Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie aus der Stadt B._______ – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 26. August 2022 und gelangte gemeinsam mit seinem Bru- der C._______ (N […] beziehungsweise Verfahren D-5701/2022) am
24. September 2022 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stell- ten. Am 3. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme statt; am 12. Ok- tober 2022 und am 9. November 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei in B._______ aufgewachsen und habe die (…) Klasse abgeschlossen. Danach habe er in (… [einem Betrieb]) gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei von seinem Bruder C._______ um Hilfe gebeten worden, weil dieser mit seiner Freun- din D._______, die womöglich mit einem Cousin hätte verheiratet werden sollen, habe fliehen wollen. Am (…) Januar 2020 hätten die Brüder D._______ an einem vereinbarten Ort mit dem Auto abgeholt. Nach einer rund zehnminütigen Fahrt hätten sie an einer Ampel angehalten, als plötz- lich das Auto der Brüder von D._______ seitlich herangefahren sei und ihre Weiterfahrt blockiert habe. Die drei Brüder seien ausgestiegen und auf sie zugegangen. Sie – der Beschwerdeführer und sein Bruder – seien eben- falls ausgestiegen. Im anschliessenden Gerangel seien sie so stark verletzt worden, dass sie beide bewusstlos geworden und erst im Spital wieder aufgewacht seien. Dabei sei dem Beschwerdeführer (… [ein Körperteil]) gebrochen worden. Er habe auch Verletzungen an (… [weiteren Körpertei- len]) erlitten. Im Spital hätten drei Asayesh-Beamte ihre Aussagen aufge- nommen und Anzeigen entgegengenommen. Dies habe allerdings nichts gebracht, da die Familie von D._______ wohlhabend und mächtig sei. Nach zehn Tagen hätten sie das Spital verlassen und seien nachhause zurückgekehrt. Die Ältesten ihrer Familie hätten dann versucht, eine Ver- söhnung mit der Familie von D._______ herbeizuführen. Diese sei aller- dings nicht dazu bereit gewesen. In der Folge seien sie – der Beschwerde- führer und sein Bruder – immer wieder mit dem Tod bedroht worden. Nach ungefähr zwei Monaten hätten sie deshalb ihre Familie verlassen und seien ins Dorf E._______ gegangen, wo sie sich zweieinhalb Jahre lang in einem Haus in einer Plantage versteckt gehalten hätten. Am (…) August 2022 sei sein Bruder und am (…) August 2022 er in die Türkei ausgereist. Am
D-5698/2022 Seite 3 (…) September 2022 seien sie von einem Schlepper, den ihr Vater organi- siert habe, in Istanbul abgeholt und über mehrere ihnen unbekannte Län- der in die Schweiz gebracht worden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner irakischen Identitätskarte und seines Reisepasses zu den Akten. B. Am 15. November 2022 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechts- vertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellung- nahme, woraufhin diese am folgenden Tag eine Stellungnahme einreichte. C. Mit Verfügung vom 17. November 2022 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen diese Verfügung erheben und beantragen, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In formel- ler Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Koordinierung des vor- liegenden Verfahrens mit dem Verfahren seines Bruders. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
12. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-5698/2022 Seite 4 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium koordiniert und zeitgleich wie das seines Bruders (Verfahren D-5701/2022).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrund- satz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig fest- gestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie bei berechtig- tem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann.
D-5698/2022 Seite 5
E. 4.2 Diesbezüglich macht er geltend, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt. So habe er mehrmals von Schmerzen (… [an spezifischer Stelle]) berichtet. Das SEM habe sich mit dem Hinweis begnügt, dass bislang keine Arztberichte vorliegen würden und das Pflegeperson auf Wunsch Arzttermine vereinbare. Dazu sei fest- zuhalten, dass aus den Verlaufsblättern von Medic-Help hervorgehe, dass er sich wegen seiner Schmerzen mehrmals beim Pflegepersonal gemeldet, mithin seine Mitwirkungspflicht klar erfüllt habe. Den Unterlagen könne zu- dem entnommen werden, dass sein Bruder an seiner Stelle am 10. Okto- ber 2022 einen Arzttermin wahrgenommen habe. Zudem gebe es im tem- porären Bundesasylzentrum F._______ organisatorische Probleme bei der Vereinbarung von Arztterminen, medizinische Abklärungen würden des- halb länger dauern. Das SEM habe unterlassen, Arztberichte einzufordern, diese abzuwarten und in den Entscheid miteinzubeziehen. Die Begrün- dung des SEM zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würde darüber hinaus den Anschein erwecken, als seien die bereits zum Zeit- punkt der Eröffnung des Entscheides vorliegenden medizinischen Unterla- gen überhaupt nicht berücksichtigt und geprüft worden.
E. 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.4 Das Gericht teilt die Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Auf- grund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage erachtet es den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, so dass sich die Vor- instanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerde- führers machen konnte, um die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs zu beurteilen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden medizini- schen Akten auseinandergesetzt. Von zusätzlichen medizinischen Abklä- rungen wären keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb keine Veranlassung bestand, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise das Resultat der erfolgten Behandlungen abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE
D-5698/2022 Seite 6 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Dies zeigt auch der Arztbericht vom
17. November 2022, worin nur festgehalten wurde, dass der Beschwerde- führer eine zweite Impfung erhalten habe. Weitere Diagnosen und Befunde sind nicht aktenkundig. Da auch auf Beschwerdeebene zum medizinischen Sachverhalt nichts Neues vorgebracht wird, was weitere Abklärungen als notwendig erscheinen lassen könnte, ist diesbezüglich keine Verletzung der Untersuchungspflicht ersichtlich. Zudem wäre es dem Beschwerdefüh- rer und dessen Rechtsvertreterin unbenommen gewesen, selbst einen Arztbericht einzureichen. Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Kassationsan- trag abzuweisen ist. Inwiefern der gesundheitliche Zustand dem Wegwei- sungsvollzug entgegensteht, betrifft eine materielle Frage, auf die nachfol- gend eingegangen wird (vgl. E. 9.6).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge- macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
D-5698/2022 Seite 7 nisse betreffende, substantiierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon- krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Be- schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor- bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we- sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen seien nicht glaubhaft. Die Aussagen des Beschwerde- führers und seines Bruders zum angeblichen Konflikt mit der Familie von D._______ vermöchten nicht zu überzeugen, da sie äusserst stereotyp, oberflächlich und substanzarm ausgefallen seien. So habe er den Flucht- versuch und die anschliessende Schlägerei trotz mehrmaliger Aufforde- rung, den Zwischenfall so ausführlich wie möglich zu schildern, nicht glaub- haft machen können. Auffallend sei zudem, dass er und sein Bruder ihre freien Berichte zu den Asylgründen äusserst linear vorgetragen hätten, ohne dass sie je von ihrer Erzählstruktur abgewichen wären. An vielen Stel- len würden sie sich eines fast identischen Wortlauts bedienen. Insofern seien die Aussagen zwar in sich konsistent, sie wiesen aber keine Real- kennzeichen auf. Dies deute auf einen zwar gut vorbereiteten, aber letztlich auswendig gelernten Sachverhalt hin. Betreffend die Schilderung des Überfalls habe es dem Beschwerdeführer offensichtlich Mühe bereitet, die- sen kurzen prägenden Moment und die Handlungsweisen oder Reaktionen der Beteiligten zu beschreiben. Seine Antworten erschöpften sich in Wie- derholungen und knappen, einsilbigen Aussagen. Auf die Frage nach der Wiedergabe von Gesprächen oder Reaktionen habe er lapidar gemeint «Bei Gott, was auch immer sie gesagt haben, die Situation war so, dass ich es nicht mehr weiss» (vgl. A18/F31). Auch habe er vorgegeben, sich nicht mehr erinnern zu können, ob die Angreifer Waffen oder Gegenstände bei sich gehabt hätten, was wirklichkeitsfremd erscheine (vgl. A18/F40). Seine sehr dürftigen Aussagen habe er damit begründet, dass er kurz nach dem Verlassen des Fahrzeugs von einem derart heftigen Schlag über- rascht worden sei, dass er bewusstlos geworden und erst im Spital aufge- wacht sei. Sein Bruder mache dasselbe geltend. Das SEM wertete dies als
D-5698/2022 Seite 8 reine Schutzbehauptung, zumal weder er noch sein Bruder fundierte Aus- sagen zum Ablauf des Streits hätten machen können. Bezüglich der Befra- gung durch die Sicherheitskräfte und deren Inhalt habe er ebenfalls unsub- stantiierte Angaben gemacht. Seine Aussagen seien insgesamt realitäts- fern, schematisch und knapp ausgefallen. Dies weise darauf hin, dass er seine Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tat- sächlich Erlebtes stütze. Entsprechend seien seine Vorbringen als un- glaubhaft zu qualifizieren. Selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei zu beach- ten, dass diese nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien. So dürfte der Be- schwerdeführer grundsätzlich davon ausgehen, dass die irakischen Behör- den eine Anzeige entgegennehmen und entsprechend Ermittlungen auf- nehmen würden, wenn jemand mit dem Tod bedroht werde. Er habe selbst erklärt, dass Beamte des Asayesh im Spital seine Anzeige entgegenge- nommen hätten. Seine Argumentation, die Behörden hätten in dieser Sa- che nichts weiter unternommen, weil die Familie von D._______ einfluss- reich und vermögend sei, überzeuge nicht. Angesichts seiner Situation wirke es zudem befremdlich und nur schwer nachvollziehbar, dass er oder seine Familie sich nie bei den Behörden über den Ermittlungsstand erkun- digt haben. Der Umstand, dass er und sein Bruder trotz Angst vor einer Ermordung mehrmals ihr Versteck verlassen hätten, um in der Stadt B._______ einen Reisepass sowie ein Visum zu beantragen, spreche ebenfalls gegen die vorgebrachte latente Bedrohungslage. In der Autono- men Region Kurdistan (ARK) bestehe dank der gut dotierten Sicherheits- behörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutz- infrastruktur. Vorliegend gebe es keine Hinweise, dass die Behörden in sei- nem Fall nicht schutzfähig oder schutzwillig wären. Somit wäre es ihm zu- zumuten, sich erneut an die Behörden zu wenden, sollte er sich tatsächlich bedroht fühlen. Er sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewie- sen.
E. 6.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, er habe den Sachverhalt schlüssig und in sich stimmig dargelegt. Seine Aussagen seien zudem de- ckungsgleich mit jenen seines Bruders. Es sei auch nicht verwunderlich, dass beide die Ereignisse einheitlich und übereinstimmend geschildert hät- ten, seien doch beide gleichzeitig und beim selben Vorfall anwesend sowie von den weiteren dadurch entstandenen Konsequenzen betroffen gewe- sen. Folglich müssten sich ihre Schilderungen zwangsläufig ähneln. Ange- sichts des zeitlichen Abstands von knapp drei Jahren zwischen der Anhö- rung und den fluchtauslösenden Ereignissen erstaune nicht, dass sie nicht
D-5698/2022 Seite 9 mehr jede kleine Einzelheit präsent hätten. Darüber hinaus sei es durchaus vorstellbar und nachvollziehbar, dass die Konfrontation mit den Brüdern von D._______ nur wenige Sekunden oder Minuten gedauert habe. Mehr- fach habe er auch während der Befragung vorgebracht, dass er sich nicht an alle Einzelheiten erinnern könne, was als Realkennzeichen zu werten sei. Vor diesem Hintergrund und angesichts des geltenden Verhaltensko- dex in Bezug auf die Ehre erscheine auch nicht realitätsfremd und dürftig, dass er sich nicht mehr an die Reihenfolge der Schläge oder den exakten Gesprächsinhalt habe erinnern können. Zum Vorwurf der knappen Antwor- ten sei festzuhalten, dass dies seinem Erzählstil geschuldet sei. Auch seien die Fragen oft geschlossen formuliert worden, was eine kurze Beantwor- tung der Frage begünstige. Auch falle auf, dass er im Zusammenhang mit seinen Schilderungen regelmässig die direkte Rede verwendet habe. An- ders als vom SEM schematisch und pauschal skizziert, würden seine Dar- stellungen zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, weshalb seine Aussa- gen glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. Durch den gemeinsamen Fluchtversuch habe der Beschwerdeführer ge- meinsam mit seinem Bruder die Ehre der Familie von D._______ verletzt und sei deswegen brutal zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Derartige Ehrendelikte würden im Irak selten untersucht und be- straft. Das SEM schenke dem Problem des praktizierten Gewohnheits- rechts hinsichtlich der Ehrverletzung und Ehrenmorden in der angefochte- nen Verfügung nicht genügend Beachtung. Im vorliegenden Fall sei ange- sichts der Position und der Einflussnahme der Familie von D._______ so- wie der nicht weiter bearbeiteten Anzeige beim Asayesh davon auszuge- hen, dass die Polizei- und Justizbehörden der ARK nicht willens gewesen seien, ihm und seinem Bruder wirksamen Schutz vor den Todesdrohungen der Familie von D._______ zu gewähren. Bei einer allfälligen Rückkehr gebe es auch keine Hinweise, dass die kurdischen Behörden den erforder- lichen Schutz bieten könnten. Bereits vor der Ausreise sei er bedroht wor- den und aufgrund dessen faktisch gezwungen gewesen, sich zu verste- cken. Nach den fehlgeschlagenen Versöhnungsversuchen deute zudem nichts darauf hin, dass die Familie von D._______ von einer Wahrmachung der Todesdrohungen abgehalten werden könnte. Er habe demzufolge so- wohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine begründete Furcht vor einem Ehrenmord durch die Brüder von D._______.
E. 7.1 Das Gericht teilt die vorinstanzliche Einschätzung, wonach es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, die Geschehnisse des (…) Januar 2020
D-5698/2022 Seite 10 und die anschliessenden Todesdrohungen glaubhaft zu machen. Seine Schilderungen weisen nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz kaum Realkennzeichen auf und sind trotz mehrmaligem Nachhaken ohne jegli- che Substanz geblieben. Fragen zu dem für die Flucht zentralen Erlebnis, dem Angriff durch die Brüder von D._______, beantwortete er nur sehr knapp, mit ausweichenden oder sich wiederholenden Antworten. Dass die knappen Antworten seinem Erzählstil oder Befragungsstil geschuldet seien und deshalb ihm nicht angelastet werden könnten, könnte womöglich als Erklärung beigezogen werden. Da allerdings sein Bruder dem SEM deut- lich mehr mitteilte, es diesem aber ebenfalls nicht gelungen ist, das ge- meinsam Erlebte substantiiert und widerspruchslos vorzubringen (vgl. Ur- teil des BVGer D-5071/2022 E. 7), vermag dieser Einwand die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu entkräften.
E. 7.2 Auffällig ist weiter, dass der Beschwerdeführer auf die Bitte, die Ausei- nandersetzung detailliert zu beschreiben, angab, er wisse nicht mehr ge- nau, wie es passiert sei (vgl. A18/F29). Auch konnte er nicht wiedergeben, was die Brüder abgesehen von Beleidigungen zu ihnen gesagt hätten (vgl. A18/F29). Zwar kann das Eingestehen von Wissenslücken in der Tat darauf hindeuteten, dass ein Geschehnis erlebnisbasiert sein könnte. Im vorliegenden Kontext ist allerdings trotz des zwischen der Anhörung und dem Geschehnis liegenden Zeitraums von drei Jahren davon auszugehen, dass derart einschneidende und lebensprägende Erlebnisse gut im Ge- dächtnis bleiben und auch über diese Zeit hinweg substantiiert und wider- spruchsfrei geschildert werden können. Folglich überzeugen seine Vorbrin- gen nicht. Zudem fällt auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sich widersprach, indem er zunächst berichtete, die Brüder von D._______ hätte die Türen ihres Autos geöffnet (vgl. A13/F36), aber in der vertiefen- den Anhörung angab, dass sie selbstständig das Auto verlassen hätten (vgl. A18/F27 f.). Auf den Widerspruch angesprochen konkretisierte er, die Türe seines Bruders sei von ihnen geöffnet worden, er sei allerdings selbst ausgestiegen. Dies vermag den Widerspruch nicht aufzulösen.
E. 7.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind zudem unplausibel. Er brachte vor, dass Familienmitglieder von D._______ bei den Behörden ar- beiten würden und so einflussreich seien, dass die Sicherheitskräfte ihn und seinen Bruder nicht schützen würden (vgl. A18/F53 ff.). Vor diesem Hintergrund ist somit nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder trotzdem bei den Behörden ihrer Heimatstadt Reisepässe bean- tragten und ihnen diese tatsächlich ausgestellt wurden. Diesbezüglich fällt
D-5698/2022 Seite 11 auch weiter auf, dass das Erlassdatum des Reisepasses des Beschwerde- führers auf den (…) 2022 lautet und dasjenige des Reisepasses seines Bruders auf den (…) 2021. Demnach überzeugt seine Aussage auch nicht, sie hätten solange mit der Flucht warten müssen, weil die Identitätskarte seines Bruders verschwunden sei (vgl. A13/F36 S. 6), zumal dessen Pass beinahe ein Jahr vor seinem ausgestellt wurde. Zudem weist er nicht auf diese unterschiedlichen Daten hin, obwohl dies ein relevantes Element sei- ner Vorbringen gewesen wäre und erklären würde, weshalb sie sich trotz Todesdrohungen so lange in ihrer Heimat hätten aufhalten müssen. Ferner ist nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer trotz Schmerzen keinen Arzt aufsuchte. Vielmehr hätte er bei körperlichen Einschränkungen und Leiden ebenso problemlos – wie er auch seinen Reisepass hat bean- tragen können – einen Arzt konsultieren können. Im Übrigen überzeugt nicht, dass er sich nicht bei der Polizei oder beim Asayesh zum Stand der Ermittlungen informieren liess.
E. 7.4 Selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen erachtet auch das Bun- desverwaltungsgericht diese nicht für asylrelevant. So fehlt es der geltend gemachten Bedrohung durch die Familie von D._______ und einer allfälli- gen Schutzverweigerung durch die kurdischen Behörden offensichtlich an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Zudem sind die kurdischen Behörden vor Ort in der Lage und willens, den Beschwerdefüh- rer und seinen Bruder vor Gewalt von Privatpersonen zu schützen. Die diesbezüglichen Einwände und allgemeinen Hinweise auf den Umgang mit Ehrenmorden überzeugen nicht.
E. 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5698/2022 Seite 12
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
D-5698/2022 Seite 13 schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Er- wägungen zum Asylpunkt indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenz- urteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 sowie u.a. D-5465/2021 vom 3. August 2022 E. 8.3, je m.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5 Im Urteil BVGE 2008/5 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht ein- lässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suley- mania) auseinander. Es hielt fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restli- chen Gebiet des Irak relativ gut darstellt. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft, Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Par- teien verfügt (vgl. E. 7.5). Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde diese Einschätzung bestätigt. Zur aktuellen Lage in der ARK stellt das Gericht fest, dass es in der Grenzregion zur Türkei immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommt. Diese Entwicklungen werden bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Obwohl auch berichtet wurde, dass bei Angriffen auf Stellungen der PKK durch die türkischen Streitkräfte
D-5698/2022 Seite 14 teilweise Zivilpersonen betroffen gewesen seien, gibt es zum heutigen Zeit- punkt allerdings keinen Grund zur Annahme, dass die in der Provinz Dohuk lebende Zivilbevölkerung in den Fokus der Angriffe geraten ist (vgl. Urteil des BVGer E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an die- ser Lageeinschätzung nichts zu ändern. Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Bezie- hungsnetzes – ist aber angesichts der Belastung der behördlichen Infra- strukturen durch im Irak intern Vertriebene weiterhin ein besonderes Ge- wicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.4.2).
E. 9.6 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass im Falle des Beschwerdefüh- rers keine individuellen Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Er stammt nach eigenen Angaben aus der Provinz Dohuk, wo er sein ganzes Leben verbracht hat. Dort leben nicht nur seine Eltern und Geschwister, sondern weitere Verwandte, die ihrerseits gesellschaftlich verwurzelt und finanziell abgesichert sind. Die Wohnsituation erscheint ebenfalls gesichert, da die Familie dort ein eige- nes Haus bewohnt (vgl. A13/F6 ff. und Akten des Bruders, N […], A13/F5 ff.). Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungs- netz in seiner Heimat. Hinsichtlich einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist ausserdem festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ei- nen jungen Mann mit einer soliden Schuldbildung und langjährigen Arbeits- erfahrung (…) handelt (vgl. A13/F13 ff.). Soweit er in der Beschwerde die Sicherheitslage in seiner Heimatregion vorbringt, vermag diese zwar grundsätzlich eine Erschwernis darzustellen, ändert jedoch nichts an die- sem Ergebnis. Was seine gesundheitliche Situation betrifft, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er womöglich unter Schmerzen leidet, er aber davon abgesehen ein gesunder und junger Mann ist. So hielt der Arzt- bericht vom 17. November 2022 auch nur fest, dass er geimpft wurde, und stellt ansonsten keine schwerwiegenden Diagnosen oder weist auf einen unmittelbaren Handlungsbedarf hin. Gleiches gilt für die im Arztbericht vom
5. Dezember 2022 festgestellten (… [Beschwerden]). Diese gesundheitli- chen Beschwerden erreichen nicht die erforderliche Schwere, um die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Von einer sol- chen ist praxisgemäss nur dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohli-
D-5698/2022 Seite 15 che Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Das Bun- desverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die medizini- sche Versorgung in der ARK sichergestellt ist und – wenngleich der Be- handlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt – auch die geltend gemachten Beschwerden dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. statt vieler Urteile E-500/2022 vom 30. Mai 2022 E. 8.3.5 m.w.H. und E-2564/2021 vom 5. August 2021 E. 9.3.4). Gemäss eigenen Angaben wurden die Verletzungen des Beschwerdeführers bereits in der ARK in genügendem Mass behandelt, weshalb ihm zugemutet werden kann, die Behandlung dort fortzusetzen. Zudem besteht die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen des Beschwerdeführers für eine Wiedereingliederung in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht als günstig zu bezeichnen.
E. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aus- sichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürf- tigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
D-5698/2022 Seite 16 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5698/2022 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5698/2022 Urteil vom 24. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Tamara Fink, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Stadt B._______ - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 26. August 2022 und gelangte gemeinsam mit seinem Bruder C._______ (N [...] beziehungsweise Verfahren D-5701/2022) am 24. September 2022 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Am 3. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme statt; am 12. Oktober 2022 und am 9. November 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei in B._______ aufgewachsen und habe die (...) Klasse abgeschlossen. Danach habe er in (... [einem Betrieb]) gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei von seinem Bruder C._______ um Hilfe gebeten worden, weil dieser mit seiner Freundin D._______, die womöglich mit einem Cousin hätte verheiratet werden sollen, habe fliehen wollen. Am (...) Januar 2020 hätten die Brüder D._______ an einem vereinbarten Ort mit dem Auto abgeholt. Nach einer rund zehnminütigen Fahrt hätten sie an einer Ampel angehalten, als plötzlich das Auto der Brüder von D._______ seitlich herangefahren sei und ihre Weiterfahrt blockiert habe. Die drei Brüder seien ausgestiegen und auf sie zugegangen. Sie - der Beschwerdeführer und sein Bruder - seien ebenfalls ausgestiegen. Im anschliessenden Gerangel seien sie so stark verletzt worden, dass sie beide bewusstlos geworden und erst im Spital wieder aufgewacht seien. Dabei sei dem Beschwerdeführer (... [ein Körperteil]) gebrochen worden. Er habe auch Verletzungen an (... [weiteren Körperteilen]) erlitten. Im Spital hätten drei Asayesh-Beamte ihre Aussagen aufgenommen und Anzeigen entgegengenommen. Dies habe allerdings nichts gebracht, da die Familie von D._______ wohlhabend und mächtig sei. Nach zehn Tagen hätten sie das Spital verlassen und seien nachhause zurückgekehrt. Die Ältesten ihrer Familie hätten dann versucht, eine Versöhnung mit der Familie von D._______ herbeizuführen. Diese sei allerdings nicht dazu bereit gewesen. In der Folge seien sie - der Beschwerdeführer und sein Bruder - immer wieder mit dem Tod bedroht worden. Nach ungefähr zwei Monaten hätten sie deshalb ihre Familie verlassen und seien ins Dorf E._______ gegangen, wo sie sich zweieinhalb Jahre lang in einem Haus in einer Plantage versteckt gehalten hätten. Am (...) August 2022 sei sein Bruder und am (...) August 2022 er in die Türkei ausgereist. Am (...) September 2022 seien sie von einem Schlepper, den ihr Vater organisiert habe, in Istanbul abgeholt und über mehrere ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gebracht worden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner irakischen Identitätskarte und seines Reisepasses zu den Akten. B. Am 15. November 2022 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme, woraufhin diese am folgenden Tag eine Stellungnahme einreichte. C. Mit Verfügung vom 17. November 2022 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und beantragen, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Koordinierung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren seines Bruders. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium koordiniert und zeitgleich wie das seines Bruders (Verfahren D-5701/2022). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. 4.2 Diesbezüglich macht er geltend, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt. So habe er mehrmals von Schmerzen (... [an spezifischer Stelle]) berichtet. Das SEM habe sich mit dem Hinweis begnügt, dass bislang keine Arztberichte vorliegen würden und das Pflegeperson auf Wunsch Arzttermine vereinbare. Dazu sei festzuhalten, dass aus den Verlaufsblättern von Medic-Help hervorgehe, dass er sich wegen seiner Schmerzen mehrmals beim Pflegepersonal gemeldet, mithin seine Mitwirkungspflicht klar erfüllt habe. Den Unterlagen könne zudem entnommen werden, dass sein Bruder an seiner Stelle am 10. Oktober 2022 einen Arzttermin wahrgenommen habe. Zudem gebe es im temporären Bundesasylzentrum F._______ organisatorische Probleme bei der Vereinbarung von Arztterminen, medizinische Abklärungen würden deshalb länger dauern. Das SEM habe unterlassen, Arztberichte einzufordern, diese abzuwarten und in den Entscheid miteinzubeziehen. Die Begründung des SEM zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würde darüber hinaus den Anschein erwecken, als seien die bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides vorliegenden medizinischen Unterlagen überhaupt nicht berücksichtigt und geprüft worden. 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.4 Das Gericht teilt die Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Aufgrund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage erachtet es den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, so dass sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen konnte, um die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden medizinischen Akten auseinandergesetzt. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb keine Veranlassung bestand, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise das Resultat der erfolgten Behandlungen abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Dies zeigt auch der Arztbericht vom 17. November 2022, worin nur festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer eine zweite Impfung erhalten habe. Weitere Diagnosen und Befunde sind nicht aktenkundig. Da auch auf Beschwerdeebene zum medizinischen Sachverhalt nichts Neues vorgebracht wird, was weitere Abklärungen als notwendig erscheinen lassen könnte, ist diesbezüglich keine Verletzung der Untersuchungspflicht ersichtlich. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreterin unbenommen gewesen, selbst einen Arztbericht einzureichen. Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Kassationsantrag abzuweisen ist. Inwiefern der gesundheitliche Zustand dem Wegweisungsvollzug entgegensteht, betrifft eine materielle Frage, auf die nachfolgend eingegangen wird (vgl. E. 9.6). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen seien nicht glaubhaft. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders zum angeblichen Konflikt mit der Familie von D._______ vermöchten nicht zu überzeugen, da sie äusserst stereotyp, oberflächlich und substanzarm ausgefallen seien. So habe er den Fluchtversuch und die anschliessende Schlägerei trotz mehrmaliger Aufforderung, den Zwischenfall so ausführlich wie möglich zu schildern, nicht glaubhaft machen können. Auffallend sei zudem, dass er und sein Bruder ihre freien Berichte zu den Asylgründen äusserst linear vorgetragen hätten, ohne dass sie je von ihrer Erzählstruktur abgewichen wären. An vielen Stellen würden sie sich eines fast identischen Wortlauts bedienen. Insofern seien die Aussagen zwar in sich konsistent, sie wiesen aber keine Realkennzeichen auf. Dies deute auf einen zwar gut vorbereiteten, aber letztlich auswendig gelernten Sachverhalt hin. Betreffend die Schilderung des Überfalls habe es dem Beschwerdeführer offensichtlich Mühe bereitet, diesen kurzen prägenden Moment und die Handlungsweisen oder Reaktionen der Beteiligten zu beschreiben. Seine Antworten erschöpften sich in Wiederholungen und knappen, einsilbigen Aussagen. Auf die Frage nach der Wiedergabe von Gesprächen oder Reaktionen habe er lapidar gemeint «Bei Gott, was auch immer sie gesagt haben, die Situation war so, dass ich es nicht mehr weiss» (vgl. A18/F31). Auch habe er vorgegeben, sich nicht mehr erinnern zu können, ob die Angreifer Waffen oder Gegenstände bei sich gehabt hätten, was wirklichkeitsfremd erscheine (vgl. A18/F40). Seine sehr dürftigen Aussagen habe er damit begründet, dass er kurz nach dem Verlassen des Fahrzeugs von einem derart heftigen Schlag überrascht worden sei, dass er bewusstlos geworden und erst im Spital aufgewacht sei. Sein Bruder mache dasselbe geltend. Das SEM wertete dies als reine Schutzbehauptung, zumal weder er noch sein Bruder fundierte Aussagen zum Ablauf des Streits hätten machen können. Bezüglich der Befragung durch die Sicherheitskräfte und deren Inhalt habe er ebenfalls unsubstantiierte Angaben gemacht. Seine Aussagen seien insgesamt realitätsfern, schematisch und knapp ausgefallen. Dies weise darauf hin, dass er seine Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. Entsprechend seien seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei zu beachten, dass diese nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien. So dürfte der Beschwerdeführer grundsätzlich davon ausgehen, dass die irakischen Behörden eine Anzeige entgegennehmen und entsprechend Ermittlungen aufnehmen würden, wenn jemand mit dem Tod bedroht werde. Er habe selbst erklärt, dass Beamte des Asayesh im Spital seine Anzeige entgegengenommen hätten. Seine Argumentation, die Behörden hätten in dieser Sache nichts weiter unternommen, weil die Familie von D._______ einflussreich und vermögend sei, überzeuge nicht. Angesichts seiner Situation wirke es zudem befremdlich und nur schwer nachvollziehbar, dass er oder seine Familie sich nie bei den Behörden über den Ermittlungsstand erkundigt haben. Der Umstand, dass er und sein Bruder trotz Angst vor einer Ermordung mehrmals ihr Versteck verlassen hätten, um in der Stadt B._______ einen Reisepass sowie ein Visum zu beantragen, spreche ebenfalls gegen die vorgebrachte latente Bedrohungslage. In der Autonomen Region Kurdistan (ARK) bestehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Vorliegend gebe es keine Hinweise, dass die Behörden in seinem Fall nicht schutzfähig oder schutzwillig wären. Somit wäre es ihm zuzumuten, sich erneut an die Behörden zu wenden, sollte er sich tatsächlich bedroht fühlen. Er sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 6.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, er habe den Sachverhalt schlüssig und in sich stimmig dargelegt. Seine Aussagen seien zudem deckungsgleich mit jenen seines Bruders. Es sei auch nicht verwunderlich, dass beide die Ereignisse einheitlich und übereinstimmend geschildert hätten, seien doch beide gleichzeitig und beim selben Vorfall anwesend sowie von den weiteren dadurch entstandenen Konsequenzen betroffen gewesen. Folglich müssten sich ihre Schilderungen zwangsläufig ähneln. Angesichts des zeitlichen Abstands von knapp drei Jahren zwischen der Anhörung und den fluchtauslösenden Ereignissen erstaune nicht, dass sie nicht mehr jede kleine Einzelheit präsent hätten. Darüber hinaus sei es durchaus vorstellbar und nachvollziehbar, dass die Konfrontation mit den Brüdern von D._______ nur wenige Sekunden oder Minuten gedauert habe. Mehrfach habe er auch während der Befragung vorgebracht, dass er sich nicht an alle Einzelheiten erinnern könne, was als Realkennzeichen zu werten sei. Vor diesem Hintergrund und angesichts des geltenden Verhaltenskodex in Bezug auf die Ehre erscheine auch nicht realitätsfremd und dürftig, dass er sich nicht mehr an die Reihenfolge der Schläge oder den exakten Gesprächsinhalt habe erinnern können. Zum Vorwurf der knappen Antworten sei festzuhalten, dass dies seinem Erzählstil geschuldet sei. Auch seien die Fragen oft geschlossen formuliert worden, was eine kurze Beantwortung der Frage begünstige. Auch falle auf, dass er im Zusammenhang mit seinen Schilderungen regelmässig die direkte Rede verwendet habe. Anders als vom SEM schematisch und pauschal skizziert, würden seine Darstellungen zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, weshalb seine Aussagen glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. Durch den gemeinsamen Fluchtversuch habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder die Ehre der Familie von D._______ verletzt und sei deswegen brutal zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Derartige Ehrendelikte würden im Irak selten untersucht und bestraft. Das SEM schenke dem Problem des praktizierten Gewohnheitsrechts hinsichtlich der Ehrverletzung und Ehrenmorden in der angefochtenen Verfügung nicht genügend Beachtung. Im vorliegenden Fall sei angesichts der Position und der Einflussnahme der Familie von D._______ sowie der nicht weiter bearbeiteten Anzeige beim Asayesh davon auszugehen, dass die Polizei- und Justizbehörden der ARK nicht willens gewesen seien, ihm und seinem Bruder wirksamen Schutz vor den Todesdrohungen der Familie von D._______ zu gewähren. Bei einer allfälligen Rückkehr gebe es auch keine Hinweise, dass die kurdischen Behörden den erforderlichen Schutz bieten könnten. Bereits vor der Ausreise sei er bedroht worden und aufgrund dessen faktisch gezwungen gewesen, sich zu verstecken. Nach den fehlgeschlagenen Versöhnungsversuchen deute zudem nichts darauf hin, dass die Familie von D._______ von einer Wahrmachung der Todesdrohungen abgehalten werden könnte. Er habe demzufolge sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine begründete Furcht vor einem Ehrenmord durch die Brüder von D._______. 7. 7.1 Das Gericht teilt die vorinstanzliche Einschätzung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Geschehnisse des (...) Januar 2020 und die anschliessenden Todesdrohungen glaubhaft zu machen. Seine Schilderungen weisen nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz kaum Realkennzeichen auf und sind trotz mehrmaligem Nachhaken ohne jegliche Substanz geblieben. Fragen zu dem für die Flucht zentralen Erlebnis, dem Angriff durch die Brüder von D._______, beantwortete er nur sehr knapp, mit ausweichenden oder sich wiederholenden Antworten. Dass die knappen Antworten seinem Erzählstil oder Befragungsstil geschuldet seien und deshalb ihm nicht angelastet werden könnten, könnte womöglich als Erklärung beigezogen werden. Da allerdings sein Bruder dem SEM deutlich mehr mitteilte, es diesem aber ebenfalls nicht gelungen ist, das gemeinsam Erlebte substantiiert und widerspruchslos vorzubringen (vgl. Urteil des BVGer D-5071/2022 E. 7), vermag dieser Einwand die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu entkräften. 7.2 Auffällig ist weiter, dass der Beschwerdeführer auf die Bitte, die Auseinandersetzung detailliert zu beschreiben, angab, er wisse nicht mehr genau, wie es passiert sei (vgl. A18/F29). Auch konnte er nicht wiedergeben, was die Brüder abgesehen von Beleidigungen zu ihnen gesagt hätten (vgl. A18/F29). Zwar kann das Eingestehen von Wissenslücken in der Tat darauf hindeuteten, dass ein Geschehnis erlebnisbasiert sein könnte. Im vorliegenden Kontext ist allerdings trotz des zwischen der Anhörung und dem Geschehnis liegenden Zeitraums von drei Jahren davon auszugehen, dass derart einschneidende und lebensprägende Erlebnisse gut im Gedächtnis bleiben und auch über diese Zeit hinweg substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden können. Folglich überzeugen seine Vorbringen nicht. Zudem fällt auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sich widersprach, indem er zunächst berichtete, die Brüder von D._______ hätte die Türen ihres Autos geöffnet (vgl. A13/F36), aber in der vertiefenden Anhörung angab, dass sie selbstständig das Auto verlassen hätten (vgl. A18/F27 f.). Auf den Widerspruch angesprochen konkretisierte er, die Türe seines Bruders sei von ihnen geöffnet worden, er sei allerdings selbst ausgestiegen. Dies vermag den Widerspruch nicht aufzulösen. 7.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind zudem unplausibel. Er brachte vor, dass Familienmitglieder von D._______ bei den Behörden arbeiten würden und so einflussreich seien, dass die Sicherheitskräfte ihn und seinen Bruder nicht schützen würden (vgl. A18/F53 ff.). Vor diesem Hintergrund ist somit nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder trotzdem bei den Behörden ihrer Heimatstadt Reisepässe beantragten und ihnen diese tatsächlich ausgestellt wurden. Diesbezüglich fällt auch weiter auf, dass das Erlassdatum des Reisepasses des Beschwerdeführers auf den (...) 2022 lautet und dasjenige des Reisepasses seines Bruders auf den (...) 2021. Demnach überzeugt seine Aussage auch nicht, sie hätten solange mit der Flucht warten müssen, weil die Identitätskarte seines Bruders verschwunden sei (vgl. A13/F36 S. 6), zumal dessen Pass beinahe ein Jahr vor seinem ausgestellt wurde. Zudem weist er nicht auf diese unterschiedlichen Daten hin, obwohl dies ein relevantes Element seiner Vorbringen gewesen wäre und erklären würde, weshalb sie sich trotz Todesdrohungen so lange in ihrer Heimat hätten aufhalten müssen. Ferner ist nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer trotz Schmerzen keinen Arzt aufsuchte. Vielmehr hätte er bei körperlichen Einschränkungen und Leiden ebenso problemlos - wie er auch seinen Reisepass hat beantragen können - einen Arzt konsultieren können. Im Übrigen überzeugt nicht, dass er sich nicht bei der Polizei oder beim Asayesh zum Stand der Ermittlungen informieren liess. 7.4 Selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht diese nicht für asylrelevant. So fehlt es der geltend gemachten Bedrohung durch die Familie von D._______ und einer allfälligen Schutzverweigerung durch die kurdischen Behörden offensichtlich an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Zudem sind die kurdischen Behörden vor Ort in der Lage und willens, den Beschwerdeführer und seinen Bruder vor Gewalt von Privatpersonen zu schützen. Die diesbezüglichen Einwände und allgemeinen Hinweise auf den Umgang mit Ehrenmorden überzeugen nicht. 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 sowie u.a. D-5465/2021 vom 3. August 2022 E. 8.3, je m.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Im Urteil BVGE 2008/5 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleymania) auseinander. Es hielt fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Gebiet des Irak relativ gut darstellt. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft, Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. E. 7.5). Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde diese Einschätzung bestätigt. Zur aktuellen Lage in der ARK stellt das Gericht fest, dass es in der Grenzregion zur Türkei immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommt. Diese Entwicklungen werden bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Obwohl auch berichtet wurde, dass bei Angriffen auf Stellungen der PKK durch die türkischen Streitkräfte teilweise Zivilpersonen betroffen gewesen seien, gibt es zum heutigen Zeitpunkt allerdings keinen Grund zur Annahme, dass die in der Provinz Dohuk lebende Zivilbevölkerung in den Fokus der Angriffe geraten ist (vgl. Urteil des BVGer E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Lageeinschätzung nichts zu ändern. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist aber angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene weiterhin ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.4.2). 9.6 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Er stammt nach eigenen Angaben aus der Provinz Dohuk, wo er sein ganzes Leben verbracht hat. Dort leben nicht nur seine Eltern und Geschwister, sondern weitere Verwandte, die ihrerseits gesellschaftlich verwurzelt und finanziell abgesichert sind. Die Wohnsituation erscheint ebenfalls gesichert, da die Familie dort ein eigenes Haus bewohnt (vgl. A13/F6 ff. und Akten des Bruders, N [...], A13/F5 ff.). Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimat. Hinsichtlich einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist ausserdem festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einer soliden Schuldbildung und langjährigen Arbeitserfahrung (...) handelt (vgl. A13/F13 ff.). Soweit er in der Beschwerde die Sicherheitslage in seiner Heimatregion vorbringt, vermag diese zwar grundsätzlich eine Erschwernis darzustellen, ändert jedoch nichts an diesem Ergebnis. Was seine gesundheitliche Situation betrifft, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er womöglich unter Schmerzen leidet, er aber davon abgesehen ein gesunder und junger Mann ist. So hielt der Arztbericht vom 17. November 2022 auch nur fest, dass er geimpft wurde, und stellt ansonsten keine schwerwiegenden Diagnosen oder weist auf einen unmittelbaren Handlungsbedarf hin. Gleiches gilt für die im Arztbericht vom 5. Dezember 2022 festgestellten (... [Beschwerden]). Diese gesundheitlichen Beschwerden erreichen nicht die erforderliche Schwere, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Von einer solchen ist praxisgemäss nur dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die medizinische Versorgung in der ARK sichergestellt ist und - wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt - auch die geltend gemachten Beschwerden dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. statt vieler Urteile E-500/2022 vom 30. Mai 2022 E. 8.3.5 m.w.H. und E-2564/2021 vom 5. August 2021 E. 9.3.4). Gemäss eigenen Angaben wurden die Verletzungen des Beschwerdeführers bereits in der ARK in genügendem Mass behandelt, weshalb ihm zugemutet werden kann, die Behandlung dort fortzusetzen. Zudem besteht die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen des Beschwerdeführers für eine Wiedereingliederung in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht als günstig zu bezeichnen. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: