Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Februar 2021 wurde er zu seiner Person und zu seinem Rei- seweg befragt. B. Mit Verfügung vom 22. April 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an. C. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-2033/2021 vom 18. Juni 2021– soweit es da- rauf eintrat – gut, hob die Verfügung vom 22. April 2021 auf und wies das SEM an, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. D. Am 6. Juli 2021 nahm das SEM das nationale Asylverfahren des Be- schwerdeführers auf. E. Am 26. Juli 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl- gründen an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehö- riger hazarischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ in der Pro- vinz C._______. Dort habe er im Haushalt seiner Eltern gelebt und bis zu seiner Ausreise die Schule besucht. Der Vater des Beschwerdeführers habe als Soldat in der afghanischen Ar- mee gedient und sei im Jahr 2014 durch die Taliban getötet worden. Seither werde seine Familie durch ebendiese schikaniert und bestohlen. Einige Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan seien er und ein Mitschüler ent- führt und verschleppt worden. Soldaten der afghanischen Armee hätten sie daraufhin befreit. Da seine Mutter nicht gewollt habe, dass er in sein Dorf zurückkehre, sei er zunächst in einem Hotel untergekommen und an- schliessend von einem Cousin nach D._______ gebracht worden. Von dort aus sei er in den Iran gereist und über diverse europäische Staaten nach rund vier Jahren in die Schweiz gelangt.
D-3945/2021 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 4. August 2021 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. G. Mit Eingabe vom 3. September 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung im Asylpunkt, die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag unter anderem eine Fotografie respektive Kopie eines Dokuments in arabischer Schrift bei. H. Am 8. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine englische Über- setzung des mit Beschwerde eingereichten Dokuments zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht gut. J. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 1. November 2021 zur Be- schwerde vernehmen. K. Mit Replik vom 19. November 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. L. Die Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 30. November 2022 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 6. Dezember 2022.
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Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona- virus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 In der Beschwerde wird sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Ge- hörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Ethnie der Hazara mit einer allgemeingültigen De- finition und in lediglich einem Satz abgehandelt, obwohl noch weitere Sach- verhaltsabklärungen vorzunehmen seien.
E. 3.2.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl- verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde ver- pflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Kommentar
D-3945/2021 Seite 5 zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mit- wirkungsrecht sodann alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung brin- gen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Ge- hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begrün- dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3 Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbegründet. Entgegen der unsubstantiierten Behauptung in der Beschwerdeschrift ist von einem ausreichend erstellten Sachverhalt auszugehen. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers – auch eine allfällige Kollektivverfolgung der Hazara – und seine Beweismittel nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt hätte (vgl. A58/10). Allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich keine unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verlet- zung der Begründungspflicht ableiten.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-3945/2021 Seite 6 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft respektive jenen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten würden. Seine Schilderungen seien vage und stereotypisch ausgefallen, zudem habe er zentrale Ereignisse weder zeitlich konkret einzuordnen noch anschaulich zu schildern vermocht. Die behauptete Entführung durch die Taliban habe er denn auch erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht und sich darüber hinaus diesbezüglich in Widersprüche verstrickt. Während entgegen seinem Vorbringen auch kein Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit bestehe, handle es sich bei den geltend gemachten Folgen der Bürgerkriegssituation in Afghanistan nicht um gezielte Verfolgungsmassnahmen der Taliban.
E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, unter Be- rücksichtigung seines jungen Alters sowie seines kulturellen Hintergrundes seien seine Vorbringen durchaus glaubhaft. Durch die auf Beschwerde- ebene eingereichte Sterbeurkunde seines Vaters habe er denn auch klar belegt, dass er Angehöriger eines Armeemitgliedes sei. Zwar habe er die Umstände seiner Entführung durch die Taliban teilweise nicht detailliert schildern können, dies sei angesichts dessen, dass es sich um ein trauma- tisierendes Erlebnis gehandelt habe, aber durchaus nachvollziehbar. Als ethnischer Hazara und Sohn eines Armeeangehörigen habe er im Falle seiner Rückkehr auch weiterhin mit Vergeltungsmassnahmen der Taliban zu rechnen.
E. 5.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz dem, die behauptete Tätigkeit seines Vaters für die afghanischen Behörden sei für sich alleine nicht asylrelevant. Auch gebe es in Afghanistan weiterhin keine systemati- sche Verfolgung der Volksgruppe der Hazara.
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E. 5.4 In seiner Replik wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen und macht neuerlich geltend, er sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie seiner Familie durch die Taliban bedroht.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert. Die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann auf die angefochtene Verfügung, die Vernehmlassung sowie E. 5.1 und 5.3 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen:
E. 6.2 Der Kern der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wirkt un- logisch und konstruiert. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban Jahre nach dem (angeblichen) Ableben des Vaters des Beschwerdeführers
– behauptungsgemäss eines einfachen Soldaten in der afghanischen Ar- mee (vgl. Beschwerde S. 8) – am Beschwerdeführer respektive seiner Fa- milie ein Interesse gehabt haben sollen. Nachdem sich der Vater des Be- schwerdeführers kaum bei seiner Familie aufgehalten habe und darauf be- dacht gewesen sei, seine Tätigkeit nicht mit seiner Familie in Verbindung zu bringen (vgl. A54/16 F24), erscheint es denn auch sehr unwahrschein- lich, dass die Taliban ebendiesen (angeblichen) Soldaten mit dem Be- schwerdeführer und seiner Familie in Zusammenhang brachten. Das un- substantiierte Vorbringen, die Taliban hätten bemerkt, dass der Vater des Beschwerdeführers in der afghanischen Armee gedient habe, als dessen Leichnam bestattet worden sei (Beschwerde S. 8), vermag daran nichts zu ändern, erscheint es doch nachgeschoben. Ebenso wenig glaubhaft ist die geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers durch die Taliban, welche er – obgleich sie für seine Ausreise zentral gewesen sei (vgl. A54/16 F64) – während der Erstbefragung gänzlich unerwähnt liess (vgl. A20/10 F7.01). Der Erklärungsversuch, wonach der Beschwerdefüh- rer die Entführung nicht zu Protokoll gegeben habe, da er geglaubt habe, seine Asylgründe lediglich grob darlegen zu müssen (vgl. A54/16 F61 und 63), vermag angesichts dessen, dass er seinen Vortrag zu seinen Ge- suchsgründen explizit mit «Das wars.» beendete (vgl. A20/10 F7.01) nicht zu überzeugen. Dieses Vorbringen betreffend ist denn – abgesehen von den in der angefochtenen Verfügung zu Recht aufgezeigten Widersprü- chen in den Aussagen des Beschwerdeführers – ohnehin nicht nachvoll- ziehbar, welchen Zweck die Taliban mit seiner angeblichen Entführung
D-3945/2021 Seite 8 überhaupt verfolgt haben sollen. Dass sie aufgrund der Armeezugehörig- keit seines Vaters geglaubt hätten, der Beschwerdeführer sei ein Spion (vgl. A54/16 F71), erscheint angesichts dessen, dass sein Vater bereits mehrere Jahre tot und er (der Beschwerdeführer) zu diesem Zeitpunkt erst (…) Jahre alt war, nicht überzeugend. Dass er nach der angeblichen Ent- führung sofort ins Ausland geschickt worden sei, erscheint denn ebenso unlogisch, zumal er nicht geltend machte, dass seine weiterhin in Afgha- nistan lebende Familie erneut belästigt worden sei (vgl. A54/16 F65 ff. und F109 f).
E. 6.3 Nachdem auch das Gericht die Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Taliban als unglaubhaft erachtet, ist unerheblich, ob sein Vater tatsächlich für die afghanische Armee tätig war und durch die Taliban zu Tode kam. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich aber festzuhalten, dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel gerade keiner eingehenden Prüfung auf Fälschungsmerkmale unterzogen werden kann, zumal es sich lediglich um einen Ausdruck einer Fotografie respektive eine Kopie (vgl. Beschwerdebeilage 4) handelt.
E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban und die Lage der Hazara verweist, ist festzustellen, dass diese Nachteile keine gezielten, individuellen Verfol- gungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind. Auch diesbezüglich kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-5071/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 7.5 m.w.H.), denen er nichts Stichhaltiges ent- gegenzusetzen vermag. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Heimatstaat schwere, individuelle Nachteile drohen würden, welche über die Gefährdungslage hinausgehen, die im Rahmen der Zu- mutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende subjektive Verfol- gungsfurcht objektiv begründet erscheinen zu lassen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz hat demnach im Resultat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
D-3945/2021 Seite 9
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischen- verfügung vom 22. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich seine finanziellen Ver- hältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3945/2021 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3945/2021 Urteil vom 4. Mai 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Michèle Hurter, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Februar 2021 wurde er zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt. B. Mit Verfügung vom 22. April 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an. C. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2033/2021 vom 18. Juni 2021- soweit es darauf eintrat - gut, hob die Verfügung vom 22. April 2021 auf und wies das SEM an, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. D. Am 6. Juli 2021 nahm das SEM das nationale Asylverfahren des Beschwerdeführers auf. E. Am 26. Juli 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______. Dort habe er im Haushalt seiner Eltern gelebt und bis zu seiner Ausreise die Schule besucht. Der Vater des Beschwerdeführers habe als Soldat in der afghanischen Armee gedient und sei im Jahr 2014 durch die Taliban getötet worden. Seither werde seine Familie durch ebendiese schikaniert und bestohlen. Einige Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan seien er und ein Mitschüler entführt und verschleppt worden. Soldaten der afghanischen Armee hätten sie daraufhin befreit. Da seine Mutter nicht gewollt habe, dass er in sein Dorf zurückkehre, sei er zunächst in einem Hotel untergekommen und anschliessend von einem Cousin nach D._______ gebracht worden. Von dort aus sei er in den Iran gereist und über diverse europäische Staaten nach rund vier Jahren in die Schweiz gelangt. F. Mit Verfügung vom 4. August 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. G. Mit Eingabe vom 3. September 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag unter anderem eine Fotografie respektive Kopie eines Dokuments in arabischer Schrift bei. H. Am 8. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine englische Übersetzung des mit Beschwerde eingereichten Dokuments zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht gut. J. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 1. November 2021 zur Beschwerde vernehmen. K. Mit Replik vom 19. November 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. L. Die Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 30. November 2022 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 6. Dezember 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona-virus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerde wird sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Ethnie der Hazara mit einer allgemeingültigen Definition und in lediglich einem Satz abgehandelt, obwohl noch weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen seien. 3.2 3.2.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht sodann alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbegründet. Entgegen der unsubstantiierten Behauptung in der Beschwerdeschrift ist von einem ausreichend erstellten Sachverhalt auszugehen. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers - auch eine allfällige Kollektivverfolgung der Hazara - und seine Beweismittel nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte (vgl. A58/10). Allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft respektive jenen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten würden. Seine Schilderungen seien vage und stereotypisch ausgefallen, zudem habe er zentrale Ereignisse weder zeitlich konkret einzuordnen noch anschaulich zu schildern vermocht. Die behauptete Entführung durch die Taliban habe er denn auch erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht und sich darüber hinaus diesbezüglich in Widersprüche verstrickt. Während entgegen seinem Vorbringen auch kein Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit bestehe, handle es sich bei den geltend gemachten Folgen der Bürgerkriegssituation in Afghanistan nicht um gezielte Verfolgungsmassnahmen der Taliban. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, unter Berücksichtigung seines jungen Alters sowie seines kulturellen Hintergrundes seien seine Vorbringen durchaus glaubhaft. Durch die auf Beschwerdeebene eingereichte Sterbeurkunde seines Vaters habe er denn auch klar belegt, dass er Angehöriger eines Armeemitgliedes sei. Zwar habe er die Umstände seiner Entführung durch die Taliban teilweise nicht detailliert schildern können, dies sei angesichts dessen, dass es sich um ein traumatisierendes Erlebnis gehandelt habe, aber durchaus nachvollziehbar. Als ethnischer Hazara und Sohn eines Armeeangehörigen habe er im Falle seiner Rückkehr auch weiterhin mit Vergeltungsmassnahmen der Taliban zu rechnen. 5.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz dem, die behauptete Tätigkeit seines Vaters für die afghanischen Behörden sei für sich alleine nicht asylrelevant. Auch gebe es in Afghanistan weiterhin keine systematische Verfolgung der Volksgruppe der Hazara. 5.4 In seiner Replik wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen und macht neuerlich geltend, er sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie seiner Familie durch die Taliban bedroht. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung, die Vernehmlassung sowie E. 5.1 und 5.3 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen: 6.2 Der Kern der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wirkt unlogisch und konstruiert. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban Jahre nach dem (angeblichen) Ableben des Vaters des Beschwerdeführers - behauptungsgemäss eines einfachen Soldaten in der afghanischen Armee (vgl. Beschwerde S. 8) - am Beschwerdeführer respektive seiner Familie ein Interesse gehabt haben sollen. Nachdem sich der Vater des Beschwerdeführers kaum bei seiner Familie aufgehalten habe und darauf bedacht gewesen sei, seine Tätigkeit nicht mit seiner Familie in Verbindung zu bringen (vgl. A54/16 F24), erscheint es denn auch sehr unwahrscheinlich, dass die Taliban ebendiesen (angeblichen) Soldaten mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie in Zusammenhang brachten. Das unsubstantiierte Vorbringen, die Taliban hätten bemerkt, dass der Vater des Beschwerdeführers in der afghanischen Armee gedient habe, als dessen Leichnam bestattet worden sei (Beschwerde S. 8), vermag daran nichts zu ändern, erscheint es doch nachgeschoben. Ebenso wenig glaubhaft ist die geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers durch die Taliban, welche er - obgleich sie für seine Ausreise zentral gewesen sei (vgl. A54/16 F64) - während der Erstbefragung gänzlich unerwähnt liess (vgl. A20/10 F7.01). Der Erklärungsversuch, wonach der Beschwerdeführer die Entführung nicht zu Protokoll gegeben habe, da er geglaubt habe, seine Asylgründe lediglich grob darlegen zu müssen (vgl. A54/16 F61 und 63), vermag angesichts dessen, dass er seinen Vortrag zu seinen Gesuchsgründen explizit mit «Das wars.» beendete (vgl. A20/10 F7.01) nicht zu überzeugen. Dieses Vorbringen betreffend ist denn - abgesehen von den in der angefochtenen Verfügung zu Recht aufgezeigten Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers - ohnehin nicht nachvollziehbar, welchen Zweck die Taliban mit seiner angeblichen Entführung überhaupt verfolgt haben sollen. Dass sie aufgrund der Armeezugehörigkeit seines Vaters geglaubt hätten, der Beschwerdeführer sei ein Spion (vgl. A54/16 F71), erscheint angesichts dessen, dass sein Vater bereits mehrere Jahre tot und er (der Beschwerdeführer) zu diesem Zeitpunkt erst (...) Jahre alt war, nicht überzeugend. Dass er nach der angeblichen Entführung sofort ins Ausland geschickt worden sei, erscheint denn ebenso unlogisch, zumal er nicht geltend machte, dass seine weiterhin in Afghanistan lebende Familie erneut belästigt worden sei (vgl. A54/16 F65 ff. und F109 f). 6.3 Nachdem auch das Gericht die Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Taliban als unglaubhaft erachtet, ist unerheblich, ob sein Vater tatsächlich für die afghanische Armee tätig war und durch die Taliban zu Tode kam. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich aber festzuhalten, dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel gerade keiner eingehenden Prüfung auf Fälschungsmerkmale unterzogen werden kann, zumal es sich lediglich um einen Ausdruck einer Fotografie respektive eine Kopie (vgl. Beschwerdebeilage 4) handelt. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban und die Lage der Hazara verweist, ist festzustellen, dass diese Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind. Auch diesbezüglich kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-5071/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 7.5 m.w.H.), denen er nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Heimatstaat schwere, individuelle Nachteile drohen würden, welche über die Gefährdungslage hinausgehen, die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende subjektive Verfolgungsfurcht objektiv begründet erscheinen zu lassen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz hat demnach im Resultat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischen-verfügung vom 22. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich seine finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: