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D-2033/2021

D-2033/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Februar 2021 im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl nach, wobei er auf dem Personalienblatt angab, am (...) geboren beziehungsweise minderjährig zu sein. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum C._______ zugewiesen. B. Ein am 9. Februar 2021 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2018 in [...], am 16. August 2020 in Rumänien und am 16. September 2020 in [...] Asylgesuche eingereicht hatte. Gleichentags ersuchte das SEM die [Behörden des Dublin-Staats 1], rumänischen und [Behörden des Dublin-Staats 2] Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Informationen über den Beschwerdeführer. C. Am 17. Februar 2021 übermittelten die [Behörden des Dublin-Staates 2] dem SEM ein in [Dublin-Staat 2] erstelltes, vom 28. Oktober 2020 datiertes Altersgutachten und teilten in diesem Zusammenhang mit, dass der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Altersabklärung als volljährig erachtet worden sei und Rumänien einer Rückübernahme zugestimmt habe. D. Am 18. Februar 2021 teilten die [Behörden des Dublin-Staates 1] dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in [Dublin-Staat 1] unter den Personalien A._______, geboren am (...), aus Afghanistan stammend, registriert worden sei und dass ein Altersgutachten ergeben habe, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle. Das in [Dublin-Staat 1] erstellte Altersgutachten wurde dem SEM am 17. März 2021 von den [Behörden des Dublin-Staates 1] übermittelt. E. Am 18. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer im BAZ C._______ im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) im Beisein seiner Rechtsvertretung unter anderem zu seinem Alter, seiner Schulbildung und seinen Aufenthalten in anderen Staaten befragt. Zudem gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Rumänien. Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen daran fest, minderjährig zu sein. Zu seinen Registrierungen in anderen Staaten gab er an, dass man ihn in [Dublin-Staat 1] irrtümlich für volljährig gehalten habe. Man habe dort sein Geburtsdatum falsch aufgeschrieben, da der Dolmetscher es falsch angegeben habe. Dieser Dolmetscher habe bei mehreren Personen die Geburtsdaten falsch angegeben und sei nach mehreren Beschwerden schliesslich entlassen worden. Ob er in [Dublin-Staat 1] einen Asylentscheid erhalten habe, wisse er nicht. In Rumänien und [Dublin-Staat 2] habe er dieselben Personalien angegeben wie in der Schweiz. Da er in [Dublin-Staat 1] als volljährige Person registriert worden sei, habe man sein Geburtsdatum in den anderen Ländern aber nicht akzeptiert. Er sei mit dem Ergebnis des [Altersgutachtens des Dublin-Staats 2] nicht einverstanden gewesen und habe sich dagegen beschweren wollen, jedoch habe er keinen Anwalt gehabt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA die Kopie einer beglaubigten Übersetzung seiner afghanischen Tazkera ein. Am Ende der EB UMA wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass aufgrund der Informationen aus [Dublin-Staat 2] Hinweise auf seine Volljährigkeit bestünden und deshalb weitere Abklärungen getroffen würden. F. Am 22. Februar 2021 erklärten die rumänischen Behörden gegenüber dem SEM, dass der Beschwerdeführer in Rumänien als minderjährige Person registriert worden und einem Übernahmeersuchen der [Behörden des Dublin-Staates 2] zugestimmt worden sei. G. Das in [Dublin-Staat] erstellte Altersgutachten wurde vom SEM dem Institut für Rechtsmedizin (IRM) in D._______ zur Beurteilung vorgelegt. Mit Gutachten vom 30. März 2021 hielt das IRM fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen in [Dublin-Staat 2], am 14. beziehungsweise 27. Oktober 2020, das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe (Mindestalter). Das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten zum Zeitpunkt der Untersuchung am 14. Oktober 2020) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. H. Mit Schreiben vom 31. März 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er habe seine Minderjährigkeit weder belegen noch glaubhaft machen können, weshalb es gedenke, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) anzupassen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Anpassung des Geburtsdatums auf den (...). I. In seiner Stellungnahme vom 6. April 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Befunde des Gutachtens des IRM im vorliegenden Fall als klares Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit zu werten seien. Das SEM verkenne, dass gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Gesamtwürdigung des Alters regelmässig auf das Mindestalter abgestellt werden müsse. Sein Mindestalter sei vom IRM, gestützt auf die Untersuchungsergebnisse des [Altersgutachtens des Dublin-Staates 2], bei der Skelettaltersanalyse auf 16.1 Jahre und bei der Schlüsselbeinanalyse auf 16.4 Jahre geschätzt worden. Diese beiden Angaben seien somit mit seinem angegebenen Alter zum Zeitpunkt der Untersuchung von 16. Jahren, 10 Monaten und 24 Tagen, vereinbar. Die zahnärztlichen Untersuchungen für das Mineralisationsstadium "H" der Weisheitszähne hätten ein Mindestalter von 17.0 bis 17.4 Jahren ergeben. Es werde im Gutachten darauf hingewiesen, dass bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne signifikante Unterschiede zwischen ethnischen Gruppen beobachtet würden und deswegen Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der Herkunft aus Afghanistan zu berücksichtigen seien. Hierzu sei anzumerken, dass er zur Ethnie der Hazara gehöre, was im Gutachten jedoch nirgends berücksichtigt worden sei. Gemäss einer Studie eines Professors für Biostatistik stünden die Hazaras den Han-Chinesen nahe und diese wiesen wiederum eine um ein bis drei Jahre schnellere Entwicklung der Weisheitszähne auf, als die in der Studie beigezogene deutsche Vergleichspopulation. In Anbetracht der begründeten Zweifel an der inhaltlichen Korrektheit des Teilgutachtens zum chronologischen Zahnalter, sei dieses für die Altersanpassung nicht mit zu berücksichtigen beziehungsweise entsprechend anzupassen. Weiter sei zu beachten, dass sein chronologisches Lebensalter von (...) Jahren (...) Monaten und (...) Tagen nur geringfügig vom durch das Gutachten ermittelten Mindestalter von 17 Jahren abweiche. Im Hinblick darauf, dass die medizinische Altersabklärung lediglich eine Altersschätzung sei, könne diese Abweichung nicht derart ins Gewicht fallen, dass sie gegen seine Minderjährigkeit zu sprechen vermöchte. Die beiden weiteren Teilgutachten würden ein Mindestalter von 16.1 und 16.4 Jahren ergeben, welche mit dem vom Gesuchsteller angegebenen Alter vereinbar seien. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass bei einer derart geringen Abweichung vom Mindestalter auch das von ihm angegebene Alter durchaus im Bereich des Möglichen liege. Feststehe, dass eine Vollendung des 18. Lebensjahres gemäss dem Altersgutachten nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden könne, was ein klares Indiz für seine Minderjährigkeit darstelle. Betreffend das ["Altersgutachten" des Dublin-Staates 1] sei zu betonen, dass die Altersschätzung lediglich auf einer äusserlichen ärztlichen Untersuchung und einem psychosozialen Gespräch beruht habe. Dieser "Bestätigung der ärztlichen Untersuchung" lasse sich überhaupt nicht entnehmen, gestützt auf welche ärztlichen Untersuchungen der Schluss gezogen worden sei, dass es sich bei ihm um eine erwachsene Person handle. Er sei nämlich in keiner Weise untersucht worden und habe nicht einmal seine Kleider für die Untersuchung ausziehen müssen. Der Arzt habe ihm lediglich einige Fragen zu seinem Alter gestellt. Diese "Bestätigung" stelle somit in keiner Weise eine rechtsgenügliche und auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Altersschätzung dar, welche als Indiz für die Volljährigkeit herangezogen werden könnte. Somit gehe auch die Argumentation fehl, dass gestützt auf diese Bestätigung davon auszugehen sei, dass sowohl sein äusseres Erscheinungsbild als auch sein Verhalten bereits vor zweieinhalb Jahren auf seine Volljährigkeit hätten schliessen lassen. Weiter habe das SEM nicht dargelegt, weshalb seine Erklärung zum in [Dublin-Staat 1] registrierten Alter als stereotyp und nicht glaubhaft eingestuft würde. Bei der Registrierung in [Dublin-Staat 1] sei ein iranischer Dolmetscher anwesend gewesen, der von sich aus ein falsches Geburtsdatum übersetzt habe. Bei der Ankunft in E._______ seien sehr viele Leute vor Ort gewesen, wobei die meisten bereits volljährig gewesen seien. Auch seien die Zustände sehr chaotisch gewesen. Nachdem er nach mehreren Stunden endlich an die Reihe gekommen sei, sei alles sehr schnell gegangen. Obwohl er den Frontex-Mitarbeitern und dem Dolmetscher sein Geburtsdatum genannt habe, sei ein anderes Datum registriert worden. Auch bei anderen Personen sei das Geburtsdatum falsch registriert worden. Aufgrund der zahlreichen fehlerhaften Registrierungen habe ein afghanischer Mann im Camp alle Beschwerden gesammelt und sich an das EASO (European Asylum Support Office) gewandt. Nach dieser Beschwerde habe er den iranischen Dolmetscher nie mehr gesehen, weshalb er vermute, dass dieser aufgrund von fehlerhaften Übersetzungen ausgetauscht worden sei. Er habe dann versucht, sich wegen des falsch registrierten Alters ans UNHCR zu wenden. Aufgrund der chaotischen Situation in E._______ sei es jedoch jeden Tag zu einem riesigen Andrang auf die UNHCR-Stelle gekommen und es sei ihm deshalb nicht gelungen, diese zu kontaktieren. Schliesslich habe drei bis vier Monate später ein allgemeiner medizinischer Check-Up bei einem Arzt stattgefunden, anlässlich von welchem er sich wegen seines registrierten Alters beschwert habe. Der Arzt habe ihm daraufhin einige Fragen zu seinem Geburtsdatum gestellt und gesagt, falls er keine originalen Identitätsdokumente vorweisen könne, sei eine Anpassung nicht möglich. Entgegen der Ansicht des SEM, habe er, insbesondere angesichts der den Behörden bekannten systemischen Mängel in [Dublin-Staat 1], plausibel und glaubhaft erklären können, wie es zur fehlerhaften Registrierung in [Dublin-Staat 1] gekommen sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er in Rumänien, [Dublin-Staat 2] und der Schweiz stets das gleiche Alter angegeben habe, was ebenfalls für das von ihm angegebene Alter spreche. Dem Schreiben der rumänischen Behörden sei nicht zu entnehmen, dass er mit dem Datum (...) registriert worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich hierbei um einen Tippfehler seitens des SEM handle. Aus dem in [Dublin-Staat 2] durchgeführten Altersgutachten liessen sich keine Schlüsse zu seinem Alter ableiten, da die Beurteilung durch das IRM als massgeblich zu erachten sei, wie dies auch das SEM erkannt habe. Anlässlich der EB UMA habe er darüber hinaus eine Kopie der beglaubigten Übersetzung seiner Tazkera zu den Akten gereicht. Gemäss dieser sei er im Jahr 2009 (...) Jahre alt gewesen, was sich mit seinen Angaben decke. Weiter habe er plausibel erklärt, warum er zur Zeit keine originalen Identitätsdokumente einreichen könne. Die eingereichte Kopie sei jedoch als Indiz für das von ihm angegebene Geburtsdatum zu werten. Wie das SEM sodann selber ausgeführt habe, habe er anlässlich der Erstbefragung widerspruchsfreie Aussagen zu seinem Alter und zu seiner Schulbildung gemacht. Es werde demnach vom SEM nicht bestritten, dass seine Aussagen als glaubhaft und somit als Indiz für sein geltend gemachtes Alter zu werten seien. Nach dem Gesagten würden die Indizien, die für seine Minderjährigkeit sprächen, klar überwiegen. Es sei deshalb von einer Altersanpassung abzusehen oder eventualiter sein Geburtsdatum auf den (...) abzuändern. J. Am 8. April 2021 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom SEM im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. K. Am 9. April 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. L. Am 21. April 2021 hiessen die rumänischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des SEM gut. M. Mit Verfügung vom 22. April 2021 - eröffnet am 23. April 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. O. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2021 hielt der Instruktionsrichter fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Frage seiner behaupteten Minderjährigkeit lediglich Bestandteil der Erwägungen gebildet habe und dass die angefochtene Verfügung insofern hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis regle, welches Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, beziehungsweise kein solches regeln musste, weshalb das Rechtsbegehren auf Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS über den Verfahrensgegenstand hinausgehe und darauf nicht einzutreten sei. Ferner erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Schliesslich hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. P. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2021 äusserte sich die Vorinstanz in einigen Punkten zur Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhielt. Q. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde eine Frist zur Replik angesetzt. R. Mit Replik vom 26. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.3 - einzutreten.

E. 1.3 Auf das Rechtsbegehren, das Geburtsdatum im ZEMIS sei anzupassen ist, wie in der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2021 festgehalten, nicht einzutreten. Es wird auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen (vgl. Sachverhalt O.).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe gegenüber den rumänischen Behörden ungenügende Angaben im Wiederaufnahmegesuch gemacht, weshalb deren Zustimmung nicht rechtsgültig sei. Auch habe sie ihn ungenügend zu den Vorkommnissen respektive Zuständen in Rumänien befragt.

E. 3.2 Den ersuchenden Staat trifft eine Informationspflicht. Das Standardformblatt, das gemäss Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO für das Aufnahmegesuch zu verwenden ist, muss alle Informationen enthalten, anhand derer der ersuchte Mitgliedstaat prüfen kann, ob er gemäss den in der Dublin-III-VO definierten Kriterien zuständig ist. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht rechtswirksam ist (vgl. Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H.).

E. 3.3 Das SEM führte im Wiederaufnahmegesuch an die rumänischen Behörden aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylgesuchs in der Schweiz angegeben habe, er sei minderjährig. Die [Behörden des Dublin-Staates 1] hätten mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer aufgrund einer Altersabklärung im Jahr 2018 als volljährig eingeschätzt hätten. Die [Behörden des Dublin-Staates 2] hätten sodann angegeben, im Jahr 2020 ein Altersgutachten erstellt zu haben, welches die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bewiesen habe. Die rumänischen Behörden hätten einem Wiederaufnahmeersuchen von [Dublin-Staat 2] zugestimmt. Man habe das [Altersgutachten des Dublin-Staates 2] in der Schweiz überprüfen lassen und sei zum Schluss gekommen, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht mit dem Resultat des [Altersgutachtens des Dublin-Staates 2] vereinbar sei. Aufgrund der von den [Dublin-Staat 1], rumänischen und [Dublin-Staats 2] Behörden erhaltenen Informationen sei man von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und habe sein Geburtsdatum auf den (...) angepasst. Man nehme an, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylgesuche in Rumänien, [Dublin-Staat 2] und der Schweiz bereits volljährig gewesen sei. Er habe seine Minderjährigkeit nicht mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten belegen können ([...]).

E. 3.4 Damit hat das SEM den ihn bekannten Sachverhalt in gebührender Weise den rumänischen Behörden offengelegt. Zwar führte es im Wiederaufnahmeersuchen lediglich aus, das vom Beschwerdeführer angegebenen Alter sei nicht mit dem [Altersgutachten des Dublin-Staates 2] vereinbar. Indessen wurde das Gutachten des IRM den rumänischen Behörden ebenfalls übermittelt ([...]), was letzteren eine vollständige Prüfung des Sachverhaltes ermöglichte. Eine Unterschlagung von Informationen kann dem Wiederaufnahmeersuchen somit nicht entnommen werden.

E. 3.5 Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der EB UMA das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Rumänien gewährt ([...]). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zwar kurz, aber in genügender Weise Gelegenheit gegeben, sich zu äussern und die Gründe für seine Vorbehalte gegen eine Rücküberführung nach Rumänien darzulegen, zumal diese durch diverse Rückfragen der anwesenden Rechtsvertretung vertieft werden konnten. Auch würdigte die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Rumänien. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit richtig und vollständig festgestellt.

E. 3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, zumal angesichts des Ausgangs des Verfahrens ohnehin keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks (ergänzender) Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nach dem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 4.2 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend besteht deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers einer der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Rumäniens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2).

E. 5.1 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Die Vorinstanz geht insbesondere gestützt auf die Registrierung des Beschwerdeführers in [Dublin-Staat 1], das in [Dublin-Staat 1] erstellte Altersgutachten, das in [Dublin-Staat 2] erstellte Altersgutachten sowie dessen Beurteilung durch das IRM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus (vgl. die angefochtene Verfügung, [...]). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er sei minderjährig.

E. 5.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der Beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3).

E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst ausgeführt, dass der Altersschätzung in [Dublin-Staat 1], die lediglich auf einer äusseren ärztlichen Untersuchung und einem psychosozialen Gespräch beruhe, kein Beweiswert zugemessen werden könne. Das Gutachten des IRM lasse, unter Berücksichtigung der einschlägigen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, keine Hinweise auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu. Im Gegenteil sei sein angegebenes Alter mit den Resultaten des Altersgutachtens des IRM vereinbar, weshalb dieses gar als Indiz für die Minderjährigkeit zu werten sei. Das [Altersgutachten des Dublin-Staates 2] habe keinen Beweiswert für die Alterseinschätzung in der Schweiz, da alleine die Ergebnisse des IRM massgebend seien. Wie die Vorinstanz selber ausgeführt habe, habe der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA widerspruchsfreie Aussagen zu seinem Alter und seiner Schulbildung gemacht. Seine widerspruchslosen und ausführlichen Schilderungen seien als starkes Indiz für das angegebene Alter beziehungsweise die Minderjährigkeit zu werten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer ferner, insbesondere angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten systemischen Mängel in [Dublin-Staat 1], plausibel und glaubhaft erklären können, wie es zur fehlerhaften Registrierung in [Dublin-Staat 1] gekommen sei, weshalb diese kein Indiz für die Volljährigkeit sei. Darüber hinaus könne keinesfalls gesagt werden, dass der Kopie der Übersetzung des Tazkera "keinerlei Beweiswert" zukomme. Es handle sich um eine offiziell zertifizierte Übersetzung, was auch am Stempel des Aussenministeriums erkennbar sei. Dieser beglaubigten Übersetzung komme daher ein höherer Beweiswert zu, als den lokal ausgestellten Tazkeras, die nicht vom Aussenministerium beglaubigt werden müssten, und sei ebenfalls als Indiz für das geltend gemachte Geburtsdatum beziehungsweise die Minderjährigkeit zu werten.

E. 5.4 Gemäss dem in der Beschwerde einschlägig zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-891/2017 vom 8. August 2018, publiziert als BVGE 2018 VI/3) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebd. E. 4.2.1 f.). Gemäss dem Gutachten des IRM ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von 16.1 Jahren, die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von 16.4 Jahren und die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von 17.0 bis 17.4 Jahren (vgl. [...]). Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Somit hat die Vorinstanz dieses Gutachten zu Unrecht als Indiz für die Volljährigkeit gewertet, zumal sie selber ausführt, das Gutachten komme nicht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung sicher volljährig gewesen sei. Da von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung die ärztliche körperliche Untersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person nicht geeignet ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1), geht die Vorinstanz auch fehl, wenn sie sich auf das [Altersgutachten des Dublin-Staates 1] beruft, zumal dieses Gutachten äusserst knapp ausgefallen ist. So geht daraus nicht einmal hervor, welche morphologischen entwicklungsbezogenen Eigenschaften Gegenstand der Untersuchung waren oder welchen Inhalt das persönliche Gespräch hatte, dass am Ende der Schluss gezogen werden konnte, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine erwachsene Person ([...]). Ferner sind auch der Umstand, dass die [Behörden des Dublin-Staates 2] die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet und eine Altersabklärung veranlasst haben, und die Aussagen des Beschwerdeführers zum Stand seines Asylverfahrens in [...] als Indiz für die Volljährigkeit nicht geeignet. Der Beschwerdeführer gab bereits auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren zu sein, und seine Angaben zu seinem Lebenslauf weisen keine Widersprüche auf und sind grundsätzlich plausibel ([...]). Auch die Vorinstanz selber bemerkt, seine Aussagen anlässlich der EB UMA seien grundsätzlich widerspruchslos ausgefallen. Ebenso hat der Beschwerdeführer gegenüber den rumänischen und [Dublin-Staat 2] Behörden geltend gemacht, am (...) geboren beziehungsweise minderjährig zu sein ([...]). Alleine das in [Dublin-Staat 1] vermerkte Geburtsdatum ([...]) vermag nicht zur Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz zu führen, zumal die Umstände, wie es zu dieser Registrierung gekommen ist, nicht bekannt sind. Schliesslich ist der Vorinstanz zwar dahingehend zuzustimmen, dass der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie der beglaubigten Tazkera-Übersetzung kaum Beweiswert zukommt, indessen geht sie in diesem Zusammenhang auch fehl, wenn sie seine Erklärung, warum er das sich Afghanistan befindliche Original zur Zeit nicht beschaffen könne ([...]), mit dem Argument, ihm sei gemäss eigenen Aussagen jeweils Geld aus Afghanistan nach Rumänien übermittelt worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Übermittlung der Tazkera nicht möglich gewesen sein soll, als zweifelhaft abtut, da aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, dass ihm "jeweils" (mithin regelmässig) Geld aus Afghanistan übermittelt worden sei ([...]).

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in einer Gesamtwürdigung aufgrund der vorstehenden Erwägungen daher zum Schluss, dass die von der Vorinstanz angeführten Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen, die von letzterem geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung dagegen als glaubhaft zu erachten ist. Die Vorinstanz ist zu Unrecht von dessen Volljährigkeit im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen. Der Beschwerdeführer kann sich somit auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO für unbegleitete Minderjährige (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO) berufen.

E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist. Der Nichteintretensentscheid des SEM vom 22. April 2021 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2033/2021 Urteil vom 18. Juni 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Februar 2021 im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl nach, wobei er auf dem Personalienblatt angab, am (...) geboren beziehungsweise minderjährig zu sein. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum C._______ zugewiesen. B. Ein am 9. Februar 2021 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2018 in [...], am 16. August 2020 in Rumänien und am 16. September 2020 in [...] Asylgesuche eingereicht hatte. Gleichentags ersuchte das SEM die [Behörden des Dublin-Staats 1], rumänischen und [Behörden des Dublin-Staats 2] Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Informationen über den Beschwerdeführer. C. Am 17. Februar 2021 übermittelten die [Behörden des Dublin-Staates 2] dem SEM ein in [Dublin-Staat 2] erstelltes, vom 28. Oktober 2020 datiertes Altersgutachten und teilten in diesem Zusammenhang mit, dass der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Altersabklärung als volljährig erachtet worden sei und Rumänien einer Rückübernahme zugestimmt habe. D. Am 18. Februar 2021 teilten die [Behörden des Dublin-Staates 1] dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in [Dublin-Staat 1] unter den Personalien A._______, geboren am (...), aus Afghanistan stammend, registriert worden sei und dass ein Altersgutachten ergeben habe, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle. Das in [Dublin-Staat 1] erstellte Altersgutachten wurde dem SEM am 17. März 2021 von den [Behörden des Dublin-Staates 1] übermittelt. E. Am 18. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer im BAZ C._______ im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) im Beisein seiner Rechtsvertretung unter anderem zu seinem Alter, seiner Schulbildung und seinen Aufenthalten in anderen Staaten befragt. Zudem gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Rumänien. Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen daran fest, minderjährig zu sein. Zu seinen Registrierungen in anderen Staaten gab er an, dass man ihn in [Dublin-Staat 1] irrtümlich für volljährig gehalten habe. Man habe dort sein Geburtsdatum falsch aufgeschrieben, da der Dolmetscher es falsch angegeben habe. Dieser Dolmetscher habe bei mehreren Personen die Geburtsdaten falsch angegeben und sei nach mehreren Beschwerden schliesslich entlassen worden. Ob er in [Dublin-Staat 1] einen Asylentscheid erhalten habe, wisse er nicht. In Rumänien und [Dublin-Staat 2] habe er dieselben Personalien angegeben wie in der Schweiz. Da er in [Dublin-Staat 1] als volljährige Person registriert worden sei, habe man sein Geburtsdatum in den anderen Ländern aber nicht akzeptiert. Er sei mit dem Ergebnis des [Altersgutachtens des Dublin-Staats 2] nicht einverstanden gewesen und habe sich dagegen beschweren wollen, jedoch habe er keinen Anwalt gehabt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA die Kopie einer beglaubigten Übersetzung seiner afghanischen Tazkera ein. Am Ende der EB UMA wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass aufgrund der Informationen aus [Dublin-Staat 2] Hinweise auf seine Volljährigkeit bestünden und deshalb weitere Abklärungen getroffen würden. F. Am 22. Februar 2021 erklärten die rumänischen Behörden gegenüber dem SEM, dass der Beschwerdeführer in Rumänien als minderjährige Person registriert worden und einem Übernahmeersuchen der [Behörden des Dublin-Staates 2] zugestimmt worden sei. G. Das in [Dublin-Staat] erstellte Altersgutachten wurde vom SEM dem Institut für Rechtsmedizin (IRM) in D._______ zur Beurteilung vorgelegt. Mit Gutachten vom 30. März 2021 hielt das IRM fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen in [Dublin-Staat 2], am 14. beziehungsweise 27. Oktober 2020, das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe (Mindestalter). Das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten zum Zeitpunkt der Untersuchung am 14. Oktober 2020) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. H. Mit Schreiben vom 31. März 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er habe seine Minderjährigkeit weder belegen noch glaubhaft machen können, weshalb es gedenke, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) anzupassen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Anpassung des Geburtsdatums auf den (...). I. In seiner Stellungnahme vom 6. April 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Befunde des Gutachtens des IRM im vorliegenden Fall als klares Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit zu werten seien. Das SEM verkenne, dass gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Gesamtwürdigung des Alters regelmässig auf das Mindestalter abgestellt werden müsse. Sein Mindestalter sei vom IRM, gestützt auf die Untersuchungsergebnisse des [Altersgutachtens des Dublin-Staates 2], bei der Skelettaltersanalyse auf 16.1 Jahre und bei der Schlüsselbeinanalyse auf 16.4 Jahre geschätzt worden. Diese beiden Angaben seien somit mit seinem angegebenen Alter zum Zeitpunkt der Untersuchung von 16. Jahren, 10 Monaten und 24 Tagen, vereinbar. Die zahnärztlichen Untersuchungen für das Mineralisationsstadium "H" der Weisheitszähne hätten ein Mindestalter von 17.0 bis 17.4 Jahren ergeben. Es werde im Gutachten darauf hingewiesen, dass bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne signifikante Unterschiede zwischen ethnischen Gruppen beobachtet würden und deswegen Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der Herkunft aus Afghanistan zu berücksichtigen seien. Hierzu sei anzumerken, dass er zur Ethnie der Hazara gehöre, was im Gutachten jedoch nirgends berücksichtigt worden sei. Gemäss einer Studie eines Professors für Biostatistik stünden die Hazaras den Han-Chinesen nahe und diese wiesen wiederum eine um ein bis drei Jahre schnellere Entwicklung der Weisheitszähne auf, als die in der Studie beigezogene deutsche Vergleichspopulation. In Anbetracht der begründeten Zweifel an der inhaltlichen Korrektheit des Teilgutachtens zum chronologischen Zahnalter, sei dieses für die Altersanpassung nicht mit zu berücksichtigen beziehungsweise entsprechend anzupassen. Weiter sei zu beachten, dass sein chronologisches Lebensalter von (...) Jahren (...) Monaten und (...) Tagen nur geringfügig vom durch das Gutachten ermittelten Mindestalter von 17 Jahren abweiche. Im Hinblick darauf, dass die medizinische Altersabklärung lediglich eine Altersschätzung sei, könne diese Abweichung nicht derart ins Gewicht fallen, dass sie gegen seine Minderjährigkeit zu sprechen vermöchte. Die beiden weiteren Teilgutachten würden ein Mindestalter von 16.1 und 16.4 Jahren ergeben, welche mit dem vom Gesuchsteller angegebenen Alter vereinbar seien. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass bei einer derart geringen Abweichung vom Mindestalter auch das von ihm angegebene Alter durchaus im Bereich des Möglichen liege. Feststehe, dass eine Vollendung des 18. Lebensjahres gemäss dem Altersgutachten nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden könne, was ein klares Indiz für seine Minderjährigkeit darstelle. Betreffend das ["Altersgutachten" des Dublin-Staates 1] sei zu betonen, dass die Altersschätzung lediglich auf einer äusserlichen ärztlichen Untersuchung und einem psychosozialen Gespräch beruht habe. Dieser "Bestätigung der ärztlichen Untersuchung" lasse sich überhaupt nicht entnehmen, gestützt auf welche ärztlichen Untersuchungen der Schluss gezogen worden sei, dass es sich bei ihm um eine erwachsene Person handle. Er sei nämlich in keiner Weise untersucht worden und habe nicht einmal seine Kleider für die Untersuchung ausziehen müssen. Der Arzt habe ihm lediglich einige Fragen zu seinem Alter gestellt. Diese "Bestätigung" stelle somit in keiner Weise eine rechtsgenügliche und auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Altersschätzung dar, welche als Indiz für die Volljährigkeit herangezogen werden könnte. Somit gehe auch die Argumentation fehl, dass gestützt auf diese Bestätigung davon auszugehen sei, dass sowohl sein äusseres Erscheinungsbild als auch sein Verhalten bereits vor zweieinhalb Jahren auf seine Volljährigkeit hätten schliessen lassen. Weiter habe das SEM nicht dargelegt, weshalb seine Erklärung zum in [Dublin-Staat 1] registrierten Alter als stereotyp und nicht glaubhaft eingestuft würde. Bei der Registrierung in [Dublin-Staat 1] sei ein iranischer Dolmetscher anwesend gewesen, der von sich aus ein falsches Geburtsdatum übersetzt habe. Bei der Ankunft in E._______ seien sehr viele Leute vor Ort gewesen, wobei die meisten bereits volljährig gewesen seien. Auch seien die Zustände sehr chaotisch gewesen. Nachdem er nach mehreren Stunden endlich an die Reihe gekommen sei, sei alles sehr schnell gegangen. Obwohl er den Frontex-Mitarbeitern und dem Dolmetscher sein Geburtsdatum genannt habe, sei ein anderes Datum registriert worden. Auch bei anderen Personen sei das Geburtsdatum falsch registriert worden. Aufgrund der zahlreichen fehlerhaften Registrierungen habe ein afghanischer Mann im Camp alle Beschwerden gesammelt und sich an das EASO (European Asylum Support Office) gewandt. Nach dieser Beschwerde habe er den iranischen Dolmetscher nie mehr gesehen, weshalb er vermute, dass dieser aufgrund von fehlerhaften Übersetzungen ausgetauscht worden sei. Er habe dann versucht, sich wegen des falsch registrierten Alters ans UNHCR zu wenden. Aufgrund der chaotischen Situation in E._______ sei es jedoch jeden Tag zu einem riesigen Andrang auf die UNHCR-Stelle gekommen und es sei ihm deshalb nicht gelungen, diese zu kontaktieren. Schliesslich habe drei bis vier Monate später ein allgemeiner medizinischer Check-Up bei einem Arzt stattgefunden, anlässlich von welchem er sich wegen seines registrierten Alters beschwert habe. Der Arzt habe ihm daraufhin einige Fragen zu seinem Geburtsdatum gestellt und gesagt, falls er keine originalen Identitätsdokumente vorweisen könne, sei eine Anpassung nicht möglich. Entgegen der Ansicht des SEM, habe er, insbesondere angesichts der den Behörden bekannten systemischen Mängel in [Dublin-Staat 1], plausibel und glaubhaft erklären können, wie es zur fehlerhaften Registrierung in [Dublin-Staat 1] gekommen sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er in Rumänien, [Dublin-Staat 2] und der Schweiz stets das gleiche Alter angegeben habe, was ebenfalls für das von ihm angegebene Alter spreche. Dem Schreiben der rumänischen Behörden sei nicht zu entnehmen, dass er mit dem Datum (...) registriert worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich hierbei um einen Tippfehler seitens des SEM handle. Aus dem in [Dublin-Staat 2] durchgeführten Altersgutachten liessen sich keine Schlüsse zu seinem Alter ableiten, da die Beurteilung durch das IRM als massgeblich zu erachten sei, wie dies auch das SEM erkannt habe. Anlässlich der EB UMA habe er darüber hinaus eine Kopie der beglaubigten Übersetzung seiner Tazkera zu den Akten gereicht. Gemäss dieser sei er im Jahr 2009 (...) Jahre alt gewesen, was sich mit seinen Angaben decke. Weiter habe er plausibel erklärt, warum er zur Zeit keine originalen Identitätsdokumente einreichen könne. Die eingereichte Kopie sei jedoch als Indiz für das von ihm angegebene Geburtsdatum zu werten. Wie das SEM sodann selber ausgeführt habe, habe er anlässlich der Erstbefragung widerspruchsfreie Aussagen zu seinem Alter und zu seiner Schulbildung gemacht. Es werde demnach vom SEM nicht bestritten, dass seine Aussagen als glaubhaft und somit als Indiz für sein geltend gemachtes Alter zu werten seien. Nach dem Gesagten würden die Indizien, die für seine Minderjährigkeit sprächen, klar überwiegen. Es sei deshalb von einer Altersanpassung abzusehen oder eventualiter sein Geburtsdatum auf den (...) abzuändern. J. Am 8. April 2021 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom SEM im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. K. Am 9. April 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. L. Am 21. April 2021 hiessen die rumänischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des SEM gut. M. Mit Verfügung vom 22. April 2021 - eröffnet am 23. April 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. O. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2021 hielt der Instruktionsrichter fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Frage seiner behaupteten Minderjährigkeit lediglich Bestandteil der Erwägungen gebildet habe und dass die angefochtene Verfügung insofern hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis regle, welches Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, beziehungsweise kein solches regeln musste, weshalb das Rechtsbegehren auf Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS über den Verfahrensgegenstand hinausgehe und darauf nicht einzutreten sei. Ferner erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Schliesslich hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. P. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2021 äusserte sich die Vorinstanz in einigen Punkten zur Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhielt. Q. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde eine Frist zur Replik angesetzt. R. Mit Replik vom 26. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.3 - einzutreten. 1.3 Auf das Rechtsbegehren, das Geburtsdatum im ZEMIS sei anzupassen ist, wie in der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2021 festgehalten, nicht einzutreten. Es wird auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen (vgl. Sachverhalt O.).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe gegenüber den rumänischen Behörden ungenügende Angaben im Wiederaufnahmegesuch gemacht, weshalb deren Zustimmung nicht rechtsgültig sei. Auch habe sie ihn ungenügend zu den Vorkommnissen respektive Zuständen in Rumänien befragt. 3.2 Den ersuchenden Staat trifft eine Informationspflicht. Das Standardformblatt, das gemäss Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO für das Aufnahmegesuch zu verwenden ist, muss alle Informationen enthalten, anhand derer der ersuchte Mitgliedstaat prüfen kann, ob er gemäss den in der Dublin-III-VO definierten Kriterien zuständig ist. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht rechtswirksam ist (vgl. Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H.). 3.3 Das SEM führte im Wiederaufnahmegesuch an die rumänischen Behörden aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylgesuchs in der Schweiz angegeben habe, er sei minderjährig. Die [Behörden des Dublin-Staates 1] hätten mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer aufgrund einer Altersabklärung im Jahr 2018 als volljährig eingeschätzt hätten. Die [Behörden des Dublin-Staates 2] hätten sodann angegeben, im Jahr 2020 ein Altersgutachten erstellt zu haben, welches die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bewiesen habe. Die rumänischen Behörden hätten einem Wiederaufnahmeersuchen von [Dublin-Staat 2] zugestimmt. Man habe das [Altersgutachten des Dublin-Staates 2] in der Schweiz überprüfen lassen und sei zum Schluss gekommen, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht mit dem Resultat des [Altersgutachtens des Dublin-Staates 2] vereinbar sei. Aufgrund der von den [Dublin-Staat 1], rumänischen und [Dublin-Staats 2] Behörden erhaltenen Informationen sei man von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und habe sein Geburtsdatum auf den (...) angepasst. Man nehme an, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylgesuche in Rumänien, [Dublin-Staat 2] und der Schweiz bereits volljährig gewesen sei. Er habe seine Minderjährigkeit nicht mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten belegen können ([...]). 3.4 Damit hat das SEM den ihn bekannten Sachverhalt in gebührender Weise den rumänischen Behörden offengelegt. Zwar führte es im Wiederaufnahmeersuchen lediglich aus, das vom Beschwerdeführer angegebenen Alter sei nicht mit dem [Altersgutachten des Dublin-Staates 2] vereinbar. Indessen wurde das Gutachten des IRM den rumänischen Behörden ebenfalls übermittelt ([...]), was letzteren eine vollständige Prüfung des Sachverhaltes ermöglichte. Eine Unterschlagung von Informationen kann dem Wiederaufnahmeersuchen somit nicht entnommen werden. 3.5 Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der EB UMA das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Rumänien gewährt ([...]). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zwar kurz, aber in genügender Weise Gelegenheit gegeben, sich zu äussern und die Gründe für seine Vorbehalte gegen eine Rücküberführung nach Rumänien darzulegen, zumal diese durch diverse Rückfragen der anwesenden Rechtsvertretung vertieft werden konnten. Auch würdigte die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Rumänien. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit richtig und vollständig festgestellt. 3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, zumal angesichts des Ausgangs des Verfahrens ohnehin keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks (ergänzender) Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nach dem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4.2 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend besteht deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers einer der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Rumäniens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2). 5. 5.1 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Die Vorinstanz geht insbesondere gestützt auf die Registrierung des Beschwerdeführers in [Dublin-Staat 1], das in [Dublin-Staat 1] erstellte Altersgutachten, das in [Dublin-Staat 2] erstellte Altersgutachten sowie dessen Beurteilung durch das IRM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus (vgl. die angefochtene Verfügung, [...]). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er sei minderjährig. 5.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der Beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst ausgeführt, dass der Altersschätzung in [Dublin-Staat 1], die lediglich auf einer äusseren ärztlichen Untersuchung und einem psychosozialen Gespräch beruhe, kein Beweiswert zugemessen werden könne. Das Gutachten des IRM lasse, unter Berücksichtigung der einschlägigen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, keine Hinweise auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu. Im Gegenteil sei sein angegebenes Alter mit den Resultaten des Altersgutachtens des IRM vereinbar, weshalb dieses gar als Indiz für die Minderjährigkeit zu werten sei. Das [Altersgutachten des Dublin-Staates 2] habe keinen Beweiswert für die Alterseinschätzung in der Schweiz, da alleine die Ergebnisse des IRM massgebend seien. Wie die Vorinstanz selber ausgeführt habe, habe der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA widerspruchsfreie Aussagen zu seinem Alter und seiner Schulbildung gemacht. Seine widerspruchslosen und ausführlichen Schilderungen seien als starkes Indiz für das angegebene Alter beziehungsweise die Minderjährigkeit zu werten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer ferner, insbesondere angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten systemischen Mängel in [Dublin-Staat 1], plausibel und glaubhaft erklären können, wie es zur fehlerhaften Registrierung in [Dublin-Staat 1] gekommen sei, weshalb diese kein Indiz für die Volljährigkeit sei. Darüber hinaus könne keinesfalls gesagt werden, dass der Kopie der Übersetzung des Tazkera "keinerlei Beweiswert" zukomme. Es handle sich um eine offiziell zertifizierte Übersetzung, was auch am Stempel des Aussenministeriums erkennbar sei. Dieser beglaubigten Übersetzung komme daher ein höherer Beweiswert zu, als den lokal ausgestellten Tazkeras, die nicht vom Aussenministerium beglaubigt werden müssten, und sei ebenfalls als Indiz für das geltend gemachte Geburtsdatum beziehungsweise die Minderjährigkeit zu werten. 5.4 Gemäss dem in der Beschwerde einschlägig zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-891/2017 vom 8. August 2018, publiziert als BVGE 2018 VI/3) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebd. E. 4.2.1 f.). Gemäss dem Gutachten des IRM ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von 16.1 Jahren, die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von 16.4 Jahren und die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von 17.0 bis 17.4 Jahren (vgl. [...]). Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Somit hat die Vorinstanz dieses Gutachten zu Unrecht als Indiz für die Volljährigkeit gewertet, zumal sie selber ausführt, das Gutachten komme nicht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung sicher volljährig gewesen sei. Da von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung die ärztliche körperliche Untersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person nicht geeignet ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1), geht die Vorinstanz auch fehl, wenn sie sich auf das [Altersgutachten des Dublin-Staates 1] beruft, zumal dieses Gutachten äusserst knapp ausgefallen ist. So geht daraus nicht einmal hervor, welche morphologischen entwicklungsbezogenen Eigenschaften Gegenstand der Untersuchung waren oder welchen Inhalt das persönliche Gespräch hatte, dass am Ende der Schluss gezogen werden konnte, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine erwachsene Person ([...]). Ferner sind auch der Umstand, dass die [Behörden des Dublin-Staates 2] die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet und eine Altersabklärung veranlasst haben, und die Aussagen des Beschwerdeführers zum Stand seines Asylverfahrens in [...] als Indiz für die Volljährigkeit nicht geeignet. Der Beschwerdeführer gab bereits auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren zu sein, und seine Angaben zu seinem Lebenslauf weisen keine Widersprüche auf und sind grundsätzlich plausibel ([...]). Auch die Vorinstanz selber bemerkt, seine Aussagen anlässlich der EB UMA seien grundsätzlich widerspruchslos ausgefallen. Ebenso hat der Beschwerdeführer gegenüber den rumänischen und [Dublin-Staat 2] Behörden geltend gemacht, am (...) geboren beziehungsweise minderjährig zu sein ([...]). Alleine das in [Dublin-Staat 1] vermerkte Geburtsdatum ([...]) vermag nicht zur Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz zu führen, zumal die Umstände, wie es zu dieser Registrierung gekommen ist, nicht bekannt sind. Schliesslich ist der Vorinstanz zwar dahingehend zuzustimmen, dass der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie der beglaubigten Tazkera-Übersetzung kaum Beweiswert zukommt, indessen geht sie in diesem Zusammenhang auch fehl, wenn sie seine Erklärung, warum er das sich Afghanistan befindliche Original zur Zeit nicht beschaffen könne ([...]), mit dem Argument, ihm sei gemäss eigenen Aussagen jeweils Geld aus Afghanistan nach Rumänien übermittelt worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Übermittlung der Tazkera nicht möglich gewesen sein soll, als zweifelhaft abtut, da aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, dass ihm "jeweils" (mithin regelmässig) Geld aus Afghanistan übermittelt worden sei ([...]). 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in einer Gesamtwürdigung aufgrund der vorstehenden Erwägungen daher zum Schluss, dass die von der Vorinstanz angeführten Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen, die von letzterem geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung dagegen als glaubhaft zu erachten ist. Die Vorinstanz ist zu Unrecht von dessen Volljährigkeit im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen. Der Beschwerdeführer kann sich somit auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO für unbegleitete Minderjährige (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO) berufen. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist. Der Nichteintretensentscheid des SEM vom 22. April 2021 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: