das verwandtschaftliche Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden in der Heimatregion ist auch im Länderkontext offensichtlich überdurchschnittlich gross (vgl. Protokoll A70 ad F48: "[...] Wir sind eine riesige Familie, brauchen drei Camps nur für uns [...]"). Den Akten sind keine Hinweise für die Annahme zu entnehmen, die Verwandten der Beschwerdeführenden wären nicht bereit oder nicht in der Lage, sie bei einer Rückkehr in die Heimatregion finanziell und auch faktisch, beispielsweise durch Hilfe bei der Kinderbetreuung oder bei der Arbeitssuche, zu unterstützen; es darf auch angenommen werden, dass das Bereitstellen einer Unterkunfts-möglichkeit unter diesen Umständen bereits von der Schweiz aus organisiert werden könnte. 8.6 8.6.1 Nach einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz an (vgl. angefochtenen Verfügung S. 14 ff.). Die Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden und die Tatsache, dass diese mit einem Kleinkind in den Heimatstaat zurückkehren werden, sprechen zwar insoweit gegen die Annahme der Zumutbarkeit als deren Bejahung nun zusätzlich begünstigende individuelle Faktoren voraussetzt, welche den Malus - insbesondere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen - aufzuwiegen vermögen (vgl. Urteil des BVGer E-3787/2020 vom 14. September 2021 E. 8.3.4 m.w.H.). Solche besonders positiven Faktoren sind jedoch im Verfahren der Beschwerdeführenden mit dem ausserordentlich engmaschigen und tragfähigen familiären Beziehungsnetz, der offensichtlich überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Familie und der gesicherten Wohnsituation gegeben. 8.6.2 Den Beschwerdeführenden steht es zudem frei, beim SEM Anträge auf Ausrichtung medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) zu stellen, was ihnen die Reintegration zusätzlich erleichtern könnte. 8.7 Die Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände ergibt, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer existenziellen Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG führt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
9. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates - sofern angesichts der bei den Akten liegenden Ausweise überhaupt nötig - die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Die Kosten des Verfahrens wären ausgangsgemäss den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: