Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Hazara aus der Stadt B._______ – verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge Mitte August 2021 und ge- langte am 29. Juni 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 4. August 2022 befragte das SEM ihn im Rahmen der Erstbe- fragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) zu seinen persönlichen Umständen und summarisch zu seinen Asylgründen. Am 28. September 2022 hörte es ihn vertieft zu seinen Asylgründen an (vgl. SEM-eAkte […], nachfolgend A20). Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, sein Vater habe in einer Bäckerei gearbeitet. Da seine Familie in einer schwierigen finanziellen Situation gewesen sei, habe sich seine Mutter gezwungen gesehen, als Polizistin für die Regierung zu ar- beiten. Dabei habe sie Zugangskontrollen zum Sicherheitsamt durchge- führt und auch an militärischen Ausbildungen teilgenommen. Taliban-Sym- pathisanten hätten seinen Vater deswegen zwei- oder dreimal aufgefordert, ihr diese Arbeit zu verbieten. Er sei aber darauf nicht eingegangen und sie sei insgesamt ungefähr ein Jahr als Polizistin tätig gewesen. Im August 2021 sei die Familie nach Kabul und kurz nach der Machtübernahme der Taliban in den Iran geflohen, von wo aus der Beschwerdeführer alleine wei- tergereist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien seiner Tazkira und der Tazkira seiner Eltern und Brüder sowie eine Arbeitsbestätigung seiner Mut- ter und Fotos derselben in Polizeiuniform zu den Akten. B. Nachdem das SEM am 5. Oktober 2022 der Rechtsvertretung den Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet hatte, nahm diese gleichen- tags dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm den Beschwerdefüh- rer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
D-5071/2022 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 7. November 2022 liess der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü- gung Beschwerde erheben. Beantragt wurden die Aufhebung der Disposi- tivziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hin- sicht wurde um unentgeltliche Prozessführung und insbesondere um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2022 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-5071/2022 Seite 4 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4 Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist ab- zuweisen, zumal der Sachverhalt als genügend erstellt zu qualifizieren ist und die Fluchtumstände in der angefochtenen Verfügung angemessen be- rücksichtigt wurden. Daran vermag auch der Einwand in der Beschwerde, zur Tätigkeit des Ehemannes der Tante sei zu wenig erfragt worden, nichts zu ändern, zumal mehrfach Fragen zu diesem Thema gestellt worden wa- ren und sich keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass das Profil des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang massgeblich geschärft würde.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz geht von der Glaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags aus und begründet ihre ablehnende Verfügung mit der mangelnden Asyl-
D-5071/2022 Seite 5 relevanz. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlings- rechtlich relevanten Reflexverfolgung sei nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder im Ver- dacht stehe, eigene, in den Augen der Taliban oppositionelle Aktivitäten be- ziehungsweise Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban aus- geführt zu haben. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifi- schen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebro- chenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Die Mut- ter des Beschwerdeführers sei während eines Jahres Polizistin gewesen und Taliban-Sympathisanten hätten deswegen zwei- oder dreimal seinen Vater kontaktiert, wobei es in der Folge nicht zu weiteren Nachteilen ge- kommen sei. Es sei davon auszugehen, dass das aus der beruflichen Tä- tigkeit der Mutter resultierende Verfolgungsinteresse an ihr aufgrund des beschränkten Aufgabenbereichs als gering einzustufen sei. Es sei also nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die TaIiban ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an der Mutter des Beschwer- deführers hätten. Folglich seien aus ihrem Profil auch keine massgeblichen den Beschwerdeführer betreffende Risikofaktoren abzuleiten, zumal er kei- nerlei Tätigkeiten ausgeführt habe, welche ihn in den Augen der Taliban als missliebige Person erscheinen lassen würden, und es sei vor der Ausreise auch zu keinerlei persönlichen Konfrontation mit den Taliban gekommen. Nach dem Gesagten sei seine subjektive Furcht vor künftiger Reflexverfol- gung nicht objektiv begründet. Auch aus dem Umstand, dass seine Familie und er Hazara seien, ergebe sich keine massgebliche Verfolgungsgefahr, zumal sie aufgrund dessen vor ihrer Ausreise keine persönlichen Nachteile erlitten hätten. Angesichts aktueller Informationen seien die Angriffe auf die Hazara ausserdem derzeit nicht genügend systematisch und umfassend, als dass von einer Kollektivverfolgung durch Dritte beziehungsweise durch die Taliban ausgegangen werden müsse. In Bezug auf die Stellungnahme seines Rechtsvertreters sei festzuhalten, dass das Geschlecht wohl insbesondere in Bezug auf die erhöhte Erken- nungsgefahr eine Rolle spiele, da nicht ersichtlich sei, inwiefern das Ge- schlecht betreffend eine allfällige Bestrafung profilschärfend sei. Vorlie- gend sei jedoch ohnehin davon ausgegangen worden, dass die Tätigkeit der Mutter den Taliban bekannt sei.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerdeschrift, er habe begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der
D-5071/2022 Seite 6 Tätigkeiten seiner Mutter. Im afghanischen Kontext sei es unüblich gewe- sen, dass seine Mutter als Hauptverdienende für die Regierung gearbeitet habe. Damit habe sich seine Familie bereits vor der Machtübernahme der Taliban klar exponiert und infolgedessen dem Risikoprofil entsprochen. In- dem sie sich den Aufforderungen widersetzt hätten, hätten sich seine Eltern auch politisch positioniert. Aufgrund dessen habe die Familie in ständiger Furcht gelebt. Es sei daher wahrscheinlich, dass dem Vater auch schwer- wiegende Konsequenzen angedroht worden seien, wovon der Beschwer- deführer aber nichts wisse. In diesem Zusammenhang verkenne die Vor- instanz auch, dass die Taliban ehemalige Regierungsbeamte getötet hät- ten und der Mutter dies ebenfalls gedroht habe. Zudem gelte der Vater
– als Oberhaupt der Familie – in den Augen der Taliban als Anstifter und Förderer der Mutter, weshalb auch ihm ernsthafte Nachteile gedroht hät- ten. Unter Berücksichtigung der Reflexverfolgung falle auch der Beschwer- deführer unter das Risikoprofil seiner Eltern. Mit der Machtübernahme der Taliban habe sich die Aktualität und Intensität der Verfolgung für solche Personen exponentiell verschärft. Eine zusätzliche Verschärfung ergebe sich auch aus ihrer Ethnie, zumal die Hazara von den Taliban als Ungläu- bige angesehen würden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer als Sohn einer Polizistin ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten.
E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Asyl- gründe vorbrachte und bisher nicht gezielt Opfer von ernsthaften Nachtei- len im Heimatstaat geworden ist. Soweit er geltend macht, aufgrund der Tätigkeit seiner Mutter als Polizistin der früheren Regierung gefährdet zu sein, macht er eine begründete Furcht im Sinne von Reflexverfolgung gel- tend.
E. 7.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfol- gungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehe- malige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbe- amte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil des BVGer D-321/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.2.2 m.w.H.; vgl. European Union Agency for Asylum [euaa], Afghanistan Targeting of Individuals, August 2022, Ziff. 2.5 und 2.8, < https://coi.euaa.europa.eu/administration/- easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Targeting_of_indi- viduals.pdf >, abgerufen am 10. November 2022). Die familiäre Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil allein führte jedoch nicht in
D-5071/2022 Seite 7 jedem Fall zu einer objektiven Furcht vor Reflexverfolgung. Eine Einschät- zung hat vielmehr im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfol- gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen kon- krete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu beja- hen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4).
E. 7.3 Die Mutter des Beschwerdeführers ist offenbar ein Jahr lang als Poli- zistin für die Zugangskontrollen zum Sicherheitsamt zuständig gewesen und hat dabei Personenkontrollen vorgenommen. Ausserdem habe sie an militärischen Ausbildungen teilgenommen. Die entsprechende Tätigkeit der Mutter war den Taliban offenbar auch bekannt, wurde ihr doch mehrfach mitgeteilt, dass sie ihre Arbeit aufgeben solle. Damit ist sie durchaus der Personengruppe mit einem erhöhten Verfolgungsrisiko zuzuordnen (vgl. E. 7.2), weshalb nachvollziehbar erscheint, dass sie kurz nach der Macht- ergreifung der Taliban zusammen mit der Familie aus dem Land floh. In diesem Zusammenhang ist auch nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Umstand, dass sie als Frau ausser Haus und erst noch für die Polizeikräfte tätig war, ihr Profil zu schärfen vermag, zumal dies den Wertvorstellung der Taliban diametral widerspricht.
E. 7.4 Es stellt sich damit im Folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer wie geltend gemacht aufgrund des beschriebenen Risikoprofils der Mutter seinerseits objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen seitens der Taliban hat. Aus Sicht des Gerichts hat das SEM dies jedoch zu Recht verneint.
E. 7.4.1 Den Akten lässt sich zunächst nicht entnehmen, dass die Mutter in den Polizeikräften einen hohen Rang einnahm, über Entscheidungsbefug- nisse verfügte oder besonders heikle Aufgaben zu erfüllen gehabt hätte. Sie war offensichtlich eher administrativ tätig und nahm lediglich Personen- kontrollen am Eingang eines Gebäudes vor. Die eher niederschwellige Na- tur ihrer Aufgaben scheint den Taliban bekannt gewesen zu sein, haben sie
D-5071/2022 Seite 8 es doch offensichtlich bei der mehrfachen Aufforderung, sie solle ihre Arbeit bei der Polizei einstellen, belassen. Zu ernsthaften Drohungen oder gar Gewalt ist es offenbar nicht gekommen. Dabei ist anzumerken, dass das Vorbringen, es habe möglicherweise noch weitere schwerwiegende Dro- hungen gegeben, wovon der Beschwerdeführer aber nichts wisse, kaum zu überzeugen vermag. Wären tatsächlich gravierende Konsequenzen an- gedroht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass die Mutter die Arbeit un- mittelbar aufgegeben hätte.
E. 7.4.2 Aus den Akten lässt sich sodann nichts entnehmen, was darauf hin- weist, dass sich die Familie des Beschwerdeführers anderweitig politisch betätigt oder sich mit anderen Handlungen gegen die Taliban exponiert hätte. Allein der Umstand, dass die Mutter ausser Haus arbeitstätig war, vermag das Profil der Familie noch nicht derart zu schärfen als daraus auf die Gefahr einer Reflexverfolgung geschlossen werden könnte. Daran ver- mag auch die Tätigkeit des Ehemannes der Tante nichts zu ändern, zumal diese Verwandtschaft als eher entfernt zu qualifizieren ist und auch in die- sem Zusammenhang kein exponiertes Profil geltend gemacht wird.
E. 7.4.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sel- ber im Zeitpunkt der Ausreise erst (…) Jahre alt war, mit den Taliban selber nie in Konflikt geraten und auch nie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war. Er hat sich ausserdem weder vor der Ausreise noch danach politisch betä- tigt.
E. 7.4.4 Insgesamt erscheint es damit als unwahrscheinlich, dass der Be- schwerdeführer im Falle des Verbleibs im Heimatstaat in den Fokus der Taliban geraten wäre oder im Falle der Rückkehr in deren Fokus geraten könnte, zumal nicht davon auszugehen ist, diese hätten ein derart gewich- tiges Interesse an ihm beziehungsweise daran, der Mutter habhaft zu wer- den oder die Familie als Ganzes für ihre Tätigkeit bei der Polizei zu bestra- fen. Daran vermag auch die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara nichts zu ändern, zumal dies allein das Profil der Familienangehörigen nicht wesent- lich zu schärfen vermag (vgl. dazu auch E. 7.5). Ins Leere stösst schliess- lich auch der Einwand auf Beschwerdeebene, dass der Beschwerdeführer als Kind und sehr abrupt zur Ausreise gezwungen worden sei, da sich da- raus – selbst wenn seine Mutter zu diesem Zeitpunkt Verfolgung zu be- fürchten hatte – keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ablei- ten lässt. Zudem brachte er auf die Frage, was ihm bei einer hypotheti- schen Rückkehr drohen würde, denn auch mehrheitlich wirtschaftliche und humanitäre Schwierigkeiten vor (vgl. A20/F39 f.).
D-5071/2022 Seite 9
E. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban und die Lage der Hazara verweist, ist festzustellen, dass diese Nachteile keine gezielten, individuellen Verfol- gungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind. Auch diesbezüglich kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D- 4936/2022 vom 9. November 2022 E. 7.3 m.w.H.), denen er nichts Stich- haltiges entgegenzusetzen vermag. Dementsprechend ist nicht davon aus- zugehen, dass ihm im Heimatstaat schwere, individuelle Nachteile drohen würden, welche über die Gefährdungslage hinausgehen, die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz hat demnach im Resul- tat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorlie-
D-5071/2022 Seite 10 gen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwi- schenverfügung vom 9. November 2022 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5071/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5071/2022 Urteil vom 2. Dezember 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alexis Tzikas, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2022 / N(...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Hazara aus der Stadt B._______ - verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge Mitte August 2021 und gelangte am 29. Juni 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 4. August 2022 befragte das SEM ihn im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) zu seinen persönlichen Umständen und summarisch zu seinen Asylgründen. Am 28. September 2022 hörte es ihn vertieft zu seinen Asylgründen an (vgl. SEM-eAkte [...], nachfolgend A20). Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater habe in einer Bäckerei gearbeitet. Da seine Familie in einer schwierigen finanziellen Situation gewesen sei, habe sich seine Mutter gezwungen gesehen, als Polizistin für die Regierung zu arbeiten. Dabei habe sie Zugangskontrollen zum Sicherheitsamt durchgeführt und auch an militärischen Ausbildungen teilgenommen. Taliban-Sympathisanten hätten seinen Vater deswegen zwei- oder dreimal aufgefordert, ihr diese Arbeit zu verbieten. Er sei aber darauf nicht eingegangen und sie sei insgesamt ungefähr ein Jahr als Polizistin tätig gewesen. Im August 2021 sei die Familie nach Kabul und kurz nach der Machtübernahme der Taliban in den Iran geflohen, von wo aus der Beschwerdeführer alleine weitergereist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien seiner Tazkira und der Tazkira seiner Eltern und Brüder sowie eine Arbeitsbestätigung seiner Mutter und Fotos derselben in Polizeiuniform zu den Akten. B. Nachdem das SEM am 5. Oktober 2022 der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet hatte, nahm diese gleichentags dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 7. November 2022 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. Beantragt wurden die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen, zumal der Sachverhalt als genügend erstellt zu qualifizieren ist und die Fluchtumstände in der angefochtenen Verfügung angemessen berücksichtigt wurden. Daran vermag auch der Einwand in der Beschwerde, zur Tätigkeit des Ehemannes der Tante sei zu wenig erfragt worden, nichts zu ändern, zumal mehrfach Fragen zu diesem Thema gestellt worden waren und sich keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass das Profil des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang massgeblich geschärft würde. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz geht von der Glaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags aus und begründet ihre ablehnende Verfügung mit der mangelnden Asylrelevanz. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder im Verdacht stehe, eigene, in den Augen der Taliban oppositionelle Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban ausgeführt zu haben. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei während eines Jahres Polizistin gewesen und Taliban-Sympathisanten hätten deswegen zwei- oder dreimal seinen Vater kontaktiert, wobei es in der Folge nicht zu weiteren Nachteilen gekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass das aus der beruflichen Tätigkeit der Mutter resultierende Verfolgungsinteresse an ihr aufgrund des beschränkten Aufgabenbereichs als gering einzustufen sei. Es sei also nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die TaIiban ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an der Mutter des Beschwerdeführers hätten. Folglich seien aus ihrem Profil auch keine massgeblichen den Beschwerdeführer betreffende Risikofaktoren abzuleiten, zumal er keinerlei Tätigkeiten ausgeführt habe, welche ihn in den Augen der Taliban als missliebige Person erscheinen lassen würden, und es sei vor der Ausreise auch zu keinerlei persönlichen Konfrontation mit den Taliban gekommen. Nach dem Gesagten sei seine subjektive Furcht vor künftiger Reflexverfolgung nicht objektiv begründet. Auch aus dem Umstand, dass seine Familie und er Hazara seien, ergebe sich keine massgebliche Verfolgungsgefahr, zumal sie aufgrund dessen vor ihrer Ausreise keine persönlichen Nachteile erlitten hätten. Angesichts aktueller Informationen seien die Angriffe auf die Hazara ausserdem derzeit nicht genügend systematisch und umfassend, als dass von einer Kollektivverfolgung durch Dritte beziehungsweise durch die Taliban ausgegangen werden müsse. In Bezug auf die Stellungnahme seines Rechtsvertreters sei festzuhalten, dass das Geschlecht wohl insbesondere in Bezug auf die erhöhte Erkennungsgefahr eine Rolle spiele, da nicht ersichtlich sei, inwiefern das Geschlecht betreffend eine allfällige Bestrafung profilschärfend sei. Vorliegend sei jedoch ohnehin davon ausgegangen worden, dass die Tätigkeit der Mutter den Taliban bekannt sei. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerdeschrift, er habe begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Tätigkeiten seiner Mutter. Im afghanischen Kontext sei es unüblich gewesen, dass seine Mutter als Hauptverdienende für die Regierung gearbeitet habe. Damit habe sich seine Familie bereits vor der Machtübernahme der Taliban klar exponiert und infolgedessen dem Risikoprofil entsprochen. Indem sie sich den Aufforderungen widersetzt hätten, hätten sich seine Eltern auch politisch positioniert. Aufgrund dessen habe die Familie in ständiger Furcht gelebt. Es sei daher wahrscheinlich, dass dem Vater auch schwerwiegende Konsequenzen angedroht worden seien, wovon der Beschwerdeführer aber nichts wisse. In diesem Zusammenhang verkenne die Vor-instanz auch, dass die Taliban ehemalige Regierungsbeamte getötet hätten und der Mutter dies ebenfalls gedroht habe. Zudem gelte der Vater - als Oberhaupt der Familie - in den Augen der Taliban als Anstifter und Förderer der Mutter, weshalb auch ihm ernsthafte Nachteile gedroht hätten. Unter Berücksichtigung der Reflexverfolgung falle auch der Beschwerdeführer unter das Risikoprofil seiner Eltern. Mit der Machtübernahme der Taliban habe sich die Aktualität und Intensität der Verfolgung für solche Personen exponentiell verschärft. Eine zusätzliche Verschärfung ergebe sich auch aus ihrer Ethnie, zumal die Hazara von den Taliban als Ungläubige angesehen würden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer als Sohn einer Polizistin ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten. 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe vorbrachte und bisher nicht gezielt Opfer von ernsthaften Nachteilen im Heimatstaat geworden ist. Soweit er geltend macht, aufgrund der Tätigkeit seiner Mutter als Polizistin der früheren Regierung gefährdet zu sein, macht er eine begründete Furcht im Sinne von Reflexverfolgung geltend. 7.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil des BVGer D-321/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.2.2 m.w.H.; vgl. European Union Agency for Asylum [euaa], Afghanistan Targeting of Individuals, August 2022, Ziff. 2.5 und 2.8, , abgerufen am 10. November 2022). Die familiäre Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil allein führte jedoch nicht in jedem Fall zu einer objektiven Furcht vor Reflexverfolgung. Eine Einschätzung hat vielmehr im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 7.3 Die Mutter des Beschwerdeführers ist offenbar ein Jahr lang als Polizistin für die Zugangskontrollen zum Sicherheitsamt zuständig gewesen und hat dabei Personenkontrollen vorgenommen. Ausserdem habe sie an militärischen Ausbildungen teilgenommen. Die entsprechende Tätigkeit der Mutter war den Taliban offenbar auch bekannt, wurde ihr doch mehrfach mitgeteilt, dass sie ihre Arbeit aufgeben solle. Damit ist sie durchaus der Personengruppe mit einem erhöhten Verfolgungsrisiko zuzuordnen (vgl. E. 7.2), weshalb nachvollziehbar erscheint, dass sie kurz nach der Machtergreifung der Taliban zusammen mit der Familie aus dem Land floh. In diesem Zusammenhang ist auch nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Umstand, dass sie als Frau ausser Haus und erst noch für die Polizeikräfte tätig war, ihr Profil zu schärfen vermag, zumal dies den Wertvorstellung der Taliban diametral widerspricht. 7.4 Es stellt sich damit im Folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer wie geltend gemacht aufgrund des beschriebenen Risikoprofils der Mutter seinerseits objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen seitens der Taliban hat. Aus Sicht des Gerichts hat das SEM dies jedoch zu Recht verneint. 7.4.1 Den Akten lässt sich zunächst nicht entnehmen, dass die Mutter in den Polizeikräften einen hohen Rang einnahm, über Entscheidungsbefugnisse verfügte oder besonders heikle Aufgaben zu erfüllen gehabt hätte. Sie war offensichtlich eher administrativ tätig und nahm lediglich Personenkontrollen am Eingang eines Gebäudes vor. Die eher niederschwellige Natur ihrer Aufgaben scheint den Taliban bekannt gewesen zu sein, haben sie es doch offensichtlich bei der mehrfachen Aufforderung, sie solle ihre Arbeit bei der Polizei einstellen, belassen. Zu ernsthaften Drohungen oder gar Gewalt ist es offenbar nicht gekommen. Dabei ist anzumerken, dass das Vorbringen, es habe möglicherweise noch weitere schwerwiegende Drohungen gegeben, wovon der Beschwerdeführer aber nichts wisse, kaum zu überzeugen vermag. Wären tatsächlich gravierende Konsequenzen angedroht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass die Mutter die Arbeit unmittelbar aufgegeben hätte. 7.4.2 Aus den Akten lässt sich sodann nichts entnehmen, was darauf hinweist, dass sich die Familie des Beschwerdeführers anderweitig politisch betätigt oder sich mit anderen Handlungen gegen die Taliban exponiert hätte. Allein der Umstand, dass die Mutter ausser Haus arbeitstätig war, vermag das Profil der Familie noch nicht derart zu schärfen als daraus auf die Gefahr einer Reflexverfolgung geschlossen werden könnte. Daran vermag auch die Tätigkeit des Ehemannes der Tante nichts zu ändern, zumal diese Verwandtschaft als eher entfernt zu qualifizieren ist und auch in diesem Zusammenhang kein exponiertes Profil geltend gemacht wird. 7.4.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber im Zeitpunkt der Ausreise erst (...) Jahre alt war, mit den Taliban selber nie in Konflikt geraten und auch nie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war. Er hat sich ausserdem weder vor der Ausreise noch danach politisch betätigt. 7.4.4 Insgesamt erscheint es damit als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle des Verbleibs im Heimatstaat in den Fokus der Taliban geraten wäre oder im Falle der Rückkehr in deren Fokus geraten könnte, zumal nicht davon auszugehen ist, diese hätten ein derart gewichtiges Interesse an ihm beziehungsweise daran, der Mutter habhaft zu werden oder die Familie als Ganzes für ihre Tätigkeit bei der Polizei zu bestrafen. Daran vermag auch die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara nichts zu ändern, zumal dies allein das Profil der Familienangehörigen nicht wesentlich zu schärfen vermag (vgl. dazu auch E. 7.5). Ins Leere stösst schliesslich auch der Einwand auf Beschwerdeebene, dass der Beschwerdeführer als Kind und sehr abrupt zur Ausreise gezwungen worden sei, da sich daraus - selbst wenn seine Mutter zu diesem Zeitpunkt Verfolgung zu befürchten hatte - keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten lässt. Zudem brachte er auf die Frage, was ihm bei einer hypothetischen Rückkehr drohen würde, denn auch mehrheitlich wirtschaftliche und humanitäre Schwierigkeiten vor (vgl. A20/F39 f.). 7.5 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban und die Lage der Hazara verweist, ist festzustellen, dass diese Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind. Auch diesbezüglich kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-4936/2022 vom 9. November 2022 E. 7.3 m.w.H.), denen er nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Heimatstaat schwere, individuelle Nachteile drohen würden, welche über die Gefährdungslage hinausgehen, die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz hat demnach im Resultat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorlie-gen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. November 2022 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: